VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 134 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzRacioppi RichterInvon Salis, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 28. Mai 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführerin gegen SUVA Abteilung Militärversicherung, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach MVG (Reversionsrente)
2 - 1.A._____ ist die Witwe des am 11. Dezember 2013 verstorbenen B.. Die Ehe blieb kinderlos. Infolge eines im (militärischen) Wiederholungskurs (WK) erlittenen Verkehrsunfalles, bezog B. ab dem 1. November 2001 eine Invalidenrente der Militärversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 58 % und einer Haftung der Militärversicherung von 80 % sowie eine Invalidenrente der Invalidenversicherung. Per 1. Juni 2010 wurde die Inva- lidenrente der Militärversicherung in eine Altersrente umgewandelt. Im Jahre 2013 belief sich die (Jahres-)Rente auf Fr. 23'113.20 bzw. Fr. 1'926.10 pro Monat. Diese Rentenleistung wurde nach dem Tod von B._____ per 31. Dezember 2013 eingestellt. 2.A._____ stellte bei der Militärversicherung Antrag auf Hinterlassenenleis- tungen. Mit Vorbescheid vom 20. Juli 2015 und mit Verfügung vom 26. Ok- tober 2015 sowie auch im vorliegend nun angefochtenen Einspracheent- scheid vom 5. September 2017 wurde ein entsprechender Anspruch ver- neint. 3.Gegen den Einspracheentscheid vom 5. September 2017 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 26. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie stellte folgende Anträge: "1.Der Einspracheentscheid vom 05.09.2017 sei aufzuheben. 2.A._____ sei gestützt auf Art. 54 MVG ab 1. Januar 2014 eine Reversions- rente in der Höhe von CHF 20'974.00 pro Jahr zuzusprechen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu- lasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung legte die Beschwerdeführerin ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse nach Einstellung der Rentenleistungen zu Gunsten des verstorbenen Ehegatten für das Jahr 2014 dar. Unbestritten sei, dass kein Anspruch auf eine Ehegattenrente nach Art. 52 MVG bestehe und dass der verstorbene Ehegatte während mehr als 5 Jahren eine IV-Rente bei einem IV-Grad von mehr als 40 % bezogen habe. Strittig sei hingegen, ob infolge der Invalidität ihres verstorbenen Ehegatten Vorsorgeleistungen
3 - fehlten oder vermindert seien bzw. ob ein Anspruch auf eine Reversions- rente gemäss Art. 54 MVG bestehe. Gestützt auf die MVG-Weisung Nr. 16 vom 20. Mai 2003 ermittelte sie einen jährlichen Vorsorgebedarf von Fr. 57'678.50. Nach Abzug der jährlichen AHV-Rente sowie der (netto) Mietzinseinnahmen bestehe zwischen dem Einkommen der Beschwerde- führerin sowie ihrem Vorsorgebedarf ein Manko von Fr. 30'134.50. Der Wertschriftenertrag im Jahre 2014 in der Höhe von Fr. 13'580.-- sei nicht als den Vorsorgebedarf reduzierende Einnahme zu berücksichtigen. Denn nach Abzug des in der MVG-Weisung Nr. 16 vom 20. Mai 2003 vorgesehen Freibetrages vom (massgebenden) steuerbaren Gesamtvermögen ver- bleibe kein den Freibetrag übersteigendes Vermögen, von welchem ein Vermögensertrag zu berücksichtigen sei. Die von der Militärversicherung vertretene Ansicht, dass auf die effektiven erzielten und erzielbaren Ver- mögenserträge sowie einen anrechenbaren Vermögensertrag von 4 % auf dem, den Freibetrag übersteigenden, Vermögen gemäss Marktwert an- stelle des steuerpflichtigen Vermögens abzustellen sei, widerspreche der einschlägigen Lehre und der in der MVG-Weisung Nr. 16 vom 20. Mai 2003 festgehaltenen Praxis. Die Beschwerdeführerin habe zweifellos Anspruch auf eine Reversionsrente, welche aber (ohnehin) auf die Hälfte des ordent- lichen Ansatzes der Witwenrente gemäss Art. 52 Abs. 3 MVG auf der Basis des versicherten Jahresverdienstes begrenzt sei. Weil somit lediglich eine jährliche Reversionsrente in der Höhe von Fr. 20'974.-- resultiere, sei die Beschwerdeführerin ohnehin noch auf Vermögenserträge angewiesen, um ihren (jährlichen) Vorsorgebedarf decken zu können. 4.In der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 beantragte die Militärversi- cherung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Einkünfte und das Vermögen per 31. Dezember 2013 bzw. im Zeitpunkt eines allfälligen An- spruchsbeginns am 1. Januar 2014 und nicht per 31. Dezember 2014 massgebend seien. Unbestritten seien der anrechenbare Jahresverdienst
4 - (Fr. 104'870.--), der Ansatz von 55 % (für die Bestimmung des Vorsorge- bedarfes) sowie der Vorsorgebedarf von Fr. 57'678.50. Diesem Vorsorge- bedarf seien verschiedene effektive (AHV-Rente, Nettomietzinseinnah- men) und hypothetische Einkünfte (möglicher Netto-Mietertrag der selbst- genutzten Liegenschaft abzüglich angemessener Mietkosten) gegenüber- zustellen. Daraus resultiere ein jährlicher Restvorsorgebedarf von Fr. 10'290.50. Ferner bestehe per 31. Dezember 2013 noch reines Vermö- gen, bestehend aus (nach Abzug der Privatschulden) Fr. 468'165.-- Wert- schriften und Guthaben sowie drei Liegenschaften mit einem Steuerwert von Fr. 1'192'000.--. Deren Marktwert belaufe sich aber auf mindestens Fr. 1'650'000.--, wenn man von der Höhe der Grundpfandschulden sowie einer marktüblichen Belehnung des Kaufpreises/Marktwertes von 80 % Prozent ausgehe. Somit resultiere zwischen den (Grundpfand-)Schulden und dem Marktwert ein Betrag von Fr. 330'000.--, womit das Nettovermö- gen Fr. 798'165.-- per massgeblichen Stichtag (31. Dezember 2013) be- trage. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht treffe es nicht zu, dass das Vermögen (im vorliegenden Fall) bei der Berechnung des Bedürf- nisses unberücksichtigt zu bleiben habe, bzw. der Freibetrag höher als das Vermögen sei. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Praxis sei seit vielen Jahren überholt. Die aktuelle Praxis stelle auf die Gesamtheit der den Hinterbliebenen zur Verfügung stehenden Mitteln ab, wobei der Frei- betrag nur noch die Hälfte des Höchstbetrages des versicherten Verdiens- tes betrage und der Restbetrag zum Zinssatz von 2 % als Einkommen an- gerechnet werde. Immobilien würden mit dem Netto-Ertragswert (bei Mie- teinahmen) bzw. dem Netto-Mietwert (wenn selbstbewohnt) berücksichtigt. Diese neue Praxis führe zu einer Gleichbehandlung aller Versicherten und würdige die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalles. Schliesslich vermöchte auch das zu Verfügung stehende Kapital den er- rechneten Fehlbetrag bis zum 90. Altersjahr der Beschwerdeführerin bei Weitem zu decken, wobei die AHV-(Witwen-)Rente im Betrag gesichert und stabil sei.
5 - 5.Am 30. November 2017 replizierte die Beschwerdeführerin, wobei sie an ihren Anträgen gemäss Beschwerde vom 26. September 2017 festhielt. Die Beschwerdeführerin kritisierte, dass die Vorgehensweise der Be- schwerdegegnerin, einen hypothetisch erzielbaren Mietzins der selbstge- nutzten Liegenschaften als Einnahme anzurechnen, im Widerspruch zur MVG-Weisung Nr. 16 stehe. Ferner stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die von der Beschwerdegegnerin behauptete neue Praxis hinsichtlich des Vermögensfreibetrages sowie dessen Verzinsung keinen Niederschlag in den entsprechenden MVG-Weisungen gefunden habe, weil ansonsten wohl eine solche (neue) Weisung dem Verwaltungsgericht unterbreitet wor- den wäre. Gemäss der nach wie vor gültigen MVG-Weisung Nr. 16 vom
6 - bei der Militärversicherung diesbezüglich nicht anders verhalte. Ob das Ein- kommen und das anrechenbare Vermögen nach der "neuen" mehrjährigen Praxis der Militärversicherung oder nach der von der Beschwerdeführerin angeführten MVG-Weisung Nr. 16 vom 20. Mai 2003 berechnet werde, än- dere im vorliegenden Fall nichts an einem fehlenden Anspruch auf eine Reversionsrente. Bei Anwendung der neueren Praxis ergäben sich für An- fang 2014 Einnahmen in der Höhe von Fr. 61'491.-- (Fr. 19'476 [AHV- Rente] + Fr. 13'283.-- [Vermögensertrag auf privaten Wertschriften und Guthaben] + Fr. 8'068 [Netto-Mietzinseinnahmen] + Fr. 20'664.-- [mögli- cher erzielbarer Netto-Mietzins der selbstgenutzten Liegenschaft]). Daraus resultierten somit Einkünfte, welche den Vorsorgebedarf überstiegen. Ende 2013/Anfang 2014 habe die Beschwerdeführerin über ein Vermögen von Fr. 798'165.-- (Fr. 468'165.--- [Wertschriften und Guthaben Netto] + Fr. 330'000.--[Netto{markt-}wert der drei Liegenschaften]) verfügt. Nach Abzug des Vermögensfreibetrages gemäss neuerer Praxis (1/2 des höchstversicherten Verdienstes per 1. Januar 2014 [Fr. 149'423]), ver- bliebe ein anrechenbares Vermögen von Fr. 723'453.50. Selbst wenn die Liegenschaften unberücksichtigt blieben, überträfe das übrige Vermögen den Freibetrag bei Weitem. Bei einer allfällig ungenügenden Vorsorge müsste es mitberücksichtigt werden (Verzehr). Bei Berechnung nach den alten Weisungen würden Einnahmen in der Höhe von Fr. 66'406.60 (recte Fr. 67'952.--; Fr. 19'476.-- [AHV-Rente] + Fr. 48'476.-- [Vermögensertrag auf den privaten Wertschriften und Guthaben]) resultieren. Auch daraus würden somit Einkünfte resultieren, welche über dem Vorsorgebedarf lä- gen. Würde man das Vermögen auch noch berücksichtigen, resultiere ein Vermögensbestand von Fr. 1'660'165.-- (Fr. 468'165.-- [Wertschriften und Guthaben Netto] + Fr. 1'192'000.-- [Steuerwert der drei Liegenschaften]). Nach Abzug des Vermögensfreibetrages gemäss alter MVG-Weisung Nr. 16 (dreimal den höchstversicherten Jahresverdienst per 1. Januar 2014), resultiere ein anrechenbares Vermögen von Fr. 1'211'896.--. Die Liegenschaften seien dabei zum amtlichen Wert angerechnet worden, Hy-
7 - pothekarschulden und Mieterträge hingegen nicht. Das anrechenbare Ver- mögen sei mit einer Verzinsung von 4 % dem Einkommen zugerechnet worden. Im Ergebnis resultiere sowohl bei der Berechnung nach der gel- tenden Praxis, als auch bei der Berechnung nach der alten MVG-Weisung Nr. 16 keine ungenügende Vorsorge, womit keine Reversionsrente zuge- sprochen werden könne. Die Begehren der Beschwerdeführerin erschie- nen als Zwängerei, womit die Kostenpflichtigkeit der Abweisung der Be- schwerde im Sinne von Art. 61 lit. a ATSG zu prüfen sei. Die vorliegend massgebenden Weisungen der Militärversicherung dienten nur internen Zwecken und würden nicht ausgehändigt. 7.Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 äusserte sich die Beschwerdeführe- rin zur Duplik vom 14. Dezember 2017. Darin bestritt sie sämtliche Aus- führungen der Beschwerdegegnerin in deren Duplik, welche nicht mit der beschwerdeführerischen Darstellung übereinstimmten. Insbesondere wur- den die beschwerdegegnerische Berechnung des anrechenbaren Vermö- gens sowie auch die Orientierung an den (Berechnungs-) Grundsätzen der Ergänzungsleistungen bestritten. Schliesslich wurde in Abrede gestellt, dass die Beschwerde eine mutwillige Prozessführung dar- stelle. Denn die Beschwerdegegnerin habe erst im vorliegenden Beschwer- deverfahren erstmals eine "neue bereits mehrjährige" Praxis ins Spiel ge- bracht. 8.Am 22. Oktober 2018 edierte die zu jenem Zeitpunkt zuständige Instrukti- onsrichterin bei der Beschwerdegegnerin die MVG-Weisung Nr. 16 vom
9 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versiche- rungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte oder beschwerdeführende Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssa- chen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2017, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin abgewiesen und den Anspruch auf eine (Ehegatten-)Reversionsrente gemäss Art. 54 MVG verneint hat, stellt demnach ein taugliches Anfech- tungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (siehe Art. 59 ATSG und Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre- ten. 2.Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine (Ehegatten-)Reversionsrente gemäss Art. 54 MVG zu Recht verneint hat.
10 - 3.1.Unbestritten und aktenkundig ausgewiesen ist, dass der verstorbene Ehe- gatte der Beschwerdeführerin seit mehr als fünf Jahren eine Invalidenrente der Militärversicherung bei einem IV-Grad von mehr als 40 % bezogen hat (siehe beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 47 S. 3 f.; vgl. auch be- schwerdegegnerische EEV-Akten [Bg-act. EEV] 249 f.) und dass kein An- spruch auf Hinterlassenenleistungen gemäss Art. 51 f. MVG (Tod infolge des versicherten Ereignisses) besteht (siehe Bg-act. 72). Umstritten ist je- doch, ob von einer ungenügenden Vorsorgesituation der Beschwerdefüh- rerin infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. Invalidität ihres verstorbenen Ehegatten auszugehen ist. Der anrechenbare Jahresver- dienst des verstorbenen Ehegatten in der Höhe von Fr. 104'870.-- sowie der durch die Beschwerdegegnerin praxisgemäss ermittelte (jährliche) Vor- sorgebedarf der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 57'678.50 (55 % von Fr. 104'870.--) sind hingegen unbestritten. 3.2.Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2017 sowie der in dieser Angelegenheit ergangenen Verfügung vom 26. Oktober 2015 davon aus, dass die Beschwerdeführerin neben einer AHV-Rente in der Höhe von Fr. 19'476.-- pro Jahr (ab 1. Ja- nuar 2014; siehe Bg-act. 77 S. 1 und Bg-act. 91 S. 19, 33 und 35) auch über weitere, aus Vermögenswerten resultierende, Einkommensquellen verfüge. Neben Nettomieteinnahmen im Betrag von Fr. 8'068.-- pro Jahr (per Ende 2014; siehe Bg-act. 91 S. 33 und 35) sowie dem Vermögenser- trag auf Wertschriften und Guthaben von Fr. 13'580.-- pro Jahr (per Ende 2014; siehe Bg-act. 91 S. 33 und 35) sei infolge von geringeren Lebenshal- tungskosten auch der mögliche erzielbare Mietzins der selbstgenutzten Liegenschaft mit Netto Fr. 20'664.-- (Fr. 24'600.-- [Wert der Eigennutzung der Liegenschaften 1 und 3 für die Kantonssteuer gemäss den Steuerer- klärungen 2013 und 2014] - Fr. 3'936.-- [pauschaler Abzug für Unterhalts- und Verwaltungskosten dieser Liegenschaften für die direkte Bundessteuer in den Steuererklärungen 2013 und 2014]; siehe Bg-act. 91 S. 23 und Bg-
11 - act. 77 S. 11) zu veranschlagen. Daraus ergebe sich ein Gesamteinkom- men für das Jahr 2014 von Fr. 61'788.--. Im Vergleich zum Vorsorgebedarf von Fr. 57'678.50 ergebe sich kein Fehlbetrag, womit keine ungenügenden Vorsorgeleistungen ausgewiesen seien und kein Anspruch auf eine Rever- sionsrente bestehe. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin auch über ein (netto) Guthaben/Wertschriftenvermögen von Fr. 468'165.-- sowie drei Lie- genschaften in X._____ mit einem Steuerwert von Fr. 1'192'000.--. Diese seien mit Grundpfandschulden im Betrag von Fr. 1'320'000.-- belastet. Weil der Marktwert den Steuerwert erfahrungsgemäss deutlich übersteige, ver- bleibe auch nach Abzug der Grundpfandschulden ein Aktivsaldo (aus den Liegenschaften). Das Vermögen, bestehend aus Wertschriften und Gutha- ben sowie aus Liegenschaften, überträfe den massgebenden Freibetrag deutlich, wobei nicht das Vermögen gemäss Steuererklärung massgebend sei, weil dies systembedingt anders bestimmt werde als in der Sozialversi- cherung. Mit dem entsprechenden Reinvermögen sei die Beschwerdefüh- rerin über Jahre hinaus in der Lage, ihren Lebensunterhalt mitzufinanzie- ren. In der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 berücksichtigt die Be- schwerdegegnerin bei der Position des möglichen erzielbaren (Netto-) Mietertrages der selbstgenutzten Liegenschaft Ersatzauslagen für die Miete einer Wohnung im (geschätzten) Betrag von Fr. 14'400.-- (exkl. Ne- benkosten) pro Jahr. Damit resultiere noch ein möglicher Nettomietertrag aus der selbstgenutzten Liegenschaft von Fr. 6'264.--. Im Ergebnis ergä- ben sich jährliche Einnahmen pro Jahr in der Höhe von Fr. 47'388.-- (Fr. 19'476.-- [AHV-Rente] + Fr. 13'580.-- [Vermögensertrag auf privaten Wertschriften und Guthaben im Jahre 2014] + Fr. 8'068.-- [Netto-Mietzins- einnahmen im Jahre 2014] + Fr. 6'264.-- [möglicher erzielbarer Netto-Miet- zins der selbstgenutzten Liegenschaft abzüglich geschätzter, angemesse- ner Mietkosten]). Daraus resultiere bei einem Vorsorgebedarf von Fr. 57'678.50 ein (durch die Einnahmen nicht gedeckter) Restvorsorgebe-
12 - darf von Fr. 10'290.50 pro Jahr. Allerdings bestehe per 31. Dezember 2013 noch ein Nettovermögen von (mindestens) Fr. 798'165.-- welches sowohl bezüglich seines Ertrages als auch eines (jährlichen) Vermögensverzehrs ebenfalls zu berücksichtigen sei. Diese neue Praxis führe zu einer Gleich- behandlung aller Versicherten und die Berücksichtigung der Gesamtheit der zu Verfügung stehenden finanziellen Mittel würdige die konkreten wirt- schaftlichen Verhältnisse des Einzelfalles. Die aktuelle Praxis auf Grund- lage der MV-Weisung 55.2 vom 25. November 2013 (in Kraft seit 1. Januar
15 - [ABzStG; BR 720.015]) abgezogen wird, ist für das streitberufene Gericht nicht nachvollziehbar (vgl. Bg-act. 91 S. 22 f., 33 und 35 sowie Bg-act. 77 S. 10 f. und beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3 und 4). Denn für die direkte Bundessteuer würde der massgebende Wert der Eigennutzung auch nur 80 % des für die Kantonssteuer massgebenden Wertes von Fr. 24'600.-- betragen. Die in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 vorgenommene Schätzung des Marktwertes der Liegenschaften anhand einer üblichen Hypothekarbelehnung von 80 % auf Fr. 1'650'000.--, ohne dass aus den Akten Abklärungen hinsichtlich des tatsächlichen Beleh- nungsgrades dieser Liegenschaften ersichtlich sind, ist schliesslich als un- zureichende Sachverhaltsabklärung zu beurteilen. Daneben stützt die Be- schwerdegegnerin ihre Aussage, dass der Marktwert der Liegenschaften erheblich über dem Steuerwert liege, lediglich auf Erfahrungswerte ab. An- strengungen zur Überprüfung der Gültigkeit dieser Erfahrungstatsache, welche in Anbetracht der peripheren Lage und der (Bau-)Art der Liegen- schaften durchaus angezeigt wären, sind aber unterblieben. Sofern seitens der Beschwerdegegnerin weiterhin an dieser Art der Bestimmung des Marktwertes (aller drei Liegenschaften) bzw. der ausschliesslichen Mass- geblichkeit des Marktwertes festgehalten werden soll, sind diesbezüglich zumindest ergänzenden Abklärungen zum tatsächlichen Marktwert vorzu- nehmen. Dies zumal im Rahmen der kantonalen amtlichen Schätzungen ein Neu-, Zeit-, Miet-, Ertrags- und Verkehrswert bestimmt wird, welche so- wohl dem Steuerwert, als auch dem Gebäudeversicherungswert einzeln oder in Kombination zugrunde gelegt werden und somit hinsichtlich der Werthaltigkeit eines Grundstückes in der Regel aussagekräftig sind (vgl. dazu Art. 56 StG, Art. 18 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden [Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG; BR 830.100] sowie Art. 2 und 6 des Gesetzes über die amtlichen Schätzungen [SchG; BR 850.100; in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2017] bzw. Art. 8 f. des Gesetzes über die amtliche Immobilienbewertung [IBG; BR 850.100; in Kraft seit 1. Januar 2018]).
16 - 3.5.Den Berechnungen der Beschwerdeführerin kann aber auch nicht gefolgt werden bzw. erweisen sich diese ebenfalls als mangelhaft. Insbesondere stellte auch die Beschwerdeführerin auf Werte aus nicht massgebenden Steuerperioden ab. Denn hinsichtlich dem für die Vermögens- und Einkom- mensverhältnisse massgebenden Zeitpunkt ist auf den Zeitpunkt des (frühest-)möglichen Rentenbeginns (1. Januar 2014) abzustellen. Dazu ist in Anlehnung an die sachgerecht erscheinende Praxis bei den Ergänzungs- leistungen zur AHV/IV sowie in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Äusserung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich wiederkehrender, in ihrer Höhe im Voraus bestimmbaren, periodischen Einnahmen, wie namentlich laufende Rentenansprüche (der AHV), auf die ab den 1. Januar 2014 der Beschwerdeführerin zufliessenden Einnahmen abzustellen. Der Vermö- gensstand ist ebenfalls per 1. Januar 2014 zu bewerten, wobei dafür auf den Vermögensstand per 31. Dezember 2013 und somit auf die Steuerer- klärung bzw. -veranlagung 2013 abgestellt werden kann. Allfällige Vermö- genserträge auf Wertschriften und Guthaben sowie Immobilien, welche nicht mit hinreichender Gewissheit für das Anspruchsjahr vorausgesehen werden können, wären hingegen aufgrund der Vorperiode des für die An- spruchsberechtigung massgebendes Stichtages zu bestimmen, womit im vorliegenden Fall diesbezüglich auch die Steuererklärung bzw. -veranla- gung 2013 massgebend wäre (vgl. für die Praxis bei den Ergänzungsleis- tungen zur AHV/IV: Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun- gen über die Ergänzungsleistungen der AHV und IV [WEL], gültig ab
17 - 4.Gemäss Art. 54 MVG kann die Militärversicherung bei gegebenen Voraus- setzungen ausserordentliche Hinterlassenenrenten an überlebende Ehe- gatten und Waisen ausrichten, wenn wegen einer vorausgegangenen In- validität der versicherten Person die übrigen Vorsorgeleistungen, umfas- send AHV, obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge, aber auch die Selbstvorsorge fehlen oder erheblich vermindert sind. Art. 54 MVG ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, womit der Beschwerdegegnerin grundsätzlich ein pflichtgemäss wahrzunehmendes Ermessen zusteht. Der im Rahmen dieses pflichtgemässen Ermessens zu beurteilende Anspruch auf eine Reversionsrente, hängt von einem konkreten Bedürfnis ab. Kumu- lativ vorausgesetzt ist für eine Reversionsrente, dass die versicherte Per- son im Zeitpunkt ihres Todes seit fünf Jahren eine mindestens 40%ige In- validenrente der Militärversicherung bezogen hat und die übrigen Vorsor- geleistungen durch die Invalidität erheblich beeinträchtigt sind. Die Höhe der Reversionsrente wird praxisgemäss anhand der konkreten Umstände bemessen, wobei der Vergleich zwischen den (effektiv) vorhandenen und der als genügend erachteten Vorsorgeleistungen ausschlaggebend ist. Bei Vorliegen dieser kumulativen Voraussetzungen wird auf einen Kausalzu- sammenhang zwischen dem Tod und der versicherten Gesundheitsschä- digung grundsätzlich verzichtet (vgl. zum Ganzen FRÉSAR/MOSER-SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1168 Rz. 1025; SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversi- cherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 18 Rz. 75; SCHLAURI, Die Militärver- sicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 1137 f. Rz. 204 ff.; MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversi- cherung, Bern 2000, Art. 54 Rz. 2 ff.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 27. Juni 1990, BBl 1990 III 201 S. 219 f.).
18 - 4.1.In der vorliegenden Angelegenheit ist, wie bereits erwähnt, unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der verstorbene Ehegatte der Be- schwerdeführerin während (mindestens) fünf Jahren eine Invalidenrente (der Militärversicherung) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bezogen hat (vgl. vorstehende Erwägung 3.1). Ferner ist der jährliche Vor- sorgebedarf im Betrag von Fr. 57'678.50 unbestritten. Dieser steht auch mit dem in der MVG-Weisung Nr. 16 vom 20. Mai 2003, Anhang 2, sowie der MV-Weisung 55.2 vom 25. November 2013, Tabelle "Reversionsrenten nach Artikel 54 MVG", festgehaltenen, praxisgemässen prozentualen An- satz von 55 % des massgebenden anrechenbaren Jahresverdienstes des Verstorbenen von Fr. 104'870.-- im Einklang. Dies aufgrund der Höhe des massgebenden anrechenbaren Jahresverdienstes im Verhältnis zum höchstversicherten Jahresverdienst gemäss Art. 15 der Verordnung über die Militärversicherung (MVV; SR 833.11) in der Fassung vom 1. Januar 2014 (Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginnes) im Betrag von Fr. 149'423.--. 4.2.Dabei ist darauf hinzuweisen, dass solche (verwaltungsinternen) Weisun- gen für das Versicherungsgericht grundsätzlich aber nicht verbindlich sind. Sie sind allerdings zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange- passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkreti- sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan- wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. dazu BGE 141 V 365 E.2.4, 138 V 346 E.6.2, 137 V 1 E.5.2.3 und 133 V 257 E.3.2). Ferner wen- det das Versicherungsgericht das Recht von Amtes wegen an, ist im Inter- esse der Verwirklichung des objektiven bzw. materiellen Rechts nicht an die Anträge der Parteien gebunden und das Verfahren unterliegt dem Un- tersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 61 lit. c und d ATSG; BGE 144 V 153
19 - E.4.2.2; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2015, Art. 61 Rz. 96 ff. und 146 ff.). 4.3.Schliesslich ist auch die ab dem 1. Januar 2014 an die Beschwerdeführerin geleistete AHV-Rente in der Höhe von Fr. 19'476 pro Jahr unbestritten und aktenmässig ausgewiesen (siehe Bg-act. 77 S. 1 und Bg-act. 91 S. 33 und 35). Strittig sind hingegen insbesondere der Umgang mit den nicht uner- heblichen Vermögenswerten der Beschwerdeführerin bzw. deren Einbezug bei der Bestimmung des jährlichen (Vorsorge-)Einkommens und die anzu- wendenden Methoden zur Bestimmung der entsprechenden Werte. 5.Gemäss vorstehender Erwägung 4 setzt die Zusprache einer (Ehegatten-) Reversionsrente kumulativ voraus, dass die versicherte Person im Zeit- punkt ihres Todes seit fünf Jahren eine mindestens 40%ige Invalidenrente der Militärversicherung bezogen hat und die übrigen Vorsorgeleistungen durch die Invalidität erheblich beeinträchtigt sind. Die erste Voraussetzung ist zweifellos erfüllt (vgl. vorstehende Erwägung 3.1 und 4.1). Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung, nämlich der invaliditätsbedingten Beeinträch- tigung der Vorsorgeleistungen, sind sich die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegnerin hingegen in vielen Punkten uneinig. Namentlich wie das jährliche (Vorsorge-)Einkommen in Anbetracht der nicht unerheblichen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zu bestimmen ist und ob eine mit einer Reversionsrente zu füllende Vorsorgelücke bestehe. Diesbezüglich stellen sich nämlich vielfältige Fragen hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögenswerten. Insbesondere ist umstritten, wie deren Wert zu bestim- men ist und wie bzw. ob reale und/oder hypothetische Erträge des Vermö- gens für die Beurteilung eines Reversionsrentenanspruches zu berücksich- tigen sind. Diese Punkte wurden denn auch im vorliegenden Verfahren aus- giebig thematisiert und jeweils die eigene Position dargelegt bzw. vertei- digt.
20 - 5.1.Die Beschwerdegegnerin verweist hinsichtlich der (vollen) Anrechenbarkeit von Einkommen, auch aus Vermögen, mit einer gewissen Berechtigung auf die Praxis der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, weil es sich bei der Mi- litärversicherung nicht grundsätzlich anders verhalte. Die invaliditätsbe- dingte Beeinträchtigung von Vorsorgeleistungen im Sinne von Art. 54 MVG weist neben dem Vergleich des jährlichen (Vorsorge-) Einkommens mit dem jährlichen, angemessenen Vorsorgebedarf aber auch noch einen wei- teren Gesichtspunkt auf, welcher von den Parteien nicht thematisiert wurde, aber als Anspruchsvoraussetzung für eine Reversionsrente gemäss Art. 54 MVG von Amtes wegen und ohne Bindung an die Rechtsbegehren zu prüfen ist (vgl. vgl. Art. 61 lit. c und d ATSG; BGE 144 V 153 E.4.2.2; KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 96 ff. und 146 ff.). Nämlich ob die Vorsorgelücke tatsächlich auf die Invalidität zurückzuführen ist und diese nicht vielmehr aufgrund von invaliditätsfremden Umständen entstanden ist. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin setzt der Anspruch auf eine Reversions- rente denn auch nicht bloss einen fünfjährigen Rentenbezug sowie einen Mindestinvaliditätsgrad von 40 % voraus. Neben diesen objektiven, pro- blemlos überprüfbaren Kriterien wird in der Hauptsache nämlich eine Be- einträchtigung der Vorsorge infolge der (versicherten) Invalidität vorausge- setzt. Auch wenn MAESCHI im Kommentar zum Bundesgesetz über die Mi- litärversicherung mit Verweis auf die Botschaft zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 27. Juni 1990 (BBl 1990 III 201) festhält, dass bei Erfüllung der (Mindest-)Rentenbezugsdauer von 5 Jahren sowie des Min- destinvaliditätsgrades von 40 % dies "in der Regel gegeben" sei, ändert dies nichts am Umstand, dass die zentrale Anspruchsvoraussetzung eine erhebliche Beeinträchtigung der Vorsorge aufgrund der (versicherten) Ge- sundheitsschädigung bzw. Invalidität sein muss (MAESCHI, a.a.O., Art. 54 Rz. 5). Zutreffend relativiert MAESCHI diese Aussagen denn auch dahinge- hend, dass bei einem mangelhaften Vorsorgeschutz aus invaliditätsfrem- den Gründen, wie beispielsweise bei einer ungenügenden Versicherung ei-
21 - nes Selbständigerwerbenden, kein Rentenanspruch bestehe (MAESCHI, a.a.O., Art. 54 Rz. 8). 5.2.Zu den in Art. 54 MVG genannten (fehlenden oder erheblich verminderten) übrigen Vorsorgeleistungen gehören neben den (obligatorischen) Vorsor- geleistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge auch die weiterge- hende berufliche Vorsorge sowie Leistungen der gebundenen, steuerlich begünstigten privaten Vorsorge (Säule 3a) sowie andere private Vorsorge- leistungen wie Lebens- bzw. Todesfallversicherungen (MAESCHI, a.a.O., Art. 54 Rz. 9). Denn nach dem klaren Willen des Gesetzgebers ist der An- spruch auf eine Reversionsrente von einem konkreten Bedürfnis abhängig (MAESCHI, a.a.O., Art. 54 Rz. 11 f.). Dieses Bedürfnis bemisst sich aber nicht nach Massgabe der Bedürftigkeit gemäss der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen, sondern soll den Hinterlassenen die (angemes- sene) Fortführung der bisherigen Lebenshaltung ermöglichen. Dement- sprechend wird der Vorsorgebedarf auch aufgrund der Höhe des anrechen- baren massgebenden Jahresverdienstes des verstorbenen Versicherten bemessen (vgl. dazu auch vorstehende Erwägungen 3.1 und 4.1). Wenn die Reversionsrente bis zum Maximalbetrag gemäss Art. 54 Abs. 2 MVG (1/2 der ordentlichen Ansätze gemäss Art. 52 f. MVG) aber als eine von einem Bedürfnis abhängige Leistung ausgestaltet wurde, muss unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Versicherten eine umfassende Betrachtungsweise zum Zuge kommen. Insbesondere bei nicht gemäss Art. 2 f. dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) dem BVG-Obligatorium unterstellten Personen, wie dies vornehmlich bei (früher) selbständigerwerbenden Per- sonen zutreffen kann, muss auch eine "freie" (Alters-)Vorsorge durch In- vestition von Kapital in Wertschriften oder andere Guthaben und Wertge- genstände wie Immobilien berücksichtigt werden können. Etwas anderes liesse sich unter dem Aspekt der Gleichbehandlung von versicherten Per- sonen mit (möglichen) unterschiedlichen Lösungen für die Altersvorsorge
22 - nicht rechtfertigen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf HÜRZELER, System und Dogmatik der Hinterlassenenversicherung im Sozialversiche- rungs- und Haftpflichtrecht, Bern 2014, welcher infolge der Mitberücksich- tigung des Vermögens die Gefahr sehe, dass der Bedarf an Hinterlasse- nenleistungen von allgemeinen Bedürftigkeitsüberlegungen überlagert werde, ergibt sich so nicht aus der entsprechenden Belegstelle (S. 294), und diese Lehrmeinung erscheint für die konkrete Fragestellung auch gar nicht einschlägig. Denn HÜRZELER befasst sich im Umfeld der zitierten Be- legstelle insbesondere mit den im Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht nicht immer einheitlich und konsistent verwendeten Begriffen des Bedarfes und der Bedürftigkeit. 5.3.Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass weder die Beschwerdeführerin, noch deren verstorbene Ehegatte (zuletzt) über Rentenleistungen der
23 - Funktion im Zivilschutz. Von 1982 bis ca. 1986 übte er noch eine (selbstän- dige) Beratertätigkeit in einem Treuhandbüro aus. Von 1997 bis 2002 war der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin in einem (geringen) Jah- respensum für die Betreuung der Wasserversorgung in der Wohnortge- meinde zuständig, wo er seit 1990 lebte. Zusätzlich übte er in diesem Zeit- raum auch eine selbständige Beratertätigkeit im Bereich Gastronomie und Lebensmittel aus. Zwischen 1992 und 1994 führte er gemäss den Akten wiederum einen Gastronomiebetrieb an seinem Wohnort (siehe zum Gan- zen Bg-act. EEV 343 S. 33 f. und 56 f., teilweise etwas abweichend Bg- act. EEV 343 S. 28 f; siehe auch Bg-act. EEV 265 ff., 229, 218, 193 ff.,172 und 128 sowie jeweils den Sachverhalt im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 07 111 vom 11. September 2007 und Urteil des Bundesgerichts 8C_514/2008 vom 31. März 2009). Ab Novem- ber 2001 (im Alter von 56 Jahren) erhielt er eine volle IV-Rente (siehe Ver- fügung IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 18. März 2005 [Bg- act. EVV 253 und 249 f.]; vgl. auch Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2011, mit rückwirkender Rentenzusprache per 1. November 2001 [Bg-act. 47]). Der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin er- wirtschaftete im Rahmen seiner Erwerbslaufbahn ab dem Jahre 1966 (1. Januar nach Vollendung des zwanzigsten Altersjahres; vgl. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) bis zur Berentung im Jahre 2001 erheblich schwan- kende (AHV-pflichtige) (Bruttoerwerbs-)Einkommen im Bereich von Fr. 1'950.-- bis Fr. 98'998.-- (siehe Bg-act. EEV 253 S. 3), wobei in der (Wieder-)Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin durch den behandeln- den Arzt von einer seit 1997 stetig ansteigenden Arbeitsunfähigkeit berich- tet wurde (siehe Bg-act. EEV 166 S. 2). Hinsichtlich der in diesem Zeitraum ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit kann auch noch darauf hinge- wiesen werden, dass in solchen Konstellationen unter Umständen vielfäl- tige Einflussmöglichkeiten der Geschäftsinhaber auf den finanziellen Mit- telfluss von der Unternehmung zu den mitarbeitenden Eigentümern beste-
24 - hen können (vgl. dazu etwa LUKAS MÜLLER, Optimierung von Lohn und Di- vidende des Unternehmers, in: AJP 10/2017 S. 1194 ff.; BGE 145 V 50 E.3.1 ff., BGE 141 V 634 E.2.1 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E.1.1 ff. m.H.a. BGE 134 V 297 E.2.1 ff. und 122 V 178 E.3b). Aus den Akten geht weiter hervor, dass der verstor- bene Ehegatte der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstellung eines medizinischen Gutachtens noch angab, dass er seit Aufgabe des Hotels im Jahre 1979 bis zum Tod eines Elternteils im Jahre 1999 mit Erbvorbezügen im Betrag von Fr. 500'000.-- bedient worden sei (siehe Bg-act. EEV 343 S. 55). Den aktenkundigen Steuerunterlagen lässt sich schliesslich entneh- men, dass bereits im Jahre 1997 ein nicht unerhebliches Privatvermögen in Form von Privatliegenschaft sowie Wertschriften vorlag (siehe Bg- act. EEV 220 ff. und 193 ff.). Am 4. Februar 1980 hatte der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin um den Auskauf einer ab dem 1. März 1980 dauerhaft verlängerten Integritätsschadenrente von 15 % aufgrund (gewisser) Unfallfolgen vom 4. Mai 1976 ersucht. Dies in Hinblick auf die Eröffnung des Pedikür- und Kosmetiksalons seiner Ehegattin. Einer Aus- zahlung der kapitalisierten Summe dieser Integritätsschadenrente stimmte die Militärversicherung am 22. Februar 1980 zu (siehe Bg-act. EEV 132, 128 und 126). Im Anschluss an die Aufgabe des Hotels C._____ im Jahre 1979, eröffnete und führte die Beschwerdeführerin bis ca. 1988 also einen Pedikür- und Kosmetiksalon am gemeinsamen Wohnort. 5.4.Insofern ergeben sich aus den in der vorstehenden Erwägung 5.3 darge- legten Umständen gewichtige Hinweise darauf, dass der verstorbene Ehe- gatte (sowie auch die Beschwerdeführerin selbst) infolge der selbständigen Erwerbstätigkeiten keine klassische (Alters- und Invaliditäts-) Vorsorge mit einer Rentenlösung der beruflichen Vorsorge gemäss BVG wählten. Es stellt sich also in diesem Zusammenhang die Frage, ob und wie allfällige Vorsorgeleistung zur Deckung des Vorsorgebedarfes im Alter bzw. infolge von Invalidität seitens des verstorbenen Ehegatten der Be-
25 - schwerdeführerin (sowie der Beschwerdeführerin selbst) abgesichert wer- den sollten und ob diese durch die Gesundheitsschädigung bzw. Invalidität infolge des versicherten Ereignisses nun fehlen oder erheblich vermindert sind. Auch nach dem erlittenen Unfall war der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin noch mehrere Jahrzehnte mit teilweise nicht unerheb- lichen, aktenkundigen (Bruttoerwerbs-)Einkommen erwerbstätig und es hätte somit grundsätzlich die Möglichkeit für die Äufnung von Vorsorgeleis- tungen bestanden. Auch die nicht mit Betreuungspflichten betraute Be- schwerdeführerin war gemäss den Akten zumindest im Zeitraum von 1980 bis ca. 1988 selbständig erwerbstätig. Infolge der primär selbständig aus- geübten Erwerbstätigkeit, bestanden im Vergleich zu unselbständig er- werbstätigen Personen hingegen erheblich grössere Spielräume, wie eine entsprechende Vorsorge aufgebaut werden konnte (vgl. dazu hingegen Art. 2 f. betreffend die obligatorische Versicherungspflicht gemäss BVG so- wie die freiwillige Versicherung gemäss Art. 4 und 44 ff. BVG; siehe auch vorstehende Erwägung 5.3). So ist es insbesondere denkbar, dass anstelle einer institutionalisierten Vorsorgelösung oder einer entsprechenden, pri- vaten Versicherungslösung eine "freie" (Alters-)Vorsorge mittels Aufbaus eines Immobilien- und Guthaben-/Wertschriftenvermögens angestrebt wurde oder eine Vorsorge, infolge der durch die primär selbständige Er- werbstätigkeit gewährten diesbezüglichen Freiheiten, überhaupt nicht oder nicht im erforderlichen Ausmass umgesetzt wurde. Die für den Anspruch auf eine Reversionsrente nach Art. 54 MVG zentrale Voraussetzung des Fehlens bzw. einer Verminderung von Vorsorgeleistungen infolge der (ver- sicherten) Gesundheitsschädigung bzw. Invalidität prüfte die Beschwerde- führerin aber nur insofern, als dass sie die erheblichen Vermögenswerte in die Berechnung eines allfälligen Vorsorgebedarfes miteinbeziehen will. Ob eine allfällige Lücke aber nicht (auch) auf invalditätsfremde Gründe infolge der primär selbständigen Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin (sowie der Beschwerdeführerin selbst) zurückzu- führen ist bzw. keine Lücke besteht, weil ein Teil des Vermögens als "freie"
26 - (Alters-)Vorsorge angehäuft wurde, prüfte die Beschwerdegegnerin hinge- gen nicht vertieft. Dies hat die Beschwerdegegnerin noch nachzuholen. 6.Auch wenn bereits aufgrund der vorstehenden Erwägungen der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 5. September 2017 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, rechtfertigen sich vorliegend noch einige Überlegungen bezüglich der Frage, wie die betragsmässige (Vorsorge-)Lücke einer nachgewiesenermassen invaliditätsbedingt fehlen- den bzw. erheblich verminderten Vorsorge zu bemessen wäre. Mit den be- dürfnisabhängigen Überlegungen (vgl. vorstehende Erwägung 5.2) über- einstimmend, wird auch bei der Bestimmung der jährlichen Ergänzungs- leistungen infolge eines ungedeckten Existenzbedarfes, welche sich an- hand der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen be- stimmen, die Vermögens- und Einkommenssituation einer Person zur Prü- fung ihres Anspruches grundsätzlich umfassend berücksichtigt, soweit nicht aus einem rechtspolitischen Entscheid heraus bzw. aus koordinati- onsrechtlicher Sicht gewisse Einnahmen im Gesetz als nicht anrechenbar bezeichnet wurden (vgl. dazu JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistun- gen zur AHV/IV, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1798 ff. Rz. 117 ff.; siehe auch Art. 9 ff. des Bundesgesetzes über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] und Art. 11 ff. der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach Art. 54 MVG ein ganz an- deres Ziel verfolge als die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, ändert nichts an der grundsätzlich als sachgerecht und aufgrund der vielfältigen Möglich- keiten zum Aufbau einer (Alters-)Vorsorge bzw. der Vielfalt an möglichen (Alters-)Vorsorgekonstellationen auch unter dem Gesichtspunkt einer
27 - Gleichbehandlung der versicherten Personen gebotenen, umfassenden Betrachtungsweise der Einkommens- und Vermögenssituation. Dem Ein- wand der Beschwerdeführerin, dass die Reversionsrente im Gegensatz zu den Ergänzungsleistungen nicht nur eine Bedürftigkeit im Sinne des ELG abzuwenden habe, sondern den Hinterbliebenen die Fortführung der bis- herigen Lebensführung in angemessener Weise ermöglichen wolle, wird durch die Praxis der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehende Erwägungen 3.1 und 4.1) Rechnung getragen, wonach der Vorsorgebedarf in Abhängig- keit der Höhe des anrechenbaren massgebenden Jahresverdienstes be- stimmt wird. Dies im Gegensatz zu den Ergänzungsleistungen für zu Hause lebende Personen, welche als Ausgangsbasis einen Fixbetrag für die all- gemeine Lebenshaltung zuzüglich (betraglich begrenzter) Mietkosten ha- ben (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ELG). 7.Die Frage, ob für den vorliegenden Fall grundsätzlich auf die MVG-Wei- sung Nr. 16 vom 20. Mai 2003 oder auf die MV-Weisung 55.2 vom 25. No- vember 2013 (gültig ab 1. Januar 2014) abzustellen wäre, beantwortet sich bereits nach der Rechtsprechung über die Anwendbarkeit einer neuen Rechtspraxis, wozu auch eine (für eine spezifische Fragestellung) geset- zeskonforme Verwaltungspraxis gehört (vgl. dazu VGU S 18 3 vom 12. Fe- bruar 2019 E.3.6 m.H.a. BGE 114 V 315 E.5c; siehe auch VGU S 14 169 vom 5. November 2015 E.2c). Einzig der Tod des Ehegatten der Beschwer- deführerin verwirklichte sich noch unter der Geltung der MVG-Weisung Nr. 16 vom 20. Mai 2003. Sowohl der Anspruchsbeginn einer allfälligen Re- versionsrente, als auch die Verfügung vom 26. Oktober 2015 sowie auch der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2017 ergingen unter der Geltung der MV-Weisung 55.2 vom 25. November 2013. Ist zudem eine neue Rechtspraxis grundsätzlich auch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens auf hängige Fälle anzuwenden, ergibt sich vorlie- gend unzweifelhaft, dass das streitberufene Gericht prinzipiell die MV-Wei- sung 55.2 heranzuziehen hätte.
28 - 8.Die Beschwerdegegnerin geht in Anlehnung an die Praxis zu den Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV auch von der Zumutbarkeit bzw. Mitberück- sichtigung eines Vermögensverzehrs bei der Beschwerdeführerin zur De- ckung ihres Vorsorgebedarfes aus. Auf Seite 3 f. der MV-Weisung 55.2 vom 25. November 2013 wird bezüglich anrechenbarer Vorsorgeleistungen ausgeführt, dass Art. 54 MVG den Angehörigen von Verstorbenen die Wei- terführung eines angemessenen Lebensstandards trotz ungenügender (in- validitätsbedingter) Vorsorgesituation ermöglichen solle. Der Anspruch sei von einem konkreten Bedürfnis abhängig, womit grundsätzlich die Gesamt- heit der den Hinterbliebenen zur Verfügung stehenden Mittel zu berück- sichtigen seien. Dazu gehörten nebst den Ansprüchen aus der Vorsorge und dem Vermögen des Verstorbenen auch die Einkommens- und Vermö- gensbestandteile der anspruchsberechtigen Angehörigen. Als anrechen- bare Vorsorgeleistungen werden vorab die Renten der AHV, der berufli- chen Vorsorge (obligatorische sowie weitergehende Vorsorge), Vorsorge- leistungen der Säule 3a als gebundene, steuerlich begünstigte private Vor- sorge sowie andere private Vorsorgeleistungen wie Lebens- und Todesfall- versicherungen genannt. Weiter seien eigene Renteneinkünfte der Hinter- bliebenen, private Vorsorge, bezogene Kapitalleistungen, frühere Entnah- men zur Finanzierung von Wohneigentum, bestehende Wohnrechte und andere Nutzniessungen, Mietzinseinnahmen/Nettoerträge aus Liegen- schaften, von den Hinterbliebenen erzielte Erwerbseinkünfte, Vermögen- serträge sowie Einkünfte aus Beteiligungen etc. zu beachten. Eine solche umfassende Berücksichtigung von Vorsorgeleistungen erscheint grundsätzlich sachgerecht. Denn wenn lediglich periodisch vereinnahmte (Renten-)Einkommen als Vorsorgeleistungen betrachtet würden, käme es zu einer Ungleichbehandlung von Personen, welche Vorsorgeleistungen, soweit möglich, als Renten ausbezahlen lassen und solchen, welche bei- spielsweise Vorsorgesorgeleistung der 2. Säule oder der steuerlich be- günstigten privaten Vorsorge (Säule 3a) in Kapitalform bezogen haben
29 - (vgl. Art. 37 BVG; siehe dazu HÜRZELER/BRÜHWILER, Obligatorische beruf- liche Vorsorge, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2142 Rz. 205 und 207). Vergleichbares gilt für die Konstellationen, wo vorgängig beispielsweise ein Kapitalbezug für den Erwerb von (selbstgenutztem) Wohneigentum getätigt wurde oder eine Barauszahlung der Freizügigkeits- leistung hinsichtlich der Aufnahme einer selbständige Erwerbstätigkeit ver- langt wurde (vgl. dazu Art. 30a ff. BVG und die Verordnung über die Wohn- eigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge [WEFV; SR 831.411]; Art. 82 BVG i.V.m. Art. 3 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV3; SR 831.461.3]; Art. 2 ff. des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeits- gesetz, FZG; SR 831.42]; HÜRZELER/BRÜHWILER, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: MEYER [Hrsg.], a.a.O., S. 2131 f. Rz. 175 ff. und S. 2132 Rz. 179 sowie WALSER, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So- ziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2203 ff. Rz. 120 ff.). Eine solche Ungleichbehandlung kann sich aber auch ergeben, wenn infolge einer nicht getätigten institutionellen Vorsorge bzw. einer entsprechenden Versiche- rungslösung die dadurch gesparten Ausgaben bzw. Einkommensbestand- teile in eine "freie" (Alters-)Vorsorge oder eine normale Vermögensanlage geflossen sind und diese hinsichtlich des massgebenden (Vorsorge-)Ein- kommens unberücksichtigt bleiben würden. Damit ist in jedem Fall auch vorhandenes Kapital für die Ermittlung der zur Deckung des ermittelten, angemessenen Vorsorgebedarfs vorhandenen finanziellen Mittel sowie zur Ermittlung eines allfälligen finanziellen Mankos heranzuziehen. Dem kann zwar beispielsweise in Übereinstimmung mit den MVG-Weisung Nr. 16 vom 20. Mai 2003 und den MV-Weisung 55.2 vom 25. November 2013 mit der Anrechnung eines pauschalisierten Vermögensertrages auf dem über einen allfälligen Freibetrag liegenden Vermögen Rechnung getragen wer-
30 - den, wobei aber einer solchen (hypothetischen) Ertragsberechnung ein re- alistischer Zinssatz für konservative/risikoarme Anlagen zugrunde zu legen und der pauschalisierte Vermögensertrag mit bereits berücksichtigten, tatsächlichen Einkünften aus denselben Vermögenswerten zu koordinieren wäre, um die Anrechnung eines unrealistisch hohen Vermögensertrages zu vermeiden. Ferner ist in den erwähnten Konstellationen, allenfalls auch generell, nicht auszuschliessen, dass auch substantiell in diese Vermö- genswerte eingegriffen werden muss, soweit die periodische generierbaren bzw. vereinnahmten (Vorsorge-)Einkommen nicht zur Deckung der ange- messenen Vorsorge ausreichen (Vermögensverzehr). Denn das im Norma- lfall angestrebte Ziel für die Gesamtrente der ersten und zweiten Säule beläuft sich beispielsweise für eine alleinstehende Person mit Anspruch auf volle Altersrenten und normaler beruflicher Laufbahn auf 60 % des letzten Bruttolohnes (siehe Botschaft des Bundesrates an die Bundesversamm- lung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I 149 S. 190). Inso- fern ist heute in einem gewöhnlichen Fall nach der Pensionierung, insbe- sondere im heutigen Umfeld mit tiefen Vermögenserträgen auf sicheren Vermögensanlagen, hinsichtlich der Deckung der (bisherigen) Lebenshal- tungskosten ebenfalls substanziell auf das Vermögen zuzugreifen oder es sind Einschränkungen bei den Lebenshaltungskosten vorzunehmen. Dies, sofern nicht noch eine weitergehende Vorsorgelösung aus eigenen finan- ziellen Mitteln gewählt wurde, welche dann nicht mehr für eine (anderwei- tige) Vermögensanlage zu Verfügung standen. 9.Bei diesem Ergebnis kann der angefochtene Einspracheentscheid nicht ge- schützt werden. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als dass der Einspracheentscheid vom 5. September 2017 aufzuheben ist. Die Sa- che ist zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie allenfalls zu neuem Vergleich der in zeitlicher Hinsicht korrekt ermittelten Einkünfte und Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bzw. dem gesamtheitlich zu
31 - beurteilenden (Vorsorge-)Einkommen mit dem angemessenen Vorsorge- bedarf und somit zur Bestimmung einer allfälligen, invaliditätsbedingten Vorsorgelücke im massgebenden Zeitpunkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach diesen weiteren Abklärungen und allfälligen Be- rechnungen ist über den (Ehegatten-)Reversionsrentenanspruch der Be- schwerdeführerin neu zu entscheiden. 10.Für das vorliegende Verfahren sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine Kosten zu erheben. Allerdings hat die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Rückweisung der Angelegenheit an den Versicherungsträger zu ergänzenden Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt gemäss bun- desgerichtlicher Praxis für die Verlegung der Parteikosten als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (siehe BGE 137 V 210 E.7.1, 132 V 215 E.6.2). Die (ergänzte) Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerde- führerin vom 5. Dezember 2018 weist einen für das vorliegende Verfahren als angemessen zu beurteilenden Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden und 35 Minuten bei einem – mittels Honorarvereinbarung belegten – Stun- denansatz von Fr. 250.-- aus. Zusätzlich werden auch noch eine Spesen- pauschale von 3 % des Honorars sowie die zeitperiodengerechte MWST von 8 % bzw. 7.7 % geltend gemacht. Daraus resultiert insgesamt ein Ho- norar in der Höhe von Fr. 2'941.05, welches in der vorliegenden Angele- genheit als angemessen zu betrachten ist. Somit hat die Beschwerdegeg- nerin die Beschwerdeführerin in diesem Umfang aussergerichtlich zu ent- schädigen. Demnach erkennt das Gericht:
32 - 1.Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass der Einspracheent- scheid vom 5. September 2017 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die SUVA Abteilung Militärversicherung zu weiteren Ab- klärungen und neuem Entscheid zurückgewiesen wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die SUVA Abteilung Militärversicherung entschädigt A._____ ausserge- richtlich mit Fr. 2'941.05 (inkl. Barauslagen und MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]