VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 44 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterRacioppi, Meisser Aktuarin ad hocChristen URTEIL vom 10. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 25. Juni 2001 bei der Arbeit als Kranführer von einem an einem Kran hängenden Schalungselement ge- troffen wurde. Dabei zog er sich eine Kontusion der rechten Schulter, des rechten Ellbogens sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule zu. Am 12. November 2002 verunfallte er erneut. Beim Versuch, am Boden angefro- rene Metallstangen mit dem Kran anzuheben, wurde er in die Luft ge- schleudert und erlitt ein Distorsionstrauma im rechten Schulter- Nackenbereich. In der Folge litt er unter Schulter-, Nacken- und Kopf- schmerzen, die sich trotz intensiver Therapie chronifizierten. Mit Verfü- gung vom 2. März 2005 sprach die Suva A._____ ab Februar 2005 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 41 % und eine Integritäts- entschädigung von Fr. 16‘020.-- zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 29. April 2005 ab. Diesen Entscheid bestätigte das auf Beschwerde hin angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 05 93 vom 30. September 2005. 2.Am 11. Juni 2003 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleis- tungen an. Mit Verfügungen vom 8. Januar 2004 und vom 19. April 2004 gewährte ihm die IV-Stelle berufliche Massnahmen, welche zu einer An- stellung in einem 50%-Pensum als Verkäufer bei B._____ führten. Mit Verfügung vom 24. Juli 2006 gewährte die IV-Stelle A._____ sodann eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % für den Zeitraum vom 1. November 2003 bis zum 30. November 2004 und eine Viertelsren- te bei einem Invaliditätsgrad von 41 % ab dem 1. Dezember 2004. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.Mit Schreiben vom 20. September 2011 teilte die IV-Stelle A._____ mit, sie habe im Rahmen der amtlichen Rentenrevision keine Änderung fest- gestellt, die sich auf seine Rente auswirke, weshalb ihm weiterhin eine Viertelsrente ausgerichtet werde.

  • 3 - 4.Am 27. Juli 2012 wurde A._____ in seinem Personenwagen, in einer Fahrzeugkolonne stehend, von hinten angefahren. Dabei erlitt er ein HWS-Beschleunigungstrauma und wurde zunächst stationär im Kantons- spital Chur, dann in der Rehaklinik Valens und schliesslich im Regional- spital Surselva behandelt. In der Folge war er nicht mehr erwerbstätig. Die C._____ Versicherungen AG als zuständige Unfallversicherung er- brachte die kurzfristigen Versicherungsleistungen in Form von Heilbe- handlung und Taggeldern. Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 stellte sie die- se Versicherungsleistungen mit Wirkung ab dem 1. November 2013 ein und verneinte eine darüber hinausgehende Leistungspflicht mangels rechtserheblichem Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Be- schwerden und dem Unfall. Die dagegen erhobene Einsprache wies die C._____ mit Entscheid vom 29. Juli 2014 ab. Dieser Einspracheentscheid wiederum wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 14 137 vom 27. Oktober 2015 bestätigt. Das Urteil erwuchs un- angefochten in Rechtskraft. 5.Bereits am 17. September 2012 hatte A._____ der IV-Stelle mitgeteilt, seine gesundheitliche Verfassung habe aufgrund des Verkehrsunfalls vom 27. Juli 2012 eine wesentliche Verschlechterung erfahren, weshalb die IV-Stelle zu prüfen habe, ob ihm höhere Versicherungsleistungen zu- stünden. In der Folge holte die IV-Stelle die medizinischen Unterlagen zum aktuellen Gesundheitszustand von A._____ ein und ordnete dessen polydisziplinäre Begutachtung durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut Basel (ABI) an. Dieses kam im Gutachten vom 8. Juli 2013 zum Schluss, A._____ leide an einem Beschwerdekomplex, der aus somatischer Sicht nur zu einem geringen Teil objektiviert werden könne. Bei fehlender psychiatrischer Komorbidität bestehe für sämtliche, körperlich leichten bis körperlich schweren Tätigkeiten mit Wechselbelastung eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Im Januar 2014 hielt sich A._____ zur Abklärung und Schmerzeinstellung während einer Woche stationär im Kantonsspital

  • 4 - Graubünden auf, und im Februar 2014 fand erneut ein rund einmonatiger Rehabilitationsaufenthalt in Valens statt. Mit Austrittsbericht vom 21. März 2014 attestierten die verantwortlichen Klinikärzte A._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf die Verordnung der Rehaklinik Valens vom 1. März 2014 bezog A._____ nach dem Austritt aus der Klinik einen Rollstuhl. Mit Verfügung vom 25. August 2014 hob die IV-Stelle die bishe- rige Viertelsrente gestützt auf das Gutachten des ABI per 1. Oktober 2014 auf. 6.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 9. September 2014 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er reichte ein Gutachten des Instituts für interdisziplinäre Begutachtung Neurologi- cum Zürichsee ein, in dessen psychiatrischem Teilgutachten vom 21. Juli 2014 Dr. med. D._____ A._____ in der bisherigen Tätigkeit als Verkaufs- berater eine 50 bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge dissoziativer Störung der Bewegung und der Sinnesempfindung und infolge chroni- scher Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren attes- tierte. Dr. med. E._____ führte in seinem neurologischen Teilgutachten vom 8. Oktober 2014 aus, auf neurologischem Fachgebiet könne keine die vorgetragene Symptomatik erklärende Diagnose gestellt werden, so dass aus neurologischer Sicht keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit be- gründet werden könne. Mit Urteil S 14 113 vom 27. Oktober 2015 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und hob die ange- fochtene Verfügung vom 25. August 2014 auf. Die IV-Stelle wurde ange- wiesen, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen, weil es aufgrund der Unklarheiten beziehungsweise Divergenzen in den verfügbaren medi- zinischen Unterlagen zu der psychischen Verfassung von A._____ nicht möglich sei, die gemäss BGE 141 V 281 massgeblichen Indikatoren zu prüfen, um Bestand und Umfang der Arbeitsfähigkeit zu ermitteln. 7.Vom 6. Juli 2015 bis zum 7. August 2015 befand sich A._____ erneut zur Rehabilitation in der Klinik Valens und mit Austrittsbericht vom 7. August

  • 5 - 2015 wurde ihm wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Anschluss an den Aufenthalt in Valens wurde A._____ vom 7. August 2015 bis zum 2. Oktober 2015 in einer Psychiatrischen Klinik behandelt, wo mit Austrittsbericht vom 4. November 2015 eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, eine dissoziative Störung (Kon- versionsstörung) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert wurden. 8.Im Nachgang zum verwaltungsgerichtlichen Urteil S 14 113 vom 27. Ok- tober 2015 liess die IV-Stelle A._____ von Dr. med. F._____ psychiatrisch begutachten. Dieser diagnostizierte mit Gutachten vom 31. Oktober 2016 eine dissoziative Störung, gemischt (Bewegung und Sinnesempfindung; ICD-10 F44.7). Zur Arbeitsfähigkeit gab er an, es sei nicht möglich, klar abzugrenzen, welche Funktionseinschränkungen nun wie begründet sei- en, es könne nicht einmal klar gesagt werden, welche Funktionsein- schränkungen tatsächlich bestünden und welche nicht. Dr. med. F._____ stützte sich bei seiner Beurteilung auch auf die neuropsychologische Be- urteilung vom 7. Oktober 2016 von Dr. phil. G., welcher zum Schluss gekommen war, dass von einer überwiegend wahrscheinlichen Simulation neurokognitiver Schwierigkeiten auszugehen sei. Dr. med. H. vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in ihrer Stellung- nahme vom 4. November 2016 aus, Dr. med. F._____ sehe sich nicht in der Lage, die von A._____ beklagten Symptome dahingehend zu gewich- ten, ob dadurch eine funktionelle Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entstehe oder nicht. In der Stellungnahme vom 22. No- vember 2016 ergänzte die RAD-Ärztin, dass zwar eine Diagnose gestellt worden sei, jedoch die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht beur- teilbar seien, weshalb sich keine Abschlussbeurteilung im eigentlichen Sinne erstellen lasse. 9.Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hielt die IV-Stelle mit Ver- fügung vom 1. Februar 2017 fest, die per 30. September 2014 eingestellte

  • 6 - Rente werde nicht wieder ausgerichtet. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der somatische Gesundheitszustand im Vergleich zu demjeni- gen im Zeitpunkt der Begutachtung durch das ABI im Juni 2013 nicht we- sentlich verändert habe. Es liege zwar eine dissoziative Störung vor, je- doch seien deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angesichts der erheblichen Hinweise auf Aggravation im Lichte der neuen Rechtspre- chung nicht beurteilbar. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die Folgen dieser Beweis- losigkeit habe A._____ zu tragen. Auch im Lichte der neuen Rechtspre- chung betrage der Invaliditätsgrad im relevanten Zeitraum ab Oktober 2012 nur 4 %. 10.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. März 2017 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte in formeller Hinsicht, das Verfahren sei zu sis- tieren, bis der Bericht des Schweizer Paraplegiker-Zentrums zum geplan- ten Untersuch am 30. Mai 2017 vorliege. In materieller Hinsicht beantrag- te er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiter- hin eine Rente auszurichten, ab dem 1. Oktober 2014 zunächst eine Vier- telsrente, für die Zeit nach der Rentenrevision eine halbe oder ganze Rente. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme von Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsplatzabklärung bei einer BEFAS, Arbeitsvermittlung). Er machte geltend, das medizini- sche Beweismaterial sei nicht korrekt gewürdigt worden. Sein körperlicher Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, er sei nun auf einen Roll- stuhl angewiesen und in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt, was sein Hausarzt Dr. med. I._____ mit Schreiben vom 29. Januar 2017 bestätige. Die anhaltende Schmerzsymptomatik hindere ihn daran, eine Arbeitstätigkeit ausserhalb eines geschützten Rahmens aufzunehmen. Es liege zudem ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vor.

  • 7 - 11.Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 15. März 2017, das Verfahren sei nicht zu sistieren und die Beschwerde sei abzuweisen. Dr. med. F._____ komme in seinem Gutachten bei gesamthafter Betrachtung über alle Indikatoren hinweg zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer zwar eine dissoziative Störung vorliege, deren Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit aber nicht beurteilt werden könnten, weil erhebliche Hinwei- se auf Aggravation vorlägen. Das Schreiben des Hausarztes Dr. med. I._____ vom 29. Januar 2017 vermöge daran nichts zu ändern. 12.Mit Verfügung vom 17. März 2017 wies die zuständige Instruktionsrichte- rin den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab. 13.Mit Replik vom 24. April 2017 vertiefte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. 14.Mit Schreiben vom 28. April 2017 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Beweismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 1. Februar 2017. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formeller

  • 8 - und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der an- gefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2.Massgeblich für die Beantwortung der streitigen Fragen ist der Sachver- halt, der sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses – vorliegend so- mit bis zum 1. Februar 2017 - verwirklicht hat (BGE 132 V 215 E.3.1.1, 129 V 1 E.1). Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Vor- liegen der Ergebnisse des Untersuchs vom 30. Mai 2017 im Paraplegiker Zentrum war also nicht angezeigt. Die Ergebnisse dieses Untersuchs hät- ten im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können, sie wären allenfalls ein Grund für eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle. 1.3.In der angefochtenen Verfügung erwähnte die IV-Stelle, dass der Be- schwerdeführer grundsätzlich die Voraussetzungen für Eingliederungs- massnahmen erfülle. Dessen ungeachtet beantragt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, es seien eventuell Eingliederungsmassnah- men vorzunehmen. Dieser Antrag braucht somit vorliegend nicht geklärt zu werden. Der Beschwerdeführer sei aber darauf hingewiesen, dass er seinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen jederzeit bei der IV- Stelle geltend machen kann, sofern er zumindest teilweise arbeitsfähig und eingliederungswillig ist. 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob IV-Stelle die dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 24. Juli 2006 ab dem 1. Dezember 2004 zuge- sprochene Viertelsrente zu Recht unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 4 % per 1. Oktober 2014 aufgehoben hat. Dabei ist zunächst festzu- halten, dass die IV-Stelle berechtigt war, die laufende Rente des Be-

  • 9 - schwerdeführers umfassend zu überprüfen, dies aus den nachfolgend dargelegten Gründen. 2.1.Im Rahmen der 6. IV-Revision wurden die IV-Stellen in lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (SchlBest IVG) verpflichtet, die Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syn- dromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen worden waren, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2012 zu überprüfen. Die in lit. a Abs. 1 SchlBest IVG erwähnten Beschwerdebilder werden nachfolgend der bes- seren Lesbarkeit halber kurz „unklare Beschwerdebilder“ genannt. Der Zweck von lit. a Abs. 1 SchlBest IVG bestand darin, die zuvor im Rahmen der 5. IV-Revision geänderte Definition der Erwerbsunfähigkeit in Art. 7 Abs. 2 ATSG auch auf bereits laufende Renten anzuwenden. Es ging mit anderen Worten darum sicherzustellen, dass auch bei Renten, die vor dem Inkrafttreten von Art. 7 Abs. 2 ATSG am 1. Januar 2008 aufgrund von unklaren Beschwerdebildern zugesprochen worden waren, für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung berücksichtigt werden und dass eine Erwerbsunfähigkeit nur dann anerkannt wird, wenn sie aus ob- jektiver Sicht nicht überwindbar ist. Als unklare Beschwerdebilder im Sin- ne von lit. a Abs. 1 SchlBest IVG gelten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die Fi- bromyalgie, die dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung, das Chronic Fatigue Syndrome, die Neurasthenie, die dissoziative Bewe- gungsstörung, die nichtorganische Hypersomnie, die leichte Persönlich- keitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom sowie spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 140 V 8 E.2.2.1.3, 139 V 547 E.2.2). Waren sol- che Beschwerden für die Rentenzusprache verantwortlich, so können die IV-Stellen gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest IVG die Renten auch dann herabsetzen oder aufheben, wenn die im Normalfall für eine Rentenrevi-

  • 10 - sion erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht gegeben sind, die IV-Stellen können also die Rentenzusprache in rechtli- cher und tatsächlicher Hinsicht frei prüfen, ohne dass die der Rentenzu- sprache zu Grunde liegenden Verhältnisse eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG erfahren haben. 2.2.Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Rente mit Verfü- gung vom 24. Juli 2006 zugesprochen (IV-act. 131). Die IV-Stelle über- nahm für die Zeit ab dem 1. Dezember 2004 den von der Suva in ihrer Verfügung vom 2. März 2005 (IV-act. 108) festgelegten Invaliditätsgrad von 41 % und stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die von der Suva getätigten Abklärungen, welche ein unklares Beschwer- debild zeigten. Von Bedeutung waren dabei vor allem folgende ärztliche Angaben: -Zeugnis des Hausarztes Dr. med. K._____ vom 27. Dezember 2001, wonach der Beschwerdeführer beim Unfall am 25. Juni 2001 eine Distorsion der Halswirbelsäule und der rechten Schulter erlitten habe (IV-act. 2) -Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 12. März 2003, wonach im Anschluss an ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule nach wie vor deutliche Beschwerden bestün- den (IV-act.15) -Bericht des Suva Kreisarztes Dr. med. L._____ vom 2. Juni 2003, wonach die Ein- stufung der uneinheitlichen und multiplen muskulo-skelettalen Schmerzbefunde schwierig sei und keine strukturell fassbaren Befunde vorlägen (IV-act. 20) -Bericht des Suva Kreisarztes Dr. med. L._____ vom 16. Juli 2003, wonach keine strukturellen, nachweisbaren Läsionsbefunde vorlägen und eine erhebliche Überla- gerungs- und Somatisierungstendenz bestehe (IV-act. 49 S. 5) -Bericht zur Kreisärztlichen Untersuchung des Suva Kreisarzt-Stellvertreters Dr. med. M._____ vom 16. August 2004, wonach aktuelle MRI-Aufnahmen einen Normalbe- fund zeigten und kein struktureller Befund vorliege, welcher die invalidisierenden Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen erkläre (IV-act. 99 S. 5) -Beurteilung des Suva Kreisarzt-Stellvertreters Dr. med. M._____ vom 30. November 2004, wonach die Heilung der Unfallfolgen im Bereich von Kopf, Nacken und rechter oberer Extremität wahrscheinlich erheblich durch psycho-soziale Faktoren beein- flusst worden sei, wobei dieser Einfluss quantitativ nicht abzuschätzen sei (IV-act. 100 S. 7). 2.3.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die IV-Stelle berechtigt war, die laufende Rente des Beschwerdeführers gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest IVG in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei zu

  • 11 - überprüfen, da die Rentenzusprache vor dem Inkrafttreten von Art. 7 Abs. 2 ATSG aufgrund eines unklaren Beschwerdebildes in der Folge einer HWS-Distorsion erfolgt war. Es bleibt darauf hinzuwiesen, dass das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden die Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 SchlBest IVG auf die bisherige Rente des Beschwerdeführers be- reits mit Entscheid S 14 113 bejaht und ausführlich begründet hat (vgl. Ur- teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 14 113 vom 27. Oktober 2015 E.2 und E.3). 3.Vorliegend geht die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 1. Fe- bruar 2017 davon aus, dass der Invaliditätsgrad spätestens seit Oktober 2012 nicht mehr bei 41 % sondern nur noch bei 4 % liegt, dies aufgrund eines Invalideneinkommens im Vergleichsjahr 2013 von Fr. 63‘018.-- (LSE 2010, Anforderungsniveau 4, 100%iges Arbeitspensum [gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._____ vom 31. Oktober 2016; IV-act. 337]) und eines Valideneinkommens von Fr. 65‘831.-- (IV- act. 344 und 254). Der Beschwerdeführer hingegen ist der Meinung, es liege ein Invaliditätsgrad vor, der einen Anspruch auf eine Viertelsrente oder eine halbe Rente begründe. 3.1.Als Invalidität gilt gemäss Art. 8 ATSG und Art. 4 IVG die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu min- destens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn er zu mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn er zu mindestens 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das der Ver- sicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini- schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

  • 12 - ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 3.2.Die IV-Stelle hat das Valideneinkommen von Fr. 65‘831.-- für das Ver- gleichsjahr 2013 nach dem Verdienst bemessen, den der Beschwerdefüh- rer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Kranführer erzielt hatte. Dies ist korrekt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. 3.3.Für die Bestimmung des Invalideneinkommens, das heisst des trotz Ge- sundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens, ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situa- tion auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität keine Erwerbstätigkeit aus, bei der anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, so ist ein hypothetisches Invalideneinkommen festzulegen (BGE 135 V 297 E.5.2). Dabei können entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplät- zen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E.2.3). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer nach den Unfällen vom 25. Juni 2001 und vom 12. November 2002 zunächst in einem 50%-Pensum bei B._____ tätig, nach dem Auffahrunfall am 27. Juli 2012 war er nicht mehr erwerbstätig. Die IV-Stelle hat deshalb für das vorliegend relevante Vergleichsjahr 2013 zu Recht ein hypothetisches Invalideneinkommen gestützt auf die LSE ermittelt. 3.4.Für die Bemessung eines hypothetischen Invalideneinkommens ist die Frage entscheidend, welche Arbeitsleistungen einem Versicherten in wel- chem Umfang noch zugemutet werden können, beziehungsweise wie gross die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist. Für

  • 13 - die Beantwortung dieser Frage sind Verwaltung und Gerichte auf Unterla- gen von medizinischen und psychiatrischen Fachleuten angewiesen. Auf- gabe der Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung zu nehmen zu der Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zuge- mutet werden können (BGE 132 V 93 E.4, 125 V 261 E.4). 3.5.Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beru- hen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorak- ten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Be- zeichnung als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be- richte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtun- gen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat- ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen ge- langen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solan- ge nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b.bb). In Bezug auf Berichte von Haus- und Klinikärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsa-

  • 14 - che Rechnung tragen, dass sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben und ihre Berichte nicht den Zweck verfolgen, den Gesundheitszustand in einer Weise ob- jektiv zu beurteilen, die einen abschliessenden Entscheid über Versiche- rungsansprüche erlaubt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver- trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussa- gen (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3b.cc). 4.1.Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers standen dem Gericht im vor- gängigen Verfahren S 14 113 die nachfolgend zitierten medizinischen Un- terlagen zur Verfügung. -Polydisziplinäres Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts ABI vom 8. Juli 2013 Es lägen ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit einem im Vorder- grund stehenden chronischen zervikozephalen und rechtsbetonten zervikobrachia- len Schmerzsyndrom sowie ein Verdacht auf eine somatoforme Störung vor. Der Explorand leide unter einem Beschwerdekomplex, der aus somatischer Sicht nur zu einem geringen Teil objektiviert werden könne. Bei fehlender psychischer Komorbität mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe für sämtliche körperlich leichten bis schweren wechselbelastenden eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähig- keit (IV-act. 220 S. 29 ff.). -Schreiben des Hausarztes Dr. med. K., FMH Allgemeinmedizin, vom 5. No- vember 2013 Das ABI-Gutachten sei nicht akzeptabel. Wenn man den schwerkranken polymorbi- den Patienten vor sich habe, sei es kaum vorstellbar, dass es sich um die im ABI- Gutachten beurteilte Person handle. Der Patient sei infolge seiner chronischen Schmerzen kaum arbeitsfähig (IV-act. 232 S. 3). -Schreiben des behandelnden Physiotherapeuten N. vom 13. November 2013 Der Patient sei seit dem Unfall im Juni 2001 in Behandlung. Seit dem Unfall im Juli 2012 habe sich sein Zustand erheblich verschlechtert. Eine Arbeitstätigkeit sei selbst im vorherigen kleinen Rahmen nicht mehr möglich (IV-act. 232 S. 4). -Austrittsberichte der Klinik Valens vom 28. Februar 2014 und vom 21. März 2014 Es lägen ein chronisches unspezifisches Schmerzsyndrom und eine psychogene (funktionelle) Störung auf Grundlage einer chronifizierten Schmerzsituation vor (F.44.4, F44.6). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des stati- onären Aufenthaltes vom 4. Februar 2014 bis zum 1. März 2014 und darüber hinaus bis auf Weiteres. Medizinisch theoretisch bestehe anhand der ausgeprägten funktio- nellen Defizite aus rheumatologischer Sicht keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (IV-act. 244 S. 2 und IV-act. 246 S. 6 f.).

  • 15 - -Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. O., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. März 2014 Es lägen ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom ohne Anhaltspunkte für objektivierbare neurologische Ausfälle, eine psychogene funktionelle Störung auf Grundlage einer qualifizierten Schmerzsituation (F44.4, F44.6) und eine chronische reaktive Depression (F33.9) vor. In einer adaptierten Tätigkeit (Rollstuhlgängiger Ar- beitsplatz, leichte Arbeit mit dem linken Arm, reduzierte Anforderungen an die Be- lastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 3 bis 4 Stunden täglich, wobei höchstwahrscheinlich immer wieder Pausen eingelegt wer- den müssten. Obschon auch für sie die ganze Symptomatik kein somatisches Korre- lat habe, habe sie den Eindruck, dass etwas Somatisches vorliege. Der Patient prä- sentiere sich nicht wie ein Simulant oder Rentenneurotiker (IV-act. 317 S. 24 ff.). -Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom 21. Juli 2014 Es liege eine dissoziative Störung der Bewegung und der Sinnesempfindung (F44.4, F44.6) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak- toren (F45.2) vor, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründeten. Der Versi- cherte habe seit dem ersten Unfallereignis aus psychiatrischer Sicht eine chronische Schmerzstörung entwickelt, die mit den somatischen Befunden nur marginal korre- liert habe. Inzwischen lasse sich eine Generalisierung der Schmerzen beobachten, die von somatischer Seite nicht erklärt werden könne. Inzwischen bestehe eine funk- tionelle Überlagerung und eine dissoziative Symptomatik im Sinne einer zunehmen- den Gehstörung, Sensibilitätsstörungen, Hemiplegie und praktisch einer vollkomme- nen Invalidität. Einschränkungen bestünden auch bezüglich Flexibilität, Umstellungs- fähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen und Kontakt- fähigkeit zu Dritten (IV-act. 269 S. 14 ff.). -Neurologisches Gutachten von Dr. med. E., Facharzt für Neurologie FMH, vom 8. Oktober 2014 Es liege ein chronisches Schmerzsyndrom ohne erklärenden organpathologischen Befund, insbesondere ohne Anhalt für eine erklärende Läsion am Nervensystem vor, zudem eine funktionelle sensomotorische Halbseitenstörung rechts ohne erklären- des organpathologisches Korrelat am Nervensystem, ein diffuser Schwindel ohne Anhalt für eine zentral- oder periphervestibuläre Störung, ein Analgetikaabusus so- wie gestörte Symptomverarbeitung, Symptomausweitung, Selbstlimitierung und De- konditionierung. Auf neurologischem Gebiet könne keine die vorgetragene Sympto- matik erklärende Diagnose gestellt werden, so dass aus rein neurologischer Sicht keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne. Die Ergebnisse der hiesigen Begutachtung sprächen klar für das Vorliegen einer funktionellen Störung (IV-act. 269 S. 35 ff.). -Bericht des Hausarztes Dr. med. I., FMH Innere Medizin und Kardiologie, vom

  1. Februar 2015 Von den organischen Abklärungen seien keine erklärenden Befunde erhoben wor- den. Nichts desto trotz bestünden aber erhebliche funktionelle Defizite. Diesbezüg- lich sei aktuell und auch in absehbarer Zeit nicht mit dem Erreichen einer annähernd verwertbaren Arbeitsfähigkeit zu rechnen (IV-act. 289 S. 3). -Austrittsberichte der Klinik Valens vom 7. August 2015 und vom 3. September 2015 Es lägen eine dissoziative Störung mit sensomotorischem Hemisyndrom rechts auf dem Boden einer chronischen Schmerzsymptomatik sowie ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychogenen Faktoren vor und die Arbeits- unfähigkeit liege bis auf Weiteres bei 100 % (IV-act. 303 S. 4 ff. und S. 10 ff.).
  • 16 - 4.2.Die in der vorstehenden Erwägung zitierten medizinischen Unterlagen würdigte das Gericht im Verfahren S 14 113 dahingehend, dass dem Be- schwerdeführer gestützt auf das ABI-Gutachten vom 8. Juli 2013 aus so- matischer Sicht körperlich leichte bis schwere Tätigkeiten mit Wechselbe- lastung zumutbar seien, dass aber die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht aufgrund der Unklarheiten beziehungsweise Divergenzen in den verfügbaren psychiatrischen Unterlagen nicht in der von BGE 141 V 281 geforderten Weise beurteilt werden könne. Das Gericht wies die IV-Stelle deshalb an, anhand des massgeblichen Indikatorenkatalogs fachärztlich klären zu lassen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge seiner psychischen Verfassung beein- trächtigt sei (VGU S 14 113 E.5g). Dieser Aufforderung kam die IV-Stelle durch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nach. Dieses Gutachten und die weiteren, im Nachgang zum Verfahren S 14 113 ein- gegangenen ärztlichen Unterlagen werden im Folgenden in chronologi- scher Reihenfolge aufgeführt und in den wesentlichen Punkten zitiert. -Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 4. November 2015 zur stationären Behandlung vom 7. August 2015 bis zum 2. Oktober 2015 in der Kli- nik Es liege eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.2), eine dissoziative Störung (F44.9) und eine chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren vor. Bei Austritt aus der Klinik habe der Patient noch unter leichter Affektarmut, Depressivität, Ängstlichkeit im Sinne von Zukunfts- ängsten, Insuffizienzgefühlen, Affektlabilität, Affektinkontinenz und Durch- schlafstörungen gelitten. Da während der stationären Behandlung keine wesentliche Minderung der motorischen Defizite habe erreicht werden können, sei ein Elektro- rollstuhl indiziert (IV-act. 319 S. 22 ff.). -Bericht des Hausarztes Dr. med. I., FMH Innere Medizin und Kardiologie, vom
  1. April 2016 Es lägen eine funktionell/dissoziative Störung der Bewegung und Sinnesempfindung mit sensomotorischem Hemisyndrom rechts (Rollstuhl), ein Hirnstammsyndrom im Sinne einer Alternans-Symptomatik und ein chronisches Schmerzsyndrom mit so- matischen und psychischen Faktoren vor. Die Arbeitsfähigkeit liege in der bisherigen und in einer adaptierten Tätigkeit bei 0 %. Der Patient erscheine zu den Konsultatio- nen jeweils in Begleitung seiner Partnerin sitzend im Rollstuhl und von der Partnerin geschoben mit einer jeweils linksgerichteten relativ verkrampften Zwangshaltung. Die rechte Körperseite könne er praktisch nicht bewegen, feinmotorische Bewegun-
  • 17 - gen fielen ihm schwer und teils falle auch die Kraft des linken Armes aus. Er leide an Schmerzen und Schlafstörungen (IV-act. 319 S. 1 ff.). -Neuropsychologische Beurteilung von Dr. phil. G._____, Fachpsychologe FSP, vom
  1. Oktober 2016 Die Abklärung der neurokognitiven Funktionstüchtigkeit zeige eine schwergradige Einschränkungen der Konzentrations-, Lern-, Merk- und Verhaltenskontrollfähigkeit, sowie eine schwergradig verminderte räumliche Vorstellungsfähigkeit und eine schwergradig verminderte Fähigkeit, wichtige von unwichtigen Informationen zu trennen. Die Validierung dieser Ergebnisse anhand der Slick-Kriterien ergebe, dass aus den testologisch erzielten Daten nicht auf das tatsächliche Ausmass der neuro- kognitiven Funktionstüchtigkeit geschlossen werden könne. Es sei von einer über- wiegend wahrscheinlichen Simulation neurokognitiver Schwierigkeiten auszugehen (IV-act. 337 S. 83 ff.). -Gutachten von Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. Oktober 2016 Er habe den Exploranden am 24. und am 31. Mai 2016 in Anwesenheit einer Dol- metscherin ausführlich explorieren können, ein Gespräch mit der Mitbewohnerin des Exploranden geführt und die Ergebnisse der Neuropsychologischen Abklärung von Dr. phil. G. miteinbezogen. Die Grundstimmung des Exploranden sei euthym bis höchstens leicht zum depressiven Pol hin verschoben, die Kriterien für das Vor- liegen einer eigentlichen depressiven Störung seien aber nicht erfüllt. Hingegen sei die Diagnose einer dissoziativen Störung gerechtfertigt (dissoziative Störung, ge- mischt [Bewegung- und Sinnesempfindung; F44.7]). Es sei aber wegen verschiede- ner Hinweise auf Diskrepanzen und Widersprüche nicht möglich, diese Symptomatik klar von einer Rentenbegehrlichkeit abzugrenzen. In der Untersuchung habe sich der Explorand einerseits sehr demonstrativ verhalten, andererseits seien die Psy- chopharmaka, die er angeblich einnehme, teilweise (Sequase/Lyrica) in seinem Blut nicht nachweisbar gewesen. Am auffälligsten sei sein Verhalten bei der neuropsy- chologischen Abklärung gewesen, so dass Dr. phil. G._____ davon ausgehe, dass die gezeigten neuropsychologischen Einschränkungen simuliert worden seien. Es sei nicht möglich, klar abzugrenzen, welche Funktionseinschränkungen nun wie be- gründet seien, es könne nicht einmal klar gesagt werden, welche Funktionsein- schränkungen tatsächlich bestünden. Grundsätzlich würden vom Exploranden und von seiner Partnerin dieselben Einschränkungen durch eine „Halbseitenlähmung“ angegeben, es bleibe aber offen, ob und inwieweit diese Einschränkungen demons- triert würden oder tatsächlich vorhanden seien. Darum könne man nicht mit der vom Gericht geforderten Sicherheit oder Zuverlässigkeit die funktionelle Beeinträchtigung begründen. Die Fragen zur Arbeitsfähigkeit könnten deshalb nicht beantwortet wer- den (IV-act. 337). -Bericht des Hausarztes Dr. med. I._____, FMH Innere Medizin und Kardiologie, vom
  2. Januar 2017 Therapeutisch erfolgten derzeit physiotherapeutische Behandlungen sowie eine um- fangreiche Schmerztherapie, unter anderem mit Morphinpräparaten. Die aktuelle Krankheitssituation sei desolat. Es bestünden erhebliche funktionelle Defizite und es sei aktuell und auch in absehbarer Zeit nicht mit dem Erreichen einer annähernd verwertbaren Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Im Gegenteil, es bestehe ein Problem schon im Alltagsleben, dieses sei selbständig nicht zu bewältigen. Die Partnerin müsse jetzt ihre Berufstätigkeit reduzieren, um die nötige Betreuung vornehmen zu können. Wer, wenn nicht dieser kranke Mensch, sollte eine Rente erhalten dürfen. Er bitte darum, den zuletzt gemachten Entscheid aus medizinischen, menschlichen, sozialen und grundsätzlichen Erwägungen dringend zu überdenken und zu revidie- ren (Beilage Nr. 2 des Beschwerdeführers [BF-act. 2]).
  • 18 - 4.3.Es zeigt sich, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. F., der Hausarzt Dr. med. I. und die Ärzte der psychiatrischen Klinik - wie im Wesentlichen alle früher involvierten Ärzte - davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer an einem Beschwerdebild leidet, das sich aus somati- scher Sicht nicht objektivieren lässt. Wie das Gericht schon in seinem Ur- teil S 14 113 vom 27. Oktober 2015 festhielt, ist deshalb die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund von BGE 141 V 281 zu beurteilen (VGU S 14 113 E.5g). 5.In BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörun- gen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründen- de Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilwei- se geändert (BGE 142 V 106 E.3.1). Zuvor begründeten psychosomati- sche Beschwerdebilder, mithin pathogenetisch-ätiologisch unklare syn- dromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage als solche noch keine Invalidität, sondern es galt die Vermutung, dass psy- chosomatische Beschwerdebilder respektive deren Folgen mit einer zu- mutbaren Willensanstrengung überwindbar seien. Die Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung und des Wiedereinstiegs in den Ar- beitsprozess war nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn verschiede- ne Voraussetzungen, die sogenannten Foerster-Kriterien, erfüllt waren (BGE 130 V 352 E.2.2.3). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht nun anstelle des bis dahin geltenden Regel/Ausnahme-Modells einen struktu- rierten, normativen Prüfraster eingeführt. Demnach liegt Erwerbsunfähig- keit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG nur vor, wenn mittels objektivierba- rer Indikatoren nachgewiesen werden kann, dass einer versicherten Per- son keine Arbeitsleistung mehr zugemutet werden kann. Die nach wie vor nötige objektivierte Beurteilungsgrundlage liefern die medizinischen Sachverständigen, welche das tatsächlich erreichbare Leistungsvermö- gen der betroffenen Person anhand eines Kataloges von Indikatoren –

  • 19 - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen respektive Ressourcen ande- rerseits – ergebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen haben (BGE 141 V 281 E.3.6). Mit dem Entscheid 8C_130/2017 vom 30. November 2017 weitete das Bundesgericht in der Folge den Anwendungsbereich des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 auf sämtliche psy- chischen Erkrankungen aus. Der vom Bundesgericht entwickelte Indikato- renkatalog sieht für den Regelfall folgendermassen aus (BGE 141 V 281 E.4.1.3, VGU S 15 107 E.6f):

  1. Kategorie "Funktioneller Schweregrad" 1.1. Komplex: Gesundheitsschädigung 1.1.1. Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde 1.1.2. Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz 1.1.3. Komorbiditäten 1.2. Komplex: Persönlichkeit Persönlichkeitsdiagnostik (Persönlichkeitsstruktur, Persönlichkeitsentwicklung und -störungen, persönliche Ressourcen) 1.3. Komplex: Sozialer Kontext 1.3.1. Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren 1.3.2. Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds
  2. Kategorie "Konsistenz" 2.1. Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Le- bensbereichen 2.2. Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck 6.Nachfolgend wird unter Anwendung des Indikatorenkatalogs gemäss BGE 141 V 281 aufgezeigt, wie sich im vorliegenden Fall die Beweislage bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers präsentiert. Zentra- le Bedeutung hat dabei das Gutachten von Dr. med. F._____ vom 31. Ok- tober 2016 (IV-act. 337). Dieses wird deshalb vorneweg auf seine Be- weiskraft hin untersucht. Dabei ist – wie bereits vorne in Erwägung 3.4. erwähnt – zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung den im
  • 20 - Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b.bb). 6.1.Dr. med. F._____ ist als Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera- pie und als zertifizierter Gutachter SIM zur Beurteilung der psychischen Situation des Beschwerdeführers qualifiziert. Er untersuchte den Be- schwerdeführer am 24. und am 31. Mai 2016 während insgesamt rund zwei Stunden persönlich und befragte zudem die Frau, die zum damali- gen Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer zusammen lebte, im Rahmen einer Fremdanamnese (IV-act. 337 S. 2). Das Gutachten ist entsprechend der Vorgabe in den „Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten“ der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psycho- therapie SGPP und der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungs- psychiatrie SGVP (einsehbar auf www.psychiatrie.ch) aufgebaut. Diese Leitlinien gelten als anerkannter Standard für eine sachgerechte und rechtsgleiche versicherungspsychiatrische Begutachtung (Entscheid des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E.5.1). Zudem be- ruht das Gutachten von Dr. med. F._____ auf einem von der IV-Stelle un- terbreiteten Fragenkatalog, welcher die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 berücksichtigt (IV-act. 325). Sodann stützt sich das Gutachten auf sämtliche wesentlichen Vorakten (IV-act. 337 S. 3 ff.) und auf die neu- ropsychologische Beurteilung durch Dr. phil. G._____ (IV-act. 337 S. 88 ff.), und die Anamnese ist sorgfältig und ausführlich erhoben (IV-act. 337 S. 47 ff.). Insoweit ist das Gutachten somit nicht zu beanstanden. Wie im Folgenden gezeigt wird, vermag das Gutachten von Dr. med. F._____ auch inhaltlich zu überzeugen.

  • 21 - 6.2.Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann nach der Rechtspre- chung nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesund- heitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei nach einem wissen- schaftlich anerkannten Klassifikationssystem diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E.2.1). Vorliegend diagnostizierte Dr. med. F._____ eine dissoziative Störung, gemischt (Bewegung und Sinnesempfindung, F44.7 [IV-act. 337 S. 77]). Er stützte sich dabei auf die ICD-10, das allgemein anerkannte internationale Klassifikationssystem für Krankheiten und Ge- sundheitsprobleme (einsehbar auf www.icd-code.de) und auf die Leitlinien der Deutschen Sektion der International Society for the Study of Dissocia- tion (einsehbar auf www.dissoc.de/issd18.html). Dr. med. F._____ erklär- te die verschiedenen Aspekte der Diagnose und stellte in nachvollziehba- rer Weise den Bezug zum Befund beim Beschwerdeführer her (IV-act. 337 S. 68 ff.). Zuvor hatten bereits die psychiatrische Gutachterin Dr. med. D._____ und die behandelnde Psychiaterin Dr. med. O._____ eine dissoziative Bewegungsstörung (F44.4) und eine dissoziative Sensibi- litäts- und Empfindungsstörung (F44.6) diagnostiziert (IV-act. 269 S. 14, 317 S. 25), die Ärzte der psychiatrischen Klinik eine nicht näher bezeich- nete dissoziative Störung (F44.9; IV-act. 319 S. 26). Damit decken sich die Diagnosen aller seit 2014 involvierten psychiatrischen Fachpersonen im Wesentlichen, gehen sie doch alle von einem psychogenen Kontroll- verlust des Beschwerdeführers über seine Bewegungs- und Empfin- dungsfähigkeit aus. Zuvor, im Jahr 2013, hatte der psychiatrische ABI- Gutachter Dr. med. P._____ noch keine dissoziative Störung sondern den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert (IV-act. 220 S. 15). Dieser Verdacht hat sich im Verlauf nicht bestätigt. 6.3.Eine versicherte Gesundheitsschädigung liegt nur vor, soweit die Leis- tungseinschränkung nicht auf Aggravation oder Simulation beruht. Aggra- vation besteht darin, dass tatsächlich vorhandene Beschwerden bewusst und zielgerichtet übertrieben und ausgeweitet werden. Von Simulation spricht man, wenn tatsächlich keine Beschwerden vorliegen und die ge-

  • 22 - zeigten Beschwerden bewusst und zielgerichtet in vollem Umfang vor- getäuscht sind. Hinweise auf Aggravation und Simulation ergeben sich nach der Rechtsprechung namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behand- lung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetra- gene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E.2.2.1, 131 V 49 E.1.2). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärztlicher Be- urteilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschrit- ten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbstän- digte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, fällt ei- ne versicherte Gesundheitsschädigung ausser Betracht und ein Renten- anspruch ist ausgeschlossen (BGE 141 V 281 E.2.2.2, Urteil des Bun- desgerichts 8C_438/2015 vom 13. Oktober 2015 E.6). Vorliegend fehlen, wie bereits mehrfach erwähnt, nachweisbare organi- sche Ursachen für die gezeigten körperlichen Probleme, so dass sich die Frage stellt, ob die vom Beschwerdeführer gezeigten Symptome echt oder aggraviert beziehungsweise simuliert sind. Dr. med. F._____ kam diesbezüglich zum Schluss, es sei wegen verschiedener Hinweise auf Diskrepanzen und Widersprüche sowohl im Verlauf als auch bei der aktu- ellen Untersuchung nicht möglich, die Symptomatik der dissoziativen Störung klar von einer Rentenbegehrlichkeit abzugrenzen (IV-act. 337 S. 71). Die Gründe, die Dr. med. F._____ dafür anführte, vermögen – wie nachstehend gezeigt wird – zu überzeugen. 6.3.1. Dr. med. F._____ berief sich auf das Ergebnis der von ihm in Auftrag ge- gebenen neuropsychologischen Beurteilung von Dr. phil. G._____ vom 7.

  • 23 - Oktober 2016 (IV-act. 337 S. 83 ff.). Letzterer war als Fachpsychologe FSP für Psychotherapie, Personal- und Rehabilitationspsychologie und als Neuropsychologe SVNP für diese Beurteilung qualifiziert. Dr. phil. G._____ hatte den Beschwerdeführer während rund zweieinhalb Stunden auf seine neurokognitive Funktionstüchtigkeit im Hinblick auf die erwerbli- che Eingliederungsfähigkeit abgeklärt und dabei nebst der Erhebung der Anamnese und der Befunde nach AMPD-Klassifikation verschiedene standardisierte Testverfahren angewandt. Die subjektive Einschätzung des Gesundheitszustandes hatte er mit der Symptom-Check-Liste-90- Revision (SCL-90-R) abgeklärt, die Gedächtnis- und Konzentrationsfähig- keit mit dem verbalen Lern- und Merkfähigkeitstest (VLMT) und der Test- batterie zur Aufmerksamkeitsprüfung (TAP). Die exekutive Funktionstüch- tigkeit war mit dem Weichsler Intelligenztest für Erwachsene (WIE), der Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung (TAP) und dem Regensburger Wortflüssigkeitstest (RWT) erhoben worden. Der Beschwerdeführer hatte dabei in einem einzigen Test ein grenzwertiges Ergebnis erzielt, in allen übrigen Tests hatte er schwergradige Einschränkungen gezeigt. Die Plausibilität dieser Ergebnisse hatte Dr. phil. G._____ auf der Grundlage der von SLICK, SHERMAN und IVERSON (1999) vorgeschlagenen Kriterien zur Simulationsabklärung beurteilt. Dabei hatten sich deutliche Indizien für eine Antwortverzerrung gezeigt. Dr. phil. G._____ war so zum Schluss gekommen, es müsse davon ausgegangen werden, dass die erzielten Ergebnisse nicht die tatsächliche neurokognitive Funktionstüchtigkeit der Testperson abbildeten, und dass aus rein neuropsychologischer Sicht an- gesichts der erfüllten Slick-Kriterien von einer überwiegend wahrscheinli- chen Simulation neurokognitiver Schwierigkeiten auszugehen sei (IV-act. 337 S. 92). Anschaulich hatte Dr. phil. G._____ erklärt, das erzielte neu- rokognitive Fähigkeitsprofil charakterisiere eine Person, welche ihren All- tag in keiner Weise bewältigen könne und die – wie eine schwer demenz- kranke Person - in neurokognitiver Hinsicht den gesamten Tag über auf massive Dritthilfe angewiesen sei, was der tatsächlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers widerspreche. Dr. phil. G._____s Beurteilung er-

  • 24 - scheint vollständig, sorgfältig und schlüssig, so dass sie als aussagekräf- tige Grundlage für das Gutachten von Dr. med. F._____ einzustufen ist. Die Simulation von neurokognitiven Einschränkungen durch den Be- schwerdeführer wertete Dr. med. F._____ zu Recht als deutlichen Hin- weis darauf, dass auch die gezeigten Einschränkungen auf der körperli- chen Ebene aggraviert oder gar simuliert sein könnten, so dass es nicht möglich sei, klar abzugrenzen, welche Funktionseinschränkungen tatsächlich bestehen würden und welche nicht (IV-act. 337 S. 71 ff.). 6.3.2. Dr. med. F._____ berief sich sodann darauf, dass sich in den medizini- schen Vorakten wiederholt Hinweise auf Selbstlimitierung und Aggrava- tion beziehungsweise Simulation fänden (IV-act. 337 S. 72 ff.). Er verwies dabei auf den psychiatrischen ABI-Gutachter Dr. med. P._____ (IV-act. 220 S. 13 ff.), auf die psychiatrische Gutachterin Dr. med. D._____ (IV- act. 269 S. 2 ff.) und auf den neurologischen Gutachter Dr. med. E._____ (IV-act. 269 S. 20 ff.). Dem kann gefolgt werden, in den genannten Gut- achten werden in der Tat Symptomausweitung und Selbstlimitierung er- wähnt. 6.3.3. Als weiteren Hinweis auf Aggravation beziehungsweise Simulation er- wähnte Dr. med. F., dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Un- tersuchung und auch bei derjenigen durch Dr. phil. G. sehr de- monstrativ verhalten habe (IV-act. 337 S. 75). 6.3.4. Und schliesslich begründete Dr. med. F._____ den Verdacht auf Aggrava- tion beziehungsweise Simulation damit, dass die Psychopharmaka „Se- raquase“ und „Lyrica“ nicht im Blut nachweisbar gewesen seien, obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, er nehme diese Medikamente regelmässig ein (vgl. IV-act. 337 S. 58, S.64 und S. 75). Dem kann im Er- gebnis ebenfalls gefolgt werden. In formeller Hinsicht ist indessen zu be- anstanden, dass Dr. med. F._____ sich bei der Medikamentenanamnese allem Anschein nach nur auf die Aussagen des Beschwerdeführers ab-

  • 25 - stützte. Dies genügt nach den aktuellen Standards nicht. Patienten, die wie der Beschwerdeführer über viele Jahre zahlreiche verschiedene Me- dikamente in wechselnder Dosierung zu sich nehmen, haben bekannter- massen nicht immer eine klare Vorstellung über ihre Medikation. Die An- gaben der Patienten sind deshalb mittels Verschreibungen, Originalver- packungen oder Auskünften der involvierten Ärzte zu verifizieren (vgl. Standard Operating Protocol „The High 5s Project“ der World Health Or- ganization WHO, einzusehen im Internet). Vorliegend schmälert die un- genügende Medikamentenanamnese indessen die Aussagegraft des Gutachtens nicht. Die Medikamente Seraquase und Lyrica sind, nebst anderen, ebenfalls im Bericht des Hausarztes Dr. med. I._____ vom 11. April 2016 in der Rubrik „Aktuelle Medikation“ aufgelistet (IV-act. 319 S. 2). Weil dieser Bericht kurz vor der gutachterlichen Untersuchung vom 24. und 31. Mai 2016 verfasst wurde, ist in der Tat davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Medikamente verschreibungsgemäss hätte einnehmen müssen. 6.3.5. Der Beschwerdeführer rügt das Gutachten von Dr. med. F._____ nur pauschal und bringt keine konkreten Argumente dagegen vor. In den Ak- ten finden sich sodann auch keine medizinischen Dokumente, insbeson- dere keine psychiatrischen Stellungnahmen, welche Zweifel an diesem Gutachten begründen könnten. Daran vermag auch der Bericht des Hausarztes Dr. med. I._____ vom 29. Januar 2017 (Beilagen des Be- schwerdeführers [Bf-act.] 2) nichts zu ändern. Dieser Bericht beschreibt zwar eindrücklich eine desolate gesundheitliche Situation, geht aber in keiner Weise auf die deutlichen Hinweise auf Aggravation beziehungs- weise Simulation im Gutachten von Dr. med. F._____ ein. 6.4.Es kann somit festgehalten werden, dass die Ausprägung der diagnosere- levanten Befunde und Symptome, mithin der gemäss BGE 141 V 281 zentrale erste Indikator im Rahmen der Kategorie "Funktioneller Schwe- regrad" und dem Komplex „Gesundheitsschädigung“, sich nicht verläss-

  • 26 - lich feststellen lässt. Insbesondere kann diesbezüglich nicht auf die Be- richte der behandelnden Ärzte abgestellt werden (Austrittsbericht der Kli- nik Valens vom 3. September 2015 mit der Hauptdiagnose eines senso- motorischen Hemisyndroms [IV-act. 303 S. 10 ff], Berichte des Hausarz- tes Dr. med. I._____ vom 11. April 2016 [IV-act. 319 S. 1 ff.] und vom 29. Januar 2017 [Bf-act. 2]). Sowohl der Hausarzt als auch die Klinikärzte gingen allem Anschein nach ihrer Rolle entsprechend vertrauensvoll da- von aus, dass die vom Beschwerdeführer gezeigten körperlichen Sym- ptome auch objektiv vorhanden seien. Ihr Fokus lag nicht in einem kriti- schen Hinterfragen der gezeigten Symptome, sondern in einer wirkungs- vollen Behandlung. 6.5.Als zweiter Indikator im Komplex „Gesundheitsschädigung“ ist gemäss BGE 141 V 281 der Behandlungs- und Eingliederungserfolg beziehungs- weise die Behandlungs- und Eingliederungsresistenz zu untersuchen. Der Verlauf und der Ausgang von Therapien sind normalerweise wichtige Hinweise für den Schweregrad einer psychischen Störung (BGE 141 V 281 E.4.3.1.2). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer nebst der Versorgung durch den Hausarzt im Kantonsspital Chur (IV-act. 198 S. 5, 250 S. 24 ff.), in der Rehaklinik Valens (IV-act. 220 S. 67 ff., 246 S. 1 ff., 303 S. 10 ff.), im Regionalspital Surselva (IV-act. 198 S. 13 ff., 317 S.

  1. und in der Psychiatrischen Klinik behandelt (IV-act. 319 S. 22 ff.). Zu- dem unterzog er sich einer Psychotherapie bei Dr. med. O._____ (IV-act. 317 S. 24 ff.), deren Dauer aus den Akten nicht ersichtlich ist. In den Be- richten zu all diesen Behandlungen werden zwar gewisse vorübergehen- de Erfolge erwähnt, insgesamt wurde aber ein Verlauf beschrieben, der sich kontinuierlich verschlechterte. Wegen der gemäss dem Gutachten von Dr. med. F._____ vorhandenen Hinweise auf Aggravation bezie- hungsweise Simulation lässt sich daraus indessen nicht auf den Schwe- regrad der Dissoziativen Störung schliessen.
  • 27 - 6.6.Im Rahmen des Komplexes „Gesundheitsschädigung“ sind schliesslich auch allfällige Komorbiditäten zu berücksichtigen. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer neuropsychologische Probleme hat (nachfolgend E.6.6.1) und ob eine Depression vorliegt (nachfolgend E.6.6.2). 6.6.1. Der Gutachter Dr. med. F._____ beschrieb, dass der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit und die Konzentration für die Dauer des Gespräches durchgehend habe aufrecht erhalten können, die Auffassung ungestört gewesen sei, sich das Langzeitgedächtnis klinisch als nicht auffällig er- wiesen habe und sich keine Merkfähigkeitsstörungen gezeigt hätten (IV- act. 337 S. 62). Dr. phil. G._____ kam, wie bereits erwähnt (vorne E.6.3.1), zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer in den Tests ge- zeigten schwergradigen Einschränkungen in der Konzentrations-, Lern-, Merk- und Verhaltenskontrollfähigkeit sowie in der räumlichen Vorstel- lungsfähigkeit und der Fähigkeit, wichtige von unwichtigen Informationen zu trennen, infolge einer überwiegend wahrscheinlichen Simulation neu- rokognitiver Schwierigkeiten nicht im gezeigten Ausmass bestünden (IV- act. 337 S. 83 ff.). Zuvor war im Austrittsbericht der Klinik Valens vom 3. September 2015 ausgeführt worden, in der Neuropsychologie habe der Patient eine leicht bis mittelschwer verminderte Leistung in der visuellen, kurzfristigen Merkspanne gezeigt (IV-act. 303 S. 12). Dr. med. D._____ hatte in ihrem psychiatrischen Teilgutachten vom 21. Juli 2014 festgehal- te, im Gespräch bestünden keine Hinweise auf Störungen der kognitiven Funktionen, vom funktionellen Standpunkt her gesehen bestünden aber Einschränkungen bei der Umstellungs-, Durchhalte- und Kontaktfähigkeit (IV-act. 269 S. 14). Im Austrittsbericht der Klinik Valens vom 28. Februar 2014 war angegeben worden, der Patient mute in Aufmerksamkeit, Kon- zentration und Gedächtnis etwas eingeschränkt an (IV-act. 246 S. 2) und im Austrittsbericht der Klinik Valens vom 18. Oktober 2012 schliesslich war ausgeführt worden, in einer neuropsychologischen Abklärung hätten sich eine Verminderung der gerichteten Aufmerksamkeit, ein verminder-

  • 28 - tes Arbeitstempo und Einschränkungen des linken Gesichtsfeldes ge- zeigt. Insgesamt seien diese Befunde aber nicht konklusiv gewesen (IV- act. 220 S. 68). Gestützt auf all diese Beurteilungen kann davon ausge- gangen werden, dass beim Beschwerdeführer keine neuropsychologi- schen Einschränkungen bestehen, die Krankheitswert hätten oder den Beschwerdeführer wesentlich einschränken würden. 6.6.2. In den medizinischen Unterlagen wurde wiederholt aber nicht durchge- hend eine Depression erwähnt. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. O._____ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 23. März 2014 eine chroni- sche reaktive Depression (IV-act. 317 S. 25). Die psychiatrische Gutach- terin Dr. med. D._____ hingegen ging nicht davon aus, dass der Be- schwerdeführer unter einer depressiven Störung litt (IV-act. 269 S. 14). Im Austrittsbericht der Klinik Valens vom 3. September 2015 wurde ebenfalls keine depressive Problematik erwähnt (IV-act. 303 S. 10 ff.). Im Austritts- bericht der Psychiatrischen Klinik vom 4. November 2015 hingegen wurde eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen dia- gnostiziert, wobei dazu festgehalten wurde, der Patient sei bei Klini- kaustritt in psychisch stabilem Zustand gewesen (IV-act. 319 S. 26), was darauf schliessen lässt, dass die depressive Episode beim Austritt aus der Klinik weitgehend überwunden war. Dr. med. F._____ hielt in seinem Gutachten fest, aktuell seien die Kriterien für das Vorliegen einer eigentli- chen depressiven Episode nicht erfüllt. Die Grundstimmung sei euthym bis höchstens leicht zum depressiven Pol hin verschoben gewesen und der Beschwerdeführer habe diskrete depressive Symptome beschrieben. Es liege eine situationsbedingte depressive Verstimmung vor im Sinne ei- ner leichten, normalpsychologisch gut nachvollziehbaren Reaktion auf seine Situation (IV-act. 337 S. 68). Auf diese Beurteilung kann materiell abgestellt werden. Zu beanstanden ist in formeller Hinsicht, dass Dr. med. F._____ bei seinen Ausführungen zum Thema Depression nicht auf den von ihm durchgeführten Test nach der Hamilton Depressionsskala HAMD einging (IV-act. 337 S. 64). Der Beschwerdeführer hatte bei diesem Test

  • 29 - 19 Punkte erreicht, was nach den Leitlinien zur HAMD für eine mittel- schwere Depression spricht (http://flexikon.doccheck.com/de/Hamil- ton_Depression_Scale, zuletzt besucht am 15. Mai 2018). Angesichts dieses Resultats wäre die Erklärung angebracht gewesen, dass es wegen der suggestiven Komponente der HAMD wichtig ist, das Resultat mit den während der Anamneseerhebung spontan vorgebrachten Klagen zu ver- gleichen und allenfalls zu relativieren (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 141 vom 25. November 2014 E.5f). Zu- sammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerde- führer zum Zeitpunkt der Begutachtung offensichtlich nicht unter einer Depression nach den Kriterien der ICD-10 litt, und dass keine wesentli- chen neuropsychologischen Einschränkungen vorlagen. 6.7.Im Komplex „Persönlichkeit“ sind die Aspekte Persönlichkeitsstruktur, Persönlichkeitsentwicklung, Persönlichkeitsstörungen sowie persönliche Ressourcen zu berücksichtigen (BGE 141 V 281 E.4.3.2). Dr. med. F._____ hielt in diesem Zusammenhang fest, die anamnestischen Anga- ben bis zum zweiten Unfall vom Juli 2012 deuteten nicht auf gravierende Schwierigkeiten bei der Persönlichkeitsentwicklung hin, und auch bei der aktuellen Untersuchung hätten sich keine entsprechenden Hinweise ge- funden (IV-act. 337 S. 75). Auch in den übrigen psychiatrischen Unterla- gen finden sich keine Hinweise auf problematische Persönlichkeitsstruktu- ren. Zu den Ressourcen des Beschwerdeführers lässt sich weder dem Gutachten von Dr. med. F._____ (IV-act. 337 S. 75) noch den übrigen Unterlagen etwas Aussagekräftiges entnehmen, so dass angenommen werden kann, dass sie im Rahmen des Üblichen liegen. 6.8.Neben den Komplexen "Gesundheitsschädigung" und "Persönlichkeit" bestimmt nach der Rechtsprechung auch der soziale Kontext mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesund- heitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhal- ten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeiti-

  • 30 - gen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert. Anderseits hält der Le- benskontext der versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Im- mer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E.4.3.3). Gegenüber Dr. med. F._____ schilderte der Beschwerdeführer seine Lebensumstände wie folgt: Er lebe in einer rollstuhlgängigen Ein- zimmerwohnung, in Wohngemeinschaft mit seiner ehemaligen Le- benspartnerin. Diese helfe ihm bei der Bewältigung der alltäglichen Ver- richtungen, führe den gemeinsamen Haushalt, mache mit ihm die vom Physiotherapeuten verordneten Übungen und begleite ihn bei Terminen ausser Haus. Die Zeit, während welcher sie ihrer 100%igen Arbeitstätig- keit nachgehe, verbringe er meist allein zuhause. Ab und zu habe er Be- such von Kollegen, und wenn er Hilfe brauche, wende er sich an einen Nachbarn (IV-act. 337 S. 56 und S. 60). Zu seiner 12-jährigen, bei seiner geschiedenen Frau wohnhaften Tochter habe er regelmässig zwei bis drei Mal pro Monat Kontakt, die ältere Tochter sehe er selten (IV-act. 337 S. 54). Auf diese Angaben kann angesichts der gutachterlich festgestell- ten Hinweise auf Aggravation beziehungsweise Simulation nur mit Vorbe- halt abgestellt werden. Stattdessen ist mit überwiegender Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Leben akti- ver und selbständiger gestalten kann, weil seine körperlichen Einschrän- kungen nicht im gezeigten Ausmass bestehen. Fest steht, dass der Be- schwerdeführer seit dem Auffahrunfall vom 27. Juli 2012 keiner berufli- chen Tätigkeit mehr nachgeht. Ob seine Eltern noch leben, lässt sich aus den Akten nicht feststellen. Auch die Frage, ob er zu seinen Geschwistern Kontakt hat, muss offen bleiben. In den Akten ist jedenfalls nirgends er- wähnt, dass er von Seiten seiner Herkunftsfamilie nennenswerte Unter- stützung erhalten würde. Somit ergeben sich aus den Akten weder be- sondere soziale Belastungen noch besondere Ressourcen.

  • 31 - 6.9.Zu klären ist nun die Kategorie „Konsistenz“ (BGE 141 V 281 E.4.1.3). Dabei ist zunächst zu untersuchen, ob das Aktivitätenniveau in allen ver- gleichbaren Lebensbereichen gleichmässig eingeschränkt ist, bezie- hungsweise ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einer- seits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) an- derseits gleich ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E.4.4.1). Gemäss den An- gaben des Beschwerdeführers wäre dies der Fall. Indessen lässt sich auch diese Frage nicht verlässlich beantworten. Weil gemäss dem Gut- achten von Dr. med. F._____ davon auszugehen ist, dass der Beschwer- deführer seine körperlichen Einschränkungen aggraviert beziehungsweise simuliert, muss auch angenommen werden, dass seine Aussagen über seine Lebensumstände und Aktivitäten (vorne E.6.6) in verschiedenen Aspekten keine objektive Beurteilung ermöglichen. 6.10.Abschliessend ist zu prüfen, ob behandlungs- und eingliederungsana- mnestisch ein Leidensdruck ausgewiesen ist. Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behand- lungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist ergän- zend zum Gesichtspunkt „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-)Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begrün- det als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E.4.4.2). Vorliegend fanden seit dem Auffahrunfall vom 27. Juli 2012 keine Eingliederungsversuche statt. Stationäre Behandlungen sind in den Akten wie folgt ausgewiesen:

  • Akutbehandlung im Kantonsspital Graubünden vom 27. Juli 2012 bis zum 9. August 2012 (IV-act. 198 S. 5)

  • Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Valens vom 9. August 2012 bis zum 19. Sep- tember 2012 (IV-act. 220 S. 67)

  • Akutbehandlung im Regionalspital Surselva vom 24. September 2012 bis zum 9. Ok- tober 2012 (IV-act. 198 S. 13)

  • 32 -

  • Akutbehandlung im Kantonsspital Graubünden vom 21. Januar 2014 bis zum 29. Ja- nuar 2014 (IV-act. 250 S. 24)

  • Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Valens vom 4. Februar 2014 bis zum 1. März 2014 (IV-act. 246 S. 1)

  • Akutbehandlung im Regionalspital Surselva vom 4. Mai 2014 bis zum 5. Mai 2014 (IV- act. 317 S. 26)

  • Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Valens vom 6. Juli 2015 bis zum 7. August 2015 (IV-act. 303 S. 10)

  • Stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Klinik vom 7. August 2015 bis zum 2. Oktober 2015 (IV-act. 319 S. 22) Aktenkundig sind zudem folgende ambulante Behandlungen:

  • Besuche bei den Hausärzten Dr. med. K._____ und Dr. med. I._____ (IV-act. 232 S. 3, 288 S. 2, 289 S. 3, 319 S. 1, 332, 333)

  • Physiotherapeutische Behandlung mit Heimprogramm (IV-act. 220 S. 85, 232 S. 4 ff., 244 S. 4, 312 S. 37, 313 S. 1, 6 und 8 ff., 313 S. 66 ff., 337 S. 60)

  • Psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. O._____ (IV-act. 317 S. 24) Diese zahlreichen und intensiven Behandlungsmassnahmen würden an sich eigentlich für das Vorhandensein eines Leidensdruckes sprechen. Gibt es aber wie vorliegend Hinweise auf Aggravation beziehungsweise Simulation, so ist zu berücksichtigen, dass zumindest ein Teil der Behand- lungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf der Basis inkonsistenter Symptome stattfand. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. F._____ nicht in ambulanter Psychotherapie befand und die verordneten Psychopharmaka Seraquase und Lyrica nicht einnahm (IV-act. 337 S. 53 und S. 75). Dies spricht gegen das Vorhandensein ei- nes relevanten Leidensdruckes, wusste er doch, dass die Ursache für sei- ne gesundheitlichen Probleme zum damaligen Zeitpunkt nach Ansicht al- ler involvierten Ärzte in der Psyche lag und dementsprechend eine psych- iatrisch-psychotherapeutische Behandlung angezeigt gewesen wäre. 7.Zusammengefasst präsentiert sich das Ergebnis der Analyse anhand des Indikatorenkatalogs gemäss BGE 141 V 281 wie folgt:

  • 33 -

  • Die Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers wurde fachärztlich als dissoziative Störung gemäss ICD-10 F44 diagnostiziert (vorne E.6.2).

  • Die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde lässt sich nicht ver- lässlich beurteilen, weil es für den Gutachter Dr. med. F._____ wegen verschiedener Hinweise auf Diskrepanzen und Widersprüche nicht möglich war, die Symptomatik der dissoziativen Störung klar von einer Rentenbegehrlichkeit abzugrenzen. Das Gutachten von Dr. med. F._____ ist diesbezüglich voll beweiskräftig (vorne E.6.3 und E.6.4).

  • Ob und inwieweit die verschiedenen Behandlungen erfolgreich waren, lässt sich nicht verlässlich beurteilen (vorne E.6.5).

  • Es liegen keine Komorbiditäten vor (vorne E.6.6.1 und E.6.6.2).

  • Es gibt keine Besonderheiten der Persönlichkeitsstruktur und die Res- sourcen liegen im Rahmen des Üblichen (vorne E.6.7).

  • Es bestehen weder besondere soziale Belastungen noch besondere Ressourcen (vorne E.6.8).

  • Das Aktivitätenniveau lässt sich nicht zuverlässig beurteilen (vorne E.6.9).

  • Ob und inwieweit ein Leidensdruck besteht, kann nicht zuverlässig be- urteilt werden. Gegen einen relevanten Leidensdruck sprechen die feh- lende ambulante Psychotherapie und die Nichteinnahme der verordne- ten Psychopharmaka (vorne E.6.10). 8.1.Die in den einzelnen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 formulierten Beweisthemen konkretisieren die gesetzgeberischen Anordnungen von Art. 7 Abs. 2 ATSG. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter aus- schliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beein- trächtigung, wobei von der grundsätzlichen Validität auszugehen ist und

  • 34 - die materielle Beweislast für die Invalidität bei der versicherten Person liegt. Die geltend gemachten Funktionseinschränkungen sind anhand ei- ner sorgfältigen Plausibilitätsprüfung zu bestätigen oder zu verwerfen (BGE 142 V 106 E.4.4). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ist nur anzuerkennen, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbe- lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E.6). 8.2.Vorliegend hat das strukturierte Beweisverfahren mittels Standardindika- toren aufgezeigt, dass die funktionellen Auswirkungen der dissoziativen Störung nicht widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen sind. Dies deshalb, weil der Gutachter Dr. med. F._____ zu Recht zum Schluss kam, dass es nicht möglich sei, klar abzugrenzen, welche Funktionsein- schränkungen tatsächlich bestünden und welche nur demonstriert seien. Es steht deshalb nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerde- führer zu tragen, der aus der geltend gemachten - aber unbewiesen ge- bliebenen - Arbeitsunfähigkeit einen Rentenanspruch ableiten wollte. 9.1.Die IV-Stelle geht somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum in einer adaptier- ten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war, so dass ein nicht rentenbegrün- dender Invaliditätsgrad von 4 % resultiert (beziehungsweise ein solcher von 23 % bei Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20 %). Die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades hat der Beschwerdeführer - abgesehen vom Aspekt der Arbeitsfähigkeit - zu Recht nicht beanstandet (vgl. vorne E.3.). Die IV-Stelle hat deshalb die bisherige Viertelsrente des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf lit. a

  • 35 - Abs. 1 SchlBest IVG per 1. Oktober 2014 aufgehoben. Die angefochtene Verfügung ist rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist ab- zuweisen. 9.2.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr. 500.-- festgesetzt. Sie sind angesichts des Verfahrensausganges dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 9.3.Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden IV-Stelle nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung 4.[Mitteilungen]

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