VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 65 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterAudétat, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 13. September 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
4 - Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab dem 1. April 2017 vorsorglich ein- gestellt wurden. Zu prüfen ist vorerst, ob auf diese eingetreten werden kann. b)Der Anspruch zum Bezug von Ergänzungsleistungen setzt einen An- spruch auf eine AHV- oder IV-Rente voraus (vgl. Art. 4 des Bundesgeset- zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung [ELG; SR 831.30]). Die IV-Stelle stellte mit Zwischenver- fügung vom 22. März 2017 die bisherige halbe Invalidenrente des Be- schwerdeführers aufgrund der internen Abklärungen der Abteilung Bekämpfung Versicherungsmissbrauch per sofort vorsorglich ein. Die Rechtmässigkeit dieser Zwischenverfügung wurde im Verfahren S 17 66 bestätigt. Damit fällt die Voraussetzung für den Bezug von Ergänzungs- leistungen (wenigstens) bis zum definitiven Entscheid über einen An- spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung weg. Erst nach Ergehen eines diesbezüglichen definitiven Rentenentscheids wird auch die Be- schwerdegegnerin über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Er- gänzungsleistungen zu entscheiden haben. Die angefochtene verfahrens- leitende Verfügung schliesst das vorinstanzlichen Verfahren somit nicht ab, zumal ein definitiver Entscheid über das Weiterbestehen eines An- spruchs auf Ergänzungsleistungen noch folgen wird. Sie stellt lediglich ei- nen Schritt während des Verfahrens dar. Gegen solche Zwischenverfü- gungen kann keine Einsprache, sondern direkt Beschwerde erhoben wer- den (vgl. Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 Rz. 44-49, Art. 56 Rz. 14 ff.). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist auf- grund von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sach- lich zuständig.
5 - c)Die angefochtene verfahrensleitende (Zwischen-)Verfügung, mit der die Ergänzungsleistungen ab dem 1. April 2017 vorsorglich eingestellt wur- den, hat als Gegenstand eine vorsorgliche Massnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_867/2012 vom 17. April 2013 E.2 [hinsichtlich Invali- denrente]). Das ATSG bestimmt zwar, wie soeben gesehen, dass gegen Zwischenverfügungen Beschwerde erhoben werden kann, nennt jedoch keine Voraussetzungen für deren Anfechtbarkeit. Auch enthält es keine entsprechenden Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen. Mass- gebend für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfü- gung bzw. eine vorsorgliche Massnahme ist somit, kraft Verweis auf das kantonale Recht in Art. 61 erster Satz ATSG, primär Art. 49 Abs. 4 VRG. Danach sind verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Mass- nahmen sowie andere Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie (a) für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, oder (b) ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren da- durch möglicherweise vereinfachen lässt. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Somit ist zu prüfen, ob hier ein nichtwiedergutzumachender Nachteil vorliegt. Für die Prüfung dieser Voraussetzung ist zwar nicht di- rekt aber doch ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts (bzw. des Bundesgerichts) bezüglich der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen gemäss Art. 45 f. des Verwaltungsverfahrensge- setzes (VwVG; SR 172.021) abzustellen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 56 Rz. 20 m.H.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 8 vom 5. November 2013 E.1a m.H.; Urteil des Bundesgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E.3.4). d)Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbesondere auch ein wirtschaftliches Interesse (Urteil des Bundesgerichts
6 - 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E.3.2; BGE 130 II 149 E.1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E.2.1.1). Die Sistierung von Ergänzungsleistungen, die als Ersatzeinkommen den Le- bensbedarf zumindest teilweise decken soll, stellt im Rahmen der Frage der Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4634/2012 vom 4. September 2014 E.1.2.4 m.H. auf C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E.2.1.2 m.w.H. [hinsicht- lich Invalidenrente]). e)Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen verfahrensleitenden Zwischenverfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht beim Ver- waltungsgericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.Nachfolgend zu prüfen ist, ob die vorsorgliche Einstellung der Ergän- zungsleistungen rechtens ist.
7 - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4634/2012 vom 4. September 2014 E.5.1). b)Der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich unabhängig davon, ob das Gesetz eine explizite Regelung dazu enthält, zulässig (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Rz. 570 f.; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A 6043/2007 vom 8. Oktober 2007 E.4.2 m.H.). Dies hat die Rechtsprechung insbesondere auch im Bereich des Sozialversi- cherungsrechts bejaht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C- 4163/2013 vom 2. Juni 2014 E.4.2, C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E.4.2 je m.H.). c)Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie bei der Beurteilung der aufschiebenden Wirkung (SEILER, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 56 Rz. 26). Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt dem- nach Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Massnahmen muss für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist. Das bedrohte und zu schützende Interesse kann ein öf- fentliches oder privates Interesse sein, wobei ein tatsächliches, insbeson- dere wirtschaftliches Interesse genügt (vgl. SEILER, a.a.O., Art. 56 Rz. 26 ff.; BGE 130 II 149 E.2.2). 4.Wie oben bereits erwähnt wird zum Bezug von Ergänzungsleistungen ein Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente vorausgesetzt (vgl. Art. 4 ELG). Die IV-Stelle stellte mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 die bishe- rige halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers aufgrund der internen Abklärungen der Abteilung Bekämpfung Versicherungsmissbrauch per sofort vorsorglich ein. Die Rechtmässigkeit dieser Zwischenverfügung
8 - wurde im Verfahren S 17 66 bestätigt. Bis zum Erlass eines definitiven Entscheids seitens der IV-Stelle über das Bestehen eines Anspruchs auf Invalidenleistungen müssen somit auch die Ergänzungsleistungen einge- stellt werden, da bis dorthin kein solcher Anspruch gegeben ist, der ein Recht zum Bezug von Ergänzungsleistungen begründen würde. Eine Prü- fung der Voraussetzungen für die hier strittige vorsorglich getroffene Massnahme erübrigt sich, zumal der Anspruch auf Ergänzungsleistungen unmittelbar vom Anspruch auf eine Invalidenrente abhängt. Die vorsorgli- che Einstellung der Ergänzungsleistungen ist somit nicht zu beanstanden. 5.Sodann sind der neben dem Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung gestellten Antrag, dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres ei- ne EL-Rente im Betrage von Fr. 1'483.-- auszuzahlen, sowie der Eventu- alantrag, eine superprovisorische Verfügung auszustellen, die die soforti- ge Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers in die Anspruchsberechti- gung von Ergänzungsleistungen feststelle und damit der Beschwerde aufschiebende Wirkung verleihe, mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig geworden. 6.Aus diesen Gründen erweist sich die vorsorgliche Einstellung der Ergän- zungsleistungen als rechtens, weshalb die angefochtene verfahrenslei- tende Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
9 - b)Bei diesem Prozessausgang bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu prüfen. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Regelung wird für das sozialversicherungsrechtli- che Beschwerdeverfahren betreffend die Bewilligung und Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung in Art. 76 VRG (Verfahrenskos- ten) und Art. 61 lit. f ATSG (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) konkre- tisiert. Danach gilt ein Gesuchsteller als bedürftig, welcher die Kosten ei- nes Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (BGE 135 I 221 E.5.1, 128 I 225 E.2.5, 127 I 202 E.3b, Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz. 179). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E.5.1, Urteile des Bundesgericht 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E.4.2, 4A_661/2010 vom 16. Februar 2011 E.3.2). In diesem Fall hat er An- spruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn er zur Wahrung seiner Rechte auf anwaltliche Hilfe angewiesen ist und die von ihm ge- stellten Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Letzteres trifft auf Be- gehren zu, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 140 V 521 E.9.1, 138 III 217 E.2.2.4, 134 I 92 E.3.2.1, 133 III 614 E.5, 130 I 350 E.3.1 und 4).
10 - c)Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist hier aufgrund der eingereichten Unterlagen ohne Weiteres gegeben. Die vorliegende Strei- tigkeit bot bereits aufgrund der Anfechtbarkeit der angefochtenen Zwi- schenverfügung einige rechtliche Schwierigkeiten. Für die Wahrung sei- ner Interessen war der Beschwerdeführer, der über keine besonderen Rechtskenntnisse verfügt, daher auf eine anwaltliche Vertretung ange- wiesen. Ausserdem erschien die Möglichkeit, dass er mit seinem Begeh- ren auf Aufhebung der die Ergänzungsleistungen vorsorglich einstellen- den Zwischenverfügung durchdränge, nicht von vornherein derart gering, um eine Person, die über ausreichend Geld für die Finanzierung des Be- schwerdeverfahrens verfügt, von einer Beschwerdeerhebung abzuhalten, da sie die Gewinnchance als nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen einge- stuft hätte. d)Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, für die durch das vorliegende Beschwerdeverfahren verursachten Anwaltskosten aufzukommen. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach stattzugeben und Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwer- deführers einzusetzen. Demzufolge gehen die Anwaltskosten zulasten der Gerichtskasse, sofern sich diese als notwendig und angemessen er- weisen. e)Der unentgeltliche Rechtsvertreter kann für den berechtigten Aufwand ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer beanspruchen (Art. 76 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 16 des kantonalen Anwaltsgesetzes [BR 310.100] und Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte [BR 310.250]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Honorarnote vom 6. Juli 2017 Aufwendungen im Betrag von Fr. 2'695.70, bestehend aus einem Honorar von Fr. 2'400.-- (12 Stunden
11 - x Fr. 200.--), Spesen von Fr. 96.-- und 8 % MWST von Fr. 199.70, gel- tend. Dieser Aufwand erscheint angemessen, insoweit als er sich auf bei- de Verfahren (das vorliegende und das Verfahren S 17 65) bezieht. Wie der Rechtsvertreter im Begleitschreiben zur Honorarnote vom 6. Juli 2017 selbst ausführt, ist der geltend gemachte Aufwand auf beide Verfahren zu verteilen, weshalb er für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'347.85 (1/2 von Fr. 2'695.70) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. f)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwer- deführers gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.