VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 41 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterAudétat, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 19. April 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Dr. phil. et lic. iur. Karin Goy, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
8 - sei nicht fachgerecht durchgeführt worden. Dadurch seien dem Leiter des Sozialdienstes und der Rechtsvertreterin diverse Aufwendungen für die Reintegrationsbemühungen entstanden, was mit einem Betrag von je Fr. 3'000.-- abzugelten sei. Zudem beantragt der Beschwerdeführer in der Replik, es seien die Kosten der Abklärung beim Verein F._____ – wo er ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin an einem Integrationspro- gramm teilgenommen habe – inkl. Taggeld zu übernehmen. b)Die vorgenannten Einwände sind von der angefochtenen Verfügung nicht erfasst und bilden hier somit nicht Streitgegenstand, weshalb bereits des- halb auf die Entschädigungsbegehren für die behaupteten Reintegra- tionsbemühungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und des Leiters des Sozialdienstes sowie auf Übernahme der Abklärungskosten beim Verein F._____ inkl. Taggeld nicht einzutreten ist. c)Der Beschwerdeführer beanstandet ferner in allgemein gehaltenen Kritik- punkten das Verhalten der Beschwerdegegnerin. Insbesondere macht er geltend, die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund der Sprachschwierigkei- ten des Beschwerdeführers das Dossier ins Tessin weiterleiten müssen; zudem habe sie ihre Informationspflicht verletzt, wodurch ihm Taggeld- leistungen der Arbeitslosenversicherung entgangen seien, und sie habe alles unternommen, um ja keine Eingliederungsmassnahmen zu spre- chen. Für die Behandlung dieser Vorbringen, die sich in rein appellatori- scher Kritik erschöpfen, ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht zustän- dig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.Zunächst ist materiell die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit zu überprüfen. a)Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG gilt als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die- se wird gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG verstanden als der durch die Beein-
9 - trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver- ursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Die Invalidität kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un- fall sein. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine ver- sicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühes- tens sechs Monate nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, welcher auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht der versicherten Person bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invali- ditätsgrad von 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b)Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die RAD-Beurteilungen von Dr. med. C., Facharzt für Chirurgie, vom 30. Januar 2015 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 42) sowie des RAD-Arztes Dr. med. G. vom 11. Februar 2015 (Bg-act. 157 S. 9) und 12. November 2015 (Bg-act. 157 S. 6) davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz sei- ner gesundheitlichen Beschwerden am linken Knie in einer behinde- rungsgeeigneten Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende und das linke Knie schonende Tätigkeit) spätestens seit Januar 2015 über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge.
10 - c)Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls an- dere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärzt- lichen Dienste (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverstän- dige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht dar- in, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Ent- wicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachge- rechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwal- tung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeab- schätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurtei- lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann ei- ne wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis- tungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.). d)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
11 - die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweis- würdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens einge- holten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund einge- hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Er- fahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutach-
12 - ten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache al- lein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche- rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, wel- che das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be- gründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab an- zulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Beste- hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). e)Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die RAD- Beurteilungen (vgl. oben E.4b) abgestellt hat. Der Beschwerdeführer rügt, dass die IV-Stelle bei der Festlegung des Invalideneinkommens vom Anforderungsprofil der EFL-Abklärung der Kli- nik Valens vom 11. Februar 2015, d.h. von einer wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben von Gewichten bis 20 kg, ausgehe. Zwischen der Einschätzung des RAD-Arztes und der EFL-Testung bestünden markante Unterschiede. Wie der RAD-Arzt richtig beurteilt habe, könne der Be- schwerdeführer nur noch fast ausschliesslich sitzende Tätigkeiten aus- üben. Aufgrund der Erfahrungen beim (abgebrochenen) Arbeitsversuch bei D._____ könne im Vergleich zur RAD-Beurteilung am viel strengeren Anforderungsprofil der EFL-Abklärung nicht festgehalten werden. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass sie in der angefochtenen Verfügung entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht vom EFL-Bericht der Klinik Valens vom 11. Februar 2015 ausgehe, sondern
13 - dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden am linken Knie in einer behinderungsgeeigneten (d.h. körperlich leichten, wechselbelastenden und das linke Knie schonende) Tätigkeit spätestens seit Januar 2015 über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge. f)Bei den Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines Mor- bus Sudeck Stadium I–II linkes Knie und einer Insertionstendinitis Patel- larsehne links beurteilte der RAD-Arzt Dr. med. C._____ in seinem Unter- suchungsbericht vom 30. Januar 2015 die Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers in leidensadaptierter Tätigkeit wie folgt (vgl. Bg-act. 42 S. 7): "In einer adaptierten Tätigkeit sind aktuell sitzende Tätigkeiten geistig einfacher Art, vor- zugsweise manuelle handwerkliche Tätigkeiten, ausführbar. Dabei sollte dem Versicher- ten die Möglichkeit eingeräumt werden, das linke Bein in leicht gestreckter Stellung hal- ten zu können (ca. 45°) und gelegentlich Steh- und Gehpausen einhalten zu können. Es sind keine Hebe- und Tragetätigkeiten ausführbar, keine stehenden und gehenden Tätigkeiten ausführbar, Tätigkeiten nur auf ebener Erde ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten." Wenn die Beschwerdegegnerin als angepasste Tätigkeit von einer körper- lich leichten, wechselbelastenden und das linke Knie schonenden Tätig- keit ausgegangen ist, hat sie nicht unmittelbar die dargelegte Einschät- zung von Dr. med. C._____, der eben nur die Ausübung sitzender Tätig- keiten als möglich erachtet, übernommen. Sie hat sich vielmehr auf das in den Schlussfolgerungen des EFL-Berichts der Klinik Valens vom 11. Fe- bruar 2015 angegebene, zumutbare Anforderungsprofil gestützt, d.h. auf eine "leichte bis mittelschwere Arbeit (bis 20 kg) in Wechselbelastung mit der Möglichkeit gelegentlich abzusitzen zur Entlastung des linken Knies", ganztags ausübbar mit speziellen Einschränkungen (vgl. Bg-act. 45 S. 3). Im genannten EFL-Bericht vom 11. Februar 2015 wird jedoch unter dem Titel "Darstellung der Funktionseinschränkungen und Ressourcen" (vgl. Bg-act. 45 S. 9) Folgendes festgehalten: "Defizite: Verminderte Belastbarkeit des linken Kniegelenks, eingeschränkte schmerzhaf- te Beweglichkeit des linken Kniegelenks. Überwiegend stehende oder gehende Tätigkei-
14 - ten sind aktuell nicht durchführbar, ebenso nicht kniende oder kauernde Tätigkei- ten.Ressourcen: Sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichen Steh- und Gehpausen sind durchführbar. Dabei kann das linke Knie schmerzfrei in ca. 45° leichter Streckstellung gehalten werden. Hier besteht stundenlange Beschwerdefreiheit, dies mehrfach vom Versicherten bestätigt. Ressourcen bestehen für einfache geistige Tätigkeiten oder ma- nuelle handwerkliche Tätigkeiten im Sitzen." Dieses Anforderungsprofil entspricht der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 30. Januar 2015. Der EFL-Bericht vom 11. Februar 2015 wurde auch von Dr. med. C._____ mitunterzeichnet. Aufgrund dieser Übereinstimmung zwischen den Ergebnissen aus der EFL-Abklärung und der Untersuchung durch Dr. med. C._____ ist auf den Einwand des Be- schwerdeführers, das Anforderungsprofil der EFL-Abklärung sei im Ver- gleich zur RAD-Beurteilung viel strenger, nicht weiter einzugehen. Denn zwar ist die Beschwerdegegnerin bei der zumutbaren leidensadaptierten Tätigkeit von einer leichten, wechselbelastenden und das linke Knie schonenden Tätigkeit ausgegangen, anstatt von nur sitzenden Tätigkeiten mit Einschränkungen (wie eigentlich im EFL-Bericht vom 11. Februar 2015 unter dem Titel "Darstellung der Funktionseinschränkungen und Ressourcen" und im Untersuchungsbericht von Dr. med. C._____ vom
15 - RAD-Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 30. Januar 2015 nichts zu ändern. Dass der RAD-Arzt Dr. med. C._____ das Anforderungsprofil des Beschwerdeführers angemessen beurteilt hat, wird – wie die Beschwer- degegnerin zutreffend geltend macht – im Übrigen selbst vom Beschwer- deführer anerkannt (vgl. Beschwerde S. 20 f.). Hingegen sind die Ab- schlussbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. G._____ vom 11. Februar 2015 (Bg-act. 157 S. 9) und deren Ergänzung vom 12. November 2015 (Bg-act. 157 S. 6) für die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht weiter relevant, zumal sich Dr. med. G._____ lediglich zur hier un- bestrittenen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit äusserte. h)Der Beschwerdeführer wendet in der Replik noch ein, dass die ärztlichen Beurteilungen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin berufe, aus dem Jahr 2015 stammten, also mehr als eineinhalb Jahre alt seien, weshalb auf einer solchen Grundlage keine Verfügung erlassen werden könne. Der Untersuchungsgrundsatz sei damit klarerweise verletzt worden. Wäre eine neue medizinische Abklärung gemacht worden, so hätte man den heutigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers klären können und es hätte sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer auch in einer wechsel- belastenden, leichten Tätigkeit nicht mehr als einen halben Tag arbeiten könne, ohne dass die Beschwerden zunähmen bzw. das Bein anschwelle. Dies zeige auch der Bericht des Vereins F._____ vom 9. Mai 2017, wo der Beschwerdeführer ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin an einem Integrationsprogramm teilgenommen habe. Die darin gemachten Ausführungen hätten auch bereits auf den Zeitraum vor Erlass der Verfü- gung zugetroffen, weshalb der nun eingereichte Bericht des Vereins F._____ vom 9. Mai 2017 in diesem Verfahren zu berücksichtigen sei. Diese Abklärung beim Verein F._____ sei ohne die Beschwerdegegnerin organisiert und finanziert worden, um beim sehr arbeitswilligen Be- schwerdeführer nicht noch mehr Zeit bei der Reintegration zu verlieren.
16 - i)Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sind sowohl ärztliche Gutachten als auch Berichte einer beruflichen Abklärungsstelle beizuziehen. Wohl obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheits- schaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit (z.B. nur sitzende oder stehende Arbeiten, nur beschränktes Heben/Tragen von Lasten etc.) in der Hauptsache dem Arzt, nicht den Fachleuten der Berufsbera- tung/beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzte- schaft und der Berufsberatung (vgl. im Einzelnen BGE 107 V 17 E.2b) ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jeg- liche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzuspre- chen (Urteile des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E.3.2.2.3 und 9C_833/2007 4. Juli 2008 E.3.3.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind hier aber weder der Arbeitsversuch bei der D._____ AG vom 12. September 2016 bis 6. Oktober 2016 (vgl. Bg-act. 122) noch der Bericht des Vereins F._____ über die vom Beschwerdeführer ohne Unterstützung der Beschwerde- gegnerin initiierte, vom 1. März 2017 bis 31. Mai 2017 stattgefundene be- rufliche Abklärung (vgl. Beilage 2 zur Replik) geeignet, die RAD- Beurteilung von Dr. med. C._____ in Frage zu stellen. Denn im Rahmen des Arbeitsversuchs bei der D._____ AG führte der Beschwerdeführer of- fensichtlich keine optimal angepasste Tätigkeit aus, wie dem Protokoll über das Standortgespräch vom 6. Oktober 2016 mit dem Betriebsleiter der D._____ zu entnehmen ist, wo die Tätigkeit in diesem Betrieb als schwer bezeichnet wird und unter anderem darauf hingewiesen wird, dass zu wenig Möglichkeiten für sitzende Tätigkeiten bestünden (vgl. Bg- act. 122 S. 1). Der Beschwerdeführer kann daraus somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ferner ist bezüglich des Abklärungsberichts des Ver- eins F._____ vom 9. Mai 2017 festzuhalten, dass das Sozialversiche- rungsgericht grundsätzlich auf denjenigen Sachverhalt abstellt, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheides – hier der
17 - Verfügung vom 27. Januar 2017 – gegeben war (KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 N 99; BGE 132 V 215 E.3.1.1, 129 V 1 E.1.2, 121 V 362 E.1b). Im Beschwerdeverfahren erstmals vor- gebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (vgl. Art. 51 Abs. 3 VRG) sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf diesen rele- vanten Zeitpunkt beziehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden S 09 131 vom 8. Dezember 2009 E.4b). Der Ab- klärungsbericht des Vereins F._____ vom 9. Mai 2017 stellt ein neues Tatsachenelement dar, das nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2017 ergangen und damit unbeachtlich ist. Selbst wenn dieser Bericht berücksichtigt werden könnte, würde dies nichts an der ob- genannten Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 30. Januar 2015 (vgl. E.4f) ändern. Im Bericht des Vereins F._____ vom 9. Mai 2015 sind näm- lich beim Beschwerdeführer grundsätzlich dieselben gesundheitlichen Einschränkungen erwähnt wie ärztlicherseits von Dr. med. C._____ fest- gehalten. Gemäss dem Bericht des Vereins F._____ könne der Be- schwerdeführer indessen nur mit eingeschränktem Pensum von 50 % tätig sein. Dies vermag jedoch die ärztlich festgestellte 100%ige Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. In den Akten finden sich schliesslich keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Untersuchung durch Dr. med. C._____ vom 12. Januar 2015 (vgl. Bg-act. 42), weshalb die Rüge des Beschwerdeführers, die zeitlich zurückliegende ärztliche Beurteilung könne keine Entscheidungsgrundlage bilden, unbegründet ist. Der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 30. Januar 2015 kommt somit voller Beweiswert zu, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat. Demnach gilt der Beschwerdeführer seit Januar 2015 (ge- nauer: seit der Untersuchung durch Dr. med. C._____ vom 12. Januar
19 - b)Nach gefestigter Rechtsprechung hängt der Einbezug eines Leidensab- zugs von allen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab (wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die jeweils nach pflicht- gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind (vgl. BGE 134 V 322 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.3, 126 V 75 E.5b/bb). Es kann höchstens ein Lei- densabzug von 25 % zugelassen werden (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.5b/cc). Ein solcher Abzug sollte aber nicht automatisch erfolgen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall genügend Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der ge- nannten Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lediglich noch mit unterdurchschnittlichem Erwerbserfolg verwerten kann. In Bezug auf die Überprüfung des Lei- densabzugs ist die Kognition des kantonalen Versicherungsgerichts aller- dings nicht auf die Rechtsverletzung beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfü- gung (BGE 137 V 71 E.5.2; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs- recht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 114). c)Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptier- ter Tätigkeit ärztlicherseits auf 100 % eingeschätzt (vgl. oben E.4f). Zwar ist der Umstand allein, dass dem Beschwerdeführer nur mehr leichte Ar- beiten zumutbar sind, gemäss Rechtsprechung kein Grund für einen lei- densbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 be- reits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E.3.4.2). Der Beschwerdeführer darf aber keine Hebe- und Tragetätigkeiten sowie keine stehenden und gehenden Tätigkeiten (mehr) ausüben. Er kann so- mit bloss noch sitzende Tätigkeiten (geistig einfacher, vorzugsweise ma- nueller handwerklicher Art) ausführen, wobei er selbst in einer sitzenden
20 - Tätigkeit eingeschränkt ist, zumal ihm dabei die Möglichkeit eingeräumt werden soll, das linke Bein in leicht gestreckter Stellung halten und gele- gentlich Steh- und Gehpausen einhalten zu können (vgl. vorne E.4f). Durch diese Einschränkungen wird es für den Beschwerdeführer schwie- riger sein, das durchschnittliche Lohnniveau einer entsprechenden ge- sunden voll leistungsfähigen Hilfskraft zu erreichen. Da hier ärztlicherseits nicht etwa bereits eine verminderte Leistungsfähigkeit angenommen wur- de – weil, wie der RAD-Arzt Dr. med. C._____ in seinem Bericht vom 30. Januar 2015 ausführt, das Einhalten von Steh- und Gehpausen in der sit- zenden Tätigkeit eingeschlossen ist (vgl. Bg-act. 42 S. 8) – rechtfertigen die soeben genannten, gesundheitlichen Einschränkungen nach Auffas- sung des Gerichts einen Leidensabzug von 10 %. d)Der Invaliditätsgrad hinsichtlich eines Rentenanspruches ist im vorliegen- den Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens- vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo- thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkom- mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Me- thode des Einkommensvergleichs; BGE 142 V 290 E.4, 141 V 15 E.3.2, 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Vorliegend ergibt sich durch Ge- währung eines Leidensabzuges von 10 % vom unstrittig gemäss LSE 2012, TA 1, Kompetenzniveau 1 ermittelten, in 41.7 Wochenstunden um- gerechneten, indexierten Invalideneinkommen von Fr. 66'979.16 ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 60'281.25. Aus der Gegenü-
21 - berstellung mit dem (unbestrittenen) Valideneinkommen von Fr. 75'052.27 resultiert somit ein IV-Grad von neu 19.68 %, mithin gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E.3) 20 %, was noch keinen Anspruch auf eine Rente begrün- det, indessen die nachfolgend zu prüfende, umstrittene Frage der Einglie- derungsmassnahmen beeinflusst. e)Der Beschwerdeführer wendet ein, dass mit der Rentenverfügung abzu- warten sei, bis die beruflichen Massnahmen abgeschlossen seien und beurteilt werden könne, ob die Resterwerbsfähigkeit im ersten Arbeits- markt aufgrund der Gesamtsituation noch verwertbar sei. Der vom Be- schwerdeführer angeführte Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 16 ATSG) verlangt aber nur dann zwingend die vorgängige Prüfung beruf- licher Massnahmen, wenn die versicherte Person eingliederungsfähig ist und ohne allfällige berufliche Massnahmen eine rentenbegründende Inva- lidität besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2007 vom 3. Juni 2008 E.4.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 151/05 vom 9. August 2005 E.1.1; BGE 121 V 191 E.4a e contrario). Wie vorstehend dargelegt, ist der Beschwerdeführer - bei einem IV-Grad von 20% (vgl. E.5d) - bereits ohne Durchführung weiterer beruflicher Massnahmen nicht in rentenbegründendem Mass invalid. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, eine Rentenverfügung bereits vor Abschluss der beruflichen Massnahmen zu erlassen, ist deshalb nicht zu beanstan- den. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbe- gründet. f)Soweit der Beschwerdeführer ausserdem vorträgt, die IV-Stelle habe durch ihr Verhalten verhindert, dass er zielgerichtet reintegriert werden könne, weshalb ihm eine befristete Rente zuzusprechen sei, bis berufli- che Massnahmen eingeleitet würden, ist ihm dagegenzuhalten, dass für einen derartigen "Rentenanspruch" keine gesetzliche Grundlage besteht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
22 - 6.Betreffend den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Taggelder während der Dauer des Deutschkurses ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der vom Beschwerdeführer vom 22. August bis 9. Sep- tember 2016 besuchte Deutschkurs als Frühinterventionsmassnahme im Sinne von Art. 7d IVG zugesprochen wurde. Der Beschwerdeführer wen- det aber zutreffend ein, dass die Frühinterventionsphase im Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2016 (Bg-act. 84) betref- fend die Kostenübernahme für den besagten Deutschkurs längst abge- schlossen war. Die Frühinterventionsphase wird nämlich unter anderem mit der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. a bis und b IVG noch auf eine Rente besteht, beendet (vgl. Art. 1 septies lit. c der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Gemäss Art. 49 IVG hat der Entscheid über die Durch- führung von Eingliederungsmassnahmen spätestens 12 Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG zu erfolgen. Da sich der Beschwerdeführer vorliegend am 21. Juli 2014 bei der Beschwerdegegnerin anmeldete (vgl. Bg-act. 2 S. 6), hätte der Ent- scheid über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen bis zum
23 - 7.Zu klären ist angesichts des auf 20 % korrigierten IV-Grads (vgl. vorne E.5d), ob neben dem von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung bereits zugesprochenen Anspruch auf Arbeitsvermittlung ein Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen besteht. a)Grundsätzlich haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) be- drohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig- keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal- ten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Nach Art. 8 Abs. 3 IVG beste- hen die Eingliederungsmassnamen unter anderem in Integrationsmass- nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ) und Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus- bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b). b)Vorerst ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, dass ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen gegeben sei, da er in allen Tätig- keiten eine Erwerbseinbusse erleide. Gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf lntegrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be- rufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden kön- nen. Der Verweis in Art. 14a Abs. 1 IVG betrifft entsprechend seinem Wortlaut und laut der höchstrichterlichen Rechtsprechung die ganze Be- stimmung von Art. 6 ATSG, nicht nur deren ersten Satz (Art. 6 ATSG lau- tet wie folgt: Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut- bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
24 - in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt). Daher be- steht kein Leistungsanspruch, wenn einer versicherten Person eine ande- re Tätigkeit als die bisher ausgeübte zumutbar ist, weil sie (in dieser an- deren Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig ist und damit keine Integra- tionsmassnahmen mehr braucht, um die Eingliederungsfähigkeit herzu- stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2009 vom 14. Dezember 2010 E.7.2). Da vorliegend der Beschwerdeführer in einer behinderungs- geeigneten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. oben E.4f), erfüllt er nach dem Gesagten die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 14a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG nicht. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit festzuhalten, dass ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen nicht besteht. c)Der Beschwerdeführer macht ferner einen Anspruch auf Arbeitstraining geltend. Beim Arbeitstraining handelt es sich um eine berufliche Mass- nahme, mittels welcher die mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit einer ob- jektiv und subjektiv eingliederungsfähigen Person in einem arbeitsmarkt- nahen Umfeld bzw. im 1. Arbeitsmarkt gesteigert werden soll (Kreis- schreiben des BSV über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand 01.01.2018, Anhang IV, Allgemeine Rahmenbedingungen, "Kostenvergütung der beruflichen Massnahmen der IV durch die IV- Stellen", gültig ab 01.01.2017, Ziff. 3.2.3.2). Wie in der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2017 zutreffend festgestellt wurde, ist eine Steigerung der bereits 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit (vgl. oben E.4f) gar nicht möglich, weshalb kein Anspruch auf Arbeitstraining besteht. d/aa)Zu klären ist ferner, ob ein Anspruch auf Umschulung – wie vom Be- schwerdeführer behauptet – besteht. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass ein Umschulungsanspruch gegeben sei, weil er eine Erwerbsein- busse von mindestens 20 % erleide. Die Behauptung der IV-Stelle, es sei
25 - fraglich, ob er eine Umschulung erfolgreich absolvieren könne, stelle eine Parteibehauptung dar. bb)Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbs- tätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und da- durch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer- den kann (Art. 17 Abs. 1 IVG, vgl. auch Art. 6 IVV). Der Anspruch auf Umschulung setzt zunächst voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet. Dabei handelt es sich um einen Richtwert. Dieses umschulungsspezifische Erfordernis ist nicht gegeben, wenn es – bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage – ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen Anforde- rungs- und Belastungsprofil der versicherten Person entsprechen, von der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zumutbar sind und im Durch- schnitt nicht schlechter entlöhnt werden als die zuletzt ausgeübte (BGE 139 V 403 E.5.3, 130 V 489 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E.3). Abweichungen rechtfertigen sich namentlich, wenn mit der Umschulung günstigere erwerbliche Aus- sichten bestehen als ohne bzw. in einer Hilfsarbeitertätigkeit; die voraus- sichtlich künftige Entwicklung der Erwerbsmöglichkeiten ist somit von Be- deutung (vgl. dazu BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversiche- rung, Bern 2011, Rz. 726 f.). Besteht im Grundsatz ein Anspruch auf Um- schulung, richtet sich die Bestimmung der konkreten Umschulungsmass- nahmen nach dem Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit (BU- CHER, a.a.O., Rz. 728). Die konkrete Umschulungsmassnahme muss not- wendig und geeignet sein, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbs- tätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das
26 - Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliede- rung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Um- ständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E.4.2). Mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 IVV, der ausdrücklich auch Versicherte umfasst, die ohne vorgängige Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufge- nommen haben, kann ein Anspruch auf Umschulung nicht einzig mit der Begründung verneint werden, die betroffene Person verfüge über keine (abgeschlossene) Berufsausbildung (vgl. BUCHER, a.a.O., Rz. 732). Als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips soll das Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit indes eine wirtschaftliche Besserstellung der versicherten Person verglichen mit ihrer ökonomischen Lage vor dem Invaliditätseintritt verhindern. Die Übernahme einer gegenüber der frühe- ren Berufstätigkeit höherwertigen Ausbildung bleibt vorbehalten, wenn Art und Schwere der Invalidität und ihre beruflichen Auswirkungen derart ins Gewicht fallen, dass nur eine verglichen mit der vor Eintritt der Arbeitsun- fähigkeit ausgeübten Erwerbstätigkeit anspruchsvollere Ausbildung zu ei- ner optimalen Verwertung der Arbeitsleistung bzw. Arbeitsfähigkeit auf ei- ner höheren Berufsstufe führt; dabei setzt ein Anspruch auf eine höher- wertige Ausbildung voraus, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens nur auf diese Weise hinreichend beheben lassen (vgl. BUCHER, a.a.O., Rz. 729 und 739). cc)Ausgehend von einer prozentualen Erwerbseinbusse (d.h. Invaliditäts- grad) von 20 % (vgl. oben E.5d) ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Prüfung von Umschulungsmöglichkeiten grundsätzlich zu bejahen. Da die Beschwerdegegnerin von einer tieferen Erwerbseinbusse von 10.76 % ausgegangen ist, hat sie sich in der angefochtenen Verfügung mit den weiteren Erfordernissen für einen Umschulungsanspruch jedoch über-
27 - haupt noch nicht auseinandergesetzt und dazu noch keine Feststellungen getroffen. Es liegt somit in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin vor- erst zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Umschulung er- füllt sind. Zu überprüfen hat sie zudem die eventuelle Einleitung abklären- der Massnahmen (Berufsberatung, etc.) hinsichtlich einer allfälligen mög- lichen beruflichen Neuorientierung. Die Sache ist daher in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie sich zu dieser Frage äussere und hernach erneut entscheide. e/aa)Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es seien auch Arbeitsver- suche zu bewilligen, ohne dass bereits eine konkrete Stelle zugesichert sei, um das effektive Potential zu eruieren. Die Aussage der Beschwer- degegnerin, er habe keinen Anspruch auf einen Arbeitsversuch, wider- spräche den früher gemachten Zusicherungen. Er habe auf diese Aussa- ge vertraut und sei darauf basierend bei verschiedenen Arbeitgebenden vorstellig geworden. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Arbeitsmarkt sei nicht abklärungsbedürftig, so dass der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf versuchsweise Zuweisung eines Arbeitsplatzes durch die Inva- lidenversicherung habe. So habe auch der IV-Eingliederungsberater am
28 - markt abzuklären (Art. 18a Abs. 1 IVG). Ziel des Arbeitsversuchs ist eine möglichst genaue Beurteilung der Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einer geeigneten, den gesundheitlichen Einschränkungen an- gepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (KSBE, a.a.O., Rz. 5018). Der Arbeitsversuch dauert so lange, bis die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person im ersten Arbeitsmarkt fest steht, längstens je- doch während 180 Tagen, resp. 6 Monaten. Ein weiterer Arbeitsversuch bei einem anderen Arbeitgeber kann sich anschliessen, wenn dies für das Erreichen des Eingliederungsziels sinnvoll und notwendig ist (KSBE, a.a.O., Rz. 5024). cc)Vorliegend fand bereits ein Arbeitsversuch im Sinne einer beruflichen Massnahme unter Gewährung von Taggeldern bei der Firma D._____ AG vom 12. September 2016 bis 6. Oktober 2016 statt (vgl. Bg-act. 122). Wie oben festgestellt (vgl. E.4i), wurde dabei offenbar keine den gesundheitli- chen Einschränkungen des Beschwerdeführers entsprechende Tätigkeit ausgeführt. Der Arbeitsversuch wurde wegen der Ungeeignetheit der Tätigkeit infolge einer geschätzten Leistungsfähigkeit von 40 % bei einer Anwesenheit von 100 % im dortigen Betrieb abgebrochen (vgl. Bg-act. 122 und 125). Die Kann-Vorschrift in Art. 18a IVG räumt keinen selbstän- digen Anspruch auf Durchführung eines Arbeitsversuches ein. Im Zeit- punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bestand somit kein An- spruch auf einen erneuten Arbeitsversuch. Der Beschwerdegegnerin – welche die Zusprache eines Arbeitsversuches künftig nicht ausschliesst (vgl. oben E.7f/aa sowie Duplik S. 3 unten) – bleibt es freigestellt, gege- benenfalls einen weiteren Arbeitsversuch zu prüfen. 8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Dauer des vom 22. August 2016 bis 9. Septem- ber 2016 besuchten Deutschkurses Invalidentaggelder auszurichten so- wie einen Anspruch auf Umschulung zu prüfen hat. Die Beschwerde ist insofern teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist insoweit
29 - aufzuheben, als der Beschwerdeführer Anspruch auf Invalidentaggelder für den vom 22. August 2016 bis 9. September 2016 besuchten Deutsch- kurs sowie auf Prüfung von Umschulungsmassnahmen hat. Zwecks Prü- fung von Umschulungsmassnahmen wird die Sache im Sinne der Erwä- gungen zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzu- treten ist.