BGE 125 V 51, BGE 121 V 45, BGE 120 V 385, 8C_735/2015, 8C_940/2015
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 49 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocHemmi URTEIL vom 11. Januar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG (Vermittlungsfähigkeit) 1.A. ist verheiratet und war zuletzt für die B._____ als Sozialagogin tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde infolge Mutterschaft im gegenseitigen
3 - schäftigen würden. Dies war bei keinem der angefragten Arbeitgeber der Fall. 6.Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 verneinte das KIGA die Vermittlungs- fähigkeit von A._____ und somit ihren Anspruch auf Arbeitslosenversiche- rungstaggeld ab dem 30. September 2016. Die hiergegen erhobene Ein- sprache wies das KIGA mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 ab. 7.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. März 2017 Einsprache (recte: Beschwerde) beim KIGA, welches die Sache zur weiteren Behandlung zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden überwies. Die Beschwerdeführerin beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Im Formular "Be- scheinigung Kinderbetreuung – Obhutsnachweis" habe sie aus Platz- gründen nicht alle Eventualitäten darstellen können. Daher habe sie sich auf drei Beispieltage beschränkt. Ihre Vermittlungsfähigkeit beziehe sich aber immer und in jeder Woche auf volle sieben Tage. Das heisse, an al- len Arbeitstagen von Montag bis Freitag könne ihr Ehemann für höchs- tens drei Tage die Kinderbetreuung übernehmen. Dies aufgrund seiner Gleitzeit. Bei der C._____ AG sei es möglich, zwischen 05.00 und 22.00 Uhr zu arbeiten und gemäss Mitarbeiterhandbuch werde eine tägliche Ar- beitszeit von 8.47 Stunden nicht vorausgesetzt. Zudem besitze die Abtei- lung D._____ die Genehmigung für Nachtschichten. Auch dies sei eine Option. Darüber hinaus habe ihr Ehemann keine Reisetätigkeit. Sodann liege ihr Bestreben darin, eine Arbeit für Samstag und/oder Sonntag zu finden, was wiederum der Arbeitszeit ihres Ehemannes zugute kommen würde. Des Weiteren würden ihre Eltern in der Nähe wohnen, welche die Kinderbetreuung ebenfalls teilweise oder ganz übernehmen könnten. Somit sei ihre Vermittlungsfähigkeit für ein Pensum von 60 % gegeben. Sie sei flexibel genug, um auf Anforderungen der Unternehmen zu reagie-
4 - ren und könne auch wechselnde Tage ermöglichen. Auch eine Stelle mit einem Pensum von 40 % würde sie annehmen. 8.In seiner Stellungnahme vom 11. April 2017 schloss das KIGA (nachfol- gend: Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde. Gemäss Formular "Bescheinigung Kinderbetreuung - Obhutsnachweis" stelle die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft jeweils am Montag, Dienstag und Donnerstag von 05.00 bis 10.00 Uhr sowie von 16.00 bis 21.30 Uhr zur Verfügung. Gemäss Arbeitsvertrag mit der C._____ AG betrage die tägli- che Bruttoarbeitszeit des als Betreuungsperson eingesetzten Ehemannes der Beschwerdeführerin inkl. Vorholzeit 8.47 Stunden. Somit erwarte die Arbeitgeberin die tägliche Anwesenheit am Arbeitsplatz. Selbst wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin in einem Gleitzeitmodell arbeiten kön- ne, sei er weiter an die Rahmenbedingungen des Arbeitsgesetzes gebun- den, zumal die C._____ AG diesem Gesetz unterstellt sei. Beachte man die Bestimmungen zur Tages- und Abendarbeit sowie diejenigen zur Ru- hezeit, so sei offensichtlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keinen übermässig grossen Spielraum bei der Art und Weise, wie er seine Arbeit verrichte, habe. Zumal er auch betriebliche Interessen zu wahren habe, sei folgende Durchschnittsrechnung ohne Weiteres zulässig: Unter Berücksichtigung eines Arbeitsweges von je 40 Minuten morgens und abends, einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 8.50 Stunden täglich und einer zwingenden Pause von 30 Minuten stehe der Ehemann der Be- schwerdeführerin täglich während zehn Stunden und 20 Minuten nicht als Betreuungsperson zur Verfügung. Somit könne sich die Beschwerdefüh- rerin bestenfalls jeweils nur an drei Halbtagen im Zeitraum von 05.00 bis 10.00 Uhr morgens und/oder von 16.00 bis 21.30 Uhr abends einem Ar- beitgeber zur Verfügung stellen. Eine Untersuchung des Beschwerde- gegners bei verschiedenen Arbeitgebern, bei welchen sich die Beschwer- deführerin um eine Stelle bemüht habe, habe jedoch ergeben, dass kei-
5 - ner von ihnen eine arbeitnehmende Person zu solch eingeschränkten Zei- ten in Anspruch nehmen würde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 24. Februar 2017. Gegen Einspracheent- scheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versi- cherungsgericht eingereicht werden. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beur- teilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) ei- ner kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, so- dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochte- nen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf
6 - (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid vom 24. Februar 2017. Umstritten und zu prüfen ist vor- liegend, ob der Beschwerdeführerin die Anspruchsberechtigung auf Ar- beitslosenversicherungstaggeld zu Recht infolge fehlender Vermittlungs- fähigkeit ab dem 30. September 2016 abgesprochen wurde.
9 - len. Nach diesem Schema arbeite er sowieso. Darüber hinaus habe ihr Ehemann keine Reisetätigkeit. Sodann liege ihr Bestreben darin, eine Ar- beit für Samstag und/oder Sonntag zu finden, was wiederum der Arbeits- zeit ihres Ehemannes zugute kommen würde. Des Weiteren würden ihre Eltern in der Nähe wohnen, welche die Kinderbetreuung ebenfalls teilwei- se oder ganz übernehmen könnten. Somit sei ihre Vermittlungsfähigkeit für ein Pensum von 60 % gegeben. Fixe Tage, für welche sie eine Arbeit suche, gebe es nicht. Sie sei flexibel genug, um auf Anforderungen der Unternehmen zu reagieren und könne auch wechselnde Tage ermögli- chen. Auch eine Stelle mit einem Pensum von 40 % würde sie annehmen. c)Vorliegend ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass die Beschwer- deführerin bei der B._____ als Sozialagogin tätig war und dieses Arbeits- verhältnis anfangs September 2016 infolge Mutterschaft per Ende der Mutterschaftsentschädigung (29. September 2016) im gegenseitigen Ein- vernehmen aufgelöst wurde (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 5). Ebenfalls aktenkundig und daher unbestritten ist, dass die Beschwer- deführerin am 6. September 2016 einen Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung ab dem 30. September 2016 stellte und angab, eine Teilzeitbe- schäftigung im Umfang von 60 % zu suchen (vgl. Bg-act. 3 und 4). Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle bei der B._____ wegen den Betreuungspflichten ge- genüber ihrem Kind aufgab, weshalb sich das RAV Chur zu Recht dazu veranlasst sah, ihre Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung zu überprüfen und einen Obhutsnach- weis einzuverlangen (vgl. Bg-act. 6). d)Am 23. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin das Formular "Bescheinigung Kinderbetreuung - Obhutsnachweis" beim RAV Chur ein. Darin erklärte sich ihr Ehemann für eine unbefristete Dauer bereit und in der Lage, die Betreuung des Kindes montags, dienstags und donnerstags
10 - jeweils von 05.00 bis 10.00 Uhr sowie von 16.00 bis 21.30 Uhr zu über- nehmen. Zudem wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie bezüg- lich der Arbeitstage flexibel sei und die Betreuung des gemeinsamen Kin- des durch ihren Ehemann an bis zu drei Tagen in der Woche während den angegebenen möglichen Arbeitszeiten gewährleistet werden könne (vgl. Bg-act. 6). Gemäss Arbeitsvertrag zwischen der C._____ AG und dem Ehemann der Beschwerdeführerin beträgt die tägliche Bruttoarbeits- zeit inkl. Vorholzeit 8.47 Stunden (vgl. Bg-act. 8). Somit wird also die täg- liche Anwesenheit am Arbeitsplatz erwartet. Auch wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin – wie diese geltend macht, jedoch nicht nachweist – im Rahmen eines Gleitzeitmodells tätig ist, sind ferner – wie der Be- schwerdegegner zutreffend ausführt – die Bestimmungen des Bundesge- setzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG; SR 822.11) einzuhalten, zumal die C._____ AG als privater Betrieb vom Gel- tungsbereich dieses Gesetzes erfasst ist (vgl. Art. 1 ArG). Entsprechend hat der Ehemann der Beschwerdeführerin seine Arbeit somit grundsätz- lich zwischen 06.00 und 23.00 Uhr zu verrichten (vgl. Art. 10 Abs. 1 ArG). Aus den vorliegenden Akten geht nämlich weder hervor, dass bei der C._____ AG der Beginn und das Ende der betrieblichen Tages- und Abendarbeit anders festgelegt wurde (vgl. Art. 10 Abs. 2 ArG), noch dass eine Bewilligung für Nachtarbeit vorliegt (vgl. Art. 17 Abs. 1 ArG). Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach bei der C._____ AG die Möglichkeit bestehe, zwischen 05.00 und 22.00 Uhr zu arbeiten und die Abteilung D._____ die Genehmigung für Nachtschichten besitze, zielen damit ins Leere. Sodann ist Art. 15 ArG zu beachten, wel- cher unter anderem bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfein- halb Stunden eine Pause von einer Viertelstunde (lit. a) und bei einer täg- lichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden eine halbe Stunde Pause vorsieht (lit. b). Werden zudem die Ruhezeitvorschriften (vgl. Art. 15a ArG) berücksichtigt, so wird – wie der Beschwerdegegner richtigerweise ausführt – deutlich, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin kein all-
11 - zu grosser Spielraum bei der Art und Weise, wie er seine Arbeit verrichtet, bleibt. Denn unter Berücksichtigung seines Arbeitsweges von rund 40 Mi- nuten jeweils morgens und abends, einer täglichen Arbeitszeit von 8.47 Stunden und einer zwingenden halbstündigen Pause steht fest, dass die Kinderbetreuung durch den Ehemann der Beschwerdeführerin täglich während rund zehn Stunden und 20 Minuten nicht gewährleistet werden kann. Selbst wenn man dem Einwand der Beschwerdeführerin folgen würde, ihr Ehemann könne an den Tagen, welche für die Betreuung des gemeinsamen Kindes vorgesehen seien, statt 8.47 Stunden lediglich 6.47 Stunden arbeiten, würde keine tragfähige Kinderbetreuung vorliegen, zu- mal er diesfalls unter Berücksichtigung des bereits erwähnten Arbeitswe- ges und einer zwingenden Pause von einer Viertelstunde immer noch während mehr als acht Stunden als Betreuungsperson nicht zur Verfü- gung stünde. Mit dem Beschwerdegegner ist somit festzuhalten, dass die Kinderbetreuung durch den Ehemann der Beschwerdeführerin während der von ihr beabsichtigten Arbeitszeit, also von 05.00 bis 10.00 Uhr sowie von 16.00 bis 21.30 Uhr (vgl. Bg-act. 6), nicht abgedeckt ist. Nach Auffas- sung des streitberufenen Gerichts kann sich die Beschwerdeführerin bes- tenfalls an drei Halbtagen im Zeitraum von entweder 05.00 bis 10.00 Uhr morgens oder von 16.00 bis 21.30 Uhr abends dem Arbeitsmarkt zur Ver- fügung stellen. e)Mit derart engen zeitlichen Grenzen ist jedoch – wie nachfolgend aufzu- zeigen sein wird - das Finden einer passenden Stelle auf dem der Be- schwerdeführerin offen stehenden Arbeitsmarkt (Betreuungsbereich) kaum realistisch. Nachdem die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2016 dem RAV Chur den "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühun- gen" für die Kontrollperioden Oktober und November 2016 eingereicht hatte (vgl. Bg-act. 9), nahm der Beschwerdegegner bei verschiedenen Arbeitgebern, bei welchen sich die Beschwerdeführerin in diesen zwei Monaten beworben hatte, eine Abklärung zu den Arbeitszeiten vor. Dabei
12 - teilte E._____ mit, dass die Betreuungspersonen bei den Kunden zu Hau- se wohnen und 42 Stunden in der Woche (exkl. Bereitschaftsdienst) ar- beiten würden. Das Pflegeheim F._____ gab an, die Pflegepersonen wür- den in drei Diensten arbeiten (Frühdienst von 07.00 bis 16.00 Uhr, geteil- ter Dienst von 07.00 bis 11.30 Uhr sowie von 16.30 bis 20.00 Uhr, Spät- dienst von 12.30 bis 21.30 Uhr). Schliesslich teilte das Spital G._____ dem Beschwerdegegner mit, dass eine 60%-Anstellung auf den ganzen Monat verteilt werde, wobei täglich 8.24 Stunden gearbeitet werde. Die beabsichtigen Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin seien für den Spital- betrieb absolut nicht realistisch. Es bestehe keine Chance für den Tages- ablauf im Spital (vgl. Bg-act. 9). Nach dem bisher Ausgeführten sind somit die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach sie bezüglich der Arbeits- tage flexibel sei und auch eine Stelle mit einem Pensum von 40 % an- nehmen würde, unbehelflich. Ebenfalls kann sie aus dem Vorbringen, ihr Bestreben liege darin, eine Arbeit für Samstag und/oder Sonntag zu fin- den, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn ihre konkreten Aussichten, auf dem für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkt in der Umgebung des Wohnortes lediglich am Wochenende einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen zu können, sind als nicht intakt zu beurteilen. Angesichts der gesamten Umstände ist die Vermittlungsfähigkeit deshalb ab dem 30. September 2016 zu verneinen. Daran vermag auch der erst im verwal- tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand der Be- schwerdeführerin, wonach ihre Eltern ebenfalls für die Kinderbetreuung teilweise oder ganz zur Verfügung stünden, nichts zu ändern, zumal "An- gaben der ersten Stunde" betreffend die Kinderbetreuung unbefangener und zuverlässiger erscheinen als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E.2a; Urteil des Bundes- gerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E.6.3; Urteil des Bundesge- richts 8C_735/2015 vom 22. Januar 2016 E.4.3.2).
13 - 5.Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner die Be- schwerdeführerin zu Recht ab dem 30. September 2016 als nicht vermitt- lungsfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG qualifiziert und aus diesem Grunde ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ver- neint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 erweist sich damit als rechtens, was zur Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]