VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 110 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzRacioppi RichterInvon Salis, Audétat AktuarinParolini URTEIL vom 12. September 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Marcel Kuhn, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (IV-Rente)

  • 2 - 1.A._____ war nach Abschluss ihrer Lehre im Detailhandel im Verkauf und ab dem Jahr 2008 bis Juli 2011 als B._____ bei der C._____ tätig. Wegen eines Bandscheibenvorfalls meldete sie sich am 8. November 2004 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Mit Verfügung vom 1. März 2005 wurde das Begehren um berufliche Massnahmen abgewiesen. 2.Am 15. Juni 2011 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an. Sie gab an, seit Mai 2010 aus gesundheitlichen Grün- den (Depressionen, Borderline, Magersucht und Bulimie) arbeitsunfähig zu sein. Im Zeitraum 2011 bis 2016 war sie mehrmals in der Klinik F._____ bzw. G._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden (nachfolgend PDGR) in stationärer und bei Dr. med. D._____ (PDGR) in ambulanter psy- chotherapeutischer Behandlung. 3.Im Rahmen der IV-Abklärungen wurde A._____ medizinisch begutachtet, insbesondere durch den RAD-Arzt Dr. med. E._____ am 14. September 2011 (mit Bericht vom 29. September 2011) und durch Dr. med. H._____ am 31. Mai 2013 (mit Bericht vom 19. Juli 2013). Zudem wurden die Ver- laufs- und Austrittsberichte der PDGR für die Zeit zwischen 2006 und No- vember 2015 eingeholt. Diagnostiziert wurden im Wesentlichen eine rezi- divierende depressive Störung, Zwangshandlungen (Reinigungs- und Ord- nungszwänge), Anorexia nervosa, eine emotional instabile Persönlich- keitsstörung des Borderline-Typs sowie schädlicher Gebrauch/Ab-hängig- keit von Alkohol, Opioiden, Cannabinoiden und anderen Stimulanzien. Am
  1. Dezember 2015 gab der RAD-Arzt Dr. med. E._____ eine medizinische Beurteilung ab (Case Report). 4.Im Zeitraum Februar 2012 bis August 2012 arbeitete die Beschwerdefüh- rerin im Rahmen von beruflichen Massnahmen der IV in einer Gärtnerei. Der Arbeitsversuch wurde wegen Eintritts in die Klinik (mittelgradige Epi-
  • 3 - sode einer rezidivierenden depressiven Störung sowie bekannte Border- line-Persönlichkeitsstörung bzw. zunehmende depressive Symptomatik und Suizidgedanken) abgebrochen und die beruflichen Massnahmen man- gels Erreichens der minimalen Voraussetzungen (konstantes Pensum von mindestens vier Stunden pro Tag im geschützten Rahmen an fünf Arbeits- tagen pro Woche) abgeschlossen. Im Dezember 2013 startete A._____ er- neut mit beruflichen Massnahmen, diesmal in einem Caritas-Laden, später in der Küche eines Restaurants. Auch dieser Beschäftigungsversuch musste wegen eines erneuten Klinikeintritts anfangs September 2014 (zu- nehmende depressive Symptomatik mit suizidalen Gedanken) unterbro- chen werden. Ein erneuter im April 2015 aufgegleister Versuch wurde im Mai 2015 nach kurzzeitigem Einsatz abgebrochen. Ein weiterer Versuch mit beruflichen Massnahmen sollte erst dann wieder aufgenommen wer- den, wenn A._____ während eines Zeitraums von mindestens sechs Mo- naten drogenfrei war, und eine geregelte Tätigkeit mit einer Präsenz von anfänglich 50 % bis letztlich 80 % belegt sei. 5.Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2016 stellte die IV-Stelle A._____ die Aus- richtung einer IV-Rente in Aussicht und berechnete, unter Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung, folgende IV-Grade und IV-Renten: -halbe Rente vom 1. Dezember 2011 bis 28. Februar 2012 (IV-Grad 58 %) -halbe Rente vom 1. August 2012 bis 31. August 2013 (IV-Grad 58 %) -ganze Rente vom 1. August 2014 bis 31. März 2016 (IV-Grad 100 %) -halbe Rente vom 1. April 2016 bis weiterhin (IV-Grad 58 %). Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 22. Februar 2016 bzw. 31. März 2016 Einwand. Sie verlangte die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente auch ab dem 1. April 2016 und eventualiter die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand bzw. zu ihrer Arbeits- und Er- werbsfähigkeit.

  • 4 - 6.Im Rahmen des Einwandverfahrens holte die IV-Stelle die Arztberichte der PDGR vom 6. April 2016 und von Dr. med. D., PDGR, vom 12. Mai 2016 an die I. Rechtsschutzversicherung ein. Mit RAD-Bericht vom

  1. August 2016 erachtete Dr. med. E._____ eine erneute Begutachtung als angezeigt, weshalb in der Folge die K._____ AG mit der bidisziplinären Be- gutachtung (Psychiatrie und Rheumatologie) von A._____ beauftragt wurde. 7.Das Gutachten der K._____ AG ging am 24. Februar 2017 ein. Die Fachärzte diagnostizierten (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31), eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (F42.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (F33.9). Eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde verneint (0 %), die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit wurde auf 50 % bezif- fert. Retrospektiv schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit in der bishe- rigen Tätigkeit als seit März 2010 nicht mehr gegeben ein. In Bezug auf eine leidensadaptierte Tätigkeit erachteten sie eine hinreichend genaue Rekonstruktion als nicht möglich, sie gaben jedoch diesbezüglich an, in Übereinstimmung mit der Einschätzung des RAD-Arztes vom 14. Dezem- ber 2015 im Längsschnitt von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszuge- hen, wobei diese aber während der stationären psychiatrischen Aufenthalte aufgehoben war. Die Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassten die Anorexia nervosa mit bulimischen Zügen (F50.1), Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzkonsum (F10.25), Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem
  • 5 - Ersatzdrogenprogramm (F11.25), Störungen durch Cannabinoide, schädli- cher Gebrauch (F12.1) sowie diskretes Karpaltunnelsyndrom beidseits. 8.Am 20. Juni 2017 erliess die IV-Stelle die Verfügung betreffend Leistungen der IV und sprach A._____ in Bestätigung des Vorbescheids folgende IV- Renten auf der Basis folgender IV-Grade zu: -halbe Rente vom 1. Dezember 2011 bis 28. Februar 2012 (IV-Grad 58 %) -halbe Rente vom 1. August 2012 bis 31. August 2013 (IV-Grad 58 %) -ganze Rente vom 1. August 2014 bis 31. März 2016 (IV-Grad 100 %) -halbe Rente ab 1. April 2016 (IV-Grad 58 %). 9.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. August 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die kosten- und entschädigungsfällige teil- weise Aufhebung der Verfügung vom 20. Juni 2017, sofern sie nicht die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente betreffe, sowie anstelle der verfügten halben IV-Rente die Ausrichtung mindestens einer Dreiviertelsrente und ab dem 1. April 2016 einer ganzen IV-Rente, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung. Bestritten wurde insbesondere, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ab dem 18. Dezember 2015 zu 50 % arbeitsfähig sei, sowie der Umstand, dass kein Abzug vom Tabellenlohn erfolgt sei. 10.Mit Vernehmlassung vom 6. September 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. 11.Mit (freigestellter) Replik vom 13. September 2017 nahm die Beschwerde- führerin zu den Einwänden der Beschwerdegegnerin in deren Vernehmlas- sung Stellung.

  • 6 - 12.Mit Schreiben vom 26. September 2017 verzichtete die Beschwerdegeg- nerin auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 20. Juni 2017 stellt eine solche anfechtbare IV-Verfügung und folglich ein taugliches Anfechtungs- objekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit ab dem 18. Dezember 2015 von 50 % sowie einem Invalidenein- kommen ohne Leidensabzug ausgegangen ist und der Beschwerdeführerin

  • 7 - damit auf der Basis eines IV-Grads von 58 % für die Zeit ab 1. April 2016 zu Recht nur noch eine halbe anstatt eine ganze IV-Rente zugesprochen hat oder nicht. Darüber hinaus muss, obwohl das Rechtsbegehren der Beschwerdeführe- rin nicht ganz eindeutig formuliert ist, auch davon ausgegangen werden, dass der Anspruch auf eine halbe IV-Rente (bei einem IV-Grad von 58 %) für die beiden Zeiträume vom 1. Dezember 2011 bis 28. Februar 2012 und vom 1. August 2012 bis 31. August 2013 bestritten ist, womit auch zu prü- fen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Recht eine halbe anstatt eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat oder nicht. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach einen Rentenanspruch hat, ebenso wie die 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Be- schwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit als B._____ sowie ihr An- spruch auf eine ganze IV-Rente (bei einem IV-Grad von 100 %) für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. März 2016. 3.Gemäss Art. 6 und Art. 28 IVG hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist, Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, u.a. auch auf eine In- validenrente. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG gilt als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun- fähigkeit. Erwerbsunfähigkeit wird gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG verstanden als der durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein- gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich- keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen

  • 8 - durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs- einkommen (Valideneinkommen), das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumut- bare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbes- sern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Un- terbruch durchschnittlich mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich eingeschränkt gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Sind diese Voraussetzungen er- füllt, so steht der versicherten Person bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.1.In der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2017 bestätigte die Be- schwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. Juni 2010 (Beginn der einjährigen Wartefrist) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich einge- schränkt ist und dass ihr aus ärztlicher Sicht die Ausübung ihrer ange- stammten Tätigkeit als B._____ nicht mehr zumutbar ist. Die Beschwerde- gegnerin nahm folgende Arbeitsfähigkeiten in einer leidensangepassten Tätigkeit an: 0 %vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Juli 2011 50 % vom 1. August 2011 bis zum 30. Mai 2013 100 %vom 31. Mai 2013 bis zum 31. März 2014 0 %vom 1. April 2014 bis zum 17. Dezember 2015 50 %ab dem 18. Dezember 2015.

  • 9 - Die Beschwerdegegnerin stellte auf ein Valideneinkommen von Fr. 63'481.40 ab und errechnete auf der Basis der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 (nachfolgend LSE 2012) (Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerkli- cher Art], weiblich, angepasst an die Nominallohnentwicklung) ein Invali- deneinkommen von Fr. 52'863.40 bei 100%iger Arbeitsfähigkeit bzw. Fr. 26'431.70 bei 50%iger Arbeitsfähigkeit. Damit ergab sich für die Zeit der Arbeitsfähigkeit von 50 % ein IV-Grad von 58 %, womit ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente bejaht wurde, sowie für die Zeit der Arbeitsfähigkeit von 100 % ein IV-Grad von 17 %, womit der Anspruch auf eine Rente ver- neint wurde. Da die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 6. Februar 2012 bis zum 2. Au- gust 2012 und vom 2. Dezember 2013 bis zum 28. August 2014 Taggelder für die Durchführung beruflicher Massnahmen bezog, wurde ein Anspruch auf eine IV-Rente verneint bzw. als mit den Taggeldern verrechnet betrach- tet (vgl. angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2017). Den Beginn des Rentenanspruchs legte die Beschwerdegegnerin auf den

  1. Dezember 2011 fest und sprach der Beschwerdeführerin folgende IV- Renten zu: -halbe Rente vom 1. Dezember 2011 bis 28. Februar 2012 (IV-Grad 58 %) -halbe Rente vom 1. August 2012 bis 31. August 2013 (IV-Grad 58 %) -ganze Rente vom 1. August 2014 bis 31. März 2016 (IV-Grad 100 %) -halbe Rente ab 1. April 2016 (IV-Grad 58 %). 3.2.In ihrer Beschwerde vom 16. August 2017 und in ihrer Replik vom 13. Sep- tember 2017 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie die von der Be- schwerdegegnerin festgelegten Arbeitsfähigkeiten für die Periode vom 1.
  • 10 - Juni 2011 bis zum 17. Dezember 2015 nicht beanstande (jedoch verlangte sie, sofern ihr nur eine halbe IV-Rente zugesprochen wurde, einen höheren Abzug vom Tabellenlohn, sodass diesbezüglich eine Dreiviertelsrente re- sultieren müsste, vgl. dazu Erwägung 5). Hingegen bestreitet die Be- schwerdeführerin die angenommene 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer an- gepassten Tätigkeit ab dem 18. Dezember 2015. Die Gutachter der K._____ AG hätten in ihrem Gutachten die Einschätzung des RAD in des- sen Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 geteilt, wonach im Längs- schnitt von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Diese RAD- Beurteilung sei aber aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht nachvoll- ziehbar, zudem beruhe sie auf der Falschinformation, wonach die Be- schwerdeführerin ab dem 18. Dezember 2015 eine 50%-Stelle antreten werde. Die Beschwerdeführerin habe aber weder eine Stelle in Aussicht gehabt noch eine Tätigkeit aufgenommen. Vielmehr habe sich der Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin gemäss Verlaufsbericht der PDGR (Dr. med. D.) vom 27. November 2015 für den relevanten Zeitraum verschlechtert. In den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen vom 2. März 2016 und 24. März 2016 sei für die Periode vom 17. Oktober 2015 bis zum 15. April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, wobei es im Zeitraum vom 6. Januar 2016 bis zum 2. März 2016 auch zu einer erneuten stationären Hospitalisation gekommen sei. Folglich habe sich die Arbeits- unfähigkeit auch ab dem 18. Dezember 2015 weiterhin auf 100 % belaufen, weshalb ihr auch ab dem 1. April 2016 eine ganze IV-Rente zustehe. Es sei keine medizinische Grundlage für die Annahme einer gesundheitlichen Verbesserung mit 50%iger Arbeitsfähigkeit aktenkundig. Das K.-Gut- achten liefere dafür keine hinreichende Begründung und es sei auch keine Auseinandersetzung mit anderslautenden fachärztlichen Einschätzungen erfolgt. Darüber hinaus beanstandete die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen habe. Ein Abzug von 20 % sei aber gerechtfertigt, womit ein IV-Grad von

  • 11 - 67 % resultiere und damit, sollte das Gericht die 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigen, zumindest ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 3.3.Die Beschwerdegegnerin hält gemäss ihrer Vernehmlassung vom 6. Sep- tember 2017 an der Verfügung vom 20. Juni 2017 vollumfänglich fest. Die Gutachter der K._____ AG hätten die Beschwerdeführerin im Dezember 2016 und Januar 2017 persönlich untersucht (psychiatrisch und rheumato- logisch) und seien in Übereinstimmung mit der Aktenlage zum Schluss ge- kommen, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2017 zu 50 % in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Die Beschwerdeführerin bringe nichts vor, was diese Feststellung in Frage zu stellen vermöge. Was den Zeitraum Dezember 2015 bis Januar 2017 betreffe, sei die gestützt auf die vorhan- denen medizinischen Berichte gemachte Feststellung, die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit habe im Längsschnitt 50 % betragen, nicht zu beanstanden, zumal die behauptete Verschlechterung im Zusammenhang mit Alkohol- und Drogenabhängigkeitssyndromen bzw. deren Entzug und nicht mit der unverändert gebliebenen Grunderkrankung stehe. Gründe für den von der Beschwerdeführerin verlangten Tabellenabzug bestünden nicht, zumal sie in der adaptierten Tätigkeit vollschichtig mit einer 50%igen Leistungsfähigkeit arbeiten könne und ihr im Kompetenzniveau 1 auch we- gen der persönlichen Verhältnisse keine Nachteile drohten. 4.Im Sozialversicherungsrecht gilt generell das Untersuchungsprinzip. Dem- nach hat die Behörde und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheb- lichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die An- träge der Parteien gebunden zu sein (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch KIESER, Kommentar ATSG, Zürich 2015, Art. 43 Rz. 13 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren (KIESER, a.a.O. Art. 43 Rz. 28).

  • 12 - Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig- keiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fach- leute zur Verfügung stellen (BGE 132 V 93 E.4). Dabei können sich die IV- Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD; Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachver- ständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, vielmehr gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungs- gerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdever- fahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig da- von, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei- tigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 124 E.2.2.2 und BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün-

  • 13 - det sind (BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richt- linien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, BGE 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, BGE 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, so- fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste- hen. (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4, BGE 125 V 351 E.3b/ee; Urteil des Bun- desgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 4.1.Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der angefochtenen Verfü- gung vom 20. Juni 2017 (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1, Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 166) auf das bidisziplinäre Gutachten der K._____ AG vom 24. Februar 2017 ab (Psychiatrie und Rheumatolo- gie), erachtete eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als nicht

  • 14 - mehr zumutbar und ging von einer Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 50 % ab dem 18. Dezember 2015 aus. Die Gutachter diagnostizierten eine emotional-instabile Persönlichkeitss- törung vom Borderline-Typ (F60.31), eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (F42.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (F33.9) (Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatten ihrer Einschätzung nach die Anorexia nervosa mit bulimischen Zügen (F50.1), die Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom und ständigen Sub- stanzkonsum (F10.25), die Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyn- drom mit gegenwärtiger Teilnahme an einem Ersatzdrogenprogramm (F11.25), die Störungen durch Cannabinoide und deren schädlichen Ge- brauch (F12.1) sowie das diskrete Karpaltunnelsyndrom beidseits. Diese Diagnose stimmt im Wesentlichen mit derjenigen früherer ärztlicher Beurteilungen überein (vgl. Case Report, Bg-act. 173 S. 9 mit Hinweisen auf Dr. med. L., FMH Innere Medizin, im Arztbericht vom 22. Juni 2011 [Bg-act. 42 S. 1] und Dr. med. H., FMH Psychiatrie, im Gutach- ten vom 19. Juli 2013 [Bg-act. 98 S. 46], RAD-Abklärung Dr. med. E., FMH Psychiatrie, vom 29. September 2011 [Bg-act. 56 S. 5], Arztberichte PDGR Klinik F. und Klinik G._____ [Bg-act. 140 S. 1, S. 4, S. 15, S. 20, Bg-act. 155 S. 5]). 4.2.Die von den K._____-Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit in einer ad- aptierten Tätigkeit von 50 % besteht aufgrund der psychischen Problema- tik. Aus rheumatologischer Sicht resultierte keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit (Rheumatologisches Teil-Gutachten, Bg-act. 166 S. 43 ff., und Konsensbeurteilung, Bg-act. 166 S. 18). In Bezug auf den retrospekti- ven Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit führten die Gutachter in der Konsensbeurteilung Folgendes aus (Bg-act. 166 S. 20):

  • 15 - "Ab dem genannten Zeitpunkt (März 2010) kam es zu zahlreichen Schwan- kungen mit unterschiedlicher Arbeitsunfähigkeit, eine hinreichend genaue Rekonstruktion der Arbeitsunfähigkeit-Zeiten ist im Nachhinein nicht mehr möglich. Es wird aber die Einschätzung des RAD entsprechend Stellung- nahme vom 14.12.2015 geteilt, dass im Längsschnitt von einer Arbeitsun- fähigkeit von 50 % auszugehen ist, wobei die Arbeitsunfähigkeit während stationärer psychiatrischer Aufenthalte natürlich aufgehoben war." 4.2.1. Diese Einschätzung (Arbeitsunfähigkeit im Längsschnitt von 50 %) stützte sich also auf diejenige des RAD-Arztes Dr. med. E._____ in seinem Bericht vom 14. Dezember 2015 (Bg-act. 173, S. 16) ab. Dort machte dieser zwei Hinweise: einen auf seine RAD-Abklärung vom 14. September 2011 (vgl. Bg-act. 56), in der er der Beschwerdeführerin bereits eine 50%ige Arbeits- unfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestiert hatte, und einen auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab dem 18. Dezember 2015 eine 50%-Stelle antrete. Letztere Information stammte von einer Aktennotiz vom

  1. Dezember 2015, in welcher der IV-Sachbearbeiter eine entsprechende telefonische Information der Beschwerdeführerin festgehalten hatte (Bg- act. 142). Die Beschwerdeführerin bestritt jedoch bereits im Einwand vom
  2. März 2016 (Bg-act. 150 S. 2) und bestreitet auch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, dass sie je eine solche Aussage gemacht habe, und ohnehin, dass sie damals eine Stelle in Aussicht bzw. angetreten habe. Dafür, dass die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt eine Stelle zugesi- chert gehabt bzw. aufgenommen habe, sind denn auch keine weiteren Ak- ten vorhanden wie z.B. ein Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Zusage ei- nes/r Arbeitgebers/in. Die in der Aktennotiz vom 14. Dezember 2015 fest- gehaltene Angabe hat folglich geringen Beweiswert, von einem bevorste- henden Stellenantritt im Dezember 2015 kann vorliegend jedenfalls nicht ausgegangen werden.
  • 16 - 4.2.2. Darüber hinaus ist der bisherige medizinische Verlauf zu beachten, welcher der Beurteilung durch Dr. med. E._____ im Dezember 2015 (Bg-act. 173 S. 16) seit dessen letzten RAD-Abklärung vom 14. September 2011 (vgl. Bg-act. 56 S. 5) vorangegangen war: 4.2.2.1.Am 15. Juni 2011 hatte sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerde- gegnerin wegen Depressionen, einer Borderline-Störung, Magersucht und Bulimie zum Bezug von Leistungen angemeldet (Bg-act. 35). Dr. med. D., Oberärztin PDGR, hatte sie in ihrem Arztbericht vom 19. Juli 2011 für die Zeit ab Juni 2010 wegen einer emotional-instabilen Persönlich- keitsstörung vom Borderline-Typ (F60.3), bestehend seit 2006, einer rezi- divierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), be- stehend seit ca. 2001 und einer Anorexia nervosa mit bulimischen Zügen (F50.01), bestehend seit 1993, mehrheitlich zu 100 % krankgeschrieben (Bg-act. 47 S. 1). Die bisherige Tätigkeit hatte die Psychiaterin als nicht mehr zumutbar erachtet, jedoch war Dr. med. D. das Wiedererlan- gen einer Teil-Arbeitsfähigkeit als möglich erschienen (Bg-act. 47 S. 3). Am
  1. September 2011 war die erwähnte RAD-Abklärung bei Dr. med. E._____ erfolgt (Bg-act. 56) (Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit zumutbar, S. 6). Im Abschlussbericht vom 13. Oktober 2011 hatte die RAD-Ärztin, Dr. med. M., der Beschwerdeführerin ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert (Bg- act. 173 S. 15). 4.2.2.2.Von Februar 2012 bis August 2012 hatte die Beschwerdeführerin im Rah- men beruflicher Massnahmen in einer Gärtnerei gearbeitet (Bg-act. 67, 72, 80), bevor anfangs August 2012 ein Klinikaufenthalt erfolgt war und die be- ruflichen Massnahmen abgebrochen werden mussten (Bg-act. 83, 85, 89). Mit psychiatrischem Gutachten vom 19. Juli 2013 hatte Dr. med. H. der Beschwerdeführerin einen verbesserten Gesundheitszustand attestiert (Bg-act. 98, vgl. Ergänzung vom 29. August 2013, Bg-act. 103).
  • 17 - 4.2.2.3.Daraufhin waren erneut berufliche Massnahmen (Aufbautraining und Leis- tungserprobung) durchgeführt worden, zuerst in einem Caritas-Laden (ab Dezember 2013 bis August 2014, Bg-act. 108, 110, 113, 117, 119), ab Juli 2014 in einem Restaurant (Bg-act. 134). Diese Beschäftigungsversuche hatten wegen eines erneuten Klinikeintritts unterbrochen werden müssen (Bg-act. 125 ff.). Die Beschwerdeführerin hatte sich in der Folge vom 11. September bis zum 14. Oktober 2014 sowie vom 12. Januar 2015 bis 26. Februar 2015 erneut in der Klinik aufgehalten (Bg-act. 139 S. 14 ff. und S. 20 ff.). In dieser Zeit hatten sich die depressive Symptomatik mit ver- mehrtem Substanzmissbrauch und die Zwangsstörung verstärkt (Bg- act. 173 S. 16, Bg-act. 139 S. 14, Bg-act. 139 S. 20). Im April 2015 war ein erneuter Versuch mit beruflichen Massnahmen in einer Gärtnerei eingelei- tet worden (Bg-act. 129, 134 S. 3), der im Mai 2015 nach kurzzeitigem Ein- satz abgebrochen worden war (Bg-act. 132, 133). Vom 3. September 2015 bis 16. Oktober 2015 war erneut ein Klinikaufenthalt erfolgt (Bg-act. 139 S. 27 ff., Bg-act. 155 S. 1). 4.2.2.4.Dr. med. D._____ hatte im Verlaufsbericht vom 27. November 2015 (Bg- act. 140) berichtet, dass im April 2014, während laufendem Arbeitstraining der Freund der Beschwerdeführerin tödlich verunglückt war, was sie in eine psychische Krise gestürzt habe (Bg-act. 140 S. 2, vgl. auch Bg-act. 139 S. 14 und S. 20). Zudem hatte sie angegeben, die Patientin wolle eine in- tensivere stationäre psychotherapeutische Behandlung antreten, bis dahin werde sie weiterhin ambulant psychiatrisch begleitet sowie im Tageszen- trum an zwei Tagen pro Woche beschäftigt (Bg-act. 140 S. 3). Der Verlauf der letzten Jahre habe eine chronifizierte psychische Störung mit länger- fristiger Arbeitsunfähigkeit gezeigt (Bg-act. 140 S. 3), der Gesundheitszu- stand habe sich verschlechtert (Bg-act. 140 S. 1).

  • 18 - 4.2.3. Aus diesen medizinischen Berichten ergibt sich, dass Dr. med. D._____ zwar mit Bericht vom 14. Februar 2014 (an die N._____ Versicherung) aus ärztlicher Sicht noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als möglich angesehen ("maximale Restarbeitsfähigkeit") (Bg-act. 140 S. 5) und dass die Be- schwerdeführerin tatsächlich für einige Monate (Dezember 2013 bis an- fangs August 2014) in diesem Pensum gearbeitet hatte (allerdings nicht immer mit der vollen Leistung und mit Unterbrüchen, insbesondere nach dem Unfalltod des Freundes im April 2014) (Bg-act. 140 S. 1 f.), dass sich ihr Gesundheitszustand jedoch im Verlaufe der nachfolgenden Monate bis Ende 2015 verschlechtert hatte, sodass sie auch keines/keinen der vorge- sehenen Arbeitstrainings/Beschäftigungsversuche durchzustehen ver- mochte. In der Folge war nach dem Klinikaustritt im Oktober 2015 (Bg- act. 139 S. 27) eine längere stationäre psychotherapeutische Behandlung ins Auge gefasst worden (Bg-act. 140 S. 2). Angesichts dessen, dass sich die angebliche Aussage der Beschwerdeführerin im Dezember 2015, sie habe eine 50%-Stelle in Aussicht (Bg-act. 142), nicht verifizieren liess, ist es tatsächlich nicht nachvollziehbar, dass Dr. med. E._____ vor diesem Hintergrund von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 50 % (mit Hinweis auf den Bericht von Dr. med. D._____ vom 14. Februar 2014, Bg- act. 140 S. 5) ausging (Bg-act. 173 S. 16). Auch seine Aussage vom 19. August 2014, angesichts des Verlaufs der neuerlich in die Wege geleiteten Eingliederungsmassnahmen halte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für plau- sibel (Bg-act. 173 S. 7), erweist sich insofern als nicht überzeugend, als die Beschwerdeführerin ca. Ende August/anfangs September 2014 das Ar- beitstraining (mit Belastungserprobung) in einem 50%-Pensum, in dem sie seit Dezember 2014 arbeitete, wieder aufgab (Bg-act. 140 S. 2), der da- nach angestrebte Beschäftigungs-/Arbeitsversuch im April 2015 nicht zu Ende geführt werden konnte und schliesslich dem Klinikaustritt im Oktober 2015 eine stationäre Behandlung folgen sollte.

  • 19 - Dem entspricht denn auch, dass die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2016 erneut in die Klinik G._____ (PDGR), diesmal zum Entzug von Alko- hol und Drogen eintrat (Bg-act. 143, 155, 173 S. 21). Dieser Aufenthalt dau- erte bis zum 2. März 2016 (Bg-act. 155). Geplant war dann auch bei diesem Austritt, die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. D._____ fortzusetzen und eine Langzeittherapie-Einrichtung zu besichtigen (Bg-act. 155 S. 5). Die PDGR attestierten der Beschwerdeführerin in der Folge für die Zeit vom

  1. Oktober 2015 bis zum 15. April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bg-act. 151 S. 1 und 2). Im Arztbericht vom 12. Mai 2016 an die Beschwer- degegnerin gab Dr. med. D._____ an, die Suchtproblematik der Patientin sei eine sekundäre Folgeerkrankung, aufgrund der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Hauptdiagnose) (Bg-act. 155 S. 7). Um die Border- linestörung besser psychotherapeutisch behandeln zu können, sei es not- wendig, die Suchterkrankung vorgängig besser in den Griff zu bekommen. Die Patientin habe eine einjährige Therapie in einer Langzeittherapieein- richtung ins Auge gefasst (Bg-act. 155 S. 8). Im Verlaufsbericht vom 14. Juni 2016 gab Dr. med. D._____ einen seit November 2015 stationären Gesundheitszustand an (Bg-act. 152 S. 1) (nachdem sie davor für die Zeit von Februar 2013 bis November 2015 eine Verschlechterung festgestellt hatte, Bg-act. 140 S. 1). Was eine mögliche Arbeit betreffe, so fühle sich die Patientin nicht in der Lage, ein erneutes Beschäftigungsprogramm mit einem 50%-Pensum anzutreten, diese traue es sich nicht zu, ein solches durchzuziehen (Bg-act. 152 S. 1). Ein geplantes Standortgespräch sagte die Beschwerdeführerin ab (Bg-act. 152 S. 1 f.). In der Folge empfahl der RAD-Arzt mit Bericht vom 5. August 2016 eine nochmalige Begutachtung (Bg-act. 173 S. 21). 4.2.4. Mit all diesen Umständen, insbesondere mit den therapeutischen Plänen (Langzeittherapie) und der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähig- keit setzten sich die K._____-Ärzte, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, in ihrem Gutachten vom 24. Februar 2017 (Bg-act. 166) nicht ausein-
  • 20 - ander. Ferner lieferten sie auch keine überzeugende Begründung für eine angebliche Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdefüh- rerin seit dem 18. Dezember 2015 und somit auch der Arbeitsfähigkeit (bis dahin 0 %) ab jenem Zeitpunkt. Das Gericht erachtet daher die von der Beschwerdegegnerin retrospektiv angenommene 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 18. Dezember 2015 als medizinisch nicht ausreichend ausgewiesen. Daran würde auch eine wei- tere medizinische Abklärung nichts ändern, zumal eine retrospektive Ar- beitsfähigkeits-Beurteilung weiterhin schwierig bliebe. 4.3.Anders verhält es sich für den Zeitraum ab Januar 2017. Die K.-Gut- achter untersuchten die Beschwerdeführerin im Dezember 2016 (Rheuma- tologie) und im Januar 2017 (Psychiatrie) persönlich und attestierten der Beschwerdeführerin keine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, je- doch eine solche von 50 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit (Konsens- beurteilung, Bg-act. 166 S. 19, Psychiatrisches Teil-Gutachten, Bg- act. 166 S. 40). Sie führten aus, es bestünden Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Selbstbe- hauptungsfähigkeit und Kontaktfähigkeit zu Dritten; weil die bisherige Tätig- keit als B. ständigen und intensiven Kundenkontakt erfordere, sei die Arbeitsfähigkeit diesbezüglich nicht gegeben, in einer optimal adaptierten Tätigkeit wurde ihre eine solche von 50 % attestiert (Bg-act. 166 S. 18). Optimal geeignet erscheine eine überwiegend sachbetonte, gleichmässige, gut vorstrukturierte Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit, wobei sehr unregelmäs- sige Arbeitszeiten sowie Nachtschichten und Tätigkeiten, die berufsbeding- ten Umgang mit Suchtmitteln erforderten vermieden werden sollten (Bg- act. 166 S. 19). Die Gutachter erachteten die Arbeitsfähigkeit zudem bei Besserung der Suchterkrankung prognostisch gesehen als innerhalb von ein bis eineinhalb Jahren bis zu 70 % steigerbar (Bg-act. 166 S. 20).

  • 21 - Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 16. August 2016 und in der Replik vom 13. September 2017, im K.-Gutachten sei zu Un- recht festgehalten worden, dass keine wesentlichen Diskrepanzen zur Ak- tenlage bestünden (Bg-act. 166 S. 40). Konkret meinte sie die Aussage von Dr. med. O., der in seinem psychiatrischen Teil-Gutachten vom 25. Januar 2017 (Bg-act. 166 S. 40) unter dem Stichwort "Würdigung der Ak- ten" ausführte, es liege eine sehr umfangreiche psychiatrische Aktenlage vor, die den Verlauf der komplexen psychiatrischen Erkrankung gut wieder- gebe, es bestünden keine wesentlichen Diskrepanzen zur Aktenlage. Dies erscheint angesichts der Ausführungen der K.-Gutachter zutreffend, die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht auf, inwiefern sich konkrete Abweichungen zur Aktenlage zeigten. Die Gutachter beschrieben die Fähigkeitsstörungen der Beschwerdeführerin (Bg-act. 166 S. 18 und S. 40) und legten im Belastungs-/Ressourcenprofil (Bg-act. 166 S. 19 und S. 40) dar, welche Rahmenbedingungen eine leidensadaptierte Tätigkeit aufwei- sen muss, damit die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit ausschöpfen kann. Auch wenn die Begründung der K.-Gutachter für ihre Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit nicht besonders ausführlich ist, kann nicht gesagt werden, diese sei nicht ausreichend, zumal sich in den Akten keine anderen medizinischen Dokumente finden lassen, welche Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung für die Zeit ab Januar 2017 wecken könnten. Selbst die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, das da- gegen sprechen würde. Dem K._____-Gutachten kommt damit voller Be- weiswert im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu (vgl. Erwä- gung 4). Der Einwand der Beschwerdeführerin ist damit nicht zu hören. Sollte sich ihr gesundheitlicher Zustand erneut verschlechtern bzw. sie tatsächlich eine Langzeittherapie antreten, wird sie sich erneut bei der IV- Stelle zur Prüfung des Leistungsbezugs melden können.

  • 22 - 4.4.Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass für den Zeitraum ab dem 1. April 2016 keine Arbeitsfähigkeit und für den Zeitraum ab dem

  1. Januar 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgewiesen ist. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Beschwer- deführerin auch ab dem 1. April 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und – unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV (Zeitpunkt für die Herab- setzung oder Aufhebung der Leistung bei Änderung des Anspruchs bzw. Verbesserung der Erwerbsfähigkeit etc.) – ab dem 1. April 2017 Anspruch auf weniger als eine ganze Rente hat. Ob die Voraussetzungen für die Aus- richtung einer Dreiviertelsrente bzw. einer halben Rente gegeben sind, ist nachfolgend zu prüfen. 5.Gemäss Art. 16 ATSG gilt als Valideneinkommen das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor- den wäre. Massgebend ist also das ohne invalidisierenden Gesundheits- schaden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbare Erwerbsein- kommen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich, 2014, Art. 28a Rz. 47). Bei der Ermittlung des Valideneinkom- mens ist so konkret wie möglich vorzugehen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 47), wobei von dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu- letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent- wicklung angepassten Verdienst auszugehen ist (MEYER/REICHTMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 49). Ist dies nicht möglich, dann ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, so insbesondere auf die LSE-Tabel- len (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 55). Als Invalideneinkommen gilt nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte. Beim Invalideneinkommen handelt es sich des-
  • 23 - halb nicht um ein tatsächliches, sondern um ein normatives Einkommen, das dazu dient, den invalidenrechtlich kompensationsfähigen Nachteil für den jeweiligen Einzelfall zu konkretisieren. Sofern die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine neue ihr zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so kann auf lohnstatisti- sche Annahmen abgestellt werden (SIKI, in: Zürcher Studien zum öffentli- chen Recht, Invalidität und Sozialversicherung, Zürich 2012, S. 166 f., MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 76 ff.). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist, zwar nicht automatisch, aber in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder behinderungsbedingten zu- sätzlichen Limitierungen vorzunehmen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 100), mithin aber nur dann, wenn im Einzelfall genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer der ge- nannten Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Erwerbserfolg verwerten kann (BGE 129 V 472 E.4.2.3, BGE 126 V 75 E.5b/aa). Die Frage, ob und in welchem Ausmass die Tabellenlöhne für die Ermittlung des Invalideneinkommens herabzusetzen sind, hängt von allen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermes- sen gesamthaft zu schätzen sind (BGE 126 V 75 E.5b/aa und 5b/bb; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 02 vom 7. Januar 2016). Der Abzug vom Tabellenlohn darf 25 % nicht überschreiten (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 104, vgl. auch Rz. 100; BGE 129 V 472 E.4.2.3, BGE 126 V 75 E.5b/cc). 5.1.In der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2017 stellte die Beschwer- degegnerin auf ein Valideneinkommen von Fr. 63'481.40 und gestützt auf die LSE 2012 (Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder

  • 24 - handwerklicher Art], weiblich, angepasst an die Nominallohnentwicklung) auf ein Invalideneinkommen von Fr. 26'431.70 bei 50%iger Arbeitsfähigkeit ab. Diese Zahlen sind nicht bestritten, jedoch verlangt die Beschwerdefüh- rerin in ihrer Beschwerde vom 16. August 2016 bzw. in der Replik vom 13. September 2017 einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 %, was zu einem IV-Grad von 67 % und damit zu einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente führen würde. Sie begründet dies damit, dass sie selbst eine angepasste Tätigkeit nur noch in einem Pensum von 50 % ausüben könne, zudem müsse aufgrund des Beschwerdebildes wiederholt mit längeren Ausfällen gerechnet werden, sodass ein potentieller Arbeitgeber die entsprechende Ausfallgefahr über einen tieferen Lohn absichern würde. Weiter würden die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie der notwendige Wechsel in ein neues Tätigkeitsgebiet ohne entsprechende Ausbildung das wirtschaftliche Fortkommen erschweren. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies und verneint in ihrer Vernehmlas- sung vom 6. September 2017 den Anspruch auf einen solchen Abzug. Die Beschwerdeführerin könne gemäss den K.-Gutachtern adaptierte Tätigkeiten vollschichtig mit einer Leistungsfähigkeit von 50 % ausführen. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in ihrer ange- stammten Tätigkeit arbeiten könne, werde mit der Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse (wie Ausbildung, Berufserfahrung und Nationalität) würden bei der Beschwerdeführerin keine Nachteile bestehen. 5.2.Bezüglich der Frage der Teilzeitarbeit ist vorerst festzuhalten, dass entge- gen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin aus dem K.-Gut- achten vom 24. Februar 2017 (Bg-act. 166 S. 19) nicht ersichtlich ist, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ganztags (somit vollschichtig) bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % verwertbar sei (vgl. Bg-act. 166 S. 19 f., S. 26). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch teilzeitlich

  • 25 - erwerbstägig sein kann, rechtfertigt vorliegend indessen keinen Abzug vom Tabellenlohn. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt eine Teil- zeitanstellung bei Frauen kaum ins Gewicht, denn laut Statistik würden teil- zeitangestellte Frauen oftmals gar nicht weniger als Vollzeitbeschäftigte verdienen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 107 mit Hinweis auf Ur- teile des Bundesgerichts I 575/00 vom 9. Mai 2001 E.3b in fine und 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E.4.2.2.2). Darüber hinaus trifft der Hinweis der Beschwerdegegnerin zu, wonach die lange Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt keinen Ab- zug rechtfertigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_884/2017 vom 24. Mai 2018 E.4.3 und 9C_401/2018 vom 6. November 2018 E.5.2.3), und der wei- tere Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne nicht mehr in der ange- stammten Tätigkeit arbeiten, sondern nur noch in einer adaptierten, ist be- reits dadurch berücksichtigt, dass auf das Kompetenzniveau 1 (Bg-act. 174 S. 2: einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) abgestellt wurde. 5.3.Fraglich ist ein allfälliger Abzug wegen der geltend gemachten Gefahr von längeren gesundheitsbedingten Absenzen. Zutreffend ist nämlich, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit während der verschieden Ar- beitseinsätze bzw. Beschäftigungsversuche immer wieder krankheitsbe- dingt abwesend war. Dieser Umstand könnte sich auf einen allfälligen Lohn reduzierend auswirken. Das Bundesgericht hat unter diesem Titel im Urteil 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E.7.3.2 einen Abzug zugelassen bei zu erwartenden Epilepsianfällen und im Urteil 9C_485/2014 vom 28. Novem- ber 2014 E.3.3.3.1, in dem bei einer progredienten Grunderkrankung mit gehäuften Arbeitsunfähigkeiten zu rechnen war. Hingegen verneinte es ei- nen Abzug im Urteil 9C_366/2015 vom 22. September 2015 (E.4.3.2), weil sich aus dem eingeholten MEDAS-Gutachten keine Anhaltspunkte für ein erhöhtes Krankheitsrisiko, das zu vermehrten und nicht kalkulierbaren Ab-

  • 26 - wesenheiten vom Arbeitsplatz führen würden, ergaben, und auch im Urteil 9C_200/2017 vom 14. November 2017 (E.4.4), wo entgegen der Vorin- stanz kein Abzug gewährt wurde, weil sich die Krankheit (pulmonale Ka- chexie) gemäss den ärztlichen Ausführungen in den nächsten Jahren sta- bilisieren könnte, weshalb beim Versicherten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Arbeitsausfällen zu rechnen war. Vorliegend ist das Gericht der Ansicht, dass sich ein Leidensabzug wegen allfälliger vermehrter krankheitsbedingter Absenzen nicht rechtfertigen lässt. Dokumentiert ist zwar, dass die Beschwerdeführerin immer wieder stationär wegen suizidaler Krisen, depressiver Symptomatik, Alkoholkon- sum, Streit mit dem Freund oder dem Vater behandelt wurde. Die Eintritte erfolgten meist freiwillig oder durch polizeiliche Zuführung und nicht mittels ärztlicher Einweisung (vgl. Bg-act. 139 S. 1: im 2006 wegen Magersucht; Bg-act. 139 S. 4 f.: im 2011 suizidale Krise nach Streit mit dem Vater und dem Freund in alkoholisiertem Zustand, von Polizei eingeliefert; Bg- act. 139 S. 8: im 2012 eintägiger Aufenthalt nach Streit/Schlägerei mit dem Freund, Vater ebenfalls involviert; Bg-act. 139 S. 11: im 2012 freiwilliger Eintritt bei zunehmend depressiver Symptomatik mit Suizidgedanken, Pro- bleme mit Lebenspartner; Bg-act. 139 S. 14: im 2014 freiwilliger Eintritt auf- grund zunehmender depressiver Symptomatik mit suizidalen Gedanken; Bg-act. 139 S. 20: im 2015 freiwilliger Eintritt in Begleitung der Polizei auf- grund vermuteter Selbstgefährdung; Bg-act. 139 S. 27: im 2015 freiwilliger Eintritt zum Alkohol- und Methadonentzug auf Zuweisung der Psychiaterin; Bg-act. 155 S. 7: im 2016 Eintritt mit dem Ziel Alkoholentzug). Doch ist auf- grund der Grunderkrankung, sofern auch die mehrfach empfohlene psy- chotherapeutische Behandlung (vgl. Bg-act. 166 S. 26) tatsächlich in An- spruch genommen wird, nicht mit einer erhöhten krankheitsbedingten Aus- fallrate zu rechnen.

  • 27 - 5.4.Wird ein Leidensabzug verneint, so ergibt sich aus dem Vergleich des (un- bestrittenen) Valideneinkommens von Fr. 63'481.40 und des Invalidenein- kommens von Fr. 26'431.70 (LSE 2012, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art], weiblich, angepasst an die Nominallohnentwicklung, 50%-Pensum) der von der Beschwerdegeg- nerin errechnete IV-Grad von 58 % und damit ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente für die Zeiträume vom 1. Dezember 2011 bis zum 28. Februar 2012 und vom 1. August 2012 bis zum 31. August 2013 sowie ab dem 1. April 2017 (vgl. dazu Erwägung 4.4). Zusammenfassend kommt das Gericht daher zum Schluss, dass der Be- schwerdeführerin zumindest teilweise Recht zu geben und die angefoch- tene Verfügung vom 20. Juni 2017 soweit abzuändern ist, als der Be- schwerdeführerin ab dem 1. April 2016 eine ganze IV-Rente (IV-Grad 100 %) und ab dem 1. April 2017 eine halbe IV-Rente (IV-Grad 58 %) zu- zusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantona- len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts der Gutheissung der Be- schwerde und der Weiterausrichtung einer ganzen IV-Rente ab 1. April 2016 bzw. einer halben IV-Rente erst ab dem 1. April 2017 (anstatt April

  1. obsiegt die Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E.5 [entspricht BGE 142 V 106, ohne publizierte E.5], 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E.4.2 und 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E.3), weshalb es sich vorlie- gend aufgrund dieses Verfahrensausgangs (vgl. Art. 73 VRG) rechtfertigt,
  • 28 - die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin zu überbinden. 6.2.Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Diese werden vom Versiche- rungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses be- messen (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Da die Beschwerdeführerin, wie er- wähnt, dem Grundsatz nach obsiegt, ist ihr eine ungekürzte Parteientschä- digung zuzusprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom
  1. Januar 2016 E.4.2 f. und 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E.3,). Die Beschwerdeführerin reichte am 7. September 2016 eine Honorarnote über Fr. 2'901.61 bzw. am 13. September 2017 eine ergänzte Honorarnote über total Fr. 3'510.-- (12.5 Stunden à Fr. 250.--, zuzüglich 4 % Spesen und 8 % MWST) ein. Der Aufwand erscheint angemessen, jedoch ist der Stun- denansatz mangels Einreichens einer Honorarvereinbarung herabzuset- zen. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird, wenn keine Hono- rarvereinbarung eingereicht wird, der Stundenansatz auf Fr. 240.-- festge- legt bzw. reduziert, was dem Mittelwert des in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte (HV; BR 310.250) festgelegten Tarifrahmens von Fr. 210.-- bis Fr. 270.-- pro Stunde entspricht (vgl. z.B. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 17 56 vom 9. Oktober 2017 E.4c und S 15 107 vom 17. August 2017 E.9b). Vorliegend ergibt dies ein Honorar von total Fr. 3'369.60 (12.5 Stunden à Fr. 240.-- = Fr. 3'000.--, zuzüglich 4 % Spe- sen = Fr. 120.-- und 8 % MWST auf Fr. 3'120.-- = Fr. 249.60). Damit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'369.60 ausser- gerichtlich zu entschädigen.
  • 29 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2017 wird insofern aufgehoben als festgestellt wird, dass A._____ ab dem 1. April 2016 Anspruch auf eine ganze IV-Rente (IV-Grad 100 %) und ab dem 1. April 2017 Anspruch auf eine halbe IV-Rente (IV- Grad 58 %) hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zu Lasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ mit Fr. 3'369.60 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2017 110
Entscheidungsdatum
12.09.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026