VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 34 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Parolini als Aktuarin URTEIL vom 1. September 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegner betreffend AHV-Beiträge
5 - Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Vorliegend ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin als kanto- nale Ausgleichskasse die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Ein- spracheentscheid vom 1. Februar 2017 abwies. Der angefochtene Ein- spracheentscheid stellt demgemäss ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungs- gericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Be- schwerde unterliegen. Die funktionelle Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG, wonach das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 3'188.10 und es ist keine Fünfer- besetzung vorgeschrieben (Art. 43 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdelegitima- tion der Beschwerdeführerin ergibt sich aus deren Stellung als Verfü- gungsadressatin (Art. 59 ATSG i.V.m. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2017 der Beschwerdegegnerin. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ausstehenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten, Mahnge- bühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 3'188.10 zu Recht mit der IV-Rentennachzahlung über Fr. 14'144.-- für
6 - den Zeitraum von November 2012 bis und mit Februar 2014 verrechnet hat oder nicht.
9 - dieser Gesetzesbestimmung können u.a. Forderungen aus der AHV und der IV mit fälligen Leistungen verrechnet werden (vgl. auch KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 20 Rz. 7; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 50 Rz. 1-11, je mit Hinweisen). In die Verrechnungsforderung können die Betreibungsspesen und übrigen Ver- waltungskosten miteinbezogen werden (KIESER, a.a.O., Art. 20 Rz. 7 mit Hinweis auf BGE 115 V 342). b)Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im Lauf der Jahre 2014 bis 2016 die Beschwerdegegnerin mehrmals um Sistierung der Beiträge gebeten, da sie nicht in der Lage gewesen sei, diese zu bezahlen. Sie habe nie eine Antwort erhalten, sondern sei mit Mahnungen und Betrei- bungen überhäuft worden. Sie finde dieses Verhalten nicht korrekt, zumal ihre Hilflosigkeit ausgenützt worden sei, und es sei auch gesetzeswidrig. Sie und ihr Ehemann würden unter dem Existenzminimum leben und könnten somit die Rechnungen nicht bezahlen. Schliesslich gab sie an, Mehrkosten in der Höhe von Fr. 1'600.-- zurückfordern zu wollen. Die Beschwerdegegnerin erläutert mit Hinweis auf Lehre und Rechtspre- chung, dass die Verrechnung der fälligen AHV/IV/EO-Beiträge inkl. Ver- waltungskosten und Betreibungsspesen mit den IV-Nachzahlungen zulässig, ja sogar geboten sei. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ihre IV-Rente sei am 6. Dezember 2016 entstanden, folglich könnten die für 2012 bis 2016 ausstehenden Beiträge in der Höhe von Fr. 3'188.10 mit der IV-Rentennachzahlung verrechnet werden. Im Übrigen habe es die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten (Nichtbezahlung von Rechnun- gen, keine oder zu späte Reaktion auf die Schreiben der Ausgleichskasse sowie Erhebung von Rechtsvorschlägen gegen diverse Zahlungsbefehle) selbst zu verschulden, dass Mehrkosten für Mahngebühren und Betrei- bungskosten aufgelaufen seien.
10 - c)Wie oben erwähnt (E.4a), dürfen Forderungen aus der AHV und der IV mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Schranke einer solchen Ver- rechnung ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum (KIESER, a.a.O., Art. 20 Rz. 7; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 50 Rz. 9 mit Hinweis auf BGE 131 V 249 E.3). So dürfen sowohl die laufende, monatlich ausge- richtete Rente sowie auch Rentennachzahlungen nur soweit verrechnet werden, als das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträch- tigt wird (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 50 Rz. 9 mit Hinweis auf BGE 136 V 286 E.6.2). Diese Regelung gilt nicht bei Nachzahlungen von Ren- ten früherer Perioden, wenn die nachzuzahlende Rente lediglich eine in der früheren Periode geleistete Rente ersetzt und sich beide gegenseitig ausschliessen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 50 Rz. 9 mit Hinweis auf BGE 138 V 402 E.4.5). aa)Das Bundesgericht hat sich im eben zitierten BGE 138 V 402 E.4.2 mit der Frage der Verrechnung von Leistungen und Forderungen näher aus- einandergesetzt und dabei festgehalten, dass sich nach der Rechtspre- chung die Frage nach der Zulässigkeit der Verrechnung unter dem Ge- sichtspunkt der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht nur bei einer laufenden, monatlich ausgerichteten Rente, sondern auch bei Rentennachzahlungen stelle, weil auch diese zum Zweck hätten, den Existenzbedarf der versicherten Person zu decken (Art. 34 quater
Abs. 2 Satz 3 aBV; Art. 112 Abs. 2 lit. b BV), und zwar in jener Zeitspan- ne, für welche die Renten nachbezahlt würden (mit Hinweis auf BGE 136 V 286 E.6.2 und Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 305/03 vom 15. Februar 2005 E.4 sowie I 141/05 vom 20. September 2006 E.5.3.1). Diese Praxis, so das Bundesgericht, werde damit begründet, dass es die Verwaltung sonst in der Hand habe, durch Zuwarten mit dem Erlass der Rentenverfügung die Verrechnungsschranke zu umgehen (BGE 138 V 402 E.4.2 mit Hinweis auf Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 141/05 vom 20. September 2006 E.5.3.1 und H 153/85 vom 29. April
11 - 1986). Das Bundesgericht verwies dabei auch auf die dagegen vorge- brachte Kritik (nämlich auf FRANZ SCHLAURI, Die zweigübergreifende Ver- rechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 137 ff., 150 f.) und legte dar, dass die erwähnte Rechtsprechung nichtsdestotrotz mehrfach bestätigt worden sei (BGE 138 V 402 E.4.3 mit Hinweis auf BGE 136 V 286 und Urteil des Bundesgerichts 9C_1015/2010 vom 12. April 2011). bb)Das Bundesgericht erläuterte in BGE 138 V 402 ferner, dass von Bedeu- tung sei, ob die Nachzahlungen mit offenen Beitragsforderungen oder mit Leistungsrückforderungen verrechnet würden (E.4.4). Im ersten Fall ent- stehe die Verrechnungsforderung, weil der Versicherte seine Verpflich- tungen gegenüber dem Sozialversicherer nicht erfüllt habe; im zweiten Fall, weil ein Sozialversicherer Leistungen erbracht habe, deren Rechts- grund nachträglich entfallen sei (E.4.4). Es führte aus, die Frage der Wah- rung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums könne sich nur in ers- terem Fall stellen und verwies in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_1015/2010 vom 12. April 2011 und des Eidg. Versicherungsgerichts I 141/05 vom 20. September 2006, in denen es darum ging, Rentennachzahlungen mit ausstehenden Beiträgen zu ver- rechnen. In jenen Fällen sei tatsächlich zu prüfen gewesen, ob das Nicht- Erreichen des Existenzminimums der Verrechnung entgegengehalten werden könne, weil im relevanten Zeitraum, für welchen die Nachzahlung erfolgen sollte, keine anderen Leistungen geflossen waren (E.4.4). Im konkreten Fall (BGE 138 V 402) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es zulässig sei, die nachzuzahlenden IV-Renten an den Ehemann der Beschwerdeführerin mit den von der Beschwerdeführerin selbst zu Unrecht bezogenen Zusatzrenten für den Ehemann für den gleichen Zeit- raum zu verrechnen (BGE 138 V 402 E.4.5). Dies entspreche dem grundsätzlichen Ziel, dass Rechtswirkungen (nämlich weder ungerechtfer-
12 - tigte Nachteile noch Leistungskumulationen) nicht lediglich aus der zeitli- chen Verschiebung von Zahlungen resultieren sollten (BGE 138 V 402 E.4.5). cc)Im Urteil des Bundesgerichts 9C_1015/2010 vom 12. April 2011 wurde die Verrechnung einer Rentennachzahlung mit Rückforderungen und per- sönlichen sowie Lohnbeiträgen verweigert für einen früheren Zeitraum, in dem der Versicherte mangels Unterstützung durch die Sozialbehörde un- ter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelebt hatte (E.3.4). Das Bundesgericht setzte sich bereits in diesem Urteil mit der Kritik an dieser Rechtsprechung auseinander, lehnte jedoch eine Änderung der Rechtsprechung in die Richtung, dass bei Rentennachzahlungen die Zulässigkeit einer Verrechnung generell nicht mehr unter dem Gesichts- punkt der Wahrung des Existenzminimums zu prüfen wäre, ausdrücklich ab (E.3.3-3.4 mit Hinweis auch auf das Urteil des Eidg. Versicherungsge- richts I 141/05 vom 20. September 2006). Im Urteil des Eidg. Versiche- rungsgerichts I 141/05 vom 20. September 2006 ging es um die Verrech- nung von Nachzahlungsansprüchen aus der Invalidenversicherung mit der fälligen Forderung der Ausgleichskasse auf Sozialversicherungsbei- träge. Da nicht abgeklärt worden war, ob und bejahendenfalls inwieweit das Existenzminimum der Versicherten durch die Verrechnung tangiert werde, wies das Bundesgericht die Sache zurück, damit die IV-Stelle un- ter Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Beschwerdeführerin im den Nachzahlungsanspruch betreffenden Zeit- raum über die Verrechnung neu verfüge (E.5.4). dd)In BGE 136 V 286 wurde die Verrechnung von Rentennachzahlungen mit Schadenersatzforderungen nach Art. 52 Abs. 2 AHVG zugelassen, weil die Sozialbehörde für den Zeitraum, für den die Renten nachbezahlt wur- den, Vorschussleistungen erbracht hatte. Das Bundesgericht erwog, die versicherte Person könne sich sonst auf das Existenzminimum berufen,
13 - die Auszahlung der Rentennachzahlung an sich selbst verlangen und käme dadurch zweimal in den Genuss von Leistungen, was nicht angehe (E.8.1). Die hier wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung fand auch Eingang in die Wegleitung über die Renten (RWL), wonach bei Nachzah- lungen von Leistungen und Verrechnungen von Leistungsrückforderun- gen das betreibungsrechtliche Existenzminimum dann nicht zu beachten ist, wenn die nachzuzahlende Rente lediglich eine in der früheren Periode geleistete Rente ersetzt und sich beide gegenseitig ausschliessen (RWL Rz. 10921 1/14, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2017). d)Im vorliegenden Fall ist die Verrechnung der als Folge des Urteils S 15 104 vom 11. Oktober 2016 des Verwaltungsgerichts für den Zeitraum No- vember 2012 bis und mit Februar 2014 nachzuzahlenden IV-Renten (Bg- act. 157 S. 3) mit fälligen AHV/IV/EO-Beiträgen inkl. Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungsspesen und Verzugszinsen zu prüfen. Es geht dabei somit um die Verrechnung von Nachzahlungen mit offenen Beitragsforderungen, einer Konstellation, bei der sich gemäss BGE 138 V 402 E.4.4 die Frage der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums auch wirklich stellt. Das bedeutet vorliegend, dass die Beschwer- degegnerin tatsächlich hätte prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin, wie diese schliesslich auch behauptet, unter dem Existenzminimum lebte, und zwar in der fraglichen Zeitspanne vom November 2012 bis und mit Februar 2014, was wiederum, bejahendenfalls, der Verrechnung entge- genstehen würde. Ein solcher Eingriff in das Existenzminimum kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführerin die zugesprochenen Nachzahlungen gerade deswegen zustehen, weil sie im fraglichen Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig war und auch keiner Er- werbstätigkeit nachging (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 104 vom 11. Oktober 2016 E.6d/bb). Die Beschwerdeführerin hatte denn auch
14 - wiederholt und zuletzt auch in der vorliegenden Beschwerde geltend ge- macht, sie lebe mit ihrem Ehemann unter dem Existenzminimum, aller- dings machte sie dazu keine weiteren Angaben und reichte vorliegend auch keine diesbezüglichen Unterlagen ein. Aktenkundig ist lediglich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 Rentenleistun- gen von Fr. 38'045.40 (IV- und SUVA-Rente, vgl. separate Akten Be- schwerdegegnerin) bezog. Ob die Eheleute im massgeblichen Zeitraum von November 2012 bis und mit Februar 2014 über ein ähnliches Ein- kommen verfügten und ob sie mit diesem Einkommen nicht unter dem Existenzminimum lebten, kann vorliegend mangels konkreter Angaben nicht beurteilt werden. Fest steht nur, dass im Jahr 2011 der Anspruch des Ehemannes auf Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente ge- strichen wurde und die Familie womöglich auch keine Sozialhilfe bezog (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 104 vom 11. Oktober 2016 E.4, insbesondere E.4c, 4e und 4f). Das Gericht kommt in Berücksichtigung des Gesagten zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das Existenzminimum der Beschwerdefüh- rerin für die in Frage stehende Zeitspanne von November 2012 bis und mit Februar 2014 ermittelt, die Frage der Verrechnung unter dem Aspekt des Existenzminimums prüft und danach neu entscheidet. e)Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerde ferner auch, die Be- schwerdegegnerin sei nicht auf die Hinweise zu ihrer finanziellen Situation eingegangen, sie habe nie eine Antwort erhalten. Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, als die Beschwerdegegnerin auf das Schreiben der Be- schwerdeführerin vom 5. Oktober 2015 (Bg-act. 31 S. 1) mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 (Bg-act. 32 S. 1) reagierte und anfragte, ob die Be- schwerdeführerin eine Zahlungsvereinbarung wünsche, wenn ja, solle sie sich melden. Die Beschwerdeführerin kontaktierte die Beschwerdegegne-
15 - rin telefonisch am 2. Dezember 2015, worauf diese ihr mit Schreiben vom