VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 34 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Parolini als Aktuarin URTEIL vom 1. September 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegner betreffend AHV-Beiträge

  • 2 - 1.A._____ ist in X._____ aufgewachsen und lebt seit 1980 in der Schweiz. Sie ist nicht erwerbstätig und somit als Nichterwerbstätige AHV/IV/EO- beitragspflichtig. 2.Die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Aus- gleichskasse) erliess am 3. Juli 2014 und am 14. August 2014 die Nach- tragsverfügungen für die AHV/IV/EO-Beiträge von A._____ betreffend die Jahre 2012 und 2013. Diese erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 retournierte A._____ mehrere Mah- nungen, die ihr die Ausgleichskasse am 30. September 2015 zugestellt hatte, und schrieb, sie würde alle Rechnungen zahlen, sobald das Urteil des Verwaltungsgerichts (betreffend IV-Rente) eintreffe. Die Ausgleichs- kasse antwortete ihr am 9. Oktober 2015, die Einsprache bezüglich der IV-Rente habe keinen Einfluss auf die persönliche Beitragspflicht. Sie for- derte A._____ auf, sich telefonisch zu melden, wenn sie eine Zahlungs- vereinbarung wünsche. Am 30. November 2015, nach vorgängigen Mah- nungen, liess die Ausgleichskasse A._____ betreiben. Gegen die ent- sprechenden Zahlungsbefehle, alle datiert vom 1. Dezember 2015, erhob A._____ Rechtsvorschlag. 3.Am 3. Dezember 2015 erliess die Ausgleichskasse die Nachtragsverfü- gung für die AHV/IV/EO-Beiträge betreffend das Jahr 2014. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Eine A._____ am 3. Dezember 2015 unterbreitete Zahlungsvereinbarung mit Zahlungsauf- schub und Zahlungsplan über den Schuldsaldo von Fr. 1'678.55 unter- zeichnete diese nicht. Am 10. Dezember 2015 stellte die Ausgleichskasse A._____ auf ihren Wunsch hin einen Kontoauszug für den Zeitraum vom
  1. Januar 2014 bis zum 10. Dezember 2015 zu. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 teilte A._____ der Ausgleichskasse mit, dass sie sich die AHV-Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 nicht leisten könne, da sie kei- ne Einkünfte oder sonstige Zulagen/Unterstützungen erhalte. Sie bat um
  • 3 - Sistierung der Forderungen. Die Ausgleichskasse vereinbarte mit dem Ehemann von A._____ telefonisch einen Mahnstopp bis Ende August
  1. Dieser wurde mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 schriftlich bestätigt. 4.Am 12. Februar 2016 erliess die Ausgleichskasse die Nachtragsverfü- gung für die AHV/IV/EO-Beiträge betreffend das Jahr 2015 und die Bei- tragsverfügung für das Jahr 2016. Auch diese beiden Verfügungen er- wuchsen unangefochten in Rechtskraft. 5.Mit Schreiben vom 2. September 2016 erkundigte sich die Ausgleichs- kasse über die aktuelle Situation und bat A., einen Zahlungsvor- schlag zu unterbreiten. Am 6. Oktober 2016 stellte die Ausgleichskasse beim Bezirksgericht B. Rechtsöffnungsbegehren für die Beiträge von 2012 bis zum 2. Quartal 2015 und beantragte die Beseitigung der er- hobenen Rechtsvorschläge. Das Bezirksgericht B._____ hiess die Gesu- che mit Entscheiden vom 28. November 2016 teilweise gut und gewährte die Rechtsöffnung für die AHV/IV/EO-Beiträge. Mit Schreiben vom 16. November 2016 teilte A._____ mit, dass sich ihre finanzielle Situation nicht geändert habe, dass sie immer noch kein Einkommen habe und die offenen Rechnungen nicht bezahlen könne. Sie bat um Sistierung der Forderungen. 6.Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 gewährte die IV-Stelle des Kantons Graubünden auf der Basis des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden S 15 104 vom 11. Oktober 2016, mitgeteilt am 12. Ok- tober 2016, IV-Rentennachzahlungen für den Zeitraum von November 2012 bis und mit Februar 2014 über total Fr. 14'144.00 zuzüglich Ver- zugszinsen.
  • 4 - 7.Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 teilte die Ausgleichskasse A._____ mit, dass die aufgelaufenen persönlichen AHV/IV/EO- Beitragsforderungen inkl. Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betrei- bungskosten und Verzugszinsen von total Fr. 3'188.10 (inkl. 4. Quartal
  1. mit der IV-Rentennachzahlung verrechnet würden. 8.Die dagegen erhobene Einsprache von A._____ vom 19. Januar 2017 wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2017 ab. 9.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 15. Februar 2017 Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, Verzicht auf die vorgesehene Verrechnung und Rückforderung von Mehrkosten über Fr. 1'600.--. 10.Mit Vernehmlassung vom 8. März 2017 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), über Beschwerden gegen
  • 5 - Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Vorliegend ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin als kanto- nale Ausgleichskasse die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Ein- spracheentscheid vom 1. Februar 2017 abwies. Der angefochtene Ein- spracheentscheid stellt demgemäss ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungs- gericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Be- schwerde unterliegen. Die funktionelle Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG, wonach das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 3'188.10 und es ist keine Fünfer- besetzung vorgeschrieben (Art. 43 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdelegitima- tion der Beschwerdeführerin ergibt sich aus deren Stellung als Verfü- gungsadressatin (Art. 59 ATSG i.V.m. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2017 der Beschwerdegegnerin. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ausstehenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten, Mahnge- bühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 3'188.10 zu Recht mit der IV-Rentennachzahlung über Fr. 14'144.-- für

  • 6 - den Zeitraum von November 2012 bis und mit Februar 2014 verrechnet hat oder nicht.

  1. a)Natürliche Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, sind obligatorisch AHV/IV-versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG, Art. 1b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; 831.20]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 3 Abs. 1 bis IVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen, wo- bei die Mindestbeiträge Fr. 392.-- (AHV) und Fr. 65.-- (IV) betragen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG und Art. 3 Abs. 2 IVG können Beiträge, de- ren Bezahlung einer obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, auf be- gründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden, sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Min- destbeitrag. Die Beiträge von Nichterwerbstätigen sind periodisch, näm- lich vierteljährlich, festzusetzen und zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 AHVG, Art. 34 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung [AHVV; SR 831.101], Art. 1 Verordnung über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201]). Werden sie auch auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt, sind sie ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden kön- nen (Art. 15 Abs. 1 AHVG). b)Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Beiträge würden sich auf jährlich Fr. 501.60 belaufen. Was die Beiträge für die Jahre 2014 bis 2016 betreffe, sei sie nicht in der Lage gewesen, diese zu bezahlen, zumal sie keine Arbeitsstelle und somit auch kein Erwerbseinkommen gehabt habe. Die Gesamtsumme der ausstehenden Beiträge betrage Fr. 1'504.80. Dem widerspricht die Beschwerdegegnerin und zeigt auf, dass sich die für den Zeitraum bis Ende 2016 noch ausstehenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) auf Fr. 2'095.-- und die
  • 7 - Mehrkosten für Mahngebühren und Betreibungskosten auf Fr. 954.70 be- laufen würden. c)Die Zahlungspflicht und die Höhe der ausstehenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge wurden in den in Rechtskraft erwachsenen Beitrags- bzw. Nachtragsverfügungen für die Jahre 2012 bis 2016 festgelegt (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 6, 8, 59, 80, 82). Daraus ergeben sich Beiträge für die Jahre 2012 bis 2015 in Höhe von je Fr. 649.20 (Nach- tragsverfügungen) und für das Jahr 2016 in Höhe von Fr. 502.-- (Bei- tragsverfügung). Unter Berücksichtigung von bereits früher in Rechnung gestellten Beiträgen (vgl. Bg-act. 157 S. 5-7) ergibt sich die ausstehende Summe an Beiträgen (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 2'095.20. Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 (Bg-act. 157 S. 1 f.) auch die Verfügung vom
  1. Dezember 2016 (Bg-act. 157 S. 3 f.) und den Kontoauszug vom 13. Dezember 2016 (Bg-act. 157 S. 5-9) zu. In letzterem sind die Beiträge der Jahre 2012 bis 2016 sowie die Verzugszinsen, die Mahngebühren und die Betreibungskosten im Detail aufgeführt. Die Aufstellung ergibt einen ins- gesamt ausstehenden Betrag von Fr. 3'188.10, davon allein Fr. 2'095.20 an ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträgen (inkl. Verwaltungskosten). Der re- levante Zeitraum umfasst dabei nicht allein die Jahre 2014 bis 2016, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, sondern den Zeitraum von 2012 bis 2016. Diesbezüglich erläutert die Beschwerdeführerin nicht, weshalb sie auf einen angeblich noch ausstehenden Gesamtbetrag von lediglich Fr. 1'504.80 (jeweils Fr. 501.60 für die Jahre 2014-2016) kommt und wes- halb sie dabei die Nachtragsverfügungen (mit Beiträgen von jeweils Fr. 649.20 und nicht Fr. 501.60) sowie sämtliche Kosten nicht berücksich- tigt.
  • 8 - Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Ta- gen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 erster Satz AHVV, Art. 1 IVV). Gemäss Art. 34a Abs. 1 AHVV werden Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich gemahnt. Ihnen wird mit der Mahnung eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- auferlegt. Werden die Beiträge nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode be- zahlt, so sind Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41 bis Abs. 1 lit. a und lit. e AHVV). Der Satz für Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Verzugszinsen sind auch dann zu bezahlen, wenn die versicherte Person kein Verschulden an der Verzögerung trifft (BGE 134 V 202 E.3.3.1). Betreibungskosten für eine Betreibung trägt gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) die Schuldnerin. Vorliegend wurde die Rechtsöffnung in den gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Betrei- bungen (teilweise, nämlich in Bezug auf die AHV/IV/EO-Teilbeiträge) ge- währt (Bg-act. 144 S. 1 f., Bg-act. 145 S. 1 f., Bg-act. 146 S. 1 f., Bg- act. 147 S. 1 f., Bg-act. 148 S. 1 f., Bg-act. 149 S. 1 f., Bg-act. 150 S. 1 f., Bg-act. 151 S. 1 f.), sodass die Beschwerdeführerin auch für die Betrei- bungs- und (teilweise) für die Rechtsöffnungskosten aufzukommen hat. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die geltend gemachten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten), die Mahngebühren, die Betreibungsgebühren und die Verzugszinsen über insgesamt Fr. 3'188.10 ihre gesetzliche Grundlage in den erwähnten Gesetzesbestimmungen haben. Sie wurden zudem korrekt berechnet und sind damit nicht zu be- anstanden. Folglich ist im Nachfolgenden zu prüfen, ob diese Beiträge mit den nachzuzahlenden IV-Renten verrechnet werden dürfen oder nicht.
  1. a)Art. 50 Abs. 2 IVG verweist, was die Verrechnung von IV-Renten betrifft, auf Art. 20 Abs. 2 AHVG, der sinngemässe Anwendung findet. Gemäss
  • 9 - dieser Gesetzesbestimmung können u.a. Forderungen aus der AHV und der IV mit fälligen Leistungen verrechnet werden (vgl. auch KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 20 Rz. 7; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 50 Rz. 1-11, je mit Hinweisen). In die Verrechnungsforderung können die Betreibungsspesen und übrigen Ver- waltungskosten miteinbezogen werden (KIESER, a.a.O., Art. 20 Rz. 7 mit Hinweis auf BGE 115 V 342). b)Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im Lauf der Jahre 2014 bis 2016 die Beschwerdegegnerin mehrmals um Sistierung der Beiträge gebeten, da sie nicht in der Lage gewesen sei, diese zu bezahlen. Sie habe nie eine Antwort erhalten, sondern sei mit Mahnungen und Betrei- bungen überhäuft worden. Sie finde dieses Verhalten nicht korrekt, zumal ihre Hilflosigkeit ausgenützt worden sei, und es sei auch gesetzeswidrig. Sie und ihr Ehemann würden unter dem Existenzminimum leben und könnten somit die Rechnungen nicht bezahlen. Schliesslich gab sie an, Mehrkosten in der Höhe von Fr. 1'600.-- zurückfordern zu wollen. Die Beschwerdegegnerin erläutert mit Hinweis auf Lehre und Rechtspre- chung, dass die Verrechnung der fälligen AHV/IV/EO-Beiträge inkl. Ver- waltungskosten und Betreibungsspesen mit den IV-Nachzahlungen zulässig, ja sogar geboten sei. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ihre IV-Rente sei am 6. Dezember 2016 entstanden, folglich könnten die für 2012 bis 2016 ausstehenden Beiträge in der Höhe von Fr. 3'188.10 mit der IV-Rentennachzahlung verrechnet werden. Im Übrigen habe es die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten (Nichtbezahlung von Rechnun- gen, keine oder zu späte Reaktion auf die Schreiben der Ausgleichskasse sowie Erhebung von Rechtsvorschlägen gegen diverse Zahlungsbefehle) selbst zu verschulden, dass Mehrkosten für Mahngebühren und Betrei- bungskosten aufgelaufen seien.

  • 10 - c)Wie oben erwähnt (E.4a), dürfen Forderungen aus der AHV und der IV mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Schranke einer solchen Ver- rechnung ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum (KIESER, a.a.O., Art. 20 Rz. 7; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 50 Rz. 9 mit Hinweis auf BGE 131 V 249 E.3). So dürfen sowohl die laufende, monatlich ausge- richtete Rente sowie auch Rentennachzahlungen nur soweit verrechnet werden, als das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträch- tigt wird (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 50 Rz. 9 mit Hinweis auf BGE 136 V 286 E.6.2). Diese Regelung gilt nicht bei Nachzahlungen von Ren- ten früherer Perioden, wenn die nachzuzahlende Rente lediglich eine in der früheren Periode geleistete Rente ersetzt und sich beide gegenseitig ausschliessen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 50 Rz. 9 mit Hinweis auf BGE 138 V 402 E.4.5). aa)Das Bundesgericht hat sich im eben zitierten BGE 138 V 402 E.4.2 mit der Frage der Verrechnung von Leistungen und Forderungen näher aus- einandergesetzt und dabei festgehalten, dass sich nach der Rechtspre- chung die Frage nach der Zulässigkeit der Verrechnung unter dem Ge- sichtspunkt der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht nur bei einer laufenden, monatlich ausgerichteten Rente, sondern auch bei Rentennachzahlungen stelle, weil auch diese zum Zweck hätten, den Existenzbedarf der versicherten Person zu decken (Art. 34 quater

Abs. 2 Satz 3 aBV; Art. 112 Abs. 2 lit. b BV), und zwar in jener Zeitspan- ne, für welche die Renten nachbezahlt würden (mit Hinweis auf BGE 136 V 286 E.6.2 und Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 305/03 vom 15. Februar 2005 E.4 sowie I 141/05 vom 20. September 2006 E.5.3.1). Diese Praxis, so das Bundesgericht, werde damit begründet, dass es die Verwaltung sonst in der Hand habe, durch Zuwarten mit dem Erlass der Rentenverfügung die Verrechnungsschranke zu umgehen (BGE 138 V 402 E.4.2 mit Hinweis auf Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 141/05 vom 20. September 2006 E.5.3.1 und H 153/85 vom 29. April

  • 11 - 1986). Das Bundesgericht verwies dabei auch auf die dagegen vorge- brachte Kritik (nämlich auf FRANZ SCHLAURI, Die zweigübergreifende Ver- rechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 137 ff., 150 f.) und legte dar, dass die erwähnte Rechtsprechung nichtsdestotrotz mehrfach bestätigt worden sei (BGE 138 V 402 E.4.3 mit Hinweis auf BGE 136 V 286 und Urteil des Bundesgerichts 9C_1015/2010 vom 12. April 2011). bb)Das Bundesgericht erläuterte in BGE 138 V 402 ferner, dass von Bedeu- tung sei, ob die Nachzahlungen mit offenen Beitragsforderungen oder mit Leistungsrückforderungen verrechnet würden (E.4.4). Im ersten Fall ent- stehe die Verrechnungsforderung, weil der Versicherte seine Verpflich- tungen gegenüber dem Sozialversicherer nicht erfüllt habe; im zweiten Fall, weil ein Sozialversicherer Leistungen erbracht habe, deren Rechts- grund nachträglich entfallen sei (E.4.4). Es führte aus, die Frage der Wah- rung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums könne sich nur in ers- terem Fall stellen und verwies in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_1015/2010 vom 12. April 2011 und des Eidg. Versicherungsgerichts I 141/05 vom 20. September 2006, in denen es darum ging, Rentennachzahlungen mit ausstehenden Beiträgen zu ver- rechnen. In jenen Fällen sei tatsächlich zu prüfen gewesen, ob das Nicht- Erreichen des Existenzminimums der Verrechnung entgegengehalten werden könne, weil im relevanten Zeitraum, für welchen die Nachzahlung erfolgen sollte, keine anderen Leistungen geflossen waren (E.4.4). Im konkreten Fall (BGE 138 V 402) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es zulässig sei, die nachzuzahlenden IV-Renten an den Ehemann der Beschwerdeführerin mit den von der Beschwerdeführerin selbst zu Unrecht bezogenen Zusatzrenten für den Ehemann für den gleichen Zeit- raum zu verrechnen (BGE 138 V 402 E.4.5). Dies entspreche dem grundsätzlichen Ziel, dass Rechtswirkungen (nämlich weder ungerechtfer-

  • 12 - tigte Nachteile noch Leistungskumulationen) nicht lediglich aus der zeitli- chen Verschiebung von Zahlungen resultieren sollten (BGE 138 V 402 E.4.5). cc)Im Urteil des Bundesgerichts 9C_1015/2010 vom 12. April 2011 wurde die Verrechnung einer Rentennachzahlung mit Rückforderungen und per- sönlichen sowie Lohnbeiträgen verweigert für einen früheren Zeitraum, in dem der Versicherte mangels Unterstützung durch die Sozialbehörde un- ter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelebt hatte (E.3.4). Das Bundesgericht setzte sich bereits in diesem Urteil mit der Kritik an dieser Rechtsprechung auseinander, lehnte jedoch eine Änderung der Rechtsprechung in die Richtung, dass bei Rentennachzahlungen die Zulässigkeit einer Verrechnung generell nicht mehr unter dem Gesichts- punkt der Wahrung des Existenzminimums zu prüfen wäre, ausdrücklich ab (E.3.3-3.4 mit Hinweis auch auf das Urteil des Eidg. Versicherungsge- richts I 141/05 vom 20. September 2006). Im Urteil des Eidg. Versiche- rungsgerichts I 141/05 vom 20. September 2006 ging es um die Verrech- nung von Nachzahlungsansprüchen aus der Invalidenversicherung mit der fälligen Forderung der Ausgleichskasse auf Sozialversicherungsbei- träge. Da nicht abgeklärt worden war, ob und bejahendenfalls inwieweit das Existenzminimum der Versicherten durch die Verrechnung tangiert werde, wies das Bundesgericht die Sache zurück, damit die IV-Stelle un- ter Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Beschwerdeführerin im den Nachzahlungsanspruch betreffenden Zeit- raum über die Verrechnung neu verfüge (E.5.4). dd)In BGE 136 V 286 wurde die Verrechnung von Rentennachzahlungen mit Schadenersatzforderungen nach Art. 52 Abs. 2 AHVG zugelassen, weil die Sozialbehörde für den Zeitraum, für den die Renten nachbezahlt wur- den, Vorschussleistungen erbracht hatte. Das Bundesgericht erwog, die versicherte Person könne sich sonst auf das Existenzminimum berufen,

  • 13 - die Auszahlung der Rentennachzahlung an sich selbst verlangen und käme dadurch zweimal in den Genuss von Leistungen, was nicht angehe (E.8.1). Die hier wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung fand auch Eingang in die Wegleitung über die Renten (RWL), wonach bei Nachzah- lungen von Leistungen und Verrechnungen von Leistungsrückforderun- gen das betreibungsrechtliche Existenzminimum dann nicht zu beachten ist, wenn die nachzuzahlende Rente lediglich eine in der früheren Periode geleistete Rente ersetzt und sich beide gegenseitig ausschliessen (RWL Rz. 10921 1/14, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2017). d)Im vorliegenden Fall ist die Verrechnung der als Folge des Urteils S 15 104 vom 11. Oktober 2016 des Verwaltungsgerichts für den Zeitraum No- vember 2012 bis und mit Februar 2014 nachzuzahlenden IV-Renten (Bg- act. 157 S. 3) mit fälligen AHV/IV/EO-Beiträgen inkl. Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungsspesen und Verzugszinsen zu prüfen. Es geht dabei somit um die Verrechnung von Nachzahlungen mit offenen Beitragsforderungen, einer Konstellation, bei der sich gemäss BGE 138 V 402 E.4.4 die Frage der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums auch wirklich stellt. Das bedeutet vorliegend, dass die Beschwer- degegnerin tatsächlich hätte prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin, wie diese schliesslich auch behauptet, unter dem Existenzminimum lebte, und zwar in der fraglichen Zeitspanne vom November 2012 bis und mit Februar 2014, was wiederum, bejahendenfalls, der Verrechnung entge- genstehen würde. Ein solcher Eingriff in das Existenzminimum kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführerin die zugesprochenen Nachzahlungen gerade deswegen zustehen, weil sie im fraglichen Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig war und auch keiner Er- werbstätigkeit nachging (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 104 vom 11. Oktober 2016 E.6d/bb). Die Beschwerdeführerin hatte denn auch

  • 14 - wiederholt und zuletzt auch in der vorliegenden Beschwerde geltend ge- macht, sie lebe mit ihrem Ehemann unter dem Existenzminimum, aller- dings machte sie dazu keine weiteren Angaben und reichte vorliegend auch keine diesbezüglichen Unterlagen ein. Aktenkundig ist lediglich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 Rentenleistun- gen von Fr. 38'045.40 (IV- und SUVA-Rente, vgl. separate Akten Be- schwerdegegnerin) bezog. Ob die Eheleute im massgeblichen Zeitraum von November 2012 bis und mit Februar 2014 über ein ähnliches Ein- kommen verfügten und ob sie mit diesem Einkommen nicht unter dem Existenzminimum lebten, kann vorliegend mangels konkreter Angaben nicht beurteilt werden. Fest steht nur, dass im Jahr 2011 der Anspruch des Ehemannes auf Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente ge- strichen wurde und die Familie womöglich auch keine Sozialhilfe bezog (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 104 vom 11. Oktober 2016 E.4, insbesondere E.4c, 4e und 4f). Das Gericht kommt in Berücksichtigung des Gesagten zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das Existenzminimum der Beschwerdefüh- rerin für die in Frage stehende Zeitspanne von November 2012 bis und mit Februar 2014 ermittelt, die Frage der Verrechnung unter dem Aspekt des Existenzminimums prüft und danach neu entscheidet. e)Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerde ferner auch, die Be- schwerdegegnerin sei nicht auf die Hinweise zu ihrer finanziellen Situation eingegangen, sie habe nie eine Antwort erhalten. Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, als die Beschwerdegegnerin auf das Schreiben der Be- schwerdeführerin vom 5. Oktober 2015 (Bg-act. 31 S. 1) mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 (Bg-act. 32 S. 1) reagierte und anfragte, ob die Be- schwerdeführerin eine Zahlungsvereinbarung wünsche, wenn ja, solle sie sich melden. Die Beschwerdeführerin kontaktierte die Beschwerdegegne-

  • 15 - rin telefonisch am 2. Dezember 2015, worauf diese ihr mit Schreiben vom

  1. Dezember 2015 eine Vereinbarung mit gewährtem Zahlungsaufschub (Bg-act. 61, 62) zustellte, welche diese jedoch nicht unterschrieb. Auf das Schreiben vom 21. Dezember 2015 der Beschwerdeführerin (Bg-act. 79) und nach einem Telefonat mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin (Bg-act. 78) gewährte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 eine neue Zahlungsfrist/einen Mahnstopp bis Ende Au- gust 2016. Zugleich wies sie auch auf die Verzinsungspflicht hin (Bg- act. 77). Mit Schreiben vom 2. September 2016 wiederholte die Be- schwerdegegnerin ihren Hinweis auf die ausstehenden Beträge, erkundig- te sich über die aktuelle Situation und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Zahlungsvorschlag zu unterbreiten (Bg-act. 83). Am 16. No- vember 2016 antwortete die Beschwerdeführerin, ihre Situation sei un- verändert, sie habe immer noch kein Einkommen und könne die Rech- nungen nicht bezahlen, sie bat um eine weitere Sistierung (Bg-act. 138 S. 1). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 24. November 2016, sie werde die Situation prüfen (Bg-act. 138 S. 2) und gab am 15. Dezember 2016 Bescheid (Bg-act. 157), die ausstehenden Beitragsforderungen würden mit den IV-Rentennachzahlungen verrechnet und seien somit ausgeglichen, der Restbetrag von Fr. 12'487.90 werde per Valuta 16. De- zember 2016 erfolgen. Gemäss Art. 34b Abs. 1 AHVV kann die Ausgleichskasse, wenn die Bei- tragspflichtige glaubhaft darlegt, dass sie sich in finanzieller Bedrängnis befindet, Zahlungsaufschub gewähren. Voraussetzung ist, dass sich die Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können. Vorliegend reagierte die Beschwerdeführerin nicht auf die ihr vorgeschlagene Zahlungsvereinbarung mit Zahlungsauf- schub und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie eine Zahlung ausrichtete.
  • 16 - Trotzdem wurde ein mehrmonatiger Zahlungsaufschub gewährt, den sie jedoch ungenutzt verstreichen liess. Schliesslich hat die Beschwerdegeg- nerin in ihrem Schreiben vom 1. Februar 2017 (Bg-act. 169) der Be- schwerdeführerin mitgeteilt, dass sie auf der Basis des eingeholten Be- treibungsregisterauszugs bezüglich der Beitragsrechnungen ab Januar 2017 - nicht also der hier interessierenden Beiträge für 2012 bis 2016 - eine Abschreibung wegen Uneinbringlichkeit prüfen bzw. vornehmen werde. Die Beschwerdegegnerin wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass dies die Beschwerdeführerin allerdings nicht von der eigentlichen Bei- tragspflicht entbinde und dass allfällige Beitragslücken Rentenkürzungen zur Folge haben könnten. Gemäss dem Gesagten ist die Beschwerde- gegnerin - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - durch- aus auf deren Anliegen eingegangen, hat wiederholt Zahlungsaufschub vorgeschlagen bzw. auch gewährt und sie auch über entsprechende Kon- sequenzen bei Nichtbezahlung in Kenntnis gesetzt. Das diesbezügliche Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist unter den genannten Umständen nicht zu beanstanden. f)Schliesslich macht die Beschwerdeführerin die Rückzahlung von Mehr- kosten über Fr. 1'600.-- geltend. Auf dieses Begehren ist nicht weiter ein- zugehen, zumal es nicht weiter begründet ist und auch keine rechtliche Grundlage für eine solche Rückforderung besteht.
  1. a)Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Februar 2017 ist somit aufgrund der vorstehenden Erwägungen aufzuheben und zur Neubeurtei- lung (Abklärung, ob durch die vorzunehmende Verrechnung für den in Frage kommenden Zeitraum von November 2012 bis und mit Februar 2014 in das Existenzminimum der Beschwerdeführerin eingegriffen wird oder nicht) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
  • 17 - b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren nicht kosten- pflichtig. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin praxisgemäss und gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG nicht zu. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheent- scheid vom 1. Februar 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Ab- klärung im Sinne der Erwägungen und Neubeurteilung an die Ausgleichs- kasse des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2017 34
Entscheidungsdatum
01.09.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026