VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 76 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat Aktuarin ad hocJauch URTEIL vom 15. Januar 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin und C._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll, Beigeladener betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.C._____ war im Zeitpunkt des Ereignisses bei der D._____ AG, X., angestellt und bei der Schweizerischen E. AG (heutige B._____ AG) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. September 2015 stürzte C._____ in X._____ über ein Geländer 9.10 Meter auf der anderen Seite in die Tiefe. Dabei erlitt er ein Polytrauma, u.a. mit Schädel-Hirn-Trauma, diversen Frakturen und Rup- turen, Amaurosis links, starker Sehbehinderung rechts sowie weitere Ver- letzungen. Eine Blutalkoholkonzentration-Rückrechnung ergab eine Blut- alkoholkonzentration zum Ereigniszeitpunkt zwischen 1.94 und 2.54 Pro- mille. 2.Die Notfallkonsultation erfolgte im Spital F.. Daraufhin wurde C. umgehend ins G._____ verlegt. Aufgrund der schweren Verlet- zungen folgten ein langer Spitalaufenthalt vom 14. September 2015 bis 2. Dezember 2015 im G._____ und danach ein Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik H.. 3.Aufgrund gewisser Umstände vor dem Ereignis wurden seitens B. AG durch einen Schadensinspektor diverse Abklärungen betreffend die Frage, ob es sich um einen Unfall oder Suizidversuch gehandelt habe, unternommen. Alsdann gab die B._____ AG am 27. April 2016 eine bio- mechanische Beurteilung zur Abklärung des Unfallhergangs bei der Ar- beitsgruppe für Unfallmechanik Zürich (AGU) sowie am 13. Juli 2016 eine psychiatrische Begutachtung zur Abklärung ihrer Leistungspflicht (Suizid ja oder nein) bei Dr. med. I._____ in Auftrag. Die biomechanische Beurtei- lung erging am 8. August 2016 und das psychiatrische Gutachten am 10. Januar 2017. 4.Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 lehnte die B._____ AG aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere aufgrund der beiden obgenannten Gutachten, ihre Leistungspflicht ab mit der Begründung, C._____ habe den Unfall vom 13. September 2015 mit überwiegender Wahrscheinlich-
3 - keit in suizidaler Absicht verursacht. Zudem habe zum Zeitpunkt der Tat keine vollständige Urteilsunfähigkeit vorgelegen. Es bestehe demnach kein Anspruch auf Leistungen nach UVG und die unrechtmässig bezoge- nen Taggeldleistungen seien zurückzuerstatten. Die am 31. Januar 2017 dagegen erhobene Einsprache des Krankenversicherers A._____ AG wies die B._____ AG mit Einspracheentscheid vom 18. April 2017 ab. C._____ akzeptierte die Verfügung der B._____ AG und erhob keine Ein- sprache. 5.Gegen den Einspracheentscheid vom 18. April 2017 erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. Mai 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, es sei auf die Beschwerde einzutreten und es sei festzustellen, dass der Unfall- versicherer für die Folgen des Unfalls vom 13. September 2015 aufzu- kommen habe. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel vorzunehmen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss den Aussagen der Ehefrau von C., des Freundes und Vorgesetzten von C., Herr K., sowie von Frau L. vom Restaurant M._____ in X._____ hätten diese C._____ am Ereignistag nicht in suizidaler Absicht wahrgenommen. Auch C._____ selbst meinte, er habe sich nie das Leben nehmen wollen. Entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid habe die Ehefrau denn auch seit Beginn und wiederholt ausgesagt, dass C._____ sich bestimmt nicht habe das Leben nehmen wollen. Die B._____ AG stütze sich zur Begründung des Suizidverdachts einerseits auf die von C._____ an seine Ehefrau vor dem Unfallereignis versendeten WhatsApp-Nachrichten und andererseits auf die Aussage der Ehefrau, wonach C._____ bereits zuvor einmal seine Suizidabsicht gegenüber der Tochter per Nachricht mitgeteilt habe. Diese Aussage gegenüber der Tochter sei von C._____ nicht bestätigt und der Text polizeilich nicht fest- gehalten worden, womit unklar sei, was (wenn überhaupt) gegenüber der Tochter erwähnt worden sei. Zudem könne der Ausdruck "alleine lassen" auch im Kontext einer Trennung verstanden werden. Die WhatsApp-
4 - Nachrichten seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Frusthand- lungen mit Trennungshintergrund zu verstehen und nicht als Abschieds- brief. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Eheprobleme so enorm gewe- sen seien, dass C._____ sich deshalb das Leben hätte nehmen wollen; im Gegenteil hätten die Eheleute für ihre Probleme in den nächsten Mo- naten eine Lösung finden wollen. Die B._____ AG könne nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass die Ehekrise zu einem Selbsttötungsversuch geführt habe. Den Aussagen der ersten Stunde al- ler Beteiligten könne entnommen werden, dass C._____ keine Selbst- tötungsabsicht gehabt habe. Auch die AGU könne in der biomechani- schen Beurteilung nicht nachweisen, dass der Unfall lediglich in suizidaler Weise habe verursacht werden können. So komme diese zum Schluss, C._____ habe nach der Kollision mit dem Geländer über dieses fallen können. Dabei seien zwei Möglichkeiten realistisch, wobei nur die eine eher für einen Suizidversuch spreche. Zudem würden die Ausgangswerte für eine aussageschlüssige biomechanische Beurteilung nicht ausreichen und sei die AGU nicht mit der notwendigen Software, welche zuverlässige Werte über die Unfallursache liefern könnte, ausgestattet. Durch die Vor- wegnahme der rechtlichen Beurteilung verfalle die AGU überdies in die Parteistellung der B._____ AG, womit die diesbezügliche Behauptung le- diglich eine Parteibehauptung darstelle. Schliesslich seien auch die Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. med. I._____ nicht schlüssig und das Gutachten damit nicht verwertbar. Der Gutachter gehe von falschen Kenntnissen des Sachverhalts aus. So gehe dieser von heftigen Ehepro- blemen und vermehrten Suizidäusserungen aus, was aktenwidrig sei. Insbesondere würden die im Gutachten zitierten Äusserungen der Ehe- frau betreffend die Trennung bestritten, da diese im Widerspruch zu ihren Aussagen im früheren Zeitpunkt stünden. Sodann widersprächen die Aussagen von Herrn K._____ klar der Annahme des Gutachters, wonach über Jahre ein massiver Alkoholabusus vorliege. Die Annahme einer ho- hen Alkoholtoleranz sei falsch, da die Alkoholabhängigkeit nicht belegbar sei. Hinzu komme, dass keine Befragung von C._____ durch den Gutach-
5 - ter erfolgt sei, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Alles in allem würden keine konkreten Anhaltspunkte für einen Suizid vorliegen und bestünden erhebliche Zweifel, ob der Gesundheitsschaden durch C._____ absichtlich verursacht worden sei. Deshalb sei von der Vermu- tung auszugehen, dass kein Versuch einer Selbsttötung vorliege. Folglich habe die B._____ AG für die Gesundheitskosten und den Erwerbsausfall aufgrund des Unfalls vom 13. September 2015 aufzukommen. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 beantragte die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, aufgrund der drohenden Konsequenzen ei- nes Selbstmordversuchs im Bereich der Unfallversicherung sei ein Ab- streiten der suizidalen Absichten seitens C._____ nachvollziehbar. Zudem sei es nachvollziehbar, dass C._____ seine Suizidabsicht nicht bei seinen Kollegen und seiner Ehefrau angekündigt habe. Schliesslich sei es auch nicht Voraussetzung für eine suizidale Absicht, dass diese bereits seit Tagen oder Wochen bestehe. Eine suizidale Handlung könne auch spon- tan erfolgen. Sodann sei die Aussage von C., wonach die Whats- App-Nachrichten in einem Frustmoment versendet worden sein sollen, widersprüchlich und nicht überzeugend, da dieser von Beginn weg aus- gesagt habe, er könne sich nicht mehr an den Abend vom 13. September 2015 erinnern. Zudem sei es ein unbestrittener Fakt, dass C. ge- genüber seiner Tochter bereits einmal Suizidabsichten geäussert habe. Der Begriff "alleine lassen" müsse sich im Kontext betrachtet auf den Selbsttötungsversuch beziehen. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, bereits in den OP-Berichten vom 14. September 2015 und 19. Sep- tember 2015 seien Hinweise auf eine Suizidabsicht zu finden. Auch in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. April 2016 werde explizit darauf hingewiesen, dass Anzeichen für eine absicht- liche Handlung bestünden. Aus den gesamten Akten werde ersichtlich, dass von Anfang an die Vermutung einer Handlung in suizidaler Absicht festgehalten worden sei. Zusammen mit den versendeten WhatsApp-
6 - Nachrichten und dem Gutachten der AGU sei der einzig mögliche Schluss, dass C._____ sich am 13. September 2015 habe das Leben nehmen wollen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Nachrichten im Trennungskontext zu betrachten seien, sei widersprüch- lich, wenn diese gleichzeitig ausführe, das Ehepaar hätte der Ehe noch eine Chance geben wollen. Sodann habe sich die Ehefrau in ihrer ersten Aussage gegenüber der Polizistin Frau N._____ dahingehend geäussert, dass C._____ sich habe das Leben nehmen wollen. Einen Tag später ha- be sie gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben, dass C._____ vor zwei Wochen Suizidabsichten geäussert habe, diese aber relativiert habe. In der Folge habe die Ehefrau eine Suizidabsicht von C._____ abgestrit- ten. Die Selbsttötungsabsicht von C._____ sei aufgrund der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich anzunehmen. Im Übrigen sei das Motiv für den Suizidversuch irrelevant, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht sachdienlich seien. Im Weiteren werde be- stritten, dass die AGU eine juristische Beurteilung des Sachverhalts vor- nehme. Vielmehr würde die AGU Ergebnisse interpretieren und spräche sich für eine Unfallwahrscheinlichkeit aus. Schliesslich hielt die Be- schwerdegegnerin fest, dass sie auf eine ausführliche Stellungnahme zur psychiatrischen Beurteilung des Sachverhalts durch die Beschwerdefüh- rerin verzichte. Die Beschwerdeführerin bringe kein einziges medizini- sches Argument gegen den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens vor, sondern beschränke sich auf eine eigene Interpretation des Sachver- halts. Zudem wäre eine Deckung durch den Unfallversicherer ohnehin nur gegeben, wenn eine vollständige Urteilsunfähigkeit vorgelegen hätte. In- wiefern eine Befragung von C._____ durch den Gutachter für die Beurtei- lung der Urteilsfähigkeit notwendig gewesen wäre, erschliesse sich nicht, da C._____ sich gemäss seinen Aussagen nicht an das Ereignis vom 13. September 2015 erinnern könne. Zusammenfassend hielt die Beschwer- degegnerin fest, aufgrund der Aktenlage sei erstellt, dass C._____ neun Minuten vor dem Notruf WhatsApp-Nachrichten versendet habe, welche auf einen Suizid hindeuten würden. Gemäss dem Gutachten der AGU sei
7 - ein Sturz über das Geländer nur möglich, wenn eine aktive Absprungbe- wegung stattfinde und eine Kollision mit dem Geländer mit einer Ge- schwindigkeit zwischen 20-25 km/h erfolge. Die Kollision habe sich unmit- telbar vor der Wohnung von C._____ ereignet, womit dieser mit dem Gelände dort bestens vertraut gewesen sei. Zudem sei C._____ gemäss dem Gutachten von Dr. med. I._____ im Ereigniszeitpunkt urteilsfähig gewesen. Angesichts dieses Gesamtbilds (alkoholisiert, WhatsApp- Nachrichten, Sturz über Geländer wenige Minuten nach Versand, Sturz nur mit aktiver Absprungbewegung möglich) sei nur die Schlussfolgerung möglich, dass C._____ in suizidaler Absicht gehandelt habe. Nicht nach- vollziehbar sei der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass die WhatsApp- Nachrichten eine Kurzschlusshandlung gewesen seien. C._____ habe konstant angegeben, sich nicht mehr an die Geschehnisse vom 13. Sep- tember 2015 erinnern zu können. Und selbst wenn er sich erinnern könn- te, habe dieser die Nachrichten nicht als Kurzschlusshandlung, sondern als Frusthandlung bezeichnet, was etwas anderes sei. Alles in allem sei die Vermutung, wonach die Schädigung unfreiwillig erfolgt sei, mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit widerlegt. 7.In ihrer Replik vom 14. August 2017 hielt die Beschwerdeführerin am dar- gelegten Sachverhalt in der Beschwerdeschrift vollumfänglich fest und führte zudem aus, dass die von der Beschwerdegegnerin selber und von ihr beauftragten Dritten festgehaltenen Äusserungen der Parteien oder Zeugen bestritten würden, sofern die Aussagen den amtlichen Dokumen- ten widersprächen. Die Berichte des Schadensinspektors würden als Par- teibehauptung gelten. Die Sachverhaltserstellung basiere fast aussch- liesslich auf Aussagen von Drittpersonen. Weder die AGU noch Dr. med. I._____ würden sich mit den Aussagen von C._____ in der polizeilichen Einvernahme auseinandersetzen, noch diesen befragen. C._____ sei am
8 - werden. C._____ könne aufgrund seiner generellen Lebenseinstellung und seiner damaligen Lebensumstände eine Selbsttötungsabsicht glaub- haft ausschliessen. Zum gleichen Schluss komme man bei einer objekti- ven Betrachtung der Zeugenaussagen. Es werde deshalb bestritten, dass C._____ Aussagen zu seinen Gunsten gemacht habe. Lediglich interpre- tierbare WhatsApp-Nachrichten und eine schwierige Ehesituation würden keine gewichtigen Indizien darstellen und könnten die gesetzliche Vermu- tung nicht widerlegen. Die angeblich geäusserte Suizidabsicht gegenüber der Tochter sei sodann nicht belegt und deren Inhalt unbekannt. Die WhatsApp-Nachrichten liessen sowohl auf eine Trennung als auch auf ei- ne Selbsttötung schliessen. Hätte die Ehefrau aus den Zeilen eine Selbst- tötungsabsicht gelesen, hätte sie reagiert und nicht einfach abgewartet. Demzufolge seien die Nachrichten überwiegend wahrscheinlich als Tren- nungsandrohung zu verstehen. Die Aussagen, wonach die Ehefrau ge- genüber der Polizistin Frau N._____ geäussert haben soll, C._____ habe sich das Leben nehmen wollen, sei nirgends in den Akten vermerkt und werde deshalb bestritten. Ebenfalls werde bestritten, dass angesichts des Gesamtbildes nur die Schlussfolgerung einer suizidalen Handlung mög- lich sei. Die Beschwerdegegnerin beziehe sich lediglich auf Vermutungen und Indizien, die nicht zweifelsfrei interpretiert werden könnten und blen- de dabei die klaren Indizien, wie die amtlich festgehaltenen Partei- und Zeugenaussagen vollständig aus. Schliesslich sei das Gutachten von Dr. med. I._____ nicht verwertbar, da dieser C._____ nicht befragt habe und von falschen Kenntnissen des Sachverhalts ausgegangen sei. Zudem sei gemäss Rechtsprechung in Zweifelsfällen zu Ungunsten des Unfallversi- cherers zu entscheiden. 8.In ihrer Duplik vom 24. August 2017 verwies die Beschwerdegegnerin auf den Sachverhalt im Einspracheentscheid vom 18. April 2017 und brachte vor, der Sachverhalt basiere – entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführerin – nicht fast ausschliesslich auf Aussagen von Drittper- sonen, sondern auf feststehenden Fakten wie WhatsApp-Nachrichten,
9 - Auffinde-Position von C._____ und des E-Bikes, Schäden am E-Bike, Verletzungen von C._____ und seine ungefähre Blutalkoholkonzentration. Ergänzend dienten die Aussagen von Drittpersonen dazu, den Sachver- halt zu interpretieren. Sie stütze sich sodann auch nicht nur auf die WhatsApp-Nachrichten und das Gutachten der AGU. Dass ein Suizidver- such im Raum stehe, ergebe sich ebenfalls aus dem Polizeirapport und der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Sodann sei davon auszugehen, dass C._____ im Zeitpunkt der Befragung durch den Scha- densinspektor bereits über die Abklärungen informiert gewesen sei. Zu- treffend sei, dass sie den Inhalt der SMS an die Tochter – wenn es sich denn um eine SMS handeln sollte – nicht nachweisen könne. Es sei je- doch kein Grund ersichtlich, weshalb die Ehefrau gegenüber der Polizei falsche Angaben machen sollte. Dass in der SMS-Historie keine Nach- richt an die Tochter zu finden sei, könnte daran liegen, dass die Nachricht gelöscht worden sei. So habe C._____ im Januar 2016 ausgeführt, dass er seine Nachrichten gelöscht habe und bei dem Sturz auf den Boden vie- le Daten verloren gegangen seien. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie die WhatsApp-Nachrichten im Kon- text einer Trennung verstanden werden könnten. Insbesondere seien die- se im Gesamtkontext zu verstehen. Sodann sei anzumerken, dass C._____ auf die Erhebung einer Einsprache verzichtet und den Entscheid akzeptiert habe. Im Übrigen sei dem Gutachten von Dr. med. I._____ vol- le Beweiskraft zuzusprechen. Eine auf der gesamten Aktenlage beruhen- de Beweiswürdigung führe zum Ergebnis, dass die Unfreiwilligkeitsvermu- tung mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wider- legt sei, womit keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 13. September 2015 bestehe. 9.Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. August 2017 wurde C._____ zur Teilnahme am Verfahren beigeladen.
10 - 10.Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 beantragte C._____ (nachfol- gend: Beigeladener) die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin. Der Beigeladene bestritt zunächst, dass er mit dem Verzicht auf die Einsprache die Sachverhaltsvariante der Beschwer- degegnerin akzeptiert habe. Er habe die ablehnende Verfügung deswe- gen nicht angefochten, da voraussehbar gewesen sei, dass eine Einspra- che abgelehnt würde (was so geschehen sei). Ihm hätten schlicht die fi- nanziellen Mittel für ein aufwändiges Verfahren, womöglich bis vor Bun- desgericht, gefehlt. Zudem sei er davon ausgegangen, dass die Be- schwerdeführerin ein Rechtsmittel ergreifen würde. Weiter machte der Beigeladene im Wesentlichen geltend, es liege völlig im Dunkeln, wie der Suizidverdacht entstanden sei. Die Behauptung des Schadensinspektors, wonach seine Ehefrau gegenüber der Polizistin Frau N._____ einen Sui- zidverdacht geäussert haben soll, finde in den Akten keine Stütze und stelle eine reine Parteibehauptung dar. In ihrer ersten Aussage gegenü- ber dem Schadensinspektor am 19. Oktober 2015 habe seine Ehefrau deutlich ausgeführt, dass er sich bestimmt nicht das Leben habe nehmen wollen. Diese Aussage decke sich auch mit der Aussage von Herrn K.. In den Berichten des G. tauche dann plötzlich und uner- klärlich auf, dass suizidale Absicht bestanden habe. Dies obwohl keine ihm nahestehende Person dies gesagt habe. Diese entwickelte Eigendy- namik dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Sodann gäbe es keine Hinwei- se auf verbale Kommunikation von Suizidgedanken durch ihn, auch keine psychische Diagnose oder sonstige Hinweise auf psychische Beeinträch- tigungen bzw. vorbestehende Risikofaktoren. Den Polizeiakten könne so- dann keine tiefere Bedeutung zukommen, da keine umfassenden Ermitt- lungen erfolgt seien. Weiter führte der Beigeladene aus, gemäss dem biomechanischen Gutachten sei ein anderer Geschehensablauf ausser Suizid genauso plausibel und möglich. Folglich habe dieses Gutachten für die These der Beschwerdegegnerin keinen Beweiswert. Seine Erklärung gegenüber der Beschwerdegegnerin am 6. April 2016 vor Erstellung des Gutachtens, wonach er wahrscheinlich nicht mehr rechtzeitig habe brem-
11 - sen können, decke sich sodann mit der These im AGU Gutachten, wo- nach er im letzten Moment das Geländer bemerkt haben könnte. Im psychiatrischen Gutachten gehe Dr. med. I._____ von einem Jahre lan- gen Alkoholmissbrauch aus und spreche von Alkoholabhängigkeit, ohne mit ihm selbst gesprochen zu haben. Die Feststellungen des Gutachters würden auf falschen Tatsachen beruhen und seien wissenschaftlich nicht begründet, womit das Gutachten prozessual nicht verwertbar sei. Zudem werde bestritten und sei nicht erhärtet, dass er eine hohe Alkoholtoleranz ausweise. Tatsache sei, dass nach dem Unfall kein Entzug habe durchge- führt werden müssen. Auch die Aussagen seiner Ehefrau sprächen gegen eine hohe Alkoholtoleranz. Dass er trotz hohen Alkoholgehalts noch Velo gefahren sei und WhatsApp-Nachrichten versendet habe, spreche weder für das Vorliegen von Urteilsfähigkeit noch für einen Suizidversuch. Die diesbezüglichen Überlegungen des Gutachters seien nicht nachvollzieh- bar, zumal dieser eine psychische Ausnahmesituation verneine. Das Na- heliegendste sei, den Unfall auf den zu hohen Blutalkoholgehalt zurückzu- führen. Bei den WhatsApp-Nachrichten müsste es sich um unüberlegte Kurzschlussreaktionen gehandelt haben. Um einen überlegten Suizidver- such könne es sich nicht gehandelt haben. 11.Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 verzichtete die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme. 12.In ihrer Stellungnahme vom 17. November 2017 hielt die Beschwerde- gegnerin fest, die Formulierung "Mein Mandant akzeptiert diese Verfü- gung" zusammen mit dem Kostenerlassgesuch müsse als implizite Bestätigung des in der Verfügung vom 17. Januar 2017 dargestellten Sachverhalts – zumindest des Dispositivs – gelten. Der Verdacht auf eine mögliche suizidale Handlung sei aufgrund verschiedener medizinischer Berichte entstanden, in welchen ein Verdacht auf einen Selbstmordver- such geäussert worden sei. Dieser Verdacht beruhe offenbar auf Aussa- gen eines guten Freundes gegenüber den behandelnden Medizinalperso-
12 - nen. Soweit der Beigeladene alsdann die Argumente der Beschwerdefüh- rerin wiederholt, werde auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort und der Duplik verwiesen. Aktenwidrig sei die Aussage, wonach es keine verbale Kommunikation von Suizidgedanken gegeben habe. Einerseits habe die Ehefrau gegenüber der Polizei ausgesagt, der Beigeladene ha- be einige Wochen zuvor eine Suizidabsicht geäussert, welche er im An- schluss wieder zurückgenommen habe. Andererseits ergebe sich aus dem Verlegungsbericht des Spitals F., dass eine Suizidabsicht we- nige Tage vor dem Ereignis zumindest thematisiert worden sei. Die Akten der Strafuntersuchung seien sodann im Rahmen der freien Beweiswürdi- gung und des Untersuchungsgrundsatzes zu berücksichtigen. Zutreffend sei, dass gemäss dem Gutachten der AGU zwar ein anderer Ereignisher- gang möglich wäre. Angesichts der übrigen Erkenntnisse sei ein anderer Hergang aber als unwahrscheinlich zu qualifizieren. Wie sich der Beigela- dene den Ereignishergang im Nachhinein vorstelle, sei unbeachtlich, da dieser sich an die Geschehnisse nicht mehr erinnern könne. Die Schilde- rung des Beigeladenen vom 6. April 2016 über den Ereignishergang er- scheine an den Haaren herbeigezogen. Entgegen der Ansicht des Beige- ladenen sei das Gutachten von Dr. med. I. in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beigeladene fänden keine sinnvolle Erklärung für die versendeten WhatsApp-Nachrichten. Wenn es kein Suizidversuch gewesen wäre, sei nicht ersichtlich, weshalb der Beigeladene auf die Urteilsunfähigkeit be- stehe. Denn bei Vorliegen eines Unfalls wäre die Urteils(un)fähigkeit irre- levant. Ausschlaggebend seien allein die absichtliche Herbeiführung des Gesundheitsschadens (Art. 37 Abs. 1 UVG) und die Fähigkeit, vernunft- gemäss zu handeln (Art. 48 UVV e contrario). Aufgrund der gesamten Ak- tenlage sei damit davon auszugehen, dass der Beigeladene sich das Le- ben habe nehmen wollen. Die Unfreiwilligkeitsvermutung sei anhand der Aktenlage widerlegt.
13 - 13.Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 machte der Beigeladene gel- tend, durch die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 17. Januar 2017 sei diese nicht in Rechtskraft erwachsen, auch nicht gegenüber ihm. Er habe den in der Verfügung dargelegten Sachverhalt nie bestätigt. Der von der Beschwerdegegnerin dargestellte Sachverhalt werde bestritten. Die im Verlegungsbericht enthaltenen Ausführungen be- treffend den Suizid fänden in den Akten keine Stütze. Der einzige Famili- enfreund sei Herr K._____. Dieser habe aber zu Protokoll gegeben, dass ihm nicht bekannt sei, dass die Ehefrau gesagt haben soll, sich scheiden lassen zu wollen. Damit seien die Ausführungen im Bericht komplett falsch. Wahrscheinlich hätten das Rettungsteam und die Mediziner auf- grund der Notfallsituation den Inhalt allfälliger am Rande aufgeschnappter Gespräche nicht richtig verstanden. Im Übrigen werde an den Ausführun- gen in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 festgehalten. 14.Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 wiederum auf das Einreichen einer Stellungnahme. 15.In ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2018 führte die Beschwerdegegne- rin alsdann aus, sowohl der Verlegungsbericht als auch die Berichte des Schadensinspektors seien Teil der Akten und somit Beweismittel, welche der freien Beweiswürdigung unterliegen würden. Die Angaben des Freun- des im Verlegungsbericht seien sehr detailliert wiedergegeben, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass diese falsch verstanden worden seien. Im Übrigen werde an den Ausführungen in den bisherigen Eingaben fest- gehalten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht lie- genden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
14 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2017. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten wer- den, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend handelt es sich bei der Beschwerdeführerin als Versicherungsträgerin um eine Be- schwerde führende Dritte. Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist bei Leistungsstreitigkeiten der Wohnsitz der Beschwerde führenden Drit- ten jedoch nur dann von Belang, wenn ein solcher der versicherten Per- son nicht besteht und ist die örtliche Zuständigkeit im Übrigen – auch et- wa bei einer Beschwerdeerhebung durch einen anderen Versicherungs- träger – immer nach dem Wohnsitz der versicherten Person zu bestim- men (vgl. BGE 139 V 170 E.5.3, KIESER, ATSG Kommentar, 3. Auflage, 2015, N 18 und N 20 zu Art. 58 ATSG). Der versicherte Beigeladene wohnt in X._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständig- keit des angerufenen Gerichts zu bejahen. Die Beschwerdeführerin ist als Krankenversicherer des Beigeladenen vom angefochtenen Einspra- cheentscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG), da der Leistungsansprüche verneinende Einspracheentscheid unmittelbar ihre prinzipielle Leistungspflicht begrün- det (BGE 134 V 153 E.5.3.1).
15 - 1.2.Der Einspracheentscheid datiert vom 18. April 17 (Beilage Beschwerde- gegnerin [Bg-act.] K62) und ist bei der Beschwerdeführerin am 19. April 2017 (Beilage Beschwerdeführerin [Bf-act.] 28) eingegangen. Im vorlie- gend interessierenden Kalenderjahr 2017 fiel der Ostersonntag auf den
16 - gewähren. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beab- sichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Fak- tors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperli- chen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 3.2.Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod ab- sichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleis- tungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten (Art. 37 Abs. 1 UVG). Woll- te sich die versicherte Person nachweislich das Leben nehmen oder sich selbst verstümmeln, so findet Art. 37 Abs. 1 UVG dann keine Anwendung, wenn die versicherte Person zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalles war (Art. 48 UVV). 3.2.1. Im Falle einer Selbsttötung ist auf Grund der Macht des Selbsterhaltungs- triebes in der Regel von einer natürlichen Vermutung der Unfreiwilligkeit einer solchen Tat und damit vom Vorliegen eines Unfalles auszugehen, wenn Zweifel bestehen, ob der Tod einer versicherten Person durch Un- fall oder Suizid herbeigeführt worden ist. Dass die versicherte Person wil- lentlich aus dem Leben geschieden ist, darf daher nur dann als nachge- wiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede andere den Gegebenheiten angemessene Deutung ausschliessen. Deshalb ist in solchen Fällen zunächst von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszugehen, es liege keine Selbsttötung vor, und sodann zu fragen, ob derart überzeugende Umstände vorliegen, dass diese Vermutung wider- legt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_773/2016 vom 20. März 2017 E.3.3, 8C_271/2012 vom 17. Juli 2012 E.3.2.1 m.w.H.). Damit wird die Beweislast zwar nicht umgekehrt, im Ergebnis aber eine ähnliche Wirkung erzielt. Denn sind die für eine Selbsttötung sprechenden Indizien nicht gewichtig (überzeugend) genug, sodass die Unfreiwilligkeitsvermutung bei objektiver Betrachtung nicht als widerlegt gelten kann, so ist in Zwei-
17 - felsfällen zuungunsten des obligatorischen Unfallversicherers zu ent- scheiden und das Vorliegen eines Unfalls zu bejahen (Urteil des Bundes- gerichts 8C_271/2012 vom 17. Juli 2012 E.3.2.1 m.w.H.). 3.2.2. Ob eine Selbstschädigung vorliegt, beurteilt sich hingegen nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit. Dabei dürfen angesichts praktischer Beweisschwierigkeiten an den Nachweis einer freiwilligen Selbstbeeinträchtigung keine über- spitzten Anforderungen gestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2012 vom 17. Juli 2012 E.3.2.2, 8C_256/2010 vom 22. Juni 2010 E.3.2.3 und 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E.2.4 mit diversen Hinwei- sen). 3.3.Die leistungsansprechende Person muss, da sie das Vorliegen eines Un- falls zu beweisen hat, auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung und bei Suizid oder Suizidversuch die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 ZGB zur Zeit der Tat nachweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2012 vom 17. Juli 2012 E.3.3 mit weiteren Hinweisen). Den Parteien obliegt jedoch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Be- weislast besteht nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge- bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift al- lerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrschein- lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteile des Bundes- gerichts 8C_271/2012 vom 17. Juli 2012 E.3.3, 8C_256/2010 vom 22. Ju- ni 2010 E.3.2.1 und 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E.2.2).
18 - 4.1.Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 18. April 2017 ihre Leistungspflicht und führte zusammengefasst aus, es sei davon auszugehen, dass sich der Beigeladene am Abend des
19 - 5.2.Gemäss den diversen Operationsberichten des G._____ wurde folgende Diagnose (unmittelbar) nach dem Ereignis gestellt (Bg-act. M2-M5; M6- M8; M10): Polytrauma nach unklarem Sturz aus ca. 8-10 Metern Höhe am 13.9.15 (ISS 41) -DD in suizidaler Absicht -BAK 2.3 Promille Kopf/Hals: -Mittelschweres Schädelhirntrauma Thorax: -Rippenserienfrakturen 4-10 links mit instabilem Thorax -kleiner Hämatopneumothorax links -Sternumfraktur im unteren Drittel Abdomen: -Retroperitoneales Hämatom links ohne aktive Blutung -extraperitoneale Blasenruptur Wirbelsäule: -Flexions-Distraktionsverletzung Th12/L1 mit kranialem Keilbruch L1 Fraktur -mehrere Processi transversi-Frakturen lumbal Becken/Extremitäten: -Instabile Beckenfraktur (AO C3.3) mit Symphysensprengung und Sakrum- längsfraktur bds, -Jumpers Fraktur S1/2 -Acetabulumfraktur links -anteriore Schulterluxation links -Oberarmkompartementsyndrom links -Pilon tibiale-Fraktur links -mehrfragmentäre Talusfraktur links -Weichteiltrauma mit Rhabdomyolyse Dass diese schweren Verletzungen vom Sturz stammen, ist unbestritten. 5.3.Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beigeladene kurz vor dem streitgegenständlichen Ereignis am 13. September 2015 um 18:10 Uhr
20 - und zwischen 20:12 Uhr bis 20:17 Uhr folgende WhatsApp-Nachrichten an seine Ehefrau versandte (Bg-act. P12 S. 4): 18:10:"I wünscha miar dass du glücklich wirsch mit all dem wo do isch, i han immer dfamilia vorzoga nid wie du hesch wella aber glich, du willsch dini freiheit mit df Q._____ voll zia und mi ins elend werfa" 20:12:"Ciao liabi" 20:12:"Alles isch verbi" 20:13:"Jetzt gobi" 20:13:"Gobi" 20:13"Goni" 20:13"Dis glück" 20:14:"Mis ned" 20:14:"Ciao" 20:17:"Du weisch dass i ned das lo chon wo ier wend Bandai" 5.4.Aus dem Verlegungsbericht des Spitals F._____ vom Tag des Ereignis- ses, mithin vom 13. September 2015, ergibt sich, dass fremdanamnes- tisch durch einen Freund der Familie berichtet worden sei, dass die Ehe- frau des Beigeladenen am vergangenen Freitag, dem 11. September 2015, dem Beigeladenen mitgeteilt habe, sie wolle sich von ihm trennen. Der Freund habe weiter berichtet, dass er zu jenem Zeitpunkt mit dem Beigeladenen über Suizidgedanken gesprochen habe und dieser solche verneint habe (Bg-act. M1). 5.5.Im Weiteren wurden im Rahmen der Ereignisabklärung diverse Personen von der Polizei und/oder dem Schadensinspektor der Beschwerdegegne- rin (nachfolgend: Schadensinspektor) befragt. 5.5.1. Die Ehefrau des Beigeladenen (nachfolgend: Ehefrau) gab in der polizeili- chen Einvernahme vom 14. September 2015 im Wesentlichen zu Proto- koll, der Beigeladene habe am 13. September 2015 zu Hause etwa zwei Flaschen Prosecco getrunken bis 17 Uhr. Dann sei er ins Restaurant
21 - M._____ gegangen. Was er dort getrunken habe, wisse sie nicht. Um ca. 18.40 Uhr sei der Beigeladene zurückgekehrt und habe gefragt, ob es nichts zu Essen gebe. Als das Essen fertig gewesen sei, habe er nichts mehr gewollt und gesagt, er gehe nochmals raus. Wohin er gehe, habe er nicht gesagt. In der Vergangenheit sei dies bereits ein paar Mal vorge- kommen. Der Beigeladene sei dann immer betrunken nach Hause ge- kommen und auf dem Sofa eingeschlafen. Der Beigeladene habe ein Problem im Umgang mit Alkohol. Sie habe auch immer wieder Angst, wenn er zu viel getrunken habe. Es sei sehr oft vorgekommen, dass der Beigeladene am nächsten Tag keine Ahnung gehabt habe, was er im Al- koholrausch gesagt oder getan habe. Vor etwa zwei Wochen habe der Beigeladene der Tochter geschrieben, dass er nicht mehr leben wolle. Daraufhin habe er sich aber entschuldigt und gesagt, dass er sie (die Fa- milie) nicht alleine lassen wolle. Nachdem der Beigeladene am 13. Sep- tember 2015 die Wohnung verlassen habe, habe er ihr sehr verwirrende Nachrichten per WhatsApp geschrieben. Sie habe bewusst nicht geant- wortet, weil sie befürchtet habe, er könne etwas falsch verstehen und et- was tun, was er später bereue. Seit zwei Wochen hätten sie eine starke Ehekrise. Alkohol konsumiere der Beigeladene aber schon lange. Dies sei ein grosser Grund für die Krise. Sie hätten aber auch schöne Zeiten mit- einander. Die Frage, ob schon Massnahmen in die Wege geleitet worden seien (Trennung/Scheidung), verneinte die Ehefrau und führte aus, sie hätten erst darüber gesprochen. Sie hätten es zuerst ein halbes Jahr ver- suchen wollen, selber in Griff zu kriegen und falls es nicht klappe, würden sie eine Eheberatung in Anspruch nehmen (vgl. Bg-act. P9). 5.5.2. Gemäss der Telefonnotiz des Schadensinspektors erklärte die Ehefrau am 19. Oktober 2015 diesem gegenüber, der Beigeladene habe sich be- stimmt nicht das Leben nehmen wollen. Es entspreche nicht der Wahr- heit, dass sie dem Beigeladenen am 11. September 2015 gesagt haben solle, sie wolle sich scheiden lassen. Es sei sehr fraglich, woher diese
22 - Annahmen kämen. Sie hätten sich in eine Ehetherapie begeben, aber nicht scheiden lassen wollen (Bg-act. SI3). 5.5.3. Herr K._____ – Vorgesetzter des Beigeladenen und ein Freund der Fami- lie – sagte gemäss Telefonnotiz des Schadensinspektors am 19. Oktober 2015 diesem gegenüber aus, Tatsache sei, dass der Beigeladene und seine Ehefrau Eheprobleme gehabt hätten. Nicht bekannt sei ihm, dass die Ehefrau gesagt haben solle, sich scheiden lassen zu wollen. Er sei überzeugt, dass der Beigeladene zu ihm gekommen wäre und dies er- zählt hätte. Dass der Beigeladene sich das Leben habe nehmen wollen, sei absolut unwahrscheinlich. Dies hätten ihm seine Geschwister und Mutter bestätigt. Auch die Ehefrau habe nie solche Aussagen gehört (Bg- act. SI3). 5.5.4. Frau N._____ von der Kantonspolizei Graubünden gab gemäss Bespre- chungsrapport am 23. Oktober 2015 gegenüber dem Schadensinspektor an, die Ehefrau des Beigeladenen habe ihr gegenüber gesagt, dass sich der Beigeladene bestimmt das Leben habe nehmen wollen. Viel mehr Angaben könne sie nicht machen, da der Rapport noch erstellt werden müsse (vgl. Bg-act. SI6). 5.5.5. Am 23. Oktober 2015 sagte die Ehefrau des Beigeladenen gemäss Be- sprechungsrapport gegenüber dem Schadensinspektor aus, der Beigela- dene habe die Wohnung um ca. 18 Uhr bereits alkoholisiert verlassen. Nachdem sie ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass er kein Auto lenken dürfe, habe er ihr gesagt, er werde ihr E-Bike benützen. Kurz nach 20 Uhr sei sie darüber informiert worden, dass der Beigeladene schwer verletzt aufgefunden worden sei. In Bezug auf die Frage, ob sie sich vom Beigeladenen habe scheiden lassen wollen, führte die Ehefrau aus, sie hätten eine Ehetherapie eingeleitet und sich entschieden, sich noch ½ bis ¾ Jahre Zeit zu geben und danach eine allfällige Entscheidung zu treffen. Es stimme nicht, dass sie am 11. September 2015 gesagt haben soll, sich
23 - scheiden lassen zu wollen. Der angebliche "Freund" könne ihre Ehesitua- tion nicht einschätzen, zumal dieser noch der Chef des Beigeladenen sei. Sie könne sich nicht vorstellen, dass der Beigeladene sich das Leben hät- te nehmen wollen (vgl. Bg-act. SI7). 5.5.6. Sodann erzählte die Ehefrau des Beigeladenen am 24. November 2015 dem Schadensinspektor, dass der Beigeladene im Alter von 15 Jahren von zu Hause ausgezogen sei. Bis vor acht Jahren habe er in der Immo- bilienbranche gearbeitet. Der Beigeladene habe diese Branche verlassen wollen. Herr K._____ habe dem Beigeladenen dann eine Stelle bei der D._____ angeboten. Mit dem Stellenantritt bei der D._____ habe der Bei- geladene angefangen, jeden Abend in der M._____ in X._____ ein Feier- abendbier zu trinken, manchmal auch zwei oder drei, zwischendurch auch Weisswein. Aufgrund des erhöhten Alkoholkonsums hätten zu Hause die Probleme begonnen. Der Beigeladene sei im Rausch oftmals böse gewe- sen und habe laut geschrien. Zu Hause habe er oft Vodka getrunken. Sie habe ihm immer wieder gesagt, dass dies so nicht weitergehen könnte und sie gemeinsam etwas unternehmen müssten. Der Beigeladene habe gesagt, er könne mit dem Alkohol aufhören, wann er wolle. Er habe damit kein Problem. Sie habe es wirklich mit einer Ehetherapie versuchen wol- len, wobei der Beigeladene dann eine entsprechende Kur hätte absolvie- ren müssen. Der 13. September sei ein Tag wie jeder andere gewesen. Der Beigeladene habe im Verlaufe des Nachmittags zwei Flaschen Pro- secco getrunken, bis er um ca. 18.00 Uhr das Haus verlassen habe (Bg- act. SI9 S. 1). 5.5.7. Die Wirtin des Restaurants M._____ in X., Frau L., gab am
24 - hätte keinen übermässigen Alkoholkonsum feststellen können, zumal er mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei. Sie hätten ein einfaches Ge- spräch geführt, etwas Persönliches habe der Beigeladene nicht erzählt (Bg-act. SI9 S. 2). 5.5.8. Die Ehefrau des Beigeladenen führte am 2. Dezember 2015 zum Sach- verhalt gegenüber dem Schadensinspektor aus, der Beigeladene habe zu Hause um 14 Uhr angefangen, Prosecco zu trinken. Um ca. 18 Uhr sei er mit dem E-Bike zum Restaurant M._____ gefahren. Was er dort getrun- ken habe, könne sie nicht sagen. Er sei nach Hause gekommen und habe nach dem Nachtessen gefragt. Als sie geantwortet habe, es gäbe Cerve- lat, habe der Beigeladene gemeint, das esse er nicht und gesagt, er ver- lasse nun das Haus und er werde dann schon einen Unterschlupf finden. In der Zwischenzeit habe sie via WhatsApp Kontakt mit dem Beigelade- nen gehabt. Von Suizid sei nie die Rede gewesen. Seit der Arbeit bei der Bank habe der Beigeladene zunehmend Einschlafprobleme bekommen, weshalb er abends jeweils ein Glas Wein getrunken habe. In den vergan- genen Jahren sei der Konsum massiv gestiegen. Er habe keine diagnos- tizierten psychischen Probleme gehabt. Die Ehefrau betonte, dass sie nicht mehr genau wisse, was sie bei der Polizei ausgesagt habe. Sie kön- ne aber nicht bestätigen, dass der Beigeladene sich das Leben habe nehmen wollen. Eine Scheidung sei damals nie Thema gewesen, denn sie habe gemeinsam mit dem Beigeladenen eine Ehetherapie beginnen wollen (Bg-act. SI11). 5.5.9. Gemäss dem CM Verlaufsbericht wurde der Beigeladene am 15. Januar 2016 bei einem Gespräch in H._____ vom Schadensinspektor darauf aufmerksam gemacht, dass zurzeit noch Abklärungen bezüglich des Un- fallereignisses durchgeführt würden, da die Frage nach einem allfälligen Suizidversuch im Raum stehe. Der Beigeladene sei sichtlich darüber er- staunt gewesen und habe gefragt: "Wie kommt die Versicherung dazu, seinen Unfall, respektive die Frage nach einem Suizidversuch zu stellen?"
25 - Der Beigeladene führte aus, er sei weder von der Polizei noch von einem Arzt befragt worden. Für ihn sei dies kein Thema und auch nie eins ge- wesen. Er habe sich nicht das Leben nehmen wollen. Auf entsprechende Fragen des Schadensinspektors antwortete der Beigeladene, er sei vor dem Unfall weder jemals bei einem Psychiater in Behandlung gewesen noch habe er vor dem Unfall psychische Probleme gehabt. Er habe auch keine Psychopharmaka eingenommen. Am Samstag dem 12. September 2015 habe er mit seiner Ehefrau eine Auseinandersetzung gehabt und schon damals etwas Alkohol getrunken. Am Sonntag dem 13. September 2015 habe er die Ex-Freundin seines Sohnes zum Bahnhof gebracht und sei danach wieder nach Hause zurückgekehrt. Dann habe er etwas Alko- hol getrunken. Vom Hören Sagen wisse er, dass es zwei Flaschen Pro- secco gewesen seien. Hätte er sich das Leben nehmen wollen, gäbe es in der Nähe eine Brücke, von der er hätte springen können. Seine Nach- richten vom Handy habe er gelöscht und zudem sei es zu Boden gefallen und habe viele Daten verloren (Bg-act. SI13). 5.5.10. In der polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2016 gab der Beigeladene zu Protokoll, es sei schwierig, den Tagesablauf vom 13. September 2015 zu rekonstruieren. Er wisse nur noch, dass er sein Büro aufgeräumt habe. Danach sei "dunkel". Er wisse nicht, wann er das Haus verlassen habe. Er meine, sich erinnern zu können, dass er einen Apéro habe trinken ge- hen wollen; wo wisse er nicht. Ebenfalls wisse er nicht, wie es zur Kollisi- on gekommen sei; auch nicht, ob er gestossen worden sei. Er halte dies aber für möglich. Freiwillig wäre er nicht dort hinuntergefallen. Angespro- chen auf die WhatsApp-Nachrichten führte der Beigeladene aus, es sei eine Frusthandlung gewesen. Er habe halt die Nachrichten verschickt. Auf die Frage, wer Q._____ sei, antwortete der Beigeladene, Q._____ sei ei- ne Bekannte seiner Frau. Die Fragen zu seinem generellen Alkoholkon- sum beantwortete der Beigeladene nicht. Zum Familienverhältnis vor dem Unfall führte er sodann aus, sie hätten keine Eheprobleme gehabt, aber
26 - Meinungsverschiedenheiten. Der Rest sei Privatsache. Er wolle aber klar festhalten, dass er keinen Suizid habe machen wollen (Bg-act. P23). 5.5.11. Mit Schreiben vom 6. April 2016 beantwortete die Rechtsvertreterin des Beigeladenen die von der Beschwerdegegnerin an diesen gerichteten Fragen und hielt für den Beigeladenen fest, er habe keine Erinnerung an die Ereignisse vor dem Unfall und auch nicht an den Unfall selbst. Der Beigeladene erinnere sich einzig noch daran, dass er zu Hause Prosecco getrunken und mit seiner Ehefrau eine Auseinandersetzung gehabt habe, worauf er das Haus verlassen habe. An das, was danach vorgefallen sei, erinnere sich der Beigeladene nicht. Auch habe er keine Erinnerung, dass er WhatsApp-Nachrichten geschrieben habe. Der Beigeladene habe sich sicher nicht absichtlich über das Geländer gestürzt. Er habe keinen Grund gehabt, sich das Leben zu nehmen. Die einzige plausible Erklärung in der Retrospektive und nach Kenntnisnahme des Vorgefallenen sei, dass der Beigeladene den Abgang zur Garage um wenige Meter verfehlt haben müsse und aufwärts zum Hochparkplatz anstatt hinunter in die Garage gefahren sei. Wahrscheinlich habe der Beigeladene dann nicht mehr rechtzeitig bremsen können (Bg-act. K23). 5.6.Da sich der Beigeladene an die Ereignisse vor dem Unfall und auch an den Unfall selbst nicht erinnern konnte, gab die Beschwerdegegnerin am
27 - Weiter könnten die aktiven Bewegungen, welche der Beigeladene mögli- cherweise vor dem Aufprall ausgeführt habe, nicht rekonstruiert werden. Der Beigeladene könnte sich beispielsweise erst unmittelbar vor dem Aufprall aufgerichtet haben, er könnte vor dem Anprall abgesprungen und durch den Schwung dieser Bewegung über das Geländer gestürzt sein usw. Man könne durch die Simulation nur zeigen, wie sich das Ereignis abgespielt haben könne bzw. welche Varianten nicht möglich seien, aber nicht, dass sich das Ereignis so abgespielt haben müsse (Bg-act. K39 S. 16 f.). Zur Frage der Beschwerdegegnerin zur gefahrenen Geschwin- digkeit führten die Gutachter aus, aufgrund der Simulationsresultate müs- se der Beigeladene mit einer relativ hohen Geschwindigkeit nahe an der mit dem E-Bike möglichen Höchstgeschwindigkeit von 25km/h, in einem Winkel in der Grössenordnung von 70-80 Grad, mit dem Geländer kolli- diert sein. Bei Geschwindigkeiten unterhalb von 20km/h erreiche der Dummy in der Simulation die dokumentierte Endlage nicht. Um über das Geländer in die Tiefe zu stürzen, müsse sich der Beigeladene vor dem Anprall ans Geländer in den Pedalen aufgerichtet und zudem, z.B. durch ein leichtes Aufspringen, eine Bewegung in vertikaler Richtung ausgeführt haben. Andere Varianten, bei denen sich der Velofahrer beim Anprall in sitzender Position befunden habe oder bei denen der Velofahrer zwar in den Pedalen aufgerichtet gewesen sei, aber keine aktive Bewegung aus- geführt habe, hätten in einem Sturz des Velofahrers zurück auf das Park- feld resultiert (Bg-act. K39 S. 17). Die erwähnte Höchstgeschwindigkeit von 25km/h sowie der Anprallwinkel könnten bei einem weitgehend freien Parkplatz erreicht werden (Bg-act. K39 S. 5). Zur Frage, ob aus dem Ver- letzungsbild sowie der Sturzrichtung ein Rückschluss entweder auf einen Unfall, Suizid oder Tötungsversuch gezogen werden könne, ist der Beur- teilung zu entnehmen, dass für eine Einwirkung Dritter keine Hinweise vorlägen. Das dokumentierte Verletzungsbild sei mit einem Sturz aus ca. 9 Metern Höhe vereinbar. Aus dem Verletzungsbild könne zwar grob auf die Aufprallsituation, aber nicht auf die Ursache des Sturzes geschlossen werden. Die Tatsache, dass ein Aufrichten und eine aktive Bewegung er-
28 - forderlich seien, um mit der notwendigen Geschwindigkeit über das Geländer in die Tiefe zu stürzen, spreche eher für einen Suizidversuch. Es wäre aber auch denkbar, dass der Beigeladene mit der erwähnten ho- hen Geschwindigkeit über den Parkplatz gefahren sei, das Geländer erst im letzten Moment bemerkt und sich reflexartig aufgerichtet habe bzw. in den Pedalen aufgesprungen sei (Bg-act. K39 S 18). Rein theoretisch könnten auch andere Abläufe konstruiert werden. So wäre es zum Bei- spiel auch möglich, dass der Beigeladene auf dem Fahrrad sitzend mit dem Geländer kollidiert, auf das Parkfeld zurückgefallen, anschliessend über das Geländer geklettert und in die Tiefe gesprungen sei (Bg-act. K39 S. 18). 5.7.Des Weiteren gab die Beschwerdegegnerin zur Abklärung ihrer Leis- tungspflicht (Suizid ja oder nein) mit Schreiben vom 13. Juli 2016 ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. I., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (Bg-act. K36). Dieser erstattete das Gut- achten am 10. Januar 2017 (Bg-act. M16). Dr. med. I. kommt in seinem Gutachten in Bezug auf die medizi- nisch-psychiatrische Ausgangslage im Zeitraum vor dem Ereignis zunächst zum Schluss, zusammenfassend sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beigeladene einen langjähri- gen regelmässigen Alkoholkonsum betrieben habe, welcher sich in den letzten Jahren intensiviert habe. Der Konsum habe mit einer überwiegen- den Wahrscheinlichkeit zu einer Alkoholabhängigkeit, mindestens jedoch zu einem erheblichen Missbrauch und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer hohen Alkoholtoleranz geführt (Bg-act. M16 S. 16). Hinsichtlich der Beurteilung der Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 13. September 2015 hält er sodann zusammenfassend fest, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon ausge- gangen werden, dass beim Beigeladenen zum Unfallzeitpunkt eine schwere psychische Störung bzw. kognitive Beeinträchtigung, Intoxikati-
29 - on, eine schwere Bewusstseinsstörung oder ein ähnlicher Zustand vorge- legen habe. Im Gegenteil könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beigeladene habe noch genügend psy- chische und kognitive Funktionen besessen, um eine mögliche suizidale Handlung zu intendieren und umzusetzen. Vorbestehende Risikofaktoren (Alkoholabhängigkeit, vorgängige Suizidankündigungen, auch unmittelbar vor dem Ereignis unter Alkoholeinfluss, Trennungssituation) und ein kom- plexer Handlungsablauf seien ebenfalls mit dieser Beurteilung vereinbar (Bg-act. M16 S. 20). Weiter führt Dr. med. I._____ zur Beurteilung einer möglichen suizidalen Handlung aus, der Beigeladene habe im Vorfeld im Rahmen von heftigen Ehekonflikten Suizidäusserungen gemacht, was als Risikofaktor zu werten sei, wie auch der Kontext mit Trennungsabsichten der Ehefrau. Diese Absicht soll der Beigeladene erstmals schriftlich der Tochter gegenüber gemacht haben. Unmittelbar vor dem Ereignis habe der Beigeladene zudem Mitteilungen geschrieben, welche ebenfalls mit den von der Ehefrau geäusserten Trennungsabsichten und einer Suizi- dankündigung kontextuell in Zusammenhang stünden. Die Angaben der Wirtin, der Beigeladene sei in aufgestelltem Zustand weggegangen, spre- che nicht gegen eine suizidale Handlung. Es sei bekannt, dass gerade nach dem Entschluss zum Suizid bei den Betroffenen eine gewisse Ruhe einkehre. Suizidale Handlungen kämen gehäuft unter Alkoholeinfluss vor. Das Suizidrisiko sei in der Population der alkoholabhängigen Menschen 120-fach höher als in der Normalbevölkerung. Zudem sei bekannt, dass 25% aller Suizide unter Alkoholeinfluss verübt würden. Zusammenfas- send seien bestehende Risikofaktoren, Kontext, Suizidankündigungen – auch unmittelbar vor dem Ereignis – vereinbar mit einer intendierten sui- zidalen Handlung (vgl. Bg-act. M16 S. 21). 6.1.In Würdigung der in den vorstehenden Erwägungen wiedergegebenen Berichten, Aussagen sowie Gutachten ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beigeladene weder an den Unfall selbst noch an die Ereignisse zuvor zu erinnern vermag. Auf seine Aussagen, wonach er keinen Suizid
30 - habe begehen wollen (Bg-act. SI13 und P23), kann damit vorliegend nicht abgestellt werden. Aus demselben Grund erscheint auch seine Aussage, wonach es sich bei den WhatsApp-Nachrichten um eine Frusthandlung gehandelt habe (Bg-act. P23), nicht glaubhaft. Wenn er nicht mehr weiss, dass er solche geschrieben hat, wie soll er dann wissen, aus welchem Grund er solche verfasst hat. 6.2.Im Weiteren ergibt sich, dass keine der von der Polizei oder dem Scha- densinspektor befragten Personen, namentlich die Ehefrau (Bg-act. P9, SI3, SI7 und SI11), Herr K._____ (Bg-act. SI3) und Frau L._____ (Bg- act. SI9), aussagten, dass der Beigeladene sich das Leben habe nehmen wollen. Im Gegenteil führte die Ehefrau mehrfach aus, dass der Beigela- dene sich bestimmt nicht habe das Leben nehmen wollen und auch Herr K._____ gab an, dass dies absolut unwahrscheinlich sei. Die angebliche Aussage der Ehefrau, wonach diese gemäss dem Besprechungsrapport vom 23. Oktober 2015 (Bg-act. SI6) gegenüber der Polizistin Frau N._____ gesagt haben soll, der Beigeladene habe sich bestimmt das Le- ben nehmen wollen, ergibt sich sodann nicht aus ihrer polizeilichen Ein- vernahme am 14. September 2015 (Bg-act. P9). Dies obwohl die Ehefrau von Frau N._____ einvernommen wurde. Hätte die Ehefrau tatsächlich eine solche Äusserung gegenüber der Polizistin Frau N._____ gemacht, erstaunt es doch sehr, dass diese keinen Eingang in das Protokoll der po- lizeilichen Einvernahme gefunden hat bzw. die Polizistin dies in der Ein- vernahme nicht aufgegriffen und diesbezüglich nochmals nachgefragt hat. Damit bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Aussage der Ehefrau wirk- lich so stattgefunden hat. 6.3.Tatsache ist sodann, dass der Beigeladene und seine Ehefrau Ehepro- bleme hatten. Dies ergibt sich aus diversen Einvernahmen der Ehefrau und von Herrn K._____ (Bg-act. P9, SI3, SI7, SI9 und SI11). Der Beigela- dene selber spricht in der polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2016
31 - zwar nicht von Eheproblemen, sondern Meinungsverschiedenheiten und meinte, der Rest sei Privatsache (Bg-act. P23). 6.4.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen (vgl. Beschwerdeschrift S. 5, Stellungnahme des Beigeladenen vom
32 - SMS mit dem behaupteten Inhalt geschrieben haben sollte, noch ersicht- liche Gründe dafür. Sie hätten als Ehegatten beschlossen, eine Ehethe- rapie zu machen. Der Beigeladene sei denn von seiner Tochter auch nie auf eine solche SMS angesprochen worden. Zudem habe der Beigelade- ne in seinem Handy keine SMS an seine Tochter mit besagtem Inhalt fin- den können. Diese Ausführungen wirken als konstruierte Schutzbehaup- tungen. In der Frage der Beschwerdeführerin waren weder die Form als "SMS" noch der Inhalt des Ehekonflikts thematisiert. Dass der Beigelade- ne keine entsprechende SMS auf seinem Handy finden konnte – sollte es denn eine SMS gewesen sein – ist wohl darauf zurückzuführen, dass der Beigeladene gemäss eigenen Aussagen seine Nachrichten gelöscht hat und zudem viele Daten verloren gingen, als das Handy zu Boden fiel (vgl. Bg-act. SI13 S. 2). Demgegenüber gibt es keinen Grund, weshalb die Ehefrau diesbezüglich lügen sollte. Hinzu kommt, dass die Aussage der Ehefrau, wonach der Beigeladene vor etwa zwei Wochen der Tochter ge- schrieben habe, dass er nicht mehr leben wolle, anlässlich ihrer ersten Einvernahme am 14. September 2015 erfolgte und damit zu einem Zeit- punkt, zu welchem die Ehefrau noch unbeeinflusst gewesen sein dürfte und sich insbesondere auch nicht im Klaren über die möglichen Konse- quenzen eines Suizidversuchs war. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage der Ehefrau, wonach der Beigeladene der Tochter mitgeteilt ha- ben solle, dass er nicht mehr leben wolle, als glaubhaft. 6.4.2. Sodann bringt der Beigeladene in seiner Stellungnahme vom 5. Dezem- ber 2017 vor, die erwähnte Aussage im Verlegungsbericht sei falsch, da es sich beim Freund um Herrn K._____ handle und dieser gegenüber dem Schadeninspektor ausgesagt habe, es sei ihm nicht bekannt, dass die Ehefrau dies gesagt haben soll. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die besagte Äusserung im Verle- gungsbericht des Spitals F._____ vom 13. September 2015 (Bg-act. M1) sehr detailliert aufgenommen wurde, sogar mit genauem Datum, wann die
33 - Ehefrau dies gesagt haben soll, weshalb dieses Gespräch wohl kaum nur so am Rande aufgeschnappt wurde, wie der Beigeladene geltend macht. Immerhin aber sagte Herr K._____, der Beigeladene habe Suizidgedan- ken verneint. Die Ehefrau selber antwortete in der polizeilichen Einvernahme vom
34 - Auffallend und seltsam erscheint sodann der Umstand, dass wegen einer Trennung offenbar Suizidgedanken angesprochen wurden. Dies deutet darauf hin, dass Suizidgedanken bereits vorgängig mal Thema gewesen waren, was wiederum mit der Aussage der Ehefrau in der polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2015 übereinstimmt, wonach der Bei- geladene bereits zwei Wochen zuvor Suizidäusserungen gegenüber der Tochter gemacht habe, sie seit zwei Wochen eine starke Ehekrise hätten und sie auf die verwirrenden WhatsApp-Nachrichten des Beigeladenen bewusst nicht geantwortet habe, weil sie befürchtete, er könne etwas falsch verstehen und dann etwas tun, was er später bereue (vgl. Bg-act. P9 S. 2). Es erscheint doch eher ungewöhnlich und entspricht nicht einer üblichen/erwartungsgemässen Reaktion, bei einer Trennung sogleich ei- nen Suizid zu thematisieren, sofern hierfür nicht irgendwelche Anhalts- punkte bestehen. Zutreffend ist zwar, dass Herr K._____ gegenüber dem Schadensinspek- tor am 19. Oktober 2015 aussagte, er wisse von Eheproblemen, aber nicht, dass die Ehefrau die Scheidung gewollt habe (Bg-act. SI3). Im Ver- legungsbericht des Spitals F._____ vom 13. September 2015 ist – wie be- reits erwähnt – von Trennung und nicht von Scheidung die Rede (Bg-act. M1). Zudem ist es durchaus möglich, dass Herr K._____ seine erste Aus- sage im Nachhinein zu relativieren versuchte, nachdem er die möglichen Auswirkungen seiner Aussage erkannte. Fakt ist, dass die Aussage, wel- che im Verlegungsbericht des Spitals F._____ vom 13. September 2015 enthalten ist, unmittelbar nach dem Unfallereignis erfolgte und damit stär- ker zu gewichten ist, als diejenige vom 19. Oktober 2015, als bereits Ab- klärungen der Beschwerdegegnerin im Gange waren. Im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb die Ärzte diese Aussage im Bericht nicht richtig hätten festhalten sollen und ergibt diese Aussage auch ein stimmiges Bild mit den Aussagen der Ehefrau.
35 - 6.4.3. In Würdigung der Aussagen der befragten Personen ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass Suizidgedanken beim Beigela- denen bereits einmal vorhanden waren, solche zuletzt, d.h. zwei Tage vor dem Unfallereignis, aber gegenüber Herrn K._____ vom Beigeladenen verneint wurden. 6.5.Der biomechanischen Beurteilung der AGU Zürich vom 8. August 2016 (Bg-act. K39) ist zu entnehmen, dass es bei einem Aufprall des E-Bikes am Geländer nur dann zu einem Sturz über das Geländer in die Tiefe komme, wenn sich der Beigeladene vor dem Aufprall in den Pedalen auf- gerichtet und zudem z.B. durch ein leichtes Aufspringen, eine Bewegung in vertikaler Richtung ausgeführt habe. Nach Ansicht der Gutachter spre- che die Tatsache, dass ein Aufrichten und eine aktive Bewegung für ei- nen Sturz über das Geländer erforderlich seien, eher für einen Suizidver- such. Gleichzeitig halten diese aber auch fest, es wäre auch denkbar, dass der Beigeladene das Geländer erst im letzten Moment bemerkt und sich reflexartig aufgerichtet habe bzw. in den Pedalen aufgesprungen sei. Damit kann aber anhand der biomechanischen Beurteilung der AGU Zürich vom 8. August 2016 (Bg-act. K39) alleine gerade nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass es sich beim streitgegenständlichen Ereignis vom 13. September 2015 um einen Sui- zidversuch handelte, ist es gemäss der Beurteilung sowohl möglich, dass der Beigeladene absichtlich oder aber eben reflexartig abgesprungen ist. 6.6.Des Weiteren liegen die kurz vor dem Ereignis versendeten WhatsApp- Nachrichten des Beigeladenen an seine Ehefrau (vgl. Bg-act. P12 S. 4) bei den Akten. Die um 18:10 Uhr gesendete Nachricht zusammen mit der später versendeten Nachricht "Alles isch verbi" deutet daraufhin, dass zumindest der Beigeladene offenbar keine Zukunft mehr für die Bezie- hung gesehen und diese als gescheitert angesehen hat. Die weiteren Nachrichten, wonach er jetzt gehe, können sowohl im Kontext mit der sei-
36 - ner Ansicht nach gescheiterten Ehe als auch im Sinne eines Abschieds- briefs verstanden werden. 6.7.Bei einer Würdigung der Gesamtumstände ist zu berücksichtigen, dass der Beigeladene bereits ca. zwei Wochen vor dem 13. September 2015 Suizidgedanken geäussert hatte. Sodann geht aus den übereinstimmen- den Aussagen des Beigeladenen und seiner Ehefrau hervor, dass diese am 13. September 2015 eine Auseinandersetzung miteinander hatten. Of- fenbar äusserte die Ehefrau an diesem Tag ihren Wunsch nach Trennung erneut ("es reicht jetzt"). Weiter muss der Beigeladene unmittelbar nach dem Absenden der WhatsApp-Nachrichten auf sein E-Bike gesessen sein. Um über das Geländer stürzen zu können, musste der Beigeladene gemäss der biomechanischen Beurteilung der AGU vom 8. August 2016 auf dem Parkplatz praktisch die Höchstgeschwindigkeit von 25km/h mit dem E-Bike erreichen, was bedeutet, dass der Beigeladene in die Pedale treten musste. Zu beachten ist sodann, dass sich der Beigeladene in der Gegend, wo sich das Ereignis abspielte, auskannte, da sich dieses unmit- telbar neben seiner Wohnung zutrug. Unter Berücksichtigung dieser Ge- samtumstände sind die WhatsApp-Nachrichten überwiegend wahrschein- lich als Abschiedsbrief zu verstehen und ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beigeladene den Sturz am 13. September 2015 absichtlich herbeigeführt hat. Die Ausführungen der Rechtsvertreterin des Beigeladenen, wonach die einzige plausible Erklärung in der Retrospektive sei, dass der Beigelade- ne den Abgang zur Garage um wenige Meter verfehlt haben müsse, die- ser aufwärts zum Hochparkplatz anstatt hinunter zur Garage gefahren sei und wahrscheinlich dann nicht mehr habe bremsen können (vgl. Stellung- nahme vom 16. Oktober 2017 S. 7), erscheint nicht einleuchtend. Einer- seits ist dem Beigeladenen die Gegend bestens bekannt und andererseits ist nicht davon auszugehen, dass der Beigeladene unmittelbar nach den versendeten WhatsApp-Nachrichten – wären diese im Kontext einer
37 - Trennung zu verstehen – nach Hause fahren wollte, zumal er schrieb "jetzt goni" und gemäss der Aussage der Ehefrau beim Verlassen des Hauses gesagt haben soll, er werde schon einen Unterschlupf finden (Bg- act. SI11). 6.8.Dass sich der Unfall sodann aufgrund des hohen Alkoholkonsums des Beigeladenen an jenem Tag ereignete, erscheint demgegenüber nicht wahrscheinlich. So war der Beigeladene noch im Stande, WhatsApp- Nachrichten zu verfassen – praktisch ohne Tippfehler – und im Falle ei- nes Tippfehlers noch zu merken, dass er sich vertippt hatte (vgl. Bg-act. P12 S. 4). Zudem hält der Gutachter Dr. med. I._____ in seinem Gutach- ten vom 10. Januar 2017 fest, es könne mit überwiegender Wahrschein- lichkeit davon ausgegangen werden, der Beigeladene habe noch genü- gend psychische und kognitive Funktionen besessen, um eine mögliche suizidale Handlung zu intendieren und umzusetzen (vgl. Bg-act. M16 S. 20). Damit geht Dr. med. I._____ davon aus, dass der Beigeladene im Ereigniszeitpunkt urteilsfähig war. Die Beschwerdeführerin und der Beige- ladene bringen vor, das Gutachten sei nicht nachvollziehbar begründet und beruhe auf falschen Tatsachen, weshalb diesem kein Beweiswert zu- kommen könne (vgl. Beschwerdeschrift S. 10 ff., Replik S. 6 ff., Stellung- nahme des Beigeladenen vom 16. Oktober 2017 S. 7 ff.). Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob dem Gutachten von Dr. med. I._____ vom 10. Januar 2017 (Bg-act. M16) volle Beweiskraft zukommt. 6.8.1. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
38 - weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be- richte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von exter- nen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). 6.8.2. Das Gutachten von Dr. med. I._____ vom 10. Januar 2017 (Bg-act. M16) wurde in Kenntnis der Vorakten verfasst. Sodann hat Dr. med. I._____ am
39 - seinem Gutachten betreffend den Alkoholkonsum festhält, die diesbezüg- lichen Angaben der Ehefrau seien detailliert. Sie habe jeweils spontan konkrete Beispiele genannt, welche mit dem Vorliegen einer Alkoholpro- blematik vereinbar seien (Wesensveränderung unter Alkoholeinfluss, Un- einsichtigkeit und Ablehnung einer Behandlung, Alkoholgeruch auch noch am Morgen, "Blackouts" nach massivem Alkoholkonsum, Führerschei- nentzug). Solche detaillierten und konkreten Schilderungen würden Glaubhaftigkeitskriterien darstellen. Ihre Angaben seien auch insofern konsistent mit den Angaben der Wirtin des Stammlokals des Beigelade- nen, welche einen jahrelangen, zumindest regelmässigen Alkoholkonsum nach Arbeitsschluss angegeben habe, wenn auch keinen übermässigen (Bg-act. M16 S. 16). Damit begründet Dr. med. I._____ schlüssig, wes- halb er auf die Aussagen der Ehefrau abstellt und folglich von einer hohen Alkoholtoleranz ausgeht. Dafür spricht denn auch der Umstand, dass die Angestellte des Restaurants M._____ beim Beigeladenen nach zwei Fla- schen Prosecco am Ereignistag keinen übermässigen Alkoholkonsum feststellen konnte (vgl. Bg-act. SI9 S. 2). Im Übrigen ist sodann festzuhal- ten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 31. Januar 2017 (Bg-act. K54) selber noch festhält, klar sei, dass der Beigeladene seit mehreren Jahren ein Alkoholproblem habe. 6.8.3.2.Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, Dr. med. I._____ gehe von heftigen Eheproblemen und vermehrten Suizidäusserungen aus, was aktenwidrig sei. Insbesondere würden die zitierten Äusserungen der Ehefrau im Gutachten betreffend Trennung bestritten, da diese im Widerspruch zu den vielen Aussagen im früheren Zeitpunkt stünden (vgl. Beschwerdeschrift S. 10). Dr. med. I._____ hält in seinem Gutachten die- sen Widerspruch fest, indem er im Zusammenhang mit den ehelichen Auseinandersetzungen ausführt, es fänden sich inkonsistente Angaben der Ehefrau hierzu. Diese habe nach Aktenlage früher angegeben, sie habe sich nie zu einer Trennung geäussert. Ihm gegenüber habe sie dann aber angegeben, sie habe ihren bereits vor einiger Zeit gefassten und
40 - geäusserten Wunsch nach Trennung am Tage des Ereignisses wiederholt ("es reicht jetzt") (Bg-act. M16 S. 14). Damit kann aber nicht gesagt wer- den, Dr. med. I._____ stütze sich auf falsche Tatsachen. Dass Ehepro- bleme beim Beigeladenen und seiner Ehefrau vorhanden waren, ergibt sich zweifellos aus den Akten (vgl. E.6.3 vorstehend). Zudem geht bereits aus der polizeilichen Einvernahme der Ehefrau am 14. September 2015 hervor, dass über Trennung/Scheidung gesprochen wurde (vgl. Bg-act. P9). Auch sind die vermehrten Suizidäusserungen nicht aktenwidrig, er- geben sich solche aus den Dr. med. I._____ zur Verfügung gestandenen Akten, namentlich dem Verlegungsbericht des Spitals F._____ vom