VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 116 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser Richtervon Salis, Audétat AktuarSimmen URTEIL vom 19. Juni 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Husmann, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
3 - Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen. Dagegen erhob A._____ am 15. Mai 2017 Einwand und beantragte im Wesentlichen die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 65 %. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 23. März 2017 und wies das Leistungsbegehren von A._____ ab. Begründend führte die IV-Stelle im Wesentlichen aus, dass auf das polydisziplinäre SMAB- Gutachten vom 6. Januar 2017 abgestellt werden könne, wonach A._____ in Berücksichtigung seiner Beschwerden in angepassten Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei. Die SMAB-Gutachter hätten den Einspracheent- scheid der SUVA unter der Vorgeschichte festgehalten und ausgeführt, dass sich seit der Rentenzusprache keine Veränderungen/Verschlechte- rungen der Gesundheitsstörungen feststellen liessen. Das im SMAB-Gut- achten festgehaltene Belastungs- und Ressourcenprofil sei ausführlich, de- tailliert und schlüssig. Daraus gehe hervor, dass A._____ auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Tätigkeiten offen stünden. Auch der Arztbericht von Dr. med. C._____ sei von den SMAB-Gutachtern berücksichtigt worden und dessen abweichende Beurteilung vermöge das SMAB-Gutachten genauso wenig zu erschüttern wie die Berichte des KIGA, aus denen sich keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit aus me- dizinischer Sicht ziehen liessen. Für den Einkommensvergleich sei auf die aktuellsten LSE-Tabellen abzustellen und ein Leidensabzug sei nicht ge- rechtfertigt. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 22. August 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Es sei die Verfügung vom 16.06.2017 aufzuheben und es sei die Beschwerde- gegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine (recte) IV-Rente von min- destens 64 % zuzusprechen. 2.Es seien die nachstehend unter Ziff. 40 offerierten Zeugen zur Frage nach der festgestellten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers einzuvernehmen; nach Eingang der Zeugeneinvernahmen sei unter Berücksichtigung dieser eventualiter ein neues Gutachten einzuholen.
4 - 3.Es sei dem Versicherten in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli- gen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegne- rin." Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass für eine abschliessende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit die Aktenlage gesamtheitlich zu würdigen sei, was hier nicht erfolgt sei. Es dürfe nicht auf das strenge SMAB-Gutachten abgestellt werden, weil diesem die bisheri- gen Beurteilungen diametral entgegenstünden. Der Untersuchungsgrund- satz sei verletzt, weil die IV-Stelle ohne Berücksichtigung der Stellungnah- men der übrigen Ärzte, Arbeitgeber und Amtsstellen allein auf das SMAB- Gutachten abstelle. Die Migräne ohne Aura sei im SMAB-Gutachten zu Un- recht nicht als die Arbeitsfähigkeit einschränkend aufgeführt. Zudem sei das Profil der Restarbeitsfähigkeit im SMAB-Gutachten nicht schlüssig, gebe es doch kaum eine Arbeit, die phasenweise bloss geistige und alter- nierend dazu bloss körperliche Fähigkeiten abverlange. Überdies sei das ergonomische Profil auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht umsetz- bar. Im Gutachten werde sodann nicht gesagt, welche nicht versicherten Faktoren im konkreten Fall angeschlagen hätten. Das Gutachten wider- spreche auch dem Amtsbericht des Einsatzprogramms, worin im Längs- schnittverlauf eine deutlich höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest- gestellt worden sei. Die IV-Stelle habe zu Unrecht auf die Einvernahme der offerierten Zeugen verzichtet; diese seien im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren einzuvernehmen. Bei ergebnisoffener und symmetri- scher Würdigung sämtlicher Akten betrage die Restarbeitsfähigkeit für eine Verweistätigkeit maximal 50 %. Unter Gewährung eines zusätzlichen Lei- densabzugs von 20 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 64.6 %. 6.Mit Schreiben vom 23. August 2017 wies der Beschwerdeführer auf drei Korrekturen der Beschwerdeschrift vom 22. August 2017 hin.
5 - 7.Am 7. September 2017 beantragte die IV-Stelle (nachstehend Beschwer- degegnerin) unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung vom 16. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde. 8.Mit Schreiben vom 13. März 2018 verwies der Beschwerdeführer auf das nunmehr ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 16 118 vom 6. Dezember 2017 und führte aus, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Einschätzung der Arbeits- fähigkeit auch auf die Resultate allfälliger beruflicher Abklärungen abzustel- len sei. Die Einschätzung des Einsatzprogramms RAV sei im SMAB-Gut- achten bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht gewürdigt worden. Was für das UVG-Verfahren gelte, gelte auch für das hängige IV-Verfahren, weshalb auch hier in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von einer ungenügenden Abklärung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. 9.Am 22. März 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie bereits in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2017 ausgeführt habe, dass die Berichte des KIGA das SMAB-Gutachten nicht zu erschüttern vermöch- ten. Daran sei festzuhalten. 10.Nach Aufforderung des Instruktionsrichters zur Einreichung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" vom 19. Juni 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht am 5. September 2018 mit, dass er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückziehe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2017 sowie auf die eingereich- ten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen.
6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung vom 16. Juni 2017, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund eines rentenausschlies- senden Invaliditätsgrads von 24 % abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist die beschwerdeführerische Arbeitsfähigkeit in ei- ner adaptierten Tätigkeit und damit verbunden der Invaliditätsgrad und die Höhe des Invalideneinkommens. Unbestritten ist demgegenüber die Tatsa- che, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Be- schwerden in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur mit gleichzei- tiger Verkaufsberatungstätigkeit arbeitsunfähig ist. Ebenfalls unbestritten ist das Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 71'536.60. 3.Zunächst gilt es an dieser Stelle im Sinne einer Vorbemerkung festzuhal- ten, dass die im Verfahren S 16 118 betreffend Versicherungsleistungen nach UVG erfolgte Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren medizini- schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Anspruch auf Versicherungsleistungen gemäss UVG an die SUVA (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] S 16 118
7 - vom 6. Dezember 2017) nicht automatisch bedeutet, dass auch im vorlie- genden Verfahren S 17 116 betreffend Versicherungsleistungen nach IVG so zu entscheiden wäre. Dies zumal die Rückweisung im Verfahren S 16 118 primär erfolgte, weil die medizinische Beweislage in Bezug auf die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom
8 - zin/Rheumatologie, D._____ und E._____ vom Einsatzprogramm, F., Leiter ARBES X., Dr. med. G., Fachärztin für Neuro- logie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, sowie von Dr. med. H., Innere Medizin FMH, einzugehen. Der Beschwerdeführer bean- tragt − wie er dies bereits im Einwandverfahren getan hat − die Einver- nahme der erwähnten Personen zur Frage des Ausmasses der Arbeitsun- fähigkeit und zum Inhalt des SMAB-Gutachtens vom 6. Januar 2017. Dazu gilt es festzuhalten, dass die Ansicht von Dr. med. C._____ mit den Arzt- berichten vom 1. Februar 2016 (Akten der Beschwerdegegnerin [IV- act.] 222) und 18. März 2016 (IV-act. 223) bereits vollständig ausformuliert bei den Akten liegt. Selbiges gilt bezüglich der beantragten Einvernahme von D._____ und E., liegen doch auch die Erkenntnisse der betreu- enden Personen des Einsatzprogramms anhand deren Berichte bereits bei den Akten (vgl. insbesondere den Schlussbericht des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit [KIGA] vom 30. Juni 2016 [IV-act. 230]). Weil überdies auch der Bericht vom 3. Juni 2016 der RAD-Abklärung vom 26. Mai 2016 von Dr. med. G. (vgl. IV-act. 227) sowie verschiedene Berichte der Hausärztin Dr. med. H._____ (vgl. IV-act. 20, 29 S. 6, 184, 213 S. 2 f., 220) aktenkundig sind, ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse mit den beantragten Zeugeneinvernahmen zu erwarten wären. Zudem gilt es auch zu berücksichtigen, dass das SMAB-Gutachten vom 6. Januar 2017 durch das Gericht zu würdigen ist, wozu es keiner Zeugeneinvernahmen bedarf. Und schliesslich sind die vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen D., E. und F._____ als Nicht-Mediziner ohnehin nicht geeignet, sich zu medizinischen Fragen sowie zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers zu äussern, ist es gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundes- gerichtes doch Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist (statt vieler: BGE 125 V 256 E.4 sowie nachstehend E.5.2). Weil damit nicht ersichtlich ist, welche neuen Erkenntnisse mittels Einvernahme der beantragten Zeugen erlangt werden könnten und sich der rechtserhebliche Sachverhalt und die Kran-
9 - kengeschichte des Beschwerdeführers überdies in hinreichendem Masse aus den bei den Akten liegenden Unterlagen ergeben, sieht das streitberu- fene Gericht in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d) von der Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen ab. Aus denselben Gründen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Ein- wandverfahren dem Antrag des heutigen Beschwerdeführers auf Einver- nahme der erwähnten Zeugen nicht gefolgt ist; eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes ist damit − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − zu verneinen. 5.1.Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Ge- burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An- spruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Ein- kommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (soge- nanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (soge- nanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom- men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge- stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts- grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs;
10 - vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Inva- liditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, er- halten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne we- sentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem In- validitätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Inva- liditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). 5.2.Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig- keiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fach- leute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streit- fall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Un- tersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Ge- richt nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr
11 - nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 mit weiteren Hinweisen). 6.1.In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Erlass- zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (16. Juni 2017) hat die Beschwer- degegnerin insbesondere auf das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom
12 - hyperaktiver Arbeitsweise ist von einer Einschränkung der psychophysischen Be- lastbarkeit auszugehen." In der zusammenfassenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im polydiszi- plinären Konsens führten die SMAB-Gutachter aus, dass die bisherige Ar- beitstätigkeit als Chauffeur mit gleichzeitiger Verkaufsberatungstätigkeit nicht leidensgerecht sei und das Belastungsprofil des Beschwerdeführers übersteige. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in Ausbildung zum Arbeitsagogen (wie auch einer späteren Berufsausübung) bestehe aus neuropsychologischer Sicht zu 70 % aufgrund der leichten kognitiven Funktionseinschränkungen. In einer angepassten Tätigkeit mit wechseln- der geistiger und körperlicher Tätigkeit könne der Beschwerdeführer eher körperlich mehr leisten. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Ar- beitsfähigkeit von 80 %. Eine solche 80%ige Arbeitsfähigkeit habe retro- spektiv immer bestanden. Eine Einschränkung in einer leidensadaptierten Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht nach dem Unfallereignis vom Fe- bruar 2008 sowie nach erfolgter Spondylodese für längstens drei bis vier Monate nachvollziehbar. Zuverlässige Prognosen über den Verkauf der Kopfwehproblematik seien schwierig, da immer verschiedene Faktoren mit- wirkten. An den leichten kognitiven Einschränkungen werde sich nichts än- dern. Die Invalidisierungsüberzeugung des Beschwerdeführers und seine gedankliche Fixierung auf einen definitiven Anspruch auf IV-Leistungen seien ungünstig, zumal er eine Rückkehr ins Erwerbsleben innerhalb der nächsten Jahre praktisch ausschliesse. Aus orthopädischer Sicht sei die Prognose nicht ungünstig. Das Ausmass der beklagten Schmerzen lasse sich orthopädisch nicht begründen (vgl. IV-act. 247 S. 19 f.). 6.2.Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2017 gestützt auf das SMAB-Gutachten vom 6. Januar 2017 davon ausge- gangen, dass der Beschwerdeführer in Berücksichtigung seiner Beschwer- den in angepassten Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei und wies den be- schwerdeführerischen Rentenanspruch aufgrund eines rentenausschlies-
13 - senden Invaliditätsgrads von 24 % ab. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das polydisziplinäre SMAB-Gut- achten vom 6. Januar 2017 abgestellt hat, mithin ob dieses Gutachten hin- sichtlich seines Beweiswerts den an solche Gutachten gestellten Anforde- rungen zu genügen vermag oder ob die übrige Aktenlage dieses in Zweifel zu ziehen vermag und allenfalls weitere Abklärungen erforderlich sind. 7.Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür- digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam- men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizini- schen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis- material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Be- weiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweis- wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung- nahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen
14 - medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli- che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsin- terner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be- fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schlies- sen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las- sen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zwei- fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt- lichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 8.1.Die Ausführungen der SMAB-Gutachter in deren orthopädisch-/trauma- tologischen (vgl. IV-act. 247 S. 28 ff.), psychiatrischen (vgl. IV-act. 247
15 - S. 41 ff.), internistischen (vgl. IV-act. 247 S. 53 ff.), neurologischen (vgl. IV- act. 247 S. 59 ff.) und neuropsychologischen Teilgutachten (vgl. IV- act. 247 S. 67 ff.) sowie insbesondere auch die Ausführungen im polydiszi- plinären Konsens vom 6. Januar 2017 (vgl. IV-act. 247 S. 16 ff.) sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden und erscheinen schlüssig und widerspruchsfrei. Sie be- ruhen auf eingehenden persönlichen Explorationen des Beschwerdefüh- rers und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Da sich das SMAB-Gut- achten auch hinreichend mit anderen ärztlichen Beurteilungen auseinan- dersetzt und die Schlussfolgerungen überdies nachvollziehbar begründet sind, genügt es den beweismässigen Anforderungen an eine medizinische Beurteilung, weshalb dem SMAB-Gutachten vom 6. Januar 2017 denn auch voller Beweiswert zukommt. Dementsprechend ist mit der Beschwer- degegnerin davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der SMAB-Begutach- tung − wie im Übrigen bereits früher (vgl. IV-act. 247 S. 20) − eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat, wie dies die SMAB-Gutachter in ihrem Gut- achten attestieren (vgl. IV-act. 247 S. 19 f.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag − wie nachstehend dargestellt − nicht zu über- zeugen. 8.2.Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass bei ergebnisof- fener und symmetrischer Würdigung sämtlicher Akten maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu resultieren habe. Es dürfe nicht auf das strenge SMAB-Gutachten abgestellt werden, weil diesem die bisherigen Beurtei- lungen diametral entgegenstünden. Zudem sei im SMAB-Gutachten die Mi- gräne ohne Aura zu Unrecht nicht als die Arbeitsfähigkeit einschränkend aufgeführt worden, obschon die Migräne Bestandteil des beim Unfall erlit- tenen HWS-Distorsionstraumas sei und im IV-Verfahren berücksichtigt werden müsse. Die Ausbildung zum Arbeitsagogen habe wegen exazer- bierten Rückenproblemen abgebrochen werden müssen und auch ein Ar- beitsversuch beim ehemaligen Arbeitgeber sei gescheitert, obschon der Beschwerdeführer motiviert gewesen sei.
16 - Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. In den SMAB-Teilgut- achten wird nämlich schlüssig aufgezeigt, weshalb den teilweise anders- lautenden Beurteilungen, insbesondere jener von Dr. med. C._____ im Arztbericht vom 1. Februar 2012, wonach der Beschwerdeführer auch in einer adaptierten Tätigkeit maximal zu 60 % arbeitsfähig sei (vgl. IV- act. 222 S. 3), nicht gefolgt werden kann. So wird im orthopädisch-/trauma- tologischen Teilgutachten vom 24. November 2016 (vgl. IV-act. 247 S. 28 ff.) nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Beurteilung des SMAB-Gut- achters auf objektivierbaren und dadurch reproduzierbaren pathologischen Befunden beruht. In Anbetracht dieser objektiven Befunde vermag die im Ergebnis abweichende Beurteilung des behandelnden Rheumatologen Dr. med. C._____ das SMAB-Gutachten vom 6. Januar 2017 nicht zu er- schüttern, zumal es in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten − wie gesehen − auch der Tatsache Rechnung zu tragen gilt, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. vorstehend E.7). Des Wei- teren wird im neurologischen Teilgutachten vom 5. Dezember 2016 auch schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, weshalb bei einer Kombination von Spannungskopfweh und Migräne ohne Aura eine längerdauernde Ar- beitsunfähigkeit nicht begründbar sei bzw. weshalb die entsprechenden Beschwerden des Beschwerdeführers als die Arbeitsfähigkeit nicht ein- schränkend beurteilt werden (vgl. IV-act. 247 S. 64). Schliesslich haben die SMAB-Gutachter auch die Tatsache berücksichtigt, dass der Beschwerde- führer diverse berufliche Massnahmen durchgeführt hat und Ende 2015 die Umschulung zum Arbeitsagogen wegen erneut exazerbierten Rückenpro- blemen abbrechen musste (vgl. IV-act. 247 S. 16, 29, 35, 42, 62, 68). Unter Berücksichtigung all dieser Tatsachen sind die SMAB-Gutachter − wie ge- sehen − zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer zwar in der zu- letzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur mit gleichzeitiger Verkaufsbera- tungstätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, während in einer adaptierten
17 - Tätigkeit aber eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. IV-act. 247 S. 19 f.). 8.3.Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass ein Arbeitsprofil (ergonomi- sches Profil) zu entwerfen sei, damit die Arbeitsfähigkeit korrekt einge- schätzt werden könne. Im SMAB-Gutachten sei das Profil nur sehr vage umschrieben worden mit "In einer angepassten Tätigkeit in wechselnden geistigen und körperlichen Tätigkeiten kann der Versicherte eher im kör- perlichen Bereich mehr leisten". Dieses Profil der Restarbeitsfähigkeit sei nicht schlüssig, gebe es doch kaum eine Arbeit, die phasenweise bloss geistige und alternierend dazu bloss körperliche Fähigkeiten abverlange. Zudem sei das ergonomische Profil, auf welches die Gutachter abstellten, auf dem fiktiven allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch nicht umsetzbar. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers zielen − wie nachstehend dargestellt − ins Leere. Die Arbeitsmöglichkeiten, die mit der gesundheitli- chen Beeinträchtigung vereinbar und nach den objektiven und subjektiven Umständen zumutbar sind, bilden strukturell nur dann den in Art. 16 ATSG vorausgesetzten Arbeitsmarkt, wenn sie in verschiedenen Ausformungen und hinreichender Zahl, also in ausreichender qualitativer und quantitativer Bandbreite, tatsächlich vorhanden sind. Je enger umschrieben das Anfor- derungsprofil und damit der Kreis der geeigneten Verweisungstätigkeiten ist, desto weiter geht die Substantiierungspflicht der Verwaltung bei der Be- zeichnung entsprechender Arbeitsgelegenheiten (vgl. Urteile des Bundes- gerichtes 9C_364/2011 vom 5. April 2012 E.3.1, 9C_1032/2009 vom
20 - den Faktoren nicht rechtens sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich, zumal soziale Belastungsfaktoren nach dem bio-psychischen Krankheitsverständnis, welchem die Invaliden- versicherung folgt, grundsätzlich nicht geeignet sind, einen invalidisieren- den Gesundheitsschaden zu begründen und daher bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als invaliditätsfremde Umstände auszuklammern sind (vgl. BGE 127 V 294 E.5a; MEYER-BLASER, Der Rechtsbegriff der Arbeitsun- fähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: SCHAFFHAU- SER/SCHLAURI [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 27 ff., S. 74; LOCHER, Invalidität und invaliditätsfremde Faktoren, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gal- len 2003, S. 243 ff., S. 248 ff.). Dementsprechend kann der Beschwerde- führer aber auch aus der Tatsache, dass die SMAB-Gutachter die invali- ditätsfremden Faktoren wie Arbeitslosigkeit und die drohende schwierige wirtschaftliche Lage bei Auslauf von Arbeitslosentaggeld bei der Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt haben, nichts zu seinen Guns- ten ableiten. 8.5.Schliesslich bringt der Beschwerdeführer noch vor, dass das SMAB-Gut- achten vom 6. Januar 2017 auch dem Amtsbericht des Einsatzprogramms widerspreche. Er habe im Einsatzprogramm des KIGA keine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit) durchstehen können; selbst bei leichten Tätigkeiten sei es zu Schmerzexazerbation gekommen, die sich bei bloss 50%iger Tätigkeit wieder gebessert hätte. Im Amtsbericht des Ein- satzprogramms, welchem als Administrativbericht erhöhter Beweiswert bzw. die gleiche Beweiskraft wie dem SMAB-Gutachten zukomme, sei im Längsschnittverlauf eine deutlich höhere Einschränkung der Arbeitsfähig- keit festgestellt worden. Wie nachstehend dargestellt vermögen auch die Berichte des KIGA das SMAB-Gutachten vom 6. Januar 2017 nicht zu erschüttern. Im Situations-
21 - bericht des KIGA vom 8. März 2016 wird ausgeführt, dass der Beschwer- deführer im Januar 2016 vom RAV mit einem Pensum von 100 % zugewie- sen worden sei. Bedingt durch seine gravierenden, gesundheitlichen Ein- schränkungen und offensichtlich starken Schmerzen sei ihm zugestanden worden, in Eigenverantwortung zwischen verschiedenen, wechselbelas- tenden Arbeiten zu wählen, zusätzliche Pausen einzulegen oder sich während der Mittagspause in einem Gästebett auszustrecken und zu erho- len. Er arbeite gerne, sehr zuverlässig, selbständig, sorgfältig, denke mit und bringe Verbesserungsvorschläge ein. Die Qualität seiner Arbeiten sei überdurchschnittlich. An mehreren Tagen habe er aber aufgrund zu starker Schmerzen und Blockaden/Ausstrahlungen im Nacken/Rücken- bereich nicht am Einsatzprogramm teilnehmen können. Trotzdem habe er versucht, immer sein Bestes zu geben und den Mut nicht zu verlieren. Seine Einstellung sei beispielhaft. In letzter Zeit hätten die Betreuer jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Grenzen überschreite. Rea- listischerweise müsste das Arbeitspensum drastisch reduziert werden, da sein Zustand absolut keine Belastungen und intensiven Tätigkeiten mehr zulasse (vgl. IV-act. 226). Im Arbeitszeugnis des KIGA vom 30. Juni 2016 wird sodann ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 4. Januar bis
23 - schichte beruht und in seinen Ergebnissen schlüssig und widerspruchsfrei erscheint. Darin kommen die SMAB-Gutachter − wie gesehen − zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Dies ist nach dem vorstehend Gesagten nicht zu be- anstanden. 9.1.Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen von Fr. 54'430.30 auf Basis der LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Leistungsfähigkeit 80 %, in- dexiert, ohne Berücksichtigung eines Leidensabzugs berechnet (vgl. IV- act. 257). Der Beschwerdeführer beanstandet zum einen, dass die Be- schwerdegegnerin zu Unrecht die LSE 2014 angewendet habe. Die statis- tische Berechnungsmethode sei nicht korrekt und zudem seien in der LSE 2014 sämtliche schweren Arbeiten, die naturgemäss besser bezahlt wür- den (z.B. Baugewerbe), mitenthalten. Diese Arbeiten könne der Beschwer- deführer aber gerade nicht mehr ausführen. Richtigerweise sei das Invali- deneinkommen aus der LSE 2010 abzuleiten und der Teuerung anzupas- sen. Zum anderen beanstandet der Beschwerdeführer die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens keinen Leidensabzug berücksichtigt habe. Es sei ein solcher von 20 % zu berücksichtigen; immerhin seien die Betreuer im Einsatzprogramm von ei- nem Pensum wesentlich unter 50 % ausgegangen. Zudem könne der Be- schwerdeführer seine ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben und er müsse jedem Arbeitgeber Auskunft erteilen über seine Vorzustände, was zu einer erheblichen Lohnreduktion führe. 9.2.Wie nachstehend dargestellt kann dem Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind nämlich grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Da- ten zu verwenden, wenn − wie im vorliegenden Fall − auf Tabellenlöhne abgestellt wird (vgl. BGE 143 V 295 E.2.3, 142 V 178 E.2.5.8.1; Urteil des Bundesgerichtes 8C_266/2016 vom 15. März 2017 E.5.2.3). Folglich hat aber die Beschwerdegegnerin − entgegen der beschwerdeführerischen
24 - Auffassung − für die Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht auf die LSE 2014 abgestellt. Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Beschwerdefüh- rer, soweit er einen Leidensabzug von 20 % verlangt. Gemäss SMAB-Gut- achten sind dem Beschwerdeführer − wie gesehen − leichte bis mittel- schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg zumut- bar. Zu vermeiden sind Tätigkeiten in Zwangshaltung (Überkopfarbeiten) sowie Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen mit Hitze, Kälte und Nässe (vgl. IV-act. 247 S. 19). Vor dem Hintergrund dieses Pro- fils der Restarbeitsfähigkeit geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer damit im Umfang seiner Restarbeitsfähig- keit von 80 % eine adaptierte Tätigkeit ausüben kann, ohne dass ein Ar- beitgeber weitere nennenswerte gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen hätte, so dass deswegen kein Lei- densabzug gerechtfertigt ist. Sodann hat die Beschwerdegegnerin auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und in einer Verweistätigkeit über keine Berufs- erfahrung verfügt, insofern berücksichtigt, indem sie auf das Kompetenzni- veau 1 abgestellt hat. Inwiefern schliesslich der vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte Umstand, dass er jedem Arbeitgeber über seine Vorzu- stände Auskunft erteilten müsse, zu einer erheblichen zusätzlichen Lohn- reduktion führen und deshalb einen Leidensabzug rechtfertigen sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstan- den, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalidenein- kommens keinen Leidensabzug vorgenommen hat. Insofern erweist sich auch das von der Beschwerdegegnerin auf Basis der LSE 2014, Kompe- tenzniveau 1, Leistungsfähigkeit 80 %, indexiert, berechnete Invalidenein- kommen von Fr. 54'430.30 als rechtens. 10.1.Aus der Gegenüberstellung des unbestrittenen Valideneinkommens von Fr. 71'536.60 und des Invalideneinkommens von Fr. 54'430.30 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 24 %. Folglich hat der Beschwerdeführer in Anwen- dung von Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Rentenanspruch. Die angefochtene
25 - Verfügung vom 16. Juni 2017 erweist sich somit als rechtens, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Be- schwerde führt. 10.2.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan- tonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erscheinen Gerichtskosten von Fr. 700.-- als angemessen. Diese werden in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG − nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Sep- tember 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen hat − dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
26 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]