VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 163 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzAudétat RichterInMoser, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 13. Februar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch die Eltern, vertreten durch B., Schweizerischer Kinderspitex-Verein, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (medizinische Massnahmen / Kinderspitex)
4 - Grundpflege vom Hilfspersonal eine medizinische Qualifikation erforder- lich sei (lit. B). Die in der Verfügung vom 29. Juni 2017 anerkannten Kin- derspitexleistungen seien in der angefochtenen Verfügung vom 6. No- vember ab 1. September 2017 drastisch gekürzt worden mit der Begrün- dung, die Eltern des Beschwerdeführers würden den Grossteil der Pflege selbst übernehmen. Eine solche Kürzung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Massgebend sei der vor Ort vom Fachpersonal abgeklärte und vom Arzt angeordnete Pflegeaufwand, der durch ausgebildetes Personal geleistet werden müsse. Der anschliessend von den Eltern freiwillig geleistete Pflegeanteil dürfe nicht im Voraus vom Anspruch abgezogen und definitiv nicht anerkannt werden. Bei Ausfall der Eltern müsse nämlich die durch sie geleistete Behandlungspflege jederzeit durch den Einsatz von Pflege- fachpersonal kompensiert werden. In seiner Verordnung für Spitexleis- tungen habe der Kinderspitexverein alle erforderlichen Vorkehren laut den Vorgaben des Gesundheitsamtes in Grundpflege und Behandlungspflege sowie Abklärung und Beratung aufgeteilt. Die Qualifikation der Fachper- sonen sei in der Verordnung 325.1 und 325.11 ganz klar geregelt und für Krankenkassen und Invalidenversicherung gleichermassen gültig. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund des Einwandes der Eltern des Beschwerdeführers vom 11. August 2017 sei am 13. September 2017 ein Gespräch mit den Eltern vor Ort vorgenommen worden, in welchem diese ab 1. September ihren Einsatz beschrieben und die Reduktion der Spitex- leistungen bestätigten. Gestützt darauf seien ab diesem Datum die Hilflo- senentschädigung mit Intensivpflegezuschlag (IPZ) massgeblich erhöht und die Kinderspitexleistungen entsprechend gekürzt worden. Es bestehe zwar keine Kongruenz zwischen Spitexleistungen und Hilflosenentschädi- gung mit Intensivpflegezuschlag, aber die beiden Kostengutsprachen sei- en zu koordinieren (Rz. 8077 KSIH). Bei veränderten Verhältnissen könnte jederzeit ein entsprechendes Revisionsgesuch gestellt werden.
5 - 4.In seiner Replik führte der Beschwerdeführer noch aus, dass im verlang- ten Kostendach die der versicherten Person zustehenden Pflegeleistun- gen erfasst und ärztlich angeordnet würden, und dies unabhängig davon, ob die Pflege durch die Eltern oder von qualifiziertem Fachpersonal durchgeführt werde. Damit seien die entsprechenden Kosten unabhängig von den ausführenden Personen immer gedeckt, was bei der angefochte- nen Lösung nicht zutreffe. Zudem werde hier der durch die Pflegefach- frauen der Kinderspitex ermittelte und ärztlich angeordnete Pflegeauf- wand vor Ort erstellt und während der Pflege einzeln überprüft. Dieses Dokument, welches den tatsächlichen Bedarf ausweise und durch den Arzt bestätigt worden sei, könne nicht, wie dies hier geschehen sei, durch eine reine Befragung der Mutter einfach ausser Kraft gesetzt werden. 5.Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
6 - berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Beschwerdethema bildet vorliegend die Frage, ob die für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 30. April 2018 weiterhin gewährten IV- Leistungen der Beschwerdegegnerin aufgrund der festgestellten Geburts- gebrechen (GG 251, 390, 395, 495, 497) beim Beschwerdeführer korrekt erfasst und daher mit Verfügung vom 6. November 2017 zu Recht – wenn auch im Vergleich zur vorangegangenen Verfügung vom 29. Juni 2017 (für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017) in gekürzter Form – verlängert wurden. Diesbezüglich ist auf die Beschwer- de einzutreten und darüber nachfolgend (E.2a-b) materiell zu entschei- den. Strittig und zu klären ist dabei insbesondere, ob der (nur noch redu- ziert) vergütete Zeitaufwand für die Pflege und Betreuung des hilfsbedürf- tigen Beschwerdeführers rechtens und vertretbar ist. c)Gegenstand des jetzigen Beschwerdeverfahrens kann allerdings lediglich die konkret und einzelfallbezogene Regelung in der angefochtenen Ver- fügung vom 6. November 2017 selbst sein, nicht hingegen ganz allgemein gehaltene Anträge oder Begehren zur institutionellen Verbesserung des IV-Leistungssystems bei hilfsbedürftigen Kindern und/oder Eltern (z.B. mit globalem Kostendach). Auf die entsprechend allgemein formulierten An- träge des Beschwerdeführers betreffend (A) Anerkennung der in der Ver- ordnung vom 12. Januar 2017 ausgewiesenen Pflegemassnahmen, (B) Festlegung eines prospektiven Kostendaches sowie (C) Feststellung der Pflichtleistungen gemäss Liste (RL 362) einschliesslich Regelung der Zu- ständigkeiten und Kompetenzen in Sachen Pflegehauptverantwortung (El- tern und/oder Pflegefachpersonen) kann das streitberufene Gericht man- gels konkreten Regelungs- und Entscheidungsinhalts in der angefochte- nen Verfügung daher zum Voraus überhaupt nicht eintreten. Für generelle
7 - Anweisungen sowie allgemein gehaltene Umsetzungskritik gegenüber der Beschwerdegegnerin ist das Gericht weder zuständig noch spruchbefugt. Die Zuständigkeit des Gerichts beschränkt sich auf die konkrete Überprü- fung und allenfalls Aufhebung oder Abänderung bzw. Bestätigung der an- gefochtenen Verfügung. Nicht mehr und nicht weniger ist hier Beschwer- degegenstand. Das Gericht tritt auf die Rügen (A-C) deshalb nicht ein.
9 - Mindestqualifikation Tertiärstufe (IV-act. 140 7/8). Die Beschwerdegegne- rin gewährte bereits mit Verfügung vom 29. Juni 2017 (IV-act. 145 1/2) ei- ne Kostengutsprache für Kinderspitex, basierend auf 5 Stunden einmalig für Abklärung und Dokumentation zzgl. 3 Stunden pro Woche in den ers- ten drei Monaten und 1 Stunde pro Woche im Jahr 2017 für Beratung und Instruktion der Eltern des Beschwerdeführers sowie 6 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung. Mit der nun angefochtenen Verfügung vom 6. November 2017 (IV-act. 186 1/6) erfolgte indessen nur noch eine teilweise Kostengutsprache für Kinderspitex, basierend auf 3 Stunden pro Monat für Beratung und Instruktion sowie 6 Stunden pro Woche für Un- tersuchung und Behandlung mit der Begründung, dass ab 1. September 2017 dafür zusätzlich ein Intensivpflegezuschlag (IPZ) von 4-6 Stunden pro Tag ausgewiesen sei und gewährt werde. In Würdigung dieser ge- gensätzlichen Standpunkte betreffend Kostengutsprache laut benötigtem und tatsächlich vergütetem Zeitaufwand für die Pflege und Betreuung des unbestritten gleich an mehreren Geburtsgebrechen leidenden Beschwer- deführers gilt es vorab festzustellen, dass die erwähnte Verordnung für Spitex-Leistungen vom 27. Februar 2017 noch aufgrund des (bereits zeit- lich veralteten) IV-Rundschreibens Nr. 308 vom 27. Februar 2012 erstellt wurde, während seit 1. April 2017 neu das IV-Rundschreiben Nr. 362 be- treffend Kinderspitexleistungen gemäss Art. 13 i.V.m. Art. 14 IVG gilt und seither alle Fälle – selbst wenn es sich dabei bloss um Verlängerungen handelt – neu nach dieser Vorgabe zu beurteilen sind. Die Beschwerde- gegnerin hat beide Verfügungen vom 29. Juni 2017 bzw. vom 6. Novem- ber 2017 nach dem überarbeiteten und angepassten IV-Rundschreiben Nr. 362 erlassen, was sich insofern als korrekt und angezeigt erweist. Im Weiteren hat zur Klärung der ganzen Situation am 13. September 2017 durch den Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin mit einer ausge- wiesenen Fachkraft eine Lagebeurteilung vor Ort mit den Eltern des Be- schwerdeführers stattgefunden (IV-act. 177 1/2-2/2). Laut entsprechen- dem Protokoll (Ziff. 5.3.3 Absatz 3 S. 2/2) wurde festgestellt, dass die
10 - Nachtwachen durch die Spitex ganz eingestellt worden seien und die Kin- derspitex gegenwärtig noch an zwei Nachmittagen pro Woche für 3 Stun- den bei der Familie im Einsatz stehe. Daneben würden 4 Stunden und 13 Minuten pro Tag für die 24-Stunden Betreuung des Beschwerdeführers durch die Eltern (vor allem der Mutter) aufgewendet, was einen Intensiv- pflegezuschlag (IPZ) von 4-6 Stunden täglich rechtfertige. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 (IV- act. 178 1/7 f.) wie bisher eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ausgerichtet. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts können die Bedürfnisse des Beschwerdeführers damit aber als hinreichend berück- sichtigt und vollständig abgedeckt betrachtet werden, zumal die befragte Mutter des Beschwerdeführers im Abklärungsbericht vom 13. September 2017 das Vorliegen einer stabilen Phase noch bestätigte (IV-act. 177 Ziff. 5.3.3 Abs. 1 S. 2/2) und damit offensichtlich eine Beruhigung der ganzen Pflege- und Betreuungssituation aufgrund eingespielter Tagesabläufe so- wie gewisser Routinearbeiten eingekehrt sein dürfte. Diese Selbstanga- ben der Mutter des Beschwerdeführers stimmen zudem mit dem Ab- klärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2017 überein, worin ab Mai 2017 ebenfalls bereits auf eine 'stabile Situation' bezüglich des Zustands des Beschwerdeführers erkannt wurde (IV-act. 144 12/12). Nichts Gegenteiliges ist schliesslich auch den Befunden der involvierten Kinderärztin Dr. med. C._____ (IV-act. 183 1/1) zu entnehmen, hielt sie in ihrem Austrittsbericht vom 25. August 2017 doch auch fest, dass der er- folgte Eingriff (Mikrolaryngoskopie tags zuvor) intra- und postoperativ komplikationslos verlaufen sei und sich in der Laryngoskopie gute post- operative Verhältnisse gezeigt hätten (IV-act. 185 2/3). In Würdigung der soeben genannten Fakten sowie unter Einbezug des Case Reports zur Verlängerung der immer noch gewährten IV-Leistungen (IV-act. 187 1/2- 2/2) ist das Gericht deshalb zur Ansicht gelangt, dass es an der neu fest- gelegten Kostengutsprache für Kinderspitex (ab 1. September 2017) nichts auszusetzen gibt.
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