VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 70 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser Richtervon Salis, Audétat AktuarPaganini URTEIL vom 20. November 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Keiser, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ meldete sich am 10. Juni 2002 bei der IV-Stelle des Kantons X._____ zum Leistungsbezug an. Gemäss der Fachstelle für Sozialpsych- iatrie und Psychotherapie O.1._____ bestand ab 5. März 2002 aufgrund einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung und einer Zyklothy- mia eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügungen vom 18. bzw. 19 September 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons X._____ deshalb A._____ bei einem IV-Grad von 100 % eine ganze IV-Rente rückwirkend ab 1. Mai 2001 zu. 2.Im Rahmen der (ersten) Rentenrevision wurde die Rente mit Mitteilung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, vom 31. März 2006 für die inzwischen im Ausland wohnende A._____ bestätigt. 3.Bei einer weiteren Revision liess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland A._____ bei Dr. med. B., O.2., gutachterlich abklären. Gestützt auf dessen psychiatrisches Gutachten vom 20. April 2012 wurde mit Ver- fügung vom 14. Januar 2013 die bisherige ganze IV-Rente ab 1. März 2013 auf eine halbe Rente herabgesetzt, da seit 8. Februar 2012 eine Verbesse- rung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und sowohl in ange- stammter Tätigkeit als Verkäuferin als auch in einer Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. 4.Im Rahmen einer erneuten Revision holte die nunmehr zuständige IV- Stelle des Kantons Graubünden (da A._____ mittlerweile in O.3._____ GR Wohnsitz genommen hatte) ein psychiatrisches Gutachten bei med. pract. C., Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein. Gemäss deren Gutachten vom 9. November 2016 sei A. in angestammter wie auch adaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, mit Sicherheit seit der gut- achterlichen Untersuchung vom Oktober 2016.

  • 3 - 5.Nach Eingang der Abschlussbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Diens- tes (RAD) vom 25. November 2016 und Durchführung des Vorbescheid- verfahrens hob die IV-Stelle des Kantons Graubünden die Invalidenrente mit Verfügung vom 14. März 2017 gestützt auf die Beurteilung von med. pract. C._____ vom 9. November 2016 per 30. April 2017 auf. 6.Am 18 April 2017 ging bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) ein Schreiben von A._____ vom 13. März (recte: April) 2017 ein mit dem sie eine Fristenverlängerung bis zum 14. Mai 2017 bean- tragte, da ihr die Pro Infirmis nicht weiterhelfe und sie noch keinen geeig- neten Anwalt habe finden können, der unentgeltlich arbeiten würde, wes- halb es für sie, die seit längerem krankgeschrieben sei, sehr schwierig sei, alles allein zu erledigen. 7.Am 20. April 2017 teilte die IV-Stelle des Kantons Graubünden A._____ in Antwort auf ihr Schreiben vom 13. April 2017 mit, dass sie – wie aus der Verfügung vom 14. März 2017 ersichtlich – die Möglichkeit habe, innert 30 Tagen ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde zu erheben. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden bat sie deshalb, sich direkt mit dem Verwaltungsgericht in Verbindung zu setzen. 8.Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 (Datum des Poststempels) an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden beantragte A._____ eine Fristver- längerung bis 24. Juni 2017, da sie erst per 1. Juni 2017, nach ihrem Um- zug nach O.4., einen verfügbaren Anwalt habe, um einen Rekurs (recte: Beschwerde) gegen eine IV-Verfügung zu erheben. 9.Am 9. Mai 2017 teilte der Instruktionsrichter A. mit, dass eine Verlän- gerung der gesetzlichen Beschwerdefrist nicht möglich und das Gesuch deshalb abzulehnen sei. Der Instruktionsrichter sandte die Eingabe daher

  • 4 - an A._____ zurück, damit sie dem Gericht eine rechtsgenügende Eingabe einreiche. 10.Am 15. Mai 2017 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein, mit den Anträgen, die IV-Rente inkl. Ergänzungsleistungen seien weiter zu bezah- len; eventualiter sei ein Integrationsprogramm zu gewähren. 11.Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Mai 2017 setzte der Instruktions- richter A._____ eine Nachfrist bis zum 29. Mai 2017 an, um die als Be- schwerde gegen eine nicht näher genannte IV-Verfügung entgegengenom- mene Eingabe vom 15. Mai 2017 nachzubessern. 12.Innert der gewährten Fristerstreckung reichte die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am 14. Juni 2017 eine verbesserte Beschwerdeschrift ein mit den Rechtsbegehren auf Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 14. März 2017 und Zusprechung einer Rente sowie Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, eine ergänzende medizinische Beurteilung bei der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D._____ von den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR) einzuholen. Ausserdem beantragte die Be- schwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Ernennung von RA Michael Keiser zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. 13.Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin machte zunächst geltend, dass die Beschwerdefrist versäumt worden sei und die angefochtene Verfügung somit rechtskräftig geworden sei. Die Beschwer- degegnerin führte zudem insbesondere aus, dass sich die Beschwerdefüh- rerin mit dem pauschalen Antrag auf Einholung einer ergänzenden Beur- teilung bei der behandelnden Psychiaterin begnüge. Sie zeige aber nicht

  • 5 - auf, inwiefern der angefochtene Entscheid, der sich auf das externe, die Berichte der PDGR berücksichtigende, psychiatrische Gutachten von med. pract. C._____ vom 9. November 2016 stütze, nicht rechtens sein sollte. 14.In der Replik vom 24. August 2017 brachte die Beschwerdeführerin unter Festhalten an ihren Anträgen im Wesentlichen vor, dass die Beschwerde- gegnerin das Schreiben vom 13. April 2017 an das Verwaltungsgericht hätte weiterleiten müssen. Die Frist sei somit gewahrt. Ferner bemängelte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe nicht abgeklärt, in- wiefern sich die Adipositas (Übergewicht) auf ihre Arbeitsfähigkeit aus- wirke, weshalb die Sache bereits darum an die Beschwerdegegnerin zur weiteren (somatischen) Abklärung zurückzuweisen sei. Mit Hinweis auf die Begründung im Einwand der Pro Infirmis vom 10. Februar 2017 verlangte die Beschwerdeführerin sodann, das psychiatrische Gutachten vom 9. No- vember 2016 sei mangels Plausibilität aus dem Recht zu weisen. Vor Auf- hebung der während 16 Jahre bezogenen Rente wäre die Beschwerdegeg- nerin ohnehin verpflichtet gewesen, die Verwertbarkeit der wiedergewon- nenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und nötige Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnah- men sei eine Verwertung ihres von med. pract. C._____ attestierten vollen Leistungspotenzials allein durch Eigenanstrengungen nicht möglich. Das Fernbleiben von der Arbeitswelt sei ausschliesslich invaliditätsbedingt. Nach mehreren Jahren vollen Rentenbezugs habe sie den Sprung zurück in die Arbeitswelt nicht geschafft. 15.Unter Festhalten an ihren Anträgen und Vertiefung ihrer Argumentation zum Nichteintreten infolge Fristversäumnis trug die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 31. August 2017 materiell insbesondere vor, mit dem neuen Vorbringen des Übergewichts zeige die Beschwerdeführerin nicht auf, in- wiefern dadurch gesundheitliche Beschwerden bestünden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die Beschwerdeführerin sei seit 2013 wieder

  • 6 - zu 50 % arbeitsfähig und habe seither auf die Verwertung ihrer Restarbeits- fähigkeit aus invaliditätsfremden Gründen verzichtet, weshalb ihr, wie im Regelfall, zuzumuten sei, die Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbstein- gliederung zu verwerten. 16.Im Schreiben vom 19. April 2018 machte die Beschwerdeführerin unter Hin- weis auf den beigelegten Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) des Kantons O.4._____ vom 20. Februar 2018 geltend, dass sie völlig unfähig sei, irgendeine Tätigkeit auszuführen. 17.Am 25. April 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit, dass der Entscheid der KESB des Kantons O.4._____ vom 20. Februar 2018 sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin äussere und zur vorliegenden Streitfrage nichts beitragen könne. 18.Am 9. Mai 2018 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht den Verlaufsbericht der Psychiatrie-Dienste Süd vom 2. Mai 2018 zukommen, der laut der Beschwerdeführerin ebenfalls zeige, wie sie psychisch schwer krank sei. 19.Am 16. Mai 2018 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich der eingereichte Verlaufsbericht vom 2. Mai 2018 und die damit allenfalls gel- tend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf den nach dem Verfügungserlass verwirklichten Sachverhalt beziehe und deshalb ir- relevant sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 14. März 2017. Eine solche Anordnung, die

  • 7 - laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden als örtlich und sachlich zuständigem Versicherungsge- richt angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungs- adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeerhebung le- gitimiert (Art. 1 Abs. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). 1.2.In formeller Hinsicht zu klären ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin frist- gerecht Beschwerde erhoben hat. 1.2.1. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. 1.2.2. Laut Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung ent- halten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versiche- rungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Gelangt eine rechtzeitig erhobene Be- schwerde an eine unzuständige Behörde, ist sie von dieser ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG) und die Beschwerdefrist gilt als gewahrt (Art. 60 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG). Die unzuständige Behörde ist auch bei zweifelhaftem Anfechtungswillen grundsätzlich zur Weiterleitung der Ein-

  • 8 - gabe verpflichtet, denn es ist Sache des zuständigen Gerichts, zu entschei- den, ob eine Eingabe den rechtlichen Anforderungen an eine Beschwerde entspricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2007 vom 5. Mai 2008 E.2.3, 9C_186/2008 vom 9. Dezember 2008 E.2.1, 9C_211/2015 vom 21. September 2015 E.2.2). 1.2.3. In ihrer Eingabe vom 13. März (recte: April) 2017 an die Beschwerdegeg- nerin, führte die Beschwerdeführerin zur Begründung der beantragten Fristverlängerung von einem Monat aus, dass sie seit längerem von Dr. med. D._____ von den PDGR krankgeschrieben sei. Die Pro Infirmis sei ihr nicht eine grosse Hilfe und so habe sie auch noch keinen geeigneten Anwalt finden können, der unentgeltlich arbeiten würde. Es sei für sie sehr schwierig, alles allein zu erledigen, zumal Ende Mai auch ein Umzug nach O.5._____ bevorstehe (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 3). Ob in diesem von einer Laiin aufgesetzten Schreiben ein Anfechtungswillen vorhanden ist, erscheint wenigstens zweifelhaft. Die Beschwerdegegnerin hätte im Zweifel die Eingabe vom 13. April 2017 daher an das Verwaltungs- gericht weiterleiten müssen. Selbst wenn das Verwaltungsgericht im hypo- thetischen Fall sodann einen Anfechtungswillen verneint hätte, hätte es die Beschwerdeführerin dazu auffordern müssen, ihm mitzuteilen, ob sie Be- schwerde erheben wolle, und gegebenenfalls eine einen Anfechtungswillen bekundende, rechtsgenügende Beschwerde einzureichen, was noch inner- halb der Beschwerdefrist möglich gewesen wäre. Wäre eine Weiterleitung durch die Beschwerdegegnerin erfolgt, wäre hypothetisch somit davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine korrekte Be- schwerde eingereicht hätte. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist ferner, ob die Beschwerde- gegnerin zu Recht die halbe IV-Rente per 30. April 2017 (d.h. auf Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Monats) eingestellt hat.

  • 9 - 3.1.Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87, 88a und Art. 88 bis der Verordnung über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Revision geben Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet sind, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 134 V 131 E.3). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchs- erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands) beruht. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2 f. m.H.a. BGE 133 V 108 E.5). 3.2.Massgebend ist hier demnach der Zeitraum zwischen der letzten rechts- kräftigen Verfügung vom 14. Januar 2013 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 134), mit der die bis dahin ausgerichtete ganze Rente gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 20. April 2012 auf eine halbe Rente reduziert wurde, bis zum Zeitpunkt der hier angefochte- nen Verfügung vom 14. März 2017, mit der die halbe Rente sodann gestützt auf das psychiatrische Gutachten von med. pract. C._____ vom 9. Novem- ber 2016 aufgehoben wurde.

  • 10 - 3.3.Für die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht ist der Sachverhalt mass- gebend, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 14. März 2017) zugetragen hat (vgl. BGE 132 V 215 E.3.1.1, 129 V 1 E.1.2). Dies hat zur Folge, dass der von der Beschwerdeführerin eingereichte Be- schluss der KESB des Kantons O.4._____ vom 20. Februar 2018 sowie der Verlaufsbericht der Psychiatrie-Dienste Süd vom 2. Mai 2018 unbeacht- lich sind, da sich diese auf einen nach Erlass der angefochtenen Verfügung sich verwirklichten Sachverhalt beziehen. Selbst wenn diese Dokumente zu beachten wären, so wäre Folgendes festzuhalten: Dem Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons O.4._____ vom 20. Februar 2018 zufolge wurde der Beschwerdeführerin (und dem Kindsvater) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen und die Tochter in einem Heim untergebracht. Bezüglich der Beschwerde- führerin wurde darin unter anderem erwogen, dass sie aufgrund ihrer eige- nen, psychischen Belastung in ihrer Erziehungsfähigkeit stark einge- schränkt sei und es ihr nicht gelungen sei, der Tochter eine stabile Lebens- situation zu ermöglichen. Diesem Schreiben kann zwar entnommen wer- den, dass offenbar die psychische Belastung die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin stark einschränkt. Indessen geht daraus nicht hervor, ob und inwiefern sich die psychische Belastung auf die Arbeitsfähigkeit im invalidenrechtlichen Sinn auswirkt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Verlaufsberichts der Psychiatrie-Dienste Süd vom 2. Mai 2018, wonach der Beschwerdeführerin eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Sym- ptome, diagnostiziert wird. Laut der Beschwerdeführerin zeige auch dieses Dokument, dass sie psychisch schwer krank sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den dargelegten Dokumenten in- dessen nicht, ob und inwiefern sie aus invalidenrechtlicher Sicht arbeitsun- fähig ist.

  • 11 - 4.1.Im psychiatrischen Gutachten vom 20. April 2012, das der am 14. Januar 2013 verfügten Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente zu- grunde gelegen hatte, hatte Dr. med. B., Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, festgehalten, dass bei der Diagnose einer kombinier- ten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit impulsiven, narzisstischen und emotional instabilen/zyklothymen Anteilen (gemäss Akten: Zyklothy- mia, ICD-10 F34.0), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwär- tig remittiert (ICD-10 F33.4) sowie eines Status nach posttraumatischer Be- lastungsstörung (ICD-10 F43.1) eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin als auch in ei- ner Verweistätigkeit bestanden habe (vgl. Bg-act 115 S. 10 und 18). Dem- gegenüber stellte die Gutachterin med. pract. C., Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Gutachten vom 9. November 2016 im Rahmen der hier zu prüfenden Rentenrevision (Aufhebung der Rente) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) und akzentu- ierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen (impulsiven) und histrio- nischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) (vgl. Gutachten [Bg-act. 166] S. 35). Da- gegen verneinte sie eine Persönlichkeitsstörung (vgl. Gutachten S. 31 f.) wie auch eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. Gutachten S. 33). Med. pract. C._____ kam zum Schluss, dass aus rein psychiatrischer Sicht keine quantitativen oder qualitativen Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr bestünden (Bg-act. 166 S. 34). Mit Sicherheit seit ihrer Untersuchung im Oktober 2016 liege gemäss med. pract. C._____ keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor (Bg-act. S. 35 f.). 4.2.Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei

  • 12 - der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). 4.3.Das Gutachten von med. pract. C._____ vom 9. November 2016 berück- sichtigt sämtliche Vorakten (vgl. Gutachten S. 4 bis 16) und basiert auf ei- ner persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin (vgl. Gutachten S. 17 ff.). Gemäss der Gutachterin ergebe sich bei der Beschwerdeführerin im Rückblick auf den bisherigen Lebenslauf der Eindruck einer allmählichen Nachreifung ihrer Persönlichkeit (vgl. Gutachten S. 9 oben). Die Gutachte- rin berichtet des Weiteren von Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten bei der Beschwerdeschilderung und der Behandlung der psychischen Pro- blematik (vgl. Gutachten S. 30 unten und 31 mitten). Zudem sei bei der Gutachterin der Eindruck von Verdeutlichungs- und Aggravationstenden- zen bei einem hohen sekundären Krankheitsgewinn entstanden (vgl. Gut- achten S. 31 und 37). Die Gutachterin hat dargelegt, weshalb die depres- sive Symptomatik aus ihrer Sicht bei der Untersuchung remittiert gewesen sei und sich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung somit nicht bestätigen lasse (vgl. Gutachten S. 31 und 32 f.). Sodann hat sie sich mit der gemäss Aktenlage seit 2002 diagnostizierten und von Dr. med. B._____ als Hauptdiagnose bezeichneten (vgl. Bg-act. 115 S. 13) Persön- lichkeitsstörung auseinandergesetzt und diese in nachvollziehbarer Weise verneint. Dabei hat sie insbesondere darauf hingewiesen, dass auch die PDGR in ihren Einschätzungen bei der Beschwerdeführerin keine Persön- lichkeitsstörung erkannt haben und davon auszugehen sei, dass eine Per- sönlichkeitsstörung den behandelnden Ärzten während der drei Klinikauf- enthalte 2015 und 2016 nicht entgangen wäre (vgl. Gutachten S. 32; Zu- sammenfassungen der Krankengeschichte der PDGR vom 13. bzw. 20. Juli 2015 [Bg-act. 163 S. 4 und 8], Austrittbericht der PDGR vom 5. Oktober 2016 [Bg-act. 163 S. 9]). Auch verneinte sie andere psychische Störungen, namentlich die auch von Dr. med. B._____ als remittiert beurteilte (vgl. Bg-

  • 13 - act. 115 S. 17 oben), 2005 festgestellte posttraumatische Belastungs- störung, da deren Symptome von den nachfolgend behandelnden Ärzten nicht mehr beschrieben worden seien (vgl. Gutachten S. 33 Mitte). Die Gut- achterin konnte sodann lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ge- wissen emotional instabilen (impulsiven) und histrionischen Anteilen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (vgl. Gutachten S. 32 und 34). In den Akten finden sich keine medizinischen Dokumente, die Zweifel an der Schlüssigkeit dieses Gutachtens begründeten. Der nach Erstellung des Gutachtens ergangene Bericht der PDGR vom 15. November 2016 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 26. September 2016 bis 4. Oktober 2016 (Bg-act. 167) ist insoweit unbeachtlich, als die Gutachterin diese Hospitalisation samt entsprechendem Austrittsbericht der PDGR vom

  1. Oktober 2016 (Bg-act. 163) in ihre Beurteilung bereits miteinbezogen hat. Die bereits unter vorstehender E.3.3 gewürdigten Dokumente sind für den hier zu beurteilenden Zeitraum im Übrigen nicht relevant. Der gegen das Gutachten vor dem Gericht pauschal erhobene Einwand der Be- schwerdeführerin, wonach das Gutachten nicht plausibel und deshalb aus dem Recht zu weisen sei, erweist sich demnach als unbegründet. Auf die im Einwand vom 10. Februar 2017 (Bg-act. 177 S. 2 f.) erhobene Rügen, worauf die Beschwerdeführerin verweist, ist nicht weiter einzugehen, zumal sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mit diesen wenig substantiierten Argumenten auseinandergesetzt hat und berechtig- terweise auf den Schluss kam, dass diese das Gutachten nicht zu erschüt- tern vermögen (vgl. S. 2 angefochtene Verfügung; vgl. auch RAD-Ab- schlussbeurteilung vom 25. November 2016 im CR [Beilage der Beschwer- degegnerin] S. 11 f.). Die Beurteilungen und Schlussfolgerungen im psych- iatrischen Gutachten vom 9. November 2016 erscheinen schlüssig, nach- vollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb dem Gutachten voller Beweis- wert zukommt.
  • 14 - 5.1.Die Beschwerdegegnerin ist ihrer aus Art. 43 ATSG fliessenden Ab- klärungspflicht mit Einholung eines versicherungsexternen, psychiatri- schen Gutachtens nachgekommen. Der Sachverhalt ist genügend und um- fassend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin somit nicht verpflichtet, bei der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D._____ eine ergänzende psychiatrische Beurteilung einzuholen. 5.2.Der in der Replik erhobene, weitere Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei nur psychiatrisch abgeklärt worden, jedoch angesichts ihres Körperge- wichts (bei 170 cm Körpergrösse ca. 140 kg) hätte die Beschwerdegegne- rin auch somatische Abklärungen vornehmen müssen, ist unbegründet. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, zeigt die Beschwerdefüh- rerin nicht ansatzweise auf, welche somatischen gesundheitlichen Be- schwerden bei ihr bestehen sollten. Inwiefern das (offensichtlich) beste- hende Übergewicht zu gesundheitlichen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führen sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. In somatischer Hinsicht besteht – und bestand auch vorher – kein weiterer Abklärungsbedarf. 5.3.Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht gestützt auf das Gutachten von med. pract. C._____ vom 9. November 2016 von einer 100%igen Arbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit seit der gutachterlichen Untersuchung ausge- gangen. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt, weshalb darauf in Ab- weisung der entsprechenden Anträge in antizipierter Beweiswürdigung ver- zichtet werden kann (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3). In Anbetracht dieser klaren Umstände erübrigt sich eine Prüfung anhand der Indikatoren gemäss dem strukturierten Beweisverfahren für psychische Erkrankungen (vgl. BGE 143 V 418 E.7.1).

  • 15 - 6.Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, dass sie nach einer derart langen Absenz vom ersten Arbeitsmarkt Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen habe. Zu prüfen ist deshalb, ob die Rentenaufhebung ohne vorgängige Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen rech- tens ist. Zu klären ist mithin, ob der Beschwerdeführerin die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zumutbar ist, was die Beschwerdegegnerin bejaht und die Beschwerdeführerin verneint. 6.1.Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumut- bare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren verlangt wer- den, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind. Nach der Rechtsprechung sind bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufge- hoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen vom Grundsatz der Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich vor, wenn die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Ver- langt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/ oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeits- markt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV- Stelle trägt die Beweislast dafür, dass, entgegen der Regel, die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene

  • 16 - Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2017 vom

  1. August 2017 E.4.2 m.H.). 6.2.Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung per 30. April 2017 38 Jahre alt, weshalb die alternative Voraussetzung des fortge- schrittenen Alters (mindestens 55 Jahre) nicht erfüllt ist. Hingegen bezog sie während 16 Jahren (vom 1. Mai 2001 [vgl. Bg-act. 4] bis zum 30. April
  1. eine Rente, womit die Voraussetzung des mehr als 15 Jahre dauern- den Rentenbezugs erfüllt ist. Im Regelfall bedeutet dies, dass die Renten- aufhebung erst nach einer erwerbsbezogenen Abklärung und/oder Durch- führung von Eingliederungsmassnahmen Platz greifen kann. Die Be- schwerdegegnerin verneint jedoch die Anwendbarkeit dieser Rechtspre- chung im vorliegenden Fall mit dem Argument, die seit 1. Mai 2001 ausge- richtete ganze Rente sei revisionsweise mit Verfügung vom 14. Januar 2013 (Bg-act. 134) per 1. März 2013 auf eine halbe Rente herabgesetzt worden, weshalb es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, be- reits vor Ablauf des 15-jährigen Rentenbezugs einer Erwerbstätigkeit nach- zugehen. Dass sie bis heute keiner Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach- gegangen sei, um ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, sei aus IV-frem- den Gründen geschehen. 6.3.Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann beigestimmt werden. Die Beschwerdeführerin verfügte seit der Rentenherabsetzung per 1. März 2013 über eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Aus den Akten ergeben sich – wie nachfolgend noch aufgezeigt wird – keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin nach der Rentenherabsetzung per 1. März 2013 invaliditätsbedingt nicht erwerbstätig war. 6.3.1. Die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin lässt sich aufgrund der Ak- ten bzw. der Angaben der Beschwerdeführerin wie folgt zusammenfassen:
  • 17 - Nach abgeschlossener Anlehre als Verkäuferin 1997/1998 war die Be- schwerdeführerin als Aushilfsverkäuferin, Mitarbeiterin sowie nach fast ein- jähriger Arbeitslosigkeit kurze Zeit als Kindermädchen und schliesslich als Serviceangestellte erwerbstätigt. Nach der Heirat im August 2000 ging die Beschwerdeführerin ab Oktober 2000 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Von 2004 bis 2014 (mit Unterbrüchen) hielt sie sich mit ihrem Ehemann und der Tochter im Ausland auf (vgl. Bg-act. 54 S. 2; 166 S. 17 f., 21, 27 ff. insb. S. 29). 6.3.2. Die Beschwerdeführerin lässt offen bzw. führt nicht näher aus, weshalb sie ab der Rentenherabsetzung im März 2013 keine Anstalten unternommen hat, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie behauptet lediglich, ihr Fern- bleiben von der Arbeitswelt sei ausschliesslich invaliditätsbedingt. Ihre Be- hauptung, sie habe sich nach der Herabsetzung der Rente darum bemüht, sich wieder (nachhaltig) in den Arbeitsmarkt zu integrieren, habe es aber nicht geschafft, ist indessen durch nichts belegt. Dass sie im Mai 2016 le- diglich eine Stelle bei der Firma E._____ im zweiten Arbeitsmarkt halbtags antrat (vgl. Gutachten vom 9. November 2016 [Bg-act. 166] S. 24 unten und S. 28 unten), ändert nichts daran. Im Gutachten wird vielmehr auf die fehlende Motivation der Beschwerdeführerin zur Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt hingewiesen (vgl. Gutachten S. 36 f. Ziff. 8.4 und S. 29 unten). Zudem besteht aus Sicht der Gutachterin retrospektiv kein medizi- nischer Grund, weshalb die Beschwerdeführerin nach Beendigung der An- lehre nur so wenig Präsenz in der Arbeitswelt gezeigt habe (vgl. Gutachten S. 29 unten). Aus diesen Gründen ist hier davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zumutbar ist, ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten, weshalb vor der Rentenaufhebung kein Anspruch auf Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen be- steht.

  • 18 - 6.4.Angesichts der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % und der zu bejahenden Zumutbarkeit der Selbsteingliederung sind der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 21 Abs. 4 ATSG (Mahn- und Bedenk- zeitverfahren) bzw. die von ihr dazu erwähnte Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2015 vom 24. April 2015) im Übrigen in dieser Kon- stellation nicht einschlägig. 7.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen. 8.1.Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantona- len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfah- rens sind die vorliegend auf Fr. 700.-- festgesetzten Gerichtskosten ge- stützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin zu überbinden. 8.2.Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist. 8.2.1Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei- stand (vgl. auch Art. 61 lit. f ATSG; BGE 134 I 166 E.3 m.H.).

  • 19 - 8.2.2. Vorliegend erscheint der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein aussichtslos. Auch ist die Vertretung durch einen Anwalt notwendig oder doch zumindest geboten, zumal es sich bei der Beschwer- deführerin um eine Laiin handelt. Ausserdem ist die Bedürftigkeit der Sozi- alhilfe empfangenden Beschwerdeführerin ohne Weitere gegeben, wes- halb dem URP-Gesuch stattzugeben ist. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- und die Kosten der Rechtsvertretung werden demzufolge (vorläufig) von der Gerichtskasse übernommen. 8.3.Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in den Honorarnoten vom 6. September 2017 und 9. Mai 2018 einen Gesamtaufwand von Fr. 3'999.35 auf. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von total 14 Stun- den erscheint angemessen. Hingegen ist die Entschädigung für Barausla- gen und Sekretariatsspesen von total Fr. 205.-- praxisgemäss auf pauschal 3 % des Gesamtbetrages zu kürzen (vgl. statt vieler Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden U 16 105 vom 20. Februar 2017 E.4c). Zudem ist der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) auf Fr. 200.-- pro Stunde zu korrigieren. Daraus ergibt sich eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 3'113.15 (11.5 h à Fr. 200.-- = Fr. 2'300.-

    • Fr. 69.-- [3 % Spesen] + Fr. 189.50 [8 % MWST] = Fr. 2'558.50 + 2.5 h à Fr. 200.-- = Fr. 500.-- + Fr. 15.-- [3 % Spesen] + 39.65 [7.7 % MWST] = Fr. 554.65), die (vorläufig) zu Lasten der Gerichtskasse gehen. 8.4.Hinzuweisen ist noch auf den Vorbehalt in Art. 77 VRG, wonach die erlas- senen Gerichtskosten und die Kosten für die Rechtsvertretung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Be- schwerdeführerin dereinst verbessern sollten.
  • 20 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskos- ten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernom- men. 2.2.A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw Michael Keiser ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Ge- richtskasse mit Fr. 3'113.15 (inkl. MWST) entschädigt. 2.3.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ ge- bessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. Juni 2019 abgewiesen (9C_105/2019).

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20.11.2018
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