VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 109 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat AktuarSimmen URTEIL vom 19. Juni 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Schadenersatz nach AHVG

  • 2 - 1.Die B._____ GmbH wurde am 3. Juni 2009 in C._____ GmbH umfirmiert. Per 19. Juni 2009 verlegte sie ihren Sitz von X._____ nach Y._____ und wurde gleichentags ins Handelsregister des Kantons Graubünden einge- tragen. Gemäss Handelsregistereintrag war A._____ vom 19. Juni 2009 bis 18. Juni 2012 Gesellschafterin der C._____ GmbH, wobei sie mit Ein- zelunterschrift zeichnete. Ebenfalls als Gesellschafter mit Einzelunter- schrift und als Geschäftsführer eingetragen war D.. Seit der Sitzver- legung per 19. Juni 2009 war die C. GmbH der AHV-Ausgleichs- kasse des Kantons Graubünden (nachfolgend AHV-Ausgleichskasse) an- geschlossen. 2.Am 21. August 2013 wurde über die C._____ GmbH der Konkurs eröffnet. Mit Konkursentscheid des Bezirksgerichtes H._____ vom 18. September 2013 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. 3.Weil die Forderungen der AHV-Ausgleichskasse gegenüber der C._____ GmbH aufgrund des Konkurses derselben nicht mehr (vollständig) begli- chen werden konnten, erliess die AHV-Ausgleichskasse am 24. Juni bzw. am 13. Juli 2015 gegenüber A._____ sowie gegenüber D._____ und E._____ gestützt auf Art. 52 AHVG Schadenersatzverfügungen in der Höhe von je Fr. 56'046.90 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2011 und 2012 samt Mahngebühren, Verzugszinsen, Bussen und Verwaltungskosten. 4.Die von A._____ am 12. August 2015 gegen die Schadenersatzverfügung erhobene Einsprache mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung wurde mit Einspracheentscheid der AHV- Ausgleichskasse vom 11. Juli 2017 insoweit teilweise gutgeheissen, als die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes von Fr. 56'046.90 auf Fr. 41'314.65 reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abge- wiesen. Begründet wurde die teilweise Gutheissung mit der Tatsache,

  • 3 - dass A._____ lediglich für den bis am 18. Juni 2012 angefallenen Ausstand haftbar sei, welcher sich dannzumal auf Fr. 41'314.65 belaufen habe. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 11. Au- gust 2017 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "Es sei das Urteil des Rechtsdienstes der SVA Chur vom 11.08.2017 [recte: 11.07.2017] in Sachen Schadenersatzforderung der SVA Chur wie folgt zu ändern. ➢ Die Schadenforderung der SVA Chur an die neuen Gesellschafter und Ge- schäftsführer der C._____ GmbH zu je 50 % aufzuteilen. ➢50 % Übernahme von Herrn E._____ ➢50 % Übernahme von Herrn F._____ 6.Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juli 2017 sowie auf die einge- reichten und beim Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kan- tons Graubünden edierten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den in Anwendung von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVG; SR 831.10) ergangenen Einspracheentscheid vom

  1. Juli 2017, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin vom 12. August 2015 lediglich insoweit teil-
  • 4 - weise gutgeheissen hat, als die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes von Fr. 56'046.90 auf Fr. 41'314.65 reduziert wurde. Gegen solche sozial- versicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 57 ATSG). Für die Beurteilung dieser Beschwerde ist in Abweichung zu Art. 58 Abs. 1 ATSG das kantonale Versicherungs- gericht örtlich zuständig, in welchem die Arbeitgeberin ihren Wohnsitz hat bzw. bis zum Konkurs hatte (Art. 52 Abs. 5 AHVG; BGE 110 V 358 E.4b; KIESER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung,
  1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 52 Rz. 124). Nachdem die C._____ GmbH vor ihrem Konkurs in Y._____ und damit im Kanton Graubünden domiziliert war (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] I.3), ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit demnach das Versiche- rungsgericht des Kantons Graubünden zuständig. Hierbei handelt es sich um das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde folglich örtlich und sachlich zuständig. Als formelle und materielle Verfü- gungsadressatin ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspra- cheentscheid überdies unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an dessen gerichtlicher Überprüfung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre- ten. 2.1.Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin für den sich aus den Beitragsausständen der C._____ GmbH ergebenden Scha- den von Fr. 41'314.65 haftbar gemacht werden kann. Die Beschwerdefüh- rerin stellt dies mit der Begründung in Abrede, dass die Übernahme der Gesellschaft schon vor dem entsprechenden Handelsregistereintrag be-
  • 5 - schlossen worden sei und sie keinerlei Funktionen mehr in der Gesell- schaft und keinerlei Einfluss auf die Geschäftstätigkeit mehr gehabt habe. Leider sei die Änderung nicht bzw. erst nach etlichem Begehren ihrerseits im Handelsregister eingetragen worden. Sie habe für die beiden heutigen Gesellschafter einen Abzahlungsvorschlag vorbereitet und bemühe sich, der Beschwerdegegnerin keinen Beitragsschaden zu verursachen. Gemäss diesem Abzahlungsvorschlag würden die heutigen Gesellschaf- ter die ausstehenden Beiträge zu je 50 % übernehmen. 2.2.Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass sich aus den Akten ergebe, dass die Übernahme der C._____ GmbH durch E._____ und F._____ erst am 18. Juni 2012 erfolgt sei. Die Beschwerde- führerin habe den Geschäftsgang der C._____ GmbH bis am 18. Juni 2012 beeinflussen können, weshalb sie für den am 18. Juni 2012 beste- henden Ausstand von Fr. 41'314.65 haftbar sei. Bei einer Solidarhaftung könne die Beschwerdegegnerin gegen alle Schuldner, gegen mehrere oder bloss gegen einen von ihnen vorgehen. Es stehe in ihrem Belieben, welchen der verschiedenen Solidarschuldner sie in Anspruch nehmen wolle. Daher vermöge die Tatsache, dass die heutigen Gesellschafter al- lenfalls bereit seien, den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden je zu 50 % zu ersetzen, nichts an der Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Juli 2017 zu ändern. 3.Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um ei- ne juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haf- ten sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkom-

  • 6 - men aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erfor- derlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Ar- beitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34 und 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. 4.1.Nachstehend sind somit die spezifischen Haftungsvoraussetzungen zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin macht einen Schaden von gesamthaft Fr. 41'314.65 geltend. Der Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG umfasst in erster Linie die geschuldeten paritätischen AHV/IV/EO- und ALV- Beiträge sowie die von der Arbeitgeberin und gegebenenfalls auch den Arbeitnehmern geschuldeten FAK-Beiträgen. Hinzu kommen unbezahlt gebliebene Verwaltungskostenbeiträge sowie Mahn-, Veranlagungs- und Betreibungsgebühren. Bestandteil des Schadens bilden schliesslich auch die bis zum Eintritt des Schadens aufgelaufenen Verzugszinsen auf rückständigen Beiträgen (KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 13 ff.; NUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: SCHAFFHAU- SER/KIESER [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 97 ff. S. 100; REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitge- bers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 329 ff.; FORSTER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz.11.5). Auf der Schadenersatzforde-

  • 7 - rung selbst ist hingegen kein Verzugszins geschuldet, es sei denn, der Haftpflichtige trage nach der Konkurseröffnung bzw. der Ausstellung des Pfandscheins durch trölerischen Machenschaften zur Verzögerung bei (Urteil des Bundesgerichtes 9C_901/2007 vom 8. Oktober 2008 E.7; FORSTER, a.a.O., Rz. 11.6). Der Schaden gilt als eingetreten, sobald an- zunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Bei Zah- lungsunfähigkeit gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, also wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (BGE 136 V 268 E.2.6, 129 V 193 E.2.2, 123 V 12 E.5b). 4.2.Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einsprachever- fahrens die Schadenersatzforderung von ursprünglich Fr. 56'046.90 auf Fr. 41'314.65 reduziert, weil die Beschwerdeführerin entgegen der Scha- denersatzverfügungen vom 24. Juni 2015 bzw. 13. Juli 2015 lediglich für den bis 18. Juni 2012 angefallenen Ausstand haftbar sei, welcher sich dannzumal auf Fr. 41'314.65 belaufen habe (vgl. Bg-act. II.66/10). Der streitige Schaden von gesamthaft Fr. 41'314.65 setzt sich aus den in der Zeit vom 19. Juni 2009 bis 18. Juni 2012 entstandenen und unbezahlt ge- bliebenen AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträgen sowie ungedeckten Verwal- tungs-, Mahnungs- und Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Ver- zugszinsen zusammen. Die fraglichen Schadenspositionen sind ausge- wiesen durch die eingereichten Unterlagen belegt (vgl. Bg-act. II.67). Die Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe des von der Beschwerdegeg- nerin geltend gemachten Schadenersatzes von Fr. 41'314.65 grundsätz- lich nicht. Sie nimmt lediglich indirekt mittels Einreichung eines Vor- schlags zur Schuldanerkennung und Ratenzahlungsvereinbarung zum Forderungsbetrag Stellung. Im Rechtsbegehren selber nennt sie keinen Betrag, sondern begehrt lediglich die hälftige Teilung der Schadenersatz- forderung zwischen den heutigen Gesellschaftern E._____ und F._____.

  • 8 - Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schadenssumme von Fr. 41'314.65 gemäss angefochtenem Einspracheentscheid vom

  1. Juli 2017 blieb damit unbestritten. Weil auch aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, die für die Unrichtigkeit der geltend ge- machten Schadenssumme sprechen, ist die Haftungsvoraussetzung des Schadens erfüllt. Fest steht ferner, dass über die C._____ GmbH am
  2. August 2013 der Konkurs eröffnet wurde und das Konkursverfahren durch den Konkursentscheid des Bezirksgerichtes H._____ vom 18. Sep- tember 2013 mangels Aktiven eingestellt wurde. Die infrage stehenden Sozialversicherungsbeiträge können somit im ordentlichen Bezugsverfah- ren aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden. Infolge Zah- lungsunfähigkeit der C._____ GmbH hat die Beschwerdegegnerin folglich einen Schaden von Fr. 41'314.65 erlitten. 5.Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Vorliegend kam die C._____ GmbH der Beitragsablie- ferungspflicht nach Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nicht vollumfänglich nach, was zum Schaden der Be- schwerdegegnerin geführt hat. Die Gesellschaft bzw. deren Organe ha- ben damit die Beitragszahlungspflicht betreffend die von der Beschwer- degegnerin geltend gemachten Ausstände missachtet, womit die Wider- rechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung gegeben ist. Ein Rechtferti- gungsgrund ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. 6.Zwischen dem bei der Kasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwid- rigen Verhalten des Arbeitgebers muss sodann ein adäquater Kausalzu- sammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E.4a). Ein Ergebnis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizu-
  • 9 - führen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als be- günstigt erscheint (BGE 128 V 124 E.4f, 125 V 456 E.5a). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der der C._____ GmbH als Arbeit- geberin obliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritäti- schen Sozialversicherungsbeiträge für den bei der Kasse entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammen- hang ist somit ebenfalls zu bejahen. 7.1.Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit des Arbeitgebers voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrläs- siger Weise erfolgt ist. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Ver- schuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl den Arbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; ver- langt wird somit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. REICH- MUTH, a.a.O., Rz. 535). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungs- pflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Le- diglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996, S. 1071 ff., 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 186 E.1b). In diesem Zusammen- hang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde. 7.2.Die Beschwerdeführerin macht nichts geltend, was für die Entlastung der C._____ GmbH als juristische Person von Belang wäre. Unter diesen

  • 10 - Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die C._____ GmbH hinsichtlich ihrer Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht ein Verschul- den zumindest im Umfang grober Fahrlässigkeit trifft, und dass keine An- haltspunkte ersichtlich sind, die das fehlerhafte Verhalten als gerechtfer- tigt erscheinen lassen. Die Haftbarkeit der C._____ GmbH als Arbeitgebe- rin ist daher grundsätzlich zu bejahen. 7.3.Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltend- machung der Haftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, darf die Ausgleichskasse den fraglichen Scha- den gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AHVG von den Mitgliedern der Verwaltung der konkursiten Arbeitgeberin und allen mit deren Geschäftsführung oder Liquidation beauftragten Personen einfordern. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und unter anderem die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als vormalige einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin der C._____ GmbH haftbar gemacht. 7.4.Bei der Prüfung der Organhaftung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zu beachten, dass die GmbH grundsätzlich eine drei- teilige Organisation aufweist: Von Gesetzes wegen sind als Organe die Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Obligationen- recht, OR; SR 220]), die Geschäftsführung und Vertretung (durch alle Ge- sellschafter [sog. Selbstorganschaft] bzw. durch einzelne Gesellschafter oder durch Dritte [sog. Drittorganschaft], Art. 809 ff. OR) sowie die Revisi- onsstelle (Art. 818 OR) vorgesehen. Grundsätzlich sieht das Gesetz in Art. 809 Abs. 1 OR die Selbstorganschaft vor, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch alle Gesellschafter. Allerdings begründet die Stellung als blosser Gesellschafter rechtsprechungsgemäss für sich allein noch keine Kontroll- und Überwachungspflichten. Abweichende statuari-

  • 11 - sche Regelungen vorbehalten, besteht für einen blossen Gesellschafter einer GmbH keine Pflicht zur Kontrolle und Überwachung der Geschäfts- führung (BGE 126 V 237 E.4; Urteil des Bundesgerichtes 9C_536/2007 vom 26. Mai 2008 E.3). Folgerichtig sieht Art. 827 OR bezüglich der auf Pflichtverletzungen beruhenden Verantwortlichkeit nur für bei der Gesell- schaftsgründung beteiligte und mit der Geschäftsführung und der Kontrol- le betraute Personen sowie die Liquidatoren eine Normierung vor. Wenn daher ein nicht geschäftsführender Gesellschafter die Einhaltung der so- zialversicherungsrechtlichen Abrechnungs- und Beitragszahlungspflichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) durch die Firma nicht überprüft, kann er für den von der Kasse wegen der Beitragsausfälle erlittenen Schaden grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden. Ist er indessen sta- tutarisch zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführertätigkeit verpflichtet, kann er wegen unterlassener oder unzureichender Kontrolle in die Pflicht genommen werden (BGE 126 V 237 E.4). Formell eingesetz- te Geschäftsführer der GmbH haften für den zufolge nicht bezahlter Sozi- alversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (vgl. BGE 126 V 237 E.4; Urteil des Bundesgerichtes 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E.5.3; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 104). Dieser Praxis zufolge ist aufgrund der obligationenrechtlichen Sorgfalts- und Überwachungspflichten zu ent- scheiden, ob ein Verhalten eines Organs als widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 AHVG anzusehen ist. Ist dies zu bejahen, so haften formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH der Ausgleichskasse für den durch dieses Verhalten verursachten Schaden (vgl. BGE132 III 523 E.4.6; Urteile des Bundesgerichtes 9C_646/2012 vom 27. August 2013 E.5.1, 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E.3.3; NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, a.a.O., S. 1077). Dabei gilt es zu beachten, dass nicht nur Personen als mit der Geschäftsführung befasst gelten, die aus- drücklich als Geschäftsführer ernannt worden sind (sog. formelle Organe); dazu gehören auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäfts-

  • 12 - führers ausüben, indem sie etwa diesem vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbil- dung der Gesellschaft massgebend beeinflussen (materielle bzw. fakti- sche Organe; vgl. BGE 117 II 432 E.2, 114 V 213 E.4 f.). 7.5.Im vorliegenden Fall bestand die Geschäftsführung der C._____ GmbH gemäss Art. 22 Abs. 1 der beim Grundbuchinspektorat und Handelsregis- ter des Kantons Graubünden edierten Statuten vom 3. Juni 2009 aus ei- nem oder mehreren Mitgliedern (Geschäftsführern). Die Geschäftsführer waren gemäss Art. 24 Abs. 1 zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zuge- wiesen waren. Insbesondere hatten sie die unübertragbare und unent- ziehbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Fi- nanzkontrolle (Art. 24 Abs. 2 Ziff. 3). Wie sich den bei den Akten liegen- den Unterlagen entnehmen lässt, war die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 19. Juni 2009 bis 18. Juni 2012 als einzelzeichnungsberechtigte Ge- sellschafterin der C._____ GmbH im Handelsregister eingetragen. Eben- falls als Gesellschafter mit Einzelunterschrift und als Geschäftsführer ein- getragen war D._____ (vgl. Bg-act. I.106). Ob der Beschwerdeführerin durch den Eintrag im Handelsregister als Gesellschafterin mit Einzelun- terschrift der C._____ GmbH bereits formelle Organstellung zukommt, kann an dieser Stelle offen bleiben, weil sie im hier fraglichen Zeitraum vom 19. Juni 2009 bis 18. Juni 2012 − wie nachstehend dargestellt − of- fenkundig als faktische Geschäftsführerin der C._____ GmbH − und damit als materielles Organ − fungierte. Einerseits führt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe ans streitberufene Gericht vom 11. August 2017 (Post- stempel) nämlich selber aus, dass sie nach dem Beschluss, die C._____ GmbH zu übertragen, "gar keinen Einfluss mehr (sic!) auf die Geschäft- stätigkeit der Unternehmung" hatte. Daraus lässt sich e contrario schlies- sen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Beschluss, die Gesellschaft zu übertragen, die Geschäftsleitung der C._____ GmbH zumindest beein-

  • 13 - flusste. Anderseits gab die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2009 unter- schriftlich ihre Privatadresse als Zustelladresse für sämtliche Post der So- zialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) an die C._____ GmbH an (vgl. Bg-act. I.4). Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin zwischen Juli 2009 und Mai 2012 sämtliche Korrespondenz mit der SVA führte. Sie war im Bereich Beitragswesen umfassend informiert und nahm die umfassende Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung war. Dies wird denn auch von diversen bei den Akten liegenden Unterlagen bestätigt (vgl. Bg-act. I.7, 13, 16, 19, 29, 31, 32, 36, 37, 39, 50, 53, 61, 69, 75, 86, 88, 94). Die Beschwerdeführerin führte aber auch in anderen Be- reichen die Korrespondenz für die C._____ GmbH, so beispielsweise im Jahr 2009 mit der G.-Pensionskasse (vgl. Bg-act. I./12). Schliess- lich führte die Beschwerdeführerin im hier fraglichen Zeitraum (bzw. sogar bis September 2012) auch die Lohnbuchhaltung der C. GmbH (vgl. Bg-act. I.201/1 und 8) und rechnete gegenüber der Beschwerdegegnerin ab. Damit ist die faktische Geschäftsführerstellung der Beschwerdeführe- rin im Sinne von Art. 24 der Statuten der C._____ GmbH hinreichend er- stellt. Die gegenteilige Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Übernahme der Gesellschaft durch E._____ und F._____ beschlos- sen worden sei und sie keinerlei Funktion mehr in der Gesellschaft und gar keinen Einfluss mehr auf die Geschäftstätigkeit der Unternehmung besessen habe, was erst nach etlichen Begehren ihrerseits seinen han- delsregistermässigen Niederschlag gefunden habe, greift nach dem vor- stehend Gesagten nicht. Einerseits wird die entsprechende Behauptung von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert und anderseits sprechen der Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin als einzelzeichnungs- berechtigte Gesellschafterin bis 18. Juni 2012 (vgl. Bg-act. I.106), die Un- terzeichnung einer Anmeldung für einen Versicherungsausweis noch im Mai 2012 (vgl. Bg-act. I.94) sowie die Fortführung der Lohnbuchzahlun- gen bis im September 2012 (vgl. Bg-act. I.201/1, 201/8) gegen die be- schwerdeführerische Argumentation. Die Beschwerdeführerin unterstand

  • 14 - damit im hier fraglichen Zeitraum vom 19. Juni 2009 bis 18. Juni 2012 als faktische Geschäftsführerin offenkundig zumindest der materiellen Or- ganhaftung. Ihre Haftung erstreckt sich dabei auf unbezahlte Sozialversi- cherungsbeiträge, die im Zeitraum der Funktionsausübung der Be- schwerdeführerin als faktische Geschäftsführerin, d.h. während der Dauer ihrer tatsächlichen Einflussnahme auf die Geschäftsführung, fällig wurden und hätten entrichtet werden müssen. 7.6.Zu beachten ist, dass nicht jedes der Gesellschaft anzulastende Ver- schulden auch ein solches ihrer Organe ist. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hin- blick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zu- zurechnen ist. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (seit

  1. Januar 2007: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen) betonte in seiner − zur Organhaftung bei der Aktiengesellschaft entwickelten − Rechtsprechung regelmässig, dass an die Sorgfaltspflicht der Organe grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1985 S. 620). Im Übrigen ist vom Leitsatz auszugehen, wonach grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verstän- digen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als be- achtlich hätte einleuchten müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E.3.2). Für das Organ einer Gesell- schaft ist das Mass der zu verlangenden Sorgfalt abzustufen, entspre- chend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen derjeni- gen Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherwei- se erwartet werden kann und muss (BGE 103 V 120 E.6). Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verant- wortung und den Kompetenzen ab, die ihm übertragen wurden (BGE 108 V 199 E.3a). Dabei kann vereinfachend gesagt werden, dass je klei- ner und überschaubarer die Tätigkeit einer Firma ist, desto eher davon ausgegangen werden kann, dass die Organe über sämtliche Geschäfte
  • 15 - Bescheid wissen und daher auch Kenntnis davon haben, wenn in Einzel- fällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist oder ausstehen- de Beitragszahlungen nicht geleistet werden (BGE 108 V 202 E.3a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes H 308/95 vom 19. Juli 1996 E.5a). In diesem Fall wird die Grobfahrlässigkeit regelmässig gegeben sein (BGE 103 V 125; NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, a.a.O., S. 1078). 7.7.Bei der C._____ GmbH handelte es sich um eine kleine und überschau- bar organisierte Gesellschaft mit einer ausserordentlich einfachen Verwal- tungsstruktur und entsprechend grosser Sorgfaltspflicht der Organe. Es ist daher davon auszugehen, dass die Organe über sämtliche Geschäfte Bescheid wussten und dementsprechend auch Kenntnis davon hatten, wenn in Einzelfällen Abrechnungen über Lohnbeiträge nicht erfolgten oder ausstehende Beitragszahlungen nicht geleistet wurden. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführun- gen ist das Verschulden der Beschwerdeführerin als faktische Geschäfts- führerin der C._____ GmbH zu bejahen. Die Beschwerdeführerin bearbei- tete seit ihrem Eintritt in die Gesellschaft per 19. Juni 2009 die Lohnab- rechnungen der C._____ GmbH gegenüber der Beschwerdegegnerin und führte überdies − wie gesehen (vgl. vorstehend E.7.5) − deren Korre- spondenz. Sie kannte zudem die finanzielle Situation und die seit dem Jahr 2011 zunehmend angespannte Liquidität der C._____ GmbH und hatte überdies als Zustellempfängerin sämtlicher Post der C._____ GmbH auch Kenntnis von den Mahnungen der Beschwerdegegnerin, die bereits ab dem Jahr 2009 eingingen (vgl. Bg-act. I.9, 21, 23, 89, 92, 93, 95 - 97). In Anbetracht dieser Tatsache musste von der Beschwerdeführerin die Übersicht über alle Belange sowie über sämtliche Geschäfte der Gesell- schaft verlangt werden, wozu insbesondere auch die Kontrolle und Über- wachung bezüglich der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszah- lungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin gehört. Insbesondere

  • 16 - wäre die Beschwerdeführerin als faktische Geschäftsführerin mit Einzel- unterschrift verpflichtet gewesen, die finanziellen Verhältnisse der C._____ GmbH besonders zu beachten, die Fortentwicklung der Liquidität prioritär zu behandeln, sich für die Begleichung der Schulden der C._____ GmbH gegenüber der Beschwerdegegnerin einzusetzen und die erforder- lichen Sanierungsmassnahmen in die Wege zu leiten, zumal das Bei- tragswesen ein zentraler Bereich jedes Unternehmens ist. Den Akten sind indes keinerlei Hinweise auf entsprechende Bemühungen der Beschwer- deführerin zu entnehmen und auch im vorliegenden verwaltungsgerichtli- chen Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, was sie zur Verbesserung der finanziellen Situation der C._____ GmbH getan hat. Vor diesem Hintergrund und angesichts der bereits ab dem Jahr 2009 bei der C._____ GmbH eingegangenen Mahnungen der Be- schwerdegegnerin muss davon ausgegangen werden, dass die Be- schwerdeführerin als faktische Geschäftsführerin dem Thema Beitrags- wesen nicht die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet hat. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Exkulpationsgrund des nicht mehr vor- handenen massgeblichen Einflusses auf die Geschäftstätigkeit greift nicht. Massgebend dafür, ob noch ein massgeblicher Einfluss auf den Geschäftsgang genommen wird, ist nämlich der Zeitpunkt des tatsächli- chen Austritts aus der Gesellschaft bzw. in concreto der Löschung der Beschwerdeführerin als einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin der C._____ GmbH aus dem Handelsregister per 18. Juni 2012. Abzustellen ist mithin auf den Zeitpunkt, in welchem eine Gesellschafterin tatsächlich keinen massgeblichen Einfluss auf den Geschäftsgang mehr hat. Vorste- hend wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin zumindest bis Juni 2012 massgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der C._____ GmbH hatte. Dementsprechend wäre sie verpflichtet gewesen, sich bis zu ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft per 18. Juni 2012 um die Einhal- tung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Be- schwerdegegnerin zu kümmern, was sie − wie gesehen − nicht hinrei-

  • 17 - chend getan hat. Weitere Entlastungsgründe werden von der Beschwer- deführerin weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflichten unge- nügend wahrgenommen hat. Ob sie diese nicht kannte oder trotz Kennt- nis nicht eingehalten hat, kann dahingestellt bleiben, weil das Verhalten der Beschwerdeführerin in beiden Fällen als zumindest grobfahrlässig be- zeichnet werden muss. Da Organe überdies gehalten sind, dafür zu sor- gen, dass sie bei der Übernahme eines Mandats über die für dessen Ausübung notwendigen Kenntnisse verfügen, käme für den Fall des Feh- lens der entsprechenden Kenntnisse ein Fehlverhalten im Sinne eines Übernahmeverschuldens in Frage. Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass im vorliegenden Fall keinerlei Gründe er- sichtlich sind, die geeignet wären, die Missachtung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht als gerechtfertigt oder zumindest als entschuldbar erscheinen zu lassen. Weil die Akten zudem keinerlei Anhaltspunkte ent- halten, die gegen eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin sprechen würden, ist mit der Beschwerdegegnerin auch die Haftungsvor- aussetzung des Verschuldens zu bejahen. 8.Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Vor- liegend wurde das Konkursverfahren der C._____ GmbH mit Verfügung des Bezirksgerichtes H._____ am 18. September 2013 mangels Aktiven eingestellt. Dementsprechend erfolgte die Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin am 24. Juni bzw. 13. Juli 2015 rechtzeitig und die Verjährung ist nicht eingetreten. 9.Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG haften mehrere Schadenersatz- pflichtige solidarisch. Die solidarische Haftung im Sinne von Art. 143 ff. OR erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ih-

  • 18 - nen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E.3.1). Als Solidarschuldner hat jedes einzelne Organ für den ganzen Schaden einzustehen, und die Ausgleichskasse braucht sich um die internen Be- ziehungen zwischen ihnen nicht zu kümmern (BGE 119 V 86 E.5a). Das Verhalten eines von mehreren haftpflichtigen Organen vermag daher ein anderes Organ gegenüber der Ausgleichskasse nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen zu entlasten; so etwa, wenn das Verschulden des in An- spruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es of- fensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (SVR 2008 AHV Nr. 5 S. 13, H 207/06 E.4.2.2 mit Hinweisen). Ei- ne solche Sachlage ist im vorliegenden Fall indes nicht gegeben, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin den gesamten Schadensbetrag von Fr. 41'314.65 geltend macht. 10.1.Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz im Sinne von Art. 52 AHVG erfüllt sind. Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführe- rin zu Recht verpflichtet hat, Schadenersatz für entgangene Sozialversi- cherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 41'314.65 zu leisten. Weil die For- derung der Beschwerdegegnerin überdies nicht verjährt ist und die Be- schwerdeführerin als Solidarschuldnerin ohne Weiteres für die gesamte Schadenssumme in Anspruch genommen werden kann, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2017 als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Be- schwerde führt.

  • 19 - 10.2.Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG) und der ob- siegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g e contrario ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Gericht
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GR_VG_003, S 2017 109
Entscheidungsdatum
19.06.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026