VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 54 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzRacioppi RichterInMoser, Audétat Aktuarin ad hocJauch URTEIL vom 13. März 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ ist geschieden und Vater eines Sohnes. Seit 1990 ist er zu 100% als selbständiger Wirt tätig. Am 25. August 2013 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen wegen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf Grund von Atembeschwer- den und Schwindel an. 2.Nach entsprechenden Abklärungen erliess die IV-Stelle am 17. Juni 2016 einen Vorbescheid und sprach A._____ gestützt auf ein Valideneinkom- men von Fr. 39‘000.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 22‘772.95 ab dem 9. April 2014 vorerst eine Viertelsrente (41,61 %), ab dem 1. Sep- tember 2014 eine ganze Rente (100 %) und ab dem 1. Mai 2015 wieder- um eine Viertelsrente (41,61 %) zu. Nach erhobenem Einwand von A._____ in Bezug auf das Validen- sowie das Invalideneinkommen sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. März 2017 A._____ alsdann eine halbe Rente vom 1. April 2014 bis 31. August 2014 (53 %), eine ganze Rente vom 1. September 2014 bis 30. April 2015 (100 %) sowie eine halbe Rente ab 1. Mai 2015 (53 %) zu. Dabei korrigierte sie das Va- lideneinkommen auf Fr. 48‘575.35. Das Invalideneinkommen beliess sie weiterhin bei Fr. 22‘772.95 und stellte hierfür auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2012, Tabelle TA1, Privater Sek- tor, Männer, Kompetenzniveau 1, Zeile „Total“, ab. Zur Begründung führte sie an, dass es für A._____ in sämtlichen Wirtschafszweigen genug be- hinderungsgeeignete Tätigkeiten gäbe. Ferner rechnete die für die Ren- tenberechnung zuständige Ausgleichskasse A._____ bei der Berechnung der IV-Rente 4.5 Erziehungsgutschriften an. 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. April 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, die Anrechnung von mehr ganzen Erziehungsgutschriften sowie die Gewährung einer Dreiviertels-IV-Rente anstelle einer halben IV-Rente. Im

  • 3 - Wesentlichen machte er geltend, dass er seinen Sohn nicht nur während den Ehejahren miterzogen habe, sondern dass er ihn ab dem 11. Lebens- jahr bis zu seiner Volljährigkeit, mithin in den Jahren 2001 bis 2009, allein erzogen habe, so dass ihm auch für diese Zeit Erziehungsgutschriften anzurechnen seien. Er habe seinen Sohn am 30. April 2001 bei der Mut- ter im Ausland abgeholt und dieser habe in der Folge bis nach der Rekru- tenschule bei ihm gelebt. Weiter führte er aus, das Invalideneinkommen gemäss LSE von über Fr. 22‘700.-- könne er unmöglich erwirtschaften. Allenfalls könnte auf die LSE „Gastgewerbe“, dem er seit 1997 angehöre, Niveau 1, abgestellt werden. 4.In der Vernehmlassung vom 4. Mai 2017 verlangte die IV-Stelle die Ab- weisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung und ergänzte diese mit weiteren Ausführungen zur Rentenhöhe, insbesondere betreffend die Anrechnung der Erziehungsgutschriften. In diesem Zusammenhang führte sie hauptsächlich aus, dass Versicherten gemäss Art. 29 sexies AHVG Er- ziehungsgutschriften grundsätzlich nur für diejenigen Jahre zustünden, in welchen ihnen die elterliche Sorge für Kinder, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hätten, zustehe. Angesichts dessen, dass ab Scheidung der Ehe am 22. Oktober 1999 die elterliche Sorge für den am 22. September 1989 geborenen Sohn allein der Mutter zugestanden sei, seien dem Be- schwerdeführer unter Berücksichtigung von Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG so- wie Art. 52f Abs. 1 und Abs. 2 AHVV somit hälftige Erziehungsgutschriften für die Jahre 1990 bis 1998, mithin total 4.5, anzurechnen. Die vorliegen- de Konstellation, in der der Beschwerdeführer seinen Sohn vom 30. April 2001 bis 22. September 2007 (18. Geburtstag) unter tatsächlicher Obhut gehabt habe, ohne dass ihm die elterliche Sorge zugestanden habe, ent- spreche keiner der in Art. 52e, 52f und 52f bis AHVV beschriebenen Situa- tionen.

  • 4 - 5.In seiner Replik vom 18. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer prä- zisierend, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung sei so ab- zuändern, dass ihm eine Dreiviertelsrente zugesprochen werde, die An- zahl der anrechenbaren Erziehungsgutschriften sei um 7 auf 11.5 zu er- höhen und ein neues massgebendes durchschnittliches Jahreseinkom- men zu berechnen. Im Weiteren vertiefte er seine Argumentation betref- fend die Anrechnung der Erziehungsgutschriften. 6.Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Alsdann reichte sie mit Schreiben vom

  1. Oktober 2017 diverse Dokumente ein, wie insbesondere den Arbeits- vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der B._____ AG vom
  2. Mai 2017, den Lohnausweis des Beschwerdeführers betreffend die Anstellung bei der C._____ AG vom 1. Januar 2017 bis 6. März 2017 so- wie Lohnabrechnungen der B._____ AG für den Zeitraum Juni 2017 bis September 2017. 7.In seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 hielt der Beschwerdefüh- rer in Bezug auf den Lohnausweis der C._____ AG fest, dass er effektiv vom 23. Dezember 2016 bis 5. März 2017 plus Endreinigung am 14. März 2017, mithin 74 halbe Arbeitstage zu ca. 4 Stunden, gearbeitet habe. Mit dieser Erklärung wolle er verhindern, dass die Beschwerdegegnerin ihm ein fiktives höheres Einkommen anrechnen könne. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
  • 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 6. März 2017. Solche Anordnungen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegen, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des ange- rufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittel- bar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 59 ATSG). Schliesslich hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit einzutreten. 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist zum einen, ob die IV-Stelle bei der Rentenberechnung von einem korrekten Invalideneinkommen und damit Rentenanspruch ausgegangen ist und zum anderen, ob dem Beschwer- deführer bei der Berechnung der IV-Rente 4.5 oder mehr Erziehungsgut- schriften anzurechnen sind. Nicht streitig sind demgegenüber das Vali- deneinkommen sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom
  1. April 2014 bis 14. Juni 2014 und ab 1. Februar 2015 in einer behinde- rungsgeeigneten (= körperlich leichten bis maximal mittelschweren, über- wiegend sitzenden) Tätigkeit 40 % arbeitsfähig war bzw. ist.
  • 6 -
  1. a)Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In- validitätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkom- mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge- worden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der IV-Grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver- gleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2 mit Hinweisen). b)Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der In- validität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Ver- dienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein- kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut-
  • 7 - bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind für die Bemessung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2017 vom 14. Juni 2017 E.2.2). Beim Abstel- len auf die LSE-Tabellenlöhne sind jeweils die aktuellsten Tabellenlöhne anzuwenden, es sei denn deren Verwendung begründete für sich allein eine anspruchsrelevante Änderung des rentenbegründenden Invaliditäts- grads (BGE 142 V 178 E.2.5.8.1). c)Die Rechtsprechung wendet für die Bestimmung des Invalideneinkom- mens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne gemäss Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabtei- lungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor), Zeile "Total", an. Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 "Produktion" oder 3 "Dienstleistungen") oder gar ein- zelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Ar- beitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Perso- nen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2013 vom 15. Mai 2014 E.3.1.2.1 mit Hinweisen).
  1. a)Vorliegend berechnete die IV-Stelle das Invalideneinkommen gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Dabei stellte sie auf den statistischen Durchschnittsmonatslohn aller Wirtschaftszweige (Zeile „Total“) von Männern auf dem tiefsten Kompetenzniveau 1 gemäss Tabelle TA1 der LSE 2012 ab. Dieser be- trägt Fr. 5‘210.--. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers von 40 % ermittelte sie unter Berücksichtigung der Lohnentwicklun- gen in den Jahren 2013 bis 2015 (0.74 %; 1 %; 1 %) und unter Ge-
  • 8 - währung eines Leidensabzugs von 15 % im Jahr 2015 ein Invalidenein- kommen von Fr. 22‘772.92. b)Der Beschwerdeführer erachtet dieses Einkommen als zu hoch und mo- nierte insbesondere, dass die IV-Stelle zur Ermittlung des Invalidenei- kommens auf den Zentralwert abstellte. Diesbezüglich brachte er vor, es sei ihm unmöglich ein Jahreseinkommen gemäss LSE von Fr. 22‘772.93 zu erwirtschaften. Da er für jeden Arbeitgeber ein grosses Gesundheitsri- siko darstelle, sei er auf Arbeitseinsätze von beschränkter Zeit als „Not- nagel“ zu einem viel tieferen Lohn angewiesen. Die Berechnung des zu- mutbaren Einkommens müsse deshalb viel tiefer angesetzt werden. Wenn überhaupt, könnte allenfalls das LSE vom Gastgewerbe, Niveau 1, von Fr. 3‘730.-- (40 % - 15 %) pro Monat im Jahr 2012 als Basis herange- zogen werden (vgl. Beschwerdeschrift vom 3. April 2017, S. 2). c)Demgegenüber argumentierte die IV-Stelle, dass es für den Beschwerde- führer in sämtlichen Wirtschaftszweigen, insbesondere auch im Produkti- onssektor genug behinderungsgeeignete (= körperlich leichte bis maximal mittelschwere, überwiegend sitzende) Einsatzmöglichkeiten gäbe. Zu denken sei dabei an leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf-, Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung. Aus diesem Grund sei durchaus vom Zentralwert von Fr. 5‘210.-- (Durchschnitt aller Wirtschafts- zweige im privaten Sektor) auszugehen (vgl. Beilage Beschwerdeführer [Bf-act.] 2). d)Wie den Akten entnommen werden kann, absolvierte der Beschwerdefüh- rer 1976 bis 1979 eine Lehre als Käser und legte im Jahr 1985 die Meis- terprüfung als Käser ab. Im Jahr 1986/1987 besuchte er berufsbegleitend die Wirtenschule und war seit 1990 als selbständiger Gastwirt mit eige- nem Betrieb im Kanton Graubünden tätig (IV-act. 42 S. 5). Diese Tätigkeit

  • 9 - gab der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Mitte Jahr 2014 auf (IV-act. 57). Danach arbeitete er von Januar 2017 bis März 2017 bei der C._____ AG und seit dem 12. Juni 2017 bei der B._____ AG in einem un- regelmässigen Arbeitspensum im Stundenlohn, wobei die Hauptsaison der Raststätte gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Sommer sei (vgl. Beilagen der IV-Stelle zum Schreiben vom 10. Oktober 2017, act. 1, 2, 4 und 5). Demzufolge ist beim Beschwerdeführer aktuell nicht von einer besonders stabilen Tätigkeit auszugehen. Zudem unterliegt der Be- schwerdeführer einer Schadenminderungspflicht, weshalb das ihm zu- mutbare Invalideneinkommen massgebend ist und dieses – wie nachfol- gende Erwägung 5.a) zeigen wird – gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne höher ausfällt als sein effektives Einkommen. Damit kann für das Invali- deneinkommen nicht auf den effektiven Verdienst abgestellt werden. Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen zu Recht unter Beizug der LSE- Tabellenlöhne ermittelt.

  1. a)Fraglich bleibt damit noch, ob die IV-Stelle hierfür auf den Lohn aller Wirt- schaftszweige abstellen durfte oder aber, ob sie – wie vom Beschwerde- führer geltend gemacht – auf die Branche „Gastgewerbe“ hätte abstellen müssen. b)Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsgeeig- neten Tätigkeit im für den vorliegend strittigen Rentenanspruch massge- benden Zeitraum 40 % arbeitsfähig war bzw. ist. Anders als beim Vali- deneinkommen ist beim Invalideneinkommen nicht zwingend vom bishe- rigen Tätigkeitsbereich auszugehen. Vielmehr ist – wie vorstehend ausge- führt – das dem Beschwerdeführer zumutbare Invalideneinkommen mass- gebend. Soweit der Beschwerdeführer in einer anderen ihm zumutbaren Tätigkeit als der bisherigen ein höheres Einkommen erzielen könnte, ist aufgrund der dem Beschwerdeführer zukommenden Schadenminde- rungspflicht, auf dieses abzustellen. Vorliegend kann der Beschwerdefüh-
  • 10 - rer aufgrund seiner Beschwerden grundsätzlich in sämtlichen Wirtschafts- zweigen behinderungsgeeignete Tätigkeiten ausführen. Damit ist es auch angezeigt, innerhalb der Tabelle TA1 auf das Total aller Männerlöhne und nicht auf die Branche „Gastgewerbe“ abzustellen, da das Invalidenein- kommen, basierend auf einem Zentralwert von Fr. 5‘210.--, höher ist als das Invalideneinkommen aus der bisherigen Tätigkeit des Beschwerde- führers, basierend auf einem Zentralwert von Fr. 3‘730.--, und daher nach dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht massgebend. c)Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass das von der IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen nicht zu beanstanden ist und der Rentenanspruch demnach korrekt berechnet wurde.
  1. a)Weiter ist zu prüfen, ob die Höhe der IV-Rente des Beschwerdeführers korrekt berechnet bzw. ob dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der IV-Rente die Erziehungsgutschriften korrekt angerechnet wurden. b)Gemäss Art. 29 sexies Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) wird Versicherten für dieje- nigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Alters- jahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam In- haber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29 sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für das ganze Ka- lenderjahr angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch ent- steht, werden keine Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 der Verord- nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe auf- gelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet,
  • 11 - welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist (Art. 52f Abs. 2 AHVV). c)Vorliegend rechnete die für die Rentenberechnung zuständige Aus- gleichskasse dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der IV-Rente 4.5 Erziehungsgutschriften für die Zeit während der Ehe an (vgl. Bf- act. 2). Der Beschwerdeführer heiratete im Jahr 1987 und liess sich im Jahr 1999 scheiden. Der Sohn kam im Jahr 1989 zur Welt. Dem Be- schwerdeführer sind damit für die Zeit der Ehedauer, in denen der Be- schwerdeführer und seine Ex-Ehefrau die elterliche Sorge über den Sohn gemeinsam innehatten, unter Berücksichtigung von Art. 29 sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG sowie Art. 52f Abs. 1 und Abs. 2 AHVV für die Jahre 1990 bis 1998 hälftige Erziehungsgutschriften anzurechnen. Folglich hat die zuständige Ausgleichskasse für die Zeit während der Ehe dem Be- schwerdeführer korrekt 4.5 Erziehungsgutschriften angerechnet. d)Der Beschwerdeführer beanstandete, dass ihm keine Erziehungsgut- schriften für die Zeit nach Auflösung der Ehe angerechnet worden sind. Zur Begründung führte er aus, er habe seinen Sohn nicht nur während den Ehejahren miterzogen, sondern dieser habe ab dem 11. Lebensjahr im Jahr 2001 bei ihm gelebt und sei von ihm bis zur Volljährigkeit im Jahr 2009 alleine erzogen worden. Für diese Zeit seien ihm ebenfalls Erzie- hungsgutschriften anzurechnen. Nach Art. 52e AHVV bestehe ein An- spruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre, in de- nen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hätten, ohne dass ihnen die elter- liche Sorge zugestanden habe. Rz. 5412 RWL führe auf, dass Erzie- hungsgutschriften angerechnet würden, wenn Eltern aufgrund einer An- ordnung der Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge entzogen worden sei, sie aber ihre Kinder unter ihrer Obhut hätten. Die Mutter als Erzie- hungsberechtigte des gemeinsamen Sohnes hätte ihm die Obhut des Sohnes – ohne eine Anordnung der Vormundschaftsbehörde – dem Woh-

  • 12 - le des Kindes und ihrer Entlastung zuliebe, übertragen. Eine Abänderung des Scheidungsurteils sei dem Frieden und der Kosten zuliebe nicht vor- genommen worden (vgl. Replik des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2017 S. 2 f.). e)Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit der vom Beschwerdeführer ange- rufenen Verordnungsbestimmung nicht Versicherten, denen von Geset- zes wegen keine elterliche Sorge zusteht, einen Anspruch auf Erzie- hungsgutschriften eingeräumt werden soll. Vielmehr soll diese Bestim- mung diejenigen Fälle regeln, in denen den leiblichen Eltern oder Adop- tiveltern die elterliche Sorge entzogen wurde, die Kinder jedoch einem El- ternteil zur Pflege und Erziehung überlassen werden (vgl. BGE 130 V 241 E.2.2 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall lebte der gemeinsa- me Sohn zwar ab April 2001 nicht mehr bei seiner Mutter, sondern beim Beschwerdeführer, womit eine Umplatzierung der tatsächlichen Obhut – die Gründe hierfür können dahin gestellt bleiben – stattfand. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgte dies nicht auf eine Anord- nung der Vormundschaftsbehörde hin. Die elterliche Sorge verblieb somit weiterhin bei der Mutter. Ein Entzug der elterlichen Sorge aufgrund einer Anordnung der Kindesschutzbehörde erfolgte folglich gerade nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die elterliche Sorge beiden Elterntei- len, d.h. sowohl dem Vater als auch der Mutter, entzogen worden sein müsste, damit die Bestimmung überhaupt greift. Art. 52e AHVV ist dem- zufolge vorliegend nicht anwendbar. Ebenso wenig fand eine Umteilung der elterlichen Sorge auf den Beschwerdeführer statt. So führte der Be- schwerdeführer in seiner Replik vom 18. Mai 2017 selbst aus, das Schei- dungsurteil hätten sie nicht abgeändert, da zu diesem Zeitpunkt sowohl seine Ex-Ehefrau, deren damaliger Ehemann, er, die Schuldbehörde so- wie die damalige Vormundschaftsbehörde der Meinung gewesen seien, eine Abänderung sei dem Frieden und der Kosten zuliebe nicht notwendig (Replik des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2017, S. 2). Würde die vom

  • 13 - Beschwerdeführer angerufene Bestimmung bereits in Konstellationen wie der vorliegenden, in welcher die elterliche Sorge beim einen Elternteil verbleibt, der andere aber die Obhut ausübt, zur Anwendung gelangen, hätte dies zur Folge, dass die Erziehungsgutschriften doppelt angerech- net werden müssten, nämlich einerseits dem Inhaber der elterlichen Sor- ge und andererseits dem Inhaber der elterlichen Obhut. Dies kann nicht sein. f)Bei der Berechnung der IV-Rente wurden nach dem Gesagten dem Be- schwerdeführer zu Recht 4.5 Erziehungsgutschriften angerechnet. 7.Zusammenfassend erweisen sich damit die Rügen des Beschwerdefüh- rers insgesamt als unbegründet und die angefochtene Verfügung vom

  1. März 2017 ist zu bestätigen.
  2. a)Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorlie- gend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 500.-- angemessen. b)Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
  • 14 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.

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