VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 75 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocHemmi URTEIL vom 31. Januar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG
3 - einer Leistungsfähigkeit von höchstens 50 % vermittelbar. Eine psychia- trische Beurteilung sei dringend empfohlen. Mit Bericht vom 24. Februar 2017 führten Dr. med. E._____ und Dr. med. F., PDGR, aus, bei A. bestehe derzeit am ehesten eine Anpassungsstörung mit ge- drückter Stimmung, psychomotorischer Anspannung, Nervosität und massiven Schlafstörungen, welche zu deutlichen Einschränkungen der Funktionsfähigkeit im Alltag und somit der Arbeits- und Vermittlungsfähig- keit führe. Zusätzlich bestehe ein langjähriger Alkoholabusus mit schädli- chem Gebrauch, welcher die genannte Symptomatik langfristig verstärken könne. Die Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt und für die Dauer von ein bis zwei Monaten nicht gegeben. Voraussicht- lich wäre nach adäquater psychiatrischer Behandlung und Alkoholabsti- nenz innerhalb zwei Monaten nach Behandlungsstart eine Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % wieder zumutbar. 5.Mit Verfügung vom 16. März 2017 lehnte das KIGA den Anspruch von A._____ auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Vermittlungs- fähigkeit ab dem 25. November 2016 ab. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 23. März 2017, ergänzt am 12. April 2017, Einsprache beim KIGA. Mit Entscheid vom 11. Mai 2017 wies das KIGA die Einsprache ab. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Mai 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, in Aufhebung des Entscheids vom 11. Mai 2017 seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren; die Vermittlungsfähigkeit sei bis zum 31. Januar 2017 zu 100 % und ab 1. Februar 2017 zu 50 % zu ge- währen und es sei die Vorleistung gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV zu ge- währen bzw. die Arbeitslosentaggelder vollumfänglich bis zum rechtskräf- tigen Entscheid der IV-Stelle zu erbringen. Zur Begründung führte er aus, mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 16. März 2017 sei ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert und der Anspruch auf eine Invalidenrente abgelehnt worden. Hiergegen habe er Einwand
4 - erhoben. Das Verfahren mit der IV-Stelle bleibe pendent. Zudem habe die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Bern in ihrem interdisziplinären Gutachten vom 13. März 2017 zuhanden der IV-Stelle bestätigt, dass er in sämtlichen untersuchten Disziplinen zu 100 % arbeitsfähig sei. Gemäss der Beurteilung seines Hausarztes Dr. med. B._____ sei er sodann seit
5 - von 50 % am Einsatzprogramm "Öko-Job Chur - EDV-Recycling" teilzu- nehmen. Der Beschwerdeführer erschien zwar am Morgen des 22. Juni 2017 am betreffenden Ort, brach das Einsatzprogramm indes um ca. 08.15 Uhr mit der Begründung ab, er leide an Asthma. 9.Am 17. Juli 2017 ging beim RAV Chur ein von Dr. med. G._____ ausge- stelltes Arztzeugnis ein, wonach der Beschwerdeführer vom 30. Juni 2017 bis 10. Juli 2017 im Kantonsspital Graubünden hospitalisiert und ansch- liessend bis 31. Juli 2017 arbeitsunfähig gewesen war. Im ebenfalls ein- gereichten provisorischen Austrittsbericht vom 10. Juli 2017 diagnostizier- te das Kantonsspital Graubünden u.a. eine Leberzirrhose sowie eine psy- chische und Verhaltensstörung durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom). 10.In seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2017 beantragte das KIGA (nach- folgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Begrün- dend wurde ausgeführt, gemäss den vertrauensärztlichen Untersuchun- gen der PDGR, welche sich mit den im Zusammenhang mit der ver- suchsweisen Teilnahme an Einsatzprogrammen entstandenen Vermutun- gen deckten, stehe fest, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Ende November 2016 nicht arbeitsfähig sei. Im Zentrum dieser Arbeitsunfähig- keit stehe nach Einschätzung der Fachärzte offenbar ein Alkoholproblem, nach dessen Behandlung innerhalb einer gewissen Zeit allenfalls wieder mit einer teilweisen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könnte. Dass diese Beurteilung absolut zutreffend sei, verdeutliche sich durch den im Juni 2017 erneut durchgeführten Versuch, den Beschwerdeführer in einem Einsatzprogramm unterzubringen, um eine allfällige Arbeitsfähigkeit er- neut zu überprüfen. Dieser Versuch sei wiederum gescheitert, da der Be- schwerdeführer in direktem Zusammenhang mit der thematisierten Alko- holproblematik habe hospitalisiert werden müssen und mindestens bis Ende Juli 2017 arbeitsunfähig sei. Die Untersuchungen der MEDAS Bern beträfen den Zeitraum vor der vorliegend relevanten Zeit ab Oktober bzw. November 2016. Zudem sei wohl insbesondere im Rahmen der Untersu-
6 - chung im Fachbereich Psychiatrie die bestehende und vermittlungsrele- vante Alkoholproblematik übersehen worden, obwohl die etwas später durchgeführte gastroenterologische Diagnose klar von einem Verdacht auf Alkoholüberkonsum mit/bei alkoholischem Leberschaden ausgehe. Somit ergäben sich insbesondere im Kernproblem der psychiatrisch be- gründeten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers begründete Zweifel am vorliegenden MEDAS-Gutachten. Gründe am wesentlich aktuelleren Bericht der PDGR zu zweifeln, lägen keine vor. Erneut bestätigt werde diese psychiatrische Einschätzung durch die aktuellsten Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Hospitalisierung des Beschwerdeführers ab dem 30. Juni 2017 sowie der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit. Es sei somit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb auch seine Vermittlungsfähigkeit verneint werden müsse. Aufgrund der offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit des Be- schwerdeführers bestehe auch keine Vorleistungspflicht durch die Ar- beitslosenversicherung. 11.Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer zur Einreichung der Replik eine Frist bis zum 25. Au- gust 2017 und forderte ihn auf, den in seiner Beschwerde als Beweismit- tel aufgeführten Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 24. März 2017 in- nert gleicher Frist nachzureichen. Nachdem er dieser Aufforderung innert Frist nicht nachgekommen war, schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. August 2017 ab. 12.Am 28. August 2017 reichte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegeg- ner diverse Unterlagen (teilweise unvollständig) ein, welche zuständig- keitshalber dem Gericht übermittelt wurden. Am 7. September 2017 liess der Beschwerdeführer dem Gericht das Arztzeugnis von Dr. med. B._____ vom 24. März 2017 zukommen. Am 7. und 12. September 2017 teilte der Beschwerdegegner dem Gericht mit, dass er auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte.
7 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 11. Mai 2017. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. den Art. 2 sowie 56 Abs. 1 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenver- sicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der ange- fochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochte- nen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist demnach einzutreten.
8 - 2.Vorliegend ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschwerdefüh- rer ab dem 25. November 2016 die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht abgesprochen worden ist und damit eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung zu verneinen ist.
9 - b)Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Ar- beitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in Betracht kommen. Über das Merkmal der vorüberge- henden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt die Abgrenzung zu den Behinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (vgl. BGE 126 V 124 E.3a und b; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2345 f. Rz. 265). Bei länger andau- ernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) massgebendes Abgrenzungskriterium. Nach Art. 15 Abs. 2 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermit- telt werden könnte. Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärzt- liche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invaliden- versicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinder- ter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversi- cherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) an- gemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermitt- lungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversiche- rung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. c)Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeits- lose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschä- digen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser An-
10 - spruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht nament- lich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen le- diglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (vgl. BGE 136 V 95 E.7.1). Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten, oder schätzt sie sich selbst als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie offensichtlich vermittlungsunfähig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2014 vom
11 - beim RAV Chur im Oktober und November 2016 diverse Arztzeugnisse des Hausarztes Dr. med. B._____ ein, gemäss denen der Beschwerde- führer krankheitsbedingt zwischen dem 7. Oktober 2016 und 30. Novem- ber 2016 wiederholt ganz oder teilweise (50 %) arbeitsunfähig gewesen war. Zudem war der Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Med. prakt. C._____ vom 25. Oktober 2016 vom 23. bis 25. Oktober 2016 im Stadtspital Waid Zürich in Behandlung und während dieser Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Bg-act. 8). Weil aufgrund der geschilderten Tatsachen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers bestanden, wies ihn der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 u.a. an, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei den PDGR zu unterziehen (vgl. Bg-act. 10). Die psychiatrischen Untersu- chungen erfolgten am 23. Januar 2017 (Dauer 30 Minuten, ohne Dolmet- scher) und 13. Februar 2017 (Dauer 90 Minuten, mit Dolmetscher). Im entsprechenden vertrauensärztlichen Bericht vom 24. Februar 2017 führ- ten Dr. med. E._____ und Dr. med. F._____ aus, beim Beschwerdeführer bestehe derzeit am ehesten eine Anpassungsstörung mit gedrückter Stimmung, psychomotorischer Anpassung, Nervosität und massiven Schlafstörungen, welche zu deutlichen Einschränkungen der Funktions- fähigkeit im Alltag und somit der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit führe. Zusätzlich bestehe ein langjähriger Alkoholabusus mit schädlichem Ge- brauch, welcher die genannte Symptomatik langfristig verstärken könne. Aufgrund der aktuell leicht- bis mittelgradig ausgeprägten Symptomatik sei die Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit zum aktuellen Zeitpunkt und für die Dauer von ein bis zwei Monaten nicht gegeben. Eine Abstinenz er- scheine zumutbar und würde zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bei- tragen. Voraussichtlich wäre nach adäquater psychiatrischer Behandlung und Alkoholabstinenz innerhalb zwei Monaten nach Behandlungsstart ei- ne Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % wieder zumutbar. Es sei dem- entsprechend eine qualifizierte Entgiftungsbehandlung auf einer suchts- pezifischen Station empfohlen worden, zu welcher der Beschwerdeführer zum Gesprächszeitpunkt noch nicht motiviert gewesen sei (vgl. Bg-act. 12
12 - S. 1 und 5). Bestätigt wird diese Einschätzung der PDGR – wie der Be- schwerdegegner zu Recht ausführt – durch den Versuch, den Beschwer- deführer vom 22. Juni 2017 bis 10. August 2017 mit einem Beschäfti- gungsgrad von 50 % erneut in einem Einsatzprogramm ("Öko-Job Chur - EDV-Recycling") unterzubringen (vgl. Bg-act. 22), um eine allfällige be- stehende bzw. wiedererlangte teilweise Arbeitsfähigkeit zu überprüfen (vgl. Bg-act. 20). Dieser Versuch scheiterte wiederum. Der Beschwerde- führer meldete sich zwar telefonisch und persönlich bei der Stiftung Öko- Job Graubünden und erschien auch am Morgen des 22. Juni 2017 am be- treffenden Ort, brach das Einsatzprogramm indes um ca. 8.15 Uhr mit der Begründung ab, dass er an Asthma leide und daher nicht im Bereich Re- cycling arbeiten könne (vgl. Bg-act. 21 und 23). Diesbezüglich ist aller- dings darauf hinzuweisen, dass das entsprechende ärztliche Zeugnis des Hausarztes Dr. med. B._____ vom 23. Juni 2017 die angebliche Asthma- erkrankung des Beschwerdeführers nicht belegt (vgl. Bg-act. 24). Ande- rerseits scheiterte der Einsatz aber auch, weil der Beschwerdeführer vom
15 - 2016 u.a. wegen des Verdachts auf ein Alkoholproblem abgebrochen werden musste (vgl. vorstehend E.4a). Schliesslich ist darauf hinzuwei- sen, dass auch die MEDAS-Gutachter eine Tendenz zum schädlichen Al- koholübergebrauch feststellten und eine Alkoholabstinenz empfahlen. Hierzu bemerkten sie in ihrem interdisziplinären Gutachten vom 13. März 2017 allerdings, dass gegenwärtig das Desialotransferrin (DTS) noch im Normalbereich liege, weshalb die Diagnose psychiatrisch derzeit somit noch nicht definitiv gestellt werde (vgl. Bf-act. 3 S. 8, 19, 22 und 25). bb)Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, die vertrauensärztliche Untersu- chung im Kantonsspital Graubünden vom 12. Januar 2017 habe ergeben, dass bei ihm eine 50%ige angepasste Arbeitsfähigkeit bestehe. Auch aus diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie er zwar zu Recht ausführt, erläuterte Dr. med. D._____ in seinem Arztbericht vom 12. Januar 2017, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vielschichtigen Problematik für eine leichte, wechselbelas- tende Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von höchstens 50 % vermit- telbar sei (vgl. Bg-act. 11 S. 2). Allerdings überzeugt dieser Arztbericht in- sofern nicht, als Dr. med. D._____ als leitender Arzt Medi- zin/Rheumatologie und nicht Facharzt für Psychiatrie die Frage der Ver- mittlungsfähigkeit lediglich in somatischer Hinsicht zu beurteilen vermoch- te und zu den psychiatrischen Problemen des Beschwerdeführers nur Wahrscheinlichkeitsangaben machen konnte. Entsprechend hielt er im besagten Arztbericht fest, dass eine psychiatrische Beurteilung dringend empfohlen werde. Zudem erläuterte Dr. med. D._____, dass sich die Anamnese aus sprachlichen Gründen schwierig gestaltet habe und eine klinische Untersuchung ebenso nur eingeschränkt möglich gewesen sei, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung eine Hyperventi- lationsattacke erlitten habe und den Raum rasch habe verlassen müssen (vgl. Bg-act. 11 S. 1).
16 - cc)Sodann führt der Beschwerdeführer aus, dass er gemäss Beurteilung sei- nes Hausarztes Dr. med. B._____ seit 1. Februar 2017 für angepasste Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig sei. Vorliegend geht zwar aus den Akten hervor, dass das von Dr. med. B._____ am 24. März 2017 ausgestellte Arztzeugnis für leichtere körperliche Tätigkeiten eine 50%ige Arbeits- fähigkeit ab dem 1. Februar 2017 bis 30. April 2017 bescheinigte (vgl. Bf- act. 4). Diesem Arztzeugnis kann allerdings weder eine Diagnose noch eine Begründung für die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers entnommen werden, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. dd)Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, er habe und werde sich im Umfang seiner Vermittlungsfähigkeit für Arbeitsstellen bewerben und sei bereit, eine solche Tätigkeit auch anzutreten, ist der Vollständig- keit halber darauf hinzuweisen, dass die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer ein wesentliches Merkmal der Vermittlungs- bereitschaft ist. Dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal er- klärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stel- len, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2348 Rz. 270 mit weiteren Hinweisen). Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor und es wird vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise belegt, dass er persönliche Arbeitsbemühungen unternommen hat, weshalb sich sein entsprechender Einwand als unbegründet erweist. 5.Schliesslich ist noch auf die Frage, ob für die Arbeitslosenversicherung eine Vorleistungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung nach Art. 15 Abs. 3 AVIV besteht, einzugehen. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die IV-Stelle am 16. März 2017 ihren Vorbescheid erliess, wonach der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 0 % betrage, weshalb ein Rentenanspruch nicht entstehen könne (vgl. Bf-act. 2). Sodann führt der
17 - Beschwerdeführer aus, dass er gegen den besagten Vorbescheid Ein- wand erhoben habe. Somit kann im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass die Invalidenversicherung zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht über ihre Leistungspflicht entschieden hat (Schwebezu- stand). Allerdings kommt die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversiche- rung für die Zeit, in welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung abgeklärt wird, vorliegend nicht zum Tragen, da der Beschwerdeführer gestützt auf die dem Beschwerde- gegner bekannten Tatsachen als offensichtlich vermittlungsunfähig zu qualifizieren ist (vgl. vorstehend E.4a). 6.Zusammenfassend folgt als Ergebnis, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit ab 25. November 2016 und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht abgespro- chen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2016 er- weist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung des- selben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]