VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 45 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser RichterInMoser, Audétat AktuarGross URTEIL vom 31. Januar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Sarah-Maria Kaisser, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Hilfsmittel)

  • 2 - 1.A._____ ist verheiratet, Vater von drei erwachsenen Kindern und von Beruf Käser mit Meisterdiplom. Seit ca. 30 Jahren war er als selbständi- ger Käser und als Inhaber einer Käserei in O.1._____ im Bündner Ober- land tätig. Am _____ erlitt er einen Unfall mit seinem Traktor und litt seit- her an einer inkompletten Tetraplegie sub C4 (AIS C) im Verlauf sub C5, das heisst an einer Lähmung von der Halswirbelsäule abwärts. Seit dem Austritt aus dem Schweizer Paraplegiker Zentrum am 22. Juli 2016 wohnt A._____ in O.2., ein Dorf welches 1‘189 m ü.M. liegt. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (hiernach IV-Stelle) gewährte ihm verschiedene gesetzliche Leistungen, so u.a. eine ganze Invalidenrente, Baubeiträge, eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und das Hilfsmittel eines Rollstuhles (nach Abschluss des Verfahrens mit VGU S 16 142 vom 31. Januar 2017 und Gutheissung der Beschwerde). Daneben stellte A. am 8. Juli 2016 den Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Fahr- zeugkauf und –umbau gemäss Offerten einerseits der B._____ AG in Nottwil vom 14. Juni 2016 im Gesamtbetrag von Fr. 31'093.75 und ande- rerseits der Garage C._____ AG vom 6. Juni 2016 im Gesamtbetrag von Fr. 39'430.--. 2.Die IV-Stelle holte in der Folge eine Stellungnahme der SAHB-Hilfsmittel- beratung vom 26. Oktober 2016 zur Offerte B._____ AG ein. Es folgte der Vorbescheid vom 8. November 2016 mit Einspruch vom 29. November
  1. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 gewährte die IV-Stelle A._____ sodann Kostenbeiträge für den Motorfahrzeugumbau gemäss Offerte B._____ AG von Fr. 25'000.--, zuzüglich Fr. 1'300.-- für das bereits aner- kannte notwendige Automatikgetriebe, zusammen also Fr. 26'300.--. 3.Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 9. März 2017 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Verpflichtung der IV-Stelle zur Übernahme eines Kostenbeitrags von Fr. 39'710.15; evtl.
  • 3 - sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Erst beim Verfassen der Beschwerde sei bemerkt wor- den, dass die IV-Stelle der SAHB-Hilfsmittelberatung nur die Offerte B._____ AG, nicht aber auch jene gleichzeitig dem Gesuch beigelegte der Garage C._____ AG zur Beurteilung unterbreitet habe. Deswegen sei sein Antrag gemäss Einspruch vom 29. November 2016 mit nur Fr. 29'376.55 zu tief ausgefallen. Wenn nicht der Hauptantrag von Fr. 39'710.15 angenommen werde, würde subsidiär verlangt, dass die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen werde und dann beide Offerten der SAHB-Hilfsmittelberatung nachträglich unterbreitet würden. Das Dorf O.2._____ befinde sich im Bündner Ober- land auf einer Höhe von 1‘189 m ü.M., wo in den Monaten Dezember, Ja- nuar und Februar mit Temperaturen unter 0 Grad zu rechnen sei. Schnee mit einer Höhe von 30 cm gebe es dort während bis zu 50 Tagen pro Jahr und mit einer Gesamthöhe von 5 cm oder höher sei sogar während rund 100 Tagen pro Jahr zu rechnen. Er sei darum auf ein entsprechend aus- gerüstetes Fahrzeug angewiesen. Grundsätzlich hätten gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI und deren Anhang Ziff. 10.05 Versicherte Anspruch auf invali- ditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig seien. Die Anwendung der Preisbeschränkung von Fr. 25'000.-- in Rz. 2098 KHMI dürfe insbesondere nicht dazu führen, dass der versicherten Person ein Hilfsmittel vorenthalten würde, welches sich aufgrund ihres besonderen Eingliederungsbedürfnisses als notwen- dig erweise. Es stehe ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer auf- grund seiner Tetraplegie kein handelsübliches Fahrzeug lenken könne. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern habe ihm am 21. Juli 2016 die entsprechenden Vorgaben gemacht, welche dann aufgrund der einge- reichten Offerten erfüllt worden seien. Dies betreffe alle Punkte, welche in Art. 8 bis 10 der Beschwerde einzeln aufgeführt würden und schliesslich zu einem notwendigen Betrag für invaliditätsbedingte Änderungskosten

  • 4 - von Fr. 39'710.15 führten. In den zitierten Urteilen habe das Bundesge- richt nur Fälle abgelehnt, in welchen es um eine grundlegende Modifikati- on der Struktur des Wagens in technischer und mechanischer Art gegan- gen sei. Die entsprechenden Umbaukosten hätten dort einen Betrag von Fr. 75'000.-- bis 88'000.-- bzw. Fr. 57'000.-- bis 58'000.-- erreicht, was das Drei- bis Vierfache der erwähnten Preisbeschränkung ausgemacht habe. Hier gehe es nur um das 1.5-fache, was durchaus angebracht und noch vertretbar sei. 4.In der Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Eine stichhaltige Begründung, weshalb vorliegend ausnahmsweise Abänderungskosten (exkl. Kostenbeitrag für Automatikbetrieb) von Fr. 38'410.15 zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen sollten, sei nicht ersichtlich, zumal die in Rz. 2098 festgelegte Be- schränkung von Fr. 25'000.-- massiv überschritten würde. Der Beschwer- deführer sei zu 100 % arbeitsunfähig, übe keine Erwerbstätigkeit aus, könne sich innerhalb des Dorfes mit dem gewährten, für die in O.2._____ herrschenden meteorologischen und topographischen Verhältnisse fahr- tüchtigen Rollstuhl selbständig bewegen und sei für Besuche ausserhalb des Dorfes, z.B. für Therapien, ohnehin auf eine Begleitperson angewie- sen. Die Strassen würden im Winter auf jeden Fall gut geräumt, weshalb die geschilderten Schneeverhältnisse nicht fortlaufend an 50 bzw. 100 Tagen herrschen könnten. Unter diesen Umständen sei sogar ernsthaft die Frage zu stellen, ob der im Vorbescheid in Aussicht gestellte Beitrag von Fr. 25'000.-- überhaupt verhältnismässig sei. Auf jeden Fall gingen Kosten von Fr. 38'410.15 weit über eine einfache und zweckmässige Ver- sorgung laut geltenden Vorschriften und Beitragsbeschränkungen hinaus. 5.In der Replik bestätigte der Beschwerdeführer seine Anträge und wieder- holte und präzisierte noch seine bisher vorgebrachten Begründungen.

  • 5 - 6.Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 2. Februar 2017 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Kanton Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat und Direktbetroffener der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. b)Strittig und zu prüfen ist, ob der Entscheid der Beschwerdegegnerin be- treffend Kostenübernahme für Hilfsmittel im Umfang von Fr. 26'300.-- (ge- gliedert in: Fr. 1'300.-- Automatikgetriebe und Fr. 25'000.-- Fahrzeugkauf/ Umbau) rechtens und vertretbar ist, oder dem Beschwerdeführer ein höherer Hilfsmittelbetrag zugestanden hätte, wobei eine Unterstützungs- hilfe von Fr. 29'376.55 (laut Einspruch vom 29. November 2016) respekti- ve Fr. 31'093.75 (laut Offerte B._____ AG vom 14. Juni 2016) bzw. im Hauptantrag der Beschwerde von Fr. 39'710.15 (gestützt auf die Offerte Garage C._____ AG vom 6. Juni 2016) beantragt wurde. Unbestritten und
  • 6 - von der Beschwerdegegnerin bereits anerkannt ist hingegen die Kosten- übernahme von Fr. 1'300.-- für ein Automatikgetriebe (Schalthilfsmittel nach MFK).
  1. a)Laut Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG haben Invalide Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Zu den Eingliederungs- massnahmen zählt dabei u.a. auch die Abgabe von Hilfsmitteln zu Eigen- tum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung (s. dazu Art. 8 Abs. 3 lit. d, Art. 8a Abs. 2 lit. c sowie Art. 21 Abs. 3 IVG). Nach Art. 21 Abs. 2 IVG haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fort- bewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstvorsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 lit. a der Verordnung über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des In- nern (EDI) übertragen. Die betreffende Liste befindet sich im Anhang der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversiche- rung (HVI; SR 831.232.51). Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht ein Anspruch auf die notwendigen Hilfsmittel zur Fortbewegung, soziale Kontaktauf- nahme und Selbstbetreuung. Es besteht allerdings einzig Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 2 Abs. 4 HVI). Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selber zu tragen. Es kommen auf Kos- ten der IV-Stelle also lediglich Hilfsmittel mit optimalem Preis-/Leistungs- verhältnis in Betracht. Die versicherte Person hat insbesondere keinen Anspruch auf die im Einzelfall optimale Versorgung, sondern lediglich auf eine Grundversorgung (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_640/2015 vom 6.
  • 7 - Juli 2016 E.2.3). Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für das in- validitätsbedingte Zubehör und invaliditätsbedingte Anpassungen. Das EDI hält dazu in der im Anhang aufgeführten Liste in Ziff. 10.05 HVI fest, dass invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen finanziell übernommen würden, sofern die versicherte Person [...] zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sei. Im behördenverbindlichen Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2018; EDI BSV Dok.-Nr. 318.507.11 d) wird in der Randziffer 2098 was folgt bestimmt: Bei Abänderungskosten von mehr als 25'000 Franken kann in der Regel nicht mehr von einer einfachen und zweckmässigen Versorgung ausgegangen werden. Abänderungskosten, welche aufgrund der Auswahl einer ungeeigneten Fahrzeugvariante entstehen, sind nicht zu übernehmen. Und in Rz. 2099 1/17 KHMI wird noch ergänzt: Mehrkos- ten für ein Automatikgetriebe bei Neuwagen (max. Beitrag 1'300 Franken) werden von der Invalidenversicherung nur dann übernommen, wenn dies vom zuständigen Strassenverkehrsamt (MFK) vorgeschrieben ist. Ge- stützt auf diese Vorgaben, die fachtechnische Beurteilung des Schweize- rischen Hilfsmittel-Zentrums für die Beratung von Behinderten (SAHB) vom 26. Oktober 2016 sowie die vorgängig eingereichten Hilfsmitteloffer- ten der B._____ AG vom 14. Juni 2016 bzw. der Garage C._____ AG vom 6. Juni 2016 gilt es auch vorliegend über die Rechtmässigkeit und Zumutbarkeit der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2017 zu be- finden. b)Aus der SAHB-Expertenbeurteilung vom 26. Oktober 2016 bezüglich der Anschaffung und des Umbaus eines behindertengerechten Fahrzeugs für den am _____ mit seinem Traktor verunfallten und seither von der Hals- wirbelsäule abwärts gelähmten Beschwerdeführer geht hervor, dass (nur) die günstigere Offerte der B._____ AG vom 14. Jun 2016 von Fr. 31'093.75 detailliert geprüft und diese dann - abgesehen von kleineren

  • 8 - Preisabweichungen bezüglich vollautomatischer Schwenktür, Rückbank/ Schwellenschutz oder Beheizung - im Umfang von Fr. 29'376.55 als aus- gewiesen und berechtigt taxiert wurde. Die jeweiligen Positionen seien in der Offerte entsprechend abgeändert worden. Die übrigen Positionen der Offerte seien korrekt und krankheitsbedingt begründet. Die dafür verlang- ten Preise seien marktüblich. Bezugnehmend auf die Rz. 2098 und 2099 KMHI wurde vermerkt, dass die Maximalgrenze von Fr. 25'000.-- für Abänderungen am Neufahrzeug überschritten werde. Ob diese Grenze unter den gegebenen Umständen tatsächlich berücksichtigt werden müs- se, sei von der IV-Stelle zu entscheiden. In Bezug auf die Fr. 1'300.-- sei es so, dass der Versicherte aufgrund seiner körperlichen Beeinträchti- gungen auf ein Automatikgetriebe angewiesen sei, was das Strassenver- kehrsamt Luzern mittels Verfügung noch bestätigt habe (vgl. Bg-act. 108 und 109 1/4). Der Versicherte habe daher zusätzlich Anspruch auf einen Kostenbeitrag in dieser Höhe zur Anschaffung eines solchen Getriebes. Als Abklärungsergebnis wurde resümiert: Sollte die IV-Stelle zum Schluss kommen, dass die Randziffer 2098 des Kreisschreibens im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden müsse, so werde eine Kostengutsprache von Fr. 29'376.55 gemäss abgeänderter Offerte der Firma B._____ AG vom 14. Juni 2016 zzgl. Fr. 1'300.-- für das Automatikgetriebe empfohlen (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 128 1/6-3/6; sowie die ge- prüfte und überarbeitete Offerte der B._____ AG gemäss Bg-act. 128 4/6- 6/6). c)Im Einspruch vom 29. November 2016 (Bg-act. 147 1/3-2/3) gegen den Vorbescheid vom 8. November 2016 betreffend Kostenbeitrag für Ände- rungen am Motorfahrzeug von total Fr. 26'300.-- (Bg-act. 134 1/5) brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Preis für ein Hilfsmittel zwar die Limi- te laut Rz.2098 von Fr. 25'000.-- übersteigen könne, die Voraussetzungen der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme aber trotzdem er- füllt sein könnten. Er benötige einen fünftürigen Motorwagen mit Automa-

  • 9 - tikgetriebe, um sich selbständig über längere Strecken fortbewegen zu können. Infolge der Lähmung der unteren Extremitäten müssten die Fuss- pedale für Gas und Bremse auf Handbetrieb umgebaut und die Bedien- elemente für Blinker, Licht und Scheibenwischer so angepasst werden, dass ein sicheres Führen des Fahrzeuges gewährleistet sei. Dazu benöti- ge er den Kombihebel KTM, die elektrische Anlage auf diesem Hebel und die Lenkrad-Tetragabel, um das Auto sicher zu steuern. Infolge der feh- lenden Rumpfmuskulatur und Fingerfunktion sei es ihm nicht möglich, den Rollstuhl ohne Verladesystem ins Auto einzuladen. Sodann wurden noch Ausführungen zur Rollstuhlsicherung im Auto, zum Kofferraumrollstuhllift- heber, zur Gangwahlentriegelung sowie hydraulischen Servolenkung und zur Handbremsschlaufe gemacht. Das SAHB habe deshalb zu Recht die Ansicht vertreten, dass Umbaumassnahmen im Umfang von Fr. 29'376.55 korrekt seien. Zudem liege auch kein offensichtliches Missverhältnis zwi- schen den Kosten und dem Nutzen des Hilfsmittels vor, da sich die Mehr- kosten gerade mal knapp auf das 1,2-Fache beliefen. Anstatt Fr. 25'000.-- (gemäss Rz. 2098) seien ihm also die empfohlenen Fr. 29'376.55 zu ge- währen. Von der teureren Offerte der Garage C._____ AG vom 6. Juni 2016 über Fr. 39'430.-- (Bg-act. 70 1/2) war mit keinem Wort die Rede. Es wurde damals infolgedessen auch nicht gerügt, dass diese Offerte durch das SAHB gar nie geprüft oder materiell dazu Stellung genommen wurde. Der Einwand einer Gehörsverletzung infolge Nichtprüfung der teureren Offerte der Garage C._____ AG zu einem späteren Zeitpunkt bzw. gar erst mit Beschwerde vom 9. März 2017 wäre daher bereits an der ver- späteten Geltendmachung dieses Weiterleitungs- und Abklärungsman- gels gescheitert. d)Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts gilt es vorweg festzuhalten, dass der in Rz. 2098 KHMI vorgesehene Maximalbetrag von Fr. 25'000.-- für invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen laut Recht- sprechung des Bundesgerichts grundsätzlich gesetzes- und verordnungs-

  • 10 - konform ist (s. BGE 131 V 167 E.2.1; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 425, 428, 430, 433 S. 238 ff.). Diese finanzielle Beschränkung gilt aber nur in der Regel und es kann da- von im Einzelfall aus plausiblen Gründen abgewichen werden, namentlich wenn ein spezifisches, gesteigertes invaliditätsbedingtes Eingliederungs- bedürfnis nachgewiesen werden kann (BGE 130 V 163 E.4.4). Die Fest- setzung eines fixen Preises als Höchstgrenze für ein taugliches Hilfsmittel darf im Ergebnis nämlich nicht dazu führen, dass einem Hilfsbedürftigen ein geringfügig teureres Hilfsmittel vorenthalten wird, obwohl dessen Aus- führung der individuellen Behinderung optimal angepasst wäre (BGE 123 V E.4). Im konkreten Fall ist für das Gericht aufgrund der überzeugenden und umfassenden SAHB-Beurteilung im Expertenbericht vom 26. Oktober 2016 hinreichend erstellt, dass die aus der günstigeren Offerte der Firma B._____ AG vom 14. Juni 2016 übernommenen Leistungspositionen in der vom SAHB noch (leicht) gekürzten und punktuell überarbeiteten Form und Ausführung im Umfang von Fr. 29'376.55 (Fahrzeug/Umbau) zuzüg- lich Automatikgetriebes im Maximalbetrag von Fr. 1'300.-- vollständig und ohne weitere finanzielle Abstriche übernommen werden kann. Eine Über- schreitung des Normalfalles von maximal Fr. 25'000.-- für Abänderungen am Behindertenfahrzeug rechtfertigt sich hier sowohl aus objektiven als auch subjektiven Gründen. Objektiv fällt zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers ins Gewicht, dass die Kostenüberschreitung mit Fr. 4'376.55 ohne Weiteres noch als geringfügig bezeichnet werden kann, zumal die Behin- derung des Beschwerdeführers sicherlich als sehr schwer taxiert werden kann (vgl. dazu auch das frühere Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 16 142 vom 31. Januar 2017 zwischen denselben Parteien). Die Preisdif- ferenz zur bereits gewährten Kostengutsprache beträgt nur 17.51 % und vermag einer optimierten Hilfsmittelversorgung gemäss SAHB-Expertise deshalb inhaltlich nicht entgegenzustehen. Die massgebenden und wich- tigen Kriterien der Einfachheit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Beschaffung und Abänderung von behinderungsgerechten Hilfsmitteln

  • 11 - nach Art. 21 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 4 HVI werden durch diese eher unbedeutende Kostenüberschreitung im Vergleich zum fixierten Maximal- betrag noch nicht verletzt, zumal deren Tauglichkeit und Angemessenheit vorschriftsgemäss durch das SAHB geprüft und deren Empfehlung klare- rweise auf Fr. 29'376.55 als zu favorisierende Ausführvariante lautete. Im Übrigen gilt es nicht zu vergessen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Heimat im Bündner Oberland in einem Bergdorf lebt und wohnt, das sich immerhin auf einer Höhe von 1'189 m ü.M. befindet, was im Winter durchaus nachvollziehbar unerwartet zu schwierigen Situatio- nen für die Mobilität/Fortbewegung und die Selbstbetreuung des offen- sichtlich körperlich schwer behinderten, bald 60-jährigen Beschwerdefüh- rers führen kann und nach entsprechend geeigneten Hilfsmitteln verlangt. Subjektiv erachtet es das Gericht überdies als erwähnenswert, dass der Beschwerdeführer nach absolvierter und bestandener Berufslehre als Kä- ser während über 30 Jahren voll erwerbstätig war und bis zum Traktorun- fall selbst für sich und seine Familie den Lebensunterhalt bestritt, nun je- doch unfallbedingt zwangsläufig immer wieder auf Dritt- und Fremdhilfe angewiesen ist. Durch geeignete Hilfsmittel können diese persönlich si- cher nicht einfachen Lebensumstände auf ein erträgliches Mass reduziert und dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Dasein ermöglicht werden, was aus Sicht des streitberufenen Gerichts in einer Gesamtwür- digung genügend plausible und triftige Gründe darstellt, um im individuel- len Einzelfall vom Regelfall (Maximalbeitrag Fr. 25'000.--) abzuweichen und somit dem Beschwerdeführer den vom SAHB empfohlenen Hilfsmit- telbetrag von Fr. 29'376.55 für die Anpassungen und Abänderungen an seinem Neuwagen zuzüglich Fr. 1‘300.-- für das vom Strassenverkehrs- amt geforderte Automatikgetriebe auf Kosten der Beschwerdegegnerin zu gewähren. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als das SAHB in seiner fachkundigen Expertise sehr transparent prüfte, welche invaliditätsbeding- ten Detailumbauten für eine fahrzeugmässige Versorgung des Beschwer- deführers notwendig bzw. unerlässlich sind und welche nicht. In diesem

  • 12 - Sinne wurde z.B. der Einbau/Einsatz einer Standheizung, welche in der Beschwerde ebenfalls unbedingt beantragt wurde, auch vom Bundesge- richt bereits als unverhältnismässig bezeichnet (so Urteil des Bundesge- richts 8C_256/2016 vom 22. Juli 2016 E.3.1.1). Von der Gewährung un- nötiger Luxuspositionen kann vorliegend denn auch keine Rede sein; vielmehr beschränkte sich das SAHB bereits selbst auf die möglichst ein- fachen und zweckmässigen Ausführungselemente des Hilfsmittels 'Auto'.

  1. a)Die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2017 betreffend Kostengut- sprache im Umfang von total Fr. 26'300.-- erweist sich demnach als nicht rechtens, was zu ihrer Aufhebung und zur Zusprechung eines Hilfsmittel- betrags von total Fr. 30'676.55 (bestehend aus: Fr. 29'376.55 gestützt auf Art. 21 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 4 HVI und Ziff. 10.05 im HVI-Anhang zzgl. Fr. 1'300.-- für das von der Beschwerdegegnerin bereits anerkannte Automatikgetriebe) führt. In diesem Sinne ist die angefochtene Verfügung betreffend Kostenübernahme also noch zu korrigieren bzw. entsprechend im Resultat auf Fr. 29'376.55 (plus zusätzlich Fr. 1'300.--) zu erhöhen. Im diesen Betrag übersteigenden Umfange von Fr. 10'333.60 (laut Hauptan- trag der Beschwerde Fr. 39'710.15 minus der korrekterweise zu ge- währenden Fr. 29'376.55) ist die Beschwerde allerdings abzuweisen. b)Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung, Verweige- rung oder Abänderung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Be- schwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, der unterliegenden Beschwerde- gegnerin die Gerichtkosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. dazu auch die Kostenregelung gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG).
  • 13 - c)Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin den anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 61 lit. g ATSG ange- messen zu entschädigen. Es kann dabei auf die Honorarnote der Anwäl- tin des Beschwerdeführers vom 24. April 2017 in der Gesamthöhe von Fr. 3'445.40 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 11 ½ Std. à Fr. 270.-- pro Std. [Fr. 3'105.--] plus Kleinspesen [Fr. 85.20], zzgl. 8 % Mehrwertsteuer [Fr. 255.20], ergibt zusammen Fr. 3'445.40) abgestellt und diese unver- ändert übernommen werden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Be- schwerdeführer in diesem Umfang eine Parteientschädigung zu bezahlen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer mit dem Hauptan- trag in der Beschwerde nicht (vollständig) durchgedrungen ist, da ein teil- weises Obsiegen im Sozialversicherungsrecht prozessual genau gleich wie ein gänzliches Obsiegen in der Sache behandelt und entschädigt wird (vgl. dazu statt vieler analog BGE 137 V 57 E.2.1 oder 133 V 645 E.2.2). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die IV-Stelle des Kan- tons Graubünden verpflichtet, A._____ den Betrag von Fr. 29'376.55, nebst den bereits anerkannten Fr. 1'300.--, für Hilfsmittel (Fahrzeugkauf/- umbau) zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Aussergerichtlich hat die IV-Stelle des Kantons Graubünden A._____ mit Fr. 3'445.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung]

  • 14 - 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. April 2019 teilweise gutgeheissen (9C_220/2018).

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31.01.2018
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25.03.2026