VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 11 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterAudétat, Stecher Aktuarin ad hocHemmi URTEIL vom 17. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - 5.Am 15. August 2016 reichte A._____ der B._____ ein E-Mail ein, worin er erklärte, dass er mit der Verfügung vom 19. Juli 2016 nicht einverstanden sei. Er habe den Sachverhalt mit seinem Anwalt besprochen. Die B._____ teilte ihm mit E-Mail vom 16. August 2016 mit, dass er noch bis am 9. September 2016 Zeit habe, gegen die Verfügung schriftlich Einsprache zu erheben. Am 6. September 2016 äusserte sich A._____ erneut per Mail. Daraufhin erläuterte die B._____ mit E-Mail vom 23. September 2016, dass eine Einsprache schriftlich erhoben und von der Einsprache führen- den Person oder ihres Rechtsbeistandes unterzeichnet werden müsse. Für die Behebung der Mängel wurde A._____ eine Frist bis zum 14. Ok- tober 2016 gewährt. 6.Mit E-Mail vom 13. Oktober 2016 ersuchte A._____ die B._____ um zwei Wochen mehr Zeit, da er am Reisen sei. Leider könne er seinen Anwalt momentan nicht treffen, um die Einsprache unterzeichnen zu lassen. 7.Am 21. November 2016 gelangte A._____ erneut mit E-Mail an die B.. Die B. teilte ihm mit E-Mail vom 22. November 2016 mit, dass die gesetzliche Einsprachefrist längst abgelaufen sei. 8.Mit Nichteintretensentscheid vom 22. Dezember 2016 trat die B._____ auf die Einsprache von A._____ nicht ein. Sie stellte fest, dass eine Einspra- cheerhebung per E-Mail die gesetzlichen Anforderungen mangels Unter- schrift nicht erfülle. Es sei durch die E-Mails von A._____ erstellt, dass er die Verfügung vom 19. Juli 2016 erhalten habe. Auf die Anforderungen an die Einsprache habe ihn die B._____ hingewiesen. Innert der gesetzli- chen und nachfolgend verlängerten Frist sei keine solche eingegangen. Gründe für eine Wiederherstellung der Frist würden keine bestehen. Folg- lich sei auf die Einsprache nicht einzutreten. Da die B._____ für die durchgeführte Operation Kostengutsprache erteilt habe, sei sie bereit,
4 - A._____ den Selbstbehalt und die Franchise gegen Ausweis der Bezah- lung zu erstatten. 9.Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Januar 2017 Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die B._____ zu verpflichten, auf die Einsprache vom 15. August 2016 einzu- treten und ihm die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Un- fallversicherung für das Ereignis vom 6. März 2016 zu entrichten. Nach der Schulteroperation habe er sich nicht lange in der Schweiz aufgehalten und ab dem 10. Juni 2016 sei er in Australien gewesen. Folglich habe er sämtliche Schreiben der B., welche an seine Adresse in der Schweiz oder an diejenige in der Tschechischen Republik geschickt wor- den seien, nicht gelesen. Lediglich die E-Mails habe er erhalten. Aller- dings habe er aufgrund seines Auslandaufenthaltes nicht immer die Mög- lichkeit gehabt, seine E-Mails zu lesen und zu beantworten. Bis zu seiner Ausreise am 10. Juni 2016 habe er versucht, die Angelegenheit mit der B. zu klären. Jedoch habe er keine richtige Antwort erhalten – ledig- lich, dass er geduldig sein solle. Später habe er dann keine formell kor- rekte Einsprache mehr erheben oder sich mit seinem Anwalt besprechen können. Die B._____ habe in Kenntnis des Arztberichtes die Kostengut- sprache für die Operation erteilt. Ohne die Gewährung der Kostengut- sprache hätte er der Operation hier in der Schweiz nicht zugestimmt. Es sehe so aus, als ob die B._____ den ihr vorgelegenen Arztbericht nicht gelesen habe. Vor dem Ereignis vom 6. März 2016 habe er nie wirklich Probleme mit seiner Schulter gehabt. Er sei weder aufgrund von Schul- terbeschwerden bei einem Arzt in Behandlung gewesen, noch habe er Schmerzen in seiner Schulter verspürt. Bis zum Skisturz sei seine Schul- ter vielleicht etwas instabil gewesen, weil er zuvor mehrmals gestürzt sei. Allerdings habe er erst nach dem Skisturz seine Schulter aufgrund eines
5 - Risses der Supraspinatussehne nicht mehr heben können. Folglich liege rechtlich keine Krankheit vor, sondern ein Unfall. 10.Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2017 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie wiederholte dabei die im Nichteintretensentscheid vom 22. Dezember 2016 getätigten Ausführungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid vom 22. Dezember 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2016. Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versi- cherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versi- cherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständig- keit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege (VRG; BR 370.100), wonach das Ver- waltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit
6 - fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des angefochtenen Nichteintreten- sentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übri- gen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Nichteintretensentscheid vom 22. Dezember 2016. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. August 2016 eingetreten ist.
7 - erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen. Weitere objektive Wiederherstellungs- gründe wären eine Naturkatastrophe, ein Unfall oder ein Katastrophen- einsatz. Demgegenüber genügt blosse Ferienabwesenheit oder auch Ar- beitsüberlastung nicht. Ein subjektives Hindernis liegt etwa vor, wenn die gesuchstellende Person sich in einem Irrtum befindet. Bei den anerkann- ten Wiederherstellungsgründen handelt es sich demnach um Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels un- verhältnismässigen Aufwandes möglich war, die Frist einzuhalten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Er- messensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund gerade im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufs nicht leichthin angenom- men werden. Das Säumnis muss ohne Verschulden von Seiten der um Wiederherstellung der Frist ersuchenden Partei eingetreten sein. Jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters schliesst die Wiederher- stellung unabhängig davon aus, ob es sich dabei um grobes oder leichtes Verschulden handelt (vgl. zum Ganzen: BGE 122 V 255 E.2a f.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle- ge des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 587 f.; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 41 Rz. 7 ff.). b)Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat allerdings in Art. 10-12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV muss die Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Abge- sehen von den hier nicht massgebenden Fällen gemäss Art. 10 Abs. 2 ATSV kann die Einsprache laut Art. 10 Abs. 3 ATSV wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Die schrift-
8 - lich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 Satz 2 ATSV). Eine per E-Mail erhobene Einsprache ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Ein- sprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig (BGE 142 V 152 E.2.4 und 4.6). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine an- gemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Anordnung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintreten- sentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht er- füllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E.2.1). c)Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, sich ab dem 10. Juni 2016 im Ausland aufgehalten zu haben. Sämtliche Schreiben, welche während dieser Zeit an seine Adresse in der Schweiz oder an diejenige in der Tschechischen Republik geschickt worden seien, habe er nicht gele- sen. Zudem habe er im Ausland auch nicht immer die Möglichkeit gehabt, seine E-Mails zu lesen oder zu beantworten. Deshalb habe er auf die Ver- fügung auch nicht richtig reagieren können. d)Nach der unbestrittenen Feststellung der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer vorliegend die Verfügung vom 19. Juli 2016, welche ihm an seine Adresse in der Tschechischen Republik gesandt wurde, er- halten und zur Kenntnis genommen (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 17). Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführt und vom Be- schwerdeführer zu Recht auch nicht in Frage gestellt wird, war die direkte
9 - Zustellung der Verfügung an seine Wohnadresse in der Tschechischen Republik gemäss Art. 84 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zulässig. Der genaue Zeitpunkt der Zustellung lässt sich aus den Akten nicht entnehmen. Von der Verfügung vom 19. Juli 2016 dürfte der Be- schwerdeführer allerdings spätestens am 15. August 2016 Kenntnis erhal- ten haben, denn er erklärte mit dem am selben Tag gesendeten E-Mail an die Beschwerdegegnerin, dass er den Sachverhalt mit seinem Anwalt be- sprochen habe (Bg-act. 17). Die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen begann folglich am 16. August 2016 zu laufen und endete spätestens am