VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 161 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzAudétat RichterInMoser, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 13. Februar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch die Eltern, vertreten durch B., Schweizerischer Kinderspitex-Verein, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - 1.A._____ leidet seit ihrer Geburt an einer mandibulofacialen Dysostose und Choanalatresie beidseitig. Mit Verfügungen vom 29. Januar 2015 leistete die IV-Stelle des Kantons Graubünden (hiernach IV-Stelle) Kos- tengutsprachen für das Geburtsgebrechen (GG) 497 (schwere respiratori- sche Adaptationsstörungen, sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden manifest werden und eine Intensivbehandlung begonnen werden muss) ab dem 4. Juli bis 14. Juli 2014 für die Behandlung im Spital, für das GG 212 (Choanalatresie beidseits) vom 4. Juli 2014 bis zum 31. Juli 2019 und für das GG 251 (angeborene Missbildungen des Kehlkopfes und der Luftröhre) ebenfalls vom 4. Juli 2014 bis zum 31. Juli 2019. Für die dafür notwendigen Behandlungsgeräte, für die notwendigen Physio- und Ergo- therapien sowie die Kinderspitex-Leistungen wurden zugleich ebenfalls Kostengutsprachen gewährt. Die Kinderspitex erstellte für die notwendi- gen täglichen Leistungen ihrerseits am 27. Februar 2017 eine ab dem 1. Januar 2017 gültige Verordnung gemäss Art. 13 und 14 IVG bzw. IV- Rundschreiben Nr. 308 umfassend 168 Stunden pro Woche (entspricht Dauerüberwachung 24 Std. pro Tag) für Untersuchung und Behandlung, 28 Stunden pro Woche für Grundpflege gemäss KLV 7 und 7.5 Stunden pro Monat für Abklärung und Beratung. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 wurde die laufende mittlere Hilfslosenentschädigung weitergeführt mit nächster Revision ab dem 1. Juli 2018. Nach entsprechenden Vorbe- scheiden und Einsprüchen gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2017 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2017 und mit Verfü- gung vom 3. November 2017 vom 1. Juli bis zum 28. Februar 2018 die teilweise Kostengutsprache für Kinderspitex (Verlängerung) wie folgt: 3 Stunden pro Monat für Beratung und Instruktion der Eltern und 39 Stun- den pro Woche für Untersuchung und Behandlung. 2.Gegen die Verfügung vom 3. November 2017 erhob A._____ (Beschwer- deführerin) am 1. Dezember 2017 Beschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden mit den Anträgen um Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und Anerkennung der in der Verordnung vom 12.
3 - Januar 2017 ausgewiesenen und am 12. Januar 2017 ärztlich angeordne- ten Pflegemassnahmen ab dem 1. Juli 2017 (lit. A), es sei eine neue Ver- fügung auszustellen, die ein Kostendach festlegt, welches – prospektiv – den ganzen medizinisch objektiv notwendigen Pflegebedarf ausweist und nicht – retrospektiv – lediglich den Umfang der effektiv erbrachten Leis- tungen abbildet (lit. B) und es sei festzustellen und anzuerkennen, dass die RL 362 keine abschliessende Liste sein dürfe, sondern alle KLV- Pflichtleistungen erfassen müsse und insbesondere auch die KLV-Pflicht- leistungen (Krankenpflege-Leistungsverordnung) der "Grundpflege" nicht ausschliessen dürfe (lit. C). Gemäss kantonaler Betriebsbewilligung der Spitexorganisationen liege die Pflegeverantwortung zwingend beim Pfle- gepersonal, und dürfe nicht an die Eltern delegiert werden. Die Begrün- dung der IV-Stelle, wonach die Pflegehauptverantwortung bei den Eltern liege, sei von vornherein falsch. Gemäss erwähnten Urteilen des Versi- cherungsgerichtes SG und des Bundesgerichtes seien die Spitex- Leistungen prospektiv auf Grund des objektiv medizinisch Notwendigen festzulegen und das Selber-Ausführen schliesse einen Leistungsanspruch bei Einsatz einer Pflegefachperson nicht aus. Vorliegend bleibe somit die Kinderspitex-Verordnung vom 12. Januar 2017 mit ärztlicher Zustimmung für eine medizinische Dauerüberwachung mit Interventionsbereitschaft voll massgebend. Die vor Ort durch eine nicht näher qualifizierte Mitarbei- terin der IV-Stelle vorgenommene Abklärung vom 8. September 2017 mit nur telefonischer Konsultation der Kinderspitex-Mitarbeiterin genüge den Anforderungen gemäss BGE 129 V 93 nicht. Immerhin würde darin durch sie eine dauernde Überwachung seit dem 4. Juli 2017 bestätigt. Betref- fend Streichung des Intensivpflegezuschlags (IPZ) könnte die Argumenta- tion der IV-Stelle nicht widersprüchlicher sein. Einerseits werde sie in der angefochtenen Verfügung gestrichen, da die Hauptverantwortung den El- tern obliege, und andererseits werde der IPZ aufgrund der Kinderspitex- Leistungen gestrichen. Es entspreche seit je her der Philosophie des Kin- derspitexvereins, die Eltern so weit wie möglich in die Pflege einzubezie- hen. Dies belegten auch die von ihm der IV gestellten Rechnungen, die in
4 - der Regel viel tiefer ausfielen als in der entsprechenden Verordnung ge- nehmigt. Es gehe aber nicht an, dass die Kürzungen bereits bei der Ver- ordnung, die anspruchsberechtigte Leistungen umfasse, im Voraus vor- genommen würden, womit nachträglich notwendige Leistungen der Kin- derspitex regelmässig nicht gedeckt wären. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie habe zum Gesuch der Beschwerde- führerin vom 10. Februar 2017 inkl. der Verordnung für Spitexleistungen bereits ausführlich mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. Juni 2017 Stel- lung genommen, worauf verwiesen werde (dort Auseinandersetzung mit den Weisungen des BSV mit 39 Stunden pro Woche für Untersuchung und Behandlung und zusätzlich 3 Stunden pro Monat zur Beratung und Instruktion der Eltern). Bezüglich Abklärungsbericht vor Ort vom 8. Sep- tember 2017 betreffend die Bemessung der Hilflosigkeit und den Betreu- ungsaufwand sei eine enge Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten (Arzt, abklärende Person der IV, Hilfe leistende Personen) erforderlich, wobei praxisgemäss divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht festzuhalten seien. Vorliegend sei ihre Abklärungsperson als Pflegefach- frau oder als medizinische Praxisassistentin ausgebildet und habe die spezifischen Kurse der IV für die Abklärung besucht. Sie habe die Anga- ben der Eltern vor Ort und die telefonischen Auskünfte der Spitexfachfrau berücksichtigt. Dies sei für einen Verlängerungsantrag wie vorliegend si- cher genügend. Bezüglich der medizinischen Qualifikation habe die Be- schwerdeführerin nicht aufgezeigt, inwiefern aus dem Abklärungsbericht eine solche ungenügende Qualifikation ersichtlich gewesen sein sollte. Bei dokumentierten grösseren Dauerüberwachungen als in der Verfügung angenommen, lägen veränderte tatsächliche Verhältnisse vor, die jeder- zeit zu einem Revisionsgesuch an die IV-Stelle berechtigten. 4.In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin noch aus, dass im jeweiligen Kostendach die der versicherten Person zustehenden Pflegeleistungen
5 - erfasst und ärztlich angeordnet würden, unabhängig davon, ob die Pflege durch die Eltern oder von qualifiziertem Fachpersonal durchgeführt wer- de. Bei Ausfall der Eltern und der Kompensation durch die Spitex würden diese Kosten mit der Praxis der IV-Stelle regelmässig nicht gedeckt, was eben nicht angehe. Der Erlass einer statischen Verfügung unter Berück- sichtigung lediglich aktueller Faktoren aufgrund einer Aufnahme vor Ort könne nur eine falsche Prämisse für die Abgeltung der entsprechenden Leistungen setzen. Auf jeden Fall dränge sich ein generelles Kostendach auf, das auch bei einem Revisionsgesuch berücksichtigt werden müsse. 5.Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen noch eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 21. Sep- tember 2018 abgewiesen (9C_370/2018).