VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 58 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 24. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - 4.Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 stellte die B._____ AG die Ablehnung eines Leistungsanspruches in Aussicht. 5.Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 verneinte die B._____ AG den An- spruch auf Versicherungsleistungen nach UVG für das Ereignis vom 23. November 2016, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körper- schädigung vorliege. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die B._____ AG mit Entscheid vom 8. März 2017 ab. Allfälligen Beschwerden gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 18. April 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids und Feststellung, dass für das Ereignis vom 23. November 2016 Anspruch auf Versicherungsleistungen aus UVG beste- he. Zudem sei der vorliegenden Einsprache (recte Beschwerde) die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. (Dieses Begehren wurde von der zu- ständigen Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 1. Mai 2017 abgewie- sen). Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den Un- fallhergang wiederholt habe schildern müssen, was offensichtlich dazu geführt habe, dass er nicht mehr jedes Detail des Vorfalles bei jeder Schilderung ausdrücklich erwähnt habe. Dies werde ihm nun zum Ver- hängnis. Der Heilungsverlauf nach der ersten Knieoperation am 5. De- zember 2016 sei leider nicht zufriedenstellend erfolgt und er habe weiter- hin starke Schmerzen im Knie verspürt. Es sei daher eine weitere Knie- operation notwendig geworden; diese zweite Operation am 1. März 2017 sei zweifelsfrei die Folge des Trainingsvorfalles. Die Unfallversicherung führe in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2017 selber aus, die Einsprache müsse lediglich eine kurze Begründung enthalten. Plötzlich fordere sie im angefochtenen Entscheid nicht nur das Vorbringen eines präzisierten Er- eignisherganges, sondern mache ihm zudem noch den Vorwurf, er habe
4 - es unterlassen, eine unfallähnliche Körperschädigung geltend zu machen. Dies sei im Rahmen einer kurzen Begründung nicht möglich. Laut Be- schwerdeführer habe sich der Vorfall bei einer Übung ereignet, bei wel- cher er repetitiv ca. 20-mal aus der Rückenlage ohne Zuhilfenahme der Hände habe aufstehen müssen. Laut Aussage des Beschwerdeführers und den Angaben im Operationsbericht vom 7. Dezember 2016 sei es bei dieser Übung zu einer Drehbewegung bzw. Knieverdrehung gekommen. Die Unfallversicherung habe somit nicht einmal berücksichtigt, dass es bei der geschilderten Übung (Aufstehen aus Rückenlage ohne Zuhilfe- nahme der Hände) bei einem üblichen Ablauf zu keiner Drehbewegung des Knies kommen könne, da es sich dabei um eine Vorwärtsbewegung handeln würde. Die Unfallversicherung begnüge sich mit der Antwort des Beschwerdeführers, dass die Übung normal abgelaufen sei. Bei der frag- lichen Übung sei der Beschwerdeführer beim ca. 10. Mal Aufspringen ausgerutscht und er habe zugleich einen Schmerz im Knie verspürt. Die- ses Ausrutschen habe hier die Spannweite des Üblichen gesprengt, wes- halb ein Unfall vorliege. Er habe vor diesem Ereignis niemals Kniebe- schwerden verspürt, obwohl er immer intensiv Sport getrieben habe. Vor- liegend bestätigten zudem sämtliche Ärzte, dass sein Knieleiden (Knor- pelschädigung nicht vorbestehend) von einem Unfall stammen müsse und nicht degenerativ oder krankhaft sei. Auch der gesunde Menschenver- stand führe das Leiden (10 Mal von Rückenlage auf Beine springen) auf einen Unfall zurück. Ferner stelle sich die Frage, ob der Beschwerdefüh- rer die Frage nach dem "gewöhnlichen Ablauf" im Fragebogen richtig ver- standen habe. Die Unfallversicherung betreibe hier Wortklauberei. Der Beschwerdeführer habe bei der x-ten Befragung nicht mehr jedes Detail erwähnt und jedenfalls die Frage nach der Ungewöhnlichkeit des Ereig- nishergangs nicht als Fang- bzw. Suggestivfrage erkannt und danach ge- antwortet. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass allein die betreffen- de Antwort die Grundlage für die Ablehnung von Versicherungsleistungen
5 - aus UVG bilde. Der Wert der betreffenden Befragung sei dementspre- chend anzuzweifeln. 7.In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die Fragestellung im Fragebogen sei laut Rechtsprechung des Bundesgerichts genügend klar und die Unfallversicherung müsse die versicherte Person nach um- fassender Erhebung des Sachverhalts nicht zu einer weiteren Substanzi- ierung auffordern (8C_696/2013 E.4.3, 8C_436/2009 E.6.2). Der Ein- wand, es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Frage richtig verstanden habe, sei nicht nachvollziehbar, und der Vorwurf, die Be- schwerdegegnerin betreibe Wortklauberei, sei verfehlt. In den Ab- klärungsberichten werde das Ereignis verschieden umschrieben. In der Einsprache habe sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht dazu geäus- sert, was sich am 23. November 2016 zugetragen habe und in der Be- schwerde beschreibe er das Ereignis nochmals anders als in der Unfall- meldung und im Fragebogen. Massgebend sei die erste klare Beschrei- bung des Beschwerdeführers im Fragebogen. Danach sei bei der Übung nichts Aussergewöhnliches respektive Programmwidriges vorgefallen. Damit seien die Voraussetzungen der Ungewöhnlichkeit des Ereignisses nach Art. 6 UVG nicht erfüllt. Die behandelnden Ärzte könnten einzig die Frage, ob eine Verletzung auf ein Ereignis zurückzuführen sei, beantwor- ten. Die Qualifikation des Ereignisses als Unfall oder unfallähnliche Kör- perschädigung sei hingegen eine rein rechtliche Bewertung, und obliege daher der Versicherung oder allenfalls dem Gericht. Die Beschwerdegeg- nerin stelle nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom
8 - Tod zur Folge hat. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungs- leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Unfallbegriff: Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E.4.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich- keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf diesen sel- ber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, ob der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht (vgl. BGE 134 V 72 E.3.2; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E.2b; RUMO- JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 31). Das Merkmal der Ungewöhnlichkeit kann namentlich in einer unkoordinierten Körperbewegung bestehen. Bei derartigen Bewegungen ist die Ungewöhnlichkeit zu bejahen, wenn der normale Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges wie ein Aus- gleiten, Stolpern, Ausrutschen oder Abwehren eines Sturzes unterbro- chen oder gestört wird. Ohne besonderes Vorkommnis sind bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorlie- gen eines Unfalls zu verneinen. Der äussere Faktor ist nur dann unge- wöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (vgl. BGE 134 V 72 E.4.1 und 4.1.1, 130 V 117 E.2.1 und 2.2 m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E.5.1 und 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E.5; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 40 ff. je m.w.H. auf die Praxis und die dort aufgeführte Kasuistik). b)Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der den An- spruch erhebenden Person glaubhaft zu machen. Die Verwaltung als ver- fügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tat-
9 - sache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.5b). Unvollständige, ungenaue oder wi- dersprüchliche Angaben der versicherten Person zum Geschehensablauf können daher die Verneinung der Leistungspflicht des Unfallversicherers zur Folge haben (vgl. RUMO-JUNGO/ HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 29 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1, U 179/04 vom 13. Juli 2005 E.4.1 und U 258/04 vom 23. November 2006 E.3.1). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sog. spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder un- bewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis der Ablehnungsverfügung des Unfallversicherers. Diese Beweismaxime stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 130 V 117 E.2.2.7, 121 V 45 E.2a; Urteile des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E.4.2, U 236/03 vom 19. Mai 2004 E.3.3.4).
12 - dass bei der Selbstverteidigungsübung etwas Besonderes vorgefallen wä- re, so darf davon ausgegangen werden, dass er dies spätestens auf ent- sprechende Frage auch erwähnt hätte. c)Ebenso unbegründet ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, er habe vor dem Ereignis nie Probleme mit dem Knie gehabt und auch die Berichte der behandelnden Ärzte würden zeigen, dass die Beschwerden auf ein Ereignis – und nicht auf degenerative oder krankhafte Zustände – zurückzuführen seien. Diese Argumentation verkennt vorweg die Rolle und Bedeutung medizinischer Atteste und Beurteilungen. Die Ärzte kön- nen und müssen die Frage nach der natürlichen Kausalität zwischen der erlittenen Verletzung und dem schädigenden Ereignis beantworten, nicht aber, ob der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG und Art. 6 UVG erfüllt ist oder nicht. Überdies lässt sich der mangelnde Nachweis eines Unfalls nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch nicht durch medizinische Feststellungen ersetzen (s. BGE 134 V 72 E.4.3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E.4.4). d)Ein 'ungewöhnlicher äusserer Faktor' nach dem Wortlaut von Art. 4 ATSG liegt nach dem Gesagten (E.3b) nicht vor, zumal nicht erstellt ist, dass ein besonderes Vorkommnis zur erlittenen Sportverletzung geführt hat. Die Voraussetzungen, welche für die Annahme des Unfallbegriffs erforderlich sind, werden demnach nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht einen Unfall im Rechtssinne verneint und entsprechende Leistun- gen verweigert. e)Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers liegt auch keine unge- nügende Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin vor. Laut Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforder- lichen Auskünfte ein. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer nach Ein-
13 - reichung der Schadenmeldung der Fragebogen zugestellt, um den Ereig- nisablauf möglichst umfassend und zuverlässig erfassen zu können. In diesem Fragebogen schilderte der Beschwerdeführer den Ereignisablauf aus seiner Sicht und gestützt auf sein ungetrübtes Erinnerungsvermögen, lediglich knapp drei Wochen nach dem betreffenden Ereignis (Bg-act. 6 Ziff. 1 und Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin war deshalb nicht gehalten oder sogar verpflichtet, im Nachgang zu ihren Erhebungen noch zusätzli- che Abklärungen zu treffen oder weitere Informationen einzuholen. Unter diesen Umständen erübrigt sich im Sinn einer antizipierten Beweiswürdi- gung auch die erst in der Replik vom 19. Mai 2017 durch den Beschwer- deführer beantragte Zeugenbefragung. Auf die Erhebung weiterer Bewei- se darf immer verzichtet werden, falls der ermittelte Sachverhalt als über- wiegend wahrscheinlich betrachtet werden kann und weitere Beweis- massnahmen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu liefern vermögen. Im konkreten Fall ist/war nicht zu erwarten, dass die erwähnten Zeugen zum hier fraglichen, schon über sechs Monate zurückliegenden Geschehens- ablauf zweckdienliche Angaben machen könnten. Insbesondere die Fra- ge, bei welcher Übung genau sich der Beschwerdeführer die Verletzung am rechten Knie zuzog und ob sich dabei etwas Aussergewöhnliches zu- getragen habe, erscheint nach so langer Zeit kaum mehr zuverlässig be- antwortbar zu sein. Ausserdem mutet es etwas seltsam an, dass der Be- schwerdeführer diese Zeugen erst im Beschwerdeverfahren – und hier auch erst in der Replik – benennt, obwohl er spätestens seit dem Informa- tionsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2017 (Bg-act.
15 - eben auch nicht hierzu äusserte. Wenn die Beschwerdegegnerin das Vor- liegen eines Unfalls im Rechtssinne verneint, hat sie stets noch zu prüfen, ob die Vor-aussetzungen von Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben sind; und dies unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer eine solche Listenverlet- zung ausdrücklich geltend gemacht hat oder nicht. Diese Verpflichtung findet ihre gesetzliche Grundlage in der allgemeinen Untersuchungs- und Abklärungspflicht der Vorinstanz gemäss Art. 43 ATSG und ist daher von Amtes wegen anzuwenden und auch umzusetzen (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43 Rz. 2 und 10). Die- ses Versäumnis der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid hat auf das vorliegende Beschwerdeverfahren aber keinen Einfluss, da die Beschwerdegegnerin noch in der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2017 die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unfallähnlichen Kör- perschädigung geprüft und diese dort (s. Ziff. 4 S. 10/10) mit plausibler Begründung verneint hat. c)Nach Art. 9 Abs. 2 UVV sind folgende, abschliessend aufgeführte Körper- schädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfäl- len gleichgestellt, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder De- generation zurückzuführen sind. Es handelt sich dabei um (lit. a) Kno- chenbrüche, (lit. b) Verrenkungen von Gelenken, (lit. c) Meniskusrisse, (lit. d) Muskelrisse, (lit. e) Muskelzerrungen, (lit. f) Sehnenrisse, (lit. g) Band- läsionen und (lit. h) Trommelfellverletzungen. Laut ärztlichem Abklärungs- bericht vom 14. Dezember 2016 (Dr. med. D._____, Klinik Gut) erlitt der Beschwerdeführer am 23. November 2016 einen retropatellären Knorpel- schaden mit freiem Knorpelfragment am rechten Knie. Dieses Beschwer- debild entspricht unbestrittenermassen keiner unfallähnlichen Körper- schädigung im Sinne der Listenverletzungen gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV (Liste abschliessend und Erweiterungen dieser Liste durch Analogie- schlüsse sind explizit nicht zulässig [BGE 116 V 145 E.2b]). Auf die Prü- fung des für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung nebst
16 - der Körperverletzung zusätzlichen Erfordernisses des äusseren schädi- genden Faktors kann somit vorliegend verzichtet werden. d)Es liegt somit im Ergebnis weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Kör- perschädigung vor, weshalb eine Leistungspflicht für das Ereignis vom