VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 21 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzAudétat RichterInMoser, Meisser Aktuarin ad hocJauch URTEIL vom 13. März 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominik Frey, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Invalidenrente)
3 - ses wurde am 2. September 2016 erstattet. Dr. med. C._____ diagnosti- zierte eine leichte depressive Episode mit Hinweis bzw. Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, posttraumatische Störung und Beeinträchtigung der Persönlichkeit. Er ging von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit aus. Dieser Beurteilung folgte auch der RAD- Arzt, Dr. med. D., in seiner Abschlussbeurteilung vom 6. Oktober 2016, wobei er präzisierend festhielt, ab November 2014 von einer Ar- beitsfähigkeit von 50 % und ab Juni 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. 4.Gestützt darauf und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle A. mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 eine befristete Viertelsrente ab dem 1. Juni 2015 bis zum 31. August 2015 zu. Dabei berücksichtigte die IV-Stelle die dreimonatige Wartefrist ab Besse- rung des Gesundheitszustandes (ab dem 1. Juni 2015) und die verspäte- te Anmeldung. Die IV-Stelle führte aus, seit dem 20. Dezember 2013 (Be- ginn der einjährigen Wartezeit) sei A._____ in ihrer Arbeitsfähigkeit erheb- lich eingeschränkt und ging gestützt auf ihre Abklärungen ab dem 1. No- vember 2014 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und ab dem 1. Juni 2015 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Auf Basis eines Valideneinkommens von Fr. 53‘457.50 und eines Invalideneinkommens von Fr. 27‘437.10 (50 %) bzw. Fr. 43‘899.40 (80 %) errechnete sie ein Invaliditätsgrad von 49 % bzw. 18 %. Da der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Gel- tendmachung des Leistungsanspruchs entstehe und die Anmeldung bei der IV-Stelle erst am 19. Dezember 2014 eingereicht worden sei, entste- he der Rentenanspruch erst am 1. Juni 2015 für die Dauer von drei Mona- ten nach Besserung des Gesundheitszustands. Betreffend den Einwand, dass sich der Gesundheitszustand von A._____ nicht gebessert habe und immer noch eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 70 % vorliege,
4 - hielt die IV-Stelle fest, dass auf das Gutachten von Dr. med. C._____ vom
5 - Diagnosen gestellt, was teilweise darauf zurückzuführen sei, dass sie sich ihm gegenüber nicht habe öffnen können. Dr. med. C._____ habe die wahre Geschichte der Zeit in O.1._____ nicht gekannt. Diese für sie sehr traumatisierende Zeit in O.1._____ aufgrund ihrer Verhaftung im März 2008 wegen Drogenbesitzes, der damit einhergehenden Verurteilung im März 2009 zu sechs Jahren Gefängnis sowie des darauffolgenden Ge- fängnisaufenthaltes von ca. insgesamt drei Jahren und sieben Monaten zu den schlimmen Haftbedingungen habe sie bislang einzig Dr. med. E._____ erzählt. Dr. med. C._____ habe zwar eine posttraumatische Störung in Erwägung gezogen, diese aber wegen fehlender Auskünf- te/Informationen wieder verworfen. Gemäss Dr. med. E._____ leide sie nicht an einer leichten depressiven Symptomatik, sondern klar an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und deren Folgeerschei- nungen/Aus-wirkungen sowie an einer abhängigen Persönlichkeitsstörung mit deutlichen ausgeprägten Selbstzweifeln, massiver allgemeiner Verun- sicherung mit relativ leichter Beeinflussbarkeit von aussen. Differential- diagnostisch sei eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Ex- trembelastung und eine Traumafolgestörung in Betracht zu ziehen. Ferner machte sie geltend, die von Dr. med. C._____ geltend gemachten Wider- sprüche seien nur vermeintlich. Zusammenfassend kommt die Beschwer- deführerin zum Schluss, dass die Beurteilung von Dr. med. E., wo- nach sie zu 100 % erwerbsunfähig sei, sich als nachvollziehbar erweise. Dr. med. C. habe das Gutachten verfassen müssen, ohne über alle notwendigen Informationen betreffend ihr Vorleben in O.1._____ zu ver- fügen, weshalb das Gutachten nicht vollständig sei. Sollte das Gericht nicht auf die Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 30. November 2016 abstellen wollen, so käme es nicht umhin, ein neues psychiatrisches Gut- achten einzuholen. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und
6 - verwies zur Begründung hauptsächlich auf ihre angefochtene Verfügung. Weiter bestritt sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und führte begründend aus, die Beschwerdeführerin habe am 2. No- vember 2016 Einwand erhoben, jedoch keine Ergänzung des Einwands oder eine Erstreckung der 30-tägigen Frist für eine Ergänzung beantragt. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2016 und der Arztbericht von Dr. med. E._____ vom 30. November 2016 seien damit nach Fristablauf Mitte November 2016 und somit nicht rechtzeitig erfolgt, womit die Beschwerdegegnerin diese nicht habe berücksichtigen müssen. Weiter reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 13. März 2017 zu den Berichten von Dr. med. E._____ ein und kommt gestützt darauf zum Schluss, dass zur Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit weiterhin – auch in Berücksichtigung der Arztberichte von Dr. med. E._____ vom 30. November 2016 und 19. Januar 2017 – auf das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 2. September 2016 und die Beurteilung des RAD vom 6. Oktober 2016 abzustellen sei. Demzufolge betrage die behinderungsgeeignete (= mental und psychisch wenig an- spruchsvoll) Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis Ende Mai 2015 50 % und seit Anfang Juni 2015 80 %. 7.In ihrer Replik vom 28. März 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und machte in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin neu eingereichten Stellungnahme von Dr. med. C._____ geltend, dieser kommen darin zu gar keinem Schluss. Jedenfalls sei er gar nicht darauf eingegangen, ob die Inhaftierung in O.1._____ eine andere psychiatrische Beurteilung zulasse. Vielmehr sei dieser frustriert, dass die Beschwerde- führerin ihm nicht wie Dr. med. E._____ vertraut habe. Mit den vorge- nommenen Bemerkungen bzw. Unterstellungen ihr gegenüber disqualifi- ziere sich Dr. med. C._____ selbst. Dieser habe ein eigentliches Pam- phlet gegen sie verfasst. Ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von
7 - 100 % betrage das Invalideneinkommen Fr. 0.--. Somit resultiere ein Inva- liditätsgrad von 100 % bzw. eine ganze Rente ab dem 1. Juni 2015. 8.Am 24. April 2017 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando fest, entge- gen der Meinung der Beschwerdeführerin komme Dr. med. C._____ in der Stellungnahme vom 13. März 2017 zum klaren Schluss, dass er an seiner Beurteilung vom 2. September 2016 trotz der neuen Informationen festhalte. Folglich halte sie daran fest, dass die Arztberichte von Dr. med. E._____ vom 30. November 2016 und 19. Januar 2017 die Beurteilungen von Dr. med. C._____ sowie des RAD nicht zu erschüttern vermögen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
12 - sicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % ar- beitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG die Rente nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht An- spruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. b)Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ih- rer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind die Verwaltung und das im Be- schwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, BGE 125 V 256 E.4). c)Das Bundesrecht schreibt dabei nicht vor, wie die in den Akten liegenden Arztberichte oder medizinischen Unterlagen als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde- verfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die
13 - Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 352 E.3a). Für den Beweiswert von Arztberichten ist entscheidend, ob die Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medi- zinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1). 4.Zur Beurteilung des Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Un- terlagen zu berücksichtigen: a)Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. E._____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab in seinem Arztbericht vom
14 - blemen. Er diagnostizierte eine Erschöpfungsdepression und attestiere ei- ne 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 16). b)Im Arztbericht vom 5. März 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. med. E., unter Verweis auf seinen Bericht vom 2. Dezember 2014 an die Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin, alsdann als Diagnose fest, dass die Beschwerdeführerin an einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung, rezidivierenden Depressionen/de- pressive Episoden sowie einer recht starken selbstunsicheren dependen- ten Persönlichkeitsstörung mit deutlich vermindertem Selbstwertgefühl und erheblichen Rückzugstendenzen leide. Er attestierte ihr eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit (IV-act. 21 S. 5). c)Im Arztbericht vom 5. Juni 2015 zur verhaltensneurologisch-neuropsycho- logischen Untersuchung vom 22. Mai 2015 hielt Dr. med. F., Fachärztin FMH Neurologie, spez. Verhaltensneurolo- gie/Neuropsychologie, fest, die neuro- und leistungspsychologische Zu- satzabklärung betreffend berufsrelevanter kognitiv-mentaler Basisfunktio- nen und handlungsbegleitender Kognitionen sowie die klinisch- verhaltensneurologische Schweregradbeur-teilung affektiv-emotionaler An- teile betreffend Depressivität ergebe insgesamt eine leichtgradige bis punk- tuell höchstens mittelschwerer Ausprägung der Defizite. Medizinisch- theoretisch leitete sie eine initial 50%ige Arbeitsfähigkeit ab, wobei der Be- schwerdeführerin innerhalb der nächsten zwei bis drei Monaten nach gra- dueller Leistungssteigerung eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar sei (IV- act. 35 S. 5). d)Auf entsprechende Zusatzfragen seitens der Beschwerdegegnerin zur psy- chischen Stabilität der Beschwerdeführerin führte Dr. med. E._____ in sei- nem Bericht vom 12. Juni 2015 aus, die Beschwerdeführerin habe zurzeit keine eigentliche Tagesstruktur. Sie besorge den gemeinsamen Haushalt.
15 - Seit Beginn der Erkrankung bzw. der Krankschreibung im Dezember 2013 gehe es der Beschwerdeführerin deutlich besser bei allgemeiner Verunsi- cherung wegen Unklarheit hinsichtlich ihrer Zukunftsperspektiven und Mög- lichkeiten. Sie möchte im Herbst 2015 bzw. Frühling 2016 den SRK- Pflegehelferkurs absolvieren. Weiter hielt er fest, dass seiner Ansicht nach berufliche Massnahmen ab Herbst 2015 / Frühling 2016 mit Aussicht auf Erfolg (Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt innerhalb eines Jahres) durchaus bestünden (IV-act. 25 S. 2). e)Im Verlaufsbericht vom 17. September 2015 gab Dr. med. E._____ an, die Beschwerdeführerin sei seit ca. Dezember 2013 wegen eines Burnout- Syndroms mit depressiven Verstimmungen bis heute zu 100 % arbeitsun- fähig. Inzwischen habe sich die Beschwerdeführerin auf psychisch eher tie- fem, funktionsmässig (Haushalt, Einkauf, Erledigung administrativer Arbei- ten) auf mittlerem Funktionsniveau eingependelt. Nach wie vor auffällig seien das sehr schlecht ausgeprägte Selbstbewusstsein und eine seit Jah- ren bestehende allgemeine Verunsicherung der Beschwerdeführerin. Eine Rückkehr in den Gastronomiebereich sei unrealistisch, da eine Tätigkeit in diesem Bereich eine ausgeprägte Stresstoleranz und Belastbarkeit voraus- setze, welche bei der Beschwerdeführerin derzeit und wahrscheinlich bis auf weiteres nicht gegeben sei. Ziel der Beschwerdeführerin sei es im Früh- ling 2016 den SRK-Pflegehelferkurs zu absolvieren. Diesbezüglich er- scheine die Beschwerdeführerin psychisch ausreichend stabil zu sein. In Bezug auf das Pensum einer zukünftigen Anstellung im Pflegebereich hielt er sodann fest, dass ein solches schrittweise erfolgen sollte, beispielsweise ein Einstieg bei 40 % und dann schrittweise Erhöhung auf ein Maximalpen- sum von 80 %. Ein 100 % Pensum sei zurzeit nicht realistisch, da die Be- schwerdeführerin momentan längere Erholungszeiten benötige (IV-act. 27). f)Im Bericht vom 26. Juni 2016 hielt Dr. med. E._____ alsdann fest, es sei schwierig eine genaue psychiatrische Diagnose zu stellen. Verschiedene
16 - Faktoren würden zum komplexen Beschwerdebild mit deutlich verminderter Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit beitragen wie u.a. posttraumatische Belastungsstörung bei schwierigen Familienverhältnissen im Kindes- und Erwachsenenalter, deutliche Züge einer dependenten Persönlichkeitss- törung, mangelhaft ausgebildetes Selbstwertgefühl, fehlende Selbstsicher- heit, rezidivierend auftretende Depressionen und depressive Phasen, Ver- dacht auf eine ADS-Störung, eventuelle Vorliegen eines chronischen Er- müdungssyndroms. Seiner Ansicht nach hätten die Abklärungen der Be- schwerdegegnerin im B._____ ergeben, dass mit einer Rückkehr der Be- schwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt aufgrund der geringen psychi- schen und körperlichen Belastbarkeit nicht mehr zu rechnen sei und eine klare Arbeitsunfähigkeit vorliege (IV-act. 85). g)Nach dem Scheitern eines Belastbarkeitstrainings im Juli 2016 gab die Be- schwerdegegnerin bei Dr. med. C., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein monodisziplinären medizinischen Gutachten in Auftrag. Das Ex- plorationsgespräch dauerte zweieinhalb Stunden. In seinem Gutachten vom 2. September 2016 stellte Dr. med. C. unter Berücksichtigung der ganzen Krankengeschichte (Anamnese) der Beschwerdeführerin fol- gende Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit): Leichte de- pressive Episode (ICD10/f 32.1; 32.2), Hinweise bzw. Verdacht für eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10/F60.6 bzw. 60.7), Hinweise für posttrauma- tische Störung und Beeinträchtigung der Persönlichkeit (ICD-10/F43.1). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er folgende fest: Probleme bezüglich Ausbildung (ICD-10/Z55), Probleme in Bezug auf das Berufsleben / Arbeitslosigkeit (ICD-10/Z56), Status nach mehrjährigem täglichem Kokainkonsum bis 2008 (ICD-10/F14) sowie Hinweise für Belas- tungen in Kindheit und Jugend bei psychischer Erkrankung in der Familie und interkultureller Problematik (ICD-10/Z61). Dr. med. C._____ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin zwar eine komorbide, insgesamt jedoch leicht ausgeprägte psychische Störung mit einer leichten depressiven
17 - Symptomatik im Vordergrund habe diagnostiziert werden können. Ana- mnese, Exploration und beobachtete Verhaltensweisen würden zudem dif- ferenzialdiagnostisch Hinweise für das Vorliegen spezifischer Persönlich- keitsbeeinträchtigungen, welche auch als Folgen von Traumatisierungen interpretiert werden könnten, ergeben. Die im Gutachten beschriebenen Einschränkungen seien vereinbar mit entsprechend leichtgradigen funktio- nellen Einbussen bezüglich Alltagsaktivitäten und hinsichtlich einer zumut- baren Arbeit oder Erwerbstätigkeit. Bedarfsweise aktivierbare Fähigkeiten bezüglich komplexer Aktivitäten wie insbesondere die ausgeübte Fahr- fähigkeit seien alsdann nicht vereinbar mit einer erheblich ausgeprägten und v.a. andauernden psychischen Störung. Das Mini-ICF-APP-Rating ha- be dementsprechend überwiegend keine oder leichte Beeinträchtigungen und nur in zwei Punkten (Anwendung fachlicher Kompetenzen und Spon- tanaktivitäten) eine als mittelgradig einstufbare Beeinträchtigung ergeben. Die Beeinträchtigung des Ressourcen-Profils unterliege insofern in erhebli- chem Ausmass ausgeprägten psychosozialen, nicht krankheitswertigen Belastungsfaktoren wie Berufs- und Arbeitslosigkeit, geringe Erwerbserfah- rung, fehlender Geschäftserfolg und Konkurs des Arbeitgebers und Le- benspartners bei Eintritt des Gesundheitsschadens, finanzielle Belastung infolge Schulden und fehlende Tagesstruktur. Dr. med. C._____ kommt in seinem Gutachten alsdann zum Schluss, dass insgesamt aufgrund der leichten psychischen Störung aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bezüglich einer angepassten Tätigkeit abgeleitet werden könne. Dabei hielt er aber eine Tätigkeit im Pflegebereich aufgrund der hohen zwischenmenschlichen Ansprüchen, der erforderlichen Stresstoleranz sowie der unregelmässigen Arbeitszeiten für die Beschwerdeführerin als nicht günstig. Für jede andere einfache manuelle Hilfsarbeit attestierte er dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei die Einschränkung von 20 % durch eine etwas erhöhte Pausenbedürftigkeit sowie Erholungszeit begründet sei. Bei dieser Beurtei-
18 - lung seien nicht krankheitswertige, psychosoziale Belastungsfaktoren nicht berücksichtigt worden (IV-act. 103 S. 16 f; S. 22 ff.). h)Der RAD-Arzt, Dr. med. D., schloss sich in seinem Abschlussbericht vom 6. Oktober 2016 grundsätzlich dem Gutachten von Dr. med. C. an. Zusätzlich führte er aus, dass Dr. med. C._____ davon ausgehe, dass anlässlich der Fahrprüfung im November 2014 bereits eine relevante Ar- beitsfähigkeit bestanden haben müsse. Zudem moniere dieser, dass die im Juni 2015 durch Dr. med. F._____ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % bei der sehr gering ausgeprägten Symptomatik nicht nachvollziehbar sei. Aufgrund dessen ging Dr. med. D._____ präzisierend von einer Arbeits- fähigkeit in einer angemessenen angepassten Tätigkeit von 50 % ab No- vember 2014 und von einer solchen von 80 % ab Juni 2015 aus (IV- act. 124 S. 14).
20 - (IV-act. 103 S. 18). Dr. med. C._____ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2. September 2016 denn auch nebst einer leichten depressiven Epi- sode, ebenfalls Hinweise bzw. Verdacht für eine Persönlichkeitsstörung sowie Hinweise für eine posttraumatische Störung und Beeinträchtigung der Persönlichkeit (IV-act. 103 S. 16). Dies zum einen gestützt auf die er- wähnte Traumatisierung und zum anderen führte er diesbezüglich aus, dass zahlreiche Angaben der Beschwerdeführerin auf deprivative Belas- tungen in der Kindheit und Jugendzeit (Vernachlässigung in der Betreu- ung durch Mutter, angebliche Entführungen durch Vater) hinwiesen und dass diese sich traumatisch ausgewirkt und die Persönlichkeit der Be- schwerdeführerin ebenfalls ungünstig beeinflusst haben könnten (IV- act. 103 S. 16 oben, S. 18). Differenzialdiagnostisch zieht Dr. med. C._____ in Anbetracht der schwierigen Lebensgeschichte – trotz fehlen- der Dokumentation und konkreter Angaben bezüglich der Traumaerleb- nisse in O.1._____ – eine posttraumatische Störung ICD-10/F43.1 in Er- wägung (IV-act. 103, S. 18 unten). Es kann damit nicht die Rede davon sein, dass Dr. med. C._____ die (traumatischen) Ereignisse im Rahmen des O.1._____ aufenthalts nicht berücksichtigt hätte. Denn bereits ohne detaillierte Kenntnisse der Vorfälle in O.1._____ gelangte er im Gutachten vom 2. September 2016 zu entsprechenden Erwägungen. Schliesslich – und dies ist vorliegend auch entscheidend – forderte die Beschwerdegeg- nerin Dr. med. C._____ nach Kenntnis der Vorbringen der Beschwerde- führerin, wonach Dr. med. C._____ bei der Erstellung des Gutachtens nicht bekannt gewesen sei, dass sie vom 28. März 2008 bis Ende Juni 2011 in O.1._____ inhaftiert gewesen sei, mit Schreiben vom 7. März 2017 auf, zu diesen Vorbringen sowie zu den neuen Arztberichten von Dr. med. E._____ vom 30. November 2016 und 19. Januar 2017 aus medi- zinscher Sicht Stellung zu nehmen. Insbesondere sollte er sich dazu äus- sern, ob er trotz der neuen Informationen am Gutachten festhalte oder ob er seine Beurteilung revidiere (Beilagen Beschwerdegegnerin [Bg-act] 1). Dr. med. C._____ nahm im Bericht vom 13. März 2017 dazu Stellung und
21 - hielt auch in Kenntnis der neuen Vorbringen und der genannten neuen Arztberichte von Dr. med. E._____ nach wie vor an seiner Beurteilung im Gutachten fest (vgl. Bg-act. 3). Demzufolge kann nicht von einem unvoll- ständigen Gutachten ausgegangen werden. Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Stellungnah- me von Dr. med. C._____ vom 13. März 2017 geltend macht, dass dieser die neuen Informationen in psychiatrischer Hinsicht gar nicht beurteilt ha- be, ist der Beschwerdeführerin insoweit beizupflichten, als dass Dr. med. C._____ aus medizinischer Sicht zwar wenig ausführte und vielmehr die Angaben der Beschwerdeführerin hinterfragte bzw. sich kritisch zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin äusserte. Bereits im Gutachten wies Dr. med. C._____ auf teilweise erhebliche diskrepante und widersprüchli- che Beschwerdeschilderungen hin (vgl. IV-act. 103 S. 19), was von der Beschwerdeführerin ebenfalls beanstandet wird. Dass Dr. med. C._____ ein eigentliches Pamphlet gegen die Beschwerdeführerin verfasst haben soll, trifft alsdann nicht zu. So ist diesbezüglich allgemein festzuhalten, dass es zwar nicht wesentlich am Gutachter ist, die Glaubwürdigkeit der Aussagen zu beurteilen, trotzdem hat dieser – gerade aufgrund der disku- tierten und fraglichen Vorgänge in O.1._____ bzw. aufgrund der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung – das Vorliegen traumatischer Ereignisse bzw. eines Traumas zu hinterfragen, will er nicht einfach auf die subjektive Darstellung der Beschwerdeführerin abstellen. Dies umso mehr als vorliegend die Akten diesbezüglich keine weiteren Hinweise er- geben. So ist beispielsweise weder der vollständige Hörverlust noch die Ursache hierfür irgendwie aktenmässig belegt, wobei dies der Beschwer- deführerin ohne weiteres möglich gewesen wäre, da der Gehörverlust an- geblich von einem HNO-Arzt in Bern festgestellt wurde (vgl. Beschwerde- schrift vom 30. Januar 2017, S. 12). Ebenso ist auch die von der Be- schwerdeführerin erwähnte Anorexie- und Bulimiestörung medizinisch nicht dokumentiert (vgl. IV-act. 103 S. 19).
22 - c)Hinsichtlich der gestellten Diagnosen von Dr. med. C._____ ist sodann festzuhalten, dass Dr. med. E., bei welchem sich die Beschwerde- führerin seit ihrer Rückkehr von O.1. im Jahr 2011 in regelmässiger Behandlung befindet, erstmals im seinem Arztbericht vom 2. Dezember 2014 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte (IV- act. 21). Zuvor ging er in seinem Arztbericht vom 7. Februar 2014 ledig- lich von einer Erschöpfungsdepression aus (IV-act. 16). Im Bericht vom
25 - c)Die Beschwerdegegnerin ging schliesslich gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ sowie den Abschlussbericht des RAD von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab November 2014 und einer solchen von 80 % ab Juni 2015 aus. Diese Annahme der Beschwerdegegnerin findet in den Akten allerdings keine Stütze. Insbesondere widerspricht die rückwirken- de Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ab Juni 2015 der echtzeitli- chen Beurteilung von Dr. med. F._____ (IV-act. 35 S. 5). Vielmehr ist deshalb gestützt auf den Bericht von Dr. med. F._____ vom 5. Juni 2015 im Juni 2015 (weiter) von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, wobei diese gemäss Bericht spätestens nach drei Monaten, mithin ab September 2015, gesteigert werden könne. Ab September 2015 ist folg- lich von einem gesteigerten Arbeitspensum auszugehen, wobei betreffend die Höhe des Arbeitspensums gestützt auf den Bericht von Dr. med. F._____ sowie das Gutachten von Dr. med. C._____ auf ein 80 % Pen- sum abzustellen ist. Dr. med. E._____ als behandelnder Arzt bestätigte dies insofern, als auch er noch im Juni 2015 von einer Besserung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. IV-act. 25 S. 2) und im Sep- tember 2015 feststellte, dass das Maximum ein Pensum von 80 % sei (vgl. IV-act. 27). d)Ausgehend von einem von der Beschwerdegegnerin korrekt berechneten Invalideneinkommen von Fr. 27‘437.10 bei einem 50 % Pensum bzw. von Fr. 43‘899.40 bei einem 80 % Pensum und einer Gegenüberstellung mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 53‘457.50, re- sultiert ein Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab Juni 2015 von 49 % und ab September 2015 von 18 %. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Aufhebung der Rentenleistung zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus- sichtlich weiterhin andauern wird, sowie gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat die Beschwerdeführerin somit vom 1. Juni 2015 bis 30. November 2015
26 - Anspruch auf eine befristete Viertelsrente. Ab dem 1. Dezember 2015 hat sie sodann keinen Anspruch mehr auf eine IV-Rente. 9.Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin einen An- spruch auf eine befristete Viertelsrente ab dem 1. Juni 2015 bis zum
27 - führt wurden, sind die Aufwände vor Erlass der Verfügung (Aufwände bis und mit 15. Dezember 2016) nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend ergibt sich eine Kürzung des geltend gemachten Aufwandes von 1.9 Stunden auf 15.85 Stunden à Fr. 240.-- pro Stunde, was Fr. 3‘804.-- entspricht. Weiter führt der Rechtsvertreter Barauslagen von Fr. 211.60 auf, wovon Fr. 182.-- für Kopien aufgelistet sind. Diese sind zu hoch. Die IV-Stelle stellt der versicherten Person bzw. deren Rechtsvertretung in der Regel das IV-Dossier kostenlos in elektronischer Form (Akten-CD) zu, womit die Vielzahl der Kopien nicht gerechtfertigt erscheint. Praxisgemäss ist damit eine Pauschale von 3 % für die Barauslagen zuzusprechen, mit- hin Fr. 114.10. Zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 313.45 ergibt dies total Fr. 4‘231.55. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine redu- zierte aussergerichtliche Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1‘410.50, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, zu bezahlen (Fr. 4‘231.55 : 3). Der hauptsächlich obsiegenden Beschwerdegegnerin steht demgegenüber keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) verpflichtet, der Beschwerdeführerin zusätzlich eine Viertelsrente für die Monate September 2015 bis und mit November 2015 auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen im Umfang von Fr. 466.65 zulasten von A._____. Die restlichen Fr. 233.35 sind von der Sozialversicherungsan- stalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zu tragen. Die Verfahrenspar- teien haben die ihnen auferlegten Verfahrenskosten innert 30 Tagen seit
28 - Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) hat A._____ eine reduzierte aussergerichtliche Parteientschädigung im Be- trag von Fr. 1‘410.50 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 21. Sep- tember 2018 abgewiesen (8C_390/2018).