VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 90 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterAudétat, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 16. Januar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominique Chopard, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ ist Bauarbeiter. Am 13. Januar 2016 meldete er sich bei der IV- Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) wegen einer Lungenkrankheit an. Im Arztbericht des Hausarztes Dr. med. B._____ vom 11. Mai 2016 an die Krankentaggeldversicherung wurde ihm ab dem
  1. September 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. 2.Im Austrittsbericht über den stationären Aufenthalt von A._____ vom 11. Juni 2016 bis 25. Juni 2016 stellte das RehaZentrum eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bis 9. Juli 2016 fest und empfahl eine Reevaluierung der Arbeitsfähigkeit mittels Ergospirometrie durch den behandelnden Pneumologen, was das RehaZentrum auch in den Berichten vom 28. Juli 2016 an die Krankentaggeldversicherung und vom 31. Oktober 2016 an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)- Ostschweiz bestätigte. 3.Am 13. Oktober 2016 fand eine monodisziplinäre (pneumologische) Ab- klärung durch den RAD-Arzt Dr. med. C._____ statt, der im entsprechen- den Gutachten vom 11. Januar 2017 aufgrund der diagnostizierten chro- nisch-obstruktiven Lungenerkrankung und der Kardiomyopathie mit leich- ter Hypokinesie anterior und leichter bis beginnend mittelgradig einge- schränkter linksventrikulärer Pumpfunktion eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit verneinte und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab Gutachtendatum ausging. Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellte sodann die Swiss Medical As- sessment- and Business-Center (SMAB) AG am 2. November 2016 ein internistisch-kardiologisches Gutachten, worin als Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit ein COPD GOLD II, Risikoklasse B und eine Kardiomyopathie unklarer Genese angegeben wurden. Laut SMAB- Gutachtern seien für die Arbeitsfähigkeit von A._____ die Lungensituation und in einem kleinen Ausmass auch die leicht eingeschränkte Pumpfunk-
  • 3 - tion des linken Ventrikels von zentralem Belang. Eine körperliche schwere Tätigkeit sei nicht mehr möglich, dagegen sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ab Juli 2016 im Umfang von 70 % denkbar. Am
  1. Februar 2017 erging die Abschlussbeurteilung durch den RAD-Arzt Dr. med. D., der darauf hinwies, dass der RAD-Arzt Dr. med. C. und die SMAB-Gutachter bezüglich Arbeitsfähigkeit zum glei- chen Schluss gekommen seien, indessen das Datum des Beginns der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit unterschiedlich festgesetzt hätten. 4.Gestützt auf diese medizinischen Erkenntnisse und einen aus dem Ein- kommensvergleich resultierenden IV-Grad von 27.5 % verneinte die IV- Stelle mit Verfügung vom 28. März 2017 einen Rentenanspruch. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Juni 2017 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzli- chen Versicherungsleistungen (Invalidenrente und berufliche Massnah- men) auszurichten. Materiell machte er im Wesentlichen geltend, die War- tefrist habe am 11. August 2015 und nicht am 22. September 2015 be- gonnen. Gemäss Beurteilung des RAD-Arztes bestehe eine Arbeitsfähig- keit von 70 % in angepassten Tätigkeiten frühestens ab Januar 2017, was zu einem Rentenanspruch per 1. August 2016 führe. Er leide nicht nur an pneumologischen, sondern an zahlreichen, die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkenden Beschwerden, sodass die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung hätte veranlassen müssen. Selbst wenn man auf die vor- liegenden Akten abstellen wolle, müsste ihm infolge zahlreicher Ein- schränkungen in der Arbeitsfähigkeit ein Leidensabzug von 25 % zuge- standen werden.
  • 4 - 6.Mit Vernehmlassung vom 4. August 2017 beantragte die IV-Stelle (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie führte insbesondere aus, der Beginn des Wartejahres per 22. September 2015 sei korrekt. Laut SMAB-Gutachten sei die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ab Austritt aus der RehaKlinik, also ab Juli 2016 zumutbar. Der Beschwerdeführer sei pneumologisch und internistisch-kardiologisch be- gutachtet worden. Auf weitere Abklärungen sei daher zu verzichten. Ein Leidensabzug sei schliesslich nicht gerechtfertigt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Ver- fügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 28. März 2017. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Be- schwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG).
  • 5 - b)Die angefochtene Verfügung vom 28. März 2017 wurde dem Beschwer- deführer nicht eingeschrieben zugesendet. Da er behauptet, diese nicht erhalten zu haben und ein Nachweis hierfür nicht erbracht werden kann, ist hier, wie die Beschwerdegegnerin selbst anerkennt, davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer frühestens mit Erhalt der Akten am 17. Mai 2017 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3) von der Verfü- gung Kenntnis erhielt (vgl. BGE 136 V 295 E.5.9 [= Pra 2011 Nr. 12], Ur- teil des Bundesgerichts 8C_262/2012 vom 8. Juni 2012 E.3), sodass die am 16. Juni 2017 erhobene Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 60 ATSG). Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 61 lit. b ATSG) ist demzufolge einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Rentenan- spruch hat oder nicht. Hierzu ist insbesondere seine Restarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und deren Beginn abzuklären. Unbestritten ist hin- gegen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist. 3.Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), die die Folge von Geburtsgebre- chen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbe- gründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommens- vergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-

  • 6 - kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all- gemeine Methode des Einkommensvergleiches; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn ei- ne versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Ein- gliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgaben- bereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Vorausset- zungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditäts- grad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). 4.Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, dass nicht ersichtlich sei, wie die Beschwerdegegnerin auf den 22. September 2015 als Beginn des Wartejahres komme, während die E._____ Versicherung als Krankentag- geldversicherung von einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. August 2015 ausgehe. Dem Beschwerdeführer kann dabei nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, bestätigte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B._____, Facharzt FMH für Allgemeine Me- dizin, mehrfach eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 22. September 2015. Er

  • 7 - hielt dies ausdrücklich im Arztzeugnis vom 13. Januar 2016 (beschwer- degegnerische Akten [Bg-act] 13 S. 10, Antwort auf Frage 6) und im Arzt- bericht vom 27. Januar 2016 (Bg-act. 18 S. 3, Antwort auf Frage 1.6) fest. Zudem ist gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 8. Februar 2016 (Bg-act. 19 S. 3) sowie dem Lohnkonto (Bg-act. 19 S. 12) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im August und teilweise im September 2015 (bis zum 21. September 2015) gearbeitet hat, was auch den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der RAD-Abklärung vom 13. Oktober 2016 entspricht (Bg-act. 48 S. 7, Ziff. 3.2.3.2). Somit ist gemäss den vorliegen- den Akten davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer seit dem 22. September 2015 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit bestand. Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Beginn des Wartejahres ab dem 22. September 2015 ist daher nicht zu beanstanden.

  1. a)Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls an- dere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärzt- lichen Dienste (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverstän- dige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht dar- in, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Ent- wicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachge- rechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwal- tung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeab- schätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die
  • 8 - Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurtei- lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann ei- ne wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis- tungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.). b)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be-

  • 9 - zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweis- würdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens einge- holten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund einge- hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Er- fahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache al- lein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche- rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, wel- che das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be- gründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab an- zulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Beste- hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

  • 10 - versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). c)Im vorliegenden Fall gibt es an der von der Beschwerdegegnerin festge- stellten 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit nichts zu bemängeln, denn diese ist fachärztlich begründet und nachvollziehbar dargelegt. So hat der RAD-Arzt Dr. med. C._____, Fach- arzt FMH für Innere Medizin, Pneumologie und Arbeitsmedizin, in seinem Gutachten vom 11. Januar 2017 (Bg-act. 48 S. 1-16) eine multifaktoriell bedingte kardiopulmonale Leistungseinschränkung in leidensangepassten Tätigkeiten auf 30 % eingeschätzt. Als leidensangepasste Tätigkeit gelte gemäss RAD-Arzt eine solche mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Arbeit in Wechselhaltung, ohne regelmässige Exposition gegenüber Käl- te, Nässe und Zugluft sowie atemwegsreizenden Aerosolen (Staub, Dämpfe, Rauch). Am besten vollzögen sich zukünftige Tätigkeiten in ge- schlossenen und ausreichend temperierten Räumlichkeiten. Diese Ein- schätzung wird im von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gege- benen SMAB-Gutachten vom 2. November 2016 (Bg-act. 55 S. 45-62) bestätigt. Beide Arztberichte sind in Berücksichtigung der Vorakten er- gangen und gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen hier keine Indizien, zu- mal auch keine diesen fachärztlichen Einschätzungen widersprechenden Arztberichte vorliegen. Folglich durfte die Beschwerdegegnerin darauf ab- stellen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er leide nicht nur an pneumologischen, sondern auch an weiteren zahlreichen, die Arbeits- fähigkeit ebenfalls einschränkenden Beschwerden, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen legt er nicht dar, welche zusätzlichen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit ebenfalls einschränken sollten. Zum anderen ergeben sich aus den Akten keine diesbezüglichen Hinweise (vgl. dazu insbeson- dere den RAD-Abklärungsbericht vom 11. Januar 2017 [Bg-act. 48 S. 1-

  • 11 - 16] und das SMAB-Gutachten vom 2. November 2016 [Bg-act. 55 S. 45- 62]). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, wurde der Be- schwerdeführer bereits sowohl pneumologisch als auch internistisch- kardiologisch begutachtet. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruht somit auf umfassenden Abklärungen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen hat. Die Anordnung des vom Beschwerdeführer beantragten polydisziplinären Gutachtens ist demnach nicht angezeigt und in antizipierter Beweiswürdi- gung abzuweisen (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). d)Die Aussagen der Fachärzte divergieren indessen bezüglich des Beginns der eingeschätzten 70%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Gemäss RAD-Arzt Dr. med. C._____ gilt die beurteilte 70%ige Arbeits- fähigkeit in adaptierter Tätigkeit ab "Gutachtendatum" (vgl. Bg-act. 48 S. 15). Darunter ist aber wohl das Datum der Untersuchung, d.h. der 13. Ok- tober 2016, und nicht etwa das Datum des Verfassens des Gutachtens, d.h. der 11. Januar 2017, zu verstehen, da letzteres einzig und allein im Ermessen des Gutachters liegt und von seiner allgemeinen Arbeitsbelas- tung abhängig ist. Zudem sind im erwähnten Gutachten keine Hinweise ersichtlich, woraus sich ergäbe, dass das Datum des Verfassens des Gutachtens gemeint wäre. Demgegenüber gehen die Fachärzte des SMAB in ihrer Beurteilung vom 2. November 2016 davon aus, dass die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 70 % seit Austritt aus der RehaKlinik am 25. Juli 2016 und damit seit Juli 2016 zumutbar gewesen sei (vgl. Bg-act. 55 S. 59). Darauf weist auch der RAD-Arzt Dr. med. D._____ am 14. Februar 2017 hin, äussert sich indessen nicht wei- ter zur Frage des Beginns der 70%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit (vgl. Bg-act. 61. S. 10). Die Argumentation der Beschwerdegeg- nerin, weshalb auf die Einschätzung der SMAB-Gutachter abzustellen sei

  • 12 - (mithin auf den Beginn der Restarbeitsfähigkeit am 1. Juli 2016), über- zeugt nicht. So führt sie in der Vernehmlassung vom 3. August 2017 le- diglich aus, dass dies angesichts der Krankheit des Beschwerdeführers schlüssig sei. Es sei nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden, dass sich diese Krankheit nach Austritt (aus der RehaKlinik) noch verbessert (recte: wohl eher verschlechtert) habe. Die SMAB-Gutachter führen indessen selbst aus, dass eine retrospektive Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit schwierig sei und sie treffen denn auch bloss eine Annah- me, wonach eben die Aufnahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in adap- tierter Tätigkeit seit Austritt aus der RehaKlinik zumutbar sei (vgl. Bg-act. 55 S. 59 unten). Aufgrund des Gesagten ist somit auf die Einschätzung des RAD-Facharztes Dr. med. C._____ abzustellen, gemäss welcher eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit seit seiner Untersuchung vom 13. Oktober 2016 besteht. Diese Einschätzung wird im Übrigen auch durch die Feststellung der SMAB-Gutachter bekräftigt, wonach die Resta- rbeitsfähigkeit (70 %) vom gegenwärtigen Gesundheitszustand her denk- bar sei, wobei die gutachterliche Untersuchung am 17. Oktober 2016, al- so nur gerade vier Tage nach der RAD-Untersuchung vom 13. Oktober 2016 erfolgte (vgl. Bg-act. 55 S. 59 erster Absatz). e)Wie bereits vorne in Erwägung 4 erwähnt wurde, bestand ab dem 22. September 2015 eine andauernde, vollständige Arbeitsunfähigkeit. Das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG ist somit am 21. September 2016 abgelaufen, weshalb ab dem 1. September 2016 bis zum Zeitpunkt der RAD-Begutachtung am 13. Oktober 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit (auch in adaptierter Tätigkeit) und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand. Wie in der vorstehenden Erwägung 5e soeben festgehalten, ist ab dem 13. Oktober 2016 von einer Verbesserung (70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) auszugehen. Nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR

  • 13 - 831.201) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabset- zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichti- gen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus- sichtlich weiterhin andauern wird. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer demnach seit dem Zeitpunkt der Verbesserung am 13. Oktober 2016 noch während dreier weiterer Monate eine ganze Invalidenrente zuzu- sprechen. Rechnet man ab dem 13. Oktober 2016 drei Monate hinzu, so kommt man auf den 13. Januar 2017. Massgebend für die Abrechnung ist aber jeweils das Ende des Monats, in dem die Rente wegfällt (vgl. Infor- mationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit BSV [Hrsg.], Merkblatt 4.04 Leistungen der IV, Invalidenrenten der IV, Ziff. 10). Demnach hat der Be- schwerdeführer vom 1. September 2016 bis zum 31. Januar 2017 einen Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente. Die entsprechende Rentenberechnung wird die Beschwerdegegnerin noch vorzunehmen ha- ben.

  1. a)Bezüglich eines allfälligen, weitergehenden Rentenanspruchs ab dem 1. Februar 2017 ist noch die vom Beschwerdeführer beantragte Gewährung eines Leidensabzuges zu werten. Hingegen werden das Valideneinkom- men ebenso wie die Bemessungsmethode des Invalideneinkommens (nach Tabellen-Lohn gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [LSE] 2014, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperli- cher oder handwerklicher Art], männlich) vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. b)Die Frage, ob und in welchem Ausmass die Tabellenlöhne für die Ermitt- lung des Invalideneinkommens herabzusetzen sind, hängt von allen per- sönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (lei-
  • 14 - densbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthalts- kategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind (vgl. BGE 134 V 322 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.3, 126 V 75 E.5b). Es kann dabei höchstens ein Leidensabzug von 25 % zugelassen werden (vgl. BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.5b/cc). Ein Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicher- te Person wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale ihre ge- sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Erwerbserfolg verwerten kann (vgl. BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.5b). Der Leidensabzug be- zweckt, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht (vgl. BGE 134 V 322 E.6.2). In Bezug auf die Über- prüfung des Leidensabzugs ist die Kognition des kantonalen Versiche- rungsgerichtes nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfü- gung (vgl. BGE 137 V 71 E.5.2; MEYER/REICHMUTH, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozia- lversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
  1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 114). c)Der Beschwerdeführer macht geltend, dass aufgrund seiner zahlreichen weiteren, qualitativen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit sowie infol- ge des Wechsels von einer schweren zu einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit und des vorgerückten Alters ein Leidensabzug von mindestens 25 % zu gewähren sei. Dem ist aber erstens entgegenzuhalten, dass 25 % ohnehin dem maximalen Abzug entspräche. Zudem wurden die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden bereits bei der Bemessung
  • 15 - der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit (70 %) berücksichtigt (vgl. Bg-act. 48 S. 15 und 55 S. 57-61). Wie oben unter Erwägung 5a dargelegt, sind ausserdem die vom Beschwerdeführer behaupteten, weiteren Einschrän- kungen medizinisch nicht objektiviert. Der Beschwerdeführer macht dazu in seiner Beschwerde auch keine näheren Ausführungen. Ferner rechtfer- tigt der Umstand allein, dass ihm nurmehr leichte bis mittelschwere Tätig- keiten zumutbar sind, noch keinen Leidensabzug (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E.4.2, 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E.5.2, 8C_773/2009 vom 19. Februar 2010 E.5.3). Was den weiteren Einwand des fortgeschrittenen Alters anbelangt, so ist dar- auf hinzuweisen, dass ein fortgeschrittenes Alter als abzugsrelevanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Ein- zelfalles zu prüfen ist und für sich allein noch keinen Abzug rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E.4.2, 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013 E.3, 9C_160/2013 vom 28. August 2013 E.4.2, 9C_130/2010 vom 14. April 2010 E.3.3.3). Das Alter des Be- schwerdeführers (im Verfügungszeitpunkt 57-jährig) wirkt sich vorliegend nicht lohnsenkend aus (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 109 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. De- zember 2011 E.10.2, wonach Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypo- thetischen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt wer- den). Ein Leidensabzug ist somit vorliegend nicht zu gewähren. Schliess- lich ist noch zu bemerken, dass selbst ein als grosszügig zu wertender Leidensabzug von 15 % noch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen würde. d)Ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % und gestützt auf die Gegenüberstellung des unbestrittenen Valideneinkommens von Fr. 65'645.90 und des Invalideneinkommens (ohne Leidensabzug) gemäss LSE 2014, Kompetenzniveau 1, männlich von Fr. 47'626.50 re-

  • 16 - sultiert ein IV-Grad von 27.45 % (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 [Bg- act. 59] und Bg-act. 60 S. 1), damit gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E.3) 27 %. Ab dem 1. Februar 2017 besteht daher kein Rentenanspruch. 7.Schliesslich macht der Beschwerdeführer noch einen Anspruch auf beruf- liche Massnahmen geltend. Diese sind jedoch nicht Gegenstand der vor- liegend angefochtenen Verfügung, weshalb auf den entsprechenden An- trag nicht weiter eingegangen wird. Im Übrigen wurde ein entsprechender Auftrag an die Berufsberatung – soweit den Akten entnommen werden kann – offensichtlich bereits erteilt (vgl. Bg-act. 61 S. 11 und Bg-act. 21). 8.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2016 bis zum 31. Januar 2017 aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat. Ab dem

  1. Februar 2017 besteht hingegen aufgrund einer 70%igen Arbeitsfähig- keit in adaptierter Tätigkeit bei einem IV-Grad von 27 % kein Rentenan- spruch. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben.
  2. a)Das Beschwerdeverfahren ist – in Abweichung zu Art. 61 lit. a ATSG – gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsge- richt kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer hat die Ausrichtung der ge- setzlichen Versicherungsleistungen beantragt. Durch die Zusprechung der befristeten ganzen Invalidenrente obsiegt er somit im Grundsatz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E.3). Daher hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zu tragen.
  • 17 - b)Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht nach Art. 61 lit. g ATSG eine aussergerichtliche Entschädigung zu. Da er, wie erwähnt, im Grundsatz obsiegt, ist ihm eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E.3, 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E.4.2 f.). Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht. Das Gericht erachtet eine von der Beschwerde- gegnerin auszurichtende, aussergerichtliche Entschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) als angemessen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 28. März 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass A._____ vom 1. September 2016 bis zum 31. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Inva- lidenrente hat. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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Schweiz
Region
Graubünden
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Deutsch
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GR_VG_003
Gericht
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Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2017 90
Entscheidungsdatum
16.01.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026