VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 35 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocJauch URTEIL vom 10. April 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ war im Unfallzeitpunkt bei der B._____ AG als Lage- rist/Anlagefahrer angestellt und in dieser Funktion bei der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Laut Schadenmeldung UVG vom 1. April 2014 war A._____ am 20. März 2014 mit dem Gabel- stapler mit dem Abstapeln von Paletten mit Leergut beschäftigt, als sich Harasse mit Gasflaschen lösten und von der Palette stürzten. Dabei wur- de die Frontseite des Gabelstaplers durchgeschlagen und A._____ vom fallenden Material getroffen. Anlässlich der gleichentags erfolgten Erstbe- handlung im Kantonsspital Graubünden wurde eine Kniekontusion rechts diagnostiziert. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistun- gen (Taggeld, Heilkosten). 2.Die am 16. Mai 2014 durchgeführte Arthro-MRI-Untersuchung der Schul- ter rechts zeigte folgenden Befund: Abriss eines alten Tuberculum minus mit konsekutiver teilweiser fettiger Atrophie des M. subscapularis, eine Tendinose der Supraspinatussehne sowie eine Bizepssehnentendinose. In der Folge wurde am 9. September 2014 der Tuberculum minus von Dr. med. C._____ operativ refixiert, der Subscapularis genäht und eine Bi- zepstenodese an der rechten Schulter durchgeführt. 3.Nachdem A._____ vom 21. April 2015 bis zum 21. Mai 2015 in der Reha- klinik Bellikon weilte, stellte der Kreisarzt Dr. med. D._____ in seinem Be- richt vom 27. Oktober 2015 den medizinischen Endzustand betreffend die rechte Schulter fest und beurteilte aufgrund bleibender Einschränkungen der rechten Schulter den Integritätsschaden auf 15 %. 4.Nachdem die SUVA gestützt auf diese Beurteilung A._____ am 13. No- vember 2015 mitgeteilt hatte, dass sie ihrer Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 30. November 2015 einstellen werde,

  • 3 - sprach die SUVA A._____ mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 15 % zu. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde demgegenüber verneint. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5.Am 18. April 2016 ersuchte A._____ um erneute Prüfung seines Renten- anspruchs und machte geltend, die Feststellung in der Verfügung vom

  1. Dezember 2015, wonach der damalige Arbeitgeber zugesichert habe, dass er als Stapelfahrer wieder zu 100 % eingesetzte werde, dadurch keine Lohneinbusse entstehe und demnach die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt seien, unzutreffend sei, nachdem der Arbeitge- ber ihm das Arbeitsverhältnis bereits am 16. November 2015 per Ende Januar 2016 gekündigt habe. 6.Alsdann stellte Dr. med. C._____ gemäss Verlaufsbericht vom 31. Mai 2016 neu eine Läsion der Supraspinatussehne an der rechten Schulter fest. 7.In der Folge ersuchte die SUVA den Kreisarzt Dr. med. D._____ um eine Beurteilung der Unfallkausalität betreffend die neue Läsion der Supraspi- natussehne. Dieser kam in seinem Bericht vom 14. Juli 2016 zum Schluss, dass die Supraspinatussehnenläsion nicht mit dem erforderli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 20. März 2014 zurückzuführen sei. 8.Gestützt darauf verneinte die SUVA mit Verfügung vom 17. August 2016 eine Kausalität zwischen der neuen Läsion der Supraspinatussehne an der rechten Schulter und dem Unfall vom 20. März 2014. Zudem kam die SUVA im Sinne einer Wiedererwägung auf die Invalidenrente zurück und verneinte abermals einen Anspruch. Die dagegen erhobene Einsprache
  • 4 - vom 16. September 2016 wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom
  1. Januar 2017 ab. 9.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Februar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, der Einspracheentscheid und die Verfügung der SUVA seien aufzuheben. Es seien ihm die Kosten der aktuellen Heilbehandlung seiner rechten Schul- ter zu vergüten. Bis zum Eintritt des gesundheitlichen Endzustands seien ihm ab dem 29. August 2016 (Spitaleintritt) Taggelder und nach dem Ein- tritt des gesundheitlichen Endzustands sei ihm eine Rente der SUVA zu- zusprechen. Eventualtiter sei über seinen Gesundheitszustand, zur Un- fallkausalität seiner Beschwerden und zu seiner unfallbedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ein unabhängiges medizinisches Gutachten er- stellen zu lassen. Zudem stellte er einen Antrag auf Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der von ihm beim Unfall vom
  2. März 2014 verletzten rechten Schulter noch kein gesundheitlicher Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG vorliege. Er sei seit dem Unfall nie beschwerdefrei gewesen und habe sich am 30. August 2016 erneut an der Schulter operieren lassen müssen. Damit lägen mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit immer noch Unfallfolgen vor. Der SUVA sei es nicht gelungen, den Wegfall der Kausalität nachzuweisen. Der Kreisa- rzt Dr. med. D._____ habe in seiner Beurteilung vom 27. Oktober 2015 zu Unrecht ein Endzustand behauptet. Es ergäben sich ganz erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit bzw. Unbefangenheit und auch an der Kompetenz der kreisärztlichen Beurteilung. Deshalb sei die Einholung ei- ner unabhängigen Beurteilung erforderlich. Weiter gehe aus dem Arztbe- richt des Kantonsspitals Graubünden vom 31. Mai 2016 hervor, dass er mit seiner rechten Schulter nie beschwerdefrei gewesen und es deshalb erneut zu einer Läsion der Supraspinatussehne rechts gekommen sei.
  • 5 - Diese Läsion dürfte darauf beruhen, dass die durch den Unfall und auch die erste Operation vorgeschädigte Sehne überlastet gewesen und es dadurch zu einem Riss gekommen sei, welcher nun habe operiert werden müssen. Von dieser Operation vom 30. August 2016 sollte eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden können, wes- halb der Endzustand der rechten Schulter sicher nicht vor dieser zweiten Operation eingetreten sein könne. Zurzeit sei er denn auch weiterhin ar- beitsunfähig. Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Verfügung und der Einspracheentscheid der SUVA zu Unrecht erfolgt seien, indem sie einzig gestützt auf die weder zutreffende noch unbefan- gene kreisärztliche Stellungnahme vom Endzustand ausgegangen sei und die Unfallkausalität verneint habe. Weiter führte er in Bezug auf sein drittes Rechtsbegehren aus, er sei nach der ebenfalls unfallkausalen Operation vom 30. August 2016 immer noch arbeitsunfähig. Da die Vor- aussetzungen für eine Rentenprüfung nach Art. 19 UVG noch nicht vorlä- gen, gehe es immer noch um den Taggeldanspruch. Dieser bestehe ab Spitaleintritt vom 29. August 2016 für die anschliessende Arbeitsunfähig- keit. Damit seien die per 30. November 2015 eingestellten Taggelder ab dem 29. August 2016 wieder zu leisten. Schliesslich machte er geltend, dass er nach Eintritt des Endzustands einen Rentenanspruch habe, da er durch die Bewegungseinschränkung und mangelnde Belastbarkeit der rechten Schulter in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Die Behauptung der SUVA, wonach ihm aufgrund der Unfallfolgen nicht nur eine leichte, sondern auch eine mittelschwere körperliche Tätigkeit zumutbar sei, sei unzutreffend und widerspreche der Beurteilung der Re- haklinik Bellikon, wonach nur leichte Arbeiten zumutbar seien. Überdies sei der Leidensabzug von 5 % nicht angemessen. Dieser müsste eigent- lich 25 % betragen. Jedenfalls dürfe dieser nicht unter 20 % festgesetzt werden. Letztlich hielt er fest, falls aufgrund der Beschwerde keine Leis- tungen zugesprochen werden würden, müsste der medizinische Sachver-

  • 6 - halt, die Unfallkausalität sowie die Arbeitsfähigkeit mittels Gutachten ge- klärt werden. 10.In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2017 beantragte die SUVA (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Im We- sentlichen brachte sie vor, der Endzustand sei bei der erstmaligen Ren- tenprüfung erreicht gewesen. Massgebend sei nicht die retrospektive, sondern die prognostische Beurteilung. Ebenfalls sei nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführer beschwerdefrei wäre. Bereits im Austrittsbe- richt der Rehaklinik Bellikon vom 21. Mai 2015 sei keine Behandlung mehr vorgesehen worden, die eine namhafte Besserung des Gesund- heitszustands hätte erwarten lassen. Seitens Dr. med. C._____ sei die Behandlung ein Jahr postoperativ, am 10. September 2015, abgeschlos- sen worden, womit die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D._____ nachvollziehbar sei. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, bezüglich des Zumutbarkeitsprofils für eine angepasste Tätigkeit sei auf den Aus- trittsbericht der Rehaklinik Bellikon sowie den Bericht des Kreisarztes Dr. med. D._____ abzustellen. Diese würden alle Anforderungen, die hin- sichtlich des Beweiswertes entscheidend seien, erfüllen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liege kein Widerspruch zwischen der kreisärztlichen Beurteilung und der Beurteilung der Rehaklinik Bellikon vor. Die Rehaklinik Bellikon habe nur eine vorübergehende Beurteilung der Zumutbarkeit vorgenommen. Zudem erachte auch Dr. med. C._____ in seinem Bericht vom 16. Februar 2017 eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit als zumutbar. Der medizinische Sachverhalt zeige sich damit richtig und vollständig abgeklärt, weshalb sich weitere Abklärungen erüb- rigen würden. Betreffend den Leidensabzug hielt die Beschwerdegegnerin fest, dieser sei mit 5 % angemessen. Ein Vergleich zwischen dem Vali- deneinkommen von Fr. 67‘053.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 63‘700.-- ergebe ein Invaliditätsgrad von 5 %, welcher keinen Renten- anspruch begründe. Schliesslich machte sie im Zusammenhang mit der

  • 7 - Kausalität der Supraspinatussehnenläsion geltend, der Fallabschluss sei korrekt vorgenommen worden, womit der Beschwerdeführer die Beweis- last für das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der neuen Läsion der Supraspinatussehne sowie dem Unfall vom 20. März 2014 tra- ge. Diesbezüglich sei auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. D._____ abzustellen, welcher zum Schluss gelange, dass die aktuelle Supraspinatussehnenläsion nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 20. März 2014 zurückzuführen sei. Dieser Beurteilung komme voller Beweiswert zu, so gäbe es keine anderslautenden ärztli- chen Einschätzungen. Die Kausalität sei damit zu Recht verneint worden. 11.Mit Eingabe vom 25. März 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Be- richt von Dr. med. E., SportClinic Zürich, vom 21. März 2017 ein, woraus hervorgehe, dass die am 30. August 2016 operierte Supraspina- tussehnenläsion überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sei. 12.Zu diesem Bericht nahm die Beschwerdegegnerin am 3. Mai 2017 Stel- lung und führte aus, dieser widerspreche der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D. vom 14. Juli 2016. Deshalb habe sie den Bericht von Dr. med. E._____ dem Versicherungsmediziner med. pract. F._____ vor- gelegt, welcher in seiner Beurteilung eingehend aufzeige, weshalb der Argumentation von Dr. med. E._____ nicht gefolgt werden könne. Zu- sammenfassend hielt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihrem Standpunkt fest und reichte die Beurteilung von med. pract. F._____ vom

  1. Mai 2017 sowie den Operationsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 30. August 2016 ins Recht. 13.In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2017 bestritt der Beschwerdeführer alsdann die Behauptungen der Beschwerdegegnerin sowie von med. pract. F._____ und wies darauf hin, dass es sich bei der Beurteilung von med. pract. F._____ lediglich um eine Parteibehauptung handle. Aufgrund
  • 8 - des Prinzips der Waffengleichheit und der Fairness sei nicht einfach auf den Standpunkt der Beschwerdegegnerin abzustellen, sondern wenigs- tens ein unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen. Zudem habe Dr. med. E._____ im Rahmen eines Telefonats vom 8. Mai 2017 auch nach Prüfung der versicherungsmedizinischen Einschätzung an seiner Beurteilung vom 21. März 2017 festgehalten. 14.Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht zudem einen Bericht von Dr. med. G._____, Klinik Gut, vom
  1. September 2017 ein, aus welchem ebenfalls die Unfallkausalität der Beschwerden hervorgehe. 15.In der Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 brachte die Beschwerde- gegnerin zum neu eingereichten Bericht von Dr. med. G._____ im We- sentlichen vor, die Beurteilung der Kausalität anhand des von Dr. med. G._____ angeführten Rasters müsse in Frage gestellt werden. Weiter sei der Bericht nicht umfassend, da Dr. med. G._____ keine Kenntnis der massgeblichen Akten gehabt habe. Zudem würde er auch keine Ausein- andersetzung mit der Beurteilung von med. pract. F._____ vom 2. Mai 2017 vornehmen. Aus diesen Gründen könne nicht auf den Bericht von Dr. med. G._____ abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen nicht in Zweifel ziehen könnten und hielt entsprechend an ihrem bisherigen Standpunkt fest. 16.Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2017 bestritt der Beschwerdeführer die Ausführungen der Beschwerdegegnerin. Zu den neuen Vorbringen führte er aus, Dr. med. G._____ habe die Unfallkausalität umfassend, sorgfältig, nachvollziehbar und schlüssig begründet. Im Gegensatz zu med. pract. F._____ habe dieser nicht nur die Akten, sondern auch ihn
  • 9 - gesehen. Somit sei sowohl auf die Beurteilung von Dr. med. G._____ als auch auf diejenige von Dr. med. E._____ abzustellen. Der Beschwerde- führer hielt ebenfalls vollumfänglich an den Ausführungen in seiner Be- schwerde sowie in den weiteren Eingaben fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht lie- genden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2017. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohn- sitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt in X._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gege- ben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich als- dann aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid berührt und weist ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Üb- rigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter

  • 10 - Vorbehalt nachfolgender Erwägung 1.2 – einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). 1.2.Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 16. Januar 2017 sowie die Aufhebung der diesem Entscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 17. August 2016. Diesbe- züglich gilt es zu beachten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes der Einspracheentscheid an die Stelle der zugrunde lie- genden Verfügung tritt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Mit dem Erlass des Einspracheentscheids verliert die Verfügung – soweit angefochten – jede rechtliche Bedeutung (BGE 130 V 424 E.1.1; BGE 119 V 347 E.1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2014 vom 18. Dezember 2016 E.2.1). Soweit der Beschwerde- führer vorliegend also auch die Verfügung vom 17. August 2016 anficht, ist darauf nach dem soeben Gesagten nicht einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob ein Kausalzusammenhang zwi- schen der (neuen) Supraspinatussehnenläsion und dem Unfallereignis vom 20. März 2014 gegeben ist und die Beschwerdegegnerin dafür Ver- sicherungsleistungen zu erbringen hat, und ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. 3.Bezüglich des anwendbaren Rechts gilt zu beachten, dass am 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend ereignete sich der Unfall im März 2014, so dass diesbezüglich grundsätzlich die bis zum 31. Dezember

  • 11 - 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung finden. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben. 4.1.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat die zuständige Unfallversicherungsgesell- schaft, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen zu gewähren. Als Unfall im Sinne dieser Bestimmung gilt laut der in Art. 4 ATSG enthaltenen Legaldefinition die plötzliche, nicht beabsichtigte schä- digende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Ist ein Versicherter infolge eines solches Ereignisses voll oder teilweise arbeits- unfähig (Art. 6 ATSG), hat er Anspruch auf vorübergehende Versiche- rungsleistungen in Form von Taggeldern (Art. 16 UVG) und der Über- nahme der Kosten für die zweckmässige Behandlung der Unfallverletzun- gen (Art. 10 UVG). Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen (Art. 19 Abs. 1 UVG), hat die zu- ständige Unfallversicherungsgesellschaft den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzusch- liessen (vgl. BGE 134 V 109 E.4.1, 133 V 57 E.6.6.2, 128 V 169 E.1b). Mit dem Rentenbeginn fallen der Anspruch auf Taggeldleistungen sowie die Gewährung der Heilbehandlung, mit Ausnahme der in Art. 21 Abs. 1 UVG vorgesehenen, dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 4.2.Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts

  • 12 - 8C_269/2017 vom 13. September 2017 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E.3). Für die Bejahung der natürlichen Unfallkausalität eines Be- schwerdebilds genügt eine Teilursächlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E.9.5), wobei sich die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversiche- rers auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen erstreckt (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 E.4.1 mit Hinweis auf den nicht publ. E.3a des Urteils BGE 127 V 491 u.a.). Im Bereich organisch objektiv ausge- wiesener körperlicher Beeinträchtigungen spielt die Adäquanz als rechtli- che Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang er- gebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E.3.2; BGE 138 V 248 E.4). 4.3.Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Ge- sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit sowie der Feststellung natür- licher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – sind Sozialversi- cherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewie- sen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Arztberich- te unterliegen – wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtli- chen Verfahren − der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Hin- sichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darstellung der me- dizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1; BGE 125 V 351 E.3a). Ausschlagge- bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351

  • 13 - E.3a; BGE 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Recht- sprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel- lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich- keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversi- cherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters aller- dings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Beste- hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerich- tes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 5.Vorliegend kam die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen des Beschwerde- führers hin auf die rechtskräftige Verfügung vom 29. Dezember 2015, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden war, zurück. Der Grund hierfür lag darin, dass der Beschwerdeführer geltend machte, die Feststellung in der besagten Verfügung, wonach der damali- ge Arbeitgeber zugesichert habe, dass der Beschwerdeführer als Stapel- fahrer wieder zu 100 % eingesetzt werde, dadurch keine Lohneinbusse entstehe und demnach die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt seien, unzutreffend sei, nachdem der Arbeitgeber ihm das Arbeits- verhältnis bereits am 16. November 2015 per Ende Januar 2016 gekün- digt habe (vgl. SUVA-act. 104). Mit neuer Verfügung vom 17. August

  • 14 - 2016, bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Ja- nuar 2017, verneinte die Beschwerdegegnerin abermals einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Damit ist der Beschwerdeführer vorliegend nicht einverstanden. 6.1.Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der medizinische Endzu- stand betreffend die rechte Schulter sei noch nicht erreicht und rügt damit den Zeitpunkt des Fallabschlusses als verfrüht. Der Kreisarzt Dr. med. D._____ habe in seiner Beurteilung vom 27. Oktober 2015 zu Unrecht den Endzustand behauptet. Dieses Vorbringen begründet er insbesonde- re mit der neuerlichen Schulteroperation vom 30. August 2016. 6.2.Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer einen Fall in dem Zeitpunkt abzuschliessen, in welchem von der Fortsetzung der ärztli- chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Einglie- derungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 134 V 113 ff. E.4). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steige- rung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbe- dingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehand- lung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E.4.3). Die Möglich- keit einer namhaften Besserung ist prognostisch und nicht aufgrund retro- spektiven Feststellungen zu beurteilen (RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388). Zur Beurteilung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesund- heitszustands erwartet werden kann, sind Sozialversicherer und Gerichte auf die Angaben medizinischer Experten angewiesen.

  • 15 - 6.3.Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. D., Facharzt für Chirurgie, vom 27. Okto- ber 2015, worin dieser in Bezug auf die rechte Schulter von einem End- zustand ausging (vgl. SUVA-act. 83 S. 4), ihre Versicherungsleistungen per 30. November 2015 ein. Anschliessend prüfte sie in ihrer Verfügung vom 29. November 2015 den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung. Es ist damit zu prüfen, ob der Fallab- schluss korrekt erfolgt ist. 6.4.Im hier zur Diskussion stehenden Fall ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass im massgeblichen Zeitpunkt IV-Eingliederungs- massnahmen im Gange waren. Im Übrigen wurden solche auch vom Be- schwerdeführer nicht geltend gemacht. Sodann geht aus den medizini- schen Akten hervor, dass bereits im Austrittsbericht der Rehaklinik Belli- kon vom 21. Mai 2015 noch zwei Serien ambulante Physiotherapie inklu- sive Medizinische Trainingstherapie (MTT) zwei bis drei Mal pro Woche mit anschliessendem Übergang in ein selbständiges Training sowie die Fortsetzung des instruierten Heimprogramms empfohlen wurde (SUVA- act. 56 S. 2). Folglich war keine Behandlung vorgehsehen, die eine nam- hafte Besserung hätte erwarten lassen. Schliesslich stellte Dr. med. C., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Bericht vom 10. September 2015, mithin ein Jahr nach der Operation vom 9. September 2014, aus chirur- gisch/orthopädischer Sicht ein vollständiges Einwachsen der Sehen und somit den Behandlungsabschluss fest. Er empfahl lediglich zur Steige- rung der scapulothoracalen Beweglichkeit sowie der Kräftigung des rech- ten Schultergürtels das Weiterführen der intensiven Physiotherapie sowie des MTT (SUVA-act. 75). Überdies gab der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung bei Dr. med. D._____ am 27. Oktober 2015 selbst an, dass auch die regelmässige Physiotherapie, die er mo- mentan noch zweimal pro Woche habe, nicht wirklich etwas Dauerhaftes

  • 16 - verbessern würde (SUVA-act. 83 S. 3). Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D._____ vom 27. Oktober 2015 nachvollziehbar und schlüssig, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin gestützt darauf davon ausgegangen ist, dass keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerde- führers erwartet werden könne. Dementsprechend erweist sich der Fallabschluss als rechtens. 7.1.Da der Fallabschluss korrekt vorgenommen wurde, ist im Weiteren zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat. 7.2.Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Art. 8 Abs. 1 ATSG beschreibt Invalidität als die voraussichtlich blei- bende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähig- keit. Erwerbsunfähigkeit wird wiederum als der durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt bezeichnet (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Bei der Bemessung des Invaliditätsgrads sind die Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor- den wäre (Valideneinkommen). Art. 20 Abs. 1 UVG zufolge beträgt die In- validenrente bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes, bei Teil- invalidität wird sie entsprechend gekürzt.

  • 17 - 7.3.Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet damit die Fra- ge, in welchem Ausmass die versicherte Person unfallbedingt arbeitsun- fähig ist. Wie vorstehend ausgeführt, ist die rechtsanwende Behörde bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf medizinische Unterlagen ange- wiesen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 132 V 93 E.4). 8.1.Hinsichtlich des Rentenanspruchs beanstandet der Beschwerdeführer zunächst, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass ihm eine mittelschwere körperliche Tätigkeit zumutbar sei. Dies widerspreche der Beurteilung der Rehaklinik Bellikon vom 21. Mai 2015. 8.2.Vorliegend stützte sich die Beschwerdegegnerin betreffend das Zumut- barkeitsprofil auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. D._____ vom

  1. Oktober 2015. Dieser hielt darin eine erhebliche Abduktionsein- schränkung der dominanten rechten Schulter bis 90° fest und führte aus, dass als Stapelfahrer wieder volle Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei jegliche Tätigkeit über die Horizontale hinaus zu vermeiden sei und Überkopfarb- eiten mit der rechten Hand nicht in Frage kämen. Ansonsten bestünden für den Einsatz als Stapelfahrer keine Einschränkungen. Hinsichtlich an- derer beruflicher Tätigkeiten hielt er fest, dass sich bei unverändert ge- bliebener Einschränkungen für die rechte Schulter eine Steigerung von einer ganztags leichten Tätigkeit auf eine leicht bis mittelschwere körperli- che Tätigkeit ergeben habe (vgl. SUVA-act. 83 S. 4). Demgegenüber wurde im Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 21. Mai 2015 eine Tätigkeit als Lagerist aktuell als nicht zumutbar erachtet und in Bezug auf andere berufliche Tätigkeiten aktuell leichte Arbeiten für ganztags zumutbar beur- teilt, wobei diesbezüglich folgende speziellen Einschränkung betreffend
  • 18 - die rechte Schulter erwähnt wurden: Kein Hantieren von Gewichten über Kopf, keine längerdauernde Tätigkeit über Kopf, keine Vibrationsbelas- tung und Schläge auf die rechte Schulter (SUVA-act. 56 S. 2). Wie die Beschwerdegegnerin richtig darlegt, wurde im Bericht der Rehaklinik Bel- likon nicht eine abschliessende, sondern bloss eine momentane Zumut- barkeitsbeurteilung für die berufliche Tätigkeit als Lagerist und für eine angepasste Tätigkeit vorgenommen, was sich jeweils aus dem Wort „ak- tuell“ ergibt. Zudem ist dem letzten Abschnitt des Berichts zu entnehmen, dass die Fachärzte der Rehaklinik Bellikon davon ausgehen, dass es noch zu einer gewissen Steigerung der Belastbarkeit der rechten Schulter kommen werde, was ebenfalls den momentanen Charakter der Zumut- barkeitsbeurteilung untermauert (vgl. SUVA-act. 56 S. 4). Der Beurteilung der Rehaklinik Bellikon schloss sich alsdann auch Dr. med. C._____ in seinem Bericht vom 10. September 2015 an (SUVA-act. 75 S. 2). Demzu- folge steht die Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 27. Oktober 2015 – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht im Widerspruch zur Beurteilung der Rehaklinik Bellikon vom 21. Mai 2015. Vielmehr er- scheint die kreisärztliche Beurteilung vor dem Hintergrund der bloss mo- mentanen Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik Bellikon mit Hinweis auf eine mögliche künftige Steigerung der Belastbarkeit der rechten Schulter schlüssig und nachvollziehbar. 8.3.In diesem Zusammenhang wäre höchstens zu fragen, ob die Beurteilung von Dr. med. D._____ korrekt ist, zumal sich Dr. med. C._____ in seinem Bericht vom 10. September 2015 bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähig- keit der Einschätzung der Rehaklinik Bellikon anschloss, und der Kreisa- rzt Dr. med. D._____ nicht im Detail begründete, weshalb eine Steigerung von einer leichten Tätigkeit zu einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit angenommen wird. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass selbst wenn nur von einer leichten Tätigkeit ausgegangen würde, dies lediglich allenfalls Auswirkungen beim Leidensabzug hätte, sich vorliegend aber im

  • 19 - Ergebnis nichts ändern würde (vgl. hinten E.10.4). Im Übrigen geht Dr. med. C._____ in seinem neueren Arztbericht vom 16. Februar 2017 eben- falls von einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit, unter Vermeidung einer schweren Belastung des rechten Arms über 5 kg sowie repetitiv über der Horizontalen, aus (vgl. SUVA-act. 149). 8.4.Soweit der Beschwerdeführer Zweifel an der Unabhängigkeit und Unbe- fangenheit des Kreisarztes Dr. med. D._____ äussert, ist diesbezüglich festzuhalten, dass allein ein Anstellungsverhältnis des beurteilenden Arz- tes zum Versicherungsträger gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht bereits auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schlies- sen lässt. Es bedarf vielmehr besondere Umstände, welche das Miss- trauen in die Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. vorne E.4.3). Hierfür bestehen vorliegend – gestützt auf die vorstehenden Erwägungen – keine Anhaltspunkte. 8.5.Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 27. Oktober 2015 abgestellt hat und folglich zutreffend bezüglich der Unfallfolgen an der rechten Schulter von einer dem Beschwerdeführer ganztags zumutba- ren leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit ausgegangen ist. 9.Der Sachverhalt ist damit genügend abgeklärt und die medizinischen Be- richte lassen eine ausreichende Aussage über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers zu. Folglich erübrigt sich in Anwendung der antizipierten Beweiswür- digung die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines versiche- rungsexternen Gutachtens, da hiervon keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3; BGE 124 V 90 E.4b).

  • 20 - 10.1.Zu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt berechnet hat. Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Validenein- kommen für das Jahr 2016 von Fr. 67‘053.--. Dabei stützte sie sich auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statis- tik und stellte auf den statistischen Durchschnittsmonatslohn aller Wirt- schaftszweige (Zeile „Total“) von Männern auf dem tiefsten Kompetenzni- veau 1 gemäss Tabelle TA1 der LSE 2014 ab (vgl. angefochtener Ent- scheid E.4). Dieses Valideneinkommen wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Sodann erhebt der Beschwerdeführer auch keine Einwände gegen die Bemessung des Invalideneinkommens, ebenfalls gestützt auf obgenannte Parameter (LSE 2014, TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, indexiert). 10.2.Der Beschwerdeführer rügt indessen den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Leidensabzug von 5 %. Dieser sei nicht angemessen, viel zu tief und trage seinen erheblichen Einschränkungen nicht ausrei- chend Rechnung. Dies zeige sich zusätzlich darin, dass ihm eine Inte- gritätsentschädigung von 15 % zugesprochen worden sei. Zudem fielen sein Alter, die gesundheitlich nicht mehr verwertbare Berufsausbildung, seine ausländische Staatsangehörigkeit und auch seine unzureichenden deutschen Sprachkenntnisse ins Gewicht. Demnach müsse der Leidens- abzug gesamthaft eigentlich auf 25 % und dürfe jedenfalls nicht unter 20 % festgesetzt werden (vgl. Beschwerdeschrift S. 8 f.). 10.3.Wird das Invalideneinkommen wie vorliegend auf der Grundlage von sta- tistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Aus- gangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getra- gen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person, wie Art und Ausmass der Behinderung, Alter, Dauer der Be- triebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäf- tigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der so ge-

  • 21 - nannte Leidensabzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann er- folgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versi- cherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre Restar- beitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch- schnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung des Lei- densabzugs ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall massgebend, wobei der Ab- zug vom statistischen Lohn auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (vgl. BGE 134 V 322 E.5.2; BGE 126 V 75 E.5). In Bezug auf die Überprüfung des Leidensabzugs ist die Kognition des kantonalen Versi- cherungsgerichts allerdings nicht auf die Rechtsverletzung beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 71 E.5.2; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

  1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 114). 10.4.Die beim Beschwerdeführer vorhandenen Einschränkungen aufgrund der Schulterproblematik ergeben sich aus den Berichten der Rehaklinik Belli- kon vom 21. Mai 2015, dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 10. Sep- tember 2015 sowie dem Bericht des Kreisarztes Dr. med. D._____ vom
  2. Oktober 2015 (vgl. SUVA-act. 56, 75 und 83). Demgemäss sind beim Beschwerdeführer – wie bereits vorstehend ausgeführt – folgende spezi- ellen Einschränkungen vorhanden: kein Hantieren mit Gewichten über Kopf; keine länger dauernden Tätigkeiten über Kopf; keine Vibrationsbe- lastung oder Schläge auf die rechte Schulter. Vorliegend hat die Be- schwerdegegnerin gestützt auf diese Beeinträchtigungen einen Leidens- abzug von 5 % gewährt. Damit wurde den Einschränkungen des Be- schwerdeführers aufgrund der Schulterproblematik genügend Rechnung getragen. Für einen höheren Leidensabzug gibt es – entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers – keinen Anlass. Dem Beschwerdeführer ist
  • 22 - gemäss Bericht des Kreisarztes Dr. med. D._____ vom 27. Oktober 2015 eine leidensangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zu- mutbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Umstand, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug. Dies darum, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (ent- spricht heutigem Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E.4.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E.5.2). Vorliegend rechtfertigt sich damit kein zusätzlicher Abzug unter diesem Aspekt. Dies folglich auch selbst dann nicht, wenn gestützt auf den Bericht der Rehaklinik Bel- likon vom 21. Mai 2015 auch nur bloss von leichten Arbeiten – und nicht von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten – ausgegangen werden wür- de. Weiter ist auch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers von beinahe 50 Jahren im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht zu berücksichtigen, weil Hilfsarbeiten auf dem massgeblichen hypotheti- schen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter in diesen Tätigkeiten nicht lohn- senkend auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom
  1. April 2016 E.5.2). Sodann erfordern einfache und repetitive Arbeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E.3.4.2). Im Übrigen kann die Nationalität vernachlässigt werden, da die statisti- schen Löhne aufgrund der Einkommen der schweizerischen als auch der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts I 39/04 vom 20. Juli 2004 E.2.4). Zudem bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt benachteiligt wäre. Im Übrigen hat der Lei- densabzug nichts mit dem Integritätsschaden zu tun, weshalb nicht er-
  • 23 - sichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus seiner diesbezüglichen Ar- gumentation abzuleiten versucht. 10.5.Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der von der Beschwerde- gegnerin vorgenommene Leidensabzug von 5 % damit nicht zu bean- standen und das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalidenein- kommen von Fr. 63‘700.-- (vgl. angefochtener Entscheid E.4) korrekt. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 67‘053.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 63‘700.-- resultiert alsdann eine unfall- bedingte Erwerbseinbusse von 5 % und damit von weniger als 10 %. So- mit besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenren- te. Die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente durch die Be- schwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden. 11.1.Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die gemäss Arztbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 31. Mai 2016 neu diagnostizierte Supra- spinatussehnenläsion (vgl. SUVA-act. 111) sei kausal zum Unfallereignis vom 20. März 2014. Es würden deshalb nach wie vor Unfallfolgen vorlie- gen. Diesbezüglich vertritt er die Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin hierfür die Beweislast trägt und den Wegfall der Kausalität nachzuweisen habe. Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage. Darüber haben die Verwaltung sowie das im Beschwerdefall angerufene Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan- spruches nicht (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1 m.H.; RUMO-JUNG/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So- zialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
  1. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 54). Dasselbe gilt für den Wegfall eines
  • 24 - einmal bestehenden Kausalzusammenhangs. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang existiert, der Versicherte die objektive Beweis- last trägt, liegt die objektive Beweislast für den behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine vel ante beim Un- fallversicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2013 vom 28. Ja- nuar 2014 E.4.2.1 m.H.; RUMO-JUNG/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). Vorlie- gend stellte der Kreisarzt, Dr. med. D._____, in seinem Bericht vom
  1. Oktober 2015 (SUVA-act. 83) den medizinischen Endzustand der rechten Schulter fest, woraufhin die Beschwerdegegnerin den Fallab- schluss vorgenommen hat. Dieser Fallabschluss erfolgte – wie vorste- hend ausgeführt (vgl. vorne E.6.4) – korrekt. Damit geht es aber nunmehr bei der Frage der Unfallkausalität der am 31. Mai 2016 neu diagnostizier- ten Läsion der Supraspinatussehne um eine leistungsbegründende Tat- frage und nicht um einen anspruchsaufhebenden Wegfall eines ursächli- chen Kausalzusammenhangs. Demzufolge trägt der Beschwerdeführer die Beweislast für das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der neu diagnostizierten Läsion der Supraspinatussehne sowie dem Un- fall vom 20. März 2014. 11.2.Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin die natürliche Kausalität zwischen der Supraspinatussehnenläsion und dem Unfall vom 20. März 2014 und stützte sich dabei auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. D._____ vom 14. Juli 2016 (SUVA-act. 116) sowie auf die im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingeholte versicherungsmedi- zinische Beurteilung von med. pract. F._____ vom 2. Mai 2017 (SUVA- act. Bg.Bel.1). Es gilt damit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf diese versicherungsinternen Beurteilungen abgestellt hat oder ob die übrigen medizinischen Akten daran Zweifel zu wecken vermögen, wobei geringe Zweifel genügen (vgl. vorne E.4.3 mit Hinweis auf Recht- sprechung).
  • 25 - 11.3.Bezüglich der Frage der natürlichen Kausalität sind im Wesentlichen fol- gende medizinischen Akten zu berücksichtigen: 11.3.1. Der Kreisarzt Dr. med. D._____ verneinte in seinem Bericht vom 14. Juli 2016 die Kausalität zwischen der neuen Läsion der Supraspinatussehne an der rechten Schulter und dem Unfall vom 20. März 2014. Begründend hielt er fest, der Arthro-MRI Befund vom 16. Mai 2014 der rechten Schul- ter knapp zwei Monate nach dem Unfall beschreibe lediglich eine Tendio- se der Supraspinatussehne. Dies sei ein degenerativer Befund. Zudem habe zu diesem Zeitpunkt keine Kontinuitätsunterbrechung der Sehne bestanden (SUVA-act. 116). 11.3.2. Dieser Beurteilung steht die Einschätzung von Dr. med. E._____, FMH Chirurgie, Unfallchirurgie, SportClinic Zürich, in seinem Bericht vom
  1. März 2017 entgegen, wonach dieser der Meinung ist, dass die Supra- spinatussehnenruptur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Un- fall vom 20. März 2014 zurückzuführen sei. Diesbezüglich führte er aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall bezüglich Schulter beschwer- defrei gewesen sei, so dass eine Vorschädigung der Rotatorenmanschet- te mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Weiter komme es beim Impact, der zu einer Tuberculum minus Fraktur führe, zu einem erhebli- chen Trauma des Rotatorenmanschetten-Ansatzes, wobei die Durchblu- tung des Sehnenansatzes unterbrochen werden könne. Diese Unterbre- chung der Durchblutung führe aber erst nach Monaten zu einer substan- ziellen Schädigung der Rotatorenmanschette (vgl. Beilagen Beschwerde- führer [Bf-act.] 5). 11.3.3. Der SUVA Versicherungsmediziner, med. pract. F._____, Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner chirurgischen Beurteilung vom 2. Mai 2017 im Wesentlichen fest, ein die Supraspinatussehne gefährdendes Trauma der rechten Schulter im Rahmen des Unfallereignisses vom 20. April 2014 sei
  • 26 - nicht überwiegend wahrscheinlich eingetreten. Hierfür wäre beispielswei- se ein Sturz auf den nach hinten ausgestreckten Arm, ein Festhalten am Geländer bei einem Absturz oder eine Schulterluxation zu bedenken. So- dann zeige die Sehne des M. supraspinatus auch bei der zeitnah zum Un- fallereignis durchgeführten MR-Arthrographie keine Rissbildung, sondern die Zeichen eines Verschleissleidens, einer Tendinose. Weiter führte er aus, dass die von Dr. med. E._____ postulierten Folgen einer traumabe- dingten Durchblutungsstörung der Supraspinatussehne als Folge der Tu- berculum minus Fraktur mit dem MRI vom 12. April 2014 nicht dokumen- tiert seien. Dies obwohl das Trauma 2014 bereits mindestens fünf Jahre zurückliege. Denn der Befund der MR-Arthrographie vom 16. Mai 2014 weise darauf hin, dass es sich in Zusammenschau mit den Röntgentho- raxbildern aus 2009 und 2014 am ehesten um einen alten Abriss des Tu- berculum minus handle. Dieser Einschätzung habe sich auch Dr. med. C._____ in seinem Bericht vom 6. August 2014 angeschlossen. Er könne diese Einschätzung nach eigener Einsichtnahme in die Bildgebung bestätigen. Dr. med. E._____ gehe – wohl ohne genaue Kenntnis der Ak- ten – fälschlich davon aus, dass die Schulter des Beschwerdeführers beim Ereignis vom 20. März 2014 schwer traumatisiert worden sei. Schliesslich kommt er zum Schluss, dass die Läsion der Supraspinatus- sehne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Folge des Ereignisses vom 20. März 2014, sondern überwiegend wahrscheinlich Ausdruck des fortschreitenden Verschleissleidens der Schulter des Beschwerdeführers sei (vgl. SUVA-act. Bg.Bel.1). 11.3.4. Dr. med. G._____, Leitender Arzt Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie FMH, nimmt in seinem Bericht vom 22. September 2017 eine Beur- teilung der Kausalität anhand eines "Rasters" vor und kommt dabei zum Ergebnis, dass sich beim Beschwerdeführer als Hinweise auf eine dege- nerative Aetiologie lediglich zwei Punkte, namentlich das Alter sowie die Lokalisation der Supraspinatussehnenläsion, zeigen würden. Demge-

  • 27 - genüber würden für den Unfall als Ursache mehrere Merkmale sprechen, da ein klar definiertes Ereignis vorliege, keine Schultervorgeschichte bestünde und andere Punkte im Raster bejaht worden seien. Sodann äusserte Dr. med. G._____ Kritik an einer von Dr. med. C._____ gemach- ten Äusserung, wonach Letzterer nochmals den Operationsbericht vom

  1. September 2014 durchgelesen habe und zum Schluss gekommen sei, dass zum damaligen Zeitpunkt sicher keine transmurale Läsion der Su- praspinatussehne vorgelegen habe. So hielt Dr. med. G._____ diesbe- züglich fest, bei der Operation vom 9. September 2014 handle es sich um eine offene Operation des Tuberculum minus bzw. der Sub- scapularissehne. In dieser Technik sei die Integrität der Supraspinatus- sehne nur sehr schwierig oder nicht zu beurteilen. Zudem werde im Ope- rationsbericht vom 9. September 2014 die Supraspinatussehne mit kei- nem Wort erwähnt. Weiter beurteilte er den Befund der Arthro-MRT vom
  2. Mai 2014 als Primärtraumatisierung und in der Folge Grössenprogre- dienz der Läsion. Zusammenfassend sei beim Beschwerdeführer mit überwiegend grosser Wahrscheinlichkeit von einer unfallbedingten Schä- digung der Rotatorenmanschette auszugehen (Bf-act. 6 S. 5 f.). 11.4.In Würdigung dieser medizinischen Akten ist festzuhalten, dass die Beur- teilung von Dr. med. E._____ vom 21. März 2017 (Bf-act. 5) aus nachfol- genden Gründen nicht aussagekräftig ist. Zunächst ist in beweisrechtli- cher Hinsicht unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall nie an Schulterbeschwerden gelitten hat. Die Kausalität zwischen einem Un- fall und der Manifestierung einer Gesundheitsbeeinträchtigung kann nicht bloss aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Beeinträchtigungen erst nach dem Unfall eingetreten sind. Eine solche Argumentation beruht auf einer unzulässigen "post hoc ergo propter hoc"-Argumentation (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E.2 mit Hin- weisen auf BGE 119 V 335 E.2b/bb). Soweit Dr. med. E._____ sodann in seinem Bericht vom 21. März 2017 (Bf-act. 5) festhält, eine Vorschädi-
  • 28 - gung der Rotatorenmanschette könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ist dies unzutreffend. Aus dem MRI vom 16. Mai 2014 ergeben sich bildgebend ein Abriss eines alten Tuberculum minus mit konsekutiver teilweiser fettiger Atrophie des M. subscapularis, eine Tendinose der Su- praspinatussehne sowie eine Bizepssehnentendinose (SUVA-act. 7). Demzufolge waren beim Beschwerdeführer dannzumal – entgegen den Ausführungen von Dr. med. E._____ in seinem Bericht vom 21. März 2017 – sehr wohl degenerative Veränderungen bzw. eine Vorschädigung der Rotatorenmanschette vorhanden, wie dies auch med. pract. F._____ in seiner Beurteilung vom 2. Mai 2017 festhält (SUVA-act. Bg.Bel.1 S. 8). Die Äusserung von Dr. med. E., wonach der Beschwerdeführer vor dem Unfall an der Schulter beschwerdefrei gewesen sei, weshalb keine Vorschädigung der Rotatorenmanschette vorliegen würde, lässt darauf schliessen, dass Dr. med. E. die relevanten Akten – insbesondere der Befund der MRI-Untersuchung vom 16. Mai 2014 (SUVA-act. 7) – für seine Beurteilung nicht vorgelegen haben. Aus seinem Bericht vom
  1. März 2017 ergeben sich auch keine diesbezüglichen Hinweise (vgl. Bf-act. 5). Weiter setzt sich Dr. med. E._____ in seiner Beurteilung vom
  2. März 2017 auch in keiner Weise mit dem Unfallhergang auseinander und stellt ohne weiteres darauf ab, dass es beim Unfall vom 20. März 2014 zu einem erheblichen Trauma des Rotatorenmanschetten-Ansatzes gekommen sein soll. Diese Auffassung wird vom Versicherungsmediziner med. pract. F._____ in seiner Beurteilung vom 2. Mai 2017 nachvollzieh- bar widerlegt. So führt med. pract. F._____ in diesem Zusammenhang aus, ein die Supraspinatussehne gefährdendes Trauma der rechten Schulter im Rahmen des Unfallereignisses vom 20. März 2014 sei nicht überwiegend wahrscheinlich eingetreten, da hierfür zum Beispiel ein Sturz auf den nach hinten ausgestreckten Arm, ein Festhalten am Geländer bei einem Absturz oder eine Schulterluxation notwendig gewesen wären. Ebenso zeige die Supraspinatussehne gemäss der zeitnah zum Unfaller- eignis durchgeführten MRI-Untersuchung (gemeint ist wohl diejenige vom
  • 29 -
  1. Mai 2014 [SUVA-act. 7]) bildgebend keine Rissbildung, sondern Zei- chen eines Verschleissleidens, einer Tendinose (SUVA-act. Bg.Bel.1 S. 8). Auch die Auffassung von Dr. med. E._____ in seinem Bericht vom
  2. März 2017, wonach der Unfall vom 20. März 2014 zu einer Tubercu- lum minus Fraktur geführt haben soll, entkräftet med. pract. F._____ ge- stützt auf die medizinischen Akten schlüssig. Diesbezüglich hält er in sei- ner Beurteilung vom 2. Mai 2017 zunächst fest, dass der Beschwerdefüh- rer bei einer Abrissfraktur des Tuberculum minus eine erhebliche Störung der betroffenen Schulter aufgewiesen (mindestens die Innenrotation des rechten Armes wäre erheblich beeinträchtigt gewesen) und starke Schmerzen gehabt und solche nicht erst mit deutlicher Latenz entwickelt hätte (SUVA-act. Bg.Bel.1 S. 6). Dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 20. März 2014 nicht an derart starken Schulterschmerzen bzw. Beeinträchtigungen gelitten hat, ergibt sich aus dem Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 20. März 2014, wo die Erstbehandlung erfolgte. In diesem wird eine Kniekontusion rechts dia- gnostiziert und unter „Jetziges Leiden“ u.a. mehrere Kontusionen an El- lenbogen und Thorax, jedoch Hauptschmerz im Knie links, festgehalten. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass die oberen Extremitäten schmerzfrei beweglich waren (SUVA-act. 8). Sodann führt med. pract. F._____ bezüglich des Abrisses des Tuberculum minus aus, das bildge- bend dargestellte Knochenstück sei von erheblicher Grösse. Eine erhebli- che Blutung aus dem freiliegenden spongiösen Knochen wäre aufgetreten und nicht zu übersehen gewesen. Zudem sei ein solches Ossikel bereits fünf Jahre vor dem Unfallereignis im Befund der Röntgenuntersuchung vom 15. April 2009 sowie der Röntgenuntersuchung vom 19. Februar 2014 beschrieben worden. Gestützt auf die bildgebenden Abklärungen der MRI-Untersuchung vom 16. Mai 2014 (SUVA-act. 7) kommt pract. med. F._____ zum Schluss, dass das mit dem MRT dargestellte Ossikel von der Lage her dem bereits im Jahr 2009 dargestellten Knochenstück mit Verbindung zur Subscapularissehne entspreche. Infolgedessen seien
  • 30 - bereits im Jahr 2009 radiologisch die Folgen eines Abrisses des Tubercu- lum minus bildgebend objektiviert (SUVA-act. Bg.Bel.1 S. 6 f.). Zu dieser Ansicht eines alten Tuberculum minus Abrisses gelangten bereits die zu- ständigen Fachärzte in ihrem Befund zur MRI-Untersuchung vom 16. Mai 2014 (SUVA-act. 7). Demzufolge hat med. pract. F._____ in seiner Beur- teilung vom 2. Mai 2017 anhand der medizinischen bildgebenden Ab- klärungen (MRI- und Röntgenuntersuchungen) schlüssig und nachvoll- ziehbar dargelegt, dass der Abriss des Tuberculum minus überwiegend wahrscheinlich keine Folge des Unfallereignisses vom 20. März 2014 ist, sondern ein solcher vielmehr bereits im Jahr 2009 verursacht wurde. Da- mit überzeugt denn auch die Argumentation von Dr. med. E._____ in sei- nem Bericht vom 21. März 2017 nicht, wonach als Folge einer Tubercu- lum minus Fraktur die Durchblutung des Sehnenansatzes unterbrochen werden könne und eine solche Unterbrechung erst nach Monaten zu ei- ner substanziellen Schädigung der Rotatorenmanschette führe (vgl. Bf- act. 5). Denn obwohl die Tuberculum minus Fraktur wohl bereits im Jahr 2009 entstanden ist, konnten vorliegend am 16. Mai 2014 bildgebend kei- ne Folgen einer traumabedingten Durchblutungsstörung der Supraspina- tussehne festgestellt werden (vgl. SUVA-act. 7). 11.5.Ebenfalls überzeugt die Beurteilung von Dr. med. G._____ vom 22. Sep- tember 2017 (Bf-act. 6) nicht. Dieser nimmt eine Beurteilung der Kausa- lität anhand eines "Rasters" vor. Dieses ist unterteilt in zwei Hauptkatego- rien, namentlich „Steckbrief eindeutiger Erkrankungen oder Degeneratio- nen“ sowie „Merkmale für eine unfallähnliche Körperschädigung“. Die ers- te Hauptkategorie ist wiederum in folgende Unterkategorien gegliedert: Vorgeschichte (Alter, Antezedenzien), Einwirkung ungeeignet, Primärbe- fund (Klinik, Röntgen, Ultraschall und MRT) sowie Verlauf (Anamnese, MRT). Je mehr Kriterien der obgenannten Kategorien mit Ja beantwortet werden könnten, desto wahrscheinlicher sei der Schaden an der Rotato- renmanschette Ausdruck eines krankhaften oder degenerativen Prozes-

  • 31 - ses. Die zweite Hauptkategorie ist sodann unterteilt in Anamnese, Er- scheinungsbild sowie Einwirkung geeignet. Dr. med. G._____ konnte un- ter dem Titel „Steckbrief eindeutiger Erkrankungen oder Degenerationen“ lediglich zwei Kriterien mit Ja beantworten und kommt deshalb zum Er- gebnis, dass sich beim Beschwerdeführer als Hinweise auf eine degene- rative Aetiologie lediglich zwei Punkte/Kriterien, namentlich das Alter so- wie die Lokalisation der Supraspinatussehnenläsion, zeigen würden. Demgegenüber würden für den Unfall als Ursache mehrere Merkmale sprechen, da ein klar definiertes Ereignis vorliege, keine Schultervorge- schichte bestünde und andere Kriterien im Raster bejaht worden seien (vgl. Bf-act. 6 S. 5). Bei einem solchen Vorgehen kann kaum von einer begründeten und differenzierten ärztlichen Beurteilung gesprochen wer- den. Es geht nicht an, dass Dr. med. G._____ für die Beurteilung der Un- fallkausalität lediglich darauf abstellt, in welcher Hauptkategorie mehr Kri- terien bejaht wurden (degenerativ oder unfallbedingt), ohne die Kriterien nur ansatzweise gegeneinander abzuwägen oder zu gewichten. Eine sol- che Methode ist schlicht willkürlich. Vielmehr hätte er sich mit den Kriteri- en auseinandersetzen und begründend darlegen müssen, weshalb er zu seiner Schlussfolgerung gelangt, wonach die Schulterbeschwerden an der rechten Schulter auf das Unfallereignis vom 20. März 2014 zurückzu- führen seien. Dr. med. G._____ führt bei der Erklärung des Rasters denn auch selbst aus, dass bei Vorliegen von Kriterien sowohl der Hauptkate- gorie 1 wie 2 diese gegeneinander abzuwägen seien (vgl. Bf-act. 6 S. 5). Eine solche Abwägung erfolgt in der Beurteilung allerdings nicht. Ferner ergibt sich aus der Beurteilung von Dr. med. G._____ vom 22. September 2017 zwar, dass ihm die Befundberichte der MRI-Untersuchungen vom

  1. Mai 2014 (SUVA-act. 7) zur Verfügung standen, aber nicht, dass ihm auch die entsprechenden Bilder dazu vorgelegen haben. Zumindest hält er diesbezüglich in seiner Beurteilung nichts Entsprechendes fest. Eben- so ist davon auszugehen, dass Dr. med. G._____ auch sonst nicht über sämtliche relevanten medizinischen Akten verfügte, geht aus der Beant-
  • 32 - wortung des Kriteriums 2.3 „Einwirkung geeignet“ hervor, dass ihm offen- bar der Traumamechanismus nicht klar war (vgl. Bf-act. 6 S. 5). Hinzu kommt sodann, dass er sich auch in keiner Weise mit der versicherungs- medizinischen Beurteilung von med. pract. F._____ vom 2. Mai 2017 (SUVA-act. Bg.Bel.1) auseinandersetzte. So nimmt Dr. med. G._____ in seiner Beurteilung weder zur Aussage von med. pract. F._____ Stellung, wonach der Unfallhergang nicht geeignet gewesen sei, die Supraspina- tussehne zu tangieren, noch dazu, dass bereits im Jahr 2009 radiologisch die Folgen eines Abrisses des Tuberculum minus bildgebend objektiviert seien. Zwar hält Dr. med. G._____ in seiner Beurteilung vom 22. Septem- ber 2017 bei der Kategorie 1.1.2 zu „bereits Schmerzen, Vorerkrankung der Schulter“ fest, dass die Gegenseite eine solche bejahe, er hingegen eine solche verneine. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der divergierenden ärztlichen Meinung erfolgte indes aber nicht (vgl. Bf-act. 6 S. 3). 11.6.Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist damit festzuhal- ten, dass die Beurteilung von med. pract. F._____ vom 2. Mai 2017 (SU- VA-act. Bg.Bel.1) auf den gesamten medizinischen Vorakten samt bildge- benden Abklärungen beruht und vollständig ist. Die Ausführungen von med. pract. F._____ sind in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren strit- tige Frage, ob die am 31. Mai 2016 neu diagnostizierte Supraspinatus- sehnenläsion an der rechten Schulter auf den Unfall vom 20. März 2014 zurückzuführen ist, in sich schlüssig und nachvollziehbar. So erklärt med. pract. F._____ in seiner Beurteilung vom 2. Mai 2017 u.a. anhand der bildgebenden Abklärungen eingehend, weshalb der Unfallhergang unge- eignet erscheine, eine Supraspinatusläsion zu verursachen, weshalb der Abriss des Tuberculum minus wohl auf das Jahr 2009 zurückzuführen sei sowie dass die Supraspinatussehne nach dem Unfallereignis keine Riss- bildung, sondern eine Tendinose aufgewiesen habe. Mit der abweichen- den Meinung und Einschätzung von Dr. med. E._____ vom 21. März

  • 33 - 2017 (Bf-act. 5) hat sich med. pract. F._____ in seiner Beurteilung vom

  1. Mai 2017 ebenfalls auseinandergesetzt und er begründet einlässlich, insbesondere anhand des Unfallhergangs, der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden unmittelbar nach dem Unfall vom 20. März 2014 sowie der bildgebenden Abklärungen, weshalb er diese als unzutreffend erachtet (vgl. E.11.4 vorne). Sodann bestätigt med. pract. F._____ die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. D._____ in dessen Bericht vom
  2. Juli 2016 (SUVA-act. 116). Das Gericht sieht demnach keinen Anlass, an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von pract. med. F._____ vom 2. Mai 2017 (SUVA-act. Bg.Bel.1) zu zweifeln, insbesondere vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Einschät- zung von Dr. med. E._____ vom 21. März 2017 (Bf-act. 5) sowie von Dr. med. G._____ vom 22. September 2017 (Bf-act. 6) aus vorstehend darge- legten Gründen (vgl. vorne E.11.4 und 11.5) die versicherungsmedizini- sche Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2017 darauf hinweist, dass Dr. med. E._____ anlässlich eines am 8. Mai 2017 geführten Telefonats erklärt ha- be, auch nach Prüfung der versicherungsinternen Einschätzung vom
  3. Mai 2017 weiterhin an seiner Beurteilung vom 21. März 2017 festzuhal- ten, ist dies irrelevant, da diesbezüglich nichts Schriftliches bei den Akten liegt. Der Beurteilung von med. pract. F._____ vom 2. Mai 2017 (SUVA- act. Bg.Bel.1) kommt damit voller Beweiswert zu. 11.7.Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auch bezüglich med. pract. F._____ den Einwand des Abhängigkeitsverhältnisses vorbringt bzw. be- hauptet, es handle sich bei dessen Beurteilung um ein Parteigutachten, ist auf die vorstehende Erwägung 4.3 und den dort erwähnten Bundesge- richtsentscheid zu verweisen. Entgegen der beschwerdeführerischen Auf- fassung handelt es sich bei der Beurteilung von med. pract. F._____ vom
  4. Mai 2017 (SUVA-act. Bg.Bel.1) nicht um ein Parteigutachten. Vielmehr handelt es sich dabei um einen versicherungsinternen Arztbericht. Die-
  • 34 - sem kommt denn auch voller Beweiswert zu, da er – wie vorstehend dar- gelegt – schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich wi- derspruchsfrei ist und keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit spre- chen. Insbesondere ändert auch die Tatsache, dass die Beschwerdegeg- nerin den Bericht von med. pract. F._____ erst im Rahmen des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens eingeholt hat, an dessen Beweiswert nichts. Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist eine Sachverhaltsver- vollständigung durch die Verwaltung im Rahmen punktueller Abklärungen rechtsprechungsgemäss in aller Regel noch zulässig, wohingegen umfas- sendere Abklärungen wie eine medizinische Begutachtung mit Mitwirkung der versicherten Person oder vergleichbare zeitraubende Beweismass- nahmen den Rahmen sprengen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 E.5.4). Nachdem der Beschwerdefüh- rer im vorliegenden Verfahren den neuen Bericht von Dr. med. E._____ vom 21. März 2017 (Bf-act. 5) eingereicht hat, war die Beschwerdegegne- rin ohne weiteres berechtigt, eine weitere medizinische Beurteilung ein- zuholen, zumal diese ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers erstellt wurde und keine namhafte zeitliche Verzögerung des Verfahrens verur- sachte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2014 vom 16. Dezember 2014 E.5.4 und 5.5). Die Aktenbeurteilung von med. pract. F._____ vom
  1. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer denn auch zusammen mit der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2017 mit Verfügung vom 4. Mai 2017 zur Stellungnahme unterbreitet, wovon er in der Folge auch Gebrauch gemacht hat. 11.8.Nach dem Gesagten kommt das Gericht zur Überzeugung, dass die Be- schwerdegegnerin bezüglich der Frage des natürlichen Kausalzusam- menhangs zu Recht auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. D._____ vom 14. Juli 2016 (SUVA-act. 116) und von med. pract. F._____ vom 2. Mail 2017 (SUVA-act. Bg.Bel.1) abgestellt hat und demzufolge den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der am 31. Mai 2016
  • 35 - neu diagnostizierten Supraspinatussehnenläsion an der rechten Schulter und dem Unfall vom 20. März 2014 zu Recht verneint hat. 12.Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat und zu Recht einen überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzu- sammenhang zwischen der neuen Läsion der Supraspinatussehne an der rechten Schulter sowie dem Unfall vom 20. März 2014 verneint und somit die Erbringung von weiteren Versicherungsleistungen abgelehnt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der erhobenen Beschwerde führt, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. vorne E.1.2) 13.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen grundsätzlich kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 14.1.Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. So- weit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem An- spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechts- pflege bezweckt, der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aus- sichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich

  • 36 - überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135 I 1 E.7.1). Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Rechtsprechungs- gemäss erweist sich eine Person danach als bedürftig, wenn sie nicht über die Mittel verfügt, um den prozessualen Notbedarf zu decken (SVR 2007 AHV Nr. 7 E.4.1.2.1). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinn- chancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichts- losigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Ver- lustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4; BGE 129 I 129 E.2.3.1; BGE 122 I 267 E.2b). 14.2.Gemäss der Bestätigung der Sozialen Dienste vom 10. Februar 2017 bezieht der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2016 Sozialhilfe (vgl. Bf-act. 4), womit seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist. Zudem kann seine Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Sodann erscheint auch der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig und angemessen, zu- mal es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt und die Ma- terie doch sehr komplex ist. Damit sind die Voraussetzungen für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, womit dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertre- tung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler stattzugeben ist. 14.3.Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung (Art. 76 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverord-

  • 37 - nung, HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgelt- lichen Vertretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich not- wendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. 14.4.Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler reichte mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 seine Kostennote ein. Das geltend gemachte Honorar umfasst einen Zeitaufwand von 17.25 Stunden à Fr. 300.--, zuzüglich 3 % Spesen und 8 % MWST, und beträgt total Fr. 5‘756.67. Dieser Zeitaufwand erscheint angemessen, allerdings ist der Stundenansatz entsprechend der Honora- rverordnung auf Fr. 200.-- zu kürzen. Demzufolge resultiert ein Honorar von Fr. 3‘837.80, inklusive Spesen (Fr. 103.50) und MWST (Fr. 284.30). Dieses Honorar geht als Auslage für die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung zu Lasten der Gerichtskasse. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 77 VRG verpflichtet, die ihm vor- geschossenen Vertretungskosten (Fr. 3‘837.80) zurückzuerstatten, falls er dazu dereinst aufgrund verbesserter Einkommens- oder Vermögensver- hältnisse im Stande sein sollte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.1.A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Ge- richtskasse mit Fr. 3‘837.80 (inkl. MWST) entschädigt.

  • 38 - 3.2.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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