VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 26 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinParolini URTEIL vom 27. Februar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ war als selbständigerwerbender Maler und Geschäftsführer der Firma B._____ freiwillig bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs- unfällen versichert. Im 2008 fiel er von einem Gerüst im Hausinneren und zog sich dabei eine dislozierte Pilon-tibiale-Fraktur rechts (Bruch der dista- len Gelenkfläche des Schienbeins), eine nicht dislozierte Radiusfraktur rechts (Bruch der Speiche), eine nicht dislozierte Radiusköpfchenfraktur links, die rückblickend als Galeazzifraktur (Bruch des distalen Radius) bzw. als Essex-Lopresti-Verletzung (seltene Kombinationsverletzung am Unter- arm) eingestuft wurde, zu (Schaden-Nr. -13.55594.08.0). Gleichentags wurde A._____ im Spital 1._____ operiert. Die Heilung der Verletzung am rechten Fuss/Unterschenkel verlief in der Folge verzögert, weshalb er sich vom 26. November 2009 bis zum 23. Dezember 2009 stationär im Spital 2._____ aufhielt. Gemäss Austrittsbericht vom 6. Januar 2010 hatte er beim Austritt belastungsabhängig verstärkte Schmerzen und Schwellungsnei- gung am oberen Sprunggelenk (nachfolgend: OSG) rechts, belastungsab- hängige Schmerzen am rechten Handgelenk sowie belastungsabhängige Schmerzen an Handgelenk und Ellbogen links. Die Ärzte beurteilten die Tätigkeit als Maler als nicht mehr zumutbar, hingegen die zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit bzw. eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit wechselbelas- tenden leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne häufiges Treppen- oder Leitersteigen und ohne häufigen Krafteinsatz der Hände beidseits als ganztags zumutbar. A._____ strukturierte sein Geschäft in der Folge so um, dass er die schweren Arbeiten an seine Angestellten delegierte. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungen und Tag- gelder). 2.Im 2010 rutschte A._____ auf einer eisigen Fläche vor seinem Haus aus, stürzte und zog sich dabei eine Schulterkontusion links zu (Schaden- Nr. 13.50151.10.5). Radiologisch wurden keine ossären Läsionen festge- stellt. Ab dem 8. März 2010 wurde er von Dr. med. C., Spital 1.,
3 - bezüglich der Schulter als zu 100 % arbeitsfähig geschrieben, bezüglich der anderen Beschwerden wurde ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bzw. ab dem 20. Mai 2010 eine solche von 60 % attestiert. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungen und Taggelder). 3.Im Bericht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 30. September 2010 hielt der Kreisarzt Dr. med. D._____ fest, dass die bisherige Tätigkeit als Maler und Bauarbeiter aufgrund der Unfallfolgen am rechten Sprungge- lenk nicht mehr vollumfänglich zumutbar sei. Insbesondere seien das repe- titive Tragen und Heben schwerer Lasten und ausschliesslich stehende Be- schäftigungen ganztags nicht mehr zumutbar. Er verwies auf die Ergeb- nisse des stationären Aufenthaltes im Spital 2._____ und erachtete in Über- einstimmung damit häufiges Treppen- und Leitersteigen als nicht mehr, hin- gegen leichte bis mittelschwere Arbeiten, auch administrative Arbeiten und Bürotätigkeiten, als ganztags zumutbar. Am 17. Dezember 2010 bzw. 6. Januar 2011 schlossen die SUVA und A._____ einen Vergleich ab. Ge- stützt darauf sprach die SUVA A._____ mit Verfügung vom 7. Februar 2011 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ab dem 1. Januar 2011 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 90'000.-- (Fr. 1'500.-- pro Monat) sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % (Fr. 12'600.--) zu. 4.Mit Verfügung vom 12. April 2011 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) A._____ eine volle IV-Rente vom 1. August 2009 bis zum 31. Mai 2010 auf der Basis eines IV-Grads von 75 %, eine halbe IV-Rente vom 1. Juni 2010 bis zum 31. August 2010 auf der Basis eines IV-Grads von 50 % sowie eine Viertel-Rente vom 1. September 2010 bis zum 31. März 2011 auf der Basis eines IV-Grads von 40 % zu. 5.Die SUVA leitete am 5. Februar 2014 ein Revisionsverfahren bezüglich des Unfallereignisses im 2008 (Schaden-Nr. 13.55594.08.0) ein. Kurz darauf,
4 - am 25. April 2014 verletzte sich A., als er während der Arbeit schwere Gegenstände zog und trug, am oberen linken Sprunggelenk. Nach einer Röntgenaufnahme wurde der Verdacht auf eine Avulsions-(Abbruch- )fraktur des medialen Malleolus links (Knöchel) geäussert (Schaden- Nr. 13.50184.14.3). A. war deswegen bis zum 24. Mai 2014 zu 100 %, danach vom 7. bis zum 22. Juni 2014 zu 50 % krankgeschrieben. 6.Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens fand am 18. Juni 2014 ein Ge- spräch zwischen der SUVA und A._____ (mit Bericht vom 20. Juni 2014) statt, während dem Letzterer über persistierende Schmerzen im rechten Fussgelenk, Beschwerden im rechten Handgelenk (drei Sehnenentzün- dungen in den letzten drei Jahren, Kraftverlust, Mühe bei filigranen Arbei- ten) und Beschwerden in der linken Hand (bei Belastungen wie elektrische Schläge) klagte. Hingegen gab er an, praktisch keine Beschwerden am lin- ken Ellbogen zu verspüren. Offenbar war es durch das Gehen an Stöcken (aufgrund der Verletzung am linken Fuss im April 2014) zu einer Exazerba- tion der Beschwerden gekommen. A._____ wurde von Dr. med. E._____ (Hausarzt), später von Dr. med. F._____ (neuer Hausarzt) teilweise krank- geschrieben – 60 % ab dem 1. September 2014 sowie 80 % ab dem 1. Oktober 2014. Am 11. September 2014 (mit Bericht vom 12. September
6 - Verschlechterungen fest, weshalb er auch keine besonderen Behandlun- gen empfehlen konnte. Die markanteren Beschwerden bestünden an der rechten Fusssohle (fascite plantare), diesen könne mit konservativer Be- handlung (Medikamente, Stretching) und passendem Schuhwerk begegnet werden. In Bezug auf die Beschwerden am linken Fuss empfahl er die Durchführung eines weiteren MRI. Er fügte an, dass die Hauptsorge der HWS gelte. Dr. med. M._____ hielt fest, an der linken Hand bestehe eine Instabilität des Radioulnargelenks (nachfolgend: DRUG / it.: ARUD) mit Im- paktionssyndrom. Er empfahl die Vornahme eines Arthro-MRI beidseits und bezüglich der Parästhesien und Disästhesien im Bereich des Median- nerves eine elektro-physiologische Untersuchung. In der Folge entschied sich A._____ gegen eine Operation, lehnte auch weitere Abklärungen ab und verlangte von der SUVA, den Fall abzuschliessen. 10.Am 24. September 2015 erfolgte eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. H.. Im Bericht vom 28. September 2015 hielt er fest, dass sich das Beschwerdebild seit 2014 nicht verändert und der Endzu- stand an beiden Handgelenken nicht erreicht sei. Als unfallfremd erachtete er die HWS-Problematik und die Oberbauch-/Magenprobleme. Am 7. De- zember 2015 fand eine weitere Untersuchung bei Dr. med. G. statt. Dieser stellte praktisch unveränderte Befunde seit 2014 fest und bestätigte, dass A._____ keine weiteren therapeutischen Massnahmen ausser Phy- siotherapie wünsche. Die SUVA holte den Bericht von Dr. med. N., Neurologie Spital 3., vom 18. November 2015, ein. Am 17. Dezember 2015 und am 16. Juni 2016 erstattete Dr. med. H._____ weitere kreisärzt- liche Beurteilungen. Gemäss den entsprechenden Berichten sind die A1- Ringbandpathologie Dig. II und V an der Hand rechts sowie die mehrseg- mentalen degenerativen HWS-Veränderungen unfallfremd und die ausstrahlenden Schmerzen rechts auf die Radikulopathie C7 rechts zurückzuführen, die als Teil der mehrsegmentalen degenerativen HWS- Veränderung ebenfalls als unfallfremd einzustufen sei.
7 - 11.Die SUVA lehnte es ab, sich an dem seitens der IV-Stelle am 15. Juni 2016 beim Spital 6._____ in Auftrag gegebenen bisdiziplinären medizinischen Gutachten (Rheumatologie inkl. EFL, Neurologie) zu beteiligen, um die un- fallkausalen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit abklären zu lassen. 12.Am 27. Juni 2016 verfügte die SUVA gestützt auf die kreisärztliche Beur- teilung von Dr. med. H._____ vom 16. Juni 2016 die Ausrichtung einer IV- Rente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von unverändert 25 % ab dem
15.Mit (freigestellter) Replik vom 16. März 2017 bestätigte der Beschwerde- führer seine Anträge und Ausführungen. Gleichzeitig reichte er das seitens der IV-Stelle eingeholte bidisziplinäre Gutachten des Spitals 6._____ vom 26. September 2016/24. Februar 2017 ins Recht. 16.Mit Duplik vom 29. März 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren An- trägen und Ausführungen fest. Gleichzeitig reichte sie die ärztliche Beurtei- lung von Dr. med. H._____ vom 24. März 2017 zum Gutachten des Spitals 6._____ vom 26. September 2016/24. Februar 2017 ins Recht. 17.Mit Stellungnahme vom 21. April 2017 bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen. Er beantragte, dass das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten ergänzt werde, wie er bereits in der Beschwerde gel-
9 - tend gemacht habe. Gleichzeitig reichte seine Rechtsvertreterin dem Ge- richt ihre Honorarnote ein. 18.Am 5. Oktober 2017 edierte die IV-Stelle sämtliche IV-Verfahrensakten, worüber die Parteien mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 6. Oktober 2017 informiert wurden. Ihnen wurde gleichzeitig Gelegenheit gegeben, Einsicht in die IV-Akten und dazu Stellung zu nehmen. Beide Parteien ver- zichteten darauf. 19.Am 18. Dezember 2017 reichte die Beschwerdegegnerin auf Aufforderung der Instruktionsrichterin dem Gericht die Akten betreffend die Ereignisse im 2010 (Schaden-Nr. 13.50151.10.5) und im 2014 (Schaden- Nr. 13.50184.14.3) ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2016. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche- rung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons ange- fochten werden, in dem die versicherte Person oder der Beschwerdeführer zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in X._____ (GR), womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zu-
10 - ständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kan- tonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bun- desrecht der Beschwerde unterliegen. Mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2016 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heuti- gen Beschwerdeführers ab, womit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem streitberufenen Gericht vorliegt und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu bejahen ist. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2016 ist der Beschwerdeführer von diesem berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlichen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitima- tion ist daher zu bejahen, und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG) ist einzutreten. 1.2.Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die mit dem angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 21. Dezember 2016 erfolgte Abweisung der Einsprache korrekt ist oder nicht, nämlich der Entscheid der Beschwerdegegnerin, dass sich der Gesundheitszustand im massgeblichen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Februar 2011 und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2016 – unfallkausal – nicht in an- spruchsbeeinflussender Weise verschlechtert habe und dass somit die Rente und die Integritätsentschädigung nicht erhöht werden. 2.Bezüglich des anwendbaren Rechts ist zu beachten, dass am 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkraft-
11 - treten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden da- her grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Be-stimmungen Anwendung. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben. 3.In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst auf die Anträge des Be- schwerdeführers einzugehen. 3.1.Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 31. Januar 2017 die Edition der ihn betreffenden Akten der Beschwerdegegnerin. Die- ser Antrag ist insofern hinfällig geworden, als die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2017 die Akten Nr. 001-293 (Dos- sier 13.55594.08.0, betreffend Ereignis im 2008) und mit Schreiben vom
12 - gritätsschaden feststelle. Eventualiter sei dieses Gutachten durch das Ver- waltungsgericht einzuholen. Da dieser Beweisantrag im Zusammenhang mit der Beurteilung der ge- sundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und den diesbezüglich fraglichen Veränderungen seit dem erstmaligen Erlass der Rentenverfü- gung im Jahr 2011 sowie mit der Beurteilung der verbleibenden Erwerbs- fähigkeit steht, wird darauf weiter unten im Zusammenhang mit der Beur- teilung der jeweiligen Streitpunkte eingegangen (vgl. Erwägungen 6.4.3.2., 6.4.4.5., 6.5.3.3., 6.7, 7.4.5). 4.1.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len und Berufskrankheiten gewährt. In diesen Fällen hat die versicherte Person im Sinne von kurzfristigen Versicherungsleistungen Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG) und Taggelder, die den durch die gesundheitliche Beeinträchtigung erlittenen Erwerbs-aus- fall ausgleichen sollen (Art. 15 und 16 UVG). Ist die versicherte Person in- folge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so kann sie eine Invaliden- rente beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 UVG), wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu- stands zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Inva- lidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 UVG). Als Invalidität gilt bei erwerbstätigen Versicherten die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig- keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein- gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich- keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun- fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch-
13 - tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2.Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher sowie ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, wobei beide Erfordernisse (natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang) ku- mulativ erfüllt sein müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2017 vom
14 - praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natür- lichen Kausalität deckt (Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2017 vom 2. Au- gust 2017 E.3.1; BGE 134 V 109 E.2). 4.3.Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG (Anpassung an ver- änderte Verhältnisse/materielle Revision) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E.2.3). Eine anspruchserheb- liche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann entweder in einer ob- jektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend ge- steigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen; demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (8C_313/2017 vom 4. August 2017 E.3.2 mit Hinweisen; BGE 141 V 9 E.2.3; KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2015, Art. 17 Rz. 26). 4.4.Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände- rung bildet dabei die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräf- tige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch- führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Ände- rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2015 vom 20. Au- gust 2015 E.3.3, 8C_348/2014 vom 17. November 2014 E.1.2 mit Hinwei- sen). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass im zur Beurtei-
15 - lung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung stattgefunden hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen ei- nes Revisionsgrunds zu bejahen und die zugesprochene Rente entspre- chend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern, sofern sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 % verändert hat (BGE 140 V 85 E.4.3 mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 22 S. 152). 4.5.Bei der vorzunehmenden Gegenüberstellung stützte sich die Beschwerde- gegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2016 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1, Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 276) auf die kreisärztliche Untersuchung vom 16. Juni 2016 von Dr. med. H._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, ab. Sie führte aus, dessen Beurteilung beruhe auf eigenen Untersuchungen sowie auf Berichten und Beurteilungen von Ärzten verschiedener Fachrichtungen und sei deshalb beweistauglich, die dagegen erhobene Kritik des Beschwerdeführers sei hingegen nicht über- zeugend. Deshalb könne auf diese medizinische Beurteilung abgestellt und auf die Einholung eines weiteren Gutachtens verzichtet werden. Der Kreis- arzt erachte – ausgehend von der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung vom 30. September 2010 – eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags ohne häufiges Treppen- und Leitersteigen als zumutbar. Zudem habe er ergänzt bzw. präzisiert, dass Tätigkeiten, die ein kraftvolles Zupacken er- forderten, nicht zumutbar seien, ebenso Tätigkeiten, bei denen Schläge oder Vibrationen auf die Hände und Vorderarme fortgeleitet würden. Zu- dem seien Tätigkeiten mit häufigen Umwendbewegungen links zu unterlas- sen. Die Beschwerdegegnerin errechnete gestützt auf diese Zumutbar- keitsbeurteilung ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 81'625.-- (LSE 2014, total privater Sektor, Männer bei Kompetenzniveau 3, indexiert, Lei- densabzug 10 %) und kam bei einem nicht bestrittenen Valideneinkommen von Fr. 109'434.-- auf eine unveränderte Erwerbseinbusse von 25 %. Folg-
16 - lich lehnte sie die vom Beschwerdeführer verlangte Anpassung des Er- werbsunfähigkeitsgrades ab. Ferner bezifferte die Beschwerdegegnerin den Integritätsschaden gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. H._____ vom 16. Juni 2016, wonach die Schätzung des Inte- gritätsschadens vom 30. September 2010 weiterhin Gültigkeit habe, unver- ändert auf 10 %. Mit der Begründung, dass keine anspruchsrelevante Än- derung des Sachverhalts eingetreten sei, wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 27. Juli 2016 ab. 4.6.Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 31. Januar 2017 und in der Replik vom 16. März 2017 geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2016 aufgrund eines unvollständig erhobenen Sachverhalts erlassen. Im Streit liege die Frage, ob die Rente und die Integritätsentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG zu erhöhen seien oder nicht. Die Berentung im Februar 2011 sei ausschliesslich aufgrund der verbliebenen Unfallfolgen am rechten Sprung- gelenk erfolgt. Vom ursprünglichen Unfallereignis seien aber auch die bei- den oberen Extremitäten betroffen gewesen, der diesbezügliche Gesund- heitszustand habe sich gemäss dem Bericht des Kreisarztes vom 20. Juni 2016 seit Februar 2011 unfallkausal in anspruchsverändernder Weise ver- ändert. Die festgestellten Handgelenksbeschwerden rechts dürften nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb ein medizinisches Gutachten bezüglich des Zeitpunkts des Entstehens der HWS-Schädigung (vor den Unfällen vom August 2008, Februar 2010 oder April 2014 oder danach) und deren Einschränkung auf die Leistungsfähigkeit bzw. deren Einflusses auf die Er- werbsfähigkeit des Versicherten einzuholen sei. Der Bericht des Kreisarz- tes vom 20. Juni 2016 sei in sich widersprüchlich und stehe auch im Wider- spruch zum Gutachten des Spitals 5._____ vom 4. März 2015. Es müsse eine Abklärung der noch vorhandenen funktionalen Leistungs- und Belas- tungsfähigkeit erfolgen, erst dann könne das hypothetische Invalidenein- kommen ermittelt werden. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwer-
17 - deführer, dass es bei der Berechnung des IV-Grades nicht angemessen sei, vom Kompetenzniveau 3 auszugehen, vielmehr müsse vom Kompe- tenzniveau 2 ausgegangen werden, nämlich von einem Invalideneinkom- men für ein 100%iges Arbeitspensum ohne Leidensabzug von Fr. 74'285.-- . Bei einem vorzunehmenden Leidensabzug von 10 % resultiere ein Invali- deneinkommen von Fr. 66'856.--, was bei einem unbestrittenen Validenein- kommen von Fr. 109'434.-- einen IV-Grad von gerundet 39 % ergebe. Was die Integritätsentschädigung betreffe, so sei dem Beschwerdeführer im Jahr 2011 eine solche wegen der OSG-Deformität rechts zugesprochen worden, nicht aber für die Verletzungen der oberen Extremitäten. Ein neu- traler Gutachter müsse den Integritätsschaden an den Handgelenken be- ziffern. Ferner sei die Verschlimmerung am oberen rechten Sprunggelenk nicht geprüft worden, weshalb es auch diesbezüglich eines Gutachtens be- dürfe. Bei einer mässigen Handgelenks-Arthrose sei eine Integritätsent- schädigung von 5-10 %, bei einer OSG-Arthrose eine solche von 5-30 % zu erwarten, weshalb von einer Änderung von grosser Tragweite die Rede sei. Der Beschwerdeführer habe mindestens Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 10-15 %. 4.7.Die Beschwerdegegnerin führt dagegen in ihrer Beschwerdeantwort vom
19 - der Berechnung des Invalideneinkommens habe sich keine relevante Ver- änderung ergeben. In Bezug auf die Forderung nach Erhöhung der Integritätsentschädigung könne sich der Beschwerdeführer auf keinen ärztlichen Bericht berufen, weshalb an den diesbezüglichen Ausführungen im Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2016 festgehalten werde. Insgesamt erweise sich die Beschwerde als unbegründet. 5.1.Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer schlossen am 17. De- zember 2010/6. Januar 2011 einen Vergleich ab (Bg-act. 114, 115). Ge- stützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar 2011 (Bg-act. 121) für die verbleibende Beein- trächtigung aus dem Unfall im 2008 eine Invalidenrente bei einem Erwer- bunfähigkeitsgrad von 25 % ab dem 1. Januar 2011 sowie eine Integritäts- entschädigung von 10 %, nämlich Fr. 12'600.-- zu. Diese Verfügung er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Einspracheentscheid vom 21. De- zember 2016 (Bf-act. 1, Bg-act. 268) wurde eine erhebliche Veränderung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse verneint und somit der bisherige Erwerbsunfähigkeitsgrad und die ausgerichtete Integritätsent- schädigung bestätigt. Ob dies korrekt ist oder nicht, ob mithin die tatsächli- chen Verhältnisse im Zeitabschnitt zwischen 2011 und 2016 eine revisions- rechtlich relevante Änderung erfahren haben oder nicht, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, welcher der rentenzusprechenden Verfügung vom 7. Februar 2011 (Bg-act. 121) zugrunde lag, mit jenem Sachverhalt, der sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheent- scheids vom 21. Dezember 2016 (Bf-act. 1, Bg-act. 268) verwirklicht hat. 5.2.Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 43 ATSG gilt auch im Unfallversiche- rungsrecht der Untersuchungsgrundsatz. Demnach prüft der Versiche- rungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes
20 - wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1). Soweit ärztli- che oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zu- mutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Das heisst, Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts zu sorgen (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1, S. 3 f.). Dabei sind Versicherungsträger und im Beschwerdefall das Gericht auf ver- lässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen angewiesen. Wie die ein- zelnen Beweismittel zu würdigen sind, wurde in BGE 125 V 351 E.3 fest- gelegt. Demnach gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsge- richtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das heisst, Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, nämlich ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (zum Ganzen: BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1, S. 6 f.). Was die Berichte und Gutachten ver- sicherungsinterner Fachpersonen betrifft, so kommt auch ihnen Beweis-
21 - wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so- wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen: BGE 125 V 351 E.3b). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil 8C_679/2016 vom
23 - anders als die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht an eine Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache anknüpft, sondern der Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an einen in der Zeit seit der Rentenzusprache veränderten Sachverhalt dient (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2017 vom 25. April 2018 E.5; BGE 140 V 514 E.3.2). Das Bundesgericht hielt deshalb im zitierten Urteil 8C_581/2017 vom 25. April 2018 E.5 ausdrücklich fest, dass die Praxis, wonach Verfü- gungen, die einen Vergleich bestätigen, nur zurückhaltend und unter Berücksichtigung des Vergleichscharakters in Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gezogen werden dürften, nicht auf die Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG übertragen werden dürfe; es bestehe kein Grund, bezüglich der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG Rentenzusprachen, die auf einem Vergleich beruhten, anders zu behandeln als andere Rentenzusprachen. Dies bedeutet vorliegend, dass entgegen den Behauptungen der Be- schwerdegegnerin an die Voraussetzungen für die Revision der ursprüng- lichen, auf einem Vergleich beruhenden Verfügung vom 7. Februar 2011 (Bg-act. 121) keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen als bei einer "normalen" Rentenzusprache. In dem von der Beschwerdegegnerin zitierten BGE 138 V 147 E.2.4 ging es um eine Wiedererwägung, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. auch BGE 140 V 77 E.3.2.2). 6.2.1. Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses im Dezember 2010/Januar 2011 bzw. des Verfügungserlasses am 7. Februar 2011 lagen im Wesentlichen der Austrittsbericht Spital 2._____ vom 6. Januar 2010 (Bg-act. 71) und die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 30. September 2010 vor (Bg-act. 103, 104). Deren Diagnose/Beurteilung lautete folgendermas- sen: Austrittsbericht Spital S.2._____ vom 6. Januar 2010 (Bg-act. 71): "Diagnosen
24 - A. Unfall im 2008: Treppensturz mit
25 - Der suva-versicherte Patient erlitt im 2008 eine recht schwere Pilon-tibial-Verletzung rechts. Im Bereiche der rechten Hand und des linken Ellbogens bzw. linken Handgelenks sind zum jetzigen Zeitpunkt keine erheblichen strukturell fassbaren Verletzungsbefunde fest- stellbar. Gesamthaft besteht objektiv ein sehr günstiges Behandlungsergebnis nach die- sen Verletzungen im Bereiche des rechten Handgelenks und des linken Ellbogens. Diese Verletzungen sind ausreichend stabil konsolidiert. Ich verweise auch auf die erfolgten bildgebenden Abklärungen am 4, 2009 und 2.12. bzw. 21.12.2009. Hingegen bestehen im Bereiche des rechten Fusses bzw. Sprunggelenkes dauernde und erhebliche Restfolgen nach Pilon-tibial-Fraktur. Die knöchernen Befunde sind stabil aus- geheilt. Von weiteren medizinischen Massnahmen ist keine wesentliche Besserung der Befunde mehr zu erwarten. Insbesondere sind zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren operativen Therapiemassnahmen angezeigt. Allenfalls kann von weiteren Physiotherapiesitzungen eine subjektive Beeinflussung des Beschwerdebildes mit Stabilitätsverbesserung des rechten Fusses erreicht werden. Eine abschliessende Untersuchung bei Herr Dr. med. J. C._____ im Spital S.1._____ ist anfangs Dez. 2010 vorgesehen. Ich ersuche zu diesem Zeitpunkt um eine abschlies- sende konventionell radiologische Untersuchung des rechten Sprunggelenks, des rech- ten Handgelenks und des linken Ellbogens. (...)" 6.2.2. Aufgrund dieser Diagnosen beurteilten die Fachärzte damals die Erwerbs- fähigkeit folgendermassen: Austrittsbericht Spital S.2._____vom 6. Januar 2010 (Bg-act. 71): "Zumutbarkeit für berufliche Tätigkeit als Maler (Selbständig erwerbend): Tätigkeit nicht zumutbar. Anforderungen zu hoch: Wiederholtes Hantieren bis schwerer Lasten, ganztags stehende/gehende Tätigkeit, Arbeiten mit Krafteinsatz beider Hände. Die zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit würden wir hingegen ganztags als zumutbar erach- ten.
26 - Ärztliche attestierte Arbeitsunfähigkeit: 70 % ab 28.12.2009 (Beurteilung insgesamt, an- fallende administrative Tätigkeiten miteingeschlossen) Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten: Aktuell leichte bis mittelschwere Arbeit Arbeitszeit: ganztags Spez. Einschränkungen: Wechselbelastend ohne häufiges Treppensteigen oder Leiter- steigen (OSG re.) sowie ohne häufigen Krafteinsatz der Hände bds. Empfehlungen/Prozedere beruflich: Gleicher Arbeitsplatz - bisherige Arbeit reduziert (derzeit praktisch nur administrative Ar- beiten), siehe oben. Wir empfehlen eine Leistungsprüfung im Betrieb nach ca. 4 Wo- chen." Kreisärztlicher Abschlussbericht vom 30. September 2010 (Dr. med. D.) (Bg-act. 104): "Aufgrund der Unfallfolgen am rechten Sprunggelenk nach Pilon-tibial-Fraktur ist die bis- herige Tätigkeit als Maler und Bauarbeiter nicht mehr vollumfänglich zumutbar. Insbe- sondere das repetitive Tragen und Heben schwerer Lasten und ausschliesslich stehende Beschäftigungen (Maler) ganztags sind nicht mehr zumutbar. Übereinstimmend mit den Ergebnissen im Rahmen des stationären Aufenthaltes im Spi- tal 2. (26.11. - 23.12.2009) sind häufiges Treppen- und Leitersteigen nicht mehr zumutbar. Berufliche Massnahmen sind deshalb prüfbar. Dem Versicherten sind leichte bis mittelschwere Arbeiten (gemäss DOT-Kriterien 10-15 kg) ganztags zumutbar. Insbesondere sind behinderungsgerechte, leidensadaptierte Be- schäftigungen mit wechselbelastenden Tätigkeiten ganztags zumutbar. Auch administrative Arbeiten und Bürotätigkeiten sind vollumfänglich ganztags zumut- bar." 6.2.3. Die Beschwerdegegnerin nahm am 29. Oktober 2010 einen Betätigungs- vergleich vor (Bg-act. 105), stellte die Tätigkeit vor dem Unfall derjenigen nach dem Unfall gegenüber und ermittelte das konkrete Ausmass der Ein- busse/Behinderung. Dabei stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer bei den administrativen Arbeiten, die bisher 20 % der gesamten Arbeit ausge- macht hatten, keine Einbusse erlitt, sondern diese auf 30 % gesteigert hatte, dass er bei der manuellen Arbeit (bisher 80 % Anteil) einen Teil ganz
27 - an Dritte delegiert hatte und dass beim Rest nunmehr eine 50%ige Ein- schränkung resultierte. Insgesamt errechnete die Beschwerdegegnerin im Vergleich zur Tätigkeit vor dem Unfall eine Minderleistung von 35 %. In der Folge, nämlich im Dezember 2010 unterbreitete sie dem Beschwerdeführer einen Vergleichsvorschlag, in dem sie von einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % ausging (Bg-act. 111, 115), und erläuterte dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Schaden- minderungspflicht und den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Um- schulungsmassnahmen der IV nicht hatte in Anspruch nehmen wollen, dass der von ihm verlangte IV-Grad von 40 % nicht in Frage komme (Bg- act. 113). Im Dezember 2010/Januar 2011 erfolgte sodann der Vergleichs- abschluss auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrads von 25 %, jedoch ohne Vornahme einer konkreten Invaliditäts-/Erwerbsunfähigkeitsbemes- sung (Bg-act. 114, 115). 6.2.4. Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2016 lag die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. H._____ vom 16. Juni 2016 (Bg-act. 256) vor, auf welche die Beschwerde- gegnerin hauptsächlich abstellte. Dr. med. H._____ bestätigte die Diagno- sen des Spitals 2._____ vom 6. Januar 2010 (Bg-act. 71) (St. n. Sturzer- eignis im 2008 mit dislozierter Pilontibiafraktur rechts, undislozierter Radi- usfraktur rechts, nicht dislozierter Radiusköpfchenfraktur links, Restbe- schwerden OSG rechts, Restbeschwerden Handgelenk rechts, Restbe- schwerden Handgelenk links). Bezüglich des rechten Handgelenks kamen eine deutlich verminderte Handkraft und die Tendovaginitis stenosans de Quervain hinzu. Zudem diagnostizierte er die in der Zwischenzeit, nämlich aus dem Unfall im 2014 verbliebenen belastungsabhängigen Beschwerden am linken Sprunggelenk, die vorliegend jedoch unbestrittenermassen keine ausschlaggebende Rolle spielen, zumal sie keine Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit haben (vgl. insbesondere Replik vom 16. März 2017 Rz. 11 mit Hinweis auf das bidisziplinäre Gutachten des Spitals 6._____ vom 26.
28 - September 2016/24. Februar 2017, Bf-act. 14). Ebenfalls neu waren die A1-Ringbandpathologie Dig. II und V an der rechten Hand und die mehr- segmentalen degenerativen HWS-Veränderungen mit Diskushernie C6/C7 rechts und Nervenwurzelirritation C7 rechts, die Dr. med. H._____ als un- fallfremd bezeichnete. 6.2.5.Gestützt auf dieses medizinische Untersuchungsergebnis kam Dr. med. H._____ zu folgender Einschätzung der zumutbaren Erwerbsfähigkeit: "Die Funktion der Handgelenke beidseits ist insgesamt gut, es finden sich keine klinisch objektiven Befunde, die das erhebliche Beschwerdebild hinreichend erklären würden. Diesbezüglich verweise ich auch auf den Bericht von Dr. med. G._____ vom 17.11.2015. Die vorgeschlagene Infiltration des ersten Strecksehnenfaches ist meines Erachtens in- diziert und zweckmässig und unfallkausal. Jedoch die Behandlung der A1-Ringbänder ist nicht unfallkausal. (...) Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 30.09.2010 wurde zur Zumutbarkeit Stellung genommen. Bereits damals wurde die Tätigkeit als Maler/Bauarbeiter als nicht mehr vollumfänglich zumutbar beurteilt. Jedoch sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar ohne häufiges Treppen- und Leitersteigen. Diese Beurteilung wird insofern ergänzt/präzisiert in dem Tätigkeiten, die ein kraftvolles Zupacken erfordern, nicht zumutbar sind, ebenso Tätigkeiten, bei denen Schläge oder Vibrationen auf Hände und Vorderarme fortgeleitet werden. Letztlich sind Tätigkeiten mit häufigen Umwendbe- wegungen links zu unterlassen." Damit bestätigte der Kreisarzt Dr. med. H._____ die ursprüngliche Zumut- barkeitsbeurteilung von Dr. med. D._____ vom 30. September 2010 (Bg- act. 104). Was er ergänzte, nämlich das Vermeiden von kraftvollem Zupa- cken, von Schlägen und Vibrationen auf die Hände und von häufigen Um- wendbewegungen, bedeutet nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin nur ein leicht präzisiertes Zumutbarkeitsprofil, das jedoch ihrer Ansicht
29 - nach keine erhebliche Veränderung der erwerblichen Verhältnisse nach sich ziehe, weswegen sie die verlangte Rentenerhöhung verneinte. Der Beschwerdeführer bringt verschiedene Einwände vor, weshalb seines Erachtens nicht auf die Beurteilung von Dr. med. H._____ abgestellt wer- den könne, sondern weitere medizinische Abklärungen erforderlich seien. Auf diese ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 6.3.Der Beschwerdeführer behauptet, die ursprüngliche Berentung im Februar 2011 sei ausschliesslich aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 30. September 2010 (Bg-act. 103, 104) und nur auf- grund der verbliebenen Unfallfolgen am rechten Sprunggelenk erfolgt. Weil nun aber die Beschwerden an den Handgelenken hinzugekommen seien, sei eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation ausge- wiesen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies und macht geltend, dass die leichte Veränderung des Zumutbarkeitsprofils nicht zu einer Erwerbsein- busse führe. 6.3.1. Zutreffend ist vorliegend, dass einerseits die Integritätsentschädigung von 10 % wegen der mit Unfall im 2008 erlittenen Pilon-tibial-Fraktur ausgerich- tet wurde und in diesem Umfang auch Aufnahme in den Vergleich vom 17. Dezember 2010/6. Januar 2011 (Bg-act. 114, 115) und schliesslich in die Verfügung vom 7. Februar 2011 (Bg-act. 121) fand. Richtig ist andererseits auch, dass in der Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2011 (Bg-act. 118) erwähnt wird, be- züglich der beiden oberen Extremitäten lägen keine relevanten Unfallfolgen mehr vor, und dass die Unfallfolgen am rechten Sprunggelenk als Grund für die Unzumutbarkeit repetitiven Tragens und Hebens schwerer Lasten
30 - und ausschliesslich stehender Beschäftigungen genannt werden, wie dies der Beschwerdeführer hervorhebt. Allerdings muss vorliegend beachtet werden, dass in der Verfügung vom
31 - zu leisten, vgl. Art. 6 ATSG) auf die Erwerbsunfähigkeit (verbleibender Ver- lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt, vgl. Art. 7 ATSG) bzw. auf die Invalidität geschlossen haben könnte, obwohl letztere auf dem Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen beruht (vgl. Art. 16 ATSG) und somit anders ermittelt wird als die Arbeitsunfähigkeit. Zum damaligen Verfügungszeitpunkt lagen die erwähnten medizinischen Berichte des Spitals 2._____ vom 6. Januar 2010 (Bg-act. 71) und des Kreisarztes Dr. med. D._____ vom 30. September 2010 (Bg-act. 104) vor. Gemäss Austrittsbericht des Spitals 2._____ vom 6. Januar 2010 (Bg- act. 71) bestanden nicht nur belastungsabhängige verstärkte Restbe- schwerden im Bereich des rechten Sprunggelenkes (S. 1, 2 unten, 7), son- dern auch Druck- und belastungsabhängige Schmerzen an beiden Hand- gelenken und am Ellbogen (S. 1, 3, 7). Auf Röntgenaufnahmen der Hand- gelenke zeigten sich damals bereits rechts ein kleines ausgebrochenes dorsales Radiuskantenfragment, jedoch keine sekundär sich entwickeln- den degenerativen Veränderungen (S. 3), links eine Ulnaplus-Variante von gut 2 mm sowie eine beginnende posttraumatische Arthrose mit einem mässigen Osteophyten an der proximalen ulnaren Gelenkfläche des DRUG. Ein Arthro-MRI des linken Handgelenkes vom 21. Dezember 2009 hatte im Bereich der distalen Radiusgelenkfläche eine kleine spickelartige Vorwölbung im Sinne einer Konturunregelmässigkeit mit einem möglichen Knorpeldefekt und beginnende degenerative Veränderungen des DRUG im Sinne einer beginnenden Arthrose (S. 3) gezeigt. Die Fachärzte des Spitals 2._____ führten die Unzumutbarkeit der Tätigkeit als Maler auf den Umstand zurück, dass dabei wiederholt mit bis zu schwe- ren Lasten hantiert, den ganzen Tag über stehende und gehende Tätigkei- ten und Arbeiten mit Krafteinsatz beider Hände ausgeführt werden müssten (S. 4). Sie erwähnten ausdrücklich, dass nicht nur das häufige Treppen-
32 - oder Leitersteigen vermieden werden sollte, sondern auch ein häufiger Krafteinsatz beider Hände (S. 2). In ihrer Beurteilung waren also nicht nur die Beschwerden am oberen Sprunggelenk rechts, sondern auch diejeni- gen an den Händen ein Faktor, der den Beschwerdeführer in seiner bishe- rigen Tätigkeit beeinträchtigte. Gemäss Abschlussbericht von Dr. med. D._____ vom 30. September 2010 (Bg-act. 104) verspürte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nach wie vor Beschwerden im Bereich des rechten Fusses, das Heben und Tragen von Gewichten sei mit Beschwerden verbunden, er versuche ständig, die Beweglichkeit und die Stabilität des Fusses zu verbessern (S. 2). Im Rahmen seiner Beurteilung beschrieb Dr. med. D., dass in Bezug auf die oberen Extremitäten (rechte Hand, linker Ellbogen, linkes Handgelenk) "keine erheblichen strukturell fassbaren Verletzungsfolgebe- funde feststellbar", die Verletzungen ausreichend stabil konsolidiert seien. In diesem Zusammenhang verwies er auf die erfolgten bildgebenden Ab- klärungen vom 4. Juni 2009 (Bg-act. 48), vom 2. Dezember 2009 bzw. 21. Dezember 2009 (Bg-act. 71). Letztere Abklärung erfolgte im Spital 2. (Bg-act. 71), mit deren Ergebnissen Dr. med. D._____ ausdrück- lich übereinstimmte (S. 4). Weiter verlangte Dr. med. D., dass eine abschliessende konventionell radiologische Untersuchung durch Dr. med. C., Spital 1., erfolge, und zwar nicht nur in Bezug auf das rechte Sprunggelenk, sondern auch auf das rechte Handgelenk und den linken Ellbogen (S. 3 f.). Auch wenn dies aus seinem Abschlussbericht nicht mit derselben Deutlichkeit wie aus dem Austrittsbericht des Spitals 2. vom 6. Januar 2010 (Bg-act. 71) hervorgeht, so ergibt sich aus all dem Gesagten doch, dass die Beschwerden an den beiden Handgelenken im Rahmen der Untersuchung durch Dr. med. D._____ nicht gänzlich ver- schwunden sein konnten, sondern im Gegensatz zu den Beschwerden am rechten Sprunggelenk nicht im Vordergrund standen. Offenbar hatte sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit auch damit arrangiert und sein
33 - Maler- und Gipsergeschäft so umstrukturiert, dass er keine schweren Ar- beiten mehr übernehmen musste (Bg-act. 71, S. 4, 74, 83, 85, 92, 105, 106, 137). Dem entspricht auch die Einschätzung der IV-Stelle, die bei der Berentung des Beschwerdeführers auf die Verfügung der SUVA vom 7. Februar 2011 abstellte (vgl. Akten der IV-Stelle [IV-act.] 86). Der RAD-Arzt Dr. med. O._____ vermerkte dementsprechend am 16. Februar 2011 im Case Report (IV-act. 86), dass die IV-Stelle auf die Einschätzung der SUVA abstellen könne. Gleichzeitig hielt er fest, dass die eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Sprunggelenks und in geringerem Ausmass auch der beiden Handgelenke Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hät- ten (IV-act. 86, S. 12). 6.3.2.Aus all diesen Umständen folgt, dass bereits bei Rentenbeginn im Februar 2011 auch die Restbeschwerden an beiden Handgelenken vorhanden und auch aktenkundig waren. Da auch diese in erwerblicher Hinsicht ein- schränkend waren, mussten auch sie vom Vergleich vom 17. Dezember 2010/6. Januar 2011 (Bg-act. 114, 115) mitumfasst gewesen und mit der vereinbarten Rente von 25 % abgegolten gewesen sein. Das Gericht kommt folglich zum Schluss, dass in diesem Punkt dem entsprechenden Standpunkt der Beschwerdegegnerin zu folgen ist. 6.4.Die Beschwerdegegnerin stellte, wie bereits erwähnt, mit Erlass des ange- fochtenen Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2016 im Wesentli- chen auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. H._____ vom 16. Juni 2016 (Bg-act. 256) ab. Diese basiere auf eigenen Untersuchungen sowie Berichten und Beurteilungen anderer Fachärzte, weshalb die Beschwerde- gegnerin sie als schlüssige, nachvollziehbare und in sich widerspruchsfreie Gesamtbeurteilung und somit als beweistauglich erachtete. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und verlangt die Einholung eines un- abhängigen medizinischen Gutachtens.
34 - 6.4.1. Unbestritten ist, dass die Beschwerden am rechten Sprunggelenk auf den Unfall im 2008 zurückzuführen und unfallkausal sind. Was die Beschwer- den am rechten Sprunggelenk betrifft, hatte Dr. med. D._____ am 30. Sep- tember 2010 seinerzeit dauernde und erhebliche Restfolgen nach Pilon- tibial-Fraktur rechts diagnostiziert; diese hatten u.a. dazu geführt, dass die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als nicht mehr vollumfänglich zumutbar erachtet wurde (Bg-act. 104 S. 4). In seiner kreisärztlichen Beurteilung vom
35 - Handgelenken und am Ellbogen links (S. 1, 3, 7). Anamnestisch hatte der Beschwerdeführer eine Kraftminderung in der linken Hand angegeben (S. 5). Auf diese Beurteilung hatte Dr. med. D._____ in seinem kreisärztli- chen Bericht vom 30. September 2010 verwiesen (Bg-act. 104, S. 4). Nach dem Unfall im 2014, als sich der Beschwerdeführer am linken Fuss verletzte, kam es durch das Gehen an den Stöcken zu einer Exazerbation der Beschwerden an den Händen inklusive Kraftverminderung und Ge- fühlsstörungen (Bg-act. 149, S. 1). Der Beschwerdeführer wurde im Spital 3._____ (Dr. med. G., Chefarzt Abteilung Handchirurgie) untersucht (Bg-act. 149). Dabei wurden erstmals ein Verdacht auf eine A1-Ringband- pathologie Dig. II und III links und Dig. II rechts sowie eine leichte Tendo- vaginitis stenosans de Quervain beidseits diagnostiziert. Im Rahmen einer weiteren Untersuchung vom 17. November 2015 (mit Bericht vom 7. De- zember 2015), mithin nach der Diagnose der HWS-Veränderungen (Bg- act. 173), fand Dr. med. G. im Vergleich zur Voruntersuchung aus dem Jahr 2014 praktisch unveränderte Befunde vor (Bg-act. 225), wobei sich gemäss seinen Angaben von der Tendovaginitis stenosans de Quer- vain und den A1-Ringbändern Dig. II und V rechts zunehmende Beschwer- den zeigten (S. 1). An beiden Handgelenken bestand auch eine diffuse Druckdolenz mit Schmerzausstrahlung in den Vorderarm links und Schmerzausweitung mit Ausbildung eines Schulter-/Arm-Syndroms rechts. Die Tendovaginitis stenosans de Quervain und die A1-Ringbandpathologie Dig. II und III links erwähnte er nicht mehr. Anlässlich der kreisärztlichen Beurteilung vom 17. Dezember 2015 (Bg- act. 229) bejahte Dr. med. H._____ die Unfallkausalität bezüglich des lin- ken Handgelenks (Restbeschwerden mit Verdacht auf Ulnaplusvariante). Den Sekundärschaden am linken Handgelenk bezeichnete Dr. med. H._____ zudem als therapierbar (zumutbare Verkürzungsosteotomie der Ulna), den Endzustand somit als noch nicht erreicht (Bg-act. 229, S. 3). Die
36 - Unfallkausalität bezüglich der rechten Hand erachtete er mit Hinweis auf das MRI vom 4. Juni 2009 und die Befunde von Dr. med. C., Spital 1., vom 27. August 2009 als nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit gegeben (Restbeschwerden mit Kraftverlust, A1-Ringbandsteno- sen Dig. II und V, chronische Tendovaginitis stenosans) (Bg-act. 229, S. 2 und 3). Demgegenüber führte Dr. med. H._____ in der kreisärztlichen Beurteilung vom 20. Juni 2016 (Bg-act. 256) auch die Restbeschwerden am rechten Handgelenk (deutlich verminderte Handkraft, Tendovaginitis stenosans de Quervain) unter den unfallkausalen Diagnosen auf (S. 5 und 6). Die A1- Ringbandpathologie Dig. II und V Hand rechts erachtete er weiterhin als unfallfremd (S. 5 und 6). Darüber hinaus erklärte er, dass die bereits früher zur Diskussion gestandene Medianusproblematik im Bereich der rechten Hand fachärztlich abgeklärt worden sei. Im entsprechenden Bericht vom
37 - 6.4.3.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, bei den Beschwerden an der rech- ten Hand handle es sich um ein komplexes Beschwerdebild und die durch die Beschwerden verursachten Leistungseinschränkungen seien auf ver- schiedene Ursachen zurückzuführen. In diesem Zusammenhang sei Art. 36 Abs. 2 UVG zu berücksichtigen, wonach Invalidenrenten angemes- sen gekürzt werden, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise die Folge eines Unfalls ist; habe die Gesundheitsschädigung vor dem Unfall zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt, werde sie nicht berück- sichtigt. Der Beschwerdeführer argumentiert, selbst wenn die Unfallkausa- lität der Ringbandstenosen verneint werde, müsse abgeklärt werden, seit wann die HWS-Veränderung bestehe. Habe diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor den Unfällen der Jahre 2008, 2010 oder 2014 be- standen und werde ein adäquater Kausalzusammenhang bejaht, müsse eine entsprechende Einschränkung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Sei die HWS-Schädigung nach einem der drei Unfälle eingetreten, müsse geprüft werden, inwiefern aufgrund deren Auswirkungen eine Kür- zung von Leistungen vorgenommen werden dürfe. Nachträglich auftre- tende unfallfremde Faktoren, welche die Unfallfolgen verschlimmerten, dürften nur zu einer angemessenen Kürzung der Leistungen führen, nicht aber dazu, dass der Gesamtschaden gar nicht berücksichtigt werde. Daher dürften die Handgelenksbeschwerden rechts nicht gänzlich unberücksich- tigt gelassen werden. Der Sachverhalt sei diesbezüglich unvollständig ab- geklärt, weshalb ein medizinisches Gutachten eingeholt werden müsse. Die Beschwerdegegnerin führte dagegen an, der Beschwerdeführer argu- mentiere unzulässigerweise nach der Formel "post hoc, ergo propter hoc". Die HWS sei bildgebend abgeklärt worden und es gebe keinen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen den degenerativen Befunden und einem der Unfallereignisse.
38 - 6.4.3.2.Wie den Akten zu entnehmen ist, musste der Beschwerdeführer im Fe- bruar 2015 seinen Urlaub wegen eines Kribbelns in den Füssen und Schmerzen in Rücken, Schultern und Nacken abbrechen (Bg-act. 172). Das Spital 4._____ (Dr. med. P._____, Chefarzt) bestätigte in seinem Be- richt vom 4. Februar 2015 eine grössere foraminale Diskushernie C6/C7 mit Kompression der Nervenwurzel C7 rechts foraminal und fraglicher Rei- zung auch der Nervenwurzel C8 rechts spinal (Bg-act. 173). Die damalige Anfrage des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2015 (Bg-act. 174 und
40 - Die Beschwerdegegnerin bestritt dies und verwies auf die ärztliche Beur- teilung vom 17. Dezember 2015 von Dr. med. H., in der die geklagten Beschwerden am rechten Handgelenk ausführlich diskutiert würden. Er- gänzend könne auch auf den Bericht von Dr. med. N. vom 18. No- vember 2015 verwiesen werden. Ein Widerspruch zwischen dem Gutach- ten des Spitals S.5._____ und der kreisärztlichen Beurteilung bestehe nicht, weil ersteres nicht zwischen unfallkausalen und unfallfremden Dia- gnosen und den sich daraus ergebenden Folgen unterscheide, was aber für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin erforderlich sei. 6.4.4.2.Dr. med. K._____ vom Spital 5._____ fasste in seinem Gutachten vom 4. März 2015 die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Ana- mnese) folgendermassen zusammen (Bg-act. 184): "(...) Ich habe mir bei diesem Sturzereignis im 2008 auch einen Handgelenksbruch rechts und eine Verletzung am Ellbogen links zugezogen. Aufgrund der schweren Verletzung am Sprunggelenk sind diese Verletzungen am Handgelenk und Ellbogen am Anfang etwas ausser Acht gelassen worden. (...) Auf jeden Fall habe ich mich nie richtig von diesen Verletzungen erholt (...). Einige Monate nach dem Unfall sind die Schmerzen im rechten Handgelenk und im linken Vorderarm während eines Rehabilitationsaufenthaltes im Spital 2._____ immer stärker geworden und es ist auch eine Kraftlosigkeit der Arme aufgefallen. (...) Auch feine Arbeiten konnte ich von Anfang an nur etwa 30 Minuten durchführen. Seit über einem Jahr bestehen nun auch Sehnenscheidenentzündungen an beiden Handge- lenken (...). Inzwischen habe ich bereits nach wenigen Minuten Arbeiten mit der Compu- termaus starke Schmerzen im rechten Handgelenk. (...) Ich bin auf die tägliche Einnahme von entzündungshemmenden Schmerzmitteln angewiesen. (...) Zusätzlich bestehen seit zirka 1 Jahr Sensibilitätsstörungen in den Fingern, was sich beim Zuknöpfen eines Hem- des sowie beim Greifen von kleinen Gegenständen äussert. (...)" Die medizinische Situation beurteilte Dr. med. K._____ folgendermassen: "Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Unfallfolgen und Beurteilung: Beim Patienten bestehen chronische, zunehmend immobilisierende Schmerzen beider Handgelenke, ak- tuell rechts betont (...). Links ist radiologisch eine Ulnaplusvariante mit ulnokarpaler Im-
41 - paktion feststellbar (...). Rechts steht eher die chronische Tendovaginitis stenosans de Quervain sowie die schmerzhaften A1-Ringbandstenosen Dig. II und V im Vordergrund. Wir unterstützen die Empfehlungen von Dr. med. G._____ vom 11.09.2014 mit Ergothe- rapie/Physiotherapie, Analgesie, Kortisoninfiltration der A1-Ringbandpathologie. Linkssei- tig kann (...) eine Ulnaverkürzungsosteotomie empfohlen werden. Eine sequentielle Ner- veninfiltration am Handgelenk rechts mit gegebenenfalls konsekutiver Denervation kann bei therapieresistenten Schmerzen und noch gut erhaltenem Bewegungsumfang diskutiert werden. Aufgrund der chronischen, sich zunehmend generalisierenden Schmerzen emp- fehlen wir unbedingt die Vorstellung des Patienten im Schmerzzentrum." 6.4.4.3.Das Gericht kann der Ansicht des Beschwerdeführers nicht folgen, Dr. med. H._____ komme zu einem dem Gutachten des Spitals S.5._____ vom 4. März 2015 (Dr. med. K.) und den eigenen Angaben des Be- schwerdeführers widersprechenden Schluss bezüglich der Funktionsfähig- keit der Handgelenke. Das Spital 5. war seitens der Beschwerdegegnerin auf Anraten von Dr. med. H._____ in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 4. Dezember 2014 (Bg-act. 165) zur Begutachtung beauftragt worden, weil der Be- schwerdeführer bezüglich der Therapievorschläge von Dr. med. G._____ skeptisch war und um eine weitere fachärztliche Beurteilung gebeten hatte (Bg-act. 165, S. 5 f.). Aus diesem Grund sollte Dr. med. K._____ "zu Be- funden, Diagnosen und Therapievorschlägen Stellung" nehmen (Bg- act. 165, S. 6). Richtig ist, wie der Beschwerdeführer ausführt, dass Dr. med. K._____ gerade nicht zu den Auswirkungen der Gesundheits- schäden auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit befragt wurde (Bg-act. 165, S. 6). Hätte der Beschwerdeführer dies erwartet, wie in der Beschwerde angetönt wird, hätte er sich anlässlich der Besprechung der kreisärztlichen Untersuchung am 4. Dezember 2014 entsprechend äussern können, was er jedoch nicht tat (Bg-act. 166). Vielmehr waren sich die Beschwerdegeg- nerin und der Beschwerdeführer einig, dass Dr. med. H._____ die Zumut- barkeitsbeurteilung vornehmen sollte, nachdem die Einschätzung von Dr. med. K._____ vorliegen würde. Dr. med. K._____ unterstützte in der
42 - Folge die Empfehlungen von Dr. med. G._____ (Bg-act. 184, S. 7). Ein Jahr später wiederholte Dr. med. G._____ dieselben Therapieempfehlun- gen, wobei, wie oben ausgeführt (Erwägung 6.4.2), die Tendovaginitis ste- nosans de Quervain und die A1-Ringband-pathologie Dig. II und III links nicht mehr unter der Diagnose aufgeführt waren (Bg-act. 225). Der Be- schwerdeführer war in der Folge nicht bereit, abgesehen von Physiothera- pie weitere therapeutische Massnahmen durchführen zu lassen (Bg- act. 225, S. 2). Wenn er nun in seiner Beschwerde vom 31. Januar 2017 rügt, es sei nicht erklärbar, weshalb der Kreisarzt – nach Lesart des Be- schwerdeführers "obwohl er nichts gefunden habe" ("trotz fehlender objek- tiver Befunde") – Behandlungsmöglichkeiten bis hin zu einer Operation empfehle, so kann ihm nicht gefolgt werden. Die Diagnosen in Bezug auf beide Hände sind nicht bestritten, auch Dr. med. H._____ bestätigte diese, verwies in seinem kreisärztlichen Bericht vom 16. Juni 2016 (Bg-act. 256) auf die Empfehlungen von Dr. med. G._____ vom 17. November 2015 (recte: 7. Dezember 2015, Bg-act. 225), die er unterstützte, so wie dies Dr. med. K._____ in seinem Gutachten vom 4. März 2015 (Bg-act. 184) ebenfalls tat. Die Möglichkeiten bzw. Vorschläge für weitere Behandlungen lagen bzw. liegen schon längere Zeit auf dem Tisch. Dr. med. H._____ hatte sich nie dahingehend geäussert, dass diese nicht indiziert wären. 6.4.4.4.Ausgewiesen ist auch, dass die entsprechenden Beschwerden des Be- schwerdeführers tatsächlich zu Leistungseinschränkungen geführt haben. Zwar ist zutreffend, dass Dr. med. H._____ die Funktion der Handgelenke als insgesamt gut bezeichnete (Bg-act. 256), unzutreffend ist jedoch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass Dr. med. H._____ die diagnos- tizierten Beschwerden als nicht funktionseinschränkend beurteilte. Auch Dr. med. H._____ ging aufgrund der gestellten Diagnosen vom Vorhanden- sein von Funktions- bzw. Leistungseinschränkungen aus. So bestätigte er die von Dr. med. D._____ im Jahr 2010 vorgenommene Zumutbarkeitsbe- urteilung (nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags ohne häu-
43 - figes Treppen- und Leitersteigen) und ergänzte/präzisierte diese zusätzlich (kein kraftvolles Zupacken, keine Schläge oder Vibrationen auf Hände und Vorderarme, keine häufigen Umwendbewegungen). Es kann somit keine Rede davon sein, dass Dr. med. H._____ entgegen allen anderen Ärzten und den Angaben des Beschwerdeführers davon ausgegangen sei, es lä- gen keine unfallkausalen Funktionseinschränkungen der Hände vor. 6.4.4.5.Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch nicht vor, inwiefern die Zumutbarkeitseinschätzung von Dr. med. H._____ nicht zutreffen sollte bzw. dass weitere unfallkausale Einschränkungen vorhanden wären oder dass er die als zumutbar bezeichneten Tätigkeiten nicht ausführen könnte. Im Gegenteil, es ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer sein Malerge- schäft in all den Jahren so organisiert hat, dass er es trotz der gesundheit- lichen Einschränkungen weiterführen konnte, indem er die schweren und mittelschweren Tätigkeiten den Angestellten delegierte und er selbst sich auf die administrativen Tätigkeiten konzentrierte. Dass er ab Oktober 2014 bis zur Einstellung der Unfall-Taggelder im Juli 2016 zu 80 % krankge- schrieben war (Bg-act. 151, 154, 169, 177, 180, 181, 192, 205, 208, 214, 215, 222, 224, 231, 237, 242, 245, 249), wie er geltend macht, hat damit zu tun, dass er in seiner aktuellen Tätigkeit als Maler und Bauarbeiter prak- tisch vollumfänglich eingeschränkt war. Ihm war in dieser Zeit eine entspre- chende Arbeitsunfähigkeit nach Art. 16 UVG und Art. 6 ATSG attestiert worden, welche die Ausrichtung von Taggeldern nach sich zog. Daraus kann jedoch nicht automatisch auf den Umfang der voraussichtlich bleiben- den Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt gemäss Art. 18 UVG und Art. 8 ATSG geschlossen werden, welche die Ausrichtung einer Invalidenrente nach sich zieht. Der Hinweis des Be- schwerdeführers auf seine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vermag also die Zu- mutbarkeitseinschätzung von Dr. med. H._____ nicht in Frage zu stellen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch Dr. med. Q., Fachärz- tin für Innere Medizin FMH und für Rheumatologie FMH, Spital 6., in
44 - ihrem internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 24. Februar 2017 (Bf-act. 14), das der Beschwerdeführer mit Replik vom 16. März 2017 ein- reichte, bezüglich der Handgelenke zu keinen anderen Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit kam: "1. (...)
47 - Eine psychiatrische Problematik wurde verneint, weshalb keine entspre- chende Diagnose gestellt wurde (Konsensbeurteilung, S. 3). Die Gutachter erachteten die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maler als seit dem Unfallereignis im 2008 nicht mehr zumutbar (Konsensbeurteilung, S. 4). In einer leidensadaptierten Tätigkeit, nämlich für eine leichte wech- selbelastende Tätigkeit mit Gewichtsbelastungen Heben Boden- zu Taillen- höhe selten max. 10kg, Heben Taillen- zu Kopfhöhe selten max. 7.5kg und Heben horizontal selten max. 12.5kg attestierten sie dem Beschwerdefüh- rer weiterhin eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit zusätzlichen Pausen von vier Stunden über den Tag verteilt (verminderte Leistungsfähigkeit bei sta- tischen Belastungen und verminderte Leistungsfähigkeit beim manuellen Hantieren) (Konsensbeurteilung, S. 7). Dabei sollten folgende spezielle Einschränkungen eingehalten werden: Arbeiten über Schulterhöhe und Kriechen sollten nur selten am Tag vorkommen (max. 30 Minuten bezogen auf ein ganztägiges Arbeitspensum), vorgeneigtes Stehen und Sitzen, Ro- tationen im Sitzen, Knien, Stossen und Ziehen sollte nur manchmal am Tag vorkommen (insgesamt ca. max. drei Stunden zumutbar auf ein ganztägi- ges Arbeitspensum) (Konsensbeurteilung, S. 7). Diese adaptierte Arbeits- fähigkeit bestehe für die Zeit ab einigen Monaten nach dem Unfallereignis im 2008 (Konsensbeurteilung, S. 8). Die danach hinzugekommenen Epi- condylitis humeri radialis und das chronische cervikoradikuläre sensorische Ausfallsyndrom rechts mit Zervikozephalgie und Zervikobrachialgie hätten keine Auswirkungen auf die beschriebene angepasste Tätigkeit (Konsens- beurteilung, S. 8). Im Rahmen der Prognose bestätigten die Gutachter, dass die Gesundheitsbeschwerden an den Handgelenken beidseits und am Sprunggelenk rechts seit Jahren bestehen und insgesamt in der Inten- sität nicht weiter zugenommen hätten (Konsensbeurteilung, S. 10). 6.5.2. Mit ärztlicher Beurteilung vom 24. März 2017 nahm Dr. med. H._____ zur Zumutbarkeitsbeurteilung des Spitals 6._____ vom 26. September 2016/24. Februar 2017 (Bf-act. 14) Stellung. Dabei hielt er an der Zumut-
48 - barkeitsbeurteilung, wie sie aus den kreisärztlichen Untersuchungen vom
49 - eine Begründung gänzlich fehlt, nicht nachvollziehbar und sie steht auch im Widerspruch zu den Diagnosen der Gutachter selbst, wonach auch die Epicondylitis humeri radialis rechts und das chronische zervikoradikuläre sensorische Ausfallsyndrom rechts mit Zervikozephalgie und Zervikobra- chialgie rechts Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben (Konsensbe- urteilung, S. 1), und im Widerspruch zur Aussage von Dr. med. Q._____, wonach sowohl die posttraumatischen Beschwerden am Bewegungsappa- rat wie auch die zervikoradikuläre Schmerzsymptomatik und die sensori- sche Ausfallsymptomatik deutliche Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit nach sich zögen (Bf-act. 14, internistisch-rheumatologisches Teilgutach- ten, S. 27, vgl. auch S. 30, 31, 32). Ferner wurden im Rahmen der Evalua- tion der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL-Untersuchung) belastungs- bedingte Schulter- und Nackenschmerzen rechtsseitig mit Ausstrahlung in den rechten Arm, eine Kraftminderung in beiden Händen und eine hal- tungs- und belastungsbedingte lumbale Schmerzsymptomatik beschreiben (Bf-act. 14, internistisch-rheumatologisches Teilgutachten, S. 25). Auch diese mehrheitlich nicht unfallkausalen Einschränkungen trugen also ihren Teil zur erwähnten Zumutbarkeitsbeurteilung bei. Zudem finden sich Anga- ben in der Arbeitsanamnese (vgl. Bf-act. 14, psychiatrisches Teilgutachten, S. 9), wonach der Beschwerdeführer "seit einiger Zeit" auch im administra- tiven Sektor Unterstützung benötige, was daran liege, dass er aufgrund sei- ner HWS-Problematik mit ausstrahlenden Parästhesien häufig nur kurze Zeit (rund 15 Minuten) ohne Unterbruch am PC arbeiten könne. In der in- ternistisch-rheumatologischen Anamnese (Bf-act. 14, internistisch-rheu- matologisches Teilgutachten, S. 10) gab er an, die zusätzlichen Schmer- zen, die ihn bis zu einem halben Tag ins Bett zwängen, hätten vor ca. zwei Jahren begonnen, als die Diskushernie zervikal festgestellt worden sei, bzw. die radikulären Schmerzen zervikal hätten seine Tätigkeit zusätzlich eingeschränkt (Bf-act. 14, internistisch-rheumatologisches Teilgutachten, S. 12). Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass die seit 2015 wegen der HWS-Veränderungen hinzugekommenen gesundheitlichen Probleme auch
50 - nach Erleben des Beschwerdeführers tatsächlich zu zusätzlichen Ein- schränkungen geführt hatten. Ferner wird erwähnt, der Beschwerdeführer benötige immer wieder längere Pausen, da er unter starken Parästhesien und auch Schmerzen an der rechten oberen Extremität leide, welche sich unter Belastung rasch steigern würden (vgl. Bf-act. 14, psychiatrisches Teilgutachten, S. 9 f.). Mit diesen Beschwerden dürften aber gerade die unfallfremden Probleme mit der HWS (Parästhesien) und auch die Zervi- kobrachialgien (Schulter-Arm-Schmerz) angesprochen sein. Alles in allem sind die erwähnten Schlussfolgerungen der Gutachter, es ergäben sich keine weiteren Einschränkungen wegen der Epicondylitis humeri radialis rechts und des chronischen zervikoradikulären sensorischen Ausfallsyn- droms rechts mit Zervikozephalgie und Zervikobrachialgie rechts, nicht überzeugend. Auch ist angesichts des vom Beschwerdeführer selbst ge- schilderten Tagesablaufs (Bf-act. 14, psychiatrisches Teilgutachten, S. 12 f.), gemäss dem er beschwerdebedingte Pausen (die Kaffeepause be- schreibt er nicht als beschwerdebedingt) von rund zweieinhalb Stunden (von 11.15 bis 12.00 Uhr, von nach dem Mittagessen bis 14:30 Uhr, von 17:00 bis 17:30 Uhr) einlege, nicht ganz nachvollziehbar, weshalb die Fachärzte vier Stunden Pausen als erforderlich erachteten, wie dies auch Dr. med. H._____ in seiner Stellungnahme vom 24. März 2017 ausführte. 6.5.3.3.Das Gericht gelangt in Berücksichtigung all des Gesagten zur Überzeu- gung, dass die von Dr. med. Q._____ und Dr. med. R._____ attestierte lei- densadaptierte Tätigkeit mit leichten wechselbelastenden Tätigkeiten und eingeschränkten Gewichtsbelastungen ganztägig, jedoch mit Pausen von vier Stunden über den Tag verteilt, zumindest nicht allein mit den unfallkau- salen Beschwerden begründet werden kann. Diese Zumutbarkeitsbeurtei- lung, die auch die unfallfremden Beschwerden umfasst, vermag daher die- jenige von Dr. med. H._____ (leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeit ganztags ohne häufiges Treppen- und Leitersteigen und ohne Tätigkeiten, die ein kraftvolles Zupacken erfordern und bei denen Schläge und Vibrati-
51 - onen auf Hände und Vorderarme fortgeleitet werden, sowie keine Tätigkei- ten mit häufigen Umwendbewegungen), die sich auf die unfallkausalen Faktoren beschränkt, nicht in Zweifel zu ziehen. Folglich kommt das Gericht zum Schluss, dass auf die schlüssige und nachvollziehbare und somit be- weistaugliche Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. med. H._____ vom 20. Juni 2016 (Bg-act. 256), die im Übrigen auch auf allen Vorakten und meh- reren persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruht, abge- stellt werden kann. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auch eine Ergänzung des bidis- ziplinären Gutachtens des Spitals 6._____ vom 26. September 2016/24. Februar 2017 (Bf-act. 14) (Einschätzung nur unter Beachtung unfallkausa- ler Beschwerden) nicht angezeigt und der entsprechende Antrag des Be- schwerdeführers daher in antizipierter Beweiswürdigung (Urteil des Bun- desgerichts 8C_75/2016 vom 8. April 2016 E.5.2; BGE 134 I 140 E.5.3, BGE 124 V 94 E.4b) abzulehnen ist. 6.6.Im Nachfolgenden ist auf die Frage der Ermittlung des Erwerbsunfähig- keitsgrades einzugehen. Ein Revisionsgrund liegt nämlich, wie vorne be- reits erwähnt, erst dann vor, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 % verändert hat (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 22 S. 152). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er- zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 6.6.1. Die Beschwerdegegnerin errechnete im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 21. Dezember 2016 eine Erwerbsunfähigkeit von 25 %. Sie ging dabei gestützt auf die Tabelle 1 der LSE 2014, total privater Sektor, Männer, Kompetenzniveau 3, bei einem Leidensabzug von 10 % von ei-
52 - nem auf das Jahr 2016 aufindexierten Jahreseinkommen von Fr. 81'625.-- aus (bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden). Der Vergleich mit dem nicht bestrittenen Valideneinkommen von Fr. 109'434.-- ergab einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 %. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Berechnung des Invaliden- einkommens geltend, es sei nicht angemessen, vom Kompetenzniveau 3 auszugehen. Vielmehr müsse auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt wer- den, weil der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit keine berufli- che Eignung aufweise, aufgrund derer er im Kompetenzniveau 3 eingestuft werden könnte. Er sei zeitlebens in der Baubranche tätig gewesen, habe bis zum Unfall im Jahr 2008 das eigene Maler- und Gipsergeschäft geführt und sei auch operativ als Maler und Gipser tätig gewesen, was ihm heute nicht mehr möglich sei. Als Hochbauzeichner habe er seit mehr als zehn Jahren nicht mehr gearbeitet, auf diesen Beruf könne er nicht mehr zurück- kehren, weil er mit sehr viel Büro- und Computerarbeit verbunden und bei der er wegen der Handprobleme stark eingeschränkt sei. Über ein Diplom als Architekt verfüge er nicht, zudem handle es sich dabei auch nicht um eine adaptierte Tätigkeit. Er könne nur an einem Arbeitsplatz ohne hohe Anforderungen an manuelle Fertigkeiten eingesetzt werden, der auch den Einschränkungen an den Beinen gerecht werde, weshalb auf das Kompe- tenzniveau 2 ausgewichen werden müsse. Werde durch das beantragte Gutachten eine ganztätige Erwerbstätigkeit tatsächlich als zumutbar erach- tet, könne von einem Leidensabzug von 10 % ausgegangen werden, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 66'856.-- und bei einem unbestrittenen Va- lideneinkommen von Fr. 109'434.-- (per 2016) ein IV-Grad von 39 % resul- tiere. 6.6.2. Wie aus der LSE 2014 entnommen werden kann, steht das Kompetenzni- veau 3 für komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in ei- nem Spezialgebiet voraussetzen, das Kompetenzniveau 2 für praktische
53 - Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung, Administration, Bedie- nung von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst und Fahrdienst. Wie aus der Situationsanalyse der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2009 (Bg-act. 29) und der beruflichen Standortbestimmung des Spitals 2._____ vom 28. Dezember 2015 (Bg-act. 230, S. 1 und 5, vgl. auch IV- Akten 98) hervorgeht, hat der Beschwerdeführer sowohl eine Lehre als Maurer als auch als Hochbauzeichner absolviert. Von 1990 bis 2005 war er als selbständiger Architekt tätig, seit Mai 2005 führte er als Maler und Geschäftsführer die Firma B.. In den Jahren 1997-1998 absolvierte er eine Lehre beim T., 2006-2008 Spezialisierungskurse für Harzbe- schichtungen. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung im Spital 6._____ (vgl. psychiatrisches Teilgutachten vom 26. September 2016, Bf- act. 14) gab er an, das eigene Architekturbüro habe er bis ins Jahr 2007 geführt, im Jahr 2005 habe er die Chance gehabt, ein weiteres Geschäft zu übernehmen, weshalb er während zwei Jahren zwei Betriebe geführt habe. Aus einem Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 18. November 2014 an die IV-Stelle (IV-act. 101) geht hervor, dass er sich nach dem Unfall im Jahr 2008 als Geschäftsführer insbesondere um die Büroarbeiten, das Offert- wesen, die Kundenakquisition, die Logistik, das Magazin kümmerte und auf der Baustelle bei leichteren Arbeiten mithalf. Angesichts dieses beruflichen Werdegangs, bei dem sich der Beschwerde- führer in verschiedenen Gebieten (Architektur, Bau- und Malergewerbe) vertieftes praktisches und theoretisches Wissen angeeignet hat, geht das Gericht mit der Ansicht der Beschwerdegegnerin einig, dass der Beschwer- deführer trotz der ausgewiesenen Beschwerden über weiterhin verwert- bare spezifische Fähigkeiten und Ressourcen verfügt, als sie im Kompe- tenzniveau 2 verlangt werden. Jedenfalls geht es im Kompetenzniveau 2 eher um praktische Tätigkeiten, bei denen häufig der Gebrauch der Hände
54 - im Vordergrund steht (z.B. Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung, Administra- tion, Bedienung von Maschinen und elektronischen Geräten), was für den Beschwerdeführer problematisch ist. Aufgrund seiner jahrelangen prakti- schen Erfahrungen und spezifischen Kenntnisse wie auch aufgrund seiner Erfahrung als Geschäftsführer ist er in der Lage, anspruchsvolleren Tätig- keiten nachzugehen, die mehr spezialisiertes Wissen erfordern als im Kom- petenzniveau 2. Im Rahmen der beruflichen Standortbestimmung im Spital 2._____ im Dezember 2015 (Bg-act. 230) waren denn auch Tätigkeiten wie Bauleiter, im Immobilienbereich als Gebäudeschätzer oder Feuerungskon- trolleur, eventuell auch als Gewerbelehrer als Beispiele aufgeführt worden. Unklar ist, ob er mit der Weiterbildung am Schweizerischen Institut für Be- rufspädagogik allenfalls auch in einer Berufsschule tätig sein könnte oder nicht. In jedem Fall erachtet das Gericht nach dem Gesagten die Einstufung des Beschwerdeführers unter das Kompetenzniveau 3, wie dies die Be- schwerdegegnerin gemacht hat, als korrekt. 6.6.3. Bei Anwendung des Kompetenzniveaus 3 (TA1 privater Sektor) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 81'625.-- (Fr. 7'185.-- : 40 h/Woche x 41,7 h/Woche x 12 Monate = Fr. 89'884.32; + 0,4 % Nominallohnindex 2015 + 0,5 % Nominallohnindex 2016 = Fr. 90'695.--; abzüglich Leidens- abzug von 10 %). Der Vergleich mit dem nicht bestrittenen auf das Jahr 2016 aufindexierten Valideneinkommen von Fr. 109'434.-- (vgl. Bg- act. 263, 97) ergibt einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % (25.41%, zur Rundung BGE 130 V 121 E.3) und somit keine Veränderung gegenüber der Verfügung vom 7. Februar 2011 (Bg-act. 121). 6.7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der unfallkausale Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers sowie auch dessen unfallkausale Er- werbsfähigkeit im Vergleich zum medizinischen Sachverhalt, wie er sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung am 17. Dezember 2010/6. Januar 2011 (Bg-act. 114, 115) bzw. des Erlasses der Verfügung
55 - vom 7. Februar 2011 (Bg-act. 121) nicht erheblich bzw. nur leicht verändert haben. Die Beschwerdegegnerin hat sich diesbezüglich zu Recht auf den beweistauglichen Austrittsbericht des Spitals 2._____ vom 6. Januar 2010 (Bg-act. 71) und die kreisärztliche Abklärung von Dr. med. D._____ vom
57 - Einsprecher/Beschwerdeführer behauptet, widersprüchlich, weshalb es keiner weiteren medizinischen Begründung bedürfe. Der Integritätsscha- den erreiche, auch mit Blick auf die Skala im Anhang 3 zur UVV sowie die Tabellen 1 und 5 der SUVA betreffend Integritätsschäden im Unfallversi- cherungsbereich, die erforderliche Schwere nicht. Daran änderten auch die vom Einsprecher vorgebrachten Einwände, die medizinisch festgestellten Handgelenksarthrosen würden einen Integritätsschaden von je 5 % aus- machen, nichts. Diese Beschwerden seien in den relevanten ärztlichen Be- richten nicht thematisiert worden, weshalb sie auch nicht ein Ausmass an- genommen haben könnten, die eine Integritätsentschädigung rechtfertigen würden. Dasselbe gelte auch für die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten OSG-Beschwerden links. 7.2.Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 31. Januar 2017 und in der Replik vom 16. März 2017 geltend, dass die Integritätsentschä- digung seinerzeit nur wegen der OSG-Deformität rechts, nicht aber für Ver- letzungen an den oberen Extremitäten zugesprochen worden sei. Hinzuge- kommen seien nun die Spätfolgen an den Handgelenken, die beide von einer Arthrose betroffen seien (Veränderungen im distalen Radioulnarge- lenk mit osteophytären Ablagerungen). Ferner seien an beiden Händen eine Tendovaginitis stenosans de Quervain festgestellt worden, deren Un- fallkausalität bejaht worden sei. Bereits im 2010 sei im linken Handgelenk eine beginnende posttraumatische Arthrose des distalen Radioulnarge- lenks (DRUG) festgestellt worden, wobei im vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahren offen geblieben sei, inwiefern sich diese seither ver- schlimmert und den Erheblichkeitsgrad für die Ausrichtung einer Integritäts- entschädigung überschritten habe. Ein neutraler Gutachter habe dies ent- sprechend abzuklären. Auch habe der Kreisarzt die Verschlimmerung der Befunde am oberen rechten Sprunggelenk gar nicht mehr geprüft, obwohl er in seinem Bericht vom 17. April 2015 (Bf-act. 9, Bg-act. 229) noch fest- gehalten habe, es bestehe eine leichte Arthrose am OSG und eine mässige
58 - Arthrose talonavikulär, die beide unfallkausal seien. Damit habe sich der Kreisarzt mit seiner Schlussbeurteilung in Widerspruch zu seiner eigenen Einschätzung ein Jahr zuvor gesetzt, was nur durch die Einholung eines Gutachtens geklärt werden könne. Der Beschwerdeführer rügt auch, dass die Beschwerdegegnerin dem Spital 5._____ fälschlicherweise keinen Auf- trag zur Feststellung des Integritätsschadens an den Handgelenken erteilt habe. Da bereits eine mässige Handgelenk-Arthrose zu einer Integritäts- entschädigung von 5-10% und eine OSG-Arthrose zu einer solchen von 5- 30% (Tabelle 5) führe, gehe es um eine Änderung von grosser Tragweite, die bei der erstmaligen Zusprechung der Integritätsentschädigung nicht voraussehbar war, heute jedoch berücksichtigt werden müsse. Der Be- schwerdeführer habe mindestens einen Anspruch auf eine zusätzliche In- tegritätsentschädigung von 10-15%. Die Beschwerdegegnerin entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2017 und in der Duplik vom 29. März 2017, der Beschwerdeführer könne sich bezüglich seiner Forderung auf Erhöhung der Integritätsent- schädigung auf keinen ärztlichen Bericht berufen, der sich mit den kreisärztlichen Beurteilungen auseinandersetze, weshalb am angefochte- nen Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2016 festgehalten werde. 7.3.In der ursprünglichen Verfügung vom 7. Februar 2011 (Bg-act. 121) sprach die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D._____ vom 30. September 2010 (Bg-act. 103), wonach der In- tegritätsschäden 10 % betrage, eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'600.-- zu. Diese wurde ausgerichtet wegen der Unfallfolgen am rech- ten Sprunggelenk mit posttraumatischer OSG-Deformität mit mässiger Ausprägung (Suva-Tabelle 5: bei mässiger Arthrose 5-15%). Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin der Beurteilung von Dr. med. H._____ vom 20. Juni 2016 (Bg-act. 256) zu Recht gefolgt ist, wonach die Einschätzung des Integritätsschadens vom 30. September 2010 (Bg-
59 - act. 103) unverändert gültig sei, weil die Problematik am rechten Fussge- lenk unverändert blieb und die objektivierbaren und unfallkausalen Restfol- gen im Bereich der Handgelenke nicht das Ausmass der Erheblichkeit er- reichten. 7.3.1. Aus dem Bericht des Spitals 2._____ vom 6. Januar 2010 (Bg-act. 71) geht hervor, dass sich damals am linken Handgelenk bei einer Ulnaplusvariante eine beginnende, posttraumatische Arthrose des DRUG (Radioulnarge- lenks) mit einem mässigen Osteophyten an der proximalen ulnaren Ge- lenkfläche zeigte und dass sich am rechten Handgelenk keine sekundären degenerativen Veränderungen entwickelt hatten (S. 1, 3, 8). An den OSG zeigten sich ein os subtalare rechts und links. Am rechten OSG war in der Röntgenaufnahme ein Osteophyt an der dem Talonavikulargelenkspalt zu- gewandten Gelenkfläche zu sehen, insgesamt waren jedoch (noch) keine wesentlichen Veränderungen im Sinne einer Sekundärarthrose neu hinzu- getreten (S. 2, 8). Im Rahmen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 30. September 2010 (Bg-act. 104) stellte Dr. med. D._____ fest, dass im Bereiche der beiden Handgelenke keine erheblichen strukturell fassba- ren Verletzungsfolgebefunde feststellbar seien und dass ein günstiges Be- handlungsergebnis bestehe. Im Bereiche des rechten Fusses bzw. Fuss- gelenkes bestünden dauernde und erhebliche Restfolgen. Da per Dezem- ber 2010 eine abschliessende Untersuchung bei Dr. med. C., Spital S. 1., vorgesehen war, ersuchte er um eine konventionell radiologi- sche Untersuchung des rechten Sprunggelenks, des rechten Handgelenks und des linken Ellbogens. Am 7. Dezember 2010 berichtete Dr. med. C., Spital S.1., dass sich seit seiner Untersuchung im Septem- ber 2010 nichts Neues ergeben habe (Bg-act. 110), er verzichtete daher auf eine Röntgenkontrolle des OSG. Auch an den Händen liess sich gemäss seinen Ausführungen nichts Auffälliges feststellen.
60 - 7.3.2. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass heute beide Handgelenke von einer Arthrose betroffen seien, lässt sich den verschiedenen Arztbe- richten nicht entnehmen (Bg-act. 149, 184, 225, 256). Was das linke Hand- gelenk betrifft, gehen die ärztlichen Berichte übereinstimmend von einem ulnocarpalen Impaktionssyndrom aus, das Dr. med. H._____ in seinem Be- richt vom 20. Juni 2016 (Bg-act. 256) auch als unfallkausal bezeichnete (vgl. auch Bg-act. 229). Die beginnende Arthrose am linken Handgelenk wurde hingegen nicht mehr erwähnt. Was also das linke Handgelenk be- trifft, war die Problematik mit der Ulnaplusvariante mit einer beginnenden, posttraumatischen Arthrose des DRUG (Radioulnargelenks) bereits im 2010 bekannt, womit bei der damaligen Beurteilung der Integritätsentschä- digung diesbezüglich auch eine mögliche Verschlechterung in Betracht ge- zogen worden sein konnte und musste. Eine solche war nämlich damals nicht "nicht voraussehbar" und der Beschwerdeführer akzeptierte mit An- nahme des Vergleichs die vereinbarte Integritätsentschädigung als Ge- samtes (Bg-act. 114). 7.3.3. Am rechten Handgelenk besteht gemäss Dr. med. H._____ eine unfallkau- sale Tendovaginitis stenosans de Quervain (= Erkrankung der Sehnen- scheide im 1. Strecksehnenfach/Daumenbereich) und eine nicht unfallkau- sale A1-Ringbandpathologie Dig. II und V (= Tendovaginitis stenos- ans/Sehnenscheidenentzündungen, die bereits im Bericht vom 17. Dezem- ber 2015 als nicht unfallkausal bezeichnet worden war, vgl. Bg-act. 229, S. 2 f.), von einer Arthrose war weder zu einem früheren noch zum jetzigen Zeitpunkt die Rede. Mit der Erkrankung der Sehnenscheide im rechten Daumenbereich (Tendovaginitis stenosans de Quervain) ist zwar eine un- fallkausale Veränderung gegenüber den früheren Befunden an der rechten Hand eingetreten, doch erscheint diese Veränderung nicht als besonders erheblich, zumal sie auch behandelbar wäre. Immerhin erachtete Dr. med. H._____ die Infiltration des ersten Strecksehnenfachs als indiziert (Bg- act. 256, S. 6). Dass Dr. med. H._____ diese Veränderung daher als nicht
61 - erheblich im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV ein- schätzte (Bg-act. 256, S. 6), ist nach dem Gesagten nachvollziehbar, zu- mal dafür eine Veränderung von grosser Tragweite vorliegen müsste. Auch der Beschwerdeführer bringt bezüglich des rechten Handgelenks nichts vor, das den Schluss von Dr. med. H._____ als falsch erscheinen liesse. 7.3.4. Zutreffend ist allerdings, wie der Beschwerdeführer ausführt, dass Dr. med. H._____ nicht geprüft hat, ob sich die Befunde am rechten OSG verschlim- mert hätten (Bg-act. 256). Gemäss Bericht des Spitals 2._____ vom 6. Ja- nuar 2010 (Bg-act. 71) zeigte sich dort ein os subtalare und in der Rönt- genaufnahme war ein Osteophyt an der dem Talonavikulargelenkspalt zu- gewandten Gelenkfläche zu sehen, wobei insgesamt noch keine wesentli- chen Veränderungen im Sinne einer Sekundärarthrose hinzugetreten seien (Bg-act. 71). Im Bericht vom 20. Juni 2016 (Bg-act. 256) verwies Dr. med. H._____ diesbezüglich auf seinen Bericht vom 24. September 2015 (Bg- act. 217), aus dem sich jedoch bezüglich Sprunggelenksproblematik nichts Näheres ergibt. Hingegen schrieb er im Bericht vom 17. Dezember 2015 (Bg-act. 229), die Restfolgen im Bereich der Sprunggelenksregion (rechts) würden aktuell nicht zur Diskussion stehen, und gemäss seinem Bericht vom 4. Dezember 2014 (Bg-act. 165) hätten sich diese Beschwerden seit der Abschlussuntersuchung im Jahr 2010 nicht verändert (S. 2). Damit übereinstimmend wird im Bericht des Spitals S.7._____ Orthopädie vom 5. Juni 2015 ausgeführt, es würden am rechten Sprunggelenk zwar chroni- sche Schmerzen bestehen, aber es sei keine Verschlimmerung eingetreten ("senza peggioramenti") (Bg-act. 201, S. 2). Auch aus der vom Beschwer- deführer erwähnten Kurzbeurteilung von Dr. med. H._____ vom 17. April 2015 (Bf-act. 9, Bg-act. 186) geht keine erhebliche Verschlechterung ge- genüber dem früheren Befund hervor: leichte Arthrose am OSG, mässige Arthrose talonavikulär (beides unfallkausal), keine wesentliche Verände- rung seit dem 30. September 2010. Es sind somit keine aktenkundigen Hin- weise dafür vorhanden, dass sich die diesbezüglichen Beschwerden ins-
62 - gesamt verschlechtert hätten, wobei auch hier die Verschlimmerung von grosser Tragweite sein müsste. 7.3.5. Nach all dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Be- schwerdegegnerin auch bei der Frage der Integritätsentschädigung zu Recht auf die medizinische Beurteilung von Dr. med. H._____ vom 20. Juni 2016 (Bg-act. 256) abstellte und die Erhöhung der Integritätsentschädi- gung verneinte. Unter diesen Umständen ist die Vornahme weiterer medi- zinischer Abklärungen bezüglich des Integritätsschadens, wie dies vom Be- schwerdeführer beantragt wird, in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 8. April 2016 E.5.2; BGE 134 I 140 E.5.3, BGE 124 V 94 E.4b), weil nicht erforderlich, abzulehnen. 8.Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass sich der Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum zwi- schen der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Februar 2011 (Bg-act. 121) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2016 (Bf-act. 1, Bg-act. 276) – unfallkausal – nicht in anspruchsbeeinflussender Weise verschlechtert hat, dass somit die Rente und die Integritätsentschä- digung nicht zu erhöhen und folglich der angefochtene Einspracheent- scheid vom 21. Dezember 2016 zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen sind. 9.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden gemäss Art. 61 lit. a ATSG, wonach das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssa- chen - ausser im Falle leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - für die Parteien kostenlos ist, für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 9.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
63 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]