VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 86 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterAudétat, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 15. Dezember 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - 1.Der staatenlose A._____ reiste am 26. November 2010 in die Schweiz ein. Vom 7. November 2011 bis zum 31. Mai 2015 war er als Betriebsar- beiter bei der B._____ AG angestellt. 2.Am 13. August 2015 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleis- tungen der Invalidenversicherung an. Laut Arztbericht des Hausarztes Dr. med. C._____ vom 25. August 2015 erlitt A._____ am 27. Oktober 2014 ein unfallähnliches Ereignis. Dr. med. C._____ diagnostizierte eine akute Diskushernie mit Kompromittierung der Wurzel S1 rechts sowie ein per- sistierendes, chronifiziertes spondylogenes Schmerzsyndrom rechts. 3.Nachdem sich A._____ vom 12. bis 31. Oktober 2015 auf Empfehlung des behandelnden Rheumatologen D._____ in der Klinik Valens aufge- halten hatte, wurde im entsprechenden Austrittsbericht vom 23. Novem- ber 2015 insbesondere erwähnt, dass er für eine mittelschwere wechsel- belastende Arbeit mit selten vorkommenden maximalen Gewichtsbelas- tungen von 25 kg zu 100 % arbeitsfähig sei. Das hochrepetitive Hantieren mit Gewichten wie zuletzt in der Firma B._____ sollte nach Möglichkeit vermieden werden. 4.Am 11. Januar 2016 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass eine Arbeits- vermittlung nicht möglich sei. 5.Gestützt auf die Abschlussbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E._____ vom 14. März 2016, der seinerseits auf den vorerwähnten Austrittsbericht der Klink Valens vom 23. November 2015 abstellte, teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. Mai 2016 A._____ mit, dass aus ärztlicher Sicht ab dem 1. November 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bestehe. Dagegen erhob A._____ am 27. Juni 2016 Einwand.
3 - 6.Auf Antrag von A._____ erstellte der behandelnde Rheumatologe D._____ am 13. Juli 2016 einen (erneuten) Arztbericht, in dem er ausführ- te, dass er aufgrund des Verlaufes seit der Entlassung aus der Klinik Va- lens keine Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere Tätigkeit bestätigen könne. Seit seiner Beurteilung im Januar 2016 habe höchstens eine Ar- beitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit maximalen Gewichtsbelastungen von ca. 10 kg bis 12.5 kg selten in einem zeitlichen Ausmass von ca. 70-80 % (schwankend) bestanden. Obwohl keine siche- re Prognose möglich sei, gehe er eher von einer Stabilisierung bis Ver- besserung der Arbeitsfähigkeit aus. 7.Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenan- spruch von A.. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass A. in Berücksichtigung des Austrittberichts der Klink Valens vom 23. November 2015 und des Arztberichts des Rheumatologen D._____ vom 13. Juli 2016, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen, trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden in einer behinderungsgeeig- neten Tätigkeit ab dem 1. Februar 2016 (Datum des frühestmöglichen Rentenanspruchs unter Beachtung des Wartejahres und der 6-monatigen Karenzfrist ab Gesucheinreichung) zu 75 % arbeitsfähig sei. 8.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrich- tung einer IV-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von über 50 bzw. mindestens 40 %, Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuentscheidung. Schliesslich beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung. Materiell machte er im Wesentlichen geltend, die Einschätzun- gen der Klinik Valens seien gemäss Dr. med. C._____ unrealistisch. Die- ser habe am 9. März 2016 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer be-
4 - reits bei leichten Belastungen und sogar im Ruhezustand Schmerzen auf- träten. Dennoch stütze sich die angefochtene Verfügung voll auf den ver- alteten Bericht der Klink Valens vom 23. November 2015 und lasse die viel neueren Erkenntnisse des Rheumatologen D._____ vom 13. Juli 2017 nur zu, indem sie daraus eine nicht so bestätigte Arbeitsfähigkeit von 75 % herausnehme. Dieser habe in seinem Arztbericht vom 13. Juli 2017 indessen keinesfalls eine stete Arbeitsfähigkeit von 75 % ange- nommen, sondern vielmehr festgestellt, dass eine sichere Prognose zu dieser Zeit nicht möglich gewesen sei. Zudem habe er gestützt auf die bildgebenden Abklärungen die neu aufgetretene erosive Osteochondrose Typ Modic I in der Grund- und Deckplatten von LWK5/SWK1 erkannt. Die Ursachen dieses Knochenmarködems seien aber nicht untersucht wor- den. Zudem sei die Beurteilung des RAD Ostschweiz vom 14. März 2016 ohne eigene Untersuchungen sowie vor den neuen Ergebnissen des MRI vom 3. Juni 2016 und den Erkenntnissen des Rheumatologen D._____ vom 13. Juli 2017 erfolgt. Die medizinischen Abklärungsergebnisse seien deshalb unvollständig. Ein Rentenanspruch könne erst gestützt auf den aus den noch auszuführenden, erforderlichen Abklärungen ermittelten In- validitätsgrad definitiv bestimmt werden. Nicht erwiesen seien schliesslich die von der IV-Stelle berechneten Validen- und Invalideneinkommen. Je- denfalls sei deren Berechnung nicht möglich, solange keine vollständigen medizinischen Befunde vorlägen. Schliesslich sei auch das rechtliche Gehör verletzt worden, zumal die im Einwandverfahren neu eingereichten Befunde des Rheumatologen D._____ (und von der Radiologie Südost) nur punktuell berücksichtigt worden seien. 9.In der Vernehmlassung vom 5. Juli 2017 verwies die IV-Stelle (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung. Zudem brachte sie vor, dass die Feststellungen über das Va- liden- und Invalideneinkommen sowie den Invaliditätsgrad aufgrund der Akten nicht zu beanstanden seien.
5 - 10.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
6 - Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätig- keit. Streitig und zu prüfen ist hingegen seine Arbeitsfähigkeit in adaptier- ter Tätigkeit, welche von der Beschwerdegegnerin auf 75 % festgelegt wurde. 2.Bevor ein allfälliger Rentenanspruch überprüft wird, ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. a)Der durch Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 sowie 132 V 368 E.3.1). Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist sodann die Begrün- dungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachli- chen Motiven leiten lässt und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfü- gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tat- beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- zusetzen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli-
7 - chen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 134 I 83 E.4.1, 126 V 75 E.5b/cc). b)Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des Anspruchs fest- stellt, den angefochtenen Hoheitsakt aufheben muss, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens rele- vant ist. Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbe- sondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, jedoch ausnahmsweise geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden In- stanz nicht eingeschränkt ist, die Rückweisung an die Vorinstanz zu ei- nem formalistischen Leerlauf führt und prozessökonomisch keinen Sinn macht und dem Beschwerdeführer daraus auch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 134 I 335 E.3.1; 126 I 72 E.2 mit Hinweisen, sowie PVG 2008 Nr. 1). c)Der Beschwerdeführer rügt, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den im Einwandverfahren neu eingereichten Befunden des Rheumatologen D., Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 13. Juli 2016 (Bg-act 38) samt den von diesem veranlassten bildgebenden Abklärungen (MRI) der Radiologie Südost vom 3. Juni 2016 (Bg-act. 37 S. 1 f.) nur punktuell befasst habe. Diesem Einwand kann nicht gefolgt wer- den. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung den soeben erwähnten Arztbericht des Rheumatologen D. vom 13. Juli 2016 berücksichtigt und letztlich auf seine Einschätzung über die Restar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt. Es ist somit nicht ersicht- lich, inwiefern die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre. Diese Rüge ist demnach abzuweisen.
8 -
12 - densadaptierter Tätigkeit (körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit mit maximalen Gewichtsbelastungen von ca. 10 bis 12.5 kg) ausgegan- gen. Auf die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, wie vom Be- schwerdeführer beantragt, kann sodann verzichtet werden, zumal davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, welche mit dem erforderli- chen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einem ande- ren Ergebnis führen würden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). 5.Zu klären bleibt noch der von der Beschwerdegegnerin aus der Gegenü- berstellung der Validen- und Invalideneinkommen ermittelte Invaliditäts- grad. a)Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von Fr. 47'740.70 aus. Beim Invalideneinkommen stützte sie sich auf die Ta- belle TA 1 der LSE 2014, Kompetenzniveau 1, privater Sektor für Männer, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Danach beläuft sich der monatliche Bruttolohn auf Fr. 5'312.--. Dieser Wert wurde an der übli- chen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden, der 75%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Indexierung für die Jahre 2015 und 2016 (von je 1 %) angepasst, woraus sich ein Invali- deneinkommen von Fr. 50'841.62 ergibt (Fr. 5'312.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.75 x 1.01 x 1.01). Die Gegenüberstellung des Invalindeneinkommens (Fr. 50'841.62) und des Valideneinkommens (Fr. 47'740.70) führt somit offensichtlich zu keiner Erwerbseinbusse (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.). b)Hinsichtlich des Valideneinkommens bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass er ohne Behinderung Fr. 47'740.70 ver- dienen solle, d.h. jährlich ca. Fr. 20'000.-- weniger als er gemäss Be- schwerdegegnerin mit Gesundheitsschaden verdienen würde (die Be-
13 - schwerdegegnerin rechnet – wie vorstehend dargestellt – mit einem Inva- lideneinkommen von Fr. 50'841.62). Diese in pauschaler Weise erhobene Rüge vermag das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Validenein- kommen nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerdegegnerin ging nämlich korrekterweise gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 25. August 2015 (Bg-act. 8 S. 2) vom zuletzt verdienten Monatslohn im Jahr 2014 in der Höhe von Fr. 3'600.-- aus, woraus ein Jahreseinkommen von Fr. 46'800.-- resultiert, was indexiert für das Jahr 2016 ein Jahreseinkommen von Fr. 47'740.70 ergibt. c)Ferner ist auch das Invalideneinkommen ebenfalls korrekt berechnet wor- den (vgl. vorstehend E.5a). Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich lediglich ein, es sei nicht erwiesen, dass er mit seinem Dauerleiden die- ses Invalideneinkommen erzielen könne. Angesprochen wird damit die Frage, ob der Beschwerdeführer die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt verwerten kann (vgl. dazu MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 131 ff.). Der Beschwerdefüh- rer legt indessen nicht ansatzweise dar, inwiefern die 75%ige Restarbeits- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar sein soll. Derartige Hinweise ergeben sich auch aus den Akten nicht. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene, zu keiner Erwerbseinbusse führende Gegenüberstellung des Invalideneinkommens (Fr. 50'841.62) und des Valideneinkommens (Fr. 47'740.70) ist somit korrekt, weshalb sie zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. 6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegne- rin angenommene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 75 % in adaptierter Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht zu beanstanden ist. Die angefochtene, rentenverneinende Verfügung vom 3. Mai 2017 erweist
14 - sich somit als rechtens, weshalb diese zu bestätigen und die dagegen er- hobene Beschwerde abzuweisen ist.