VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 55 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinParolini URTEIL vom 27. September 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. iur. Antonius Falkner, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ war bei der B._____ AG als Chauffeur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am _____ 2012 wurde er auf der Autobahn A1 in einen Autounfall verwickelt, bei dem der hinter ihm fahrende Lenker mit dessen Personenwagen von hinten ungebremst in den von A._____ gefahrenen Sattelschlepper auf- fuhr und dabei verstarb. A._____ blieb körperlich unverletzt, erlitt jedoch einen Schock und entwickelte nach diesem Trauma-Erlebnis eine schwe- re neuro-vegetative Reaktion. Er war deswegen bis Ende _____ 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Am 1. Mai 2012 nahm er die Arbeit zu 100 % wie- der auf, die Behandlung wurde abgeschlossen. Die SUVA anerkannte ih- re Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistun- gen (Schaden-Nr. 09.22283.12.5). 2.Vom 7. Juli bis zum 25. Juli 2014 arbeitete A._____ bei der C._____ AG und war dadurch erneut bei der SUVA obligatorisch unfallversichert. Von Mitte Juli 2014 an war er wegen Rückenbeschwerden krank geschrieben. Am 11. August 2014, während eines Badeurlaubs in Griechenland, prallte A._____ bei einem Sprung ins hüfttiefe Meer mit dem Kopf auf den Grund und stauchte sich den Halswirbel. Die Erstbehandlung erfolgte in Grie- chenland und in Serbien. A._____ wurden ein Halskragen und Medika- mente abgegeben. Diagnostiziert wurde dort eine "distorsio verth cervica- lis". Nach seiner Rückkehr in die Schweiz bzw. in das Fürstentum Liech- tenstein anfangs September 2014 begab er sich in ärztliche Behandlung. Er wurde zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Die SUVA anerkannte ih- re Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistun- gen (Schaden-Nr. 13.11208.14.0). 3.Mit Verfügung vom 26. Februar 2015, nach umfassenden medizinischen Abklärungen, stellte die SUVA ihre für die Folgen des Unfalls vom 11. August 2014 bis dahin erbrachten Versicherungsleistungen per 16. März

  • 3 - 2015 ein mit der Begründung, die Adäquanz zwischen dem Unfall vom

  1. August 2014 und den geklagten, organisch nicht hinreichend nach- weisbaren Beschwerden sei zu verneinen. Mit Einspracheentscheid vom
  2. Oktober 2015 wurde die Einsprache von A._____ vom 25. März 2015 abgewiesen. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4.Mit Schreiben vom 30. November 2015 meldete A._____ einen Rückfall zum Unfall vom _____ 2012. Er gab an, seit Ende 2014 vermehrt an psy- chischen Problemen zu leiden und deswegen seit Februar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Dieser Unfallmeldung legte er einen Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D., vom 1. April 2015 und eine Therapiebestätigung von Dipl.-Psych. E. vom 2. Mai 2015 bei. 5.Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 lehnte die SUVA eine Leistungs- pflicht für den gemeldeten Rückfall ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Februar 2016 wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016 ab. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 13. April 2016 Beschwerde an das So- zialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Darin beantragte er, die SUVA Chur sei kosten- und entschädigungsfällig zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer eine seinem IV-Grad entsprechende Invalidenrente aus- zurichten, eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzu- heben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen. Zudem stellte er Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 7.Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2016 beantragte die SUVA (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids.
  • 4 - 8.Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ab, weil der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Voraus- setzungen für die Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) nicht erfüllte. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_480/2016 vom 17. November 2016 nicht ein. 9.Mit Beschluss vom 22. Februar 2017 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Par- teien, auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Es überwies die Sache an das zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. 10.Nach Eingang der Akten beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den stellte die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 6. April 2017 dem Beschwerdeführer die Einreichung einer Replik frei. Zudem gab sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit, seine Honorarnote einzureichen, mit dem Hinweis, dass das Gericht bei Nichteinreichung ei- ne allfällige aussergerichtliche Entschädigung nach Ermessen festlegen würde. In der Folge gingen weder eine Replik noch eine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

  • 5 - Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2016. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche- rung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons ange- fochten werden, in dem die Beschwerde führende Person zur Zeit der Be- schwerdeerhebung Wohnsitz hat bzw. gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG, wenn sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland befindet, beim Versicherungsgericht desje- nigen Kantons, in dem sich ihr/sein letzter schweizerischer Wohnsitz be- fand oder in dem ihr/sein letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Fürstentum Liechtenstein, weshalb vorliegend Art. 58 Abs. 2 ATSG zum Tragen kommt. Wie dem Handelsre- gisterauszug der Gebr. C._____ AG und dem Beschluss des Sozialversi- cherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2017 entnommen werden kann, befindet sich der Sitz der letzten Arbeitgeberin des Be- schwerdeführers, der Gebr. C._____ AG, in X._____, womit das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorlie- genden Streitsache zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer von diesem berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen ge- richtlichen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitima- tion ist daher zu bejahen, und auf die im Übrigen frist- und formgerecht
  • 6 - eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). b)Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die gemäss Rückfallmeldung vom 30. November 2015 seit Ende 2014/Anfang 2015 erneut geklagten psychischen Beschwerden aus dem Unfall vom _____ 2012 zu Recht verneint hat und der Einspra- cheentscheid vom 25. Februar 2016 daher zu schützen ist oder nicht. 2.Seit dem 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft (Änderung vom 25. September 2015). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 gilt bezüglich Versi- cherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Ände- rung vom 25. September 2015 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, das bisherige Recht. Vorlie- gend ereignete sich der fragliche Unfall im Jahr 2012 und der Rückfall wurde für Ende 2014 bzw. Februar 2015 gemeldet, sodass grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung fin- den. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Be- stimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben.
  1. a)Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen des Unfall- versicherers bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankhei- ten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beab- sichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Fak- tors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im
  • 7 - Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversi- cherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalls voraus, dass es sich um ein ausserge- wöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psy- chischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich ab- spielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftig- keit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. In Frage kommen Er- eignisse wie etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bomben- abwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefah- ren sowie Seebeben, bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Un- fälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2016 vom
  1. Mai 2016 E.2.2; BGE 129 V 177 E.2.1). Das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht, heute Bundesgericht, hat diese Rechtsprechung wiederholt bestätigt und dahingehend präzi- siert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, son- dern in diesem Zusammenhang auf eine "weite Bandbreite" von Versi- cherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezug- nahme auf den massgeblichen Unfallbegriff, betont, dass sich das Be- griffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wir- kung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, wes- halb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (zum Ganzen: Urteil
  • 8 - des Bundesgerichts 8C_376/2013 vom 9. Oktober 2013 E.3.1; BGE 129 V 177 E.2.1). An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechen- den psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2013 vom 9. Oktober 2013 E.3.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E.2.1, BGE 122 V 230 E.1, BGE 118 V 59 E.2b u.a.). b)Vorliegend ist unbestritten, dass es sich beim Auffahrunfall vom _____ 2012 um ein Schreckereignis und damit um einen Unfall im Sinne von Art. 6 UVG bzw. Art. 4 ATSG handelte, der grundsätzlich Versicherungs- leistungen nach UVG auslöst. Unbestritten ist auch, dass der Beschwer- deführer damals körperlich nicht verletzt wurde, während der Unfallverur- sacher noch auf der Unfallstelle verstarb. Wie aus dem Verkehrsunfall- bericht vom 5. _____ 2012 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] I/7) hervorgeht, fuhr der fragliche Personenwagenlenker in die gleiche Rich- tung hinter dem Beschwerdeführer her und prallte in der Folge unge- bremst in den Auflieger des vom Beschwerdeführer gefahrenen Sattel- schleppers. Dabei wurde der Personenwagen des Unfallverursachers to- tal, das Heck des Aufliegers stark beschädigt (Bg-act. I/7). Der Be- schwerdeführer erlitt bei diesem Ereignis einen Schock und entwickelte danach eine schwere neuro-vegetative Reaktion (Bg-act. I/11). Die Be- schwerden konnte er jedoch innerhalb eines Monats überwinden, sodass die Behandlung abgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer am 1. _____ 2012 die Arbeit wieder zu 100 % aufnehmen konnte (Bg-act. I/9- 11). Die Beschwerdegegnerin erbrachte damals für dieses Schadenereig- nis (Schaden-Nr. 09.22283.12.5) die gesetzlichen Leistungen, d.h. auch sie anerkannte den Auffahrunfall vom _____ 2012 als Schreckereignis mit Unfallcharakter. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die vom Be-

  • 9 - schwerdeführer seit Ende 2014/Anfang 2015 geklagten psychischen Be- schwerden einen Rückfall aus dem Autounfall vom _____ 2012 darstellen oder nicht.

  1. a)Art. 11 UVV sieht vor, dass Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen ausgerichtet werden. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Verletzung, so- dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise zu weiterer Arbeitsun- fähigkeit kommt (BGE 118 V 293 E.2c, BGE 105 V 31 E.1c). Von Spätfol- gen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe länge- rer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E.2c). Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfal- lereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damali- gen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlit- tenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzu- sammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c). Eine allfällige diesbezügli- che Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers würde daher vorliegend voraussetzen, dass der seit Ende 2014/Anfang 2015 geklagte psychische Gesundheitsschaden als natürlich und adäquat kausale Folge des Autounfalls vom _____ 2012 anzusehen wäre, wobei beide Erforder- nisse (natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang) kumulativ erfüllt sein müssen. Scheitert der geltend gemachte Anspruch an einer dieser zwei Voraussetzungen, entfällt die Leistungspflicht aus UVG ohne die Prüfung des anderen Kriteriums (BGE 135 V 465 E.5.1 mit Hinweisen). b)Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als ein- getreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist
  • 10 - für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforder- lich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitli- cher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver- sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitli- che Störung entfiele (zum Ganzen: BGE 129 V 177 E.3.1, BGE 119 V 337 E.1). c)Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, BGE 119 V 338 E.1). d)Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen im Sinne von Art. 11 UVV kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausal- zusammenhangs beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen kön- nen. Vielmehr obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spät- folge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grös- ser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E.1c in fine). Bei Beweislosigkeit

  • 11 - fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E.3b). e)Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Le- benserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetre- tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (zum Ganzen: BGE 129 V 177 E.3.2, BGE 125 V 461 E.5a). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusam- menhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E.3.2, BGE 125 V 462 E.5c). Bei psychischen Gesundheitsschäden geht diese Beschränkung indessen nicht so weit, dass nur psychisch Gesunde des Schutzes der sozialen Un- fallversicherung teilhaftig werden. Wie das Eidgenössische Versiche- rungsgericht in BGE 112 V 36 E.3c in Änderung seiner Rechtsprechung erkannt und in BGE 115 V 135 E.4b bestätigt hat, darf die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung her- beizuführen, in der sozialen Unfallversicherung nicht auf den psychisch gesunden Versicherten beschränkt werden. Vielmehr ist auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. Hierzu gehören auch jene Ver- sicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfäl- liger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde. Die Gründe dafür, dass einzelne Gruppen von Versicherten einen Unfall langsamer oder schlechter verarbeiten als andere, können z.B. in einer ungünstigen konstitutionellen Prädisposition oder allgemein in einem an- geschlagenen Gesundheitszustand, in einer psychisch belastenden sozia-

  • 12 - len, familiären oder beruflichen Situation oder in der einfach strukturierten Persönlichkeit des Verunfallten liegen. Somit bilden im Rahmen der er- wähnten, weit gefassten Bandbreite auch solche Versicherte Bezugsper- sonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnis- mässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risi- ko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teil- ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern im dargelegten Sinne ein realitäts- gerechter Massstab angelegt werden muss (zum Ganzen: BGE 129 V 177 E.3.3, BGE 125 V 462 E.5c). Umgekehrt ist das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 123 V 98 E.3 dem Begehren entgegengetreten, bei psychischen Gesundheitsschä- den auf das Erfordernis der Adäquanz zu verzichten und die natürliche Kausalität genügen zu lassen, wie es in der Praxis bei singulären physi- schen Folgen üblich ist, und es hat an der Erfüllung der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs festgehalten. Ob psychische Störungen mit einem Unfall oder einer Berufskrankheit in einem adäqua- ten Kausalzusammenhang stehen, hängt demnach davon ab, ob der Un- fall oder die Berufskrankheit unter Berücksichtigung der weiten Bandbrei- te von Versicherten, für welche die soziale Unfallversicherung Schutz bie- ten soll, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung geeignet ist, zu solchen Störungen zu führen (zum Gan- zen: BGE 129 V 177 E.3.3, BGE 125 V 462 E.5c). Neben der allgemeinen Adäquanzformel hat das Eidgenössische Versi- cherungsgericht besondere Regeln für die Beurteilung der Adäquanz psy- chischer Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt (BGE 129 V 177

  • 13 - E.4.1). Danach setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammen- hangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeu- tung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (zum Gan- zen: BGE 129 V 177 E.4.1, BGE 115 V 141 E.7). In Bezug auf Schreck- ereignisse hat das Bundesgericht in BGE 129 V 177 E.4.2 allerdings ent- schieden, dass die allgemeine Adäquanzformel anzuwenden ist (gewöhn- licher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung), zumal für die Qualifikation eines Geschehensablaufs als Schreckereignis bereits an die Aussergewöhnlichkeit angeknüpft wird, um überhaupt als Unfall gelten zu können, weshalb das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit bei der Adäquanzbeurteilung nicht ein zweites Mal herangezogen werden könne. f)Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist nicht medizini- scher, sondern rechtlicher Natur (WEISS, Die Qualifikation eines Schre- ckereignisses als Unfall, in: SZS 2007, S. 55 mit Hinweis auf EVG U 15/00 vom 19. März 2003 E.4.3). Sie ist nicht von medizinischen Sach- verständigen, sondern vom Gericht zu beurteilen (SVR 2003 UV Nr. 12 E.3.2.1, SVR 2002 UV Nr. 11 E.2b).

  1. a)Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin den Autounfall vom _____ 2012 ursprünglich, wie bereits erwähnt (vgl. vorne E.3b), als Schrecker- eignis im Sinne des Unfallbegriffs gemäss Art. 6 UVG bzw. Art. 4 ATSG anerkannt und hatte die gesetzlichen Leistungen erbracht. Im Einspra- cheentscheid vom 25. Februar 2016 führte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, dass sie den Unfall vom _____ 2012 nicht als derart aussergewöhnliches Schrecker- eignis erachte, dass daraus nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine länger als 2 ¾ Jahre andauernde bzw. eine nach dieser Zeit erneut aufflackernde, psychische Gesund-
  • 14 - heitsschädigung resultieren könnte. Der Versicherte sei zwar Zeuge eines Unfalls mit Todesfolgen gewesen, er habe sich jedoch nach kurzer Zeit wieder erholt und danach wieder in einem vollen Pensum gearbeitet. Die im Jahr 2015 als Rückfall gemeldeten psychischen Störungen und die damit zusammenhängende Erwerbsunfähigkeit könne nicht mehr in ei- nem weiten Sinn als angemessene und einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden, diese dürften vielmehr auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen sein. Die Beschwerdegegnerin verneinte daher die Adäquanz zwischen den gemeldeten psychischen Beschwerden und dem Unfall vom _____ 2012 und hielt fest, dass damit die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs offen gelassen werden könne und dass sich weitere medizinische Abklärungen erübrigen wür- den. b)Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 13. April 2016 geltend, dass die von ärztlicher Seite im Jahr 2015 diagnostizierte post- traumatische Belastungsstörung auf den Unfall vom _____ 2012 zurück- zuführen sei, was in den vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Dokumenten bestätigt werde. Die Beschwerdegegnerin habe die Begeh- ren des Beschwerdeführers jedoch abgewiesen, ohne irgendwelche me- dizinischen Abklärungen vorzunehmen. Zwar habe die Beschwerdegeg- nerin den Unfall vom _____ 2012 als Schreckereignis taxiert. Sie habe je- doch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Adäquanz ausgeschlossen werden könne, wenn weder das Opfer noch eine Dritt- person einen erheblichen Körperschaden erlitten habe, nicht richtig an- gewendet. Vorliegend sei nämlich der unfallbeteiligte Personenwagenlen- ker und somit eine Drittperson beim fraglichen Unfall tödlich verunglückt. Damit sei der Unfall vom _____ 2012 sehr wohl als Schreckereignis, das einen psychischen Folgeschaden verursachen könne, einzustufen. Auch die Ärzte hätten die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, das Unfaller-

  • 15 - eignis könne nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei- nen Lebenserfahrung keine psychischen Gesundheitsschädigungen ver- ursachen, sei falsch. Deshalb wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, entsprechende medizinische Abklärungen vornehmen zu las- sen. Auch wenn die Beschwerdegegnerin festhalte, dass die Frage der Adäquanz eine rechtliche sei, so sei diese von ihr eben falsch beurteilt worden. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde vom 13. April 2016 Antrag auf Einholung eines umfassenden psychiatrischen Sachver- ständigengutachtens, das die psychischen Folgeschäden, die vom Unfal- lereignis ausgingen, bestätigen solle. c)Die Beschwerdegegnerin hält mit Vernehmlassung (Beschwerdeantwort) vom 25. Mai 2016 an ihrem Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016 fest. Sie bestätigt darin, dass vorliegend von der Beurteilung des natürli- chen Kausalzusammenhangs abgesehen werden könne und somit auch von weiteren medizinischen Abklärungen, weil die Frage der Adäquanz zwischen den mit Rückfallmeldung vom 30. November 2015 beschriebe- nen psychischen Beschwerden und dem Unfall vom _____ 2012 zu ver- neinen sei. Der vom Beschwerdeführer aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (zur Adäquanz bei Schreckereignissen) abgeleitete Um- kehrschluss, wonach das Schreckereignis gerade deswegen geeignet sei, einen langjährigen psychischen Folgeschaden zu verursachen, weil eine Drittperson - vorliegend der unfallverursachende Personenwagenlenker - einen erheblichen Körperschaden erlitten habe bzw. auf der Unfallstelle verstorben sei, sei falsch. Die zitierte Rechtsprechung sei im Zusammen- hang mit Opfern von Tätlichkeiten und Raubüberfällen entwickelt worden, bei denen die betroffene Person durch den Täter unmittelbar bedroht worden war und um ihr eigenes Leben oder ihre körperliche Unversehrt- heit habe fürchten müssen. Solches sei vorliegend aber nicht der Fall ge- wesen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer den unfallverursachen- den Personenwagen nicht auf sich zukommen sehen, weil dieser von hin-

  • 16 - ten in den Auflieger des Sattelschleppers des Beschwerdeführers auffuhr. Dieser hätte den Unfall somit auch nicht verhindern können. Obwohl der Unfallverursacher tragischerweise ums Leben kam, sei das fragliche Un- fallereignis aufgrund der gesamten Umstände nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet ge- wesen, zu mehrjährigen, langandauernden oder gar dauernden psychi- schen Beschwerden mit vollständiger Erwerbsunfähigkeit zu führen. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zum 30. _____ 2012 krankgeschrieben gewesen sei, danach aber seine Arbeits- tätigkeit wieder aufgenommen habe und während 2 ¾ Jahren nicht mehr wegen psychischer Beschwerden in Behandlung gewesen sei. Offenbar habe der Beschwerdeführer das Unfallereignis, wie nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten, innert weniger Wochen überwunden. Sei aber der adäquate Kausalzu- sammenhang zu verneinen, so könne die Frage der natürlichen Kausalität zwischen den seit Ende 2014 geklagten psychischen Beschwerden und dem Unfall im 2012 offen gelassen werden. Jedenfalls sei diese aufgrund der weiteren Umstände - lange Dauer zwischen dem Rückfall und dem Unfallereignis, dazwischen keine psychischen Beschwerden ausgewie- sen, andere belastende Faktoren wie Ehetrennung und Probleme mit ei- ner ausserehelichen Partnerin - ohnehin fraglich. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei deshalb zu Recht verneint worden.

  1. a)Wie in den nachfolgenden Erwägungen auszuführen ist, kommt das Ge- richt vorliegend zum Schluss, dass der Auffahrunfall vom 2012 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung - un- ter Berücksichtigung einer weiten Bandbreite von Versicherten - nicht ge- eignet ist, auch nach dem ursprünglichen Behandlungsabschluss im _____ 2012 und rund 2 ¾ Jahre danach eine psychische Störung hervor- zurufen. Ist die Adäquanz zwischen dem Unfallereignis vom _____ 2012 und den seit Ende 2014/Anfang 2015 geklagten psychischen Beschwer-
  • 17 - den also zu verneinen, wird vorerst auf diese Frage eingegangen und erst danach, der Vollständigkeit halber, auf die Frage des natürlichen Kausal- zusammenhangs, der bei Verneinung des adäquaten Kausalzusammen- hangs an sich gar nicht mehr entscheidrelevant ist (vgl. vorne E.3b; BGE 135 V 465 E.5.1 mit Hinweisen). b)Prüft das Gericht, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der all- gemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychi- schen Schädigung zu führen, hat es gemäss Bundesgericht keinen allzu strengen, sondern einen realitätsgerechten Massstab anzulegen (BGE 129 V 177 E.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind gewisse Schreckereignisse nicht geeignet, einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden zu verursachen. Dies gilt namentlich, wenn weder das Opfer noch eine Drittperson einen erheblichen Körperschaden erlitten und das Schreckereignis nur relativ kurze Zeit gedauert hat. Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf ein solches Ereignis dürfe gemäss Bundesgericht erfahrungsgemäss darin bestehen, dass zwar ei- ne Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird. Eine psychische Störung und lang andauernde Erwerbsunfähigkeit könnten in diesem Fall nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessene oder einigermassen typi- sche Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2016 vom 23. Mai 2016 E.2.2; BGE 129 V 177 E.4.3). c)Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass diese Rechtsprechung zum Ausschluss der Adäquanz im vorliegenden Fall gerade nicht zur Anwen- dung gelange, weil beim fraglichen Unfall vom _____ 2012 ein Unfallbe- teiligter, nämlich der Unfallverursacher, tödlich verunglückt sei und er dies selbst habe miterleben müssen. Deswegen sei das fragliche Schrecker-

  • 18 - eignis eben gerade geeignet gewesen, bei ihm psychische Folgeschäden zu verursachen. Dieser Umkehrschluss, den der Beschwerdeführer aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zieht, geht fehl. Das Bundesge- richt hat in den zitierten Urteilen (8C_167/2016 vom 23. Mai 2016 E.2.2; BGE 129 V 177 E.4.3) festgehalten, wann ein Schreckereignis insbeson- dere nicht geeignet ist, erhebliche psychische Schäden nach sich zu zie- hen. Es führte aber gerade nicht aus, dass umgekehrt ein Unfall immer dann, wenn das Opfer selbst oder eine Drittperson einen Körperschaden erlitten habe, geeignet sei, dauerhafte psychische Schäden und eine jah- relange vollständige Erwerbsunfähigkeit zu verursachen. Der Beschwer- deführer zitiert denn auch keine Urteile, in denen das Bundesgericht Sol- ches entschieden hätte. Vielmehr weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass das Bundesgericht auch Ereignisse, bei denen Drittpersonen erhebliche Körperschäden erlitten hätten, als nicht geeignet eingestuft habe, einen dauernden psychischen Schaden hervorzurufen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2013 vom 9. Oktober 2013 E.4.2). Ferner weist die Beschwerdegegnerin auch zu Recht darauf hin, dass diese bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 129 V 177 E.4.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 390/4 vom 14. April 2005 E.2.1, Urteile des Bundesgerichts U 593/06 vom 14. April 2008 E.4 und 8C_720/2007 vom 3. September 2008 E.6.3) im Zusammenhang mit versicherten Personen entwickelt wurde, die Opfer von Raubüberfäl- len oder anderen deliktischen Handlungen wie Tätlichkeiten geworden und dass dabei die betroffenen Opfer, die Versicherten, durch den/die Täter unmittelbar selber bedroht worden waren und um ihr eigenes Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit hatten fürchten müssen (vgl. dazu auch WEISS, a.a.O., S. 45 ff., insbesondere S. 55 ff.). d)Eine solche Konstellation ist vorliegend gerade nicht gegeben. Der Be- schwerdeführer war im Rahmen des Auffahrunfalls vom _____ 2012 zu keinem Zeitpunkt einer aussergewöhnlichen Bedrohung oder Gefahr für

  • 19 - das eigene Leben ausgesetzt. Gemäss unbestrittenem Sachverhalt fuhr er mit seinem Sattelschlepper (mit Auflieger) auf der Autobahn A1 auf der rechten Fahrspur (Bg-act. I/7). Der Unfallverursacher fuhr mit seinem Personenwagen auf der gleichen Spur direkt hinter ihm und prallte unge- bremst von hinten in den Auflieger des Sattelschleppers (Bg-act. I/7). Der Unfallverursacher verstarb noch auf Unfallstelle, der Beschwerdeführer blieb unverletzt (Bg-act. I/7 S. 3). Das Gericht folgert daraus, dass der Beschwerdeführer keine Schuld am Unfall trug, dass er als Lenker des vorausfahrenden Sattelschleppers nicht in Gefahr geriet, mit seinem Sat- telschlepper auch zu verunfallen, und dass der Aufprall für ihn keine Be- drohung an Leib und Leben darstellte. Wie den Akten zu entnehmen ist, erlitt er denn damals auch keine körperlichen Verletzungen. Der Be- schwerdeführer sah weder den Unfallverursacher auf sich zukommen, noch bekam er den genauen Unfallhergang mit, zumal der Aufprall sich hinten an seinem Fahrzeug ereignete, er ihn also nicht aus unmittelbarer Nähe miterlebte. Das Gericht erachtet das Unfallereignis angesichts all dieser Umstände als nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der all- gemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, zu mehrjährigen, langandau- ernden oder gar dauernden psychischen Beschwerden mit vollständiger Erwerbsunfähigkeit zu führen. Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer kurz nach dem Unfall wegen der akuten Belastungsreaktion vom 5. _____ bis zum

  1. _____ 2012 in psychotherapeutischer Behandlung stand (Bg-act. I/14 S. 4) und deswegen für kurze Zeit, nämlich vom 3. bis zum 30. _____ 2012, auch arbeitsunfähig war (Bg-act. I/11). Die Beschwerdegegnerin hatte die unmittelbar nach dem Auffahrunfall aufgetretenen psychischen Beschwerden als unfallkausal anerkannt, die gesetzlichen Versicherungs- leistungen erbracht und den Fall im Juni 2012 abgeschlossen (vgl. Ein- spracheentscheid E.2a S. 6). Der Beschwerdeführer hatte am 1. _____ 2012 seine Arbeit wieder vollumfänglich aufgenommen (Bg-act. I/11) und
  • 20 - war seither, soweit aus den Akten ersichtlich, vom 1. _____ 2012 bis zum
  1. Februar 2015, nicht mehr wegen psychischer Beschwerden in Be- handlung (Bg-act. I/14 bzw. II/122). Auch aus den übrigen Akten zum Un- fall, sowie aus den Akten zum Badeunfall vom 11. August 2014 (Scha- den-Nr. 13.11208.14.0) ergeben sich keine Hinweise auf psychische Be- schwerden oder entsprechende Behandlungen für den fraglichen Zeit- raum von _____ 2012 bis Ende 2014/Anfang 2015. Aus all dem lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer die beim Auffahrunfall erlittene Traumatisierung offensichtlich innert weniger Wochen überwunden hatte, wie dies gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Schre- ckereignissen in der Regel auch erwartet werden kann (vgl. vorne E.6b sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2016 vom 23. Mai 2016 E.2.2; BGE 129 V 177 E.4.3). Der Beschwerdeführer kann damit aus seiner Auslegung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Adäquanz bei Schreckereignissen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr kann festgehalten werden, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten war, dass der Beschwer- deführer die akute psychische Belastungsreaktion innert einiger Wochen oder Monate überwinden konnte und danach wieder voll arbeitsfähig war, was vorliegend auch tatsächlich eintraf. Der Auffahrunfall war mithin nicht geeignet, langjährige psychische Störungen mit vollständiger Arbeitsun- fähigkeit auszulösen. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin die seit Ende 2014/Anfang 2015 geklagten und als Rückfall gemeldeten psychischen Beschwerden als nicht mehr angemes- sene und typische Reaktion auf das Unfallereignis im 2012 bezeichnete und den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen diesen rund 2 ¾ Jahre nach dem Unfall bzw. nach Abschluss der ursprünglichen Behand- lung aufgetretenen psychischen Beschwerden und dem fraglichen Unfall verneinte. Damit und gerade auch angesichts der seit dem fraglichen Un- fall vergangenen Zeitspanne von mehr als zwei Jahren drängen sich im Hinblick auf die Prüfung der Adäquanz auch keine weiteren medizini-
  • 21 - schen Abklärungen auf. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016 erweist sich folglich, selbst wenn der natürliche Kausalzu- sammenhang bejaht würde, als rechtens, und die Beschwerde ist dem- nach abzuweisen.
  1. a)Ist, wie vorliegend ausgeführt, die Adäquanz zwischen dem Auffahrunfall und den seit Ende 2014/Anfang 2015 geklagten psychischen Beschwer- den zu verneinen, kann die Frage nach dem natürlichen Kausalzusam- menhang, wie auch die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, offen ge- lassen werden. Selbst wenn nämlich ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den seit Ende 2014/ An- fang 2015 geklagten psychischen Beschwerden bejaht würde, erwiese sich dieser als nicht adäquat und damit als nicht rechtsgenüglich (vgl. BGE 135 V 465 E.5.1 m.w.H.). b)Zu bemerken ist vorliegend angesichts der medizinischen Aktenlage im- merhin, dass bei einer allfälligen Bejahung der Adäquanz zwischen dem Unfall und den seit Ende 2014/ Anfang 2015 geklagten psychischen Be- schwerden fraglich wäre, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang über- haupt gegeben wäre. Gegen das Vorliegen eines solchen spricht jeden- falls die lange, gemäss den Akten offenbar beschwerde- und behand- lungsfreie Zeit zwischen dem Unfall und dem (Wieder-)Aufflammen der psychischen Beschwerden Ende 2014/Anfang 2015, also mehr als 2 ¾ Jahre später. Aus dem Bericht der Rehaklinik Bellikon, psychosomati- sches Konsilium, vom 19. Januar 2015 über den stationären Aufenthalt vom 15. Dezember 2014 bis 20. Januar 2015 (Bg-act. II/109, S. 10-13) geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem Badeunfall in Griechen- land im Jahr 2014 an Schmerzen an der Halswirbelsäule, Kopfschmerzen sowie an depressiven Symptomen litt. Im entsprechenden Austrittsbericht (Bg-act. II/109) wird der Auffahrunfall vom _____ 2012 nur nebenbei er- wähnt (vgl. Anhang S. 12) und die psychischen Beschwerden werden
  • 22 - nicht darauf zurückgeführt. Im Rahmen der Untersuchung im Schmerz- zentrum des Kantonsspitals St. Gallen vom 2. Februar 2015 (Bg-act. II/117) standen die Folgen des im August 2014 in Griechenland erlittenen Schädel-Hirntraumas und des Distorsionstraumas im Vordergrund. Als psychische Symptome werden Lustlosigkeit, Ängste, Kränkung (durch die Trennung von seiner Frau) und deprimierende Gefühle beschrieben und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung nach Schädel- /Hirntrauma, jedoch kein Zusammenhang mit dem Auffahrunfall vom 2012 erwähnt. Schliesslich bestätigte Dr. med. D., dass der Beschwerde- führer am 19. Februar 2015 eine psychiatrische Behandlung begonnen habe (Bg-act. I/14 und II/122). Für die Zeit vor Ende 2014 ist also keine entsprechende psychiatrische Behandlung ausgewiesen. Dr. med. D. spricht von einer im Vordergrund stehenden Angst und einer de- pressiven Störung, er erwähnt aber auch, dass es gewisse Symptome ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung mit Intrusionen, Flashbacks, emotionalem Rückzug, Vermeidungsverhalten und Wiedererinnerung an das Trauma gebe. Indessen bringt auch er die festgestellten psychischen Symptome nicht direkt in Verbindung mit dem Auffahrunfall. In sämtlichen ärztlichen Berichten stehen anderweitige, insbesondere psychosoziale Aspekte (Zukunftsängste [Arbeitsfähigkeit, Einkommen], Trennung von Ehefrau, Probleme mit Partnerin in Aussenbeziehung) im Vordergrund. Es besteht somit kein stichhaltiger Hinweis dafür, dass die seit Ende 2014/Anfang 2015 geklagten psychischen Beschwerden überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Un- fallereignis stehen würden. c)Ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den seit Ende 2014/Anfang 2015 geklagten psychischen Beschwerden zu verneinen und kann damit die Frage nach dem natürlichen Kausalzu- sammenhang offen gelassen werden (vgl. vorne E.7a), erübrigt es sich auch, auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Beschwer-

  • 23 - degegnerin hätte keine genügenden medizinischen Abklärungen vorge- nommen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vorliegend als genü- gend abgeklärt, die Beschwerdegegnerin durfte von weiteren medizini- schen Abklärungen absehen und auch die Einholung eines umfassenden psychiatrischen Sachverständigengutachtens erweist sich als nicht erfor- derlich. Der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers ist da- her abzulehnen. d)Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwer- degegnerin ihre Leistungspflicht unter dem Titel des Rückfalls zu Recht verneint hat. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016 zu bestätigen und die Beschwerde demnach abzuweisen.

  1. a)Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das kantonale Be- schwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. b)Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
  2. a)Der Beschwerdeführer beantragt ferner die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren. Diesbezüglich führt er in seiner Beschwerde aus, er verfüge weder über Einkommen noch Ver- mögen und werde vom Sozialamt unterstützt. Da die Beschwerde zudem weder mutwillig noch aussichtslos sei, würden keine Gründe vorliegen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. b)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih-
  • 24 - rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 76 Abs. 1-3 VRG). Die Bewilligung befreit von allen behördlichen (inkl. gerichtlichen) Kosten und Gebühren (Art. 76 Abs. 2 Satz 1 VRG). c)Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat das im Zusam- menhang mit der ursprünglich am besagten Gericht erhobenen Be- schwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 9. Juni 2016 abgewiesen. Die abschlä- gige Verfügung war damit begründet worden, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Voraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) nicht erfüllte und nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Be- schwerde mit Entscheid vom 17. November 2016 (8C_480/2016) nicht ein. Es führte aus, für die Anfechtung des angefochtenen Zwischenent- scheids vom 9. Juni 2016 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege fehl- ten die Prozessvoraussetzungen, der ablehnende Entscheid werde nur zusammen mit dem Endurteil anfechtbar sein (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_480/2016 vom 17. November 2016). Da das Gesuch damit in Bezug auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bereits beurteilt, die Rechtslage sich auch in Bezug auf das Verfahren vor dem Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden nicht anders darstellt, der Rechtsvertre- ter des Beschwerdeführers mithin die Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 1 BGFA nicht erfüllt, ist an dieser Stelle nicht mehr weiter auf das Gesuch einzugehen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

  • 25 - 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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