VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 154 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichter Audétat und Vital als Aktuar ad hoc URTEIL vom 14. August 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Prämienverbilligung

  • 2 - 1.Mit Mitteilung vom 5. Februar 2016 sprach die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden A._____ für das Jahr 2016 eine Vorschussleistung an die Krankenpflege-Grundversicherung in Höhe von Fr. 2'397.60 zu. Am
  1. April 2016 reichte A._____ die Anmeldung zum Bezug der individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2016 bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden ein. Mit Schreiben vom 10. November 2016 so- wie mit Erinnerungsschreiben vom 26. April 2017 forderte die AHV-Aus- gleichskasse A._____ auf, die Kopie der definitiven Steuerveranlagung 2015 seiner Eltern nachzureichen, damit ein eventueller Gesamtanspruch abgeklärt werden könne. 2.Mit eingeschriebenem Schreiben vom 20. Juni 2017 wurde A., mit der Belehrung, dass die Ansprüche auf IPV verwirken würden, wenn die verlangten Unterlagen nicht pünktlich bei der AHV-Ausgleichskasse eingin- gen, letztmals aufgefordert, die definitive Steuerveranlagung 2015 seiner Eltern bis zum 10. Juli 2017 nachzureichen. 3.Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 wurde der Anspruch für die Bezugsbe- rechtigung der IPV für das Jahr 2016 infolge Fristversäumnisses (Nichtein- reichen der nachgeforderten Unterlagen) abgelehnt. 4.Dagegen erhob A. am 4. September 2017 Einsprache und begehrte in Gutheissung der selbigen die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juli 2017 und die Zusprechung der Prämienverbilligung für das Jahr 2016. Be- gründend brachte er vor, seine Situation habe sich im Vergleich zu den vorherigen Jahren, in welchen er die Prämienverbilligung erhalten habe, nicht verändert. Weshalb nun die Anspruchsvoraussetzungen geändert ha- ben sollen, sei für ihn nicht nachvollziehbar. 5.Mit Einspracheentscheid vom 18. September 2017 wies die AHV-Aus- gleichskasse die Einsprache ab und hielt an ihrer Verfügung vom 11. Juli 2017 fest. Zur Begründung führte sie aus, dass A._____ wiederholt dazu
  • 3 - aufgefordert worden sei, die definitive Steuerveranlagung 2015 seiner El- tern einzureichen, damit sein Gesuch abschliessend geprüft werden könne. Da die Unterlagen aber nicht fristgerecht eingetroffen seien, sei der An- spruch auf IPV für das Jahr 2016 verwirkt. 6.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. No- vember 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Be- schwerde und beantragte, dass das Dossier komplettiert und die Akten ver- vollständigt werden sowie das Verfahren an die erste Instanz zurückgewie- sen werde, damit ein ordentliches und korrektes, mängel- und fehlerfreies Verfahren durchgeführt und die Sache neu entschieden werde. Eventuali- ter begehrte er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprechung der Prämienverbilligung für das Jahr 2016. Zur Be- gründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe alle Unterlagen, welche seine Person beträfen, pflichtbewusst und wie von den Behörden gewünscht, eingereicht. Als er aufgefordert worden sei, die defi- nitive Steuerveranlagung 2015 seiner Eltern nachzureichen, habe er das diesbezügliche Schreiben der AHV-Ausgleichskasse an seinen Vater wei- tergeleitet. Sein Vater habe daraufhin mit der AHV-Ausgleichskasse telefo- nisch Kontakt aufgenommen und die Situation dargelegt. Seine diesbezüg- lichen Bemühungen seien jedoch in rechtswidriger Weise nicht in den Ak- ten der AHV-Ausgleichskasse vermerkt. Abgesehen davon sei der ange- fochtene Einspracheentscheid in einem mit Mängeln behafteten Verfahren ergangen. 7.In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2017 beantragte die AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegeg- nerin) Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde. Sie machte hauptsächlich geltend, die Beschwerdefrist sei versäumt worden, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid formell rechtskräftig geworden sei. Für die Begründung des Eventualantrags verwies die Beschwerdegegnerin

  • 4 - auf den angefochtenen Einspacheentscheid, an welchem sie vollumfäng- lich festhalte. 8.Replicando führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2018 aus, er halte an seinen Anträgen fest und stelle zusätzlich den Antrag auf Feststellung der Verletzung des Verbotes der Rechtsverzögerung. Begrün- dend brachte er insbesondere vor, die Tatsache, dass ihn die Beschwer- degegnerin anlässlich eines Gespräches am 20. September 2017 aufge- fordert hätte, einen Brief zu schreiben, erweise sich als völlig unnötig und als ein Mittel der Verzögerung und damit als Hindernis auf dem Weg zur Beschwerde. 9.Mit Duplik vom 25. Januar 2018 hielt die Beschwerdegegnerin vollumfäng- lich an ihren Rechtsbegehren sowie an den Ausführungen in ihrer Ver- nehmlassung fest und führte zudem und im Wesentlichen aus, es sei einzig und allein dem Beschwerdeführer anzulasten, wenn dieser gegen den an- gefochtenen Einspracheentscheid nicht fristgerecht Beschwerde erhoben habe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht lie- genden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2017. Gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) ist

  • 5 - das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung von Einspracheentscheiden der AHV-Ausgleichskasse zuständig. Die sachli- che und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gege- ben. 2.1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Demnach gilt es zunächst den Streitwert in vorliegender Sache zu be- stimmen. 2.2.Nach Art. 8 Abs. 1 KPVG werden die massgebenden Prämien verbilligt, so- weit sie einen nach Einkommenskategorien abgestuften Selbstbehalt über- steigen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 KPVG legt die Regierung die für die Prämi- enverbilligung massgebende Prämie fest. Sie orientiert sich dabei an den Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, wobei für die Festlegung der für die Prämienverbilligung massgebenden Prämien die vom Bund pro Personenkategorie und Region festgelegten monatlichen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflege- versicherung um 10 % reduziert werden (Art. 17 Abs. 1 der kantonalen Ver- ordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienver- billigung [VOzKPVG; BR 542.120]). Gestützt auf Art. 54a Abs. 3 der Ver- ordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) legte das Eidgenössische De- partement des Innern (EDI) die Durchschnittsprämie für den Kanton Graubünden für das Jahr 2016 wie folgt fest: Für die Prämien-region 1 be- trug die Durchschnittsprämie für Erwachsene Fr. 4'632.--, für die Prämien- region 2 Fr. 4'296.-- und für die Prämienregion 3 Fr. 4'092.-- (Art. 2 der Ver- ordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2016 der Krankenpflege- versicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1]). Der Beschwerdeführer mit Jahrgang T._____ hatte seinen

  • 6 - Wohnsitz am 1. Januar 2016 in der Gemeinde X._____ (beschwerdegeg- nerische Akten [Bg-act.] 9). Gemäss Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) i.V.m. dem Anhang zur Verordnung des EDI über die Prämienregion (SR 832.106 [Stand am 1. Ja- nuar 2016]) befindet sich die Gemeinde X._____ in der Prämienregion 1. Demnach beträgt die Durchschnittsprämie vorliegend maximal Fr. 4'632.-- . Weil die massgebenden Prämien gemäss Art. 8 Abs. 1 KPVG soweit ver- billigt werden, als sie einen nach Einkommenskategorien abgestuften Selbstbehalt übersteigen, kann der Streitwert vorliegend nicht höher als Fr. 5'000.-- sein. Da die Streitsache auch nicht in Fünferbesetzung ent- schieden werden muss, ist die einzelrichterliche Kompetenz erstellt. 3.Vorab gilt es zu bestimmen, welche verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegend zur Anwendung gelangen. 3.1.Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides ist die Prämien- verbilligung im Sinne von Art. 65 KVG. Art. 65 KVG belässt den Kantonen im Bereich der krankenversicherungsrechtlichen Prämienverbilligung eine Gesetzgebungsbefugnis, welche der Kanton Graubünden mit dem Erlass des KPVG wahrgenommen hat (vgl. KIESER, ATSG Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 2 Rz. 60). Kantonale Regelungen über die IPV, deren Erlass sich auf Art. 65 KVG stützt, sind nach konstanter Recht- sprechung autonomes kantonales Recht (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2007 vom 7. März 2008 E.2.1; KIESER, a.a.O., Art. 2 Rz. 60; BGE 124 V 19 E.2a). Demgemäss besteht diesbezüglich kein Raum für die An- wendbarkeit des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) von Bundesrechts wegen, was Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG ausdrücklich festhält (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-504/2017 vom 30. Mai 2017 E.1.1; KIESER, a.a.O., Art. 1 Rz. 10). Es bleibt damit zu prüfen, ob die Bestimmungen des ATSG für das Rechtsmittelverfahren gestützt auf eine kantonale Bestimmung als (subsi- diäres) kantonales Recht zur Anwendung gelangen.

  • 7 - 3.1.1. Nach Art. 4 KPVG gelten subsidiär die Bestimmungen des Bundesgeset- zes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sinngemäss. Art. 1 Abs. 1 AHVG erklärt die Vorschriften des ATSG für an- wendbar, sofern das AHVG keine abweichenden Regelungen vorsieht. Fraglich ist somit, ob der Verweis in Art. 4 KPVG auf das AHVG auch das ATSG mitumfasst. 3.1.2. Das KPVG wurde mit Regierungsratsbeschluss vom 5. Dezember 1995 auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt. Der vorliegend bedeutsame Art. 4 KPVG sah bereits damals die subsidiäre Anwendbarkeit der Bestimmun- gen des AHVG vor. In verfahrensrechtlicher Hinsicht regelte Art. 85 aAHVG bis zu dessen Aufhebung durch die In-Kraft-Setzung des ATSG im Jahre 2003 Folgendes: Art. 85 Kantonale Rekursbehörde 1 Die Kantone bestimmen eine von der Verwaltung unabhängige kantonale Re- kursbehörde. Als solche kann eine bereits bestehende Gerichtsbehörde bezeich- net werden. An der Durchführung der Versicherung oder an der Aufsicht über die Versicherung beteiligte Personen dürfen weder der Rekursbehörde noch ihrem Sekretariat angehören. 2 Die Kantone regeln das Rekursverfahren. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: a. Das Verfahren muss einfach, rasch und für die Parteien grundsätzlich kostenlos sein, wobei jedoch in Fällen leichtsinniger der mutwilligen Beschwerdeführung dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können. b. Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt die Rekursbehörde dem Beschwerdeführer

  • 8 - eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. c. Die Rekursbehörde hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; sie erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Be- weiswürdigung frei. d. Die Rekursbehörde ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Sie kann eine Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers ändern oder diesem mehr zusprechen, als er verlangt hat, wobei jedoch den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. e. Rechtfertigen es die Umstände, so sind die Parteien zu einer Verhandlung vor- zuladen. Die Beratung der Rekursbehörde hat in Abwesenheit der Parteien statt- zufinden. f. Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, ist gewährleistet. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ist dem Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss oder die unent- geltliche Verbeiständung zu bewilligen. Ferner hat der obsiegende Beschwerde- führer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. g. Die Entscheide sind, mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung versehen, innert 30 Tagen seit der Ausfällung schriftlich zu eröffnen. h. Gegen Entscheide muss die Revision wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen auf das Urteil gewährleistet sein. Mit In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 wurde Art. 85 aAHVG auf- gehoben und Art. 1 AHVG neu formuliert.

  • 9 - Art. 1 AHVG 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2001 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil ge- regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorlie- gende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2 Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101 bis ). 3.1.3. Mit dem Verweis in Art. 4 KPVG auf das AHVG machte der kantonale Ge- setzgeber deutlich, dass er auf Verfahren betreffend IPV die bundesgesetz- lichen Verfahrensbestimmungen des AHVG als subsidiäres kantonales Recht angewendet haben wollte und nicht die Bestimmungen des VRG. Daran vermag der Umstand, dass die verfahrensrechtlichen Bestimmun- gen des aAHVG seit dem 1. Januar 2003 neu im ATSG enthalten sind, nichts zu ändern. Deshalb und weil die Bestimmungen des ATSG gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG ausdrücklich auf das AHVG für anwendbar erklärt wor- den sind, werden die Verfahrensbestimmungen des ATSG vom Verweis in Art. 4 KPVG mitumfasst. 3.2.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorschriften des ATSG vor- liegend als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen. 3.3.Damit steht auch fest, dass der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 4 KPVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 59 ATSG zur Beschwerde legiti- miert ist, zumal er als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung aufweist. 4.In formeller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 10. November 2017 (Datum des Poststempels) fristge- recht erhoben hat.

  • 10 - 4.1.In seiner Beschwerde vom 10. November 2017 führt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fristwahrung aus, er habe den angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 18. September 2017, welcher am 12. Oktober 2017 per A-Post-Plus versandt worden sei, am 27. Oktober 2017 in Empfang genom- men, da er im Rahmen seiner Doktorarbeit für europäische Rechtsge- schichte in Deutschland weilte, was er der Beschwerdegegnerin am

  1. September 2017 schriftlich mitgeteilt habe. Die Beschwerde sei damit frist- und formgerecht erfolgt. 4.2.Die Beschwerdegegnerin bringt diesbezüglich vor, sie habe den angefoch- tenen Einspracheentscheid am 18. September 2017 mit eingeschriebener Post versandt. Am 19. September 2017 habe die Post erfolglos versucht, den Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer zuzustellen und ihm des- halb eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt. Am 27. Septem- ber 2017 sei die eingeschriebene Sendung von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an sie zurückgeschickt worden. Demnach gelte der ange- fochtene Einspracheentscheid am 26. September 2017 als zugestellt. Folg- lich habe die 30-tägige Beschwerdefrist am 27. September 2017 zu laufen begonnen und sei am 26. Oktober 2017 unbenutzt verstrichen. Indem die Beschwerde am 10. November 2017 eingeschrieben der Post übergeben worden sei, habe der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist nicht gewahrt. An diesem Ergebnis vermöchte auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sie dem Beschwerdeführer den von diesem bei der Post nicht abgeholten Einspracheentscheid vom 18. September 2017 mit A-Post-Plus am 12. Ok- tober 2017 erneut zugestellt habe. 4.3.Gemäss Art. 19 Abs. 2 KPVG ist die Beschwerde gegen Einspracheent- scheide der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen seit deren Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich einzurei- chen. Diese Frist ist nicht erstreckbar (Art. 4 KPVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 60 Abs. 2 ATSG sowie Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 KPVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 60 Abs. 2 ATSG sowie Art. 39
  • 11 - Abs. 1 ATSG ist die Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen di- plomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Einspracheentscheid in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Versicherungsgericht auf eine ver- spätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 134 V 49 E.2). 4.3.1. Laut Art. 4 KPVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 60 Abs. 2 ATSG sowie Art. 38 Abs. 2 bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten bzw. der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Zustellung einer Sendung nämlich nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. Dies hat zur Konsequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zu- stellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adres- saten zu laufen beginnen (BGE 122 I 139 E.1; BGE 115 Ia 12 E.3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E.3.4). Gemäss Recht- sprechung wird die Zustellfiktion bei eingeschriebenen Sendungen dann ausgelöst, wenn die Abholeinladung in den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde und dieser (kumulativ) eine solche Zustellung (mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit) erwarten musste, was stets zutrifft, wenn er Verfahrenspartei ist (BGE 134 V 49 E.4; BGE 130 III 396 E.1.2.3). Der Adressat kann sich jedoch dagegen schützen, indem er beispielsweise die Behörde auf eine bevorstehende Abwesenheit aufmerksam macht, so dass diese auf eine Zustellung in dieser Zeit verzichtet (Urteil des Bundesge- richts 2C_832/2014 vom 20. Februar 2015 E.4.3.2; BGE 141 II 429 [= Pra 105 Nr. 53] E.3.2).

  • 12 - 4.3.2. Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist bzw. dass der erste - erfolglose - Zustel- lungsversuch tatsächlich stattgefunden hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E.3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_780/2010 vom 21. März 2011 E.2.3). Entgegen dieser allgemeinen Be- weislastverteilung gilt bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte die Abholungseinladung ord- nungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat und das Zu- stellungsdatum korrekt registriert wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E.3.3). Dies gilt namentlich auch dann, wenn die Sendung im elektronischen Suchsystem "Track & Trace" der Post erfasst ist, mit welchem es möglich ist, die Sendung bis zum Emp- fangsbereich des Empfängers zu verfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2C_570/2011 vom 25. Januar 2012 E.4.2). Es findet also in diesem Fall hinsichtlich der Ausstellung der Abholungseinladung insofern eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als im Fall der Beweislosigkeit zuun- gunsten des Empfängers zu entscheiden ist, der den Erhalt der Abholungs- einladung bestreitet (Urteil des Bundesgerichts 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E.3.2). Die Vermutung gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zu- stellung erbringt. Da der Nichtzugang der Abholungseinladung eine nega- tive Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis er- bracht werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_780/2010 vom 21. März 2011 E.2.4). Die immer bestehende Möglichkeit eines Fehlers bei der Post- stelle genügt aber nicht, um die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2). 4.4.Vorliegend wurde der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Sep- tember 2017 von der Beschwerdegegnerin gleichentags der Post überge- ben und eingeschrieben an den Beschwerdeführer gesandt (beschwerde-

  • 13 - führerische Akten [Bf-act.] 1; Auszug "Track & Trace" in den Akten der Be- schwerdegegnerin). Am 19. September 2017 erfolgte der Zustellungsver- such durch die Schweizerische Post (Auszug "Track & Trace" in den Akten der Beschwerdegegnerin). Weil der Beschwerdeführer bei diesem Zustel- lungsversuch nicht angetroffen werden konnte, wurde ihm gleichentags eine Abholungseinladung mit dem Hinweis in seinen Briefkasten gelegt, er könne die Sendung bis zum 26. September 2017 bei der Post abholen (Auszug "Track & Trace" in den Akten der Beschwerdegegnerin). Für die weitere Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten wurde oder nicht, kann der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend auf die im Recht liegenden "Track & Trace" Angaben abgestützt werden, insbe- sondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, dass die darin ersichtlichen Angaben zutreffend sind. 4.4.1. Weil der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 11. Juli 2017 (Bg- act. 16) am 4. September 2017 Einsprache bei der Beschwerdegegnerin erhoben hatte (Bg-act. 18), war er Verfahrenspartei und musste dem- gemäss mit der Zustellung des Einspracheentscheides ohne Weiteres rechnen (vgl. E.4.3.1). Zudem hat er die Beschwerdegegnerin erst mit Schreiben vom 29. September 2017 (Bg-act. 25) auf seinen Auslandauf- enthalt hingewiesen, mithin nach dem ersten Zustellungsversuch vom

  1. September 2017. Da ihm ausserdem von der Post eine Abholungsein- ladung in seinen Briefkasten gelegt wurde, steht fest, dass vorliegend die Zustellfiktion gemäss Art. 4 KPVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 60 Abs. 2 ATSG sowie Art. 38 Abs. 2 bis ATSG zur Anwendung gelangt. Dem- nach gilt der angefochtene Einspracheentscheid am 26. September 2017 als zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen begann damit am
  2. September 2017 zu laufen und endete am 26. Oktober 2017 (Art. 4 KPVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 60 Abs. 2 ATSG sowie Art. 38 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hätte die Beschwerde somit bis spätestens am 26. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht einreichen müs- sen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei-
  • 14 - zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben müs- sen (Art. 4 KPVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 60 Abs. 2 ATSG sowie Art. 39 Abs. 1 ATSG). 4.4.2. Die Beschwerde wurde indessen nachweislich erst am 10. November 2017 zu Handen des streitberufenen Gerichts der Schweizerischen Post überge- ben. Offenkundig wurde die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 19 Abs. 2 KPVG damit nicht gewahrt. 4.5.Weil die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ihren Einspra- cheentscheid vom 18. September 2017 abermals am 2. Oktober 2017 mit- tels eingeschriebener und am 12. Oktober 2017 mit A-Post-Plus Sendung zustellte (Bg-act. 26), ist jedoch zu prüfen, ob damit ein schützenswertes Vertrauen in eine behördliche Auskunft geschaffen wurde, aufgrund des- sen die 30-tägige Beschwerdefrist zu verlängern gewesen wäre, wodurch die Beschwerde vom 10. November 2017 doch noch rechtzeitig beim streit- berufenen Gericht eingegangen wäre. 4.5.1. Das Bundesgericht hat bezüglich der Einhaltung der Beschwerdefrist fest- gehalten, dass in Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt gilt, ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen grundsätzlich nicht erheblich ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E.5.3.2; BGE 118 V 190 E.3a). Die Rechtsmittelfrist kann sich aber gestützt auf den verfassungsmässigen An- spruch auf Vertrauensschutz dann verlängern, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird. Eine sol- che Auskunft kann darin bestehen, dass der mit Rechtsmittelbelehrung ver- sehene Entscheid dem Betroffenen noch vor Ablauf der Frist erneut zuge- stellt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E.5.3.2 m.w.H.).

  • 15 - 4.5.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine (selbst unrichtige) Auskunft einer Verwaltungsbehörde bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig be- trachten durfte, wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Aus- kunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 115 Ia 12 E.4.a). Auf den Vertrauensschutz kann sich jedoch nur berufen, wer von der Vertrau- ensgrundlage Kenntnis hatte (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 654). 4.5.3. Wie bereits dargelegt, endete die 30-tägige Beschwerdefrist gegen den an- gefochtenen Einspracheentscheid vorliegend am 26. Oktober 2017. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Schreiben vom 2. Oktober 2017 (Bg-act. 23) unter Beilage des angefoch- tenen Einspracheentscheids mit, dass sie an der Verfügung vom 11. Juli 2017 sowie am Einspracheentscheid vom 18. September 2017 festhalte und es dem Beschwerdeführer offenstehe, diesen innert 30 Tagen seit der fiktiven Zustellung beim Verwaltungsgericht anzufechten. Dieser Brief wurde vom Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Landesabwe- senheit ebenfalls nicht auf der Post abgeholt (Bg-act. 27). Selbst wenn der Beschwerdeführer vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis erlangt hätte, hätte die erneute Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids nicht dazu geführt, dass sich die 30-tägige Beschwerdefrist verlängert hätte, da die Beschwerdegegnerin darin ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. September 2017 innert 30 Tagen seit der fiktiven Zustellung ein- zureichen sei.

  • 16 - 4.5.4. Hinsichtlich des am 12. Oktober 2017 (Bg-act. 26) mittels A-Post-Plus er- neut zugestellten Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin bringt der Beschwerdeführer vor, er habe diesen am 27. Oktober 2017 in Emp- fang genommen. Dementsprechend konnte der Beschwerdeführer erst ei- nen Tag nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist vom Inhalt des Ein- spracheentscheides vom 18. September 2017 (Vertrauensgrundlage) und damit auch von der Rechtsmittelbelehrung Kenntnis nehmen. Der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung folgend, vermag die erneute Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheides am 12. Oktober 2017 (Bg-act. 26) somit keinen Anspruch auf Vertrauensschutz zu begründen (vgl. E.4.5.1), weshalb auch diesbezüglich eine Verlängerung der Beschwerdefrist ausser Betracht fällt. Dies gilt umso mehr, als dass dem Schreiben vom 12. Okto- ber 2017 (Bg-act. 26) nicht nur der angefochtene Einspracheentscheid vom

  1. September 2017, sondern auch den erfolglos zugestellten Brief der Be- schwerdegegnerin vom 2. Oktober 2017 (Bg-act. 23) beigelegt war, aus welchem die einzuhaltende Beschwerdefrist eindeutig hervorgeht. 4.5.5. Nach vorstehend Gesagtem vermögen die erneuten Zustellungen des an- gefochtenen Einspracheentscheides während der laufenden Rechtsmittel- frist keinen Vertrauensschutz und damit auch keine Verlängerung der 30- tägigen Beschwerdefrist zu begründen. Ob die Schreiben der Beschwerde- gegnerin vom 2. Oktober 2017 (Bg-act. 23) bzw. vom 12. Oktober 2017 (Bg-act. 26) unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerde- führer die Beschwerdegegnerin mit eingeschriebenem Schreiben vom
  2. September 2017 (Bg-act. 25) darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er ab Oktober bis Dezember 2017 im Ausland weilen werde, ihm als zugestellt zu gelten haben oder nicht, kann damit offenbleiben. 4.6.Der Beschwerdeführer rügt vorliegend, die Beschwerdegegnerin habe ihn mit ihrer Aufforderung, sein Schreiben vom 23. September 2017 (Bg- act. 22) zu verfassen, an der Einreichung einer Beschwerde gehindert,
  • 17 - weshalb sie das Verbot der Rechtsverzögerung verletzt habe, was festzu- stellen sei. 4.6.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährt in dessen Anwendungsbereich das Beschleunigungsgebot im entsprechenden Umfang. Das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszö- gert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 1045 f.). Rechtsverzögerung ist nur dann gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (BGE 135 I 265 E.4.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1046). 4.6.2. Im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am
  1. September 2017 aufgefordert haben soll, ihr ein Schreiben zuzustellen, kann nach dem Gesagten in Bezug auf die Wahrung der Beschwerdefrist aber keine Rechtsverzögerung gesehen werden. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil der angefochtene Einspracheentscheid zu diesem Zeit- punkt bereits verfasst und an den Beschwerdeführer versendet worden war (vgl. Auszug "Track & Trace" in den Akten der Beschwerdegegnerin). Dass seine Angelegenheit von der Beschwerdegegnerin nicht innert angemes- sener Frist beurteilt worden sei, bringt der Beschwerdeführer damit zu Recht nicht vor. Demnach ist erstellt, dass vorliegend keine Rechtsverzö- gerung gegeben ist. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 46a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) ist somit unbehelflich.
  • 18 - 4.7.Ob der Beschwerdeführer durch die Aufforderung der Beschwerdegegne- rin, ein an sie adressiertes Schreiben zu verfassen, an der rechtzeitigen Beschwerdeführung gehindert wurde oder nicht, beschlägt vorliegend denn auch nicht die Frage der Rechtsverzögerung sondern diejenige, des Ver- trauensschutzes nach Art. 9 BV und damit verbunden die Frage der Wie- derherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 4 KPVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 60 Abs. 2 ATSG sowie Art. 41 ATSG (vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 704). 4.7.1. Nach Art. 4 KPVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 60 Abs. 2 ATSG so- wie Art. 41 ATSG, kann eine versäumte Frist nur dann wiederhergestellt werden, wenn eine Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln und sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechts- handlung nachholt. Das Nichthandeln der Partei innert Frist muss Folge einer Hinderung sein, welche das Handeln objektiv unmöglich bzw. unzu- mutbar macht, wobei eine einzelfallbezogene Würdigung notwendig ist (KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, N. 373). Fraglich ist somit, ob der Beschwerdeführer durch das Ver- halten der Beschwerdegegnerin unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben. 4.7.2. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, er hätte ohne die Auffor- derung der Beschwerdegegnerin anlässlich ihres Gespräches vom
  1. September 2017, einen Brief zu schreiben, die Verfügung angenom- men und eine Beschwerde eingereicht, zumal er damals bereits gewusst habe, dass er ins Ausland gehen werde. Die Beschwerde wäre noch vor seiner Abreise nach Frankfurt beim Verwaltungsgericht in Chur eingegan- gen. Gestützt auf das Gespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 20. Sep- tember 2017 sei er jedoch davon ausgegangen, dass die Beschwerdegeg- nerin die Akten vervollständigen würde und eine neue erstinstanzliche Ver- fügung erlassen werde. Die Aufforderung zum Verfassen eines Schreibens
  • 19 - habe sich als Hindernis auf dem Weg zur Beschwerde erwiesen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass die Wahrung seiner Rechte und An- sprüche im Verfahren schwierig gewesen sei, da er im Ausland gewesen sei. Zudem sei der Weg der Wahrung seiner Rechte in gegenständlichem Verfahren steinig und für ihn nur mit Mühen realisierbar gewesen. Dabei gebiete der Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechts- verkehr. 4.7.3. Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, sie habe dem Beschwer- deführer nie (insbesondere auch nicht anlässlich der Besprechung vom
  1. September 2017) zugesichert, die Verfügung vom 11. Juli 2017 bzw. den dem Beschwerdeführer am 20. September 2017 noch nicht zugestell- ten Einspracheentscheid vom 18. September 2017 in Wiedererwägung zu ziehen. Wenn der Beschwerdeführer nicht fristgerecht Beschwerde erho- ben habe, so sei dies einzig und allein ihm anzulasten. 4.7.4. Nach Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Gefordert ist ein loyales Verhalten im Rechtsverkehr. Der Grundsatz wird etwa durch widersprüchliches oder missbräuchliches Ver- halten oder durch Täuschung verletzt. Praktische Bedeutung hat vor allem der Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusi- cherungen und Auskünfte sowie in das Fortbestehen einer (Gerichts- oder Verwaltungs-)Praxis (BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 5 Rz. 23). Laut Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatli- chen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu wer- den. Diese Bestimmung verleiht den Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Er- wartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist wei- ter, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtig- terweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachtei- lige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen
  • 20 - kann (BGE 129 I 161 E.4.1). Auf den Vertrauensschutz berufen, können sich nur gutgläubige Private. Wer die Unrichtigkeit einer behördlichen Aus- kunft kannte oder hätte erkennen sollen, kann sich nicht auf sein Vertrauen berufen. An die anzuwendende Sorgfalt darf allerdings kein allzu strenger Massstab gelegt werden. Das Vertrauen des Adressaten ist erst dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn er deren Unrichtigkeit ohne Weiteres hat erken- nen können. Dabei kommt es entscheidend auf die Kenntnisse und Erfah- rung des Adressaten an. An die Sorgfaltspflicht Rechtskundiger sind er- höhte Anforderungen zu stellen (HÄFELIN, MÜLLER, UHLMANN, a.a.O., Rz. 684; vgl. BGE 135 III 489 E.4.4). 4.7.5. Als Vertrauensgrundlage kommt vorliegend einzig die während des Ge- sprächs vom 20. September 2017 angeblich von der Beschwerdegegnerin geäusserte Aufforderung, der Beschwerdeführer solle zu ihren Handen ei- nen Brief verfassen, in Frage. Aus dem Schreiben vom 23. September 2017 (Bg-act. 22) des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass Gegenstand des Gespräches vom 20. September 2017 die Rückzahlungsforderung der Prämienverbilligung sowie die Aktenführung der Beschwerdegegnerin ge- wesen sind. Jedoch führt der Beschwerdeführer weder in seinem Schrei- ben vom 23. September 2017 (Bg-act. 22) noch in seinen Rechtsschriften aus, dass ihm von der Beschwerdegegnerin zugesichert worden sei, die Verfügung vom 11. Juli 2017 (Bg-act. 16) bzw. den Einspracheentscheid vom 18. September 2017 in Wiedererwägung zu ziehen und eine neue erstinstanzliche Verfügung zu erlassen. Auch anderweitig sind keine Zusi- cherungen seitens der Beschwerdegegnerin ersichtlich. Aus dem Um- stand, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgefordert haben soll, ihr ein Schreiben zu ihren Handen zu verfassen, kann der Be- schwerdeführer nicht herleiten, dass die Beschwerdegegnerin auch eine neue erstinstanzliche Verfügung erlassen werde, zumal nicht feststeht, zu welchem Zweck die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zum Ver- fassen des Schreibens vom 23. September 2017 (Bg-act. 22) aufgefordert haben soll. Abgesehen davon war das vordringliche Thema sowohl des Ge-

  • 21 - spräches vom 20. September 2017 als auch des Schreibens vom 23. Sep- tember 2017 (Bg-act. 22) die Rückzahlungsforderung der Prämienverbilli- gung, welche aber gerade nicht Gegenstand weder der Verfügung vom

  1. Juli 2017 (Bg-act. 16) noch vom Einspracheentscheid vom 18. Septem- ber 2017 war. In der angeblichen Aufforderung der Beschwerdegegnerin, ihr ein Schreiben zuzustellen, kann unter diesen Umständen keine Vertrau- ensgrundlage gesehen werden. Aber selbst wenn das Vorliegen einer Ver- trauensgrundlage gegeben wäre, so könnte sich der Beschwerdeführer dennoch nicht auf den Vertrauensschutz berufen, was nachstehend zu zei- gen ist. 4.7.6. Der Beschwerdeführer wusste bzw. hätte er als juristisch gebildete Person (lic.iur.utr./LL.M.), welcher in seinen Rechtsschriften seine universitäre Ausbildung im Bereich des Verwaltungsrechts sowie seine berufliche Tätig- keit bei der Verwaltung des Kantons Graubünden hervorhob, bei der von ihm anzuwendenden Sorgfalt wissen müssen, dass die Aufforderung zum Verfassen eines Schreibens an die Beschwerdegegnerin nicht unmittelbar dazu führen wird, dass diese den Einspracheentscheid vom 18. September 2017 in Wiedererwägung ziehen und eine neue Verfügung erlassen wird, dies zumal der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt ist und kein gerichtlich durch- setzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 61). Mit anderen Worten musste der Beschwerdeführer trotz seines Schreibens vom 23. September 2017 und aufgrund seines Fachwis- sens mit der Möglichkeit rechnen, dass die Beschwerdegegnerin allenfalls kein Wiedererwägungsverfahren durchführen und somit auch keine neue Verfügung erlassen wird. Da der Beschwerdeführer abgesehen davon wusste bzw. aufgrund der von ihm aufzuwendenden Sorgfalt hätte wissen müssen, dass weitere Korrespondenzen mit der Beschwerdegegnerin oder gar ein Wiedererwägungsverfahren durch Letztere die 30-tägige Be- schwerdefrist gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2017 weder zu unterbrechen noch stillstehen zu lassen vermag, wäre es an ihm
  • 22 - gelegen, den angefochtenen Entscheid bis zum 26. September 2017 bei der Post abzuholen und dagegen, wenn auch nur der Fristwahrung wegen, Beschwerde zu erheben. Dies gilt umso mehr, als dass gegen eine Verfü- gung bzw. ein Einspracheentscheid, die bzw. der noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist, grundsätzlich ein ordentliches Rechtsmittel er- griffen werden muss und die Wiedererwägung nicht dazu dienen darf, Fris- ten für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 2026; BGE 136 II 177 E.2.1). Selbst wenn also in der Aufforderung der Beschwerdegegnerin eine Vertrauensgrundlage gegeben sein sollte, durfte der Beschwerdeführer in Anbetracht all dieser Umstände nicht berechtig- terweise auf diese vertrauen. Bei diesem Ergebnis kann auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes verzichtet werden. 4.7.7. Abgesehen davon ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte ohne die Aufforderung, einen Brief zu schreiben, die Verfügung angenom- men und noch vor seiner Abreise Beschwerde beim Verwaltungsgericht ge- führt, auch aus folgendem Grund nicht überzeugend: Derjenige, der weiss, dass er in einem Gerichtsverfahren Partei ist und demnach mit der Zustel- lung von Gerichtsurkunden rechnen muss, ist gehalten, Post entgegenzu- nehmen, oder falls er sich nicht an seinem Wohnsitz aufhält, dafür zu sor- gen, dass die Post dennoch zu ihm gelangen kann (BGE 141 II 429 [= Pra 105 Nr. 53] E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.2). Sein Schreiben vom 23. September 2017 (Bg-act. 22) hat den Beschwerdeführer deshalb nicht von der Obliegenheit als Partei in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entbunden, den Einspracheentscheid vom 18. September 2017 entgegenzunehmen. Auch unter diesem Ge- sichtswinkel vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er von der Beschwerdegegnerin zum Verfassen des Schreibens vom 23. Septem- ber 2017 (Bg-act. 22) aufgefordert worden sein soll, nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten.

  • 23 - 4.7.8. Hinsichtlich des beschwerdeführerischen Vorbringens, die Wahrung seiner Rechte und Ansprüche im Verfahren sei wegen seines Auslandaufenthal- tes schwierig gewesen, gilt es festzuhalten, dass der erste vergebliche Zu- stellungsversuch des angefochtenen Einspracheentscheids am 19. Sep- tember 2017 erfolgte (Auszug "Track & Trace" in den Akten der Beschwer- degegnerin). Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte, wurde ihm gleichentags eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt (Auszug "Track & Trace" in den Akten der Beschwerdegegnerin). Mithin hätte der Beschwerdeführer aufgrund der in seinem Briefkasten hinterleg- ten Abholungseinladung den Einspracheentscheid bereits am 20. Septem- ber 2017 bei der Post abholen können und innert der 30-tägigen Beschwer- defrist beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen können, zumal er gemäss eigenen Angaben erst ab Oktober im Ausland weilte. So führt er denn auch selber aus, er hätte die Beschwerde noch vor seiner Abreise ins Ausland beim Verwaltungsgericht Graubünden eingereicht, wäre er von der Beschwerdegegnerin nicht zur Einreichung seines Schreibens vom

  1. September 2017 (Bg-act. 22) aufgefordert worden. Das beschwerde- führerische Argument, er habe aufgrund seines Auslandaufenthaltes seine Rechte und Ansprüche im Verfahren nur schwer wahren können, ist somit nicht zu hören. 4.7.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich - wie gezeigt - nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann und die Beschwer- degegnerin den Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt hat. Dem- gemäss stellt auch die behauptete Aufforderung der Beschwerdegegnerin, zu ihren Händen ein Schreiben zu verfassen - entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers - kein Hindernis auf dem Weg zur Beschwerde dar. Infolgedessen hat der Beschwerdeführer die Frist nicht in unverschuldeter Weise ungenutzt verstreichen lassen, sondern einzig und allein den ihm zuzurechnenden Umstand wegen, den Einspracheentscheid vom 18. Sep- tember 2017 bewusst unbeachtet gelassen zu haben. Damit steht fest,
  • 24 - dass die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der 30-tägigen Be- schwerdefrist vorliegend nicht gegeben sind. 4.8.Am 30. Oktober 2018 (Bg-act. 28) gelangte der Beschwerdeführer erneut mit einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin, beanstandete darin den Einspracheentscheid vom 18. September 2017 sowie die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. und 12. Oktober 2017 (Bg-act. 23 und 26) und ersuchte die Beschwerdegegnerin darum, die Angelegenheit erneut anzuschauen und eine korrekte erstinstanzliche Verfügung zu erlassen. 4.8.1. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 9. November 2017 (Bg-act. 29) schriftlich mit, dass sie sein Schreiben vom 30. Oktober 2017 (Bg-act. 28) als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 53 ATSG verstanden haben, sie jedoch auf dieses nicht eintreten werden. 4.8.2. In seiner Replik vom 11. Januar 2018 führt der Beschwerdeführer aus, es handle sich bei seinem Schreiben vom 30. Oktober 2017 (Bg-act. 28) nicht um ein Wiedererwägungsgesuch. 4.8.3. Vorab sei lediglich darauf hingewiesen, dass der Entscheid über die Vor- nahme der Wiedererwägung in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt ist und kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wieder- erwägung besteht (KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 61). Entsprechend könnte die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf ein allfälliges Wieder- erwägungsgesuch nicht eingetreten ist, ohnehin nicht Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens bilden. 4.8.4. Ob das beschwerdeführerische Schreiben vom 30. Oktober 2017 (Bg- act. 28) als Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid zu qualifizieren ist oder nicht, kann offengelassen werden, zumal auch mit diesem die am 26. Oktober 2017 abgelaufene Beschwerdefrist gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2017 nicht gewahrt wurde.

  • 25 - 4.9.Abschliessend gilt es zu prüfen, ob das Schreiben vom 23. September 2017 (Bg-act. 22) des Beschwerdeführers allenfalls als fristwahrende Be- schwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2017 zu qualifizieren ist. 4.9.1. Mit Schreiben vom 23. September 2017 (Bg-act. 22) gelangte der Be- schwerdeführer mit dem Betreff "Unser Gespräch vom 20. September 2017 und Ihre Aufforderung einen Brief zu schreiben" an die Beschwerdegegne- rin. Darin führt der Beschwerdeführer aus, er habe die Beschwerdegegne- rin am 20. September 2017 hinsichtlich einer Frage betreffend die Rück- zahlungsforderung der Prämienverbilligung für das Jahr 2016 aufgesucht. Anlässlich dieses Gespräches habe er festgestellt, dass verschiedene Ge- schehnisse rund um seinen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2016 nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin vorhanden seien. Er sei der Meinung, dass die Möglichkeit einer objektiven Würdigung des Sach- verhalts nicht gegeben sei. Dieser Mangel in der Darstellung des Sachver- haltes geschehe klar zu seinem Nachteil und lasse ihn in einem schlechten Licht dastehen. Es sei im Interesse aller Beteiligten, das Ganze noch ein- mal anzuschauen. 4.9.2. Die Beschwerdegegnerin bringt diesbezüglich vor, dass eine Weiterleitung des Schreibens vom 23. September 2017 (Bg-act. 22) des Beschwerdefüh- rers als mögliche Beschwerde an das Verwaltungsgericht im Sinne von Art. 30 bzw. Art. 58 Abs. 3 ATSG nicht in Frage gekommen sei. Da der Ein- spracheentscheid dem Beschwerdeführer am 26. September 2017 zuge- stellt worden sei, könne es sich beim Schreiben vom 23. September 2017 (Bg-act. 22) von vornherein nicht um eine Beschwerde gegen den Einspra- cheentscheid handeln. 4.9.3. Gemäss Art. 4 VOzKPVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 3 ATSG überweist die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde

  • 26 - ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht. Nach Art. 4 VOzK- PVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 61 lit. b ATSG muss die Be- schwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtbegeh- ren und eine kurze Begründung enthalten. Damit überhaupt von einer Be- schwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person ge- genüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schrift- lich bekunden; d.h. sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen. Fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden (BGE 116 V 353 E.2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2015 vom 18. Februar 2015 E.3.2.3). 4.9.4. In seinem Schreiben vom 23. September 2017 (Bg-act. 22) führt der Be- schwerdeführer aus, dass die Akten der Beschwerdegegnerin den tatsäch- lichen Sachverhalt nicht vollständig abbilden würden und ersucht deshalb die Beschwerdegegnerin, die gesamte Angelegenheit noch einmal anzu- schauen. Ob der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben lediglich die Be- schwerdeführerin auffordern wollte, die Akten zu vervollständigen um damit sein Ansehen zu verbessern, oder aber ob er damit erreichen wollte, dass ihm die Prämienverbilligung für das Jahr 2016 gewährt werden sollte, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Dementsprechend ist ein klarer An- fechtungswille vorliegend nicht ersichtlich. Selbst wenn ein solcher Anfech- tungswille bejaht werden würde, so ergibt sich aus dem Schreiben vom

  1. September 2017 (Bg-act. 22) nicht, was der Beschwerdeführer konkret anfechten wollte, denn weder nennt er die Verfügung vom 11. Juli 2017 (Bg-act. 16) noch den Einspracheentscheid vom 18. September 2017. Ins- besondere aber verfasste der Beschwerdeführer sein Schreiben unter dem Betreff "Unser Gespräch vom 20. September 2017 und Ihre Aufforderung einen Brief zu schreiben" ohne sich dabei auf ein taugliches Anfechtungs- objekt zu beziehen. Weil vorliegend weder ein klarer Anfechtungswille er- sichtlich ist noch erkennbar ist, auf was sich ein solcher allenfalls beziehen könnte, qualifizierte die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 23. Sep-
  • 27 - tember 2017 (Bg-act. 22) des Beschwerdeführers zu Recht nicht als Be- schwerde. Abgesehen davon macht auch der Beschwerdeführer nicht gel- tend, dass sein Schreiben vom 23. September 2017 (Bg-act. 22) als Be- schwerde zu behandeln gewesen wäre. 5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheent- scheid vom 18. September 2017 als dem Beschwerdeführer am 26. Sep- tember 2017 zugestellt gilt und die 30-tägige Beschwerdefrist damit am
  1. September 2017 zu laufen begonnen hat und am 26. Oktober 2017 en- dete. Die am 10. November 2017 eingereichte Beschwerde ist somit ver- spätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Somit sind die ma- teriellrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich des vorin- stanzlichen Verfahrens nicht weiter zu behandeln. 6.Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdever- fahren in Sachen IPV nach Art. 4 KPVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwer- degegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 4 KPVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]
  • 28 - Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 5. No- vember 2018 nicht eingetreten (8C_706/2018).

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14.08.2018
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25.03.2026