VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 62 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 16. Januar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Simon Näscher, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
5 - gesagt werden könne, ob und inwiefern sich diese Herzprobleme auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten. Weil seit dem kreisärztlichen Abschlussbericht vom 17. November 2014 eine wesentli- che Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands eingetreten sei, könne für die Festlegung der Einschränkung der Arbeits- fähigkeit auf gewisse DAP-Blätter nicht mehr abgestellt werden. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens müssten mindestens zwei neue DAP-Erfassungsblätter beigezogen werden. 7.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegne- rin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdegegnerin aus, dass davon auszugehen sei, dass bezüglich der Schulterbeschwerden links und rechts bis mindestens zum neuen Unfall am 30. Januar 2017 nur Un- fallfolgen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen und dass auf- grund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine adaptierte Tätig- keit zu 100 % zumutbar sei. Die linke Schulter betreffend könne vollstän- dig auf den Einspracheentscheid der SUVA vom 8. Februar 2017 verwie- sen werden. Die rechte Schulter betreffend ergebe sich aus den Ab- klärungen der Schulthess Klinik im Sommer 2016, dass es aktuell noch recht gut gehe. Die SUVA habe den vorliegenden Fall in medizinischer Hinsicht und bezüglich der Arbeitsfähigkeit gründlich abgeklärt und die Schlussfolgerungen seien aus rechtlicher Sicht einleuchtend. Der von der SUVA festgelegte Invaliditätsgrad von 33 % sei, sofern der Einspra- cheentscheid der SUVA rechtskräftig werde, auch in der Invalidenversi- cherung festzustellen, da hier nur unfallbedingte Leiden mit Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten vorlägen, zumindest was den hier relevanten Zeitraum bis zum Verfügungszeitpunkt betreffe. Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem neuerlichen Unfall vom 30. Januar 2017 sowie die Herzprobleme hätten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 27. März 2017 noch kei- ne drei Monate angedauert, weshalb eine Änderung des Rentenan-
6 - spruchs bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht habe eintreten können. 8.Am 29. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträ- gen fest. Dabei machte er insbesondere noch geltend, dass er am
7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2017, mit welcher die- se den Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund eines renten- ausschliessenden Invaliditätsgrads von 32.51 % abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfü- gung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Leis- tungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und dessen Rentenanspruch aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 32.51 % verneint hat. Strittig ist dabei insbesondere die beschwerde- führerische Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und damit ver- bunden die Höhe des beschwerdeführerischen Invalideneinkommens. Ebenfalls strittig und nachstehend zu prüfen ist die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht in ausreichendem Masse nach- gekommen ist. Zur Beurteilung der sich stellenden Fragen ist dabei recht- sprechungsgemäss der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung vom 27. März 2017 verwirklichte Sachverhalt massgebend (vgl. BGE 129 V 1 E.1.2), wobei es zu berücksichtigen gilt, dass eine Ver- schlechterung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verord-
8 - nung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zu berücksichti- gen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Dementsprechend sind aber für das vorliegende verwaltungsgericht- liche Beschwerdeverfahren weder das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ereignis vom 30. Januar 2017 mit einem Sturz auf die rechte Schulter beziehungsweise die daraus resultierende erhöhte Funktionsein- schränkung der rechten Schulter sowie die verstärkte Arthrose am AC- Gelenk (vgl. den MRI-Bericht vom 6. März 2017 [Akten des Beschwerde- führers {Bf-act.} 5]) noch die geltend gemachten, aber nicht belegten Herzprobleme, welche gemäss Aussage des Beschwerdeführers im März 2017 erstmals aufgetreten seien, von Relevanz. Denn sowohl die geltend gemachte Verschlechterung an der rechten Schulter infolge des Sturzes vom 30. Januar 2017 als auch die angeblich im März 2017 erstmals auf- getretenen Herzprobleme konnten im Zeitpunkt des Erlasses der ange- fochtenen Verfügung vom 27. März 2017 − wie die Beschwerdegegnerin in deren Vernehmlassung vom 31. Mai 2017 zu Recht ausführt − noch keine drei Monate angedauert haben, weshalb eine Änderung des Ren- tenanspruchs bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht eintreten konnte (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Anzumerken bleibt diesbezüglich, dass sich der Beschwerdeführer zur Geltendmachung von Leistungsan- sprüchen nach Ablauf der entsprechenden Frist erneut bei der Invaliden- versicherung zum Leistungsbezug anmelden könnte. 3.In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es sodann festzuhalten, dass im vorlie- genden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren S 17 62 betref- fend IV-Rente auch die Akten des ebenfalls den Beschwerdeführer betref- fenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens S 17 46 betref- fend Versicherungsleistungen nach UVG von Amtes wegen beigezogen wurden.
9 - perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Ge- burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An- spruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu- mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs- einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wä- re (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens- vergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegrün- dender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Er- werbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- derherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des An- spruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Vier- telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertels-
10 - rente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b)Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls an- dere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärzt- lichen Dienste (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverstän- dige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht dar- in, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Ent- wicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachge- rechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwal- tung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeab- schätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurtei- lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann ei- ne wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis- tungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.). c)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas-
11 - send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be- richte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von exter- nen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli-
12 - che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsin- terner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be- fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).
13 - b)Grundsätzlich gilt für die verschiedenen Sozialversicherungszweige der- selbe Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG) und die Bemessung des Invali- ditätsgrads erfolgt nach derselben Methode (Art. 16 ATSG). Bei gleichem Gesundheitsschaden soll die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversi- cherung, der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversi- cherung denselben Invaliditätsgrad ergeben (BGE 133 V 549 E.6.1). Die daraus abgeleitete Koordination der Invaliditätsbemessung in diesen So- zialversicherungszweigen verfolgt das Ziel, unterschiedliche Festlegun- gen des Invaliditätsgrades zu vermeiden, was der Rechtssicherheit dient und damit sowohl im Interesse der Versicherer als auch der betroffenen Bürger liegt (BGE 131 V 120 E.3.3.3). Diese Koordination der Invaliditäts- bemessung geht aber nicht so weit, dass seitens der Invalidenversiche- rung eine absolute Bindung an die Entscheide des Unfallversicherers be- stehen würde (BGE 133 V 549 E.6). Die IV-Stellen müssen die Invali- ditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vornehmen (BGE 133 V 549 E.6.1). Dabei müssen sie eine allfällige bereits abgeschlosse- ne Invaliditätsfestlegung durch den Unfallversicherer mitberücksichtigen und dürfen von dieser nur abweichen, wenn triftige Gründe vorliegen (Ur- teil des Bundesgerichtes 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E.6.2; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2015, Art. 16 Rz. 99 ff.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Voraussetzungen für eine Rente in der Unfallversicherung und in der Invalidenversicherung − trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffs − verschieden sind. Insbesondere berücksichtigt die Invaliditätsschätzung der Unfallversiche- rung lediglich die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen. Demgegenüber berücksichtigt die Invaliden- versicherung alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen und damit auch krankhafte Vorzustände oder psychische Fehlentwicklungen, für welche der Unfall keine adäquate kausale Ursache darstellt (BGE 133 V 549 E.6.2 m.w.H.). Von einem von Seiten der Unfallversicherung rechtskräftig festgelegten Invaliditätsgrad darf und soll die IV-Stelle somit dann abwei- chen, wenn nebst den vom Unfallversicherer berücksichtigten unfallkau-
14 - salen Beschwerden weitere, krankheitsbedingte Leiden eine invalidisie- rende Wirkung haben, oder wenn es sonstige triftige Gründe gibt (Urteil des Bundesgerichtes 8C_517/2007 vom 16. September 2008 E.4.1; Urtei- le des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubündens [VGU] S 16 27 vom 8. Februar 2017 E.5b, S 14 81 vom 17. März 2015 E.2b, S 14 116 vom 6. Januar 2015 E.2b, S 14 69 vom 2. September 2014 E.2b). Dem- entsprechend ist nachstehend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den von der SUVA berechneten Invaliditätsgrad von 33 % ab- gestellt hat oder ob vorliegend nebst den von der SUVA berücksichtigten unfallkausalen Beschwerden noch weitere sich auf die beschwerdeführe- rische Arbeitsfähigkeit auswirkende Leiden bestehen, welche ein Abwei- chen von dem von Seiten der SUVA festgelegten Invaliditätsgrad rechtfer- tigen.
16 - Abklärungen der Schulthess Klinik im Sommer 2016 ergebe, dass es ak- tuell noch recht gut gehe. c)Wie nachstehend dargelegt, vermag sich das streitberufene Gericht der beschwerdegegnerischen Auffassung in Bezug auf die Beschwerden an der linken Schulter sowie an der rechten Schulter bis zum geltend ge- machten Ereignis vom 30. Januar 2017 vollumfänglich anzuschliessen. Dr. med. F., Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 17. November 2014 aus, dass auch nach geeigneter Rehabilitation eine Restsymptomatologie bei einer Dysbalance im Bereich der linken Schulter infolge Re-Läsion im Bereich der Supra- spinatussehne zurückgeblieben sei und stellte, nachdem diese Situation chirurgisch nicht weiter verbessert werden könne, einen Endzustand fest (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [IV-act.] 52 S. 6). Bereits Dr. med. E., leitender Arzt des Kantonsspitals Graubünden, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 23. Oktober 2014 fest, dass leider keine chirurgische Möglichkeit bestehe, die Situation an der Schulter noch weiter zu optimie- ren, um der hohen Belastung als Gipser und Maler gerecht zu werden (vgl. IV-act. 50 S. 3). Dabei stützte sich Dr. med. E._____ auf ein (da- mals) aktuelles MRI der linken Schulter, wonach eine anteriore nicht ein- geheilte Supraspinatussehne bestehe, ansonsten sich eine gute Kongru- enz mit Stabilität der Naht ohne erneute Dehiszenz oder Ausrisse zeige. Die Supraspinatussehne sei deutlich stabiler fixiert im Vergleich zum prä- operativen Befund, jedoch zeige sich eine nicht eingeheilte Situation des kranialen Anteils. Dr. med. E._____ wies auch auf eine beginnende De- generation muskulär hin, welche aber im Vergleich zum präoperativen MRI von 2013 nahezu stationär sei. Die am 13. Juni 2016 zur Abklärung des Ausmasses der Ruptur in der Schulthess Klinik durchgeführte Arthro MRI-Untersuchung Schulter links brachte keine neuen Erkenntnisse (IV- act. 157 S. 5). Im entsprechenden Bericht der Schulthess Klinik vom
17 -
19 - gegnerin bezüglich der geklagten Beschwerden an der linken Schulter zu Recht auf den Einspracheentscheid der SUVA vom 8. Februar 2017 ab- gestellt. d)Wenn der Beschwerdeführer sodann darauf hinweist, dass im vorliegen- den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend IV-Rente auch die krankheitsbedingten Beschwerden an der rechten Schulter zu berücksichtigen seien, ist dies grundsätzlich zwar korrekt, berücksichtigt die Invalidenversicherung doch − im Gegensatz zur Unfallversicherung − nicht nur die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und er- werblichen Unfallfolgen, sondern sämtliche gesundheitlichen Beeinträch- tigungen und damit auch krankhafte Vorzustände, für welche das fragli- che Unfallereignis keine kausale Ursache darstellt (vgl. vorstehend E.5b). Der Beschwerdeführer macht gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 20. Juni 2016 (IV-act. 157 S. 3 f.), die basierend auf der Ar- thro-MRI-Untersuchung der linken Schulter vom 13. Juni 2016 (vgl. IV- act. 157 S. 5) zum Schluss gekommen ist, dass die Situation an der rech- ten Schulter zwar noch nicht akut sei, allerdings auch hier eine deutliche Einschränkung der Lebensqualität sowie der Funktion bestehe, geltend, dass die Beschwerdegegnerin zur genaueren Abklärung der Schulterbe- schwerden rechts weitere medizinisch Abklärungen hätte tätigen und mindestens ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten hätte einholen müssen. Dieser Auffassung vermag sich das streitberufene Gericht nicht anzuschliessen. Im Sommer 2016 wurden in der Schulthess Klinik die rechte Schulter betreffend verschiedene Abklärungen vorgenommen. Ins- besondere wurde, nachdem am 30. Mai 2016 bereits eine Röntgen- und Ultraschalluntersuchung der Schulter rechts erfolgte, am 13. Juni 2016 eine Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter durchgeführt, welche im Wesentlichen eine deutliche Ausdünnung der kranialen SSC-Sehne mit Zystenbildung am Tuberculum minus, eine artikularseitig rupturierte anteriore SSP-Sehne, eine erhaltene muskuläre Qualität ohne Atrophie sowie eine geringe AC-Gelenksarthrose ohne relevante Aktivierung zeigte
20 - (vgl. IV-act. 157 S. 3). Dr. med. C._____ kam gestützt auf die Arthro-MRI- Untersuchung der linken Schulter vom 13. Juni 2016 im Arztbericht vom
25 - nisses vom 29. April 2013 sowie des angeblich am 27. September 2016 erlittenen zusätzlichen leichten Distorsionstraumas eine erhebliche Ein- schränkung der linken Schulter. Zudem wird im Arztbericht der Schulthess Klinik vom 20. Juni 2016 auch festgehalten, dass in Bezug auf die rechte Schulter eine deutliche Einschränkung der Lebensqualität sowie der Funktion bestehe (vgl. IV-act. 157 S. 4). Woraus sich aber − wie vom Be- schwerdeführer geltend gemacht − eine Einhändigkeit ergeben sollte und inwiefern das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. F._____ vom 17. Novem- ber 2014 keine Gültigkeit mehr haben sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Dementsprechend kann aber auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen und von der SUVA geführten Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ohne Weiteres abgestellt werden, zumal die Bemessung des Invaliditäts- grads anhand von Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplät- zen auch im Bereich der Invalidenversicherung zulässig ist (vgl. MEY- ER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 82 ff; Urteil des Bundesgerichtes 8C_72/2008 vom 26. Juni 2008 E.5.2). Zudem entsprechen die von der SUVA berücksichtigten fünf DAP-Blätter der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung vom 17. November 2014 und berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer leichte Arbeiten mit maxi- maler Hebe- und Traglast von 5 - 10 kg bis auf Gürtelhöhe beziehungs- weise 2 - 5 kg bis maximal auf Brusthöhe ohne Gewichtsbelastung über Brusthöhe und ohne Arbeiten auf Leitern sowie Tätigkeiten, bei denen Vi- brationen oder Schläge auf die linke Schulter fortgeleitet werden (vgl. IV- act. 52 S. 6), zumutbar sind. Sodann wurden auch die weiteren formellen Vorgaben in Bezug auf die Anwendung von DAP-Blättern eingehalten (BGE 129 V 472 E.4.2.2). Die Unterlagen der SUVA beinhalten Angaben zur Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, zum Höchst- und Tiefstlohn sowie zum Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinde-
26 - rungsprofil entsprechenden Gruppe (vgl. Bg-act. 197). Folglich durfte die SUVA und damit auch die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens die DAP-Zahlen heranziehen (vgl. IV-act. 167 S. 13). Stellt man das auf diese Weise ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 56'756.-- dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 84'092.-- ge- genüber, ergibt sich ein Einkommensverlust von Fr. 27'336.--, was umge- rechnet einem gerundeten Invaliditätsgrad von 33 % entspricht. Dement- sprechend erweist sich aber das beschwerdeführerische Rechtsbegeh- ren, wonach dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. Januar 2016 mindestens eine Viertelsrente auszurichten sei, als unbegründet (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). c)Nur am Rande sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass sich der be- schwerdeführerische Invaliditätsgrad − wie nachstehend dargestellt − nicht verändern würde, wenn das Invalideneinkommen statt mittels Lohn- angaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik berechnet würde. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2014 hat sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 1 (niedrigstes Lohnniveau) im privaten Sektor bei Männern im Jahr 2014 auf Fr. 5'312.-- belaufen. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und bei der 100%igen Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers ergibt dies in Berücksichtigung der Lohnentwicklung des Jahres 2015 von 0.8 % sowie eines sehr grosszügig bemessenen Lei- densabzugs von 15 % im Jahr 2016 ein Invalideneinkommen von Fr. 56'937.-- (= Fr. 5'312.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.008 x 0.85). Stellt man dieses Invalideneinkommen von Fr. 56'937.-- dem unbestrittenen Vali- deneinkommen von Fr. 84'092.-- gegenüber, resultiert ein Einkommens- verlust von Fr. 27'155.--, was umgerechnet einem Invaliditätsgrad von 32.29 % beziehungsweise einem gerundeten Invaliditätsgrad von unver- ändert 33 % entspricht. Selbst wenn das beschwerdeführerische Invali-
27 - deneinkommen somit statt mittels Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen nach der LSE 2014 berechnet würde, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Auch unter diesem Aspekt erweist sich die angefochtene Verfügung vom 27. März 2017 somit als rechtens, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobe- nen Beschwerde führt. 10.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht − abweichend von Art. 61 lit. a ATSG − kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest- gelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- als ange- messen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG grundsätzlich zulasten des unterliegenden Be- schwerdeführers. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen An- spruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 11.Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist. a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgelt- liche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraus- setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und
28 - die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten er- scheint (BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur De- ckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Da- bei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hinge- gen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder je- ne nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb an- strengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 173 ff.). Ob im Einzel- fall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4). b)Vorliegend erscheint der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein als aussichtslos. Auch ist die Vertretung durch einen An- walt notwendig oder doch zumindest geboten, zumal es sich beim Be- schwerdeführer um einen juristischen Laien handelt. Schliesslich ist auf- grund des eingereichten Gesuchformulars und den beigelegten Unterla- gen auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Aus den eingereichten Unterlagen ergeben sich monatliche Ausgaben von insge- samt Fr. 6'011.80 (= Grundbetrag für Ehepaare [inkl. Zuschlag von 20 %] von Fr. 2'040.-- + Mietzins von Fr. 1'500.-- + Krankenkassenprämien Be- schwerdeführer, Ehefrau und Sohn von Fr. 861.25 + Berufsauslagen von Fr. 300.-- + Rückzahlung an Tochter von Fr. 600.-- + Leasingraten von
29 - Fr. 710.55). Das monatliche Einkommen in Form der SUVA-Rente des Beschwerdeführers von Fr. 2'093.70, einer Rente aus einer Lebensversi- cherung von Fr. 264.-- und den Beiträgen der Tochter von Fr. 700.-- pro Monat beläuft sich auf total Fr. 3'057.70. Weil es sich bei der Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer bei der D._____ ab dem 4. Mai 2017 aus- führte, um einen blossen Arbeitsversuch handelte und nicht davon auszu- gehen ist, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit im Zeitpunkt der Ur- teilsfällung nach wie vor ausübte (zumal lediglich entsprechende Lohnab- rechnungen der Monate Mai und Juni 2017 bei den Akten liegen), ist das entsprechende Einkommen in der vorliegenden Berechnung nicht zu berücksichtigen. Die Gegenüberstellung des monatlichen Einkommens von total Fr. 3'057.70 mit dem Aufwand für den notwendigen Lebensun- terhalt (prozessualen Zwangsbedarf) von total Fr. 6'011.80 ergibt ein Ein- kommensmanko von monatlich Fr. 2'954.10. Selbst wenn die nicht be- legsmässig nachgewiesenen Ausgabenpositionen (Berufsauslagen von Fr. 300.--, Rückzahlung an Tochter von Fr. 600.--, Leasingraten von Fr. 710.55) nicht berücksichtigt würden, bestünde nach wie vor ein monat- liches Einkommensmanko von Fr. 1'343.55. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nicht über die Finanzmittel, um seinen Rechtsver- treter binnen angemessener Frist zu bezahlen. Seine Bedürftigkeit ist so- mit ausgewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, womit dem beschwerdeführerischen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der un- entgeltlichen Verbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Simon Nä- scher stattzugeben ist. Demzufolge gehen die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zulasten der Gerichtskasse. Dasselbe gilt für die Anwaltskosten, sofern sich diese als notwendig und angemessen erweisen. c)Rechtsanwalt lic. iur. HSG Simon Näscher hat mit Honorarnote vom