VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 75 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocHemmi URTEIL vom 31. Januar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG

  • 2 - 1.A._____ war zuletzt vom 19. Februar 2010 bis 31. August 2015 als Reini- gungsmitarbeiter angestellt; letzter geleisteter Arbeitstag war der 10. Juli
  1. Am 17. Juni 2015 erhob er Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung im Umfang von 100 % ab 1. September 2015. Am 19. Oktober 2015 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV- Stelle) zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 16. März 2017 stell- te die IV-Stelle die Verneinung eines Invalidenrentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 0 % in Aussicht. 2.Die Abteilung Arbeitsrechtliche Massnahmen des Amts für Industrie, Ge- werbe und Arbeit Graubünden (KIGA) wies A._____ mit Entscheid vom
  2. September 2016 an, vom 4. Oktober 2016 bis 3. Januar 2017 mit ei- nem Beschäftigungsgrad von 100 % am Einsatzprogramm "GastroKanti- ne" teilzunehmen. Dieses Programm musste per 25. November 2016 sei- tens der Programmleitung u.a. wegen des Verdachts auf ein Alkoholpro- blem von A._____ abgebrochen werden. 3.Im Oktober und November 2016 gingen beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) Chur diverse ärztliche Zeugnisse des Hausarztes Dr. med. B._____ ein, gemäss denen A._____ krankheitsbedingt zwischen dem 7. Oktober 2016 und 30. November 2016 wiederholt ganz oder teil- weise arbeitsunfähig gewesen war. Gemäss Arztzeugnis von Med. prakt. C._____ vom 25. Oktober 2016 war A._____ zudem vom 23. bis 25. Ok- tober 2016 im Stadtspital Waid Zürich in Behandlung und während dieser Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. 4.Mit zwei Verfügungen vom 15. Dezember 2016 wies das KIGA A._____ an, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung sowohl bei den Psychia- trischen Diensten Graubünden (PDGR) als auch bei Dr. med. D., Kantonsspital Graubünden, zu unterziehen. In seinem Bericht vom 12. Januar 2017 hielt Dr. med. D. fest, aufgrund der vielschichtigen Problematik sei A._____ für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit
  • 3 - einer Leistungsfähigkeit von höchstens 50 % vermittelbar. Eine psychia- trische Beurteilung sei dringend empfohlen. Mit Bericht vom 24. Februar 2017 führten Dr. med. E._____ und Dr. med. F., PDGR, aus, bei A. bestehe derzeit am ehesten eine Anpassungsstörung mit ge- drückter Stimmung, psychomotorischer Anspannung, Nervosität und massiven Schlafstörungen, welche zu deutlichen Einschränkungen der Funktionsfähigkeit im Alltag und somit der Arbeits- und Vermittlungsfähig- keit führe. Zusätzlich bestehe ein langjähriger Alkoholabusus mit schädli- chem Gebrauch, welcher die genannte Symptomatik langfristig verstärken könne. Die Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt und für die Dauer von ein bis zwei Monaten nicht gegeben. Voraussicht- lich wäre nach adäquater psychiatrischer Behandlung und Alkoholabsti- nenz innerhalb zwei Monaten nach Behandlungsstart eine Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % wieder zumutbar. 5.Mit Verfügung vom 16. März 2017 lehnte das KIGA den Anspruch von A._____ auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Vermittlungs- fähigkeit ab dem 25. November 2016 ab. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 23. März 2017, ergänzt am 12. April 2017, Einsprache beim KIGA. Mit Entscheid vom 11. Mai 2017 wies das KIGA die Einsprache ab. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Mai 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, in Aufhebung des Entscheids vom 11. Mai 2017 seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren; die Vermittlungsfähigkeit sei bis zum 31. Januar 2017 zu 100 % und ab 1. Februar 2017 zu 50 % zu ge- währen und es sei die Vorleistung gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV zu ge- währen bzw. die Arbeitslosentaggelder vollumfänglich bis zum rechtskräf- tigen Entscheid der IV-Stelle zu erbringen. Zur Begründung führte er aus, mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 16. März 2017 sei ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert und der Anspruch auf eine Invalidenrente abgelehnt worden. Hiergegen habe er Einwand

  • 4 - erhoben. Das Verfahren mit der IV-Stelle bleibe pendent. Zudem habe die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Bern in ihrem interdisziplinären Gutachten vom 13. März 2017 zuhanden der IV-Stelle bestätigt, dass er in sämtlichen untersuchten Disziplinen zu 100 % arbeitsfähig sei. Gemäss der Beurteilung seines Hausarztes Dr. med. B._____ sei er sodann seit

  1. Februar 2017 für angepasste Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Auch habe die vertrauensärztliche Untersuchung im Kantonsspital Graubünden vom 12. Januar 2017 ergeben, dass bei ihm eine 50%ige angepasste Ar- beitsfähigkeit bestehe. Einzig die psychiatrische Beurteilung der PDGR vom 24. Februar 2017 attestiere ihm keine Arbeits- und Vermittlungs- fähigkeit zum Zeitpunkt der Untersuchung und bis auf Weiteres. Die Ein- schätzung der PDGR sei ziemlich vage, nur sehr rudimentär begründet und die daraus resultierende volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gestell- ten Diagnosen sei nicht nachvollziehbar. Sie halte den umfassenden, kei- neswegs veralteten medizinischen Abklärungen der IV-Stelle sowie der aktuellen Beurteilung der zumindest teilweisen Arbeitsfähigkeit von 50 % durch den Vertrauensarzt sowie den Hausarzt nicht stand. Somit sei der Beschwerdeführer ab 25. November 2016 als 100 % vermittelbar und ab
  2. Februar 2017 als 50 % vermittelbar zu qualifizieren. 7.Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 ersuchte das KIGA um Fristerstreckung zur Einreichung der Vernehmlassung bis zum 30. Juni 2017. Aufgrund der teilweise widersprüchlichen Expertenberichte erscheine es sinnvoll, mit- tels erneuter Zuweisung in ein Einsatzprogramm zu überprüfen, ob allen- falls von einer bestehenden bzw. wiedererlangten teilweisen Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Die Fristerstreckung wurde gewährt. Am 28. Juni 2017 beantragte das KIGA eine weitere Fristerstre- ckung bis Ende Juli 2017. Am 29. Juni 2017 wurde auch das weitere Fris- terstreckungsgesuch gewährt. 8.Mit Entscheid vom 21. Juni 2017 wies das KIGA den Beschwerdeführer an, vom 22. Juni 2017 bis 10. August 2017 mit einem Beschäftigungsgrad
  • 5 - von 50 % am Einsatzprogramm "Öko-Job Chur - EDV-Recycling" teilzu- nehmen. Der Beschwerdeführer erschien zwar am Morgen des 22. Juni 2017 am betreffenden Ort, brach das Einsatzprogramm indes um ca. 08.15 Uhr mit der Begründung ab, er leide an Asthma. 9.Am 17. Juli 2017 ging beim RAV Chur ein von Dr. med. G._____ ausge- stelltes Arztzeugnis ein, wonach der Beschwerdeführer vom 30. Juni 2017 bis 10. Juli 2017 im Kantonsspital Graubünden hospitalisiert und ansch- liessend bis 31. Juli 2017 arbeitsunfähig gewesen war. Im ebenfalls ein- gereichten provisorischen Austrittsbericht vom 10. Juli 2017 diagnostizier- te das Kantonsspital Graubünden u.a. eine Leberzirrhose sowie eine psy- chische und Verhaltensstörung durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom). 10.In seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2017 beantragte das KIGA (nach- folgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Begrün- dend wurde ausgeführt, gemäss den vertrauensärztlichen Untersuchun- gen der PDGR, welche sich mit den im Zusammenhang mit der ver- suchsweisen Teilnahme an Einsatzprogrammen entstandenen Vermutun- gen deckten, stehe fest, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Ende November 2016 nicht arbeitsfähig sei. Im Zentrum dieser Arbeitsunfähig- keit stehe nach Einschätzung der Fachärzte offenbar ein Alkoholproblem, nach dessen Behandlung innerhalb einer gewissen Zeit allenfalls wieder mit einer teilweisen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könnte. Dass diese Beurteilung absolut zutreffend sei, verdeutliche sich durch den im Juni 2017 erneut durchgeführten Versuch, den Beschwerdeführer in einem Einsatzprogramm unterzubringen, um eine allfällige Arbeitsfähigkeit er- neut zu überprüfen. Dieser Versuch sei wiederum gescheitert, da der Be- schwerdeführer in direktem Zusammenhang mit der thematisierten Alko- holproblematik habe hospitalisiert werden müssen und mindestens bis Ende Juli 2017 arbeitsunfähig sei. Die Untersuchungen der MEDAS Bern beträfen den Zeitraum vor der vorliegend relevanten Zeit ab Oktober bzw. November 2016. Zudem sei wohl insbesondere im Rahmen der Untersu-

  • 6 - chung im Fachbereich Psychiatrie die bestehende und vermittlungsrele- vante Alkoholproblematik übersehen worden, obwohl die etwas später durchgeführte gastroenterologische Diagnose klar von einem Verdacht auf Alkoholüberkonsum mit/bei alkoholischem Leberschaden ausgehe. Somit ergäben sich insbesondere im Kernproblem der psychiatrisch be- gründeten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers begründete Zweifel am vorliegenden MEDAS-Gutachten. Gründe am wesentlich aktuelleren Bericht der PDGR zu zweifeln, lägen keine vor. Erneut bestätigt werde diese psychiatrische Einschätzung durch die aktuellsten Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Hospitalisierung des Beschwerdeführers ab dem 30. Juni 2017 sowie der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit. Es sei somit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb auch seine Vermittlungsfähigkeit verneint werden müsse. Aufgrund der offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit des Be- schwerdeführers bestehe auch keine Vorleistungspflicht durch die Ar- beitslosenversicherung. 11.Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer zur Einreichung der Replik eine Frist bis zum 25. Au- gust 2017 und forderte ihn auf, den in seiner Beschwerde als Beweismit- tel aufgeführten Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 24. März 2017 in- nert gleicher Frist nachzureichen. Nachdem er dieser Aufforderung innert Frist nicht nachgekommen war, schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. August 2017 ab. 12.Am 28. August 2017 reichte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegeg- ner diverse Unterlagen (teilweise unvollständig) ein, welche zuständig- keitshalber dem Gericht übermittelt wurden. Am 7. September 2017 liess der Beschwerdeführer dem Gericht das Arztzeugnis von Dr. med. B._____ vom 24. März 2017 zukommen. Am 7. und 12. September 2017 teilte der Beschwerdegegner dem Gericht mit, dass er auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte.

  • 7 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 11. Mai 2017. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. den Art. 2 sowie 56 Abs. 1 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenver- sicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der ange- fochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochte- nen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist demnach einzutreten.

  • 8 - 2.Vorliegend ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschwerdefüh- rer ab dem 25. November 2016 die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht abgesprochen worden ist und damit eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung zu verneinen ist.

  1. a)Die Vermittlungsfähigkeit ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungs- fähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Ar- beit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die allgemeine Vermittlungsfähigkeit setzt sich somit aus drei Elementen zu- sammen. Davon sind die Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitsberechtigung objektiver und die Vermittlungsbereitschaft subjektiver Natur. Damit die Anspruchsvoraussetzung erfüllt ist, müssen die drei Elemente kumulativ erfüllt sein (NUSSBAUMER, in: MEYER (Hrsg.), Schweizerisches Bundes- verwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2345 Rz. 261). Der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit als An- spruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zu- mutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeits- pensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 385 E.4c/aa) anzunehmen, oder nicht (vgl. BGE 126 V 124 E.2; BGE 125 V 51 E.6a). Die Vermitt- lungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E.2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
  • 9 - b)Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Ar- beitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in Betracht kommen. Über das Merkmal der vorüberge- henden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt die Abgrenzung zu den Behinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (vgl. BGE 126 V 124 E.3a und b; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2345 f. Rz. 265). Bei länger andau- ernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) massgebendes Abgrenzungskriterium. Nach Art. 15 Abs. 2 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermit- telt werden könnte. Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärzt- liche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invaliden- versicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinder- ter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversi- cherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) an- gemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermitt- lungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversiche- rung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. c)Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeits- lose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschä- digen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser An-

  • 10 - spruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht nament- lich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen le- diglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (vgl. BGE 136 V 95 E.7.1). Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten, oder schätzt sie sich selbst als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie offensichtlich vermittlungsunfähig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2014 vom

  1. November 2014 E.2.2 mit weiteren Hinweisen; Praxis über die Ar- beitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] vom Januar 2018, herausge- geben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Rz. B250). Die Ver- mutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Be- hinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (vgl. BGE 136 V 195 E.7.4).
  2. a)Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 16. September 2016 anwies, vom
  3. Oktober 2016 bis 3. Januar 2017 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % am Einsatzprogramm "GastroKantine" teilzunehmen (vgl. be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 5). Diese Eingliederungsmassnah- me trat der Beschwerdeführer zwar an, sie musste allerdings per 25. No- vember 2017 seitens der Programmleitung abgebrochen werden. Zur Be- gründung wurde u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits beim Vorstellungsgespräch den Eindruck erweckt, Alkohol getrunken zu haben. Der Verdacht auf ein Alkoholproblem habe sich auch während des Ein- satzprogramms nicht entschärft (vgl. Bg-act. 6 und 7). Sodann gingen
  • 11 - beim RAV Chur im Oktober und November 2016 diverse Arztzeugnisse des Hausarztes Dr. med. B._____ ein, gemäss denen der Beschwerde- führer krankheitsbedingt zwischen dem 7. Oktober 2016 und 30. Novem- ber 2016 wiederholt ganz oder teilweise (50 %) arbeitsunfähig gewesen war. Zudem war der Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Med. prakt. C._____ vom 25. Oktober 2016 vom 23. bis 25. Oktober 2016 im Stadtspital Waid Zürich in Behandlung und während dieser Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Bg-act. 8). Weil aufgrund der geschilderten Tatsachen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers bestanden, wies ihn der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 u.a. an, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei den PDGR zu unterziehen (vgl. Bg-act. 10). Die psychiatrischen Untersu- chungen erfolgten am 23. Januar 2017 (Dauer 30 Minuten, ohne Dolmet- scher) und 13. Februar 2017 (Dauer 90 Minuten, mit Dolmetscher). Im entsprechenden vertrauensärztlichen Bericht vom 24. Februar 2017 führ- ten Dr. med. E._____ und Dr. med. F._____ aus, beim Beschwerdeführer bestehe derzeit am ehesten eine Anpassungsstörung mit gedrückter Stimmung, psychomotorischer Anpassung, Nervosität und massiven Schlafstörungen, welche zu deutlichen Einschränkungen der Funktions- fähigkeit im Alltag und somit der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit führe. Zusätzlich bestehe ein langjähriger Alkoholabusus mit schädlichem Ge- brauch, welcher die genannte Symptomatik langfristig verstärken könne. Aufgrund der aktuell leicht- bis mittelgradig ausgeprägten Symptomatik sei die Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit zum aktuellen Zeitpunkt und für die Dauer von ein bis zwei Monaten nicht gegeben. Eine Abstinenz er- scheine zumutbar und würde zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bei- tragen. Voraussichtlich wäre nach adäquater psychiatrischer Behandlung und Alkoholabstinenz innerhalb zwei Monaten nach Behandlungsstart ei- ne Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % wieder zumutbar. Es sei dem- entsprechend eine qualifizierte Entgiftungsbehandlung auf einer suchts- pezifischen Station empfohlen worden, zu welcher der Beschwerdeführer zum Gesprächszeitpunkt noch nicht motiviert gewesen sei (vgl. Bg-act. 12

  • 12 - S. 1 und 5). Bestätigt wird diese Einschätzung der PDGR – wie der Be- schwerdegegner zu Recht ausführt – durch den Versuch, den Beschwer- deführer vom 22. Juni 2017 bis 10. August 2017 mit einem Beschäfti- gungsgrad von 50 % erneut in einem Einsatzprogramm ("Öko-Job Chur - EDV-Recycling") unterzubringen (vgl. Bg-act. 22), um eine allfällige be- stehende bzw. wiedererlangte teilweise Arbeitsfähigkeit zu überprüfen (vgl. Bg-act. 20). Dieser Versuch scheiterte wiederum. Der Beschwerde- führer meldete sich zwar telefonisch und persönlich bei der Stiftung Öko- Job Graubünden und erschien auch am Morgen des 22. Juni 2017 am be- treffenden Ort, brach das Einsatzprogramm indes um ca. 8.15 Uhr mit der Begründung ab, dass er an Asthma leide und daher nicht im Bereich Re- cycling arbeiten könne (vgl. Bg-act. 21 und 23). Diesbezüglich ist aller- dings darauf hinzuweisen, dass das entsprechende ärztliche Zeugnis des Hausarztes Dr. med. B._____ vom 23. Juni 2017 die angebliche Asthma- erkrankung des Beschwerdeführers nicht belegt (vgl. Bg-act. 24). Ande- rerseits scheiterte der Einsatz aber auch, weil der Beschwerdeführer vom

  1. Juni 2017 bis 10. Juli 2017 im Kantonsspital Graubünden und vom 17. Juli 2017 bis 9. August 2017 im Universitätsspital Zürich hospitalisiert und anschliessend bis 31. Juli 2017 bzw. 11. August 2017 zu 100 % arbeits- unfähig war (vgl. Bg-act. 25 und beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 8 und 9). Im provisorischen Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 10. Juli 2017 wurde denn auch u.a. die Diagnose einer Leberzirrhose Child B sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom) gestellt. Zudem wurde festgehalten, dass eine stationäre Alkohol-Entwöhnungsbehandlung empfohlen und vom Be- schwerdeführer auch gewünscht werde. Diesbezüglich sei mit Hilfe der PDGR ein Termin im Suchtzentrum Danis in der Klinik Beverin für den 10. Juli 2017 organisiert worden. Der Übertritt habe problemlos erfolgen kön- nen (vgl. Bg-act. 26). Ebenfalls diagnostizierte das Universitätsspital Zürich im provisorischen Austrittsbericht vom 26. Juli 2017 eine psychi- sche und Verhaltensstörung durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom), ein Delirium sowie eine akute Re-Blutung nach Varrizenligatur bei äthyltoxi-
  • 13 - scher Leberzirrhose (vgl. Bf-act. 8). Hinzu kommt schliesslich, dass der Beschwerdeführer am 22. August 2017 um 14.30 Uhr den Termin "Kon- sultation in der Hepatologischen Sprechstunde zur Aufnahme auf die Le- berwartliste" im Universitätsspital Zürich wahrnahm und ihm anschlies- send bis 7. September 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde (vgl. Bf-act. 11 und 12). In Anbetracht der gesamten Umstände ist für das streitberufene Gericht deshalb erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem 25. November 2016 vollständig arbeitsunfähig ist, weshalb er als offensichtlich vermittlungsunfähig zu gelten hat. b)Was der Beschwerdeführer vorliegend gegen die soeben dargelegte Sichtweise einwendet, vermag nicht zu überzeugen. aa)Zunächst macht er geltend, mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 16. März 2017 sei ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert und der Anspruch auf eine Invalidenrente abgelehnt worden. Hiergegen habe er zur Prüfung weiterer Versicherungsleistungen Ein- wand erhoben. Das Verfahren mit der IV-Stelle bleibe pendent. Die ME- DAS Bern habe in ihrem interdisziplinären Gutachten vom 13. März 2017 zuhanden der IV-Stelle bestätigt, dass er in sämtlichen untersuchten Dis- ziplinen zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Möglichkeit einer angepassten Tätigkeit in vollem Umfange sei aus medizinischer Sicht erwiesen. Dies gelte seit der IV-Antragsstellung im Oktober 2015. Es ist korrekt, dass der Beschwerdeführer gemäss den umfassenden me- dizinischen Abklärungen der IV-Stelle (MEDAS-Gutachten vom 13. März
  1. in einer leidensangepassten (d.h. leichten und wechselbelasten- den) Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (vgl. Bf-act. 3 S. 20, 22 und 25). Demgegenüber gelangte der Beschwerdegegner allerdings gestützt auf den vertrauensärztlichen Bericht der PDGR vom 24. Februar 2017 und den gescheiterten Einsatzprogrammen (vgl. vorstehend E.4a) in seinem Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 und seiner Vernehmlassung vom
  • 14 -
  1. Juli 2017 zum Ergebnis, dass von einer vollständigen Arbeitsunfähig- keit des Beschwerdeführers auszugehen sei (vgl. Bg-act. 17 S. 5 und Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 19. Juli 2017 S. 8 f.). Die von der IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 16. März 2017 medizinisch festgestellte vollständige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkei- ten konnte somit durch den Beschwerdegegner nicht bestätigt werden. Dennoch zielt der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers ins Leere. Denn die Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sind nicht in dem Sinne komplementäre Versicherungszweige, dass der vom Erwerbs- leben ausgeschlossene Versicherte sich in jedem Fall entweder auf Inva- lidität oder aber auf Arbeitslosigkeit berufen kann. Da sich die Invaliden- und Arbeitslosenversicherung nicht auf die gleichen Anspruchsvorausset- zungen stützen (einerseits Arbeitsunfähigkeit, andererseits Vermittlungs- fähigkeit), kann es beim gleichen Gesundheitsschaden vorkommen, dass die Invalidenversicherung eine vollständige Arbeitsfähigkeit annimmt, während die Arbeitslosenversicherung die Vermittlungsfähigkeit verneint. Es besteht denn auch keine Bindungswirkung der Organe der Arbeitslo- senversicherung an die Beurteilung der Organe der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 2C_282/05 vom
  2. März 2006 E.2.3 mit weiteren Hinweisen). Zudem führt der Beschwer- degegner zu Recht aus, dass die MEDAS-Gutachter die persönliche Be- fragung und klinische Untersuchung des Beschwerdeführers (in den Fachbereichen Orthopädie, Kardiologie, Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Gastroenterologie) grösstenteils im August 2016 durch- führten (vgl. Bf-act. 3 S. 1), weshalb sie den vorliegend für die Frage der Vermittlungsfähigkeit relevanten Zeitraum ab Oktober bzw. November 2016 nicht hätten berücksichtigen können. So konnte insbesondere im Rahmen der fachspezifischen Untersuchungen nicht berücksichtigt wer- den, dass der Beschwerdeführer einerseits gemäss diversen ärztlichen Zeugnissen von anfangs Oktober 2016 bis Ende November 2016 krank- heitsbedingt wiederholt ganz oder teilweise (50 %) arbeitsunfähig war und das Einsatzprogramm "GastroKantine" andererseits per 25. November
  • 15 - 2016 u.a. wegen des Verdachts auf ein Alkoholproblem abgebrochen werden musste (vgl. vorstehend E.4a). Schliesslich ist darauf hinzuwei- sen, dass auch die MEDAS-Gutachter eine Tendenz zum schädlichen Al- koholübergebrauch feststellten und eine Alkoholabstinenz empfahlen. Hierzu bemerkten sie in ihrem interdisziplinären Gutachten vom 13. März 2017 allerdings, dass gegenwärtig das Desialotransferrin (DTS) noch im Normalbereich liege, weshalb die Diagnose psychiatrisch derzeit somit noch nicht definitiv gestellt werde (vgl. Bf-act. 3 S. 8, 19, 22 und 25). bb)Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, die vertrauensärztliche Untersu- chung im Kantonsspital Graubünden vom 12. Januar 2017 habe ergeben, dass bei ihm eine 50%ige angepasste Arbeitsfähigkeit bestehe. Auch aus diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie er zwar zu Recht ausführt, erläuterte Dr. med. D._____ in seinem Arztbericht vom 12. Januar 2017, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vielschichtigen Problematik für eine leichte, wechselbelas- tende Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von höchstens 50 % vermit- telbar sei (vgl. Bg-act. 11 S. 2). Allerdings überzeugt dieser Arztbericht in- sofern nicht, als Dr. med. D._____ als leitender Arzt Medi- zin/Rheumatologie und nicht Facharzt für Psychiatrie die Frage der Ver- mittlungsfähigkeit lediglich in somatischer Hinsicht zu beurteilen vermoch- te und zu den psychiatrischen Problemen des Beschwerdeführers nur Wahrscheinlichkeitsangaben machen konnte. Entsprechend hielt er im besagten Arztbericht fest, dass eine psychiatrische Beurteilung dringend empfohlen werde. Zudem erläuterte Dr. med. D._____, dass sich die Anamnese aus sprachlichen Gründen schwierig gestaltet habe und eine klinische Untersuchung ebenso nur eingeschränkt möglich gewesen sei, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung eine Hyperventi- lationsattacke erlitten habe und den Raum rasch habe verlassen müssen (vgl. Bg-act. 11 S. 1).

  • 16 - cc)Sodann führt der Beschwerdeführer aus, dass er gemäss Beurteilung sei- nes Hausarztes Dr. med. B._____ seit 1. Februar 2017 für angepasste Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig sei. Vorliegend geht zwar aus den Akten hervor, dass das von Dr. med. B._____ am 24. März 2017 ausgestellte Arztzeugnis für leichtere körperliche Tätigkeiten eine 50%ige Arbeits- fähigkeit ab dem 1. Februar 2017 bis 30. April 2017 bescheinigte (vgl. Bf- act. 4). Diesem Arztzeugnis kann allerdings weder eine Diagnose noch eine Begründung für die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers entnommen werden, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. dd)Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, er habe und werde sich im Umfang seiner Vermittlungsfähigkeit für Arbeitsstellen bewerben und sei bereit, eine solche Tätigkeit auch anzutreten, ist der Vollständig- keit halber darauf hinzuweisen, dass die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer ein wesentliches Merkmal der Vermittlungs- bereitschaft ist. Dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal er- klärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stel- len, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2348 Rz. 270 mit weiteren Hinweisen). Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor und es wird vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise belegt, dass er persönliche Arbeitsbemühungen unternommen hat, weshalb sich sein entsprechender Einwand als unbegründet erweist. 5.Schliesslich ist noch auf die Frage, ob für die Arbeitslosenversicherung eine Vorleistungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung nach Art. 15 Abs. 3 AVIV besteht, einzugehen. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die IV-Stelle am 16. März 2017 ihren Vorbescheid erliess, wonach der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 0 % betrage, weshalb ein Rentenanspruch nicht entstehen könne (vgl. Bf-act. 2). Sodann führt der

  • 17 - Beschwerdeführer aus, dass er gegen den besagten Vorbescheid Ein- wand erhoben habe. Somit kann im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass die Invalidenversicherung zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht über ihre Leistungspflicht entschieden hat (Schwebezu- stand). Allerdings kommt die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversiche- rung für die Zeit, in welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung abgeklärt wird, vorliegend nicht zum Tragen, da der Beschwerdeführer gestützt auf die dem Beschwerde- gegner bekannten Tatsachen als offensichtlich vermittlungsunfähig zu qualifizieren ist (vgl. vorstehend E.4a). 6.Zusammenfassend folgt als Ergebnis, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit ab 25. November 2016 und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht abgespro- chen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2016 er- weist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung des- selben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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25.03.2026