VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 145 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichter Racioppi und Hemmi als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 30. August 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J.M. Kirschbaum, Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG
4 - 7.Die gegen die Verfügungen vom 2. Mai 2017 erhobenen Einsprachen hiess die B._____ mit Einspracheentscheiden vom 20. und 21. September 2017 teilweise gut. Zur Begründung hielt sie fest, dass der geschuldete Betrag Fr. 1'081.65 zuzüglich 5 % Zins seit 31. August 2016 bzw. 31. Mai 2016 auf Fr. 1'081.65 sowie Mahnspesen von Fr. 150.-- betrage. Mit Einspracheent- scheid vom 28. September 2017 wies die B._____ die gegen die Verfügung vom 18. August 2017 erhobene Einsprache vom 18. September 2017 ab und bestätigte die besagte Rechtsöffnungsverfügung. 8.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "Es wird beantragt, 1.der Einspracheentscheid vom 20. September 2017 und damit auch die Verfü- gung vom 2. Mai 2017 (Zahlungsausstand) sei aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen; 2.der Einspracheentscheid vom 21. September 2017 und damit auch die Verfü- gung vom 2. Mai 2017 (Zahlungsausstand) sei aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen; 3.der Einspracheentscheid vom 28. September 2017 und damit auch die Verfü- gung vom 18. August 2017 (Zahlungsausstand) sei aufzuheben und die Be- schwerde gutzuheissen; 4.festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, der Beschwerde- führerin vorverauslagte Krankenkosten in Höhe von Fr. 2'710.50 zu zahlen; 6.festzustellen, dass die Betreibungen Nrn. 2170306, 2164031 und 2172254 ge- gen die Beschwerdeführerin zurückzuziehen und zu löschen sind; 7.der Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung für den entstandenen Aufwand in den Verfahren zu zahlen." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der B._____ die im Einspracheentscheid vom 20. September 2017 geltend gemachte Forde- rung von Fr. 1'081.65 (Prämien für die Monate Juli bis September 2016)
5 - zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. August 2016 sowie Mahnspesen von Fr. 150.-- nicht zustehe, zumal der Beschwerdeführerin Gegenansprüche in Form von Versicherungsleistungen aus Notfallbehandlungen zustehen würden. Für diese Behandlungen habe die Beschwerdeführerin erstat- tungspflichtige Kosten von insgesamt Fr. 2'710.50 vorverauslagt. Die Be- schwerdeführerin sei berechtigt, ihre Gegenforderung zu verrechnen. Aus dem gleichen Grund stehe der B._____ auch die im Einspracheentscheid vom 21. September 2017 geltend gemachte Forderung von Fr. 1'081.65 (Prämien für die Monate April bis Juni 2016) zuzüglich 5 % Zins seit dem
7 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 20., 21. und 28. September 2017. Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwal- tungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Ein- spracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beur- teilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angeru- fenen Gerichts. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die ange- fochtenen Einspracheentscheide berührt und weist ein schutzwürdiges In- teresse an deren Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Be- schwerde frist- und formgerecht beim streitberufenen Gericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist ̶ unter Vorbehalt nachfol- gender Erwägungen 1.3 und 4.2.1 ̶ auf die Beschwerde einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der vorliegende Steitwert beläuft sich auf Fr. 3'079.75 (Prämien der Be- schwerdeführerin für die Monate April bis September 2016 und Dezember 2016 von Fr. 2'523.85, Mahnspesen von Fr. 360.-- und Betreibungskosten
8 - von Fr. 195.90). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb der Einzelrichter dafür zuständig ist. 1.3.Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich ̶ in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids ̶ Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheent- scheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E.2.1, 125 V 414 E.1a und 1b, je mit Hinweisen). Mit der vorliegenden Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin u.a. sinn- gemäss vor, dass ihre beiden Kinder per 31. Dezember 2016 aus dem Ver- sicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin zu entlassen seien. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass ̶ wie vorstehend bereits ausge- führt ̶ das angerufene Gericht nur jene Rechtsverhältnisse überprüfen kann, zu denen die Versicherung in Form einer Verfügung oder eines Ein- spracheentscheids vorgängig Stellung genommen hat. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 20., 21. und 28. September 2017 und den ihnen vorangehenden Verfügun- gen vom 2. Mai und 18. August 2017 lediglich über die Prämienausstände der Beschwerdeführerin entschieden. Das Versicherungsverhältnis zwi- schen der Beschwerdegegnerin und den Kindern der Beschwerdeführerin war weder Gegenstand der vorerwähnten Einspracheentscheide noch der besagten Verfügungen (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1, 2, 3 und 6 sowie beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6, 9, 15, 18, 22 und 24). Auf den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin, es seien ihre Kinder aus dem Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin per
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10 - sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Sodann statuiert Art. 52 Abs. 2 ATSG die Pflicht der Versicherungsträger, ihre Einspracheent- scheide zu begründen. Zur Frage, welche Begründungsdichte der Ent- scheid aufweisen muss, äussert sich die genannte Bestimmung nicht. Dies- bezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wo- nach die Begründung so abgefasst sein muss, dass der Betroffene den Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Betroffene wie auch die Rechtsmittel-instanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Zu diesem Zweck müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E.2.2.1, 124 V 180 E.1a, je mit Hinweisen). 3.3.Vorliegend genügen die Verfügung vom 18. August 2017 und der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2017 diesen Vorausset- zungen. Die Beschwerdegegnerin hat in der besagten Verfügung einerseits dargelegt, dass sich der Zahlungsausstand von Fr. 432.05 aus den KVG- Prämien für den Monat Dezember 2016 von Fr. 360.55 zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2016 von Fr. 11.50 sowie Mahnspesen von Fr. 60.-- zu- sammensetzt. Anderseits hat die Beschwerdegegnerin darauf hingewie- sen, dass die Verfügung gestützt auf Art. 49 ATSG erlassen werde (vgl. Bg-act. 22). Sodann kann dem erwähnten Einspracheentscheid entnom- men werden, auf welche Überlegungen die Beschwerdegegnerin ihren Ent- scheid im Wesentlichen stützte. Die Beschwerdegegnerin brachte nämlich klar zum Ausdruck, dass sie ihres Erachtens den Betrag von insgesamt Fr. 360.55 für die ausstehende Prämie zuzüglich 5 % Zins seit 31. Dezember 2016 sowie Mahnspesen von Fr. 60.-- zu Recht verfügt hat und deshalb die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betrei-
11 - bung Nr. 2172254 des Betreibungsamts der Region X._____ erfüllt sind. Ferner ging die Beschwerdegegnerin auf die geltend gemachten Einwen- dungen der Beschwerdeführerin ein und legte dar, weshalb sie zum Schluss gelangte, diese würden ins Leere zielen (vgl. Bf-act. 3 und Bg-act. 24). Die besagte Verfügung und der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2017 sind schliesslich so abgefasst, dass sich die Be- schwerdeführerin über deren Tragweite ein Bild machen und sie sachge- recht anfechten konnte (vgl. Bg-act. 23 und Beschwerde der Beschwerde- führerin vom 18. Oktober 2017). Somit ist keine Verletzung des Grundsat- zes des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin festzustellen und der Einwand der Beschwerdeführerin unbegründet. 4.1.Wie bereits in Erwägung 1.3 und 2 festgehalten, bilden vorliegend lediglich die offenen Prämienforderungen der Beschwerdeführerin für die Zeit vom April bis September 2016 und für den Monat Dezember 2016 Streitgegen- stand. Da sich die Beschwerdeführerin jedoch gegenüber der Beschwer- degegnerin verpflichtet hatte, ebenfalls die Prämien ihrer Kinder zu bezah- len, machte die Beschwerdegegnerin die ausstehenden Prämien dieser für die besagten Monate gegenüber der Beschwerdeführerin geltend bzw. hob die Betreibung gegen sie an. Entsprechend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 11. November 2016 beim Betreibungs- amt der Region X._____ ein Betreibungsbegehren gegen die Beschwerde- führerin u.a. über Fr. 3'243.60 nebst Zins zu 5 % ab 31. Mai 2016 stellte. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den Prämien der Beschwerde- führerin und ihrer Kinder für die Monate April bis Juni 2016 (vgl. Bg-act. 1, 2, 3 und 4). Sodann ist aktenmässig erstellt, dass die Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2017 eine weitere Betreibung gegen die Beschwerdeführe- rin u.a. über den Betrag von Fr. 3'244.95 nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2016 einleitete. Auch hierbei handelte es sich um Prämien der Beschwer- deführerin und ihrer Kinder für die Monate Juli bis September 2016 (vgl. Bg-act. 10, 11, 12 und 13). Da den Angaben der Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 20. und 21. September
12 - 2017 zufolge ihre beiden Kinder jedoch bereits am 22. August 2013 bzw.
13 - im Dezember 2016 monatliche Prämien von Fr. 360.55 und somit einen Betrag von insgesamt Fr. 2'523.85 (7 x Fr. 360.55) für die genannten Mo- nate zu leisten (vgl. Bg-act. 1, 2, 3, 10, 11, 12 und 19). Der Bestand der von der Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Einspracheentschei- den vom 20., 21. und 28. September 2017 geltend gemachten Forderungen aufgrund der Prämienausstände für die Monate April bis September 2016 und Dezember 2016 ist damit grundsätzlich nachgewiesen (vgl. Bf-act. 1, 2 und 3 sowie Bg-act. 9, 18 und 24). 4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht nun allerdings die Verrechnung der Prämi- enforderungen der Beschwerdegegnerin mit eigenen Forderungen ge- genüber der Beschwerdegegnerin für angeblich geschuldete Versiche- rungsleistungen, namentlich die Kostenübernahme für angeblich bewilligte Notfallbehandlungen, geltend. Hierzu legt die Beschwerdeführerin eine selbst erstellte Liste mit verschiedenen Leistungserbringern und den dazu- gehörigen Behandlungskosten im Betrag von insgesamt EUR 2'441.93 bzw. Fr. 2'710.50 ins Recht (vgl. Bf-act. 4). Seit dem 1. Januar 2012 ist es den Versicherern nicht mehr erlaubt, Versicherungsleistungen mit geschul- deten Prämien oder Kostenbeteiligungen zu verrechnen (Art. 105c KVV). Auch dem Versicherten steht kein Verrechnungsrecht zu (vgl. BGE 110 V 183 E.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2009 vom 4. Juni 2009; Urteil des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versiche- rungsgericht, EVG] K 114/03 vom 22. Juli 2005 E.8, in: RKUV 2005, KV 343, S. 358 f.; EUGSTER, Die obligatorische Krankenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Sozi- ale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 1321 [zit.: EUGSTER, Krankenversi- cherung]). Vor diesem Hintergrund ist es der Beschwerdeführerin somit verwehrt, ausstehende Prämienforderungen der Beschwerdegegnerin mit ihren behaupteten Gegenforderungen aus Versicherungsleistungen zu ver- rechnen und gestützt darauf die Zahlung der ausstehenden Prämien für ihre obligatorische Krankenpflegeversicherung zu verweigern. Die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche hinsicht-
14 - lich der Kostenübernahme für angeblich bewilligte Notfallbehandlungen tatsächlich bestehen, bildet vorliegend nicht Beschwerdegegenstand und ist mangels Verrechnungsrecht der Beschwerdeführerin ohnehin irrelevant. Folglich ist auf den beschwerdeführerischen Antrag nach Ziff. 4 der freige- stellten Replik vom 1. Dezember 2017 ebenfalls nicht einzutreten, weshalb diese Frage vom angerufenen Gericht im vorliegenden Verfahren auch nicht zu prüfen ist (vgl. vorne E.1.3). 4.2.2. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe bei der Versicherungspolice vom 23. Juli 2016 (gültig ab: 1. Septem- ber 2016) einseitig Änderungen im Umfang des Versicherungsschutzes vorgenommen, so dass nach Zugang der besagten Police das Vertragsver- hältnis durch fristlose bzw. hilfsweise ordentliche Kündigung vom 30. Au- gust 2016 wirksam beendet worden sei. Nach dem 30. August 2016 seien demnach keinerlei Prämien mehr geschuldet gewesen bzw. über den 31. Dezember 2016 hinaus hätten keine Prämien mehr gefordert werden dür- fen. Ein anderer Krankenversicherer habe sodann umfänglichen De- ckungsschutz gewährt. Die Versicherungsbestätigung des neuen Kranken- versicherers liege der Beschwerdegegnerin vor. Folgeweise sei der Be- schwerdeführerin die Kündigung bestätigt worden. 4.2.2.1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG i.V.m. Art. 94 Abs. 2 KVV kann eine ver- sicherte Person unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist den Ver- sicherer auf das Ende eines Kalenderjahres wechseln. Säumige Versi- cherte können laut Art. 64a Abs. 6 KVG den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugs- zinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben. Das Versi- cherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer endet zudem gemäss Art. 7 Abs. 5 KVG erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschut- zes versichert ist. Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 KVG ist die versi- cherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV (Art.
15 - 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versiche- rungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündi- gung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kün- digungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). Sind die ausstehenden Beträge nach Abs. 2 beim Versicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmög- lichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Versicherer wechseln kann. Der Versicherer muss zudem den neuen Versicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist (Art. 105l Abs. 3 KVV). 4.2.2.2. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. August 2016 u.a. ihren Vertrag betreffend die obligato- rische Krankenpflegeversicherung fristlos bzw. hilfsweise ordentlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt kündigte (vgl. Bg-act. 29). Zur Begründung der fristlosen Kündigung führte die Beschwerdeführerin ̶ wie bereits erwähnt (vgl. vorne E.4.2.2) ̶ aus, dass die Beschwerdegegnerin bei der Versiche- rungspolice vom 23. Juli 2016 (gültig ab: 1. September 2016) eigenmächtig und ohne ihre Zustimmung Änderungen im Umfang des Versicherungs- schutzes vorgenommen habe. Dieses Vorbringen zielt jedoch ins Leere. Der Versicherungspolice vom 23. Juli 2016, welche die Versicherungspo- lice vom 10. Oktober 2015 (gültig ab: 1. Januar 2016) per 1. September 2016 ersetzte, ist nämlich zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Grundversicherung (KVG) der Beschwerdeführerin ̶ im Ge- gensatz zu der hier nicht interessierenden Versicherung nach dem Bun- desgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) ̶ keine Änderungen vornahm (vgl. Bg-act. 25, 27 und 28). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ̶ wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt ̶ ein Wechsel des Versicherers per 1. September 2016
16 - gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 KVV ohnehin nicht möglich war (vgl. vorne E.4.2.2.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe- rin waren somit Krankenkassenprämien auch über den 30. August 2016 hinaus geschuldet. In Bezug auf den Kündigungszeitpunkt per 31. Dezem- ber 2016 ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 KVG i.V.m. Art. 105l Abs. 1 KVV war, da im Jahr 2016 Prämienrechnungen immer wieder unbezahlt geblieben und insbesondere die ausstehenden Prämien für die Monate April bis September 2016 gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV vor Ende 2016 gemahnt worden sind (vgl. Bg-act. 1, 2, 3, 10, 11, 12 und 19 sowie nach- folgend E.4.3), was schliesslich zu mehreren Betreibungen gegen die Be- schwerdeführerin führte (vgl. Bg-act. 4, 5, 13, 14, 20 und 21 sowie nachfol- gend E.4.3). Folglich ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, wo- nach per Ende der Kündigungsfrist am 31. Dezember 2016 keine Prämien- rückstände bestanden hätten, nicht zu hören. Bei den vorliegenden Akten finden sich jedenfalls keine Belege dafür, dass die Beschwerdeführerin die Prämienausstände aus dem Jahr 2016 bezahlt hat. Die Beschwerdeführe- rin erfüllte somit per Ende 2016 die Voraussetzungen für die Entlassung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgrund der ausste- henden Prämien, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf dieses Datum hin den Wechsel der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verweigern konnte. Die Kündigung des Versicherungsvertrags per 31. Dezember 2016 ist demnach nicht wirksam geworden, weswegen die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung der Beschwerdeführerin weiter bestand. An diesem Ergebnis vermag aufgrund des bisher Gesagten auch die von der Be- schwerdeführerin ins Recht gelegte Nachversicherungsbestätigung der C._____ AG betreffend nahtlose Weiterversicherung der Beschwerdefüh- rerin gemäss Art. 7 Abs. 5 KVG nichts zu ändern (vgl. Bf-act. 5 S. 2). Schliesslich gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihren Infor- mationspflichten gemäss Art. 105l Abs. 2 und 3 KVV nachgekommen ist. Dem seitens der Beschwerdegegnerin eingereichten Bestätigungsschrei-
17 - ben vom 5. September 2016 kann nämlich entnommen werden, dass dar- auf hingewiesen wurde, dass Versicherte, welche die ausstehenden Prä- mien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben [...], den Versicherer solange nicht wechseln können, bis diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. Bg-act. 30). Zudem teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
19 - Angesichts der schlüssigen Aktenlage ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 2'523.85 für die ausstehenden Prämien auf dem Betreibungsweg geltend gemacht hat. 4.4.Ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, kann direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte; gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes bzw. desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist. Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen. Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, die kantonale Beschwerdeinstanz bzw. das Bundes- gericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiel- len Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist. Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldfor- derungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigent- lichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG gilt allerdings als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich ̶ gegebenenfalls auch nur teilweise ̶ als aufgehoben erklärt. Die Kranken- kasse hat in ihrer Verfügung deshalb nicht bloss einen sozialversicherungs-
20 - rechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsin- stanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (vgl. zum Ganzen BGE 119 V 329 E.2b mit weiteren Hinweisen). Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerde- verfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches den Rechtsvorschlag ausdrück- lich beseitigt und die Rechtsöffnung bestätigt, in formelle Rechtskraft er- wachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden (vgl. Art. 79 Satz 2 SchKG). Im konkreten Fall wurde mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
21 - Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht den vorhin erläuterten Vorgaben und ist somit nicht zu beanstanden. 4.5.Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 105a KVV zufolge sind auf fälligen Beitrags- forderungen und Beitragsrückerstattungsansprüchen Verzugs- und Ver- gütungszinsen von 5 % zu leisten. Ein Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Ver- sicherer gesetzten letzten Zahlungstermin und somit ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit geschuldet (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, Rz. 1326). Ganz allgemein gilt auf dem Gebiete des Sozialversicherungsrechts, dass Ver- zugszinsen bereits ab dem Fälligkeitstermin geschuldet sind und keine In- verzugsetzung durch Mahnung erforderlich ist (vgl. KIESER, ATSG-Kom- mentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 26 Rz. 27). Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 21. September 2017 auf den Prämienforderungen betreffend die Monate April bis Juni 2016 einen Verzugszins von 5 % ab 31. Mai 2016 geltend gemacht (vgl. Bf-act. 2 und Bg-act. 9). Die Beschwerdegegnerin ging dabei von peri- odisch anfallenden Forderungen aus und griff für die Berechnung des Ver- zugszinses auf den mittleren Verfall zurück (vgl. BGE 131 III 12 E.9.5; Bf- act. 2 und Bg-act. 9 S. 3 f.). Die Fälligkeiten der Prämien April bis Juni 2016 sind auf den 30. April 2016, 31. Mai 2016 sowie 30. Juni 2016 festzusetzen (vgl. Bg-act. 1, 2 und 3). Basierend darauf ergibt sich als mittlerer Verfall ̶ wie von der Beschwerdegegnerin festgelegt ̶ der 31. Mai 2016. Sodann wurde im Einspracheentscheid vom 20. September 2017 ein Verzugszins von 5 % ab 31. August 2016 auf dem geschuldeten Prämienausstand be- treffend die Monate Juli bis September 2016 geltend gemacht (vgl. Bf-act. 1 und Bg-act. 18). Auch hier ging die Beschwerdegegnerin von periodisch anfallenden Forderungen aus und nahm für den Beginn des Verzugszinses den mittleren Verfalltag an (vgl. Bf-act. 1 und Bg-act. 18 S. 3 f.). Die Fällig- keiten der Prämien Juli bis September 2016 sind auf den 31. Juli 2016, 31.
22 - August 2016 sowie 30. September 2016 festzusetzen (vgl. Bg-act. 10, 11 und 12). Basierend darauf hat die Beschwerdegegnerin den mittleren Ver- fall korrekt auf den 31. August 2016 festgelegt. Schliesslich ist darauf hin- zuweisen, dass die Prämien für den Monat Dezember 2016 am 31. Dezem- ber 2016 fällig wurden (vgl. Bg-act. 19), weshalb die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 28. September 2017 zu Recht auf dem Prä- mienausstand Dezember 2016 einen Verzugszins von 5 % ab 31. Dezem- ber 2016 geltend gemacht hat (vgl. Bf-act. 3 und Bg-act. 24). Aus dem Gesagten folgt, dass der Zinssatz von 5 % gesetzeskonform ist und auch der Beginn der Verzinsung (31. Mai 2016, 31. August 2016 und
24 - den Ausständen gesprochen werden. Die besagten Mahngebühren sind der Beschwerdeführerin somit zu Recht auferlegt worden. 4.7.Was schliesslich die Betreibungskosten betrifft, so sind diese gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür weder die Rechtsöffnung zu erteilen noch ein Rechtsvorschlag aufzuheben ist (vgl. EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 11). Vorliegend ist die Beschwer- deführerin Schuldnerin im Betreibungsverfahren, weshalb auch die Kosten der Zahlungsbefehle Nrn. 2164031, 2170306 und 2172254 in der Höhe von Fr. 73.30, Fr. 73.30 und Fr. 33.30 (vgl. Bg-act. 5, 14 und 21) von ihr zu übernehmen sind. Bezüglich der Kosten des Zahlungsbefehls Nr. 2170306 ist darauf hinzuweisen, dass der von der Beschwerdegegnerin im Einspra- cheentscheid vom 20. September 2017 geltend gemachte Betrag von Fr. 89.30 aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausgewiesen ist, weshalb er entsprechend dem besagten Zahlungsbefehl auf Fr. 73.30 zu kürzen ist (vgl. Bf-act. 1 und Bg-act. 18 S. 4 Ziff. 2.11 sowie Bg-act. 14). 5.Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die vorliegende Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 20., 21. und 28. September 2017 teilweise gutgeheissen wird. Die Be- schwerdeführerin wird daher verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Be- trag von Fr. 1'231.65 (Prämien für die Monate April bis Juni 2016 von Fr. 1'081.65 und Mahnspesen von Fr. 150.--) zuzüglich Zins zu 5 % auf den ausstehenden Prämien ab 31. Mai 2016 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 2164031 des Betrei- bungsamts der Region X._____ die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Ferner hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 1'231.65 (Prämien für die Monate Juli bis September 2016 von Fr. 1'081.65 und Mahnspesen von Fr. 150.--) zuzüglich 5 % Zins auf den ausstehenden Prämien ab 31. August 2016 zu bezahlen. In diesem Um- fang wird der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 2170306 des Be- treibungsamts der Region X._____ die definitive Rechtsöffnung erteilt. So-
25 - dann ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 420.55 (Prämien für den Monat Dezember 2016 von Fr. 360.55 und Mahnspesen von Fr. 60.--) zuzüglich Zins zu 5 % auf den ausstehenden Prämien ab 31. Dezember 2016 zu bezahlen. In diesem Um- fang ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 2172254 des Be- treibungsamts der Region X._____ die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem sind der Beschwerdeführerin die Kosten für die Ausstellung der Zahlungsbefehle in der Höhe von Fr. 73.30, Fr. 73.30 und Fr. 33.30 aufzu- erlegen. 6.Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantona- len Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Pro- zessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Die Beschwerde- führerin obsiegt in solch geringem Umfang (Fr. 89.30 – 73.30 = Fr. 16.--; vgl. vorne E.4.7), dass sich eine Parteientschädigung nicht rechtfertigt. Die teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2.A._____ wird verpflichtet, der B._____ AG den Betrag von Fr. 1'231.65 nebst 5 % Zins auf Fr. 1'081.65 seit 31. Mai 2016 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2164031 des Be- treibungsamts der Region X._____ aufgehoben und der B._____ AG die definitive Rechtsöffnung erteilt. Ferner hat A._____ der B._____ AG den Betrag von Fr. 1'231.65 nebst 5 % Zins auf Fr. 1'081.65 seit 31. August 2016 zu leisten. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betrei- bung Nr. 2170306 des Betreibungsamts der Region X._____ aufgehoben und der B._____ AG die definitive Rechtsöffnung erteilt. Schliesslich wird
26 - A._____ verpflichtet, der B._____ AG den Betrag von Fr. 420.55 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 360.55 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechts- vorschlag in der Betreibung Nr. 2172254 des Betreibungsamts der Region X._____ aufgehoben und der B._____ AG die definitive Rechtsöffnung er- teilt. 3.Die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30, Fr. 73.30 und Fr. 33.30 werden A._____ auferlegt. 4.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 20. Fe- bruar 2019 nicht eingetreten (9C_767/2018).