VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 58 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 24. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ ist seit dem 1. Dezember 2007 beim Kanton Graubünden tätig und durch diesen obligatorisch bei der B._____ AG unfallversichert. Laut Schadenmeldung UVG vom 5. Dezember 2016 verletzte sich A._____ am
  1. November 2016 beim Selbstverteidigungstraining, als er eine Dreh- bewegung machte und dabei einen starken Schmerz im rechten Knie ver- spürte. Die medizinische Erstbehandlung erfolgte am 30. November 2016 durch Dr. med. C., Klinik Gut, der laut Arztzeugnis vom 13. Dezem- ber 2016 eine posttraumatische retropatelläre Chondromalazie mit freien Gelenkskörpern am rechten Knie diagnostizierte. Am 5. Dezember 2016 erfolgte die Operation des rechten Knies mit Arthroskopie, transarthro- skopischer Entfernung der freien Gelenkskörper, Glättung der losen Knorpelanteile und Pridie-Bohrungen am rechten Knie. Vom 30. Novem- ber 2016 bis 14. Dezember 2016 und vom 19. Dezember 2016 bis 20. Januar 2017 wurde A. eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. 2.Am 12. Dezember 2016 hielt A._____ im Fragebogen zum Unfallhergang fest, dass er beim Selbstverteidigungstraining vom Rücken in die Vor- wärtsbewegung habe aufstehen müssen. Dies habe er zirka 20 Mal wie- derholen müssen. Etwa beim 10. Mal habe es stark im rechten Knie ge- knackt. Aufgrund der Schmerzen habe er das Training abbrechen müs- sen. 3.Im Abklärungsbericht vom 14. Dezember 2016 diagnostizierte Dr. med. D., Klinik Gut, bei A. einen retropatellären Knorpelschaden mit freiem Knorpelfragment. Bei deutlicher Druckdolenz des medialen Pa- tellarandes links, einem klinisch sowie radiologisch vorhandenen Kniege- lenkserguss sowie radiologisch fehlenden Zeichen für eine ossäre Läsion sei im Verlauf eine MRT-Untersuchung durchgeführt worden. Diese habe einen retropatellären Knorpelschaden links mit freiem Knorpelsegment gezeigt.
  • 3 - 4.Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 stellte die B._____ AG die Ablehnung eines Leistungsanspruches in Aussicht. 5.Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 verneinte die B._____ AG den An- spruch auf Versicherungsleistungen nach UVG für das Ereignis vom 23. November 2016, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körper- schädigung vorliege. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die B._____ AG mit Entscheid vom 8. März 2017 ab. Allfälligen Beschwerden gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 18. April 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids und Feststellung, dass für das Ereignis vom 23. November 2016 Anspruch auf Versicherungsleistungen aus UVG beste- he. Zudem sei der vorliegenden Einsprache (recte Beschwerde) die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. (Dieses Begehren wurde von der zu- ständigen Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 1. Mai 2017 abgewie- sen). Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den Un- fallhergang wiederholt habe schildern müssen, was offensichtlich dazu geführt habe, dass er nicht mehr jedes Detail des Vorfalles bei jeder Schilderung ausdrücklich erwähnt habe. Dies werde ihm nun zum Ver- hängnis. Der Heilungsverlauf nach der ersten Knieoperation am 5. De- zember 2016 sei leider nicht zufriedenstellend erfolgt und er habe weiter- hin starke Schmerzen im Knie verspürt. Es sei daher eine weitere Knie- operation notwendig geworden; diese zweite Operation am 1. März 2017 sei zweifelsfrei die Folge des Trainingsvorfalles. Die Unfallversicherung führe in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2017 selber aus, die Einsprache müsse lediglich eine kurze Begründung enthalten. Plötzlich fordere sie im angefochtenen Entscheid nicht nur das Vorbringen eines präzisierten Er- eignisherganges, sondern mache ihm zudem noch den Vorwurf, er habe

  • 4 - es unterlassen, eine unfallähnliche Körperschädigung geltend zu machen. Dies sei im Rahmen einer kurzen Begründung nicht möglich. Laut Be- schwerdeführer habe sich der Vorfall bei einer Übung ereignet, bei wel- cher er repetitiv ca. 20-mal aus der Rückenlage ohne Zuhilfenahme der Hände habe aufstehen müssen. Laut Aussage des Beschwerdeführers und den Angaben im Operationsbericht vom 7. Dezember 2016 sei es bei dieser Übung zu einer Drehbewegung bzw. Knieverdrehung gekommen. Die Unfallversicherung habe somit nicht einmal berücksichtigt, dass es bei der geschilderten Übung (Aufstehen aus Rückenlage ohne Zuhilfe- nahme der Hände) bei einem üblichen Ablauf zu keiner Drehbewegung des Knies kommen könne, da es sich dabei um eine Vorwärtsbewegung handeln würde. Die Unfallversicherung begnüge sich mit der Antwort des Beschwerdeführers, dass die Übung normal abgelaufen sei. Bei der frag- lichen Übung sei der Beschwerdeführer beim ca. 10. Mal Aufspringen ausgerutscht und er habe zugleich einen Schmerz im Knie verspürt. Die- ses Ausrutschen habe hier die Spannweite des Üblichen gesprengt, wes- halb ein Unfall vorliege. Er habe vor diesem Ereignis niemals Kniebe- schwerden verspürt, obwohl er immer intensiv Sport getrieben habe. Vor- liegend bestätigten zudem sämtliche Ärzte, dass sein Knieleiden (Knor- pelschädigung nicht vorbestehend) von einem Unfall stammen müsse und nicht degenerativ oder krankhaft sei. Auch der gesunde Menschenver- stand führe das Leiden (10 Mal von Rückenlage auf Beine springen) auf einen Unfall zurück. Ferner stelle sich die Frage, ob der Beschwerdefüh- rer die Frage nach dem "gewöhnlichen Ablauf" im Fragebogen richtig ver- standen habe. Die Unfallversicherung betreibe hier Wortklauberei. Der Beschwerdeführer habe bei der x-ten Befragung nicht mehr jedes Detail erwähnt und jedenfalls die Frage nach der Ungewöhnlichkeit des Ereig- nishergangs nicht als Fang- bzw. Suggestivfrage erkannt und danach ge- antwortet. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass allein die betreffen- de Antwort die Grundlage für die Ablehnung von Versicherungsleistungen

  • 5 - aus UVG bilde. Der Wert der betreffenden Befragung sei dementspre- chend anzuzweifeln. 7.In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die Fragestellung im Fragebogen sei laut Rechtsprechung des Bundesgerichts genügend klar und die Unfallversicherung müsse die versicherte Person nach um- fassender Erhebung des Sachverhalts nicht zu einer weiteren Substanzi- ierung auffordern (8C_696/2013 E.4.3, 8C_436/2009 E.6.2). Der Ein- wand, es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Frage richtig verstanden habe, sei nicht nachvollziehbar, und der Vorwurf, die Be- schwerdegegnerin betreibe Wortklauberei, sei verfehlt. In den Ab- klärungsberichten werde das Ereignis verschieden umschrieben. In der Einsprache habe sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht dazu geäus- sert, was sich am 23. November 2016 zugetragen habe und in der Be- schwerde beschreibe er das Ereignis nochmals anders als in der Unfall- meldung und im Fragebogen. Massgebend sei die erste klare Beschrei- bung des Beschwerdeführers im Fragebogen. Danach sei bei der Übung nichts Aussergewöhnliches respektive Programmwidriges vorgefallen. Damit seien die Voraussetzungen der Ungewöhnlichkeit des Ereignisses nach Art. 6 UVG nicht erfüllt. Die behandelnden Ärzte könnten einzig die Frage, ob eine Verletzung auf ein Ereignis zurückzuführen sei, beantwor- ten. Die Qualifikation des Ereignisses als Unfall oder unfallähnliche Kör- perschädigung sei hingegen eine rein rechtliche Bewertung, und obliege daher der Versicherung oder allenfalls dem Gericht. Die Beschwerdegeg- nerin stelle nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom

  1. November 2016 die diagnostizierte Knorpelläsion erlitten habe. Die- ses Ereignis stelle jedoch keinen Unfall dar, weil die rechtlichen Anforde- rungen für eine Leistungspflicht nicht erfüllt seien. Die erlittene Verletzung sei zudem auch keine unfallähnliche Körperschädigung.
  • 6 - 8.In der (freigestellten) Replik wiederholte und vertiefte der Beschwerdefüh- rer den eigenen Standpunkt. Neu wurden zwei Zeugen bzw. Auskunfts- personen zum Beweis offeriert. Der Beschwerdeführer könne seine präzi- sierte Schilderung betreffend Ereignishergang zeugenmässig belegen. 9.In der Duplik wiederholte und vertiefte die Beschwerdegegnerin ihrerseits die Argumente für die Abweisung der Beschwerde. Sie machte zudem geltend, es sei nicht zulässig, erst im Beschwerdeverfahren eine Zeugen- befragung zu verlangen, obwohl der Beschwerdeführer seit Eröffnung der Verfügung wisse, von welchem Ereignishergang die Beschwerdegegnerin ausgehe. Ausserdem erübrige sich eine Zeugenbefragung, da der Sach- verhalt genügend abgeklärt sei. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2017. Gegen solche Entscheide kann nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsge- richt desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Der Be- schwerdeführer wohnt in der Bündner Gemeinde X._____, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funkti- onelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).
  • 7 - Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheent- scheids ist der Beschwerdeführer zudem davon berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gesetzlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). b)Strittig und zu prüfen ist hier, ob die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 23. November 2016 leistungspflichtig ist oder nicht. Zu beurteilen ist dabei, ob ein Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG und Art. 4 ATSG oder eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.
  1. vorliegt. c)Zum anwendbaren Recht ist klarzustellen, dass seit dem 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (Ände- rung vom 25. September 2015) in Kraft getreten sind; darunter auch Art. 6 Abs. 2 UVG sowie der gleichermassen revidierte Art. 9 UVV. Nach Art. 118 Abs. 1 UVG (Übergangsbestimmungen) werden aber die Versiche- rungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidier- ten Bestimmungen ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Da das strittige Ereignis vom 23. November 2016 vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften am 1. Januar 2017 eingetreten ist, sind hier weiterhin die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Art. 6 UVG sowie Art. 9 Abs. 2 UVV massgebend und auf den konkreten Fall anwendbar.
  1. a)Nach der Legaldefinition gemäss Art. 4 ATSG versteht man unter einem Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den
  • 8 - Tod zur Folge hat. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungs- leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Unfallbegriff: Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E.4.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich- keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf diesen sel- ber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, ob der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht (vgl. BGE 134 V 72 E.3.2; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E.2b; RUMO- JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 31). Das Merkmal der Ungewöhnlichkeit kann namentlich in einer unkoordinierten Körperbewegung bestehen. Bei derartigen Bewegungen ist die Ungewöhnlichkeit zu bejahen, wenn der normale Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges wie ein Aus- gleiten, Stolpern, Ausrutschen oder Abwehren eines Sturzes unterbro- chen oder gestört wird. Ohne besonderes Vorkommnis sind bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorlie- gen eines Unfalls zu verneinen. Der äussere Faktor ist nur dann unge- wöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (vgl. BGE 134 V 72 E.4.1 und 4.1.1, 130 V 117 E.2.1 und 2.2 m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E.5.1 und 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E.5; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 40 ff. je m.w.H. auf die Praxis und die dort aufgeführte Kasuistik). b)Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der den An- spruch erhebenden Person glaubhaft zu machen. Die Verwaltung als ver- fügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tat-

  • 9 - sache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.5b). Unvollständige, ungenaue oder wi- dersprüchliche Angaben der versicherten Person zum Geschehensablauf können daher die Verneinung der Leistungspflicht des Unfallversicherers zur Folge haben (vgl. RUMO-JUNGO/ HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 29 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1, U 179/04 vom 13. Juli 2005 E.4.1 und U 258/04 vom 23. November 2006 E.3.1). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sog. spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder un- bewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis der Ablehnungsverfügung des Unfallversicherers. Diese Beweismaxime stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 130 V 117 E.2.2.7, 121 V 45 E.2a; Urteile des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E.4.2, U 236/03 vom 19. Mai 2004 E.3.3.4).

  1. a)In Bezug auf den Geschehensablauf vom 23. November 2016 liegen un- terschiedliche Darstellungen bei den Akten: •In der Schadenmeldung UVG vom 5. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Ausbildung, beim Selbstverteidigungs-Training eine Drehbewegung gemacht habe. Bei dieser Bewegung habe er einen starken Schmerz im rechten Knie verspürt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). •Im Fragebogen vom 12. Dezember 2016 führte der Beschwerdeführer zum Gesche- hensablauf aus: Beim Selbstverteidigungs-Training musste ich vom Rücken in die
  • 10 - Vorwärtsbewegung aufstehen. Dies mussten wir ca. 20 Mal wiederholen. Beim ca.
  1. Mal, beim Starten knackte es stark in meinem rechten Knie. Ich musste das Training auf Grund der Schmerzen abbrechen (Antwort auf Frage 1). Die Frage 2, ob sich der Ablauf wie gewohnt und unter normalen Umständen zugetragen habe, be- jahte der Beschwerdeführer, indem er dies als "zutreffend" ankreuzte (Bg-act. 6). •Gemäss Arztzeugnis UVG vom 13. Dezember 2016 berichtete der Beschwerdefüh- rer, dass er während eines Selbstverteidigungstrainings bei einer Übung repetitiv aus einer Rückenlage ohne Zuhilfenahme der Hände aufstehen musste. Nach ca. 10 Wiederholungen habe er einen plötzlich einschiessenden Schmerz und ein 'Reissen' im Knie links [recte wohl: rechts] verspürt (Bg-act. 9). •Im Operationsbericht vom 7. Dezember 2016 wurde unter Indikation 'Knieverdrehung beim Karate-Training' angegeben (Bg-act. 17). •In der Einsprache vom 21. Februar 2017 wurden überhaupt keine Ausführungen zum Ereignis vom 23. November 2016 gemacht (Bg-act. 40-42). •In der Beschwerde vom 18. April 2017 schildert der Beschwerdeführer nun erstmals den Ereignisablauf – abweichend von den früheren Selbstangaben – in Ziff. 5 S. 4-5 so: Präzisierender Ereignishergang. Die Übung, bei welcher sich der Vorfall ereignet habe, laufe/sei wie folgt abgelaufen: Der Übungsteilnehmer (Bf) sei am Boden gele- gen und von einer stehenden Person angegriffen worden. Der Angreifer sei einen Schritt zurückgewichen, um nicht von einem Fusstritt der liegenden Person getroffen zu werden. Diesen Augenblick habe der Übungsteilnehmer ausnützen müssen, um wieder auf die Beine zu kommen. Nicht in den verschiedenen Schilderungen des Beschwerdeführers erwähnt worden sei, dass der Angreifer immer wieder von einer anderen Seite gekommen sei und damit den am Boden liegenden Übungsteilnehmer gezwungen habe, sich immer auf die Seite des Angreifers zu drehen um aufzusprin- gen. Beim ca. 10. Aufspringen sei der Beschwerdeführer ausgerutscht und habe zu- gleich den besagten Schmerz im Knie gefühlt [...]. Im vorliegenden Fall habe das Ausrutschen die Spannweite des Üblichen bzw. die gewöhnliche Bandbreite des Bewegungsmusters des betreffenden Sportes gesprengt. Gestützt auf diese Vorgaben ist auch der vorliegende Fall zu entscheiden. b)In Würdigung der soeben geschilderten, teils voneinander divergierenden Ereignisabläufen ist das streitberufene Gericht zur Überzeugung gelangt, dass vorliegend nicht auf die (erst) in der Beschwerde vom 18. April 2017 vorgebrachte Sachverhaltsversion mit einem "Ausrutschen" während der Absolvierung der konkret vorgenommenen Trainingseinheiten (wiederhol- tes Aufstehen von Rückenlage in Stehposition mittels Vorwärtsbewegung) abgestellt werden kann. Im Gegensatz zu den zeitnahen Darstellungen des Geschehensablaufes in der Schadenmeldung vom 5. Dezember 2016 (Bg-act. 1), im Fragebogen vom 12. Dezember 2016 (Bg-act. 6) sowie den Selbstangaben im Arztzeugnis vom 13. Dezember 2016 (Bg-act. 9)
  • 11 - ist die erst vier Monate später in der Beschwerde vom 18. April 2017, da- von abweichende Schilderung im Rahmen des vorliegenden Beschwer- deverfahrens beweisrechtlich mit Zurückhaltung zu würdigen. Die nach- geschobene Sachverhaltsversion mit einem "Ausrutschen" bei den Trai- ningsübungen könnte nämlich bewusst oder unbewusst von nachträgli- chen versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein, zumal sie auch erst nach dem angefochtenen (Einsprache-) Entscheid vom 8. März 2017 (Bg-act. 49-54) erfolgte. Daraus ergibt sich folgerichtig, dass dem in der Beschwerdeschrift beschriebenen Bewegungsablauf – wonach der Beschwerdeführer beim zirka zehnten Aufspringen ausgerutscht sei – in beweisrechtlicher Hinsicht nicht gefolgt werden kann. Vielmehr ist im Ein- klang mit der Beschwerdegegnerin auf die "Aussagen der ersten Stunde" in der Schadenmeldung vom 5. Dezember 2016 und im Fragebogen vom
  1. Dezember 2016 abzustellen, woraus sich keine Hinweise auf eine un- koordinierte Bewegung ergeben oder die körperliche Vorwärtsbewegung durch etwas Programmwidriges gestört worden wäre. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach ihm die Beschwer- degegnerin eine Fangfrage gestellt habe, indem sie suggestiv danach ge- fragt habe, ob sich der Ablauf wie gewohnt und unter normalen Umstän- den zugetragen habe (Frage 2 im Fragebogen; Bg-act. 6). Die betreffende Frage ist klar und verständlich formuliert. Ausserdem war die Beschwer- degegnerin nicht verpflichtet, im Nachgang zu diesen umfassenden Sach- verhaltserhebungen den Beschwerdeführer zur weiteren Substanziierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/ 2013 vom 14. November 2013 E.4.3 m.w.H.). Sodann leuchtet nicht ein, dass das nun erstmals in der Beschwerdeschrift geltend ge- machte "Ausrutschen" bei der Beantwortung der Fragen im Fragebogen – und auch in den übrigen Schilderungen des Beschwerdeführers – gänz- lich unerwähnt geblieben ist. Selbst in der Einsprache vom 21. Februar 2017 war mit keinem Wort die Rede davon. Wäre der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 23. November 2016 der Auffassung gewesen,
  • 12 - dass bei der Selbstverteidigungsübung etwas Besonderes vorgefallen wä- re, so darf davon ausgegangen werden, dass er dies spätestens auf ent- sprechende Frage auch erwähnt hätte. c)Ebenso unbegründet ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, er habe vor dem Ereignis nie Probleme mit dem Knie gehabt und auch die Berichte der behandelnden Ärzte würden zeigen, dass die Beschwerden auf ein Ereignis – und nicht auf degenerative oder krankhafte Zustände – zurückzuführen seien. Diese Argumentation verkennt vorweg die Rolle und Bedeutung medizinischer Atteste und Beurteilungen. Die Ärzte kön- nen und müssen die Frage nach der natürlichen Kausalität zwischen der erlittenen Verletzung und dem schädigenden Ereignis beantworten, nicht aber, ob der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG und Art. 6 UVG erfüllt ist oder nicht. Überdies lässt sich der mangelnde Nachweis eines Unfalls nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch nicht durch medizinische Feststellungen ersetzen (s. BGE 134 V 72 E.4.3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E.4.4). d)Ein 'ungewöhnlicher äusserer Faktor' nach dem Wortlaut von Art. 4 ATSG liegt nach dem Gesagten (E.3b) nicht vor, zumal nicht erstellt ist, dass ein besonderes Vorkommnis zur erlittenen Sportverletzung geführt hat. Die Voraussetzungen, welche für die Annahme des Unfallbegriffs erforderlich sind, werden demnach nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht einen Unfall im Rechtssinne verneint und entsprechende Leistun- gen verweigert. e)Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers liegt auch keine unge- nügende Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin vor. Laut Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforder- lichen Auskünfte ein. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer nach Ein-

  • 13 - reichung der Schadenmeldung der Fragebogen zugestellt, um den Ereig- nisablauf möglichst umfassend und zuverlässig erfassen zu können. In diesem Fragebogen schilderte der Beschwerdeführer den Ereignisablauf aus seiner Sicht und gestützt auf sein ungetrübtes Erinnerungsvermögen, lediglich knapp drei Wochen nach dem betreffenden Ereignis (Bg-act. 6 Ziff. 1 und Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin war deshalb nicht gehalten oder sogar verpflichtet, im Nachgang zu ihren Erhebungen noch zusätzli- che Abklärungen zu treffen oder weitere Informationen einzuholen. Unter diesen Umständen erübrigt sich im Sinn einer antizipierten Beweiswürdi- gung auch die erst in der Replik vom 19. Mai 2017 durch den Beschwer- deführer beantragte Zeugenbefragung. Auf die Erhebung weiterer Bewei- se darf immer verzichtet werden, falls der ermittelte Sachverhalt als über- wiegend wahrscheinlich betrachtet werden kann und weitere Beweis- massnahmen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu liefern vermögen. Im konkreten Fall ist/war nicht zu erwarten, dass die erwähnten Zeugen zum hier fraglichen, schon über sechs Monate zurückliegenden Geschehens- ablauf zweckdienliche Angaben machen könnten. Insbesondere die Fra- ge, bei welcher Übung genau sich der Beschwerdeführer die Verletzung am rechten Knie zuzog und ob sich dabei etwas Aussergewöhnliches zu- getragen habe, erscheint nach so langer Zeit kaum mehr zuverlässig be- antwortbar zu sein. Ausserdem mutet es etwas seltsam an, dass der Be- schwerdeführer diese Zeugen erst im Beschwerdeverfahren – und hier auch erst in der Replik – benennt, obwohl er spätestens seit dem Informa- tionsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2017 (Bg-act.

  1. wusste, dass diese das Schadensereignis vom 23. November 2016 nicht als Unfall anerkennen wird. Auf die Befragung der vom Beschwerde- führer aufgerufenen Zeugen ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3, 122 V 157 E.1d). Die Beschwerde- gegnerin ist somit zu Recht von der Sachverhaltsdarstellung in der Scha- denmeldung vom 5. Dezember 2016 und im präzisierenden Fragebogen
  • 14 - vom 12. Dezember 2016 zur Erfassung und Klärung des Vorfalls vom 23. November 2016 ausgegangen.
  1. a)Es bleibt damit noch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädi- gung für die Bejahung einer allfälligen Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV zu prüfen. Mit Ausnahme der Unge- wöhnlichkeit müssen bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die üb- rigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Be- deutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinn- fälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Ein- wirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgezählten Gesundheits- leidens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Ge- sundheitsschädigung vor (vgl. BGE 129 V 466 E.2.1 und E.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E.8.2 und E.8.3; sowie RUMO-JUNGO/ HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 80 ff. m.w.H). b)Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 21. Februar 2017 gegen die Verfügung vom 26. Januar 2017 überhaupt nicht geltend gemacht ha- be, es handle sich beim Ereignis vom 23. November 2016 um eine un- fallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV, weshalb nur das Vorliegen eines Unfalls laut Art. 6 Abs. 1 UVG zu prüfen gewesen sei. Diese Darstellung ist so nicht ganz korrekt bzw. vollständig. Im Schreiben vom 13. Januar 2017 (Bg-act. 20 f.) hielt die Beschwerdegeg- nerin nämlich noch selbst fest, dass weder ein Unfall noch eine unfallähn- liche Körperschädigung (keine Listenverletzung nach Art. 9 UVV) vorlie- ge. In der Verfügung vom 26. Januar 2017 (Bg-act. 27 f.) wird aber nichts mehr zur unfallähnlichen Körperschädigung gesagt, weshalb sich der Be- schwerdeführer in der Einsprache vom 21. Februar 2017 (Bg-act. 40 f.)
  • 15 - eben auch nicht hierzu äusserte. Wenn die Beschwerdegegnerin das Vor- liegen eines Unfalls im Rechtssinne verneint, hat sie stets noch zu prüfen, ob die Vor-aussetzungen von Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben sind; und dies unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer eine solche Listenverlet- zung ausdrücklich geltend gemacht hat oder nicht. Diese Verpflichtung findet ihre gesetzliche Grundlage in der allgemeinen Untersuchungs- und Abklärungspflicht der Vorinstanz gemäss Art. 43 ATSG und ist daher von Amtes wegen anzuwenden und auch umzusetzen (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43 Rz. 2 und 10). Die- ses Versäumnis der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid hat auf das vorliegende Beschwerdeverfahren aber keinen Einfluss, da die Beschwerdegegnerin noch in der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2017 die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unfallähnlichen Kör- perschädigung geprüft und diese dort (s. Ziff. 4 S. 10/10) mit plausibler Begründung verneint hat. c)Nach Art. 9 Abs. 2 UVV sind folgende, abschliessend aufgeführte Körper- schädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfäl- len gleichgestellt, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder De- generation zurückzuführen sind. Es handelt sich dabei um (lit. a) Kno- chenbrüche, (lit. b) Verrenkungen von Gelenken, (lit. c) Meniskusrisse, (lit. d) Muskelrisse, (lit. e) Muskelzerrungen, (lit. f) Sehnenrisse, (lit. g) Band- läsionen und (lit. h) Trommelfellverletzungen. Laut ärztlichem Abklärungs- bericht vom 14. Dezember 2016 (Dr. med. D._____, Klinik Gut) erlitt der Beschwerdeführer am 23. November 2016 einen retropatellären Knorpel- schaden mit freiem Knorpelfragment am rechten Knie. Dieses Beschwer- debild entspricht unbestrittenermassen keiner unfallähnlichen Körper- schädigung im Sinne der Listenverletzungen gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV (Liste abschliessend und Erweiterungen dieser Liste durch Analogie- schlüsse sind explizit nicht zulässig [BGE 116 V 145 E.2b]). Auf die Prü- fung des für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung nebst

  • 16 - der Körperverletzung zusätzlichen Erfordernisses des äusseren schädi- genden Faktors kann somit vorliegend verzichtet werden. d)Es liegt somit im Ergebnis weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Kör- perschädigung vor, weshalb eine Leistungspflicht für das Ereignis vom

  1. November 2016 von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt wurde.
  2. a)Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. März 2017 ist demnach rechtens, was zu seiner Bestätigung und folgerichtig zur Abweisung der Beschwerde vom 18. April 2017 führt. b)Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das kantonale Beschwerde- verfahren nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
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GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2017 58
Entscheidungsdatum
24.10.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026