VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 164 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat AktuarGross URTEIL vom 19. Februar 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ war bis zu seinem Arbeitsunfall am 6. November 1989 als Bau- handlanger bei der B._____ AG, X., erwerbstätig und in dieser Ei- genschaft obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (SUVA) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am Unfalltag erlitt A. an der linken, dominanten Hand eine Kahnbeinfraktur (Sca- phoidfraktur), als auf einer Baustelle beim Ankurbeln eines Walzenmotors die dabei verwendete Kurbel gegen seine linke Hand schlug. Die SUVA richtete hiernach Taggelder an A._____ aus und sie kam ebenfalls für die Kosten der notwendigen Heilbehandlung auf. 2.Am 11. Februar 1992 gewährte die SUVA eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % bzw. eine einmalige Ab- findung für die erlittene Körperschädigung in der Höhe von Fr. 8'160.--. 3.Mit Verfügung vom 18. Dezember 1992 sprach die SUVA A._____ wegen verbliebener Folgen des Arbeitsunfalls mit Wirkung ab Januar 1993 eine (wiederkehrende) Invalidenrente von 33.33 % bei einem versicherten Jah- resverdienst von Fr. 32'675.-- zu, was einer gewährten Monatsrente inkl. Teuerungszulage von total Fr. 844.-- entsprach. 4.Am 16. Januar 1997 machte A._____ gegenüber der SUVA geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und er beantrage deshalb eine Erhöhung seiner bisherigen Invalidenrente. 5.Nach kreisärztlicher Untersuchung vom 29. Januar 1997 lehnte die SUVA am 14. Februar 1997 eine Rentenerhöhung für A._____ mit der Begrün- dung ab, es sei aus medizinischer Sicht keine namhafte unfallbedingte Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, was nicht ange- fochten wurde.
3 - 6.Am 11. Juni 2008 teilte der Rechtsvertreter von A._____ der SUVA mit, sein Mandant (ab 1993 wohnhaft in seiner Heimat Y.) habe ihn tele- fonisch darüber informiert, dass sich seine unfallbedingten Beschwerden seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Januar 1997 ver- schlechtert hätten, was durch die nachträgliche Zustellung entsprechender medizinischer Akten aus Y. belegt werden könne. Anfangs 2013 stellte derselbe Rechtsvertreter nochmals medizinische Akten aus Y._____ zur Klärung der Sachlage in Aussicht. 7.Am 29. Dezember 2015 wurden der SUVA vom Rechtsvertreter von A._____ zwei Röntgenbilder vom 18. September 2013 (die von der IV- Stelle Genf für Versicherte im Ausland am 14. Oktober 2013 an den Rechtsvertreter zurückgeschickt worden waren) sowie die Kopie eines Arztberichtes aus Y._____ vom 24. September 2013 per Post zugestellt. 8.Darauf liess die SUVA die medizinischen Akten aus Y._____ dem Kreisarzt Dr. med. C._____ zur Prüfung und Stellungnahme zukommen. Die entspre- chenden vier kreisärztlichen Beurteilungen datieren vom 26. Februar 2016,
4 - 11.Dagegen erhob A._____ (hiernach Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter am 8. Dezember 2017 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden mit den kostenfälligen Begehren, der ange- fochtene Einsprache-Entscheid vom 17. November 2017 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die SUVA-Rente auf der Basis von 50 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen oder die Sa- che erneut abzuklären. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass seit dem Unfallereignis vom 6. November 1989 mehr als 28 Jahre vergangen seien. Wegen der Unfallfol- gen habe der Beschwerdeführer die Schweiz im Jahre 1993 endgültig ver- lassen. Seither habe sich sein Gesundheitszustand in Y._____ ständig ver- schlechtert und wegen der verletzten dominanten linken Hand sei er in ste- tiger ärztlicher Behandlung. Das Verhalten der Vorinstanz sei vor und nach der Verfügung vom 18. Dezember 1992 nicht korrekt und fast schon diskri- minierend gewesen. Alle Y.schen Spezialärzte seien der einheitli- chen Meinung, dass sich der unfallbedingte Zustand des Versicherten nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Januar 1997 bzw. in den vergan- genen 21 Jahren wesentlich verschlechtert habe. Die vier Beurteilungen des Kreisarztes im Jahre 2016 seien deshalb – was den heutigen Zustand des linken Handgelenkes betreffe – vollkommen inakzeptabel. All den Spe- zialärzten in Y. sei seit Anfang der Behandlung des Beschwerdefüh- rers bekannt, wann und welche Verletzungen dieser erlitten habe. Die Fest- stellung der Vorinstanz, wonach weitere medizinische Abklärungen nicht notwendig seien, sei nicht annehmbar. Auch im Bericht der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 20. November 2017 (Kopie in der Beilage) werde festgehalten, dass sich "in den vergangenen 2-3 Jahren" die unfallbeding- ten Beschwerden erheblich verschlechtert hätten. 12.In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2018 beantragte die SUVA (hiernach Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die
5 - Bestätigung des angefochtenen Einsprache-Entscheids vom 17. Novem- ber 2017. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die vier kreisärztlichen Beurteilungen im Jahre 2016 inhaltlich schlüssig, nach- vollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei seien, zumal sie sich auch bereits umfassend mit dem Arztbericht vom 24. September 2013 des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diesen entsprechend gewür- digt hätten. Hervorzuheben sei noch, dass der Kreisarzt in seiner letzten Beurteilung vom 10. Juni 2016 ausdrücklich festgehalten habe, die multi- plen internistischen Diagnosen der Y._____schen Ärztin, welche für die All- gemeinverschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh- rers verantwortlich seien, hätten keinen medizinischen Zusammenhang mit der Unfallverletzung der linken Hand. Bezüglich der einzigen unfallbeding- ten Diagnose, der Scaphoidfraktur an der linken Hand, sei gemäss aktuel- lem Röntgenbild radiologisch gut sichtbar, dass in den letzten Jahren, wo seit 1997 bereits eine degenerative Veränderung der Handwurzelknochen beschrieben worden sei, keine wesentliche Veränderung der Degeneration stattgefunden habe. Im neu eingereichten Bericht der Y._____schen Hausärztin des Beschwerdeführers vom 20. November 2017 werde bloss festgehalten, dass sich in den vergangenen 2-3 Jahren die unfallbedingten Beschwerden erheblich verschlechtert hätten. Eine Begründung für diese Schlussfolgerung finde sich allerdings nicht. Zudem hätte die Hausärztin, um eine Aussage über den Verlauf des unfallkausalen Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers machen zu können, eine korrekte Anamne- seerhebung durchführen müssen. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass sie über alle medizinischen Akten und Röntgenbilder seit dem Unfall 1989 verfügt habe. Mangels gegenteiliger Indizien sei daher zu Recht auf die zuverlässigen kreisärztlichen Beurteilungen im angefochtenen Ent- scheid abgestellt worden. Ein gesetzlicher Revisionsgrund bzw. ein An- spruch auf Erhöhung der Invalidenrente sei damit nicht gegeben. Die (ur- sprünglich) mit Verfügung vom 18. Dezember 1992 gewährte Rente bei ei-
6 - nem Invaliditätsgrad von 33.33 % sei folglich zu Recht nicht verändert wor- den. Die Integritätsentschädigung sei weder Thema der Verfügung vom 16. Juni 2016 noch des Einsprache-Entscheids vom 17. November 2017 ge- wesen, weshalb es diesbezüglich bereits an einem Anfechtungsobjekt und somit einer Sachurteilsvoraussetzung gefehlt habe.
8 - gericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Be- schwerde unterliegen. Der Einspracheentscheid vom 17. November 2017, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Be- schwerdeführers abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfech- tungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nach- folgenden Erwägungen 2, 2.1 und 2.2 – einzutreten. 2.Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde vom 8. Dezember 2017 unter anderem die Gewährung einer höheren Integritätsentschädi- gung von 20 % anstatt 10 %. Dazu gilt es das Folgende zu beachten: 2.1.Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich − in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer- deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvorausset- zung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsver- hältnis, welches − im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten An- fechtungsgegenstands − den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitge- genstand sind danach identisch, falls die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich hingegen die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht
9 - beanstandeten − verfügungsweise festgelegten − Rechtsverhältnisse zwar zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E.2.1, 125 V 414 E.1b und E.2a; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Bern/Basel/ Genf 2013, Rz 687). 2.2.Anfechtungsgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahrens bildet der die Verfügung vom 16. Juni 2016 bestäti- gende Einspracheentscheid vom 17. November 2017. Im erwähnten Ein- spracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin über die vom Beschwerde- führer beantragte Erhöhung der Invalidenrente und die damit zusammen- hängende Frage der Unfallkausalität der heute noch geklagten Körperlei- den befunden. Nicht Gegenstand der Verfügung vom 16. Juni 2016 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 163) als auch des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. November 2017 (Bg-act. 166) bildete hin- gegen die Integritätsentschädigung. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits mit der längst unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 11. Februar 1992 eine Integritätsentschädi- gung von 10 % zugesprochen. Was nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids ist, kann aber gar nicht beschwerdeweise angefoch- ten werden. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerde- verfahren die Zusprechung einer höheren Integritätsentschädigung von 20 % beantragt, fehlt es bereits an einem Anfechtungsobjekt, weshalb inso- weit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 3.Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin revisionsweise zu Recht die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditäts- grad von 33.33 % bestätigt hat und − damit verbunden – als Unfallfolge eine wesentliche Verschlechterung der Funktionsfähigkeit der linken Hand seit dem Unfallereignis vom 6. November 1989 und der darauf basierenden
10 - Rentenverfügung vom 18. Dezember 1992 (Bg-act. 101) zu Recht verneint hat; wobei die Höhe des Invaliditätsgrads von 33.33 % durch die Beschwer- degegnerin bereits einmal am 14. Februar 1997 inhaltlich überprüft und un- angefochten bestätigt wurde (Bg-act. 128). 3.1.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len und Berufskrankheiten gewährt. In diesen Fällen hat der Versicherte mittels kurzfristiger Versicherungsleistungen Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG) und Taggelder, die den durch die gesundheitliche Beeinträchtigung erlittenen Erwerbsausfall ausglei- chen sollen (Art. 15 und 16 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so kann er eine Invalidenrente beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 UVG), sobald von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali- denversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil- weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2.Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre-
11 - chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeig- net ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus- sen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Verände- rung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund- heitsschadens erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invali- ditätsbemessung zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur- teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen kei- nen Revisionsgrund dar (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2015, Art. 17 Rz. 26 mit weiteren Hinweisen; sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E.3.2, 9C_552/2007 vom
13 - schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam- men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizini- schen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis- material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Recht- sprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärz- ten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswür-
14 - digung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien ge- gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsin- terner Ärzte kommt sodann Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei- nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs- träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befan- genheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Beste- hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. hierzu: BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c; Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012). 4.Zuerst gilt es vorliegend zu prüfen, ob sich der physische Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers seit der Ablehnung der Rentenerhöhung am
16 - Diagnosen seien rein internistischer Natur. Eine etwaige Arthrose oder de- generative Entwicklung am Handgelenk stünde damit in keinster Weise in Zusammenhang. Herzerkrankung, Alzheimer und Demenz seien Diagno- sen, die auch für einen fachfremden Anwalt begreiflich sein müssten und nichts mit der erlittenen Fraktur am Handgelenk zu tun hätten. Zu betonen sei, dass die einzig unfallbedingte Diagnose (Scaphoidfraktur) - selbst wenn es im Verlauf des Lebens zu einer degenerativen Veränderung ge- kommen sein möge – medizinisch sicherlich nichts mit der allgemeinen Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers zu tun hätte. Die ehemalige Handverletzung habe rein gar nichts damit zu tun. In der vierten und letzten kreisärztlichen Abschlussbeurteilung vom 10. Juni 2016 (Bg- act. 162) hielt Dr. med. C._____ überdies fest: Rein radiologisch habe sich in den Bildern vom 18. September 2010 und im Vergleich zum 13. April 2016 keine wesentliche Änderung der Arthrose im Bereich scapholunär ge- zeigt. [...] Das Sattelgelenk zeige nach wie vor eine gute Gelenkskongru- enz. Somit sei vom radiologischen Befund her keine wesentliche Änderung im Verlaufe der letzten Jahre festzustellen. In Bezug auf die aufgeführten multiplen Diagnosen im übersetzten Dokument aus Y._____ vom 24. Sep- tember 2013 (Dementio, Morbus Alzheimer precox, Laesio n. cochlearis bilaterales, Insomnio, St. post febritider haemorragi, Angina pectoris, Hy- pertensio arterialis, chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Obesitas, In- tolerantio glucosae, Hypercholesterinämie, Noduli haemorrhoidales, Ce- phalgie) hätten allesamt nichts mit der Handverletzung links im Jahre 1989 zu tun. Ein objektiver Zusammenhang sei medizinisch ausgeschlossen. Radiologisch sei gut sichtbar, dass in den letzten Jahren – wo seit 1997 bereits eine degenerative Veränderung der Handwurzelknochen beschrie- ben worden sei – keine wesentliche Veränderung der Degeneration statt- gefunden habe. Die relativ hohe Einschätzung der Handwurzeldegenera- tion von über 33 % sei damals bereits im Sinne einer später möglichen Verschlechterung angesetzt worden, um diese miteinzuschliessen.
17 - 4.3.Gestützt auf diese medizinischen Erkenntnisse des versicherungsinternen Kreisarztes Dr. med. C._____ lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2015 um Rentenrevision mit Verfügung vom 16. Juni 2016, bestätigt mit Einsprache-Entscheid vom 17. November 2017, ab. 4.4.Der Beschwerdeführer hat zusammen mit seiner Beschwerde vom 8. De- zember 2017 dagegen einzig den Arztbericht seiner Y._____schen Hausärztin vom 20. November 2017 eingereicht. Abgesehen davon, dass dieser Hausarztbericht inhaltlich sehr knapp und rudimentär ausgefallen ist, fällt vorweg auf, dass derselbe offenkundig erst nach Erlass (17. November
18 - Behauptung findet sich unfallspezifisch aber nirgends. Um eine solche Aus- sage wirklich beweiskräftig und materiell zuverlässig machen zu können, hätte die Hausärztin über sämtliche Unfallakten und Röntgenbilder seit 1989 verfügen müssen, was aktenkundig gerade nicht der Fall war. Der Hinweis auf andere Y.sche (Fach-)Ärzte, welche von den Verletzun- gen des Beschwerdeführers gewusst hätten, vermag daran nichts zu än- dern, da entsprechende Unterlagen, obwohl seit 2008 in Aussicht gestellt - mit Ausnahme der zwei Röntgenbilder und dem Arztbericht von September 2013 (siehe E.4.2 hiervor) -, nachweislich fehlen. 4.5.Zusammengefasst ergibt sich, dass der vom Beschwerdeführer nachge- reichte Arztbericht der Hausärztin vom 20. November 2017 keinerlei Zwei- fel an den umfassenden und nachvollziehbar begründeten Beurteilungen des Kreisarztes zu wecken vermochte. Seine fachspezifischen Diagnosen und Schlussfolgerungen sind in Kenntnis aller Vorakten und der im Verlaufe des Verfahrens erstellten Röntgenbilder abgegeben worden. Mangels ge- genteiliger Anhaltspunkte oder Indizien kann vorliegend daher ohne weite- res auf die schlüssigen und widerspruchsfreien kreisärztlichen Beurteilun- gen vom 26. Februar, 14./23. März und 10. Juni 2016 abgestellt werden, worin eine Erhöhung der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit klar und un- missverständlich als objektiv nicht begründbar bezeichnet wurde. Diesen kreisärztlichen Beurteilungen kommt vorliegend voller Beweiswert zu, wo- mit weitere medizinischen Abklärungen bzw. die Einholung eines Gutach- tens – wie vom Beschwerdeführer in der Replik noch ausdrücklich verlangt – nicht erforderlich sind, da hiervon keine weiteren Erkenntnisse für die Streitentscheidung zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Dem seit 1993 unverändert in seiner Heimat Y. domizilierten Beschwerdefüh- rer steht infolgedessen weiterhin eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 33.33 % zu.
19 - 4.6.Der Vollständigkeit halber sei noch auf die mit Eingabe vom 20. Februar 2018 erstmals und neu vorgebrachte Argumentation des Beschwerdefüh- rers bezüglich Verdachts auf Vorliegen einer posttraumatischen Belas- tungsstörung (PTBS) Bezug genommen. Dem ist zum einen entgegenzu- halten, dass von derartigen Arbeitseinschränkungen in den bisherigen Un- tersuchungen und Abklärungen des Kreisarztes Dr. med. C._____ nirgends auch nur ansatzweise die Rede war und der Beschwerdeführer bis dahin auch selbst niemals über psychische Beschwerden klagte. Zum zweiten schloss der Kreisarzt in seiner Abschlussbeurteilung vom 10. Juni 2016 ex- plizit aus, dass die 'multiplen Diagnosen' im übersetzten Dokument aus Y._____ vom 24. September 2013 in Bezug auf die hier allein massge- bende Unfallkausalität der Handverletzung im Jahre 1989 zu den darüber hinaus geklagten Gesundheitsbeschwerden objektiv von Bedeutung sein könnten. Daran vermag auch die mittels Kopie einer Medienmitteilung der Universität Zürich vom 1. Februar 2018 zur Thematik PTBS gemachte Ein- gabe nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer nicht substantiiert hat, inwiefern diese allgemein gehaltene Medieninformation gerade in seinem Fall bezüglich einer (angeblichen) Verschlechterung der unfallkausalen Handgelenksverletzung linksseitig von Relevanz sein sollte. Ein solcher Sachzusammenhang wurde vom Beschwerdeführer weder plausibel dar- getan noch ist ein solcher für das Gericht sonst wie ersichtlich. Auch mit seinem erst nachträglich erhobenen Einwand betreffend Nichtberücksichti- gung nicht näher dargetaner Unfallfolgen stösst der Beschwerdeführer da- her ins Leere. 5.1.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. November 2017 ist dem- nach rechtens, was zu seiner Bestätigung und somit zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 8. Dezember 2017 führt, soweit dar- auf überhaupt eingetreten werden kann.
20 - 5.2.Laut Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozial- versicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozess- führung – für die Parteien kostenlos. Für das vorliegende Beschwerdever- fahren werden daher keine Kosten erhoben. Der obsiegenden Beschwer- degegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Umkehr- schluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]