VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 66 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterAudétat, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 13. September 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Renteneinstellung)
5 - über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. c)Die angefochtene Zwischenverfügung, mit der die halbe, seit dem 1. April 2008 ausgerichtete Invalidenrente vorsorglich eingestellt wurde, hat als Gegenstand eine vorsorgliche Massnahme (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_867/2012 vom 17. April 2013 E.2). Das ATSG bestimmt zwar, wie soeben gesehen, dass gegen Zwischenverfügungen Beschwerde er- hoben werden kann, nennt jedoch keine Voraussetzungen für deren An- fechtbarkeit. Auch enthält es keine entsprechenden Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen. Massgebend für die Zulässigkeit der Be- schwerde gegen eine Zwischenverfügung bzw. eine vorsorgliche Mass- nahme ist somit, kraft Verweis auf das kantonale Recht in Art. 61 erster Satz ATSG, primär Art. 49 Abs. 4 VRG. Danach sind verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenent- scheide nur anfechtbar, wenn sie (a) für die betroffene Partei einen Nach- teil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, oder (b) ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt. Letzteres ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Somit ist zu prüfen, ob hier ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt. Für die Prü- fung dieser Voraussetzung ist zwar nicht direkt, aber doch ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bzw. des Bundes- gerichts) bezüglich der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen gemäss Art. 45 f. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) abzu- stellen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 56 Rz. 20 m.H.; Urteil des Bundesgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E.3.4; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 8 vom 5. November 2013 E.1a m.H.). d)Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbesondere
6 - auch ein wirtschaftliches Interesse (Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E.3.2; BGE 130 II 149 E.1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E.2.1.1). Die Sistierung einer Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen den Lebensbe- darf zumindest teilweise decken soll, stellt im Rahmen der Frage der Ein- tretensvoraussetzungen ohne Zweifel einen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4634/2012 vom 4. September 2014 E.1.2.4 m.H. auf C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E.2.1.2 m.w.H.). e)Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Zwischenverfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Be- schwerde einzutreten. 2.Nachfolgend zu prüfen ist, ob die vorsorgliche Renteneinstellung rechtens ist.
8 - ATSG). Die Rückforderung von Rentenleistungen stellt dabei nicht nur ei- nen administrativen Aufwand für die Verwaltung dar. Da es sich bei Ren- ten um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche Gefahr, dass solche Forderungen sich als uneinbringlich erweisen. Die Rechtspre- chung misst dem Interesse, solche Rückerstattungsforderungen zu ver- meiden, denn auch regelmässig ein erhebliches Gewicht bei (vgl. etwa BGE 105 V 266 E.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E.4.1 in Verbindung mit E.3.1). c)Vorliegend erfolgte die vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente des Beschwerdeführers infolge der internen Abklärungen der Abteilung Bekämpfung Versicherungsmissbrauch. Dabei handelt es sich um die Er- gebnisse der von der Beschwerdegegnerin am 20. April 2016 in Auftrag gegebenen Überwachung des Beschwerdeführers (vgl. Bg-act. C3). Das Bundesgericht hielt in seinem Leiturteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 in Anlehnung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) 61838/10 vom 18. Januar 2017 bezüglich der Observation im Unfallversicherungsrecht fest, dass Art. 59 Abs. 5 IVG keine ausrei- chende gesetzliche Grundlage für die Invalidenversicherung bilde, um Observationen von IV-Versicherten durchzuführen. Gleichwohl liess das Bundesgericht die Verwertung der rechtswidrig erlangten Observations- beweise mit der Begründung zu, das öffentliche Interesse an der Verhin- derung des Versicherungsmissbrauches überwiege. Das Bundesgericht führte insbesondere aus, dass es sich in jenem Fall um (unbeeinflusste) Handlungen des Versicherten gehandelt habe, die im öffentlichen Raum aufgenommen worden seien. Es präzisierte, dass im Sozialversicherungs- recht wohl insoweit von einem absoluten Verwertungsverbot auszugehen sei, als es sich um Beweismaterial handle, das im nicht öffentlich frei ein- sehbaren Raum zusammengetragen worden sei. Zudem sei in jenem Fall die auf Grund ausgewiesener Zweifel über die Leistungs(un)fähigkeit des Versicherten eingeleitete Observation auf vier Tage innerhalb eines Zeit-
9 - raums von 14 Tagen begrenzt worden, wobei die einzelnen Überwa- chungsphasen zwischen fünf und neun Stunden gedauert hätten (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 E.4 ff. [zur Publi- kation vorgesehen]). d)Im vorliegenden Fall wurden gemäss den Ermittlungs- und Observations- berichten vom 26. Juli 2016 (Bg-act. C3) – soweit aus einer summari- schen Prüfung ersichtlich – 8 bzw. 10 Überwachungen innerhalb von drei Monaten (Mai bis Juli 2016) im öffentlich frei einsehbaren Raum zusam- mengetragen. Diese Überwachungen dauerten zwischen teilweise weni- ger als einer Stunde bis zu zehn Stunden. Demnach ist aufgrund einer summarischen Prüfung der Aktenlage und der neuesten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung davon auszugehen, dass das Observationsmaterial nicht absolut unverwertbar ist, weshalb vorliegend konkrete Anhaltspunk- te für eine vorsorgliche Renteneinstellung bestehen. Sollte sich im vorin- stanzlichen Revisionsverfahren alsdann ergeben, dass die IV-Rente rückwirkend einzustellen ist und ein unrechtmässiger Rentenbezug gege- ben ist, hätte die Beschwerdegegnerin mangels guten Glaubens des Be- schwerdeführers grundsätzlich ein Recht auf Rückerstattung der zu Un- recht bezogenen Rentenleistungen (vgl. Art. 25 ATSG). Da aber die IV- Rente für den Beschwerdeführer ein Ersatzeinkommen darstellt, besteht die Gefahr, dass er diese nicht mehr zurückerstatten kann (vgl. nachste- hend E.5e f.). Demnach sind die Erfordernisse der Dringlichkeit und des nicht wieder gutzumachenden Nachteils erfüllt (vgl. auch Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E.3).
10 - Lösung angeführt werden können. Dabei steht der beurteilenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, wie er sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen (vgl. Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-4634/2012 vom 4. September 2014 E.5.4 m.H.). Die Hauptsachenprognose kann insbesondere dann berück- sichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil diesfalls die entsprechenden Entscheidgrundlagen ja erst im Hauptverfahren ermittelt bzw. festgelegt werden (BGE 127 II 132 E.3, 117 V 185 E.2b). c)Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen können im vorliegen- den Fall die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsa- che nicht berücksichtigt werden. Die Entscheidgrundlagen für den End- entscheid über einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers liegen noch nicht abschliessend vor, zumal die Beschwerdegegnerin – wie sich aus den Akten ergibt – zur Prüfung des Leistungsanspruches des Be- schwerdeführers zunächst den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ost- schweiz am 12. April 2017 damit beauftragte, die funktionelle Leistungs- fähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen (vgl. Bg-act. 124); ferner am 3. Mai 2017 auch noch ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag gab (vgl. Bg-act. 128). Damit lässt sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine Aussage darüber machen, ob es bei der Renteneinstel- lung bleiben wird oder nicht. d)Konkret ist hier das Interesse des Beschwerdeführers, während der Dauer der vorsorglichen Massnahmen seinen Lebensunterhalt nicht ohne die Rente der Invalidenversicherung bestreiten zu müssen, gegenüber dem Interesse der Beschwerdegegnerin, einen möglichen finanziellen und immateriellen Schaden zu vermeiden, abzuwägen.
11 - e)Nach der Praxis zur Beurteilung der aufschiebenden Wirkung ist das In- teresse der Verwaltung, administrative Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in der Regel höher zu gewichten als das Interesse der versicherten Person an der Weiterausrichtung der Rente (Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E.2.3). Selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe begründet nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Inter- esse der versicherten Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E.4.1; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E.4.3 und A-4634/2012 vom
12 - sichtigen ist. Bei ungedecktem Existenzminimum besteht für den Be- schwerdeführer die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Sozialhilfeleistungen zu beantragen. Es besteht auch kein Anlass, an der Leistungsfähigkeit der Versicherung zu zweifeln, so dass nicht befürchtet werden muss, dass, falls die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch bejahen sollte, die allfällige Nachzahlung von Versicherungsleistungen in irgendeiner Art und Weise gefährdet wäre. Bei der vorliegenden Aktenlage überwiegt deshalb das öffentliche Interesse der Beschwerdegegnerin an einer vor- sorglichen Einstellung der IV-Rente das private Interesse des Beschwer- deführers an der Weiterausrichtung der IV-Rente bis zum Vorliegen des definitiven Rentenentscheid (vgl. oben E.5e sowie Urteile des Bundesge- richts 8C_261/2007 vom 22. August 2007 E.2.3, U 21/02 vom 11. De- zember 2001 E.7.1 f., P 52/01 vom 3. Oktober 2001 E.3b; SVR 1999 IV Nr. 18 E.5, BGE 124 V 88 f.). Die Entscheidung der Beschwerdegegnerin, die Rentenleistungen vorsorglich per sofort einzustellen, ist daher nicht zu beanstanden. 6.Aus den vorgenannten Gründen sind der neben dem Begehren auf Auf- hebung der angefochtenen Zwischenverfügung gestellten Antrag, dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres eine IV-Rente im Betrag von Fr. 1'600.-- auszuzahlen, sowie der Eventualantrag, eine superprovisori- sche Verfügung auszustellen, die die sofortige Wiedereinsetzung des Be- schwerdeführers in die Anspruchsberechtigung von IV-Rente feststelle und damit der Beschwerde aufschiebende Wirkung verleihe, mit dem vor- liegenden Entscheid hinfällig geworden. Der weitere Antrag auf Stornie- rung des Auftrags zur medizinischen Abklärung an den Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD) Ostschweiz und Überweisung desselben an eine Insti- tution, die die jetzige Aktenlage nicht kenne, ist nicht Gegenstand der an- gefochtenen Zwischenverfügung, weshalb auf diesen Antrag nicht einzu- treten ist.
13 - 7.Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorsorgliche sofortige Einstellung der Rentenzahlungen rechtens ist, weshalb die angefochtene Zwischen- verfügung vom 22. März 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
15 - Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach stattzugeben und Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty als un- entgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen. Dem- zufolge gehen die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zulasten der Gerichts- kasse. Dasselbe gilt für die Anwaltskosten, sofern sich diese als notwen- dig und angemessen erweisen. e)Der unentgeltliche Rechtsvertreter kann für den berechtigten Aufwand ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer beanspruchen (Art. 76 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 16 des kantonalen Anwaltsgesetzes [BR 310.100] und Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte [BR 310.250]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Honorarnote vom 6. Juli 2017 Aufwendungen im Betrag von Fr. 2'695.70, bestehend aus einem Honorar von Fr. 2'400.-- (12 Stunden x Fr. 200.--), Spesen von Fr. 96.-- und 8 % MWST von Fr. 199.70, gel- tend. Dieser Aufwand erscheint angemessen, insoweit als er sich auf bei- de Verfahren (das vorliegende und das Verfahren S 17 65) bezieht. Wie der Rechtsvertreter im Begleitschreiben zur Honorarnote vom 6. Juli 2017 selbst ausführt, ist der geltend gemachte Aufwand auf beide Verfahren zu verteilen, weshalb er für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'347.85 (1/2 von Fr. 2'695.70) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. f)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwer- deführers gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlas- sene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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