VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 148 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat Aktuarin ad hocJauch URTEIL vom 4. Dezember 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Therapiekosten)
2 - 1.A._____ leidet seit einigen Jahren an Zwangsstörungen. Seit dem 4. Juni 2015 erhält er von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine volle IV- Rente und seit dem 1. August 2015 von der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (AHV-Ausgleichskasse) Ergänzungsleistungen. 2.Mit Verfügung vom 2. August 2017 lehnte die AHV-Ausgleichskasse als EL-Durchführungsstelle das von A._____ gestellte Gesuch um Rückver- gütung von Fr. 15.-- für die Feldenkrais-Therapie ab mit der Begründung, dass diese Kosten nichtpflichtige Leistungen seien. Die vom Beschwerde- führer am 15. September 2017 dagegen erhobene Einsprache wies die AHV-Ausgleichskasse mit Entscheid vom 28. September 2017 ebenfalls ab. 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Okto- ber 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, die Verfügung vom 14. Juli 2017 (recte: Einspracheent- scheid vom 28. September 2017) sei aufzuheben und es seien dem Be- schwerdeführer die bisherigen und künftigen Kosten für die Feldenkrais- Therapie zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechts- verbeiständung zu gewähren und es sei Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg als Vertreter des Beschwerdeführers zu bezeichnen. Zur Be- gründung machte der Beschwerdeführer hauptsächlich geltend, er besu- che aufgrund seiner psychiatrischen Behandlung beim Jugendpsychiater Dr. B._____ und auf Anordnung des Psychiaters unterstützend zur lau- fenden Psychotherapie eine Feldenkrais-Therapie. Gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG seien die Kantone sowohl für die Kostenvergütungsregelungen als auch für die Bezeichnung der Kosten, die nach Art. 14 Abs. 1 ELG ver- gütet würden, zuständig. Das Bundesgesetz enthalte keinerlei Beschrän- kung der kantonalen Befugnis, allenfalls auch über Art. 14 Abs. 1 ELG hinausgehende Kosten unter bestimmten Umständen zu übernehmen.
3 - Nach Art. 3 KELG fänden die Vorschriften des ELG nur sinngemäss An- wendung, soweit im KELG nichts Abweichendes bestimmt werde. Gemäss Art. 7 KELG würden ausgewiesene Krankheits- und Behinde- rungskosten im Rahmen des ELG vergütet werden. Sodann regle Art. 9 Abs. 2 KELG, dass auch Leistungen ausserhalb des Geltungsbereiches von Sozialversicherungen im Sinne einer Ausnahme vergütet würden, wenn sie medizinisch notwendig, wirtschaftlich und zweckmässig seien. Dies verkenne die Beschwerdegegnerin. Die Feldenkrais-Methode führe bei ihm zu einer Verbesserung seiner psychischen Gesundheit, weshalb sie zweckmässig sei. Ebenso sei sie wirtschaftlich, da der Beschwerde- führer diese an seinem Wohnort besuchen könne und sich die Kosten für eine Einzeltherapieeinheit auf Fr. 15.-- bzw. für eine Gruppentherapieein- heit auf Fr. 20.-- belaufen würden, mithin auf wöchentlich Fr. 35.--. Etwas Günstigeres und ähnlich Wirksames lasse sich nicht finden. 4.Mit Vernehmlassung vom 20. November 2017 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 28. September 2017 und führte zusätzlich aus, es gehe vorliegend um einen wichtigen Grundsatzentscheid, ob sog. Nicht-Pflichtleistungen, welche nicht in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgeführt sei- en, über das KELG vergütet werden könnten. Der Entscheid in der vorlie- genden Streitsache habe Auswirkungen auf geschätzte 5'000 Fallab- klärungen pro Jahr, weshalb der Entscheid in Fünferbesetzung erfolgen sollte, wobei die Rechtslage ihrer Ansicht nach klar und eindeutig sei, so- dass eine Fünferbesetzung allenfalls nicht notwendig wäre. Weiter wür- den sich die Bestimmungen in Art. 7-10 KELG sowie in den ABzKELG auf die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgezählten Krankheitskosten beziehen. Die Beschwerdegegnerin führte unter Hinweis auf diverse bundesgerichtliche Entscheide aus, das Bundesgericht habe bereits mehrfach zu Art. 3d Abs. 1 aELG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) festgehal-
4 - ten, dass Art. 3d Abs. 1 aELG die vergütungsfähigen Krankheits- und Be- hinderungskosten abschliessend aufzähle. Die bundesgerichtliche Recht- sprechung zu Art. 3d Abs. 1 aELG (heute Art. 14 Abs. 1 ELG) sei – soweit ersichtlich – in der Literatur unwidersprochen. Im Übrigen seien denn auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 3d Abs. 1 aELG nicht auch für den heute geltenden Art. 14 Abs. 1 ELG gelten sollte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe der Kanton Graubünden mit dem KELG keine (zusätzlichen) kanto- nalen Ergänzungsleistungen eingeführt. Vielmehr könne der Botschaft zum KELG klar entnommen werden, dass Art. 7 KELG die Grundsätze des Bundesrechts übernehme und Art. 9 KELG keine ausdrückliche Er- weiterung der möglichen vergütbaren Krankheits- und Behinderungskos- ten über Art. 14 Abs. 1 ELG hinaus enthalte, sondern den Rahmen, in welchem die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgezählten Krankheits- und Behinde- rungskosten zu vergüten seien, präzisiere. Dass die Feldenkrais-Therapie alsdann nicht zur Aufzählung von Art. 14 Abs. 1 ELG gehöre, sei unbe- stritten. Abschliessend hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass eine Gut- heissung der Beschwerde einen sehr grossen Bearbeitungsaufwand zur Folge hätte, indem zusätzlich rund 15'000 Rechnungen jährlich auf medi- zinische Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit geprüft werden müssten. Dies hätte wiederum hohe Durchführungs- und Ver- gütungskosten zur Folge. Eine weitere Konsequenz wäre eine stossende Besserstellung von Bezügern von Ergänzungsleistungen gegenüber den breiten Bevölkerungsschichten, die sich keine (oder nur beschränkte) Zu- satzversicherungen nach VVG leisten könnten. Die Ergänzungsleistungen dienten der Existenzsicherung, weshalb die von ihr festgestellte Be- schränkung der zu vergütenden Kosten somit dem Sinn und Zweck von Ergänzungsleistungen entspreche. 5.Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das hiesige Gericht, den Antrag über die Erteilung der
5 - unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und (vorbehältlich Art. 61 ATSG) Prozessführung vor dem zweiten Schriftenwechsel zu entscheiden. In der Folge gewährte die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 6.In seiner Replik vom 5. Januar 2018 bestritt der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin genannten Zahlen bezüglich zukünftigem Prüfungsaufwand und den zu erwartenden Folgekosten, da Art. 9 Abs. 2 KELG sehr einschränkende Voraussetzungen für eine Leistungsüber- nahme kenne. In Ergänzung zu seinen Ausführungen in der Beschwerde- schrift führte der Beschwerdeführer aus, es gehe aus dem Bundesgesetz nicht hervor, dass es sich um abschliessendes Bundesrecht handle und den Kantonen nur eine beschränkte Legiferierungskompetenz zustehe. Selbst bei einer abschliessenden Aufzählung ändere dies nichts daran, dass Art. 9 KELG eine Kostenübernahme von Leistungen ausserhalb des Geltungsbereichs der Sozialversicherungen vorsehe. Diese Erweiterung stütze sich auch auf Art. 3 KELG. Sodann ergebe sich aus der Gesetzes- systematik, dem Gesetzestitel und -wortlaut im KELG, dass zusätzlich zu den Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG kantonale Ergänzungsleistungen vorgesehen worden seien. Art. 9 KELG beinhalte eine ausdrückliche Erweiterung des möglichen Vergütungsum- fangs über Art. 14 Abs. 1 ELG hinaus. Dies werde dadurch verdeutlicht, indem kein Bezug auf Krankheits- und Behinderungskosten gemäss ELG wie z.B. in Art. 7 Abs. 1 KELG und Art. 8 Abs. 1 KELG genommen werde, sondern allgemein von Leistungen gesprochen werde, die innerhalb bzw. ausserhalb des Geltungsbereichs von Sozialversicherungen erbracht würden. Des Weiteren seien der zukünftige Prüfungsaufwand und die zu erwartenden Folgekosten für die Beschwerdegegnerin und den Kanton Graubünden unbeachtlich, weil dies zu einer Auslegung entgegen dem Wortlaut und der Systematik von Art. 9 Abs. 2 KELG führen würde. So- dann wäre es nicht stossend, Bezügern von Ergänzungsleistungen den
6 - Zugang zu Leistungen der Zusatzversicherungen zu ermöglichen, son- dern gehe es hier eben gerade um die Existenzsicherung. 7.In ihrer Duplik vom 17. Januar 2018 vertiefte die Beschwerdegegnerin ihre bisherige Argumentation und führte zusätzlich aus, es sei zutreffend, dass Art. 9 KELG die Kostenübernahme von Leistungen ausserhalb des Geltungsbereiches der Sozialversicherungen vorsehe, jedoch nur im Rahmen der in Art. 14 Abs. 1 ELG abschliessend aufgezählten Krank- heits- und Behinderungskosten. Damit enthalte Art. 9 KELG keine aus- drückliche Erweiterung der möglichen vergütbaren Krankheits- und Be- hinderungskosten über Art. 14 Abs. 1 ELG hinaus. Art. 9 KELG sei denn auch nicht bundesrechtswidrig, da innerhalb des Leistungskatalogs von Art. 14 Abs. 1 ELG grundsätzlich Pflichtleistungen, die im Rahmen von obligatorischen Sozialversicherungen erbracht worden seien, als wirt- schaftlich und zweckmässig gelten würden, und (innerhalb des Leistungs- katalogs von Art. 14 Abs. 1 ELG) Kosten für Leistungen, die ausserhalb des Geltungsbereiches von Sozialversicherungen erbracht worden seien, ausnahmsweise vergütet werden könnten. Dies sei detailliert in den ABzKELG geregelt. In diesen fänden sich ausschliesslich Leistungen, die sich dem Leistungskatalog von Art. 14 Abs. 1 ELG zuordnen lassen wür- den. Weder Gesetzessystematik noch –wortlaut würden auf eine Erweite- rung des Leistungskatalogs gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG schliessen las- sen. Sodann könnten die Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleis- tungen durchaus Zusatzversicherungen abschliessen, wofür der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf diene. Zudem seien sie privilegiert, da sie in den Bereichen des Art. 14 Abs. 1 ELG keine Zusatzversicherungen abzuschliessen bräuchten. Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen sei, für Bezüger von solchen die medizinische Grundversorgung mittels Art. 14 Abs. 1 ELG zusammen mit der obligatorischen Krankenversiche- rung nach KVG zu erreichen, ohne dass der Abklärungsaufwand für die EL-Stellen ins Uferlose steige. Der Kanton Graubünden kenne keine kan-
7 - tonalen Zusatzleistungen oder dergleichen, die den bundesrechtlich ge- steckten Rahmen erweitern würden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht lie- genden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2017. Gegen solche sozial- versicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versiche- rungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Des- sen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Ver- sicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfü- gungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
8 - oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.1.Vorliegend verweist die Beschwerdegegnerin auf den Charakter eines Grundsatzentscheids und wünscht zur Beurteilung der vorliegenden Strei- tigkeit eine Fünferbesetzung gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. c und lit. d VRG. Gleichzeitig führt sie allerdings aus, dass ihrer Ansicht nach die Rechtsla- ge klar und eindeutig sei, und deshalb auch von einer Fünferbesetzung abgesehen werden könne (vgl. Vernehmlassung S. 2 f.). Der Beschwer- deführer überlässt die Gerichtsbesetzung dem Ermessen des Gerichts (vgl. Replik Ziff. 4). 2.2.Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. In Fünferbe- setzung entscheidet es u.a. über Rechtsfragen von grundsätzlicher Be- deutung oder auf Anordnung der oder des Vorsitzenden (Art. 43 Abs. 2 lit. c und lit. d VRG). Sodann entscheidet es in einzelrichterlicher Kompe- tenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fün- ferbesetzung vorgeschrieben ist (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2017 wurde lediglich die Kostenübernahme einer Feldenkrais-Therapie-Sitzung von Fr. 15.-- beurteilt (vgl. Beilage Beschwerdegegnerin act. 36). Der Be- schwerdeführer besucht nun aber zweimal wöchentlich die Therapie, so- dass sich die Kosten auf Fr. 35.-- pro Woche belaufen (vgl. Beschwerde- schrift Ziff. 15). Da der vorliegende Entscheid Auswirkungen auf die Übernahme künftiger Therapiekosten hat, ist von einem Streitwert von über Fr. 5'000.-- auszugehen. Damit fällt eine Einzelrichterkompetenz ausser Betracht. Für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache er-
9 -
scheint dem Gericht die reguläre Dreierbesetzung als angemessen, zu-
mal die Rechtslage eindeutig und klar ist.
3.Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer Anspruch
auf Kostenvergütung der Feldenkrais-Therapie hat. Unbestritten ist, dass
sich diese Therapie keiner der in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgezählten Krank-
heits- und Behinderungskosten zuordnen lässt.
4.Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde interessieren insbesondere
die nachfolgenden Bestimmungen des ELG sowie des Gesetzes über
kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen, KELG;
BR 544.300):
Art. 14 ELG – Krankheits- und Behinderungskosten
1
Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen
Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kos-
ten für:
Krankenversicherung (KVG).
2
Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden
können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen
und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben be-
schränken.
[...]
Art. 1 KELG – Grundsatz
1
[...]
10 - 2 Der Kanton Graubünden gewährt Ergänzungsleistungen im Rahmen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Art. 3 KELG – Subsidiäres Recht Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, finden die Vorschriften des ELG, der gestützt darauf erlassenen Verordnung (ELV; SR 831.301) und des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHVG; SR 831.10) sinngemäss Anwendung. Art. 7 KELG – Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten 1 Den Bezügerinnen und Bezügern von jährlichen Ergänzungsleistungen werden ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen des ELG vergütet. 2 Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten umfasst Ausga- ben, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leis- tungserbringung entstanden sind und nicht von Versicherungen oder Drit- ten gedeckt werden. Art. 9 KELG – Wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbrin- gung 1 Pflichtleistungen, die im Rahmen von obligatorischen Sozialversicherun- gen erbracht wurden, gelten als wirtschaftlich und zweckmässig. Kosten für Behandlungen, die ausserhalb des Leistungskatalogs einer obligatori- schen Sozialversicherung liegen, werden in der Regel nicht vergütet. 2 Kosten für Leistungen, die ausserhalb des Geltungsbereiches von Sozia- lversicherungen erbracht wurden, werden ausnahmsweise vergütet, wenn die medizinische Notwendigkeit, die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässig- keit nachgewiesen sind. 5.1.Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2017 im Wesentlichen fest, die Kosten einer Felden- krais-Therapie würden sich keiner der Kostenarten, die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgezählt seien, zuordnen lassen. Für die Anwendung von Art. 7-10 KELG, insbesondere auch Art. 9 Abs. 2 KELG, bleibe daher kein Raum, da sich die kantonale Regelung der Krankheitskosten in den Art. 7-10 KELG (sowie in den Ausführungsbestimmungen zum KELG [ABzKELG;
11 - BR 544.320]) auf die (abschliessend) in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgezählten Krankheitskosten beziehe (vgl. Beilage Beschwerdegegnerin act. 36). 5.2.Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Bundesgesetz, nament- lich das ELG, enthalte keine abschliessende Regelung und keinerlei Be- schränkung der kantonalen Befugnis, allenfalls auch über Art. 14 Abs. 1 ELG hinausgehende Kosten unter bestimmten Umständen zu überneh- men. Selbst wenn eine abschliessende Aufzählung angenommen würde, beinhalte Art. 9 KELG eine ausdrückliche Erweiterung des möglichen Vergütungsumfangs über Art. 14 Abs. 1 ELG hinaus (vgl. Beschwerde- schrift Rz. 12; Replik Rz. 5 ff.). 6.1.Es ist im Nachfolgenden damit zunächst zu prüfen, wie Art. 14 ELG zu verstehen bzw. auszulegen ist, insbesondere ob Art. 14 Abs. 1 ELG eine abschliessende Aufzählung der zu vergütenden Krankheits- und Behinde- rungskosten enthält. 6.1.1. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Die Auf- zählung der von den Kantonen zu vergütenden Krankheits- und Behinde- rungskosten in Art. 14 Abs. 1 ELG ist klar. Die Kantone sind an den Kata- log der Kostenarten von Art. 14 Abs. 1 ELG gebunden. Sie sind gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG gehalten, nur die Kosten zu bezeichnen, welche nach Abs. 1 von Art. 14 ELG vergütet werden können. Dabei können sie eine Beschränkung von zu vergütenden Kosten auf solche Kosten vornehmen, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungser- bringung erforderlich sind. 6.1.2. Im Zusammenhang mit Art. 3d Abs. 1 aELG (heute Art. 14 Abs. 1 ELG) ist sodann folgende Rechtsprechung ergangen:
12 - Das Bundesgericht bzw. das eidgenössische Versicherungsgericht hat in den Urteilen P 72/01 Vr vom 23. Januar 2002 in E. 2 und 3 sowie P 16/03 vom 30. November 2004 in E. 5 festgehalten, dass Art. 3d aELG eine ab- schliessende Aufzählung der vergütungsfähigen Krankheits- und Behin- derungskosten enthalte. Nach Art. 3 aELKV (frühere Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungs- leistungen; SR 831.301.1) bestehe ein Anspruch auf Vergütung von Kos- ten nur im Rahmen und Umfang des Betrages nach Art. 3d aELG und soweit die Kosten nicht aufgrund der Bestimmungen anderer Versiche- rungen, insbesondere der Kranken- oder Unfallversicherung, vergütet würden. Ebenso hat das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 129 V 378 vom 13. Juni 2003 in den E. 3.1 und 3.2 ausgeführt, dass der Gesetzge- ber die Krankheits- und Behinderungskosten, die Bezügern einer Ergän- zungsleistung vergütet würden, detailliert in Art. 3d Abs. 1 aELG aufge- zählt habe. Der Konkretisierungsgrad der Regelung lasse darauf schlies- sen, dass der Gesetzgeber die zu vergütenden Kosten im Einzelnen be- stimmen wollte, was auf eine abschliessende Regelung hindeute. Zusätz- liche, vom Gesetz nicht genannte Kosten, könnten nicht übernommen werden. Die Aufzählung der in Art. 3d Abs. 1 aELG genannten Kosten sei daher abschliessend. In diesem Leitentscheid wies das Bundesgericht u.a. auf die AHI-Praxis 2002 S. 74 f. hin. In dieser wurde ebenfalls bestätigt, dass die Aufzählung der vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten in Art. 3d aELG abschliessend ist und Aufwendun- gen für nicht obligatorisch krankenversicherte psychotherapeutische Be- handlungen nicht unter den Katalog von Art. 3d Abs. 1 aELG fallen. Zu- sätzlich geht aus dieser hervor, dass der Wortlaut von Art. 3d aELG – und damit aufgrund des beinahe identischen Wortlauts wohl auch derjenige von Art. 14 Abs. 1 ELG – klar, eindeutig und unmissverständlich ist und keinen Auslegungsspielraum lässt. Hätte der Gesetzgeber nur in beispiel-
13 - hafter Aufzählung oder nur die wichtigsten vergütungsfähigen Krankheits- kosten regeln wollen, hätte er die Bestimmung anders formuliert – z.B. mittels allgemeiner Umschreibungen und einen Zusatz wie "insbesonde- re", "wie", etc. vorangestellt. Auch aus den Materialien ist keine Absicht des Gesetzgebers ersichtlich, den Katalog generell öffnen zu wollen (vgl. AHI-Praxis 2/2002 S. 72 ff.). Diese Rechtsprechung hat bis heute Bestand, sind denn keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung nicht auch für den heute gel- tenden Art. 14 Abs. 1 ELG gelten sollte. Sowohl in Art. 3d Abs. 1 aELG als auch in Art. 14 Abs. 1 ELG hat der Gesetzgeber die Krankheits- und Behinderungskosten, die Bezügern einer EL vergütet werden, einzeln aufgezählt. Die in Art. 3d Abs. 4 aELG enthaltene Delegationsnorm, wo- nach der Bundesrat die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden, zu be- zeichnen habe (vgl. AHI-Praxis 2/2000 S. 73 f.), wurde lediglich dadurch angepasst, dass neu die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können, zu bezeichnen haben (vgl. Art. 14 Abs. 2 ELG). Sodann kann der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 9. Januar 2007 zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) im Kanton Graubünden, Heft Nr. 18/2006-2007, S. 1981 und 1988, entnommen wer- den, dass in den ABzKELG Regeln über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten zu erlassen seien, weil der Anspruch auf Ver- gütung von Krankheits- und Behinderungskosten auch künftig näher defi- niert werden müsse, und auf diese Weise die heutige (Gerichts-)Praxis auf das künftige kantonale Recht zu übertragen sei. 6.1.3. Im Weiteren wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend eine abschliessende Aufzählung auch durch die Literatur gestützt. MUELLER verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung von BGE 129 V 378 E.3.1 sowie auf die AHI-Praxis 2002 S. 74 f. und hält fest, dass die Auf-
14 - zählung der in Art. 3d Abs. 1 aELG genannten Kosten abschliessend sei (vgl. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, ELG, 3. überarbeitete und ergänzte Auflage, 2015, Rz. 839). Auch CARI- GIET/KOCH führen aus, dass die Kantone die Krankheitskosten gemäss Art. 14 ELG zu vergüten haben. Zusätzlich fügen sie an, dass vor dem In- krafttreten der NFA das Eidgenössische Departement des Innern in der ELKV die Kosten bezeichnet habe, welche gestützt auf den Leistungska- talog des ELG vergütet werden könnten. Mit der NFA sei die Finanzierung der Krankheitskosten alleine Sache der Kantone geworden (Ar. 16 ELG). Im Bereich der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten habe das neue Gesetz nur noch die Funktion eines Rahmengesetzes. Aus die- sem Grund beschränke sich der Bundesgesetzgeber bei der Regelung der Krankheitskosten nun auf die Bezeichnung der zu vergütenden Kos- ten, auf die Festlegung der Höchstbeträge, welche die Kantone nicht un- terschreiten dürfen, und auf wenige Verfahrensbestimmungen (vgl. CARI- GIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und er- gänzte Auflage, 2009, S. 199). Zudem wiesen CARIGIET/KOCH bereits im Jahr 2000 darauf hin (Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 125 f.), dass Arzt- und Arzneikosten nur noch übernom- men würden, sofern die Krankenkasse Leistungen aus der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung erbringe. Soweit Leistungen aus Zu- satzversicherungen erbracht würden, könnten die Restkosten nicht von der EL übernommen werden, ausser in den Fällen von Zahnbehandlun- gen, Spitex-Leistungen, Haushaltshilfen, Badekuren, Erholungskuren, Transporten und Hilfsmitteln (siehe Aufzählung von Art. 3d Abs. 1 aELG [heute Art. 14 Abs. 1 ELG; Anmerkung des Gerichts]). Demnach gehen auch CARIGIET/KOCH von einer abschliessenden Aufzählung der ver- gütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten in Art. 3d Abs. 1 aELG bzw. in Art. 14 Abs. 1 ELG aus.
15 - 6.1.4. Ferner ergibt sich auch aus der Wegleitung über die Ergänzungsleistun- gen zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2017, dass nur Kosten ver- gütet werden können, die entstanden sind für zahnärztliche Behandlung; Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen; ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren; Diät; Transporte zur nächstge- legenen Behandlungsstelle; Hilfsmittel; die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG (vgl. Rz. 5210.01 WEL), wobei die Aufzählung den Katalog der Kos- tenarten gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG wiedergibt. 6.1.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass die in Art. 14 Abs. 1 ELG enthaltene Aufzählung der zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten abschliessend ist. 6.2.Soweit der Beschwerdeführer alsdann vorbringt, der Bündner Gesetzge- ber habe über Art. 14 Abs. 1 ELG hinausgehende Kosten übernehmen wollen und auch offensichtlich dahingehend legiferiert, ist dies – wie nach- folgend aufgezeigt wird – nicht zutreffend und würde für eine abweichen- de kantonale Regelung angesichts der abschliessenden bundesrechtli- chen Regelung kein Raum bestehen. 6.2.1. Art. 1 Abs. 2 KELG, wonach der Kanton Graubünden Ergänzungsleistun- gen im Rahmen des ELG gewährt, verweist im Grundsatz klar auf die bundesrechtliche Regelung des ELG. Art. 3 KELG hält unter der Margina- le "Subsidiäres Recht" fest, dass die Vorschriften des ELG, der ELV sowie des AHVG sinngemäss Anwendung finden, soweit im KELG nichts Ab- weichendes bestimmt wird. Diese Bestimmung ist – entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers – nun aber nicht dahingehend zu lesen, dass das kantonale Recht Bundesrecht vorgehe. Es regelt lediglich die subsidiäre Anwendung des Bundesrechts, sofern im KELG nichts Abwei- chendes bestimmt wird, womit das KELG aber nichts Bundesrechtswidri- ges enthalten darf. Dies wird denn auch durch die Ausführungen in der
16 - Botschaft zur NFA bestätigt, wonach sich die kantonale Anschlussgesetz- gebung gemäss der Vorgabe der Regierung auf die unabdingbaren An- passungen zu konzentrieren und dementsprechend grundsätzlich einzig den gegenwärtigen Zustand zu sichern habe. Anliegen, welche materiell über den unabdingbaren NFA-Revisionsbedarf hinausgehen und mit wel- chen höhere Leistungen für EL-Bezüger angestrebt würden, könnten deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1983). Art. 7 KELG regelt die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten und schafft nicht neue zusätzliche Kostenarten, die über Art. 14 Abs. 1 ELG hinausgehen sollen. Im Gegenteil, vergütet werden nur Krankheits- und Behinderungskosten, die "im Rahmen des ELG" entstan- den sind (Art. 7 Abs. 1 KELG). So wurde denn auch in der Botschaft fest- gehalten, Art. 8 KELG (heutiger Art. 7 KELG; Anmerkung des Gerichts) übernehme die Grundsätze des Bundesrechts, in dessen Rahmen die Krankheits- und Behinderungskosten auch künftig vergütet werden sollen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1986). Eingeschränkt ist die Vergütung insofern, als dass die Ausgaben "im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäs- sigen Leistungserbringung" entstanden sind und nicht von Versicherun- gen oder Dritten gedeckt werden (Art. 7 Abs. 2 KELG). Die wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung wird alsdann in Art. 9 KELG näher definiert. In dieser Bestimmung sieht nun der Beschwerdeführer ei- ne ausdrückliche Erweiterung des möglichen Vergütungsumfanges über Art. 14 Abs. 1 KELG hinaus. Der Botschaft kann diesbezüglich entnom- men werden, dass Abs. 1 des Art. 10 KELG (heutiger Art. 9 KELG; An- merkung des Gerichts) die Kosten im Geltungsbereich obligatorischer So- zialversicherungen auf die entsprechenden Pflichtleistungen begrenze (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1987). Darunter fallen damit beispielsweise Pflichtleistungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Vorliegend wird nicht geltend gemacht und trifft es auch nicht zu, dass die Feldenkrais-Therapie eine Pflichtleistung im Sinne
17 - des KVG bzw. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) darstellt (vgl. Art. 24 ff., Art. 32 ff., Art. 35 KVG; Art. 46 ff. KVV; alle jeweils in der im Jahre 2017 geltenden Fassung). Ausnahmsweise werden sodann Kosten für Leistungen, die ausserhalb des Geltungsberei- ches von Sozialversicherungen erbracht werden, vergütet, wenn sie me- dizinisch notwendig, wirtschaftlich und zweckmässig nachgewiesen sind (Art. 9 Abs. 2 KELG). Diesbezüglich ergibt sich aus der Botschaft, dass Art. 10 Abs. 2 KELG (heutiger Art. 9 Abs. 2 KELG; Anmerkung des Ge- richts) die Vergütung von Kosten ausserhalb des Geltungsbereichs obli- gatorischer Sozialversicherungen regle, z.B. für krankheitsbedingte Zahn- behandlung oder Betreuung, die vom KVG ausgenommen seien (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1987). Diese erwähnten Beispiele im Bereich der Zahnbehandlung sowie der Betreuung stellen wiederum Kategorien dar, welche in Art. 14 Abs. 1 ELG erwähnt sind, namentlich lit. a und lit. b. So- dann wird in den ABzKELG näher definiert, was in Art. 9 Abs. 2 KELG in Ausnahmefällen vergütet wird. Die ABzKELG umfassen ausschliesslich Kosten, die sich dem Leistungskatalog von Art. 14 Abs. 1 ELG zuordnen lassen (vgl. Art. 7-18 ABzKELG). Demnach gelangt der Ausnahmetatbe- stand von Art. 9 Abs. 2 KELG ebenfalls nur im Rahmen des Leistungska- talogs von Art. 14 Abs. 1 ELG zur Anwendung. 6.2.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus Ge- setzessystematik, -titel oder -wortlaut im KELG nichts ableiten kann, was dem ELG widerspricht. Der Beschwerdeführer bezeichnet denn auch kei- ne einzige Belegstelle aus Lehre und/oder Rechtsprechung, die seinen Standpunkt stützt. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, wo- nach das KELG vom bundesrechtlichen Katalog von Art. 14 Abs. 1 ELG abweichen dürfe, ist abwegig. Vielmehr kommen die streitgegenständli- chen kantonalen Regelungen nur zur Anwendung, falls eine Kostenart, die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgezählt ist, vorliegt.
18 -
7.Alles in allem ergibt sich damit, dass Art. 14 Abs. 1 ELG eine abschlies-
sende Aufzählung der zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskos-
ten enthält und der Kanton Graubünden im KELG diejenigen Kosten be-
zeichnet hat, die nach Abs. 1 des Art. 14 ELG vergütet werden können.
Da sich die vorliegende Feldenkrais-Therapie unbestrittenermassen kei-
ner der in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgezählten Krankheits- und Behinde-
rungskosten zuordnen lässt, sind die diesbezüglichen Therapiekosten
nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Damit erweist sich
der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2017 als
rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
3.Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer Anspruch
auf Kostenvergütung der Feldenkrais-Therapie hat. Unbestritten ist, dass
sich diese Therapie keiner der in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgezählten Krank-
heits- und Behinderungskosten zuordnen lässt.
4.Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde interessieren insbesondere
die nachfolgenden Bestimmungen des ELG sowie des Gesetzes über
kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen, KELG;
BR 544.300):
Art. 14 ELG – Krankheits- und Behinderungskosten
1
Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen
Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kos-
ten für:
Krankenversicherung (KVG).
19 - 2 Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben be- schränken. [...] Art. 1 KELG – Grundsatz 1 [...] 2 Der Kanton Graubünden gewährt Ergänzungsleistungen im Rahmen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Art. 3 KELG – Subsidiäres Recht Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, finden die Vorschriften des ELG, der gestützt darauf erlassenen Verordnung (ELV; SR 831.301) und des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHVG; SR 831.10) sinngemäss Anwendung. Art. 7 KELG – Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten 1 Den Bezügerinnen und Bezügern von jährlichen Ergänzungsleistungen werden ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen des ELG vergütet. 2 Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten umfasst Ausga- ben, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leis- tungserbringung entstanden sind und nicht von Versicherungen oder Drit- ten gedeckt werden. Art. 9 KELG – Wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbrin- gung 1 Pflichtleistungen, die im Rahmen von obligatorischen Sozialversicherun- gen erbracht wurden, gelten als wirtschaftlich und zweckmässig. Kosten für Behandlungen, die ausserhalb des Leistungskatalogs einer obligatori- schen Sozialversicherung liegen, werden in der Regel nicht vergütet. 2 Kosten für Leistungen, die ausserhalb des Geltungsbereiches von Sozia- lversicherungen erbracht wurden, werden ausnahmsweise vergütet, wenn die medizinische Notwendigkeit, die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässig- keit nachgewiesen sind.
20 - 5.1.Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2017 im Wesentlichen fest, die Kosten einer Felden- krais-Therapie würden sich keiner der Kostenarten, die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgezählt seien, zuordnen lassen. Für die Anwendung von Art. 7-10 KELG, insbesondere auch Art. 9 Abs. 2 KELG, bleibe daher kein Raum, da sich die kantonale Regelung der Krankheitskosten in den Art. 7-10 KELG (sowie in den Ausführungsbestimmungen zum KELG [ABzKELG; BR 544.320]) auf die (abschliessend) in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgezählten Krankheitskosten beziehe (vgl. Beilage Beschwerdegegnerin act. 36). 5.2.Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Bundesgesetz, nament- lich das ELG, enthalte keine abschliessende Regelung und keinerlei Be- schränkung der kantonalen Befugnis, allenfalls auch über Art. 14 Abs. 1 ELG hinausgehende Kosten unter bestimmten Umständen zu überneh- men. Selbst wenn eine abschliessende Aufzählung angenommen würde, beinhalte Art. 9 KELG eine ausdrückliche Erweiterung des möglichen Vergütungsumfangs über Art. 14 Abs. 1 ELG hinaus (vgl. Beschwerde- schrift Rz. 12; Replik Rz. 5 ff.). 6.1.Es ist im Nachfolgenden damit zunächst zu prüfen, wie Art. 14 ELG zu verstehen bzw. auszulegen ist, insbesondere ob Art. 14 Abs. 1 ELG eine abschliessende Aufzählung der zu vergütenden Krankheits- und Behinde- rungskosten enthält. 6.1.1. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Die Auf- zählung der von den Kantonen zu vergütenden Krankheits- und Behinde- rungskosten in Art. 14 Abs. 1 ELG ist klar. Die Kantone sind an den Kata- log der Kostenarten von Art. 14 Abs. 1 ELG gebunden. Sie sind gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG gehalten, nur die Kosten zu bezeichnen, welche nach Abs. 1 von Art. 14 ELG vergütet werden können. Dabei können sie eine Beschränkung von zu vergütenden Kosten auf solche Kosten vornehmen,
21 - die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungser- bringung erforderlich sind. 6.1.2. Im Zusammenhang mit Art. 3d Abs. 1 aELG (heute Art. 14 Abs. 1 ELG) ist sodann folgende Rechtsprechung ergangen: Das Bundesgericht bzw. das eidgenössische Versicherungsgericht hat in den Urteilen P 72/01 Vr vom 23. Januar 2002 in E. 2 und 3 sowie P 16/03 vom 30. November 2004 in E. 5 festgehalten, dass Art. 3d aELG eine ab- schliessende Aufzählung der vergütungsfähigen Krankheits- und Behin- derungskosten enthalte. Nach Art. 3 aELKV (frühere Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungs- leistungen; SR 831.301.1) bestehe ein Anspruch auf Vergütung von Kos- ten nur im Rahmen und Umfang des Betrages nach Art. 3d aELG und soweit die Kosten nicht aufgrund der Bestimmungen anderer Versiche- rungen, insbesondere der Kranken- oder Unfallversicherung, vergütet würden. Ebenso hat das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 129 V 378 vom 13. Juni 2003 in den E. 3.1 und 3.2 ausgeführt, dass der Gesetzge- ber die Krankheits- und Behinderungskosten, die Bezügern einer Ergän- zungsleistung vergütet würden, detailliert in Art. 3d Abs. 1 aELG aufge- zählt habe. Der Konkretisierungsgrad der Regelung lasse darauf schlies- sen, dass der Gesetzgeber die zu vergütenden Kosten im Einzelnen be- stimmen wollte, was auf eine abschliessende Regelung hindeute. Zusätz- liche, vom Gesetz nicht genannte Kosten, könnten nicht übernommen werden. Die Aufzählung der in Art. 3d Abs. 1 aELG genannten Kosten sei daher abschliessend. In diesem Leitentscheid wies das Bundesgericht u.a. auf die AHI-Praxis 2002 S. 74 f. hin. In dieser wurde ebenfalls bestätigt, dass die Aufzählung der vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten in Art. 3d aELG abschliessend ist und Aufwendun-
22 - gen für nicht obligatorisch krankenversicherte psychotherapeutische Be- handlungen nicht unter den Katalog von Art. 3d Abs. 1 aELG fallen. Zu- sätzlich geht aus dieser hervor, dass der Wortlaut von Art. 3d aELG – und damit aufgrund des beinahe identischen Wortlauts wohl auch derjenige von Art. 14 Abs. 1 ELG – klar, eindeutig und unmissverständlich ist und keinen Auslegungsspielraum lässt. Hätte der Gesetzgeber nur in beispiel- hafter Aufzählung oder nur die wichtigsten vergütungsfähigen Krankheits- kosten regeln wollen, hätte er die Bestimmung anders formuliert – z.B. mittels allgemeiner Umschreibungen und einen Zusatz wie "insbesonde- re", "wie", etc. vorangestellt. Auch aus den Materialien ist keine Absicht des Gesetzgebers ersichtlich, den Katalog generell öffnen zu wollen (vgl. AHI-Praxis 2/2002 S. 72 ff.). Diese Rechtsprechung hat bis heute Bestand, sind denn keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung nicht auch für den heute gel- tenden Art. 14 Abs. 1 ELG gelten sollte. Sowohl in Art. 3d Abs. 1 aELG als auch in Art. 14 Abs. 1 ELG hat der Gesetzgeber die Krankheits- und Behinderungskosten, die Bezügern einer EL vergütet werden, einzeln aufgezählt. Die in Art. 3d Abs. 4 aELG enthaltene Delegationsnorm, wo- nach der Bundesrat die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden, zu be- zeichnen habe (vgl. AHI-Praxis 2/2000 S. 73 f.), wurde lediglich dadurch angepasst, dass neu die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können, zu bezeichnen haben (vgl. Art. 14 Abs. 2 ELG). Sodann kann der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 9. Januar 2007 zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) im Kanton Graubünden, Heft Nr. 18/2006-2007, S. 1981 und 1988, entnommen wer- den, dass in den ABzKELG Regeln über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten zu erlassen seien, weil der Anspruch auf Ver- gütung von Krankheits- und Behinderungskosten auch künftig näher defi-
23 - niert werden müsse, und auf diese Weise die heutige (Gerichts-)Praxis auf das künftige kantonale Recht zu übertragen sei. 6.1.3. Im Weiteren wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend eine abschliessende Aufzählung auch durch die Literatur gestützt. MUELLER verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung von BGE 129 V 378 E.3.1 sowie auf die AHI-Praxis 2002 S. 74 f. und hält fest, dass die Auf- zählung der in Art. 3d Abs. 1 aELG genannten Kosten abschliessend sei (vgl. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, ELG, 3. überarbeitete und ergänzte Auflage, 2015, Rz. 839). Auch CARI- GIET/KOCH führen aus, dass die Kantone die Krankheitskosten gemäss Art. 14 ELG zu vergüten haben. Zusätzlich fügen sie an, dass vor dem In- krafttreten der NFA das Eidgenössische Departement des Innern in der ELKV die Kosten bezeichnet habe, welche gestützt auf den Leistungska- talog des ELG vergütet werden könnten. Mit der NFA sei die Finanzierung der Krankheitskosten alleine Sache der Kantone geworden (Ar. 16 ELG). Im Bereich der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten habe das neue Gesetz nur noch die Funktion eines Rahmengesetzes. Aus die- sem Grund beschränke sich der Bundesgesetzgeber bei der Regelung der Krankheitskosten nun auf die Bezeichnung der zu vergütenden Kos- ten, auf die Festlegung der Höchstbeträge, welche die Kantone nicht un- terschreiten dürfen, und auf wenige Verfahrensbestimmungen (vgl. CARI- GIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und er- gänzte Auflage, 2009, S. 199). Zudem wiesen CARIGIET/KOCH bereits im Jahr 2000 darauf hin (Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 125 f.), dass Arzt- und Arzneikosten nur noch übernom- men würden, sofern die Krankenkasse Leistungen aus der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung erbringe. Soweit Leistungen aus Zu- satzversicherungen erbracht würden, könnten die Restkosten nicht von der EL übernommen werden, ausser in den Fällen von Zahnbehandlun- gen, Spitex-Leistungen, Haushaltshilfen, Badekuren, Erholungskuren,
24 - Transporten und Hilfsmitteln (siehe Aufzählung von Art. 3d Abs. 1 aELG [heute Art. 14 Abs. 1 ELG; Anmerkung des Gerichts]). Demnach gehen auch CARIGIET/KOCH von einer abschliessenden Aufzählung der ver- gütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten in Art. 3d Abs. 1 aELG bzw. in Art. 14 Abs. 1 ELG aus. 6.1.4. Ferner ergibt sich auch aus der Wegleitung über die Ergänzungsleistun- gen zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2017, dass nur Kosten ver- gütet werden können, die entstanden sind für zahnärztliche Behandlung; Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen; ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren; Diät; Transporte zur nächstge- legenen Behandlungsstelle; Hilfsmittel; die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG (vgl. Rz. 5210.01 WEL), wobei die Aufzählung den Katalog der Kos- tenarten gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG wiedergibt. 6.1.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass die in Art. 14 Abs. 1 ELG enthaltene Aufzählung der zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten abschliessend ist. 6.2.Soweit der Beschwerdeführer alsdann vorbringt, der Bündner Gesetzge- ber habe über Art. 14 Abs. 1 ELG hinausgehende Kosten übernehmen wollen und auch offensichtlich dahingehend legiferiert, ist dies – wie nach- folgend aufgezeigt wird – nicht zutreffend und würde für eine abweichen- de kantonale Regelung angesichts der abschliessenden bundesrechtli- chen Regelung kein Raum bestehen. 6.2.1. Art. 1 Abs. 2 KELG, wonach der Kanton Graubünden Ergänzungsleistun- gen im Rahmen des ELG gewährt, verweist im Grundsatz klar auf die bundesrechtliche Regelung des ELG. Art. 3 KELG hält unter der Margina- le "Subsidiäres Recht" fest, dass die Vorschriften des ELG, der ELV sowie des AHVG sinngemäss Anwendung finden, soweit im KELG nichts Ab-
25 - weichendes bestimmt wird. Diese Bestimmung ist – entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers – nun aber nicht dahingehend zu lesen, dass das kantonale Recht Bundesrecht vorgehe. Es regelt lediglich die subsidiäre Anwendung des Bundesrechts, sofern im KELG nichts Abwei- chendes bestimmt wird, womit das KELG aber nichts Bundesrechtswidri- ges enthalten darf. Dies wird denn auch durch die Ausführungen in der Botschaft zur NFA bestätigt, wonach sich die kantonale Anschlussgesetz- gebung gemäss der Vorgabe der Regierung auf die unabdingbaren An- passungen zu konzentrieren und dementsprechend grundsätzlich einzig den gegenwärtigen Zustand zu sichern habe. Anliegen, welche materiell über den unabdingbaren NFA-Revisionsbedarf hinausgehen und mit wel- chen höhere Leistungen für EL-Bezüger angestrebt würden, könnten deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1983). Art. 7 KELG regelt die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten und schafft nicht neue zusätzliche Kostenarten, die über Art. 14 Abs. 1 ELG hinausgehen sollen. Im Gegenteil, vergütet werden nur Krankheits- und Behinderungskosten, die "im Rahmen des ELG" entstan- den sind (Art. 7 Abs. 1 KELG). So wurde denn auch in der Botschaft fest- gehalten, Art. 8 KELG (heutiger Art. 7 KELG; Anmerkung des Gerichts) übernehme die Grundsätze des Bundesrechts, in dessen Rahmen die Krankheits- und Behinderungskosten auch künftig vergütet werden sollen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1986). Eingeschränkt ist die Vergütung insofern, als dass die Ausgaben "im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäs- sigen Leistungserbringung" entstanden sind und nicht von Versicherun- gen oder Dritten gedeckt werden (Art. 7 Abs. 2 KELG). Die wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung wird alsdann in Art. 9 KELG näher definiert. In dieser Bestimmung sieht nun der Beschwerdeführer ei- ne ausdrückliche Erweiterung des möglichen Vergütungsumfanges über Art. 14 Abs. 1 KELG hinaus. Der Botschaft kann diesbezüglich entnom- men werden, dass Abs. 1 des Art. 10 KELG (heutiger Art. 9 KELG; An-
26 - merkung des Gerichts) die Kosten im Geltungsbereich obligatorischer So- zialversicherungen auf die entsprechenden Pflichtleistungen begrenze (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1987). Darunter fallen damit beispielsweise Pflichtleistungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Vorliegend wird nicht geltend gemacht und trifft es auch nicht zu, dass die Feldenkrais-Therapie eine Pflichtleistung im Sinne des KVG bzw. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) darstellt (vgl. Art. 24 ff., Art. 32 ff., Art. 35 KVG; Art. 46 ff. KVV; alle jeweils in der im Jahre 2017 geltenden Fassung). Ausnahmsweise werden sodann Kosten für Leistungen, die ausserhalb des Geltungsberei- ches von Sozialversicherungen erbracht werden, vergütet, wenn sie me- dizinisch notwendig, wirtschaftlich und zweckmässig nachgewiesen sind (Art. 9 Abs. 2 KELG). Diesbezüglich ergibt sich aus der Botschaft, dass Art. 10 Abs. 2 KELG (heutiger Art. 9 Abs. 2 KELG; Anmerkung des Ge- richts) die Vergütung von Kosten ausserhalb des Geltungsbereichs obli- gatorischer Sozialversicherungen regle, z.B. für krankheitsbedingte Zahn- behandlung oder Betreuung, die vom KVG ausgenommen seien (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1987). Diese erwähnten Beispiele im Bereich der Zahnbehandlung sowie der Betreuung stellen wiederum Kategorien dar, welche in Art. 14 Abs. 1 ELG erwähnt sind, namentlich lit. a und lit. b. So- dann wird in den ABzKELG näher definiert, was in Art. 9 Abs. 2 KELG in Ausnahmefällen vergütet wird. Die ABzKELG umfassen ausschliesslich Kosten, die sich dem Leistungskatalog von Art. 14 Abs. 1 ELG zuordnen lassen (vgl. Art. 7-18 ABzKELG). Demnach gelangt der Ausnahmetatbe- stand von Art. 9 Abs. 2 KELG ebenfalls nur im Rahmen des Leistungska- talogs von Art. 14 Abs. 1 ELG zur Anwendung. 6.2.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus Ge- setzessystematik, -titel oder -wortlaut im KELG nichts ableiten kann, was dem ELG widerspricht. Der Beschwerdeführer bezeichnet denn auch kei- ne einzige Belegstelle aus Lehre und/oder Rechtsprechung, die seinen
27 - Standpunkt stützt. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, wo- nach das KELG vom bundesrechtlichen Katalog von Art. 14 Abs. 1 ELG abweichen dürfe, ist abwegig. Vielmehr kommen die streitgegenständli- chen kantonalen Regelungen nur zur Anwendung, falls eine Kostenart, die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgezählt ist, vorliegt. 7.Alles in allem ergibt sich damit, dass Art. 14 Abs. 1 ELG eine abschlies- sende Aufzählung der zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskos- ten enthält und der Kanton Graubünden im KELG diejenigen Kosten be- zeichnet hat, die nach Abs. 1 des Art. 14 ELG vergütet werden können. Da sich die vorliegende Feldenkrais-Therapie unbestrittenermassen kei- ner der in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgezählten Krankheits- und Behinde- rungskosten zuordnen lässt, sind die diesbezüglichen Therapiekosten nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2017 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 8.1.Gerichtskosten sind im vorliegenden Fall keine zu erheben, da gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG das kantonale Beschwerde- verfahren in Sozialversicherungssachen, abgesehen von hier nicht vorlie- genden Ausnahmen, kostenlos ist. Der Beschwerdegegnerin steht so- dann keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 8.2.Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg als Rechtsvertreter bestellt. Das von diesem in der eingereichten Honorarnote vom 24. Januar 2018 gel- tend gemachte Honorar im Betrag von Fr. 2'001.55 (9 Std. à Fr. 200.--, zuzüglich Spesenpauschale und MWST) erscheint angemessen und ist Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg zu Lasten der Gerichtskasse
28 - zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er, wenn sich seine Einkommens- oder Vermögensverhältnisse künftig ge- bessert haben und er hierzu in der Lage sein wird, dem Kanton Graubün- den die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten haben wird (Art. 77 VRG).
Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.1A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'001.55 (inkl. MWST) entschädigt. 3.2.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]