VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 77 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuar ad hocSpecchia URTEIL vom 3. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2 - 1.A._____ arbeitete seit dem 9. März 2009 für die B._____ AG in X.. Gemäss Arbeitsvertrag vom 14. September 2015 arbeitete er in der Funk- tion als Maschinist/Schneeräumung. Am 8. Dezember 2016 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos per 8. Dezember 2016. 2.A. meldete am 19. Dezember 2016 einen Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 wurde er von der Arbeitslosenkasse Graubünden aufgefordert, insbesondere zum Vorhalt, dass ihm seine Ar- beitgeberin wegen des Führerausweisentzuges fristlos gekündigt habe, Stellung zu nehmen. Auf die Möglichkeit zur Stellungnahme verzichtete er. 3.Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 stellte die Arbeitslosenkasse Graubünden A._____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 46 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 4.Am 20. März 2017 erhob A._____ gegen die Verfügung vom 23. Februar 2017 Einsprache. Begründend wurde ausgeführt, dass der Führerausweis erst vorsorglich habe abgegeben werden müssen. Er habe tatsächlich Al- kohol getrunken und anschliessend ein Fahrzeug gelenkt. Dafür sei er in- des schon bestraft worden. Er habe aber damit keinen Stellenverlust be- absichtigt bzw. in Kauf genommen. Auch sei er kein Alkoholiker, es hand- le sich um ein einmaliges Ereignis. 5.Die Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubün- den (KIGA) mit Entscheid vom 3. Mai 2017 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Chauffeur, welcher trotz beträchtli- chem Alkoholkonsum Auto fahre, den Entzug des Fahrausweises und den Verlust der Arbeitsstelle in Kauf nehme, weil der Besitz des Führeraus- weises eine entscheidende Voraussetzung für die Anstellung als Chauf-
3 - feur sei. Eine Einstellung im Bereich des schweren Verschuldens sei zu bejahen, auch wenn sich der Vorfall ausserhalb der Arbeitszeit ereignet habe. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Mai 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuhe- ben und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu ver- zichten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung angemessen zu reduzieren. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass mindestens ein eventualvorsätzliches Herbeiführen der Entlassung vor- ausgesetzt sei, damit überhaupt von einem Selbstverschulden gespro- chen werden könne. Vorliegend sei kein solcher Vorsatz gegeben bzw. zu erkennen. Entsprechend könne auch nicht von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe mit sei- nem Alkoholkonsum und dem anschliessenden Führen eines Fahrzeuges nie eine Kündigung beabsichtigt bzw. eine solche in Kauf genommen. Diese Konsequenz hätte er nicht in Erwägung gezogen, da es bei der B._____ AG diverse Arbeitsstellen gäbe, bei welchen man nicht auf den Führerschein angewiesen sei. So arbeite der Beschwerdeführer zwi- schenzeitlich auch wieder bei der gleichen Arbeitgeberin. Die entschei- dende Voraussetzung des Eventualvorsatzes sei vom KIGA nicht erkannt bzw. negiert worden. Das KIGA habe selber festgehalten, dass der Be- schwerdeführer nicht eventualvorsätzlich gehandelt habe. Folglich sei das KIGA selbst davon ausgegangen, dass in casu kein Eventualvorsatz vorliege. Die Voraussetzung einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit sei nicht gegeben, folglich sei die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung im Umfang von 46 Tagen nicht korrekt. Selbst wenn sich der Be- schwerdeführer tatbestandsmässig widerrechtlich und schuldhaft verhal- ten hätte, sei die Sanktion unverhältnismässig.
4 - 7.Das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Ver- nehmlassung vom 15. Juni 2016 (recte: 2017) die Abweisung der Be- schwerde. Der Beschwerdegegner bekräftigte in der Vernehmlassung die bereits im Einspracheentscheid vorgebrachte Sichtweise. 8.Auf Ersuchen der Instruktionsrichterin vom 24. Juli 2017 reichte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden die definitive Verfügung vom 26. Juli 2017 betreffend Führerausweisentzug des Beschwerdefüh- rers ein. Die Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme. 9.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Mai 2017 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtser- heblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheent- scheid des Beschwerdegegners vom 3. Mai 2017. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentschei- de aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kan- tonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspra- cheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht
5 - desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheent- scheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, so- dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspfle- ge (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheent- scheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die von ihm zu- dem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
6 - und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen gerade- zu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzulas- sen. c)Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zunächst aus den sozial- versicherungsrechtlichen Spezialbestimmungen (vgl. Art. 42 ATSG). Darüber hinaus gelten die aus der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs. Der durch Art 29 Abs. 2 BV gewähr- leistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf- klärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfas- sungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Be- gründung eines hoheitlichen Aktes. Der Sinn und Zweck der Begrün- dungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Ent- scheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gege- benenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn so- wohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde lei- ten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und je- dem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich viel-
7 - mehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (statt vieler BGE 133 I 270 E.3.1). Ob die Begründung rechtlich zu- treffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen An- spruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. d)Vorliegend ist der Beschwerdegegner seiner Begründungspflicht nachge- kommen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör verletzt worden sein könnte. Im angefochte- nen Einspracheentscheid vom 3. Mai 2017 legte der Beschwerdegegner sowohl den massgebenden Sachverhalt als auch die einschlägigen Rechtsgrundlagen und rechtlichen Überlegungen dar. In diesem Ent- scheid wurde sowohl zur Frage des Vorsatzes bzgl. des Arbeitsplatzver- lustes im Zusammenhang mit dem Entzug des Führerausweises wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand als auch zur Frage des Verschuldens Stellung genommen, und die Schlussfolgerungen wurden auch klar be- gründet. Auf jeden Fall war der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Entscheid sachgerecht anzufechten. Folglich ist der Beschwerdegegner seiner Begründungspflicht hinreichend nachge- kommen. e)Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, dürfte der Mangel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des vorstehend Gesagten um keine schwerwiegende Verletzung der Par- teirechte handelt, dem Verwaltungsgericht volle Kognition zukommt (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRG) und sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Ver- fahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnte. Im Übrigen würde vorliegend eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zu einem in prozessökonomischer
8 - Hinsicht nicht vertretbaren Leerlauf führen. Gegen eine Rückweisung sprechen somit auch verfahrensökonomische Überlegungen.
11 - b)Nach dem Gesagten ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit nachweisbar vorsätzlich – und nicht bloss fahrlässig – verschuldet hat. aa)Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 30. Mai 2017 geltend, dass der Beschwerdegegner selber in seinem Einspracheent- scheid vom 3. Mai 2017 (sowie in der wörtlich gleichlautenden Vernehm- lassung vom 15. Juni 2017) schreibe, dass der Beschwerdeführer den Verlust des Arbeitsplatzes zumindest grobfahrlässig in Kauf genommen habe. Folglich gehe der Beschwerdegegner selber davon aus, dass kein Eventualvorsatz gegeben sei und er die zwingende Rechtsfolge hieraus nicht erkannt bzw. diese ohne weiteres übergangen habe. Die vom Be- schwerdegegner verwendete Terminologie des "grobfahrlässig in Kauf nehmens" in diesem Zusammenhang erscheint tatsächlich etwas irre- führend und missglückt. Betrachtet man die Argumentation des Be- schwerdegegners als Ganzes, und nicht nur die genannte Textstelle, ist jedoch klar, dass der Beschwerdegegner damit ausdrücken wollte, der Beschwerdeführer habe wissen müssen, dass er, indem er am 2. Dezem- ber 2016 trotz beträchtlichen Alkoholkonsums Auto fuhr, nicht nur den Entzug des Führerausweises, sondern notwendigerweise auch den Ver- lust seiner Arbeitsstelle in Kauf nahm. Der Beschwerdegegner schreibt neben der erwähnten Formulierung in der gleichen Erwägung 3 des ange- fochtenen Entscheids auch, dass wer "trotz beträchtlichem Alkoholkon- sum Auto fährt, nimmt den Entzug des Führerausweises in Kauf". Diese Formulierung spricht eindeutig für den Eventualvorsatz. Aus dem Kontext geht damit klar hervor, dass der Beschwerdegegner zumindest von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschwerdeführers ausgegangen ist, andernfalls das Verhalten des Beschwerdeführers gar nicht hätte sanktio- niert werden dürfen.
12 - bb)Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er mit seinem Alkohol- konsum und dem anschliessenden Führen eines Fahrzeugs nie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt bzw. eine solche in Kauf genommen habe. Diese Konsequenz habe er nicht für möglich gehalten, da es bei der B._____ AG diverse Arbeitsstellen gäbe, bei welchen man nicht auf den Fahrausweis angewiesen sei. Der Beschwerdeführer arbeite zwischenzeitlich auch wieder ohne Führerschein bei derselben Arbeitge- berin. Eine Kündigung sei deshalb nicht vorhersehbar gewesen und folg- lich könne nicht von einer Inkaufnahme der Kündigung gesprochen wer- den. Das Gericht kann dieser Argumentation aus den nachfolgend zu er- läuternden Gründen nicht folgen. Gemäss Arbeitsvertrag vom 14. Sep- tember 2015 (Bg-act. 5) war der Beschwerdeführer als Maschinist im Sommer und im Winter als Chauffeur Schneeräumung angestellt und so- mit für seine Tätigkeiten auf den Führerausweis angewiesen. Der Be- schwerdeführer, der als Chauffeur angestellt gewesen war, wusste bzw. musste wissen, dass der Besitz des Führerausweises entscheidende Voraussetzung und conditio sine qua non für seine Anstellung und Tätig- keit war, konnte er die ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten doch nur mit der entsprechenden Qualifikation überhaupt erfüllen. Insbe- sondere ereignete sich hier der Verkehrsunfall im Winter (Dezember 2016), in einer Zeit also, in welcher der Beschwerdeführer als Chauffeur mit einer erhöhten Verfügbarkeit bezüglich der Schneeräumung auszuge- hen hatte und sich über die Konsequenzen eines Führerausweisentzuges in Bezug auf seine Arbeitsstelle bewusst sein musste. Der Beschwerde- führer konnte auch nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass er bei einem all- fälligen Stellenverlust sofort eine neue Tätigkeit bei der Firma B._____ AG angeboten bekommen würde, bei welcher der Besitz des Führeraus- weises nicht Voraussetzung gewesen wäre. Vorliegend ist es nicht rele- vant, ob der Beschwerdeführer - wie er selber geltend macht - nicht aus- schliesslich als Chauffeur tätig war, sondern angeblich auch andere Tätigkeiten verrichtete, ohne auf den Führerschein angewiesen zu sein.
13 - Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer, welcher als Maschinist und für die Schneeräumung eingestellt war, diese Aufgaben nach dem Entzug des Führerausweises nicht mehr ausüben konnte. Dies wurde denn auch durch die Arbeitgeberin in der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. De- zember 2016 bestätigt, indem diese ausführte, dass der Beschwerdefüh- rer in der Schneeräumung arbeite, eine Weiteranstellung nach Entzug des Fahrausweises diesen Winter nicht mehr möglich gewesen sei, und keine andere Möglichkeit bestanden habe, ihn anderweitig zu beschäfti- gen (vgl. Bg-act. 8). Dem Beschwerdeführer musste somit als vernünftig und redlich urteilender Mensch nach Treu und Glauben klar gewesen sein, dass er im Falle eines Führerausweisentzugs mit der Konsequenz einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechnen musste, zumal er ohne Fahrerlaubnis seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 215/05 vom 29. November 2005 E.2.3). Der Einwand, dass der Beschwerdeführer nicht um die Möglichkeit des Verlustes seiner Arbeitsstelle gewusst habe bzw. habe wissen müss- te, vermag somit nicht zu überzeugen. cc)Indem der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2016 mit beträchtlichen 2.00 Alkoholpromille im Blut Auto fuhr und einen Unfall verursachte, nahm er nicht nur den Entzug des Fahrausweises, sondern notwendigerweise auch den Verlust der Arbeitsstelle in Kauf. Zu Recht wertet das Bundes- gericht ein solches Verhalten als schweres Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 215/05 vom 29. November 2005 E.2.3; ARV 2001 Nr. 19 S. 121 [C 221/01] E.2c). Überdies ist von Bedeutung, dass der Be- schwerdeführer als Chauffeur, dem von Berufes wegen besonders hohe Sorgfaltspflicht obliegt und von dem überdurchschnittliche Kenntnisse des Strassenverkehrsrechts verlangt werden, wissen musste, dass das Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand mit qualifizier- ter Blutalkoholkonzentration ausnahmslos den Fahrausweisentzug nach sich zieht (Art. 55 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG: SR
14 - 741.01] i.V.m. Art. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Alko- holgrenzwerte im Strassenverkehr [SR 741.13] und Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG). Der Umstand, dass das fehlerhafte Verhalten des Beschwerdefüh- rers nicht in die ordentliche Arbeitszeit fiel, mindert sein Verschulden nicht. Denn dies ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdefüh- rer mit seinem Fehlverhalten die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen bewusst gefährdete und durch den erfolgten Führeraus- weisentzug schliesslich auch tatsächlich verunmöglichte, womit er die unmittelbare Grundlage für die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnis- ses durch die Arbeitgeberin schuf (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts C 221/01 vom 7. November 2001 E. 2c). Die vorliegen- de Beurteilung eines schweren Verschuldens spielt insbesondere, wie nachfolgend in Erwägung 5 dargestellt, bei der Beurteilung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung eine Rolle. dd)Ferner bestreitet der Beschwerdeführer die Kausalität zwischen dem gel- tend gemachten Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der eingetretenen Arbeitslosigkeit. Inwiefern die Kausalität in casu nicht ge- geben sein soll, ist nicht ersichtlich. Es ist aktenmässig ausgewiesen, dass wegen des schuldhaften Entzugs des Führerausweises die (fristlo- se) Kündigung durch die Arbeitgeberin ausgesprochen wurde (vgl. Bg-act. 8). Die Kausalität ist damit zweifelsfrei gegeben. c)Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Eigenschaft als Chauffeur die Bedeutung des Füh- rerausweises für den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Konse- quenzen eines Entzugs des Führerausweises entweder gekannt hat oder hätte kennen müssen. Dennoch lenkte der Beschwerdeführer in stark al- koholisiertem Zustand ein Fahrzeug, verursachte einen Unfall und beging damit eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 16c SVG). Entsprechend musste der Beschwerdeführer wissen oder
15 - hätte wissen müssen, dass sein Verhalten womöglich eine Kündigung bewirkt. Folglich hat er diese auch in Kauf genommen und zumindest eventualvorsätzlich zu seiner Entlassung beigetragen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 20 lit. b des Übereinkommens ist damit zu Recht erfolgt.
16 - berücksichtigt werden kann, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben offenbar wieder bei der gleichen Arbeitgeberin angestellt ist, da für die Bemessung der Einstelldauer einzig der Grad des Verschuldens eine Rolle spielt, nicht aber die tatsächliche Dauer einer Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154 E.3; CHOPARD, a.a.O., S. 165 f.). Ins Gewicht fällt der Umstand, dass der Beschwerdeführer den zulässigen Alkoholgrenzwert um 1.5 Gewichtspromille überschritten und dabei auch einen Unfall verur- sacht hat. Der Beschwerdeführer wurde denn auch nicht nur wegen Fah- rens in angetrunkenem Zustand, sondern zusätzlich wegen Gefährdung der Verkehrssicherheit und Verletzung anderer Verkehrsvorschriften sanktioniert (vgl. edierte Verfügung des Strassenverkehrsamt des Kan- tons Graubünden vom 26. Juni 2017). Hingegen ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über einen ungetrübten au- tomobilistischen Leumund verfügte, verschuldensmindernd zu werten. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Dauer von 46 Einstelltagen als angemessen und verhältnismässig zu werten. 6.Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in allen Punk- ten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht - ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung - gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen
17 - 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]