VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 4 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterAudétat, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 6. Februar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Rechtsdienst, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Invalidenrente)
2 - 1.A._____ lebt und wohnt heute in X.. Auf Gesuch hin wurden ihr erstmals im Juni 2005 Leistungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden (hiernach IV-Stelle) wegen schwerer Sprachstörungen (d.h. Beiträge an die Sonderschulung für Legasthenietherapie) gewährt, welche im März 2006 verlängert wurden. Im Dezember 2006 gelangte die Mutter und ge- setzliche Vertreterin von A. erneut an die IV-Stelle mit dem Begeh- ren, ihrer Tochter von neuem Sonderschulbeiträge infolge Geburtsgebre- chens (infantiler Autismus; Asperger-Syndrom) zuzusprechen. Das Mäd- chen sei seit dem Besuch des Kindergartens 2001 verhaltensauffällig und trotz zahlreicher Abklärungen sei erst vor kurzem fachärztlich erkannt worden, dass es sich dabei seit frühester Kindheit um ein IV-relevantes Gebrechen bzw. Gesundheitsleiden gehandelt habe. Nach weiteren Ab- klärungen über die Gesundheitsbeeinträchtigung teilte die IV-Stelle der Gesuchstellerin im Vorbescheid vom 4. Mai 2007 mit, dass sie beabsich- tige, das Leistungsbegehren um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen abzuweisen. Laut den vorhandenen Abklärungsakten sei der infantile Autismus erst im 11. Lebensjahr – und nicht wie vom Gesetz verlangt bis zum 5. Altersjahr – festgestellt worden, weshalb eine Leis- tungspflicht der IV-Stelle entfallen sei. Mit Verfügung vom 5. September 2007 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid vom Mai 2007, da sie wei- terhin nicht von einem objektiven und eindeutigen Vorliegen der Sympto- matik bei A._____ vor dem 5. Altersjahr ausgehe und deshalb kein An- spruch auf medizinische Massnahmen infolge Geburtsgebrechens (infan- tiler Autismus) bestehe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 07 184 vom 1. Februar 2008 ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.Im Dezember 2010 wurde A._____ erneut für Massnahmen betreffend berufliche Eingliederung bei der IV-Stelle angemeldet. Nachdem keine Berufswahlreife vorlag und schulische Defizite bestanden, bewilligte die IV-Stelle zunächst eine Schulverlängerung für ein 10. Ausbildungsjahr. Anschliessend wurde am 30. April 2012 Kostengutsprache für eine erst-
3 - malige berufliche Ausbildung im Bürozentrum für Körperbehinderte B._____ in Y._____ gewährt, die vom 13. August 2012 bis zum 12. Au- gust 2015 unter Bezahlung von IV-Taggeldern erfolgte und mit dem Di- plom zur Kauffrau EFZ Profil B erfolgreich abgeschlossen wurde. Im Ab- schlussbericht vom 3. Juni 2015 hielt das B._____ auf Grund einer einge- schränkten Belastbarkeit, Schwierigkeiten in der sozialen Kommunikation, im Sozial- und Arbeitsverhalten, einer eingeschränkten Flexibilität, ver- langsamtem Arbeitstempo und reduziertem Umgang mit Anforderungen fest, dass A._____ im ersten Arbeitsmarkt höchstens in der Lage sei, ein Arbeitspensum von 80 % zu übernehmen, wobei sie eine Leistung von 50 % erbringen könne, womit sich eine Rentenprüfung aufdränge. Die IV- Stelle veranlasste ein psychiatrisches Gutachten bei med. pract. C., welches am 7. April 2016 abgeliefert wurde. Gestützt darauf und auf eine RAD-Stellungnahme verneinte sie nach Vorbescheid vom 25. April 2016 und Einwand vom 3. August 2016 mit Verfügung vom 18. November 2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 3.Dagegen erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 9. Januar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zu- sprechung einer Invalidenrente ab dem frühmöglichsten Termin, evtl. um Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zu weiteren Abklärun- gen. Ausserdem wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Die angefochtene Verfügung sei mangelhaft bzw. gar nicht be- gründet, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Inhalt- lich habe die beigezogene Gutachterin med. pract. C._____ die Diagnose Asperger-Syndrom (Fachbegriff 'Autismus-Spektrum-Störung' [ASS]) bestätigt, ohne aber die Voraussetzungen für ein Adult Asperger Assess- ment (AAA) genauer zu prüfen, sondern nur das Resultat bekannt zu ge- ben. Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich komme ebenfalls zum Schluss, dass eine Autismus-Spektrum-Störung vorliege. Im Urteil des Verwaltungsgerichts S 07 184 sei das entsprechende Geburtsgebrechen
4 - nur aus zeitlichen Gründen nicht anerkannt worden, da es einige Jahre zu spät diagnostiziert worden sei. Bezüglich Leistungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin sei der Abschlussbericht des Ausbildungszentrums B._____ als spezialisierte Institution massgebend. Beim Valideneinkom- men seien die Voraussetzungen von Art. 26 IVV erfüllt und dieses auf- grund des Alters der Beschwerdeführerin auf Fr. 57'750.-- für das Jahr 2015 festzulegen. Als Invalideneinkommen sei laut Einschätzung des B.s maximal ein Betrag von Fr. 20'800.-- (13 x Fr. 1'600.--) einzu- setzen, womit ein IV-Grad von über 40 % resultiere. Allerdings sei anhand der getätigten Arbeitsversuche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da- von auszugehen, dass aktuell keine verwertbare Arbeitsfähigkeit im ers- ten Arbeitsmarkt bestehe. 4.In der Vernehmlassung vom 7. Februar 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die angefochtene Verfügung sei begründungsmässig zwar knapp gehalten. Die Gründe der Ablehnung seien der Verfügung aber durchaus zu ent- nehmen; namentlich weshalb den vorgebrachten Einwänden nicht Folge geleistet worden sei. Inhaltlich sei der medizinische Sachverhalt mittels einer psychiatrischen Begutachtung abgeklärt worden, ebenso befänden sich Arztberichte der behandelnden Ärzte bei den Akten, was als genü- gend zu betrachten sei. Beim Valideneinkommen könne allenfalls von den Ansätzen nach Art. 26 Abs. 1 IVV für Frühinvalide von Fr. 66'000.-- (mit Vollendung des 21. Lebensjahres, 80 % des aktuellen Medianwertes von Fr. 82'500.--) ausgegangen werden. Für die Ermittlung des Invalidenein- kommens sei auf die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. med. D. abzustellen, der nachvollziehbar die Nähe der Diagnosen autistische Störung und Persönlichkeitsstörung aufgezeigt und gewürdigt habe. In der angefochtenen Verfügung habe sie bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierter Tätigkeit als Kauffrau EFZ das mutmassliche Invaliden- einkommen zu Recht auf Fr. 52'000.-- (13 x Fr. 4'000.--) festgesetzt. Gemäss LSE 2012 hätte sich das Invalideneinkommen für 2015 auf Fr.
5 - 52'863.45 belaufen. Selbst bei Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 66'000.-- für Frühinvalide hätte der IV-Grad damit aber nur maximal 21 % betragen, was noch immer keine Rentenberechtigung ergeben hätte. 5.In der Replik vom 23. März 2017 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Einwände betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs und Einschrän- kung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge Autismus-Störung. Die Beschwerde- gegnerin habe zudem – trotz der behaupteten fehlenden Arbeitsein- schränkungen – am 14. Februar 2017 eine Kostengutsprache für ein Ar- beitstraining beim IIZ (Interinstitutionelle Zusammenarbeit KIGA) Mit- telbünden gewährt. 6.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 29. März 2017 auf die Einrei- chung einer Duplik. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
7 - lichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vorgelegt. Nach dessen Einschät- zung bestehe kein Zweifel am Vorliegen von Einschränkungen; in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Kenntnis bzw. Wür- digung der Vorakten sei aber davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin ihre erlernte Tätigkeit in vollem Ausmass ausüben könne. Der Verweis auf "unsere Abklärungen" ohne nähere Bezeichnung dieser Ab- klärungen und deren Ergebnisse sei nicht einmal eine ungenügende, sondern überhaupt keine Begründung. Dasselbe gelte für die "Würdigung der Vorakten" ohne Nennung der als wesentlich erachteten Vorakten samt Wiedergabe ihres Inhalts. In ebenso ungenügender Weise heisse es schliesslich, "der Einwand" vom 3. Mai 2016 und 3. August 2016 sowie die eingereichten Unterlagen seien "zur Kenntnis genommen" worden. Der verfügenden Behörde obliege es darzulegen, welche konkreten Un- terlagen sie berücksichtigt habe, welche Gegenargumente (gegen die ge- troffene Verfügung) sich daraus sowie aus den vorgebrachten Einwen- dungen ergeben und aus welchen Gründen sie diese Gegenargumente nicht für stichhaltig erachtet. Dass auch die Einschätzung des RAD in übermässig verkürzter Form wiedergegeben werde, sei seitens der Be- schwerdeführerin weniger zu beanstanden, da sich auch so ergebe, dass dieser gesundheitliche Einschränkungen bejahe. Umso weniger haltbar sei es, dass die Beschwerdegegnerin trotz (angeblicher) Anerkennung gesundheitlicher Einschränkungen begründungslos und ohne Wertung dieser Einschränkungen annehme, die Beschwerdeführerin könne das gleiche Einkommen erzielen, wie wenn gar keine gesundheitliche Ein- schränkungen bestünden. Zusammengefasst ergebe sich damit, dass die Beschwerdegegnerin unfähig oder unwillig sei, ihre Verfügung rational zu begründen (Anwendung des Teflon-Prinzips: Von dem, was Gesuchsteller sagen, bleibt bei uns nichts haften). Der angefochtenen Verfügung könne nicht nachvollziehbar entnommen werden, warum die Beschwerdegegne- rin zu ihrem Entscheid gelangt sei. Erkennbar sei nur, dass sie keine Ren- te zusprechen wolle. Eine derart eklatante Verletzung des Anspruchs auf
8 - rechtliches Gehör müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge führen (Beschwerde S. 6 f.). b)Das rechtliche Gehör ist das zentrale Mitwirkungsrecht des/r Privaten im Verwaltungsverfahren. Es dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. BGE 140 I 99 E.3.4, 135 II 286 E.5.1). Der verfassungs- rechtlich garantierte Gehörsanspruch laut Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) umfasst das Recht, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Er beinhaltet auch das Recht auf Vertretung und auf Begründung behördlicher Verfügungen (siehe HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1002). Art. 29 Abs. BV verlangt somit, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E.3a). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffe- ne über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in vol- ler Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E.4.1, 133 III 439 E.3.3, 130 II 530 E.4.3). Art. 42 ATSG nimmt diese Vorgaben auf, indem darin festgelegt ist, dass die Parteien im Sozialversicherungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör haben (PVG 2010 Nr. 11 E.3b). Nach der Gerichtspraxis des Bun- desgerichts kann eine – nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs – ausnahmsweise als 'geheilt' gelten, sofern die Be-
9 - troffene die Möglichkeit erhält sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit der- selben Kognition überprüfen kann wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz führt (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1C_130/2012 vom 9. August 2012 E.2.3 und 1C_478/2008 vom 28. August 2009 E.3.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 387 E.5.1). In Ausnahme- fällen kann sogar bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn dies nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, welche mit dem Interesse der betroffenen Parteien an einer zeitnahen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195 E.2.3.2, 133 I 201 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_13/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.1 und 1C_58 /2010 vom 22. Dezem- ber 2010 E.2.1.3; RENÉ WIDERKEHR. in ZBl 111 (2010) S. 481 ff., "Die Be- gründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung der Verletzung"; Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 28. Oktober 2009 E.2.4.1; PVG 2011 Nr. 31 und 2008 Nr. 1 E.1b). c)Wie der strittigen Verfügung vom 18. November 2016 (beschwerdegegne- rischen Akten [IV-act.] 183 bzw. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3) entnommen werden kann, wurde darin nur äusserst rudimentär (in bloss sieben Zeilen) zum Einwand vom 3. Mai 2016 bzw. 3. August 2016 der Beschwerdeführerin Stellung genommen und dadurch das rechtliche Gehör auf eine behördlich nachvollziehbare Begründung verletzt, da der Beschwerdeführerin keineswegs nachvollziehbar eröffnet wurde, weshalb und gestützt auf welche Grundlagen/Dokumente ihr Rentenbegehren ab- gelehnt wurde. Dieses Versäumnis bei der Begründung der angefochte- nen Verfügung kann im Grundsatz nicht erst vor dem streitberufenen Ge- richt behoben und nachträglich 'geheilt' werden, was für sich alleine schon Grund genug wäre, um die angefochtene Verfügung zur vertieften Be- gründung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Wie gesehen ist zwar richtig, dass die angefochtene Verfügung nur ungenügend begrün-
10 - det wurde, indessen war die Beschwerdeführerin - wie der Beschwerde vom 9. Januar 2017 selbst aufgrund ihres Inhalts und ihrer Tragweite zu entnehmen ist – durchaus in der Lage, die Verfügung substantiiert anzu- fechten. Die Beschwerdeführerin konnte sich offenbar doch ein Bild darü- ber machen, auf welche Arztberichte sowie Argumente sich die angefoch- tene Verfügung stützte und es war ihr daher eine Auseinandersetzung mit der massgeblichen Problematik offenkundig möglich. Sodann konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann und damit volle Kognition hat, ausführlich äussern. Es ist damit zusammengefasst festzuhalten, dass die angefoch- tene Verfügung zwar ungenügend begründet wurde, dieser Mangel vor- liegend jedoch als nachträglich geheilt zu qualifizieren ist. Überdies würde eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf sowie zu un- nötiger Verfahrensverzögerung führen. Hinzu kommt, dass die Beschwer- deführerin eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht verlangt hat, sondern offensichtlich möglichst rasch eine materielle Entscheidung herbeiführen will. Diesem berechtigten Anliegen entspricht die zeitnahe Beurteilung der Streitsache in materieller Hinsicht am besten.
11 - einem interessierten Laien entweder auf geringen fachspezifischen Kenntnissen basierend und/oder stark vorurteilsgeprägt. So begnüge sich die Gutachterin, statt ein fachlich einwandfreies Adult Asperger Assess- ment (AAA) vorzunehmen, mit einer eigenen Beurteilung "in Anlehnung an das AAA", was als ungenügend zu kritisieren sei. Die Autismus- Spektrum-Abklärung durch die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) Zürich komme demgegenüber klar zum Schluss, dass eine Autismus- Spektrum-Störung vorliege. Die Beschwerdegegnerin hätte also, wenn sie das Gutachten C._____ offen verwenden wollte, einleuchtend darlegen müssen, dass die Beurteilung durch die PUK Zürich unzutreffend sei, was sie sich zu Recht nicht zutraute. Damit verbiete es sich, auf die Beurtei- lung der Gutachterin abzustellen, die Arbeitsfähigkeit sei zu 100 % gege- ben, da diese klarerweise auf der falschen Prämisse beruhe, es bestehe keine Autismus-Spektrum-Störung. Das Gutachten C._____ vom 7. April 2016 werde bestritten, da es einerseits in der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on nicht schlüssig sei und andererseits die vorhandenen Akten und ge- klagten Beschwerden nicht in rechtsgenügender Weise würdige. Zur Be- gründung werde auf die ausführliche Stellungnahme der behandelnden Fachärztin Dr. med. E._____ vom 23. Juli 2016 und die Autismus- Spektrum-Abklärung der PUK Zürich vom 25. Oktober 2016 verwiesen, die beide als integrierende Bestandteile der vorliegenden Beschwerde zu betrachten seien (Beschwerde S. 7 f.). Zur Invaliditätsbemessung hält die Beschwerdeführerin fest, dass die abgeschlossene Berufsausbildung zur Kauffrau EFZ (Profil B) nicht mit dem Erwerb von "zureichenden berufli- chen Kenntnissen" gleichzusetzen sei. Denn massgebend sei nicht der Berufsabschluss als solcher, sondern die mit der erworbenen Berufsaus- bildung erzielbaren Erwerbseinkünfte. Wie bei Frühbehinderten üblich, sei zudem gar nicht klar, was die Beschwerdeführerin für eine Ausbildung absolviert hätte, wenn sie ohne Handicap zur Welt gekommen wäre. Aus all diesen Gründen seien die Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 1 IVV er- füllt. Das Valideneinkommen sei angesichts des Alters der Beschwerde-
12 - führerin daher auf Fr. 57'750.-- für das Jahr 2015 (bzw. auf Fr. 66'000.-- für 2016) zu beziffern. Das Invalideneinkommen sei entsprechend der Einschätzung im Schlussbericht der Werkstätte B._____ vom 3. Juni 2015 auf max. Fr. 20'800.-- (13 x Fr. 1'600.--) festzusetzen, womit ein Invali- ditätsgrad von über 40 % resultiere und die Beschwerdeführerin folglich rentenberechtigt sei (Beschwerde S. 11). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die RAD-Schlussbeurteilung von Dr. med. D._____ vom
13 - Aufgrund dieser gegensätzlichen Standpunkte der Parteien gilt es für das Gericht darzulegen und zu prüfen, wie es sich grundsätzlich mit dem An- spruch auf eine Invalidenrente verhält (E.3b, hiernach), wie die Bestim- mungen bei einer Frühinvalidität lauten (E.3c), welche Vorgaben bei der Beweiserhebung (E.3d) sowie bei die Beweiswürdigung (E.3e) für die Er- mittlung der Arbeitsfähigkeit zu beachten sind und wie diese Leitvorgaben im konkreten Fall anzuwenden und umzusetzen sind. Insbesondere wird dabei zu prüfen sein, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das psychiatrische Gutachten von pract. med. C._____ vom 7. April 2016 ab- gestellt hat (E.4a-g, hiernach). b)Ein Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes in- valid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursach- te, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähig- keit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), die die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der renten- begründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkom- mensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein- tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva- lideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein- kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er- folgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, wor- auf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleiches; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditäts-
14 - grad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentli- chen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali- ditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). c)Gemäss Art. 16 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Er- satz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicher- ten entspricht (Abs. 1). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichge- stellt sind u.a. die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung zum Invalidenversicherungsgesetz (IVV; SR 831.201) gilt als erstmalige berufliche Ausbildung die berufliche Grundausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz sowie, nach Abschluss der Volks- oder Son- derschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die beruf- liche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer ge- schützten Werkstätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2015 vom 23. November 2016 E.5.1-4). Schliesslich wird in Art. 26 Abs.1 IVV festgehal- ten: Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichen- den beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkom- men, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes
15 - gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %; nach dem 21. bis zum 25. Al- tersjahr 80 %; nach dem 25. bis zum 30. Altersjahr 90 % und danach 100 %. Art. 26 Abs. 2 IVV bestimmt noch: Konnte die versicherte Person we- gen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschlies- sen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide er- zielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen einer Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Urteil des Bundesge- richts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E.5.2). Zur Erwerbsunfähigkeit hält Art. 7 Abs. 2 ATSG überdies fest, dass für deren Beurteilung aussch- liesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich- tigen seien. Eine Erwerbsunfähigkeit liege zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar sei (vgl. Resümee in BGE 141 V 281 E.6). d)Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einer Versicherten noch oder überhaupt eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege- benenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regio- nalen Ärztlichen Dienste (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjek- tiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagno- se zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende
16 - Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stel- lung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, die er aus seiner Sicht so substan- ziell wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden so- dann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar- beitsleistungen der Versicherten im konkreten Fall noch zugemutet wer- den können (BGE 140 V 193 E.3.2 mit weiteren Hinweisen). e)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt (BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe- richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas- send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege- ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
17 - freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweis- würdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens einge- holten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund einge- hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Er- fahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache al- lein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche- rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, wel- che das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be- gründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab an- zulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Beste- hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bun- desgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).
18 -
20 - Symptome seien sicherlich nicht hochgradig (eindeutig) hinweisend auf ein Asperger-Syndrom. Selbst der, aufgrund der schulischen Probleme in der 2. Schulklasse eingeschaltete KJPD habe nicht die Diagnose Autis- mus/Asperger gestellt. Es sei davon auszugehen, dass der KJPD die ob- jektiven und eindeutigen Anhaltspunkte hätte erkennen müssen. Der RAD lehne deshalb die Übernahme von GG 401 ab (IV-act. 39 S. 1 f.). Im Ergänzungsbericht vom 30. August 2007 hielt I._____ (RAD- Ostschweiz) an seiner bereits zuvor geäusserten Gesamtbeurteilung fest, wonach aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht hinreichend nachge- wiesen sei, dass schon vor dem 5. Lebensjahr der Versicherten eindeuti- ge Symptome vorgelegen hätten, welche zur Diagnose infantiler Autismus (Asperger-Syndrom) geführt hätten. Ebenfalls wird darin noch festgehal- ten, dass im Januar 2005 Abklärungen des Schulpsychologischen Diens- tes Aufmerksamkeitsstörungen ergeben hätten (im Ergebnis: knappe au- ditive Merkfähigkeit, Sprachverständnis nicht altersentsprechend, Konflik- te zwischen Eltern und Lehrpersonen [Alter der versicherten Person da- mals 9 Jahre 6 Monate]). Im November 2006 sei auch noch eine Diagno- sestellung durch den Autismusspezialisten Dr. med. G._____ erfolgt (Alter der Versicherten damals 11 Jahre 4 Monate) (IV-act. 53 S. 1 ff.). Im Antwortbericht vom 11. Januar 2011 hielt derselbe RAD-Arzt I._____ noch fest, dass sich die Krankheit der Versicherten nicht geändert habe. Autismus/Asperger sei nicht heilbar. Alle Massnahmen seien aus diesem Grund rein symptomatisch (IV-act. 98 S. 1). Laut RAD-Abschlussbericht vom 23. Februar 2011 (erstellt durch Dr. med. D., RAD-Ostschweiz) wurden in der Vergangenheit Sonderschul- massnahmen bei Morbus Asperger bewilligt. Das Geburtsgebrechen (GG) 401 sei abgelehnt worden, weil es nicht vor dem 5. Lebensjahr erkennbar gewesen sei. Der Morbus Asperger liege aber zweifelsohne vor und habe zu verschiedenen Behandlungen geführt (IV-act. 184 S. 9 unten). Im psychiatrischen Gutachten vom 7. April 2016 stellte med. pract. C., Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnosen (oh- ne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) akzentuierte Persönlichkeits- züge mit schizoiden und ängstlichen Anteilen mit fliessendem Übergang zu einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0) sowie anamnestisch Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten (F 81). Bei der Explorandin sei in ihrem 12. Lebensjahr (11/2006) die Diagnose eines Asperger-Syndroms gestellt worden. In Anlehnung an das Adult Asperger Assessment (AAA) seien die Kriterien (fünf Bereiche) eines Asperger- Syndroms im Erwachsenenalter geprüft worden. Von 22 Items (Merkma- len) seien deren sieben bei der Explorandin vorgelegen, weshalb die Kri- terien des AAA nicht erfüllt seien. Auch die weniger konkret formulierten Kriterien des Asperger-Syndroms nach der ICD-10 seien nicht erfüllt. Ins-
21 - gesamt sei aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht festzuhalten, dass bei der Versicherten ein Asperger-Syndrom nicht (mehr?) vorliege. Die Ge- samtarbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Kauffrau (mit Arbeits- pensum 8.0-8.5 Std./pro Tag) wie in einer adaptierten Tätigkeit wurde von med. pract. C._____ auf 100 % geschätzt (IV-act. 160 S. 25, 30 f. und 34 f.). Im RAD-Verlaufsbericht vom 11. April 2016 resümierte Dr. med. D._____ die Erkenntnisse von med. pract. C._____ noch einmal (IV-act. 184 S. 10).
In ihrem Abklärungsbericht vom 23. Juli 2016 hielt Dr. med. E., FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, fest, dass sie ganz entschieden der Ansicht sei, dass bei ihrer Patientin ein Asper- ger-Syndrom vorliege. Es fänden sich alle wesentlichen Symptome, sprachliche Auffälligkeiten, ungenügende averbale Kommunikation mit fehlendem Einfühlungsvermögen in andere und in sich selber. Daneben bestünden seit Jahren ständige Anzeichen von Überforderung: So Rück- zug bei jeder Gelegenheit ins eigene Zimmer, motorische Ungeschicklich- keit, Legasthenie, Rechenschwäche sowie Empfindlichkeit gegen Lärm. Die Beurteilung von med. pract. C. (100 % arbeitsfähig) wurde als völlig realitätsfremd bezeichnet. Ein internes Gespräch der RAD-Ärzte mit den Betreuern der geschützten Werkstätte B._____ würde wahrscheinlich bedeutend mehr zur Klärung des Falles beitragen (IV-act. 173 S. 21 und 29 ff.). Im Fachbericht 'Autismus-Spektrum-Abklärung' vom 25. Oktober 2016 der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK), Oberarzt Dr. med. K._____ und Psychologin Dr. phil. L., wird festgehalten, dass sich anhand der klinischen Befunde, den fremdanamnestischen Angaben und den testpsychologischen Befunden (Autismus-Spektrum Screening) die Diagnose einer Autismus Spektrum Störung stellen lasse. Die frühere Einschätzung von Dr. med. G. von 2006 sei vollständig nachvoll- ziehbar. Die soziale Kommunikation und Interaktion sei bei der Patientin deutlich erschwert, einerseits durch Schwierigkeiten, den emotionalen Zustand des Gegenübers einzuschätzen, andererseits durch Probleme in der nonverbalen Kommunikation. Sie lebe in sehr eingeschränktem Funk- tionsradius und sei über weite Strecken auf Routinen angewiesen, wenn es um interpersonelle Anforderungen gehe. Zusätzlich zur Autismus Dia- gnose gebe es deutliche Hinweise auf Einbussen des allgemeinen Leis- tungsniveaus mit Verlangsamung des Arbeitstempos, Einbussen im Be- reich der Exekutivfunktionen, Konzentrationsschwäche und Schwierigkei- ten der sprachlichen Verarbeitung, die nicht autismusspezifisch seien, je- doch durch die primäre Autismusproblematik verursacht würden. Arbeits- medizinisch bestünden zeitlich überdauernd grosse Leistungseinbussen. Eine Erwerbsfähigkeit sei perspektivisch nur noch an einem den Bedürf- nissen angepassten Arbeitsplatz und mit Einschränkungen möglich. Ideal wäre dabei ein Jobcoaching und eine dynamische Anpassung sowohl der
23 - einbussen (Leistungsfähigkeit max. 50 % bis 60 %) die Rede ist, sind um- gekehrt die psychiatrische Gutachterin med. pract. C._____ (IV-act. 160) und der RAD-Arzt Dr. med. D._____ (IV-act. 184) der Meinung, dass viel eher lediglich eine Persönlichkeitsstörung vorliege und die Beschwerde- führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Kauffrau EFZ als auch in ei- ner adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Dieser Widerspruch bezüglich der Diagnosen kann vom streitberufenen Gericht mangels fach- licher Kompetenz nicht aufgelöst werden, sondern bedarf von Seiten der Beschwerdegegnerin – wie nachfolgend (E.4d-f) noch aufgezeigt wird - weiterer Abklärungen durch die externe Gutachterin med. pract. C., welche ihr Gutachten zu präzisieren und zu ergänzen hat. c)Für das Vorliegen eines Asperger-Syndroms spricht allerdings, dass Dr. med. G. im November 2006 aufgrund der durchgeführten Ab- klärungstests (Asperger-Syndrom-Screening-Fragebogen und Bewertung gemäss Marburger Beurteilungsskala) festhielt, dass die erlangten Werte 'sehr verdächtig auf ein Asperger-Syndrom' hindeuten würden. Er stellte deshalb die Diagnose (ICD-10) bei 'Asperger-Syndrom F84.5' und keine Diagnosen für spezifische Entwicklungsstörungen oder Körperkrankheiten (IV-act. 38 S. 8). Weiter hielt selbst der RAD-Arzt I._____ im April 2007 fest, dass die Diagnose Asperger-Syndrom zumindest wahrscheinlich sei (IV-act. 39 S. 1 zuletzt). Sogar der erst später mit dem Fall befasste RAD- Arzt Dr. med. D._____ hielt im Februar 2011 zunächst fest, der Morbus Asperger liege aber zweifelsohne (trotz verpasster Rügefrist) vor (IV-act. 184 S. 9). In ihrem psychiatrischen Gutachten vom April 2016 stellte med. pract. C._____ erstmals die Diagnosen akzentuierte Persönlichkeitszüge mit schizoiden und ängstlichen Anteilen mit fliessendem Übergang zu ei- ner kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0) und anamnesti- sche Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten (IV-act. 160 S. 25). Insgesamt sei daher aus gutachterlicher-psychiatrischer Sicht festzuhal- ten, dass bei der Explorandin ein Asperger-Syndrom nicht (mehr?) vorlie- ge (IV-act. 160 S. 31). Diese Einschätzung widerspricht jedoch diametral
24 - den früheren Angaben des RAD-Arztes I., der ausdrücklich fest- hielt, "Autismus/Asperger sei nicht heilbar" (IV-act. 98 S. 1). Im Ab- klärungsbericht von Dr. med. E. vom Juli 2016 (IV-act. 173 S. 18) und im Bericht der Fachstelle der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 25. Oktober 2017 werden zudem konkrete Verhaltensweisen der Be- schwerdeführerin in alltäglichen Lebenssituationen dokumentiert und dar- aus plausibel hergeleitet, weshalb die Diagnose Asperger-Syndrom zu- treffend und demzufolge die frühere Einschätzung von Dr. med. G._____ von 2006 (IV-act. 38 S. 8) nachvollziehbar sei. So wurde im Bericht der Fachstelle der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ausdrücklich fest- gehalten, dass es zusätzlich zur Autismus Diagnose deutliche Hinweise auf Einbussen des allgemeinen Leistungsniveaus mit Verlangsamung des Arbeitstempos, Einbussen im Bereich der Exekutivfunktionen, Konzentra- tionsschwäche und Schwierigkeiten der sprachlichen Verarbeitung gebe, die durch die primäre Autismusproblematik verursacht würden. Die quan- titative Leistungsfähigkeit wurde von der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich auf 60 %, die qualitative Leistungsfähigkeit auf 50 % geschätzt (IV- act. 182 S. 4). Bereits im früheren Abklärungsbericht vom 23. Juli 2016 äusserte Dr. med. E._____ die Ansicht, bei der Beschwerdeführerin liege ein Asperger-Syndrom vor, da sich alle wesentlichen Symptome für ein solche Diagnose fänden, ohne diese Einschätzung aber anhand konkreter Testresultate zu belegen. Die Beurteilung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit wurde von ihr als völlig realitätsfremd bezeichnet und für weitere Auskünf- te auf die Betreuer der geschützten Werkstatt B._____ verwiesen (IV-act. 173 S. 21 und 29 ff.). d)Daran vermögen die Angaben von med. pract. C._____ im Gutachten vom 7. April 2016 betreffend kombinierte Persönlichkeitsstörung mit 100%iger Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als auch die diese An- sicht bestätigende RAD-Beurteilung im 25. Oktober 2016 durch Dr. med. D._____ nichts zu ändern, weil die erstgenannte Gutachterin die Voraus- setzungen für ein Adult Asperger-Syndrom (AAA) nicht genauer und
25 - nachvollziehbar darlegte, sondern lediglich das Resultat der Prüfung die- ser Kriterien bekannt gab, ohne indessen das Ergebnis dieser Prüfung nachvollziehbar und überprüfbar zu belegen (IV-act. 160 S. 30). Dieses Versäumnis wird durch die Gutachterin med. pract. C._____ noch nach- zuholen sein. Sodann liegen zwei neuere, nach dem Gutachten vom 7. April 2016 verfasste, anderslautende Beurteilungen vor, und zwar einer- seits die Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 23. Juli 2016 (IV-act.
26 - gewertet werden kann (IV-act. 160 S. 30). Die fünf Prüfungsbereiche (1. Qualitative Beeinträchtigung der sozialen Interaktion; 2. Eingeschränkte, sich wiederholende und stereotype Verhaltens- und Interessenmuster; 3. Qualitative Beeinträchtigung der verbalen und nonverbalen Kommunikati- on; 4. Beeinträchtigungen des Vorstellungsvermögens sowie 5. Notwen- dige Bedingungen) sind dabei sorgfältig zu prüfen und im Einzelnen aus- sagekräftig und nachvollziehbar zu bewerten, und nicht bloss das Resul- tat "Kriterien des AAA bei der Explorandin nicht erfüllt" bekannt zu geben. Zudem haben sich ihre Ergänzungen im Sinne einer Stellungnahme auch noch auf den anderslautenden Bericht von Dr. med. E._____ sowie der Autismus-Fachstelle der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich zu be- ziehen und sich mit den dort enthaltenen Einschätzungen nachvollziehbar auseinanderzusetzen. Die ganze Sache ist demnach zur Vertiefung und zur Ergänzung der gutachterlichen Ausführungen durch die extern beige- zogene Gutachterin med. pract. C._____ an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da diese bei sich widersprechenden Berichten verpflich- tet gewesen wäre, zur Klärung der Ungereimtheiten und Widersprüche noch einmal die externe Gutachterin zu kontaktieren und diese mit der Bereinigung der festgestellten Widersprüche zu beauftragen, um gestützt darauf zuverlässig verfügen zu können. e) Auch wäre es der Beschwerdegegnerin unbenommen, mittels Grundsatz- abklärungen bei einer bisher nicht involvierten Fachstelle, erneute Ab- klärungen über die noch offenen Fragen (Zuordnung Diagnose und Aus- wirkungen auf Arbeitsfähigkeit) in Auftrag zu geben und bei Erhalt des entsprechenden Obergutachtens von neuem zu befinden. Klar ist bisher einzig, dass es zuvor (bis 2008) keine Zweifel an der Diagnose "Asperger- Syndrom" gab (IV-act. 38 S. 8; IV-act. 39 S. 1; IV-act. 98 S. 1; IV-act. 160 S. 30 f.; IV-act. 173 S. 21; IV-act. 182 S. 4 mit Testresultaten S. 5) und die Abweisung der Beschwerde gegen die erste Verfügung vom 5. Septem- ber 2007 damals (2008) nur aus zeitlichen Gründen, d.h. infolge verspäte- ter Geltendmachung des geklagten Leidens, und nicht nach materieller
27 - Prüfung des Anspruchs erfolgte. Mit anderen Worten waren die zeitlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch (GG 41) nicht erfüllt, da die Erkennbarkeit des entsprechenden Leidens nur bis zum 5. Lebensjahr zu IV-Leistungen berechtigt hätte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 07 184 vom 1. Februar 2008 E.1e und f). Dazu kommt, dass im Abschlussbericht vom 3. Juni 2015 der Ausbildungsstätte B._____ für Körperbehinderte (IV-act. 141 S. 1) noch ausdrücklich und praxis-/realitätsnah festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin we- gen ihrer eingeschränkten Belastbarkeit, ihren Kommunikationsschwierig- keiten im Sozial- und Arbeitsverhalten, wegen des verlangsamten Arbeits- tempos und ihrer verminderten Flexibilität im ersten Arbeitsmarkt höchs- tens noch in der Lage sei, ein Arbeitspensum von 80 % zu übernehmen, wobei sie (lediglich) noch eine Leistung von 50 % erbringen könne. Die- sen Vorgaben sind bei Ergänzung des Gutachtens von med. pract. C._____ wie auch bei einem allfällig neu einzuholenden Gutachten zu beachten. f)Aufgrund der aktenkundig bis zuletzt widersprüchlich gebliebenen Beur- teilungen in den zitierten Facharztberichten und Gutachten drängt sich ei- ne Ergänzung, Präzisierung und Vervollständigung des externen Gutach- tens von med. pract. C._____ - veranlasst durch die Beschwerdegegnerin – aber bereits aus zeitlichen Gründen am ehesten auf. In diesem Sinne hat sich auch schon das Bundesgericht in BGE 137 V 210 E.4.4.1.4 geäussert, indem es wegleitend festhielt: "Eine Rückweisung an die IV- Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhe- bung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensga- rantie) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Aus- führungen erforderlich ist" (vgl. ebenso Urteil 9C_646/2010 vom 23. Fe- bruar 2011 E.4, SVR 201 IV Nr. 49 S. 151, 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E.3.5).
28 - g)Die Beschwerde erweist sich somit aufgrund der bisher widersprüchlichen Entscheidungsgrundlagen als materiell begründet und muss zur Beschaf- fung und Umsetzung zuverlässiger Fakten noch einmal überarbeitet bzw. zur Beseitigung der festgestellten Mängel sowie zum Erlass einer neuen, begründeten Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. Die angefochtene Verfügung ist folgerichtig aufzuheben. h)Weitere Erörterungen zum Validen- und/oder Invalideneinkommen erübri- gen sich damit, da dieses Zahlenmaterial zur Ermittlung des rentenrele- vanten IV-Grads unmittelbar von den noch einzuholenden Erkenntnissen über die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin und das wirtschaftlich noch verwertbare Ausmass der Arbeitsfähigkeit abhängt bzw. die Ermittlung der Erwerbsfähigkeit (möglicher Verdienst mit und ohne Gesundheitsschaden) primär die Aufgabe der Beschwerdegeg- nerin ist und nicht originäre Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein kann. In diesem Sinne ist die neue Verfügung folglich ebenfalls noch anzupassen. Immerhin kann festgehalten werden, dass sich die Parteien am Ende des Beschwerdeverfahrens wenigstens hinsichtlich der Höhe des Validenein- kommens einig geworden sind, indem sie übereinstimmend zum Schluss kamen, dass das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin als Frühin- valide nach Art. 26 Abs. 1 IVV Fr. 66'000.-- (mit Vollendung des 21. Le- bensjahres, 80 % des aktuellen Medianwertes von Fr. 82'500.--) betragen würde, worauf die Parteien bei der Neuberechnung des IV-Grads behaftet werden dürfen, womit nur noch das Invalideneinkommen zu ermitteln ist.
29 - der massgebende Invaliditätsgrad errechnet werden kann (s. E.3b-c). Die Beschwerdegegnerin hat infolgedessen zu gegebener Zeit unter Berück- sichtigung der neu gewonnenen Faktenlage abermals zu verfügen. b)Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung, Verweige- rung oder Abänderung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Be- schwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, der unterliegenden Beschwerde- gegnerin die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. dazu auch die Kostenregelung gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG). c)Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin die obsiegende, anwaltlich durch den Rechtsdienst der Procap Schweiz vertretene Beschwerdefüh- rerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG noch angemessen für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu entschädigen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Es kann dabei unverändert auf die Honorarnote der An- wältin der Beschwerdeführerin vom 5. April 2017 in der Höhe von insge- samt Fr. 3'034.65 (gegliedert in: Arbeits-/Zeitaufwand 17.05 Std. zu redu- ziertem Stundenansatz von Fr. 160.--/h [Fr. 2'728.--] plus Spesenpau- schale 3 % [Fr. 81.85] und 8 % Mehrwertsteuer [Fr. 224.80]) verwiesen und dieselbe unverändert übernommen werden (zur Reduktion des Stun- denansatzes für Hilfsorganisationen – zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist – vgl. PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32). In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin also noch eine separate Parteientschädigung zu bezahlen. d)Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit hinfällig geworden, weil bei Gutheissung der Beschwerde die Gerichtskosten nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen und die Vertretungskosten durch die Zu-
30 - sprechung der geltend gemachten Parteientschädigung abgegolten wird (vgl. dazu statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden S 16 40 vom 8. Februar 2017 E.3c in fine, U 12 75 vom 6. November 2012 E.4a, U 10 129 vom 22. Februar 2011 E.4b in fine, S 07 206 vom 8. Ja- nuar 2008 E.5, U 06 133 vom 16. Januar 2007 E.3b und U 05 31 vom 11. Oktober 2005 E.3 in fine). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufge- hoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zur Vor- nahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Aussergerichtlich hat die IV-Stelle des Kantons Graubünden A._____ mit insgesamt Fr. 3'034.65 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]