VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 139 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser Richtervon Salis, Audétat Aktuarin ad hocChristen URTEIL vom 28. August 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ gehört der nationalen Minderheit der Jenischen an. Er absolvierte keine Berufsausbildung, sondern wurde von seinem Vater in die traditionel- len Tätigkeiten der Jenischen eingeführt. In der Folge verdiente er seinen Lebensunterhalt vor allem mit Schleifarbeiten, insbesondere von Aktenver- nichtern und Papierschneidemaschinen, und mit Antiquitätenhandel. 2.Am 13. September 2004 erlitt A._____ bei einem Sturz auf der Jagd eine Bimalleolar-Luxationsfraktur und eine Fraktur des Volkmann-Dreiecks am linken Fuss. Diese Verletzungen wurden im Spital B._____ operativ ver- sorgt. In der Folge entwickelte sich eine massive OSG-Arthrose, so dass im Februar 2006 in der Klinik C._____ eine OSG-Totalprothese eingesetzt wurde. Dies verbesserte die Symptomatik und den Bewegungsumfang in- dessen nicht wesentlich, weil sich ein Komplexes Regionales Schmerzsyn- drom (CRPS) und eine Fussfehlstellung entwickelten. 3.Mit Verfügung vom 23. November 2007 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden (im Folgenden: IV-Stelle) A._____ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis am 30. September 2006 eine ganze Invalidenrente zu, ab dem 1. Oktober 2006 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 %. 4.Mit Gesuch vom 3. Februar 2010 beantragte A._____ eine Rentener- höhung. Er stützte sich auf einen Bericht seiner Hausärztin Dr. med. D._____ vom 1. März 2010, wonach sich die Gehfähigkeit wegen der Schmerzen und der Spitzfussstellung deutlich verschlechtert habe. Die IV- Stelle liess eine BEFAS-Abklärung im Kompetenzzentrum für berufliche In- tegration Appisberg durchführen. Mit Schlussbericht vom 8. April 2011 wurde dazu festgehalten, medizinisch-theoretisch könne aktuell aus rheu- matologischer Sicht bei optimal behinderungsangepassten Tätigkeiten nach adäquat bemessener Einarbeitungszeit eine Halbtagesleistung zuge- mutet werden. Als leidensangepasst wurde eine überwiegend sitzende Tätigkeit beschrieben mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen und zur Hochlagerung des linken Beines.

  • 3 - 5.Mit Abschlussbericht vom 24. Mai 2011 hielt die RAD Ärztin E._____ fest, abstellend auf das Ergebnis der BEFAS müsse von einer Restarbeitsfähig- keit von 50 % in einem Nischenarbeitsplatz ausgegangen werden. Die Ver- schlechterung habe gestützt auf die Angaben der Klinik C._____ im März 2009 begonnen. 6.Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 sprach die IV-Stelle A._____ ab dem

  1. Februar 2010 eine Dreiviertelrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 63 % zu. Die Abklärungen hätten einen verschlechterten Gesundheitszu- stand mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einem Nischenarbeitsplatz auf- gezeigt, das Valideneinkommen für das Vergleichsjahr 2011 liege bei Fr. 62‘469.--, das Invalideneinkommen bei Fr. 23‘426.--. 7.Im Frühjahr 2016 ergaben sich bei Ermittlungen der IV-Stelle zur Invaliden- rente der Ehefrau von A._____ Hinweise darauf, dass sich die funktionellen Einschränkungen bei A._____ verringert hatten. Am 1. Mai 2016 leitete die IV-Stelle deshalb eine frühzeitige Rentenrevision ein. Im Revisionsfragebo- gen vom 4. Mai 2016 gab A._____ an, sein Gesundheitszustand sei im Wesentlichen unverändert, er könne sich vorstellen, täglich zwei Stunden Hausieren zu bewältigen. 8.Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten Unterlagen ein. Aus ver- schiedenen Berichten der Klinik C._____ von Frühling und Sommer 2015 ging hervor, dass der linke Fuss nach wie vor Beschwerden verursachte, und im Bericht vom 25. August 2015 wurde festgehalten, der Patient be- richte nach einer vorübergehenden Gipsruhigstellung des linken Sprung- gelenkes über einen deutlichen Rückgang der Beschwerden, er sei in den orthopädischen Serienschuhen schmerzfrei mobil. Die Hausärztin Dr. med. D._____ führte in ihrem Bericht vom 22. Juni 2016 aus, der Gesundheits- zustand habe sich verschlechtert, die Fehlstellung und die Symptome des Sudeck hätten zugenommen. A._____ sei nicht arbeitsfähig, da er nicht lange stehen und gehen könne.
  • 4 - 9.Im Auftrag der IV-Stelle observierte die F._____ GmbH A._____ an vier Tagen zwischen dem 21. April und dem 12. Juli 2016. Dazu wurde mit Be- richt vom 25. Juli 2016 festgehalten, A._____ habe wiederholt dabei beob- achtet werden können, wie er alte Gegenstände an verschiedenen Orten abgeholt habe. Das Tragen von schweren Gegenständen habe ihm schein- bar keinerlei Probleme verursacht. Ab und zu habe bei seinem Gang ein leichtes Hinken festgestellt werden können, sämtliche sonstigen Bewegun- gen seien vollkommen normal und der jeweiligen Situation angepasst ge- wesen. Der Bericht umfasste detaillierte Observationsberichte, eine Foto- dokumentation und Videoaufnahmen. 10.Am 23. August 2016 führte die IV-Stelle auf ihrer Geschäftsstelle ein Eva- luationsgespräch mit A._____ durch. Davor und danach wurde er von der Fachstelle Bekämpfung Versicherungsmissbrauch (BVM) beobachtet. Am
  1. September 2016 führte die Fachstelle BVM eine weitere Beobachtung durch, diesmal am Wohnort von A._____ auf dem Campingplatz G._____ in X.. 11.Am 23. August 2016 wurde A. durch den RAD Arzt Dr. med. H._____ abgeklärt. Mit Bericht vom 1. Dezember 2016 führte Dr. med. H._____ aus, am linken Fuss liege eine Wackelsteife in allen Ebenen im Sprunggelenk, eine Spitzfussstellung, eine trophische Hautstörung und eine Hyperalgesie vor. Das linke Bein sei deutlich verkürzt und die Muskulatur des linken Un- terschenkels sei atroph. Im Vergleich zur RAD Abschlussbeurteilung vom
  2. Mai 2011 sei der Gesundheitszustand im Wesentlichen gleich geblie- ben. Es bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit des linken Beines mit funktionellen Auswirkungen auf Hüftgelenke, IS-Gelenke und LWS durch statische Fehlbelastung. Körperlich leichte Arbeiten seien nach wie vor zu 50 % zumutbar. 12.Auf Veranlassung des RAD Arztes Dr. med. H._____ wurde A._____ in der Klinik I._____ einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)
  • 5 - unterzogen. Mit Bericht vom 26. September 2016 wurde dazu festgehalten, die beobachtete Belastbarkeit entspreche aufgrund der Minderbelastbar- keit der linken unteren Extremität im Wesentlichen einer leichten Tätigkeit in einem Pensum von maximal 50 %. 13.Mit Bericht vom 17. Oktober 2016 beurteilte der RAD Arzt K._____ den Gesundheitszustand von A._____ unter Berücksichtigung der Observati- onsergebnisse. Er führte aus, der Gesundheitszustand habe sich gegenü- ber dem Zeitpunkt des letzten materiellen Entscheids am 21. Oktober 2011 deutlich verbessert. Die damals bestehenden Limiten lägen nicht mehr im selben Umfang vor. Der Fuss müsse nicht mehr häufig hoch gelagert wer- den, die Tätigkeit müsse nicht überwiegend im Sitzen ausgeübt werden, die Gehstrecken seien vermutlich deutlich länger als 200 Meter. Tätigkeiten mit Gewichten mute sich A._____ wie selbstverständlich zu, das Benutzen von Stöcken und das Tragen von Spezialschuhen seien nicht mehr erfor- derlich. In seinen Aktivitäten des alltäglichen Lebens sei A._____ ganz of- fensichtlich nicht mehr eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht sei er für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen an das Heben, Tragen und Bücken zu 100 % arbeitsfähig. Und ausweislich der präsentierten Fähigkeiten beim Tragen von Schränken und Kästen in der Observation dürfte auch eine mittelschwere Tätigkeit zumutbar sein. 14.Am 29. November 2016 gab die IV-Stelle A._____ in einem Gespräch die Möglichkeit, zu den Ergebnissen der Observation Stellung zu nehmen. 15.Mit Bericht vom 24. Februar 2017 korrigierte der RAD Arzt Dr. med. H._____ nach Einsicht in die Ermittlungsakten seinen Bericht zur RAD Ab- klärung vom 23. August 2016. Er führte aus, zusammenfassend zeigten vor allem die Observationsvideos eine erheblich gesteigerte Funktionsfähigkeit und Belastbarkeit des linken Fusses und des linken Beines als von ihm in der Anamnese erhoben. Auch die allgemeine körperliche Leistungsfähig- keit erscheine im Lichte der Observationsvideos höher als von ihm in der klinischen Befunderhebung angenommen. Das bei der RAD Abklärung

  • 6 - geäusserte Beschwerdebild decke sich nicht mit den in den Observations- videos gezeigten Bewegungsabläufen und Belastungen. In einer leidens- angepassten körperlich leichten Tätigkeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen erscheine A._____ vollpensig arbeitsfähig, dies spätestens ab dem Zeitpunkt der RAD Abklärung vom 23. August 2016. 16.In seiner Abschlussbeurteilung vom 24. März 2017 gab der RAD Arzt K._____ an, Dr. med. H._____ habe in Kenntnis der Observationsvideos seine RAD Abklärungsergebnisse revidiert. Er persönlich sehe die Arbeits- fähigkeit – basierend auf den Videos – als noch weniger eingeschränkt an. Er empfehle bei der 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von einer höheren Gewichtslimite auszugehen, sei A._____ doch dabei beob- achtet worden, wie er einen mit Erde gefüllten Kessel eine Treppe hochge- schleppt habe, der grob geschätzt mindestens 50 kg gewogen habe. Seiner Ansicht nach sei „mittelschwer bis selten schwer“ angemessen. 17.Mit Vorbescheid vom 30. März 2017 informierte die IV-Stelle A._____ darü- ber, dass sie beabsichtige, die Rentenleistungen einzustellen. Mit Einwand vom 11. Mai 2017 beantragte A._____ sinngemäss, es sei auf die Einstel- lung der Rente zu verzichten, sein Gesundheitszustand habe sich nicht we- sentlich verändert. 18.Mit Verfügung vom 7. September 2017 stellte die IV-Stelle die Rente von A._____ per 1. November 2017 ein. Gemäss versicherungsmedizinischer Beurteilung könne nach Sichtung des Videomaterials aus der Observation von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen werden. Das Observationsmaterial könne gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung verwendet werden. Ein Revisionsgrund liege mit dem augenscheinlich wesentlich verbesserten Gesundheitszu- stand vor. Zwar seien die Diagnosen unverändert, doch bestünden die Funktionseinschränkungen nicht mehr im selben Ausmass wie im Jahr

  1. Zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit könne auf den Bericht vom 24. Februar 2017 abgestellt werden, welchen der RAD Arzt Dr. med. H._____
  • 7 - in Kenntnis des Observationsmaterials verfasst habe. Diese Beurteilung werde von keinem Mediziner in Frage gestellt. Die Restarbeitsfähigkeit von A._____ sei in traditionellen Tätigkeiten der Fahrenden verwertbar, zu den- ken sei dabei beispielsweise an den Handel mit Antiquitäten und Recycling- material, an das Hausieren mit Haushaltsartikeln oder Artikeln des gewerb- lichen Bedarfs, an das Schärfen von leichten Gegenständen sowie den Verkauf auf Jahrmärkten. In solchen Tätigkeiten könne A._____ etwa das- selbe Einkommen erzielen, wie er es heute in seiner angestammten Tätig- keit als Scheren- und Messerschleifer von schweren Gegenständen erzie- len könnte. Hinzu komme, dass A._____ nicht mit dem Wohnwagen unter- wegs, sondern sesshaft sei, im Sommerhalbjahr auf dem Campingplatz in X._____ und im Winterhalbjahr in Y.. Die Annahme einer leidensan- gepassten unselbständigen Tätigkeit sei ihm deshalb zumutbar, so dass das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bun- desamtes für Statistik (LSE) festgelegt werden könne. Für das Vergleichs- jahr 2017 ergebe sich so ein Invalideneinkommen von Fr. 68‘039.-- (LSE 2014, Tabelle TA 1, Kompetenzniveau 1, privater Sektor). Das Validenein- kommen liege bei Fr. 47‘500.--. Es sei nicht gestützt auf die Bestimmung über die Frühinvalidität (Art. 26 Abs. 1 IVV) zu bestimmen, es gebe keine überzeugenden Hinweise darauf, dass A. aus gesundheitlichen Gründen keine zureichenden beruflichen Kenntnisse habe erwerben kön- nen. 19.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 6. Oktober 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, das Observations- material sei nicht verwertbar, weil die Aufnahmen teilweise im privaten Be- reich gemacht worden seien, weil die Observation ohne ausgewiesene Zweifel eingeleitet worden sei, weil er einer regelmässigen oder jedenfalls systematischen Überwachung ausgesetzt gewesen sei und weil kein über- wiegendes öffentliches Interesse gegeben sei. Weiter machte der Be- schwerdeführer geltend, die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei

  • 8 - willkürlich, es sei wegen seiner körperlichen Behinderung nicht möglich, die Anstrengungen des Hausierens in dem Mass zu ertragen, das notwendig wäre, um einen vollen Verdienst zu erwirtschaften. Er habe häufig mittlere bis starke Schmerzen und sei nicht fähig, allein schwere Lasten zu tragen oder grössere Strecken zurückzulegen. Die Videobilder zeigten nur kürzere einmalige Anstrengungen, die teilweise als Überanstrengung bezeichnet werden müssten und die seinen starken Willen zur Bewältigung seiner Existenz aus eigenen Kräften aufzeigten. Aus diesen Momentaufnahmen lasse sich nicht auf die Langzeitbefindlichkeit und auf den Dauerzustand schliessen. Seine Arbeitsfähigkeit sei gestützt auf den EFL Bericht der Kli- nik I._____ auf 50 % festzulegen. Es sei diskriminierend anzunehmen, das Ergebnis dieses Berichts beruhe auf falschen Aussagen seinerseits. Und schliesslich widerspreche die Auffassung der IV-Stelle, es sei ihm eine kon- ventionelle Erwerbsarbeit zuzumuten, Art. 5 Abs. 1 des Rahmenabkom- mens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten. 20.Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf die angefochtene Verfü- gung und ging auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie auf die im Recht liegenden Beweis- mittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 7. September 2017. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgeset- zes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-

  • 9 - rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formeller und materiel- ler Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Be- schwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den bisherigen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelrente zu Recht per 1. November 2017 aufgehoben hat. Dabei ist vorneweg zu prüfen, ob die Ergebnisse der Observation verwertbar sind (vgl. Erwägung 3). Danach ist zu klären, ob ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. Erwägung 4) und ob die IV-Stelle die Ar- beitsfähigkeit und den Invaliditätsgrad korrekt festgelegt hat (vgl. Erwägung 6 ff.). Relevant für die Beantwortung der streitigen Fragen ist der Sachver- halt, der sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses – vorliegend somit bis zum 7. September 2017 - verwirklicht hat (BGE 132 V 215 E.3.1.1). Dabei ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit massgeblich (BGE 133 V 504 E. 3.3). 3.Der Beschwerdeführer wurde im Auftrag der IV-Stelle von einer privaten Detektei und von der Fachstelle Bekämpfung Versicherungsmissbrauch (BVM) observiert. Im Folgenden wird geprüft, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Ergebnisse dieser Observation abgestellt hat, ober ob diese – wie der Beschwerdeführer geltend macht – nicht verwertbar sind. 3.1.Am 25. November 2018 hat das Schweizer Stimmvolk einer Änderung des ATSG in dem Sinne zugestimmt, dass eine gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten geschaffen wird. Die neuen Art. 43a und 43b ATSG werden im Lauf des Jahres 2019 in Kraft treten. Nach aktuell geltendem Recht hingegen fehlt es gemäss der Rechtsprechung in der In- validenversicherung an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche

  • 10 - die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regelt (BGE 143 I 377 E.4). Zurzeit sind Observationen von Versicherten deshalb an und für sich rechtswidrig. Sie erfolgen in Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskon- vention; EMRK; SR 0.101) beziehungsweise in Verletzung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft; BV; SR 101). Dennoch ist es nach der Recht- sprechung zulässig, Observationsergebnisse zu verwerten, wenn das öf- fentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verhinderung des Ver- sicherungsmissbrauchs das private Interesse des Versicherten an der Wahrung seiner Privatsphäre überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Observation aufgrund ausgewiesener Zweifel eingeleitet wurde, wenn die versicherte Person nur im öffentlichen Raum überwacht und nicht beein- flusst wurde und wenn die versicherte Person keiner systematischen oder ständigen Überwachung ausgesetzt war (BGE 143 I 377 E.5.1.2). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall, wie nachfolgend im Detail auf- gezeigt wird, allesamt erfüllt. 3.2.Die Observation des Beschwerdeführers wurde aufgrund ausgewiesener Zweifel eingeleitet. Im Rahmen der Observation seiner Ehefrau war der Be- schwerdeführer am 4. Dezember 2015 und am 12. April 2016 in einem Ge- sundheitszustand gefilmt worden, der deutlich gebessert erschien gegenü- ber dem Gesundheitszustand bei Erlass der Verfügung vom 21. Oktober 2011, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelrente zugespro- chen worden war. Grundlage der damaligen Verfügung waren der Bericht der BEFAS Appisberg vom 8. April 2011 (IV-act. 189) und die RAD Ab- schlussbeurteilung vom 24. Mai 2011 (IV-act. 207 S. 5). In Letzterer hielt die RAD Ärztin E._____ fest, aus medizinischer Sicht kämen nur Tätigkei- ten in Frage, die überwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten, mit der Möglichkeit, den linken Fuss hoch zu lagern. Es könnten nur kurze Stre- cken von weniger als 200 m zu Fuss zurückgelegt werden und Tätigkeiten mit Gewichten im Stehen und Gehen seien nicht zumutbar. Die Wegefähig- keit sei auch limitiert (IV-act. 207 S. 5). Bei der Observation der Ehefrau am

  • 11 -

  1. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer nun aber dabei beobach- tet, wie er bei einem Aufenthalt in einem Einkaufszentrum zwar leicht hin- kend aber doch recht zügig zu Fuss ging, wie er im Restaurant sass ohne sein linkes Bein hoch zu lagern und wie er problemlos Auto fuhr (BVM- Dossier 3, Bericht RH, S. 3). Am 12. April 2016 wurde der Beschwerdefüh- rer dabei gefilmt, wie er auf dem Campingplatz G._____ in X._____ von seiner Wohnung über eine Aussentreppe wechselbeinig und zügig abstieg. Später wurde beobachtet, wie er einen grossen, mit Erde oder Kies gefüll- ten Kupferkessel alleine auf leicht ansteigendem Gelände zum Auto zog und in den Laderaum seines Autos hob. Danach wurde der Beschwerde- führer dabei gefilmt, wie er diesen Kessel auf dem Campingplatz wieder aus dem Auto auslud, eine kurze Strecke über ebenen Boden zog und dann Stufe um Stufe über die Aussentreppe hinauf auf die Terrasse vor seiner Wohnung trug (BVM-Dossier 3, Bericht RH, S. 4). Im Widerspruch zu die- sen Beobachtungen im Rahmen der Observation seiner Ehefrau gab der Beschwerdeführer am 4. Mai 2016 im Fragebogen zur Rentenrevision an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben beziehungsweise habe sich gar verschlechtert (IV-act. 242 S. 1), er sei beim Gehen, Stehen und Sitzen eingeschränkt, er dürfe die Sprunggelenksprothese nicht belasten (IV-act. 242 S. 2 f.). Angesichts des offensichtlichen Widerspruchs zwischen dem gefilmten Verhalten des Beschwerdeführers und seinen Aussagen hegte die IV-Stelle zu Recht Zweifel daran, ob die tatsächlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers denjenigen entsprachen, welche er gegenüber den Organen der IV geltend machte. Bereits damit lag ein genügender Anfangs- verdacht vor. Bekräftigt wurde dieser Verdacht dadurch, dass das Amt für Jagd und Fi- scherei des Kantons Graubünden mit Schreiben vom 26. November 2015 bestätigte, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2015 durch- gehend ein Jagdpatent gelöst und jedes Jahr mehrere Tiere geschossen hatte (IV-act. 225 S. 3). Dass der Beschwerdeführer als Jäger aktiv war, konnte die IV-Stelle auch auf seinem Facebook Konto feststellen, wo er diverse Bilder von der Jagd gepostet hatte. Auf einem dieser Bilder erkennt
  • 12 - man, wie er eine erlegte Gämse auf seinen Schultern trägt, auf einem an- deren sieht man ihn mit einem erlegten Hirsch in unwegsamem Gelände (BVM-Dossier 5, Facebook Konto A._____, S. 15 und 17). Bei der Siche- rung der Profildaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers hatten sich ebenfalls Bilder gezeigt, welche darauf hinwiesen, dass der Beschwerde- führer unter geringeren Funktionseinschränkungen litt als zuvor im Jahr
  1. So zeigte ein Foto den Beschwerdeführer mit einer erlegten Gämse im weglosen, relativ steilen Waldgelände (BVM-Dossier 5, Profilbilder, S. 2). Auf weiteren Fotos trägt er ein erlegtes Reh beziehungsweise vier mas- sive lange Holzbretter auf den Schultern (BVM-Dossier 5, Profilbilder, S. 10 und 12). Mit den Beobachtungen aus der Observation der Ehefrau vom 4. Dezember 2015 und vom 12. April 2016 und den erwähnten Bildern aus Facebook und vom Mobiltelefon waren die Verdachtsmomente entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hinreichend belegt. Selbst für einen medizinischen Laien ist ersichtlich, dass das in den Observationsvideos und auf den Jagd- fotos gezeigte Verhalten im Widerspruch steht zur Umschreibung seiner Funktionseinschränkungen im RAD Bericht vom 24. Mai 2011 (IV-act. 207 S. 5). Der Beschwerdeführer macht deshalb zu Unrecht geltend, die Ob- servation sei lediglich aufgrund eines negativen Vorurteils gegenüber den Jenischen durchgeführt worden. Hinweise auf ein antiziganistisches Ver- halten von Seiten der IV-Stelle, des RAD oder der Fachstelle BVM finden sich in den Akten nicht. 3.3.Voraussetzung für die Verwertbarkeit von Observationsergebnissen ist so- dann wie erwähnt, dass die versicherte Person nicht beeinflusst wurde (BGE 143 I 377 E.5.1.2). Im vorliegenden Fall ist eine Beeinflussung des Beschwerdeführers durch die observierenden Personen der privaten De- tektei und der Fachstelle BVM nicht ersichtlich und wird vom Beschwerde- führer auch nicht geltend gemacht.
  • 13 - 3.4.Eine weitere Voraussetzung für die Verwertbarkeit von Observationsergeb- nissen besteht darin, dass die versicherte Person nur im öffentlichen Raum überwacht wurde (BGE 143 I 377 E.5.1.2). Diese Voraussetzung gilt indes- sen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht absolut. Vielmehr dürfen nach der Rechtsprechung ausnahmsweise auch Beobachtungen im privaten Raum verwertet werden, wenn dieser private Raum von jeder- mann ohne weiteres einsehbar ist und wenn einzig Verrichtungen des All- tags ohne engen Bezug zur Privatsphäre gefilmt wurden (BGE 143 I 377 E.5.1.3, 137 I 327 E.5.6). Bei einer Person, die bei freiwillig ausgeübten, von blossem Auge beobachtbaren Alltagsverrichtungen in einem von jeder- mann öffentlich einsehbaren Bereich gefilmt wird, darf angenommen wer- den, sie habe insoweit auf einen Schutz der Privatheit verzichtet und in diesem Umfang ihre Privatsphäre der Öffentlichkeit ausgesetzt (BGE 137 I 327 E.6.1). Im vorliegenden Fall wurde der überwiegende Teil der Beobachtungen im öffentlichen Raum gemacht. Als Beobachtungen im privaten Raum sind die Sequenzen einzustufen, welche den Beschwerdeführer auf der Terrasse vor seiner Wohnung auf dem Campingplatz G._____ und auf der Aussen- treppe von dieser Terrasse hinunter auf den Vorplatz zeigen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind aber auch diese Beobachtungen ver- wertbar. Die Terrasse und die Treppe sind nicht abgeschirmt und sowohl für die Passanten auf der nahen Strasse als auch für die Gäste des Re- staurants und für die Besucher des Campingplatzes problemlos einsehbar. Dies ergibt sich aus den Observationsvideos und aus der Fotodokumenta- tion (BVM-Dossier 3, Bilder RH, S. 3). Einen anschaulichen Einblick in die räumlichen Verhältnisse auf dem Campingplatz G._____ gewinnt man zu- dem auf dessen Webseite (www.campingG._____.ch, zuletzt besucht am
  1. Februar 2019). Die Beobachtungen, welche im privaten aber öffentlich einsehbaren Bereich gefilmt wurden, betreffen sodann klarerweise blosse Alltagsverrichtungen ohne engen Bezug zur Privatsphäre. Der Beschwer- deführer wurde dabei gefilmt, wie er über die Terrasse und die Aussen-
  • 14 - treppe aus seiner Wohnung kam beziehungsweise in seine Wohnung ging, wobei er manchmal Sachen mit sich trug oder mit dem Handy telefonierte. An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag das Vorbringen des Be- schwerdeführers, der Privatbereich von Jenischen sei anders zu definieren als der Privatbereich von Personen, die nicht dieser Minderheit angehörten. Die Stand- und Durchgangsplätze der Jenischen seien gesamthaft als Pri- vatbereich einzustufen. Die Bereiche ausserhalb der Wohnwagen gehörten auch zum privaten Lebensraum, die Jenischen würden traditionell draus- sen kochen und sich abends am gemeinsamen Feuer treffen. Diese Sicht- weise erscheint zwar nachvollziehbar, vorliegend kann jedoch offen gelas- sen werden, ob sie tatsächlich zutrifft. Der Beschwerdeführer lebte nämlich zum Zeitpunkt der Observation nicht in einem Wohnwagen, sondern in ei- ner Wohnung im Hauptgebäude des Campings G., und er wurde im Umfeld seiner Wohnung wie erwähnt nicht bei Aktivitäten gefilmt, welche typisch für die jenische Lebensweise wären. Hinzu kommt, dass der Cam- pingplatz G. nicht ausschliesslich ein Stand- und Durchgangsplatz für Jenische ist, sondern auch über Stellplätze für Touristen und ein öffent- lich zugängliches Restaurant verfügt (vgl. www.campingG._____.ch, zu- letzt besucht am 8. Februar 2019), so dass das Hauptgebäude mit dem Restaurant und die unmittelbare Umgebung dieses Gebäudes mit dem Parkplatz und dem Zugang zu den Stellplätzen nicht als typisch jenische Wohnumgebung einzustufen ist. 3.5.Zu prüfen bleibt als letzte Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Obser- vationsergebnisse die Frage, ob der Beschwerdeführer einer systemati- schen oder ständigen Überwachung ausgesetzt war (BGE 143 I 377 E.5.1.2). Dies ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht der Fall. Am 4. Dezember 2015 und am 12. April 2016 galt die Observation seiner Ehefrau, und der Beschwerdeführer wurde nur nebenbei als deren zeitweiliger Begleiter beobachtet. Als Zielperson überwacht wurde der Be- schwerdeführer durch die Detektei am 21. April 2016 von rund 8 bis 18 Uhr, am 22. Juni 2016 von rund 7 bis 18 Uhr und am 12. Juli 2016 von rund 7

  • 15 - bis 16 Uhr. Für den 15. Juni 2016 war eine Überwachung vorgesehen. Sie konnte indessen nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer nicht in Erscheinung trat (BVM-Dossier 3, Observationsberichte, S. 6 ff.). Von der Fachstelle BVM wurde der Beschwerdeführer am 23. August 2016 kurzzeitig vor und nach dem Evaluationsgespräch auf der Geschäftsstelle der SVA Graubünden überwacht, sowie am 6. September 2016 auf dem Campingplatz von 14:50 bis 15:15 Uhr (BVM-Dossier 4). Der Beschwerde- führer wurde somit innert rund 5 Monaten an 3 Tagen vor- und nachmittags und an zwei Tagen nur jeweils kurzzeitig überwacht. Damit hält sich die Überwachung in zeitlicher Hinsicht in einem Rahmen, wie er vom Bundes- gericht regelmässig als akzeptabel erachtet wurde (Urteile des Bundesge- richts 9C_234/2018 vom 3. September 2018 E.4.2.2 und 9C_261/2017 E.4.1). 3.6.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Observation des Beschwerdeführers zwar rechtswidrig war, dass die Ergebnisse der Observation aber rechtsprechungsgemäss verwertbar sind. Angesichts der aufgezeigten relativ bescheidenen Eingriffe in die grundrechtliche Position des Beschwerdeführers überwiegt das erhebliche und gewichtige öffentli- che Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. 4.Es wird nun geklärt, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Die diesbezügliche Rechtslage präsentiert sich wie folgt: 4.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Dabei er- folgt eine Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Der Invali- ditätsgrad wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich bestimmt. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be-

  • 16 - handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). Für eine Revision erheblich ist eine Änderung des Invaliditätsgrades, wenn sie zu einem veränderten Rentenanspruch führt. Beträgt der Invali- ditätsgrad mindestens 40 %, besteht Anspruch auf eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Drei- viertelrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände- rung des Invaliditätsgrades bildet die letzte der versicherten Person eröff- nete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis- würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E.5.4). Anlass zur Revision einer Invalidenrente gibt jede we- sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, ins- besondere eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands mit ent- sprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit (BGE 134 V 132 E.3; MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Inva- lidenversicherung, Dissertation 2003, S. 133 N 486). Dabei ist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabset- zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichti- gen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus- sichtlich weiterhin andauern wird. 4.2.Zur Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Änderung des Gesund- heitszustandes stattgefunden hat, ist die Verwaltung und im Beschwerde- fall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die medizinische Fachleute zur

  • 17 - Verfügung stellen (BGE 125 V 256 E.4). Aufgabe der medizinischen Fach- leute ist es, den aktuellen Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung zu nehmen zu der Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E.4, BGE 125 V 261 E.4). Weiter ist aufzuzeigen, ob und inwieweit sich der Ge- sundheitszustand verändert hat und wie sich diese Veränderung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Bei der Beurteilung dieser medizinischen Fragen können sich die IV-Stellen und die Sozialversicherungsgerichte auf den RAD (Art. 59 Abs. 2 bis IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). 4.3.Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt deshalb nach der Recht- sprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berück- sichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Si- tuation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweis- mittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweis- würdigung aufzustellen. So kommt rechtsprechungsgemäss auch den Be- richten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wi- derspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste- hen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsver- hältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde-

  • 18 - rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei- lung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebli- che Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu- kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Bei Berichten von behan- delnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Stimmt der Bericht eines behandelnden Arztes nicht mit den Berichten der versicherungsinternen Ärzte überein, so ist indessen immer zu prüfen, ob der Bericht des behandelnden Arztes die Auffassungen und Schlussfolge- rungen der versicherungsinternen Ärzte derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 361 E.3c). 5.Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtslage wird nun geprüft, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwi- schen der Zusprache der Dreiviertelrente mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 7. September 2017 wesentlich verändert hat. 5.1.Die Verfügung vom 21. Oktober 2011 basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Bericht der BEFAS Appisberg vom 8. April 2011 und auf der Ab- schlussbeurteilung der RAD Ärztin E._____ vom 24. Mai 2011. Im BEFAS- Bericht wurden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zunehmende Schmer- zen und Funktionseinschränkungen am linken Bein diagnostiziert bei deut- licher Spitzfuss- und Varusstellung mit Gangstörung und konsekutiv mit Fehlhaltung des Achsenskeletts sowie muskulärer Dysbalance mit Inserti- onstendinopathien am Beckenkamm, bei Status nach CRPS nach OSG- Totalprothesen-Implantation bei posttraumatischer OSG-Arthrose sowie bei Status nach bimalleolarer Luxationsfraktur sowie Fraktur des Volk- mann’schen Dreiecks im September 2004 (IV-act. 189 S. 2). Zur Arbeits- fähigkeit wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer seien nur noch behin- derungsangepasst körperlich und speziell das linke Bein leichter belas-

  • 19 - tende Tätigkeiten zumutbar. Entsprechende Arbeiten sollten ebenerdig und überwiegend sitzend, unter Möglichkeit des Einnehmens von Wechselpo- sitionen und mit Möglichkeit der Hochlagerung des linken Beines auf einem Fussschemel ausgeführt werden können. Kurze Strecken könne der Be- schwerdeführer gelegentlich stockfrei bewältigen, Gehstrecken über 200 bis 300 Meter sollten nicht gefordert werden, ebenso wie relevante Hebe- und Tragebelastungen stehend und/oder gehend. Der Arbeitsweg im Pri- vatauto sollte eine halbe Stunde pro Weg nicht überschreiten. Unter diesen Bedingungen liege die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch bei vier bis sechs Stunden pro Tag mit der Möglichkeit zu zusätzlichen kurzen Entlas- tungspausen am Arbeitsplatz (IV-act. 189 S. 7). Die RAD Ärztin E._____ stellte in ihrer Abschlussbeurteilung vom 24. Mai 2011 vollumfänglich auf den BEFAS-Bericht ab und hielt fest, gesamthaft resultiere eine Restar- beitsfähigkeit von 50 %, welche in einem Nischenarbeitsplatz verwertet werden könne (IV-act. 207 S. 5). Die Parteien stellen den medizinischen Sachverhalt, wie er im BEFAS-Bericht und in der Abschlussbeurteilung der RAD Ärztin E._____ beschrieben wird, zu Recht nicht in Frage. 5.2.Der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochte- nen Verfügung am 7. September 2017 hingegen ist strittig. Während die IV-Stelle gestützt auf den Bericht des RAD Arztes Dr. med. H._____ vom

  1. Februar 2017 und gestützt auf den Bericht des RAD Arztes Dr. med. K._____ vom 17. Oktober 2016 von einer wesentlich verbesserten gesund- heitlichen Situation mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensan- gepassten Tätigkeit ausging, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, der Ge- sundheitszustand sei seit der Zusprache der Dreiviertelrente am 21. Okto- ber 2011 unverändert, es bestünden dieselben Diagnosen und die Funkti- onseinschränkungen hätten sich nicht verringert, so dass nach wie vor eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei, wie dies im EFL-Bericht der Kli- nik I._____ vom 26. September 2016 festgehalten werde. Dieser Ansicht kann aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.
  • 20 - 5.2.1. Am 23. August 2016 wurde der Beschwerdeführer durch den RAD Arzt Dr. med. H., Facharzt FMH für Chirurgie, untersucht und am 19./20. Sep- tember 2016 wurde auf dessen Veranlassung eine Evaluation der funktio- nellen Leistungsfähigkeit in der Klinik I. durchgeführt. Mit Bericht vom
  1. Dezember 2016 hielt Dr. med. H._____ gestützt auf seine eigenen Un- tersuchungsergebnisse und gestützt auf den EFL-Bericht der Klinik I._____ vom 26. September 2016 fest, der Beschwerdeführer zeige aktuell im Ver- gleich zur RAD-Abschlussbeurteilung aus dem Jahr 2011 einen im Wesent- lichen gleich gebliebenen Gesundheitszustand. Die Beweglichkeit und die Belastbarkeit des linken Beines seien eingeschränkt mit funktionellen Aus- wirkungen auf die Hüftgelenke, die IS-Gelenke und die Lendenwirbelsäule durch die statische Fehlbelastung. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensad- aptierten Tätigkeit liege nach wie vor bei 50 % (IV-act. 277 S. 7). Diese Einschätzung korrigierte Dr. med. H._____ indessen in nachvollziehbarer und überzeugender Weise mit Bericht vom 24. Februar 2017, nachdem er Einsicht in die Ermittlungsakten genommen hatte. Er führte aus, zusam- menfassend zeigten vor allem die Observationsvideos eine erheblich ge- steigerte Funktionsfähigkeit und Belastbarkeit des linken Fusses und des linken Beines als von ihm anlässlich der RAD Abklärung erhoben. Auch die allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit erscheine im Lichte der Obser- vationsvideos deutlich höher als von ihm in der klinischen Befunderhebung angenommen. Der Beschwerdeführer habe sich soweit in den Videos er- sichtlich optimal an den chronifizierten Gesundheitsschaden eines behin- derten linken Sprunggelenkes angepasst und dessen Belastbarkeit und seine allgemeine Leistungsfähigkeit in der Alltagstauglichkeit hochgradig ausgeglichen. Habe der Versicherte in der RAD-Abklärung angegeben, nur eine Gehstrecke von rund 200 m bewältigen zu können und sich dann sit- zend erholen zu müssen, offenbarten die Observationsvideos eine viel höhere Belastbarkeit. Habe der Beschwerdeführer ihm gegenüber angege- ben, nur leichte Lasten tragen zu können, zeigten die Observationsvideos eine viel höhere Tragfähigkeit. Habe der Beschwerdeführer in der klini- schen Befunderhebung eine sehr limitierte Belastung des linken Fusses beziehungsweise Beines und eine allgemeine Leistungsminderung de-
  • 21 - monstriert, so zeigten die Observationsvideos eine deutliche höhere Agi- lität, Beweglichkeit, Belastbarkeit und auch eine deutlich niedrigere Be- schwerdebehaftung (IV-act. 280 S. 1 f.). Weiter führte Dr. med. H._____ aus, im Widerspruch zum Beschwerdebild, das der Beschwerdeführer an- lässlich der RAD-Abklärung geschildert und gezeigt habe, hantiere er in den Videos mit offensichtlich schweren Lasten - einem mit Erde gefüllten Kessel, einem Holzschrank und einer Holztruhe - unter eindeutiger Belas- tung des linken Fusses. Zudem zeige er in den Videos ein andauerndes Stehen und Gehen, er setze sich zum Beispiel beim Telefonieren nicht hin. Auch längeres Sitzen sei in den Videos dokumentiert, sei es in Speiseloka- len oder in seinem Transportwagen. Das Gangbild sei zwar hinkend, er- scheine in den Videos aber deutlich flotter und zügiger als bei der RAD- Abklärung angenommen. Auch in unebenem Gelände vermöge der Be- schwerdeführer nahezu trittsicher zu gehen und anders als bei der RAD- Abklärung trage er in den Videos nie orthopädische Schuhe. Schmerzreak- tionen seien nirgends ersichtlich. Zusammenfassend lasse sich eine ganz- tägige Arbeitsfähigkeit im Sinne mindestens leichter körperlicher Arbeiten in wechselndem Rhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen feststellen (IV-act. 280 S. 2 f.). An den Diagnosen ändere sich nichts, aber die Funk- tionseinschränkungen seien gestützt auf die Observationsvideos weniger ausgeprägt, als zuvor gestützt auf die RAD-Abklärung und den EFL-Bericht angenommen (IV-act. 280 S. 3). Auf diesen ergänzenden Bericht von Dr. med. H._____ hat die IV-Stelle zu Recht abgestellt. Es gibt keinerlei Hin- weise darauf, dass Dr. med. H._____ die Observationsvideos nicht sach- gerecht gewürdigt hätte. Seine Ausführungen sind nachvollziehbar und seine Begründung für die korrigierte Festlegung der Arbeitsfähigkeit ist überzeugend. 5.2.2. Es liegen keine medizinischen Dokumente bei den Akten, welche Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. H._____ vom 24. Februar 2017 wecken könnten. Zwar ist im Bericht vom 22. Juni 2016 der Hausärztin des Be- schwerdeführers, Dr. med. D._____, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, von einem verschlechterten Gesundheitszustand mit verminderter

  • 22 - Arbeitsfähigkeit die Rede (IV-act. 252). Dieser Bericht wurde aber ohne Kenntnis der Observationsvideos verfasst und überzeugt auch inhaltlich nicht. Als Grund für die geltend gemachte Verschlechterung des Gesund- heitszustandes führte Dr. med. D._____ aus, der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig, da er nicht lange stehen oder gehen könne. Selbst für einen medizinischen Laien ist erkennbar, dass diese Einschätzung mit dem Verhalten des Beschwerdeführers in den Observationsvideos nicht verein- bar ist. 5.2.3. Die Beurteilung von Dr. med. H._____ vom 24. Februar 2017 wird gestützt durch den Bericht von RAD Arzt K., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 17. Oktober 2016. In diesem Bericht beurteilte der RAD Arzt K. die Observationsvideos. Er ging dabei sorgfältig und im Detail auf die auf- fälligen Szenen ein (IV-act. 266 S. 4 ff.). In nachvollziehbarer Weise fasste er seine Feststellungen damit zusammen, dass der Beschwerdeführer den ganzen Tag aktiv sei und sich vermutlich mit dem An- und Verkauf von Gegenständen beschäftige. Er übe dabei keine überwiegend sitzende Tätigkeit aus, sondern sei den ganzen Tag mit dem Fahren eines Lieferwa- gens, mit Ein- und Aussteigen, mit Verhandeln und mit Ein- und Ausladen von Gegenständen beschäftigt. Die Wegefähigkeit scheine nur insofern be- einträchtigt, als der linke Fuss eingesteift sei und nur seitlich abgerollt wer- den könne. Bei den in der Observation sichtbaren Gehstrecken sei keine wesentliche Limite zu erkennen. Zudem könne der Beschwerdeführer trotz der vorhandenen Problematik schwere oder sogar sehr schwere Lasten he- ben und tragen, ohne dass der Eindruck entstehe, dass eine Schmerzpro- blematik im Vordergrund stehe. Der Gesundheitszustand habe sich des- halb im Vergleich zu demjenigen am 21. Oktober 2011 wesentlich verbes- sert. Die damals bestehenden Limiten lägen nicht mehr im selben Umfang vor. Der Fuss müsse nicht mehr häufig hochgelagert werden, die Tätigkeit müsse nicht überwiegend im Sitzen ausgeführt werden, die Gehstrecken seien vermutlich deutlich länger als 200 Meter, das Tragen von Gewichten mute sich der Beschwerdeführer wie selbstverständlich zu. Das Benutzen von Stöcken und das Tragen von Spezialschuhen seien nicht mehr erfor-

  • 23 - derlich. Der Beschwerdeführer sei auch ganz offensichtlich in seinen Akti- vitäten des alltäglichen Lebens nicht mehr eingeschränkt. Aus medizini- scher Sicht sei er in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeits- fähig (IV-act. 266 S. 9 f.). 5.3.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die IV-Stelle zu Recht auf die Berichte von RAD Arzt Dr. med. H._____ vom 24. Februar 2017 und von RAD Arzt K._____ vom 17. Oktober 2016 abgestellt hat. Diese Berichte zeigen in überzeugender Weise eine wesentliche Verbesserung des Ge- sundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem 21. Oktober 2011 auf. Entsprechend hat die IV-Stelle das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu Recht bejaht. 6.Zu prüfen ist nun die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung korrekt festgelegt wurde. 6.1.Die IV-Stelle ging gestützt auf den Bericht von Dr. med. H._____ vom 24. Februar 2017 davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner ange- stammten Tätigkeit als Scherenschleifer nicht mehr arbeitsfähig war und dass spätestens ab dem Tag der RAD-Abklärung vom 23. August 2016 in einer behinderungsgeeigneten, körperlich leichten und wechselbelasten- den Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorlag. Dies ist nicht zu bean- standen. Wie bereits gezeigt kann dem Bericht von Dr. med. H._____ vom

  1. Februar 2017 volle Beweiskraft beigemessen werden (vgl. vorne Erwä- gung 5.2.1. ff.). Dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hieran nicht zu ändern vermögen, wird nachfolgend dargelegt. 6.2.Der Beschwerdeführer macht geltend, die IV-Stelle begründe die Festle- gung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % nicht, diese Annahme sei willkürlich. Dem kann nicht gefolgt werden. Die IV-Stelle erklärte in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich, dass sie die Arbeitsfähigkeit gestützt auf den Be- richt von Dr. med. H._____ vom 24. Februar 2017 festlege (IV-act. 289 S. 3 lit. d). Für dieses Vorgehen konnte sie sich angesichts der uneinge-
  • 24 - schränkten Beweiskraft dieses Berichtes auf ernsthafte und sachliche Gründe stützen. Die IV-Stelle nahm zudem ausführlich und nachvollziehbar Stellung zu den Vorbringen, welche der Beschwerdeführer in seinem Ein- wand vom 11. Mai 2017 im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit erho- ben hatte (IV-act. 289 S. 3 f. und 287). Damit steht das Vorgehen der IV- Stelle in Einklang mit dem Willkürverbot in Art. 9 BV, welches jeder Person den Anspruch garantiert, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. 6.3.Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei nicht zu 100 % arbeits- fähig, er sei durch seine körperliche Behinderung nach wie vor bei der Aus- übung seines traditionellen Gewerbes als Antiquitätenhändler und Sche- renschleifer eingeschränkt. Er sei nicht im Stande, alleine schwere Möbel zu transportieren und Hilfe sei nicht immer verfügbar. Mit diesem Vorbrin- gen bezieht sich der Beschwerdeführer allem Anschein nach darauf, dass auf der ersten Seite der angefochtenen Verfügung unter dem Titel „Ab- klärungsergebnis“ ausgeführt wurde, aus versicherungsmedizinischer Be- urteilung könne nach Sichtung des gesamten Videomaterials von einer Ar- beitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Scherenschlei- fer sowie in allen anderen angepassten Tätigkeiten ausgegangen werden, wobei als angepasst körperlich leichte bis mittelschwere, gelegentlich schwere Arbeiten gälten, die in wechselndem Rhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeführt werden könnten (IV-act. 289 S. 1). Diese Aussage steht im Widerspruch dazu, dass die IV-Stelle bei der Bemessung des Rentenanspruchs davon ausging, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten, körperlich schweren Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig war und ihm nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar waren (IV-act. 289 S. 5). Dass somit letztere Festlegung der Arbeitsfähigkeit relevant ist, war für den Beschwerdeführer nicht ohne weiteres ersichtlich. Hätte die IV- Stelle den Verfügungstext sorgfältiger formuliert, so hätte sich der Be- schwerdeführer nicht unnötigerweise gegen die missverständliche Aus- sage über die 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zur Wehr gesetzt. Die mangelnde Klarheit in der Formulierung des Verfügungs-

  • 25 - textes ändert indessen nichts am Ergebnis dieses Beschwerdeverfahrens. Die IV-Stelle sei aber darauf hingewiesen, dass sie ihre Verfügungen in Zukunft möglichst klar und auch für juristische Laien verständlich zu be- gründen hat. 6.4.Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass „Bilder lügen“ würden und dass aus den Momentaufnahmen in den Observationsvideos nicht auf die Langzeitbefindlichkeit und den Dauerzustand geschlossen werden dürfe, weil er offensichtlich auch Anstrengungen und Schmerzen auf sich nehme, welche eigentlich eine Überanstrengung darstellten. Dies über- zeugt nicht. Dr. med. H._____ würdigte die Observationsvideos wie gezeigt sorgfältig und sachgerecht (vgl. vorne Erwägung 5.2.1. ff.). Dabei stellte er fest, dass der Beschwerdeführer in den Videos das Hantieren mit offen- sichtlich schweren Lasten unter eindeutiger Belastung des linken Fusses ohne erkennbare Probleme oder Schmerzreaktionen zeige (IV-act. 280 S. 2). Er bezog sich damit in nachvollziehbarer Weise auf die Aufnahme, in welcher der Beschwerdeführer einen schweren Kupferkessel alleine über die Aussentreppe auf seine Terrasse hinauf transportierte, und auf die Se- quenz, in welcher der Beschwerdeführer zusammen mit einer dritten Per- son ein schweres Möbelstück trug, während sein Begleiter danebenstand, ohne ihm diese schwere Arbeit abzunehmen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schloss Dr. med. H._____ aus diesen auffälligen Ein- zelbelastungen aber nicht, dass körperlich schwere Tätigkeiten in einem vollen Arbeitspensum zumutbar wären, sondern nur, dass körperlich leichte Tätigkeiten ohne Einschränkungen zumutbar sind. Dies ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 6.5.Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die IV-Stelle hätte die Arbeitsfähig- keit gestützt auf den EFL-Bericht der Klinik I._____ vom 26. September 2016 auf 50 % festlegen müssen. Er macht geltend, bei der Abwertung der Einschätzung der Klinik I._____ werde auf das übliche antiziganistische Vorurteil zurückgegriffen, dass Zigeuner lügen würden. Dies sei diskrimi- nierend. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar warf die IV-Stelle dem Be-

  • 26 - schwerdeführer in der Tat vor, er habe bei der RAD-Abklärung vom 23. August 2016 und bei der EFL vom 19./20. September 2016 in der Klinik I._____ falsche Angaben gemacht. Dieser Vorwurf beruhte aber nicht auf einem rassistischen Vorurteil, sondern auf nachvollziehbaren legitimen Gründen, zeigte der Beschwerdeführer doch in den Observationsvideos eine körperliche Leistungsfähigkeit, welche offensichtlich im Widerspruch stand zu seinen Angaben und seinem Verhalten anlässlich der RAD-Ab- klärung und der EFL (vgl. vorne Erwägungen 5.2.1 und 5.2.3). 6.6.Der Beschwerdeführer macht geltend, es dürfe nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, dass er möglichst aktiv gegen die Behinderung ankämpfe. Er stelle nicht eine Hilfe ein, wenn er einen Blumenkübel eine Treppe hinauftragen müsse, sondern bemühe sich, das allein zu tun. Hier- bei verkennt der Beschwerdeführer, dass im Sozialversicherungsrecht für die Versicherten eine grundsätzliche Schadenminderungspflicht gilt, so dass bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit von jedem Versicherten er- wartet wird, dass er die ihm verbleibenden Möglichkeiten so gut wie nur möglich ausschöpft (BGE 141 V 642 E.4.3.1.). Wenn der Beschwerdeführer also, wie in der Observation festgestellt, einen schweren Blumenkübel über eine Treppe hochtragen kann, so zeigt sich darin seine Fähigkeit, ab und zu auch sehr schwere Lasten zu tragen, was die IV-Stelle bei der Festle- gung der Arbeitsfähigkeit zu Recht berücksichtigt hat. 6.7.Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es spreche nicht gegen eine Teilin- validität, dass er in den Observationsvideos keine Spezialschuhe trage. Er trage oft sogenannte Wildwest-Halbschuhe, das seien die einzigen Schuhe, in denen er relativ wenig Schmerzen empfinde und die bestmögli- che Bewegungsfreiheit habe. Ab und zu trage er Bergschuhe, was er aller- dings nicht lange aushalte. Auch daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In seinem Bericht vom 24. Februar 2017 hielt Dr. med. H._____ fest, der Beschwerdeführer trage soweit er- kennbar über die Knöchel reichendes Schuhwerk, die zur RAD-Abklärung getragenen orthopädischen Schuhe erkenne er in den Observationsvideos

  • 27 - nicht mehr, offensichtlich benötige der Beschwerdeführer diese im Alltags- leben nicht (IV-act. 280 S. 2). Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit be- zog Dr. med. H._____ diese Feststellung neben den Diagnosen und dem in den Observationsvideos ersichtlichen Verhalten in angemessener Weise mit ein. Auch die IV-Stelle mass dem Verzicht auf die Spezialschuhe im Alltag keine übermässige Bedeutung bei, sondern hielt in der angefochte- nen Verfügung den Tatsachen entsprechend lediglich fest, das Benutzen von Stöcken oder das Tragen von Spezialschuhen sei nicht mehr erforder- lich (IV-act. 289 S. 3). Obwohl es naheliegend war, verzichtete die IV-Stelle sogar darauf, einen Hinweis auf Aggravation darin zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die Spezialschuhe zur RAD Abklärung trug, obwohl er sie im Alltag nicht mehr nötig hatte. 6.8.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die IV-Stelle die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsgeeigneten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ab dem 23. August 2016 zu Recht auf 100 % festgelegt hat. 7.Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die IV-Stelle von einem Vali- deneinkommen von Fr. 47‘500.-- aus. Sie stützte sich dabei auf den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers, aus welchem für die letzten zehn Jahre vor dem Unfall im Jahr 2004 Einkommen zwischen Fr. 35‘700.-- und Fr. 47‘500.-- hervorgingen (IV-act. 74). Der Beschwerde- führer erhebt diesbezüglich keine Einwände. In den Akten sind auch nir- gends höhere Einkommen ausgewiesen (vgl. Veranlagungsverfügungen der Steuerbehörden, IV-act. 66 und 67), so dass auf den Wert von Fr. 47‘500.-- abgestellt werden kann. 8.Geprüft wird nun das Invalideneinkommen, mithin das Einkommen, wel- ches der Beschwerdeführer durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Art. 16 ATSG). Dabei ist im Zu- sammenhang mit der Frage, welche Tätigkeiten zumutbar sind, zu berück-

  • 28 - sichtigen, dass der Beschwerdeführer der Gemeinschaft der Jenischen an- gehört. 8.1.Die Schweiz hat die Jenischen als nationale Minderheit anerkannt und sich dazu verpflichtet, die wesentlichen Elemente ihrer ethnisch-kulturellen Identität zu schützen (Art. 27 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]; Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minder- heiten [RüSNM, SR 0.441.1]; Art. 8 Abs. 2 BV; Webseite des Bundesamtes für Kultur > Sprachen und Gesellschaft > Jenische und Sinti als nationale Minderheit; zuletzt eingesehen am 21. Februar 2019). Vor diesem Hinter- grund obliegt es den Behörden bei der Rechtsanwendung, den Besonder- heiten und Eigenheiten der Lebensweise der Jenischen Rechnung zu tra- gen (BGE 138 I 205 E.6.1). So dürfen nach der Rechtsprechung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens eines Jenischen die der jenischen Le- bensweise innewohnenden Besonderheiten nicht ausser Acht gelassen werden (BGE 138 I 205 E.6.2). Pflegt ein Jenischer eine traditionelle, no- madische Lebensweise, so ist zu berücksichtigen, dass sich die hypotheti- sche Auswahl an möglichen bezahlten Tätigkeiten drastisch verringert. Ein Abstellen auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesam- tes für Statistik (LSE) ist in diesem Fall nicht angemessen, verlangen doch die meisten der darin erfassten Tätigkeiten eine sesshafte Lebensweise. Würden die Erwerbsmöglichkeiten eines nomadisch lebenden Jenischen an jenen gemessen, die Sesshaften zur Verfügung stehen, so würde dies, insbesondere im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten, eine völkerrechts- und verfassungswidrige indirekte Diskriminierung darstellen (BGE 138 I 205 E.6.2). Für die Bemessung des Invalideneinkommens ei- nes nomadisch lebenden Jenischen ist nach der Rechtsprechung auf die konkreten Umstände abzustellen und es dürfen nur Erwerbsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, welche mit der traditionellen Lebensweise der Jenischen vereinbar sind (BGE 138 I 205 E.6.3). 8.2.Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel-

  • 29 - cher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invali- dität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Ar- beitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr ver- bleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er- scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E.2.3). Im vorliegenden Fall zeigte sich in den Observationsvideos, dass der Beschwerdeführer als Antiquitäten- händler arbeitete, verlässliche Angaben über den Verdienst, den er dabei erzielte, stehen indessen nicht zur Verfügung. Im IK-Auszug sind für die Jahre 2005 bis 2015 nur sehr geringfügige Einkommen verzeichnet (IV-act. 241), und nach der Angabe des Beschwerdeführers im Revisionsfragebo- gen vom 4. Mai 2016 lag das Einkommen in den Jahren 2014 und 2015 bei Fr. 20‘000.-- bis Fr. 25‘000.-- (IV-act. 242 S. 2). Mit einem Einkommen in dieser Grössenordnung schöpfte der Beschwerdeführer die ihm verblei- bende 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit offensichtlich nicht in zumutbarer Weise voll aus, so dass die IV-Stelle zu Recht ein hypothetisches Invalideneinkommen ermittelt hat. 8.3.Die IV-Stelle ging bei der Bemessung des Invalideneinkommens davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in traditionellen Tätigkeiten der Jenischen verwerten könnte. Als Beispiele nannte sie den Handel (mit Antiquitäten, Recycling etc.), das Hausieren mit Haushaltsarti- keln (z.B. Handtücher, Schürzen, Kleidungsstücke wie Hemden, Stoffe) oder Artikeln des gewerblichen Bedarfs (zum Beispiel Seilerwaren, Arbeits- kleidung), das Schleifen von leichten Gegenständen sowie den Verkauf auf Jahrmärkten. Die IV-Stelle nahm an, dass der Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit bei einem 100% Pensum ein jährliches Einkommen er- zielen könnte, welches mindestens so hoch wäre wie das Valideneinkom- men von Fr. 47‘500.--. Dies ist nicht zu beanstanden. Die IV-Stelle ging bei dieser Bemessung des Invalideneinkommens von den konkreten Umstän- den aus und berücksichtigte nur Erwerbsmöglichkeiten, welche mit der tra- ditionellen Lebensweise der Jenischen vereinbar sind (vgl. vorne Erwä-

  • 30 - gung 8.1). Das Handeln und Hausieren mit leichten Gegenständen und das Schleifen von leichten Objekten entspricht sodann von der körperlichen Be- lastung her den Möglichkeiten des Beschwerdeführers, wie sie im Bericht von RAD Arzt Dr. med. H._____ vom 24. Februar 2017 umschrieben sind. Und schliesslich erscheint auch der Betrag von Fr. 47‘500.-- angemessen. Dieser Wert ist in der gebotenen Weise tief angesetzt. Die IV-Stelle ging zu Recht davon aus, dass mit den für den Beschwerdeführer in Frage kom- menden Verweistätigkeiten auch in einem vollen Arbeitspensum nur ein vergleichsweise tiefes Einkommen generiert werden kann. 8.4.Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm durch seine körperliche Behinderung nicht möglich, die Anstrengung des Hausierens in dem Mass zu ertragen, das notwendig sei, um einen vollen Verdienst zu erwirtschaf- ten. Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers ging die IV-Stelle nicht vom Hausieren mit schweren Möbeln und anderen schweren Gegenständen aus. In Übereinstimmung mit dem Zu- mutbarkeitsprofil gemäss dem Bericht von Dr. med. H._____ vom 24. Fe- bruar 2017 ging sie vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer nur mit leichten Gegenständen arbeiten würde. Dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, vor seinem Unfall vor allem im Bereich Möbelhandel tätig war, bedeutet nicht, dass bei der Bemessung des Invalideneinkom- mens von dieser Tätigkeit auszugehen ist. Im Rahmen seiner Schadenmin- derungspflicht ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich den veränder- ten Umständen anzupassen und das Handeln und Schleifen auf leichte Ge- genstände zu verlegen. Dass er damit nicht in etwa dasselbe Einkommen erwirtschaften könnte wie beim Handeln und Schleifen von schweren Ge- genständen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. 8.5.Neben der Bemessung des Invalideneinkommens anhand der konkreten Umstände hat die IV-Stelle - im Sinne einer Bestätigung – auch ein Invali- deneinkommen ausgehend von der LSE bemessen und so für das Ver- gleichsjahr 2017 einen Wert von Fr. 68‘039.65 errechnet (LSE 2014, TA 1,

  • 31 - Kompetenzniveau 1, privater Sektor, Lohnentwicklung [2015 0.37 %, 2016 1 %, 2017 1 %]). Der Beschwerdeführer erhebt zu Recht keine Einwände gegen die Berechnung an sich, die IV-Stelle ist dabei korrekt vorgegangen. Indessen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, mit dem Abstellen auf die LSE würden seine Rechte als Jenischer verletzt. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie gezeigt (vgl. vorne Erwägung 8.1) hat die Rechtsprechung aus Art. 27 UNO-Pakt II, Art. 5 Abs. 1 RüSNM und Art. 8 Abs. 2 BV abge- leitet, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens eines Jenischen ein Abstellen auf die LSE nicht angemessen ist, wenn dieser eine traditio- nelle, nomadische Lebensweise pflegt. Der zentrale Aspekt der traditionel- len nomadischen Lebensweise besteht dabei darin, dass der Jenische nicht in einer Wohnung oder einem Haus an einem fixen Ort lebt sondern in einem Wohnwagen an wechselnden Standorten. Diese nomadische Le- bensweise pflegt nur noch rund ein Zehntel der Jenischen in der Schweiz (www.bak.admin.ch > Sprachen und Gesellschaft > Jenische und Sinti; zu- letzt eingesehen am 25. Februar 2019). Im vorliegenden Fall nahm die IV- Stelle zu Recht an, dass der Beschwerdeführer keine traditionelle nomadi- sche Lebensweise pflegte. Aus den Akten und dem Observationsmaterial ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau im Winterhalbjahr in einem Haus in Y._____ lebt, im Sommerhalbjahr in einer Wohnung im Hauptgebäude des Campings G._____ in X._____. An- gesichts dieser Wohnverhältnisse ist ein Abstellen auf die LSE nicht diskri- minierend, stünden dem Beschwerdeführer doch im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten gemäss Kompetenzniveau 1 vergleichbare Ar- beitsmöglichkeiten zur Verfügung, wie einer nicht-jenischen, sesshaften Person. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht bei der Bemessung des Invalideneinkommens ganz klar zwischen Jenischen mit traditioneller nomadischer Lebensweise und sesshaften Jenischen unter- scheidet. Verfügt ein Jenischer wie der Beschwerdeführer über zwei feste Wohnorte, zwischen welchen er halbjährlich wechselt, so ist die Bemes- sung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE mit den Vorgaben des Minderheitenschutzes vereinbar.

  • 32 - 8.6.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die IV-Stelle das Inva- lideneinkommen zu Recht auf Fr. 47‘500.-- festgelegt hat. Bei der Bemes- sung des Invalideneinkommens ging die IV-Stelle in korrekter Weise primär von den konkreten Umständen aus, unter Berücksichtigung einer traditio- nellen jenischen Erwerbstätigkeit. Im Sinne einer Bestätigung dafür, dass das Invalideneinkommen mit Fr. 47‘500.-- nicht zu hoch angesetzt war, er- mittelte die IV-Stelle ohne Verstoss gegen die Gebote des Minderheiten- schutzes ein Invalideneinkommen von Fr. 68‘039.65 gestützt auf die LSE. 9.Bei einem Valideneinkommen von Fr. 47‘500.-- und einem Invalidenein- kommen von ebenfalls Fr. 47‘500.-- kam die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer erleide ab dem Zeitpunkt der RAD Abklärung vom 23. August 2016 keine gesundheitsbe- dingte Erwerbseinbusse, sein Invaliditätsgrad liege bei 0 %. Die Aufhebung der Rente per 1. November 2017 (Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV) erweist sich somit als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 10.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr. 700.-- festgesetzt. Diese Kosten hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer zu übernehmen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden IV-Stelle steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

  • 33 - 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2017 139
Entscheidungsdatum
28.08.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026