VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 11 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterAudétat, Stecher Aktuarin ad hocHemmi URTEIL vom 17. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ war während der Saison 2014/2015 und 2015/2016 bei der C._____ AG tätig und bei der B._____ AG obligatorisch unfallversichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 14. März 2016 meldete die C._____ AG der B._____ einen Skisturz vom 6. März 2016 als Unfall. Dabei habe sich A._____ die Schulter ausgerenkt und dann gleich selbst wieder einge- renkt. 2.Nach klinischen und bildgebenden Untersuchungen am 10. März 2016 und 21. März 2016 erfolgte am 5. April 2016 eine arthroskopische Opera- tion der linken Schulter in der Klinik Gut, Chur. Mit Operationsbericht vom
  1. April 2016 und vorläufigem Austrittsbericht vom 8. April 2016 diagnosti- zierte Dr. med. D._____ eine chronisch sistierende kaudale/ventro- kaudale Schulterinstabilität links. Im Arztbericht vom 14. März 2016 hielt Dr. med. D._____ fest, dass die von A._____ beschriebenen linksseitigen Schulterbeschwerden einer chronisch rezidivierenden ventrokaudalen glenohumeralen Instabilität nach primär Luxation 2009 zuzuschreiben seien. 3.Der Vertrauensarzt der B., Dr. med E., hielt in seiner Beurtei- lung vom 8. Juni 2016 fest, dass der Status quo ante hinsichtlich des Ski- sturzes vom 6. März 2016 am 10. März 2016 eingetreten sei. 4.Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 teilte die B._____ A._____ und der C._____ AG mit, dass die Schulterbeschwerden nicht mehr auf das Er- eignis vom 6. März 2016 zurückzuführen seien, weshalb die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 10. März 2016 eingestellt würden. Am 19. Juli 2016 erliess die B._____ eine anfechtbare Verfü- gung, worin sie erneut festhielt, dass ab dem 10. März 2016 infolge Ein- tritts des Status quo ante keine weiteren Leistungen erbracht würden.
  • 3 - 5.Am 15. August 2016 reichte A._____ der B._____ ein E-Mail ein, worin er erklärte, dass er mit der Verfügung vom 19. Juli 2016 nicht einverstanden sei. Er habe den Sachverhalt mit seinem Anwalt besprochen. Die B._____ teilte ihm mit E-Mail vom 16. August 2016 mit, dass er noch bis am 9. September 2016 Zeit habe, gegen die Verfügung schriftlich Einsprache zu erheben. Am 6. September 2016 äusserte sich A._____ erneut per Mail. Daraufhin erläuterte die B._____ mit E-Mail vom 23. September 2016, dass eine Einsprache schriftlich erhoben und von der Einsprache führen- den Person oder ihres Rechtsbeistandes unterzeichnet werden müsse. Für die Behebung der Mängel wurde A._____ eine Frist bis zum 14. Ok- tober 2016 gewährt. 6.Mit E-Mail vom 13. Oktober 2016 ersuchte A._____ die B._____ um zwei Wochen mehr Zeit, da er am Reisen sei. Leider könne er seinen Anwalt momentan nicht treffen, um die Einsprache unterzeichnen zu lassen. 7.Am 21. November 2016 gelangte A._____ erneut mit E-Mail an die B.. Die B. teilte ihm mit E-Mail vom 22. November 2016 mit, dass die gesetzliche Einsprachefrist längst abgelaufen sei. 8.Mit Nichteintretensentscheid vom 22. Dezember 2016 trat die B._____ auf die Einsprache von A._____ nicht ein. Sie stellte fest, dass eine Einspra- cheerhebung per E-Mail die gesetzlichen Anforderungen mangels Unter- schrift nicht erfülle. Es sei durch die E-Mails von A._____ erstellt, dass er die Verfügung vom 19. Juli 2016 erhalten habe. Auf die Anforderungen an die Einsprache habe ihn die B._____ hingewiesen. Innert der gesetzli- chen und nachfolgend verlängerten Frist sei keine solche eingegangen. Gründe für eine Wiederherstellung der Frist würden keine bestehen. Folg- lich sei auf die Einsprache nicht einzutreten. Da die B._____ für die durchgeführte Operation Kostengutsprache erteilt habe, sei sie bereit,

  • 4 - A._____ den Selbstbehalt und die Franchise gegen Ausweis der Bezah- lung zu erstatten. 9.Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Januar 2017 Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die B._____ zu verpflichten, auf die Einsprache vom 15. August 2016 einzu- treten und ihm die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Un- fallversicherung für das Ereignis vom 6. März 2016 zu entrichten. Nach der Schulteroperation habe er sich nicht lange in der Schweiz aufgehalten und ab dem 10. Juni 2016 sei er in Australien gewesen. Folglich habe er sämtliche Schreiben der B., welche an seine Adresse in der Schweiz oder an diejenige in der Tschechischen Republik geschickt wor- den seien, nicht gelesen. Lediglich die E-Mails habe er erhalten. Aller- dings habe er aufgrund seines Auslandaufenthaltes nicht immer die Mög- lichkeit gehabt, seine E-Mails zu lesen und zu beantworten. Bis zu seiner Ausreise am 10. Juni 2016 habe er versucht, die Angelegenheit mit der B. zu klären. Jedoch habe er keine richtige Antwort erhalten – ledig- lich, dass er geduldig sein solle. Später habe er dann keine formell kor- rekte Einsprache mehr erheben oder sich mit seinem Anwalt besprechen können. Die B._____ habe in Kenntnis des Arztberichtes die Kostengut- sprache für die Operation erteilt. Ohne die Gewährung der Kostengut- sprache hätte er der Operation hier in der Schweiz nicht zugestimmt. Es sehe so aus, als ob die B._____ den ihr vorgelegenen Arztbericht nicht gelesen habe. Vor dem Ereignis vom 6. März 2016 habe er nie wirklich Probleme mit seiner Schulter gehabt. Er sei weder aufgrund von Schul- terbeschwerden bei einem Arzt in Behandlung gewesen, noch habe er Schmerzen in seiner Schulter verspürt. Bis zum Skisturz sei seine Schul- ter vielleicht etwas instabil gewesen, weil er zuvor mehrmals gestürzt sei. Allerdings habe er erst nach dem Skisturz seine Schulter aufgrund eines

  • 5 - Risses der Supraspinatussehne nicht mehr heben können. Folglich liege rechtlich keine Krankheit vor, sondern ein Unfall. 10.Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2017 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie wiederholte dabei die im Nichteintretensentscheid vom 22. Dezember 2016 getätigten Ausführungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid vom 22. Dezember 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2016. Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versi- cherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versi- cherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständig- keit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege (VRG; BR 370.100), wonach das Ver- waltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit

  • 6 - fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des angefochtenen Nichteintreten- sentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übri- gen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Nichteintretensentscheid vom 22. Dezember 2016. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. August 2016 eingetreten ist.

  1. a)Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Nach dem im selben Abschnitt des Gesetzes stehenden Art. 39 Abs. 1 ATSG müs- sen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versi- cherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben werden. Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeter Weise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Die Hinde- rung kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurück- zuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem Willen unabhängi- gen Umstandes objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Eine Wie- derherstellung wurde etwa zugelassen bei schweren Krankheiten, bei ei- ner Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne weiteres absehbar war oder in engen Grenzen bei sprachlichen Schwierigkeiten; eine Ablehnung
  • 7 - erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen. Weitere objektive Wiederherstellungs- gründe wären eine Naturkatastrophe, ein Unfall oder ein Katastrophen- einsatz. Demgegenüber genügt blosse Ferienabwesenheit oder auch Ar- beitsüberlastung nicht. Ein subjektives Hindernis liegt etwa vor, wenn die gesuchstellende Person sich in einem Irrtum befindet. Bei den anerkann- ten Wiederherstellungsgründen handelt es sich demnach um Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels un- verhältnismässigen Aufwandes möglich war, die Frist einzuhalten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Er- messensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund gerade im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufs nicht leichthin angenom- men werden. Das Säumnis muss ohne Verschulden von Seiten der um Wiederherstellung der Frist ersuchenden Partei eingetreten sein. Jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters schliesst die Wiederher- stellung unabhängig davon aus, ob es sich dabei um grobes oder leichtes Verschulden handelt (vgl. zum Ganzen: BGE 122 V 255 E.2a f.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle- ge des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 587 f.; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 41 Rz. 7 ff.). b)Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat allerdings in Art. 10-12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV muss die Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Abge- sehen von den hier nicht massgebenden Fällen gemäss Art. 10 Abs. 2 ATSV kann die Einsprache laut Art. 10 Abs. 3 ATSV wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Die schrift-

  • 8 - lich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 Satz 2 ATSV). Eine per E-Mail erhobene Einsprache ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Ein- sprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig (BGE 142 V 152 E.2.4 und 4.6). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine an- gemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Anordnung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintreten- sentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht er- füllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E.2.1). c)Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, sich ab dem 10. Juni 2016 im Ausland aufgehalten zu haben. Sämtliche Schreiben, welche während dieser Zeit an seine Adresse in der Schweiz oder an diejenige in der Tschechischen Republik geschickt worden seien, habe er nicht gele- sen. Zudem habe er im Ausland auch nicht immer die Möglichkeit gehabt, seine E-Mails zu lesen oder zu beantworten. Deshalb habe er auf die Ver- fügung auch nicht richtig reagieren können. d)Nach der unbestrittenen Feststellung der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer vorliegend die Verfügung vom 19. Juli 2016, welche ihm an seine Adresse in der Tschechischen Republik gesandt wurde, er- halten und zur Kenntnis genommen (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 17). Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführt und vom Be- schwerdeführer zu Recht auch nicht in Frage gestellt wird, war die direkte

  • 9 - Zustellung der Verfügung an seine Wohnadresse in der Tschechischen Republik gemäss Art. 84 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zulässig. Der genaue Zeitpunkt der Zustellung lässt sich aus den Akten nicht entnehmen. Von der Verfügung vom 19. Juli 2016 dürfte der Be- schwerdeführer allerdings spätestens am 15. August 2016 Kenntnis erhal- ten haben, denn er erklärte mit dem am selben Tag gesendeten E-Mail an die Beschwerdegegnerin, dass er den Sachverhalt mit seinem Anwalt be- sprochen habe (Bg-act. 17). Die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen begann folglich am 16. August 2016 zu laufen und endete spätestens am

  1. September 2016. Am 15. August 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen die besagte Verfügung mittels E-Mail ein (Bg-act. 17). Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer mit E-Mail vom
  2. August 2016 und 23. September 2016 auf die formellen Anforderun- gen an eine Einsprache hin und informierte ihn über die Einsprachefrist (Bg-act. 17 und 19/1). Sodann gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 23. September 2016 eine Nachfrist bis zum 14. Ok- tober 2016 zur Behebung der formellen Mängel. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass im Unterlassungsfall auf die Einspra- che vom 15. August 2016 nicht eingetreten werden könne (Bg-act. 19/1). Der Beschwerdeführer nahm hiervon nachweislich Kenntnis, da er mit E- Mail vom 13. Oktober 2016 der B._____ mitteilte, dass er sich momentan aufgrund seines Auslandaufenthaltes nicht mit seinem Anwalt treffen kön- ne, um die Einsprache unterzeichnen zu lassen (Bg-act. 20). Der Auffor- derung zur Nachbesserung seiner Einsprache kam er innert Frist indes- sen nicht nach. Wie die Beschwerdegegnerin schliesslich zu Recht aus- führt, ist vorliegend auch kein Grund für eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 41 ATSG ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer angeführten objektiven Gründe – Auslandaufenthalt und Hinweis, dass er nicht immer die Möglichkeit gehabt habe, seine E-Mails zu lesen oder zu beantworten – vermögen den genannten gesetzlichen Anforderungen an eine Wieder- herstellung der Frist (vgl. vorstehend E.3a) in keiner Weise zu genügen.
  • 10 - Die Beschwerdegegnerin ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. August 2016 somit zu Recht nicht eingetreten. Damit kann auch die Frage, ob die Einstellung der Versicherungsleistungen per 10. März 2016 infolge Eintritts des Status quo ante rechtens war oder nicht, offen gelassen werden. e)Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder innert der gesetzlichen Einsprachefrist, noch innert der angesetz- ten Nachfrist zur Behebung der Mängel eine formell korrekte Einsprache erhoben hat.
  1. a)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 22. Dezember 2016 als rech- tens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Die obsiegen- de Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
  • 11 - 4.[Mitteilungen]

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