VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 93 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterInAudétat, Racioppi AktuarinParolini URTEIL vom 05. September 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hablützel, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.A._____ ist gelernter Materialprüfer. Zuletzt war er als Hilfsarbeiter im Tunnelbau tätig. Bei einem Arbeitsunfall am 2. Juni 1992 wurde A._____ von einem Stein am Helm und der rechten Schulter getroffen. Dabei erlitt er eine Gehirnerschütterung sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). In der Folge litt A._____ an Kopf-, Rücken- und Nackenschmer- zen sowie an Schwindel, Nervosität und Gedächtnisproblemen. 2.Am 27. Juli 1993 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. 3.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) sprach A._____ mit Verfügung vom 11. April 1995 mit Wirkung ab 1. Mai 1995 aufgrund einer 100%igen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ei- ne Rente sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 68'040.-- auf Basis einer Integritätseinbusse von 70 % zu. Zudem sprach die SUVA A._____ mit Verfügung vom 2. Juli 2002 mit Wirkung ab 1. April 2001 aufgrund ei- ner Hilflosigkeit leichten Grades eine Hilflosenentschädigung zu. 4.Die IV-Stelle schloss sich mit Verfügung vom 8. September 1995 dem von der SUVA berechneten Invaliditätsgrad von 100 % an und sprach A._____ mit Wirkung ab dem 1. Juni 1993 eine ganze Invalidenrente zu. 5.Per 30. April 1998, per 1. September 2005 sowie per 1. Juli 2008 wurden zur Prüfung des Anspruchs auf Rentenleistungen durch die IV-Stelle Re- visionen von Amtes wegen eingeleitet. Bei der Prüfung des Invaliditäts- grades wurden jedoch keine sich auf die Rente auswirkenden Änderun- gen festgestellt. Am 8. September 1998, am 25. November 2005 sowie am 29. Januar 2009 teilte die IV-Stelle A._____ jeweils mit, dass er auf- grund eines Invaliditätsgrades von 100 % nach wie vor Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.

  • 3 - 6.Am 16. April und am 16. Juni 2010 gingen bei der IV-Stelle anonyme Meldungen ein, wonach A._____ in X._____ arbeiten und alleine mit dem Auto von der Schweiz nach X._____ fahren könne. 7.Per 1. Februar 2012 führte die IV-Stelle zur Prüfung des Anspruchs auf Rentenleistungen erneut eine Rentenrevision von Amtes wegen durch. Im Fragebogen "Revision der Invalidenversicherung/Hilflosenentschädigung" gab A._____ der IV-Stelle am 16. Februar 2012 an, sein Gesundheitszu- stand habe sich verschlechtert. Nach Einholung eines Arztberichtes beim behandelnden Hausarzt Dr. med. B._____ vom 3. Dezember 2012 sowie eines bidisziplinären Gutachtens (Psychiatrie inkl. Neuropsychologie und Neurologie) von Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ vom 31. Juli 2013 stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. August 2013 in Aus- sicht, dass sie die Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 27 % nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufheben wer- de. 8.Dagegen erhob A._____ am 6. Juni bzw. am 30. Oktober 2013 Einwand und beantragte mit Hinweis auf den beigelegten Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 28. Oktober 2013 die erneute Überprüfung des Leistungs- anspruchs. 9.Nach Vorermittlungen durch die IV-Stelle am Wohnort von A._____ am 1. und am 3. April, am 12. Mai sowie am 21. und am 26. Juni 2014 wurde A._____ am 14. Juli 2014 im Auftrag der IV-Stelle observiert. Am 2. Sep- tember 2014 wurde A._____ von der IV-Stelle zum aktuellen Gesund- heitszustand befragt sowie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit den Ergebnissen der Observation konfrontiert. 10.Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2014 stellte die IV-Stelle die ganze Invalidenrente vorsorglich per sofort ein.

  • 4 - 11.Mit Vorbescheid vom 22. September 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass die Rente rückwirkend per 31. Juli 2014 aufgehoben werde. Dage- gen erhob A._____ am 7. Oktober bzw. am 20. November 2014 Einwand und beantragte die Aufhebung des Vorbescheids vom 22. September 2014 und die Gewährung einer ganzen Rente über den 31. Juli 2014 hin- aus. Eventuell sei der Invaliditätsgrad neu zu berechnen und entspre- chend eine Rente auszurichten. 12.Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 hob die IV-Stelle die Rente rück- wirkend per 31. Juli 2014 auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand seit mindestens Juli 2014 erheb- lich verbessert habe. Seit diesem Datum sei ihm wieder eine 100%ige Erwerbstätigkeit zumutbar. Damit liege ein Revisionsgrund vor. Aus den Observationsunterlagen sei klar ersichtlich, dass A._____ seine Be- schwerden bei Abklärungen aggraviere und/oder simuliere. Bei Aggrava- tion/Simulation liege keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, wes- halb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Da A._____ seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei, sei die Invalidenrente rückwirkend aufzuheben. 13.Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 verpflichtete die IV-Stelle A., die zu viel ausbezahlten Leistungen vom 1. August bis 30. Sept- ember 2014 im Gesamtbetrag von Fr. 4'146.-- zurückzuerstatten. 14.Gegen die Verfügung betreffend Renteneinstellung vom 11. Dezember 2014 erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Januar 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (S 15 14). Er beantragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung der bisher ausgerichteten IV-Rente über den 31. Juli 2014 hinaus, eventuell die Rückweisung der Sache zur weite- ren Abklärung. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-

  • 5 - chen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung), die entsprechenden Unterlagen dazu reichte er am 4. Februar 2015 ein. 15.Gegen die Rückforderungsverfügung vom 11. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2015 ebenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (S 15 18). Er beantragte deren kostenfällige Aufhebung und die Gewährung der gesetzlichen Leis- tungen. Gleichzeitig ersuchte er auch in diesem Verfahren um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung). 16.Nach durchgeführtem Schriftenwechsel - die IV-Stelle (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) beantragte jeweils die Abweisung der Beschwerden - vereinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 8. Dezember 2015 die beiden Beschwerdeverfahren S 15 14 und S 15 18 und wies die Beschwerden ab. 17.Gegen dieses Urteil erhob A._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 teilweise gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 8. Dezember 2015 auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Entschei- dung an das Verwaltungsgericht zurück. 18.Das Verwaltungsgericht konfrontierte in der Folge, entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts, die Gutachter mit dem Beweisergebnis vor Ort samt Videoaufnahmen über die Observation vom 14. Juli 2014. Dr. med. C._____ und Dr. med. E._____ (vormals D._____) reichten ihre Stellung- nahme am 16. Dezember 2016 ein. Sie bestätigten, dass sie das Obser- vationsmaterial gesichtet und dieses auch mehrmals mit Dr. med.

  • 6 - F._____, der es ebenfalls gesichtet habe, besprochen hätten. Dessen Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 legten sie ebenfalls bei. 19.Die IV-Stelle beantragte in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerden. 20.Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 28. Februar 2017 ver- nehmen. Er bestritt die Legitimität der Observation und beantragte die Gutheissung der Beschwerden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und Stellungnahmen sowie auf die angefochtenen Verfügungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten ganz oder teilweise gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 erster Satz des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Hebt es so ein kantonales Urteil auf, wird die frühere pro- zessuale Lage wieder hergestellt (BGE 104 Ia 377 E.1). Dies hat zur Fol- ge, dass die Vorinstanz einen neuen Entscheid zu fällen hat bzw. allen- falls auch die mit der Streitsache vorbefassten Verwaltungsinstanzen zum Erlass einer Verfügung im Sinne der rechtsverbindlichen Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichts verpflichtet sind (BGE 95 I 512 E.1; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 2. Auflage, S. 232, mit Hinweisen).
  • 7 - b)Anfechtungsgegenstand sind vorliegend die beiden Verfügungen vom
  1. Dezember 2014, mit denen die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 31. Juli 2014 wegen erheblicher Verbesserung des Gesundheitszustands und Zumutbarkeit einer 100%igen Erwerbs- tätigkeit revisionsweise aufhob und den Beschwerdeführer zur Rückzah- lung der zu viel ausbezahlten Leistungen für den Zeitraum vom 1. August bis zum 30. September 2014 im Gesamtbetrag von Fr. 4'146.-- verpflich- tet hat.
  2. a)Im Urteil 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 hielt das Bundesgericht fest, es sei unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers seit Zusprechung der ganzen Rente verbessert habe und dass somit eine erhebliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) eingetreten sei (E.3). Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, das von der Neubemessung der Invalidität abgese- hen habe, weil die auf Aggravation oder Simulation beruhenden Leis- tungseinschränkungen keine versicherte Gesundheitsschädigung darstell- ten, sei im Ergebnis deshalb bundesrechtswidrig, weil das Gericht das Observationsergebnis nicht in einen psychiatrischen Kontext gesetzt, sondern nur und im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des RAD- Arztes abgestellt habe. Der psychiatrische Gutachter habe seine Zumut- barkeitsbeurteilung in Kenntnis der vom Beschwerdeführer angegebenen Aktivitäten abgegeben und bei den Ergebnissen der Observation könne nicht von einem davon erheblich diskrepanten Verhalten gesprochen werden. Der Entscheid beruhe deswegen auf einem ungenügend abge- klärten Sachverhalt bzw. auf unvollständiger Beweisgrundlage, weil die Gutachter nicht mit dem Ergebnis der Beweissicherung vor Ort samt Vi- deoaufnahmen über die Observation vom 14. Juli 2014 konfrontiert wor- den seien.
  • 8 - b)Die in der Folge angehörten Dr. med. C._____ und Dr. med. E._____ (vormals D.) führten in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 aus, dass bereits im Rahmen der Begutachtung Inkonsistenzen be- standen hätten, dass sie diese jedoch nicht als derart gravierend beurteilt hätten wie jetzt mit den zusätzlichen, durch die Observation gewonnenen Erkenntnissen. Sie hielten fest, dass die interdisziplinäre Begutachtung - auch nach Rücksprache mit dem Neuropsychologen Dr. med. F. - anders ausgefallen wäre, wenn die Observationsergebnisse damals vor- gelegen hätten. Dies führe dazu, dass auf die ursprüngliche psychiatri- sche und neurologische Einschätzung zurückgekommen werden müsse, dass nunmehr weder aus psychiatrischer noch aus neurologischer Sicht eine Diagnose gestellt werden und auch keine Einschränkungen der Ar- beitsfähigkeit, sowohl in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit, begründet werden könnten. Dasselbe bestätigte Dr. med. F._____. In seinem Schreiben vom 12. Dezember 2016 führte er aus, es bestünden Diskrepanzen zu den neuropsychologischen Befunden, auf- grund derer die Beurteilung der in der Untersuchung erbrachten Leistun- gen anders ausfallen müsse. c)Gestützt darauf hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom
  1. Januar 2017 fest, dass auch nach Vorliegen der vom Bundesgericht geforderten Abklärungen keine versicherte Gesundheitsschädigung (mehr) vorliege, womit der Invaliditätsbegriff nicht erfüllt sei. Damit würden sich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil S 15 14 und S 15 18 vom 8. Dezember 2015 bestätigen und die Beschwerden seien abzu- weisen. d)In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2017 geht der Beschwerdefüh- rer nicht auf die fachärztlichen Ausführungen ein, sondern macht mit Hin- weis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 61838/10 vom 18. Januar 2017 (i.S. Savjeta Vukota-Bojic gegen die
  • 9 - Schweiz) geltend, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für geheime Überwachungen durch die Versicherung, weshalb in casu die Observation vom 14. Juli 2014 in Verletzung seiner Grundrechte (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) erfolgt sei. Das Observationsmaterial müsse daher aus den Akten entfernt werden und unberücksichtigt bleiben. Dasselbe gelte für die fachärztliche Stellungnahme. Ohne Berücksichtigung des Observationsmaterials lies- sen sich aber die behaupteten Diskrepanzen nicht überwiegend wahr- scheinlich begründen, womit die Beschwerden gutzuheissen seien. e)Gestützt auf die Rüge des Beschwerdeführers ist vorliegend vorab zu prü- fen, ob die Anordnung der Überwachung des Beschwerdeführers sowie die Verwertung der daraus gewonnenen Erkenntnisse für die angefochte- nen Verfügungen angesichts der in der Zwischenzeit ergangenen Recht- sprechung rechtlich zulässig waren/sind oder nicht.
  1. a)Im aufgehobenen Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 14 und S 15 18 vom 8. Dezember 2015 (E.3b) wurde, was die Überwachung betrifft, auf Art. 13 Abs. 1 BV verwiesen, der das Privat- und Familienleben einer je- den Person schützt. Es wurde festgehalten, dass eine Observation einen Eingriff in dieses Grundrecht darstelle, wenn sie nicht auf einer gesetzli- chen Grundlage beruhe, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sei (Art. 36 Abs. 1 - Abs. 3 BV). Der Kerngehalt des Grundrechts müsse unangetastet bleiben (Art. 36 Abs. 4 BV). Das Ver- waltungsgericht führte die Art. 43 ATSG, Art. 28 Abs. 2 ATSG und Art. 59 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) als rechtsprechungsgemäss genügende gesetzliche Grundla- ge für die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Observation an (E.3c mit Hinweis auf BGE 137 I 327 E.5.2).
  • 10 - In der Zwischenzeit erliess das Bundesgericht unter Berücksichtigung der mit Urteil 61838/10 vom 18. Januar 2017 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (i.S. Savjeta Vukota-Bojic gegen die Schweiz) ergan- genen Rechtsprechung das Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017. Es hielt darin fest, dass es auch in der Invalidenversicherung - gleichermas- sen wie in der Unfallversicherung - an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche die verdeckte Überwachung umfassend klar und de- tailliert regelt, fehle und dass an BGE 137 I 327 E.5.2, wonach Art. 59 Abs. 5 IVG eine Observation durch eine Privatdetektei mitumfasse, nicht länger festgehalten werden könne. Gleichzeitig und in Bezugnahme auf das Schweizerische Straf- und Zivilprozessrecht führte das Bundesgericht aber auch aus, dass für den Entscheid über die Verwertbarkeit des - durch die an sich ohne gesetzliche Grundlage durchgeführte Observation

  • rechtswidrig erlangten Beweises hauptsächlich eine Interessenabwä- gung zwischen privaten und öffentlichen Interessen massgebend sei (E.5.1.1). Das Bundesgericht beurteilte in jenem Fall den Eingriff in das Grundrecht als relativ gering (Observation im öffentlichen Raum auf vier Tage innerhalb von 14 Tagen beschränkt, einzelne Phasen zwischen fünf und neun Stunden, keine systematische noch ständige Überwachung) und das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Versicherungs- missbrauch als erheblich und gewichtig (E.5.1.2). Es kam in jenem Fall deshalb zum Schluss, dass der fragliche Observationsbericht (inklusive Fotodokumentation und Videoaufnahmen) in die Beweiswürdigung mit- einbezogen werden könne (E.5.1.2). b)Für den vorliegenden Fall bedeutet diese neue Rechtsprechung, dass zwar das Observationsmaterial ohne gesetzliche Grundlage, somit rechtswidrig, erhoben wurde, dass dies aber, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht automatisch zur Entfernung aus den Pro- zessakten führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2017 vom 14. Juli 2017 E.5). Vielmehr ist abzuwägen, ob der Eingriff in die Grundrechte des

  • 11 - Beschwerdeführers höher als das öffentliche Interesse an der Verhinde- rung von Versicherungsmissbrauch zu gewichten ist oder nicht. Massge- bend ist dabei, dass die Überwachungsfirma den Beschwerdeführer an einem einzigen Tag (14. Juli 2014) und die Beschwerdegegnerin ihn an sechs Tagen (wobei er an fünf Tagen effektiv beobachtet werden konnte) im Zeitraum April bis Juni 2014 observierte. Dieser Eingriff in die Privats- phäre des Beschwerdeführers erfolgte durchgehend im öffentlichen Raum und fällt mit insgesamt sechs effektiven Beobachtungstagen im Zeitraum von dreieinhalb Monaten gering aus. Jedenfalls ist er vergleichbar mit der Beobachtungsintensität im Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom

  1. Juli 2017, bei dem die Observation im öffentlichen Raum auf vier Ta- ge innerhalb von 14 Tagen beschränkt war, was das Bundesgerichts als relativ gering beurteilte. Auch im vorliegenden Fall wurde der Beschwer- deführer zudem nicht permanent, sondern jeweils lediglich für relativ kur- ze Zeitabschnitte von Mitarbeitern der Fachstelle BVM (Bekämpfung Ver- sicherungsmissbrauch) der Beschwerdegegnerin beobachtet bzw. in der Folge, nach Erhärtung der Verdachtsmomente, während eines Tages (7:30 bis 16:00 Uhr) durch den spezialisierten Observationsbeauftragten (vgl. Aktendokumentation BVM mit Ermittlungsbericht BVM, Ermittlungs- und Observationsbericht inkl. Fotos und CDs). Es erfolgte mithin keine systematische oder ständige Überwachung, weshalb auch vorliegend das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs als gewichtiger zu beurteilen ist, zumal es um die Ausrichtung einer gan- zen Invalidenrente und zweier Kinderrenten geht (vgl. Urteil des Verwal- tungsgerichts S 15 14 und S 15 18 vom 8. Dezember 2015 E.3d). Das führt dazu, dass die Observationsergebnisse (vgl. Aktendokumentation BVM mit Ermittlungsbericht BVM, Ermittlungs- und Observationsbericht inkl. Fotos und CDs) und die darauf basierende fachärztliche Stellung- nahme, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, in die Beurtei- lung miteinzubeziehen sind.
  • 12 -
  1. a)Im aufgehobenen Urteil S 15 14 und S 15 18 vom 8. Dezember 2015 be- jahte das Verwaltungsgericht, dass zwischen dem Erlass der ursprüngli- chen IV-Verfügung vom 8. September 1995 und der angefochtenen Ver- fügung eine wesentliche Verbesserung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers eingetreten sei und dass somit ein Revisions- grund im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 ATSG vorliege (E.5b). Diese Beurteilung wurde denn auch im Beschwerdeverfahren vor Bun- desgericht bestätigt (Urteil 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E.3). Das Ver- waltungsgericht stellte darüber hinaus im erwähnten Urteil fest, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden durch Aggravation verdeutlicht bzw. gar durch Simulation vorgetäuscht habe (E.6). Zur selben Beurtei- lung kommt das Verwaltungsgericht nach wie vor und auch nach Einho- lung der Stellungnahme der Gutachter Dr. med. C._____ und Dr. med. E._____ (vormals D._____) vom 16. Dezember 2016 zu den Ergebnissen der Observation des Beschwerdeführers. b)Eine auf Aggravation bzw. Simulation beruhende Leistungseinschränkung stellt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung dar (BGE 141 V 281 E. 2.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 14 und S 15 18 vom 8. Dezember 2015 E.6a und b). Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich, wenn: eine er- hebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaub- würdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E.2.2.1 mit Hinweisen). Dagegen weist ein bloss verdeutlichendes Verhal- ten gerade in der Untersuchungssituation nicht per se auf Aggravation hin
  • 13 - (BGE 141 V 281 E.2.2.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 49 E.1.2). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (BGE 141 V 281 E.2.2.2). c)Die Gutachter Dr. med. C._____ und Dr. med. E._____ (vormals D.) sowie auch Dr. med. F. kamen in ihren Stellungnahmen vom 16. bzw. 12. Dezember 2016 zum Ergebnis der Observation zum Schluss, dass aus fachärztlicher Sicht an der ursprünglichen Einschät- zung (100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, 70%ige Arbeits- fähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit) nicht festgehalten und dass beim Beschwerdeführer keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne. Sie wiesen in diesem Zusammenhang auf die Dokumenta- tion der Bewegungsabläufe auf der IV-Stelle hin (Datum der Aufnahme 2. September 2014, vgl. Aktendokumentation BVM), bei denen einerseits ein starkes, aber nicht konstantes Zittern der Beine (rechts mehr als links) sowie ein gelegentlich auftretendes starkes Zittern des rechten Armes auffallen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer dort eine starke Unempfindlichkeit am rechten Unterschenkel und an der rechten Backe demonstriert. Im Dokumentationsmaterial der Vorermittlungen sehe man den Beschwerdeführer auf dem Balkon die Fussnägel schneiden. Diese Tätigkeit wäre mit dem vom Beschwerdeführer demonstrierten Zittern nicht möglich. Auch beim dokumentierten Einkaufen in der Landi sei kein Zittern von Armen und/oder Beinen erkennbar. Das Gangbild des Be- schwerdeführers sei völlig normal, weshalb unklar sei, wozu er die mitge- führte Gehhilfe brauche, zumal er diese gelegentlich auch gar nicht auf- setze. Am Observationstag vom 14. Juli 2017 sehe man den Beschwer- deführer beim Bedienen des Fahrkartenautomaten am Bahnhof, am Bahnschalter, in einem Restaurant, am Bankschalter, bei einer Unterhal- tung mit Fahrradfahrern und einem älteren Herrn sowie beim Einkaufen. Dabei bewege er sich - zu Fuss, aber auch mit dem Fahrrad - auch unter

  • 14 - vielen Leuten völlig unauffällig. Es sei weder ein Zittern feststellbar noch scheine ihm die Anwesenheit von vielen Leuten etwas auszumachen. Dies alles stehe im Widerspruch zum Verhalten, das er bei den verschie- denen neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Unter- suchungen gezeigt habe, bei denen er teilweise stark mit dem Arm und den Beinen gezittert habe, bei denen er eine Minderung des Antriebs und einen sozialen Rückzug beschrieben und auf non-verbale Art depressive Gefühle mitgeteilt habe. Sie hätten sich bei der im ursprünglichen Gutach- ten gestellten Diagnose - nicht näher bezeichnete organische psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns - u.a. auch auf affektive Symptome abgestützt, die der Beschwerdeführer bei der psychiatrischen Untersuchung demonstriert habe. Diese hätten jedoch während der Observation nicht bestanden. Insgesamt, so hielten die Gutachter fest, seien die Diskrepanzen derart gravierend, dass keine psychiatrische oder neurologische Diagnose mehr gestellt werden könne und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers daher sowohl in der bis- herigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht nicht eingeschränkt sei. d)Auch gestützt auf diese fachärztlichen Ausführungen hält das Verwal- tungsgericht an seiner ursprünglichen Beurteilung im angefochtenen und vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil S 15 14 und S 15 18 vom 8. De- zember 2015 (E.6) fest, wonach der Beschwerdeführer nicht in rentenbe- gründendem Umfang invalid ist. Zur Begründung kann diesbezüglich und zusätzlich unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Gutachter Dr. med. C._____ und Dr. med. E._____ (vormals D._____) vom 16. De- zember 2016 das ursprüngliche Urteil wiederholt bzw. bestätigt werden (vgl. E.6a ff.): "6.a) Liegt ein Revisionsgrund vor, hat die IV-Stelle und das im Be- schwerdefall angerufene Verwaltungsgericht ohne Bindung an frühe- re Beurteilungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei zu prü- fen, ob eine Versicherte im Zeitpunkt der Revisionsverfügung in ren-

  • 15 - tenbegründendem Umfang invalid ist (BGE 141 V 9 E.2.3 und E.6.1; Urteil des Bundesgerichtes 8C_209/2015 vom 17. August 2015 E.6.3). Dabei liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsscha- den vor, soweit die geltend gemachte Leistungseinschränkung auf Aggravation oder ähnlichen Erscheinungen beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsge- winns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhal- ten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizini- sche Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; de- monstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen un- glaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Da- gegen weist ein bloss verdeutlichendes Verhalten gerade in der Un- tersuchungssituation nicht per se auf Aggravation hin (BGE 141 V 281 E.2.2.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 49 E.1.2). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An- nahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (BGE 141 V 281 E.2.2.2). b) Vorliegend kann zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerde- führer im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 11. Dezember 2014 in rentenbegründendem Umfang invalid war, unter anderem auf die Feststellungen des bidisziplinären Gutachtens (Psychiatrie inkl. Neu- ropsychologie und Neurologie) von Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ vom 31. Juli 2013 mit der Schlussfolgerung, dass der Be- schwerdeführer zwar in seiner angestammten Tätigkeit 100 % ar- beitsunfähig ist, in einer adaptierten Tätigkeit aber eine 70%ige Ar- beitsfähigkeit besteht, abgestellt werden (vgl. IV-act. 78 S. 113 ff.). Zusammen mit den Ergebnissen der im Auftrag der Beschwerde- gegnerin erfolgten Observation des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2014 (vgl. Ermittlungs- und Abklärungsbericht vom 9. August 2014 [IV-act. 146]) sowie der Beurteilung der Observationsergebnissen durch den RAD-Arzt med. pract. G._____ vom 25. Juli 2014 (vgl. IV- act. 141 S. 3 f.) − welcher im Übrigen entgegen der beschwerdefüh- rerischen Auffassung auch als Allgemeinpraktiker ohne Weiteres im Stande ist, die Observationsergebnisse zu würdigen − ist davon auszugehen, dass das Verhalten und Auftreten des Beschwerdefüh- rers nicht mit der tatsächlichen gesundheitlichen Situation überein- stimmt. Die Observation zeigte deutlich, dass die angeblichen Ein- schränkungen nicht in dem Masse vorhanden sind, wie vom Be- schwerdeführer geschildert. Vielmehr hat der Beschwerdeführer an- lässlich der Observation einen gesunden Eindruck ohne Anzeichen von Orientierungsstörungen, Verlangsamung oder Lähmungen ge-

  • 16 - macht. Auch ein sozialer Rückzug oder Hinweise auf eine gestörte Kontaktfähigkeit sind nicht festzustellen. Diese Feststellungen stehen in diametralem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der neurologischen Be- gutachtung durch Dr. med. D._____ vom 22. Februar und 7. März 2013 und auch zur Befragung vom 2. September 2014 durch die Beschwerdegegnerin zum aktuellen Gesundheitszustand. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der neurologischen Begutachtung durch Dr. med. D._____ aus, dass er Angst vor Leuten habe und sich ständig beobachtet fühle (vgl. IV-act. 78 S. 90). Anlässlich des Evaluationsgesprächs vom 2. September 2014 bezeichnete der Be- schwerdeführer als Hauptbeschwerden Kopf- und Nackenschmer- zen, Gedächtnisprobleme sowie eine innere Unruhe. Er zittere jeden Tag öfters mit dem rechten Bein. Das Zittern komme einfach. Wenn er mit fremden Leuten zusammen sei, sei es schlimmer. Weiter habe er Probleme mit der Orientierung. Er wisse gerade noch, wo der Bahnhof sei, ansonsten könne er vor Ort nicht mehr viel machen. Er brauche jemanden, der ihm den Weg zeige. Bei Spaziergängen höre er komische Geräusche und sehe/höre Leute, die ihn anschauen und ihm zuriefen. Zuhause müsse er stets die Türe schliessen und zwölfmal kontrollieren, ob sie geschlossen sei. Auch den Kochherd müsse er immer dreimal abschalten. Zudem müsse er sehr oft die Hände waschen. Den Grosseinkauf erledige seine Frau. Er könne nur kleine Sachen einkaufen. Wenn seine Frau ihm einen Einkaufs- zettel mache, bringe er von sechs Sachen deren vier nach Hause. Ab und zu fahre er mit dem Fahrrad in den Schrebergarten. Das Musikinstrument könne er infolge Beschwerden in der rechten Hand nicht mehr spielen. Er habe dieses kaputt gemacht. Am besten gehe es ihm, wenn er alleine sei. In den Ferien in X._____ gehe es ihm etwas besser. Dort gebe es niemanden, der ihn frage, warum er nicht arbeite. Soziale Kontakte pflege er nur mit einer Familie und mit der Tagesmutter seines Sohnes. Er habe einen sehr schlechten Umgang mit anderen Menschen. Es gebe zwar Leute, mit denen er sprechen möchte, aber dies passiere nicht. Er habe das Gefühl, dass die Leute nichts mit ihm zu tun haben möchten (vgl. IV- act. 150). Den Observationsunterlagen ist indes zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Angst vor Menschen und das Ver- meiden von Menschen in der Realität nicht nachvollzogen werden kann. So konnte der Beschwerdeführer wiederholt bei Einkäufen in Einkaufszentren beobachtet werden, in denen sich relativ viele Leute aufhielten. Ebenfalls suchte der Beschwerdeführer ohne ersichtliche Ängste zusammen mit seiner Tochter ein gut besuchtes Strassen- café auf. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die beschwerdeführeri- sche Angabe, wonach er nur mit seiner Familie sowie der Tagesmut-

  • 17 - ter des Sohnes und seinem Hausarzt Kontakt pflege. Vielmehr konn- te der Beschwerdeführer beobachtet werden, wie er sich mit einigen Radfahrern und einem ihm offensichtlich bekannten Mann unterhielt. Dabei hinterliess der Beschwerdeführer den Eindruck einer hilfsbe- reiten, aufgestellten und gutgelaunten Person, welche gerne zu Spässen bereit ist. Des Weiteren kann die Angabe des Beschwerde- führers, wonach er infolge Orientierungsschwierigkeiten ohne frem- de Hilfe nicht mehr viel machen könne, angesichts der Tatsache, dass es ihm offensichtlich problemlos möglich ist, selbständig mit dem Zug von A bis Z zu fahren und mehrere Einkäufe zu tätigen, ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Gesamthaft betrachtet ver- hielt sich der Beschwerdeführer in der Zeit der Überwachung voll- kommen normal und den jeweiligen Situationen angepasst. Der Be- schwerdeführer lebt weder zurückgezogen noch isoliert. Auch die vom Beschwerdeführer beschriebenen Zwänge konnten in der Rea- lität in keiner Weise beobachtet werden. Insgesamt konnten weder im Verhalten des Beschwerdeführers noch in seinen Bewegungen Abnormalitäten festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund erwei- sen sich die beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach die Observation keine der Beschwerdegegnerin nicht bereits bekannten Tatsachen enthülle, als nicht nachvollziehbar und unbegründet. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer sowohl gegenüber der Beschwerdegegnerin als auch ge- genüber seinem Hausarzt und auch gegenüber den begutachtenden Ärztinnen und Ärzten bewusst und zielgerichtet Einschränkungen präsentierte, welche nicht beziehungsweise nicht in dem vom Be- schwerdeführer präsentierten Ausmass vorliegen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer unvollständige beziehungsweise gar falsche Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand beziehungsweise zu den Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beschwerden auf seine Leis- tungsfähigkeit. Damit hat der Beschwerdeführer Beschwerden durch Aggravation verdeutlicht beziehungsweise gar durch Simulation vor- getäuscht. Wie gesehen stellt eine auf Aggravation beziehungsweise Simulation beruhende Leistungseinschränkung regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung dar. Dem Beschwerdeführer stehen folglich − spätestens ab dem Observationszeitpunkt − keine Rentenleistungen mehr zu. Dementsprechend hat aber die Be- schwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 zu Recht abgewiesen. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich Berech- nung des Validen- und Invalideneinkommens braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. BGE 141 V 281 E.2.2.2). c) An diesem Ergebnis vermag der beschwerdeführerische Einwand, wonach er "nur" an einem einzigen Tag observiert worden sei, an dem es ihm sehr gut gegangen sei, nichts zu ändern. Einerseits

  • 18 - brachte die Observation vom 14. Juli 2014 bereits am ersten Tag klare Ergebnisse zu Tage, weshalb diese nach Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin bereits nach einem Tag eingestellt werden konnte. Anderseits wurde der Beschwerdeführer neben dem eigent- lichen Observationstag vom 14. Juli 2014 − wie den Observations- unterlagen zu entnehmen ist − bereits vorgängig von April bis Juni 2014 an insgesamt sechs Tagen von Mitarbeitern des Teams Be- trugs- und Versicherungsmissbrauch der Beschwerdegegnerin überwacht, wobei der Beschwerdeführer an fünf dieser sechs Tage effektiv beobachtet werden konnte. Dass der Beschwerdeführer ge- nau an diesen Tagen in guter Verfassung gewesen sein will und er bloss deshalb einen guten Eindruck vermittelt habe, vermag nicht zu überzeugen und erscheint wenig glaubhaft. Vielmehr erscheint die vorliegende periodische Überwachung an insgesamt sieben Tagen über einen Zeitraum von rund dreieinhalb Monaten als aussagekräf- tig und verhältnismässig, um sich ein zuverlässiges Bild über die Ak- tivitäten des Beschwerdeführers zu machen. Eine permanente Ob- servation durch die Beschwerdegegnerin wäre demgegenüber unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit weder sachlich, noch zeitlich noch kostenmässig gerechtfertigt gewesen (vgl. BGE 137 I 327 E.5.6). d) Ebenfalls nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermögen die bei den Akten liegenden Arztberichte des Hausarztes des Beschwerde- führers Dr. med. B., Allgemeine Medizin FMH. Einerseits gilt es in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. vorstehend E.4e). Ander- seits basieren die Arztberichte von Dr. med. B. auf den sub- jektiven Angaben des Beschwerdeführers. Nach dem vorstehend Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber seinem Hausarzt über gesundheitliche Beschwerden klagte, welche effektiv in der Realität entweder überhaupt nicht oder nur teilweise vorlagen. Folglich weisen aber die Arztberichte des Hausarztes Dr. med. B._____ einen grundlegenden Mangel auf, weshalb nicht auf diese abzustellen ist. Vielmehr machen die Ausführungen des Hausarztes Dr. med. B._____ im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren vor allem die Unterschiede von behandelndem und begutach- tendem Arzt deutlich. Während ein behandelnder Arzt grundsätzlich davon ausgeht, dass die Beschwerdeschilderungen seines Patien- ten zutreffen, ist ein Gutachter zur kritischen Würdigung dieser Be- schwerdeschilderungen verpflichtet, insbesondere auch dann, wenn − wie vorliegend − deutliche Anhaltspunkte für Inkonsistenzen be- stehen. Aus denselben Gründen kann vorliegend auch auf die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung von weiteren Berichten der behandelnden Ärzte verzichtet werden. Denn es ist davon auszuge-

  • 19 - hen, dass der Beschwerdeführer − insbesondere nach Erhalt des Vorbescheids der Beschwerdegegnerin, wonach diese die ganze In- validenrente einzustellen gedenkt − gegenüber den behandelnden Ärzten weiterhin falsche und/oder unvollständige Angaben gemacht hat. Dementsprechend sind von solchen auf den subjektiven Anga- ben des Beschwerdeführers beruhenden Arztberichten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

  1. a) Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerde- führer zugesprochene ganze Invalidenrente bei dieser Sachlage zu Recht rückwirkend per 31. Juli 2014 aufgehoben hat. Gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV darf die IV-Stelle eine Rente rückwirkend (ex tunc) vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufheben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er einer ihm obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist. b) Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen einer Meldepflichtver- letzung. Er habe an allen Massnahmen wie Abklärungsgesprächen, Begutachtungen, etc. pflichtgemäss teilgenommen. Der Beschwer- degegnerin sei aufgrund der Unterlagen bekannt gewesen, dass sich sein Gesundheitszustand verändert habe. In diesem Punkt kön- ne somit gar keine Meldepflichtverletzung vorliegen. Er gehe nach- weislich keinem Erwerb nach und könne dies auch nicht tun, was letztlich auch das Gutachten von Dr. med. D._____ und Dr. med. C._____ bestätigt habe. Da er keine erhebliche Sachverhaltsände- rung verschwiegen habe, sei eine Meldepflichtverletzung zu vernei- nen. c) Die beschwerdeführerischen Ausführungen vermögen nicht zu über- zeugen. Wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihren Vernehmlas- sungen vom 18. Februar 2015 zu Recht ausgeführt hat, hat die Auf- hebung der Invalidenrente gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV auch dann rückwirkend zu erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat. Wie vorstehend dargestellt (vgl. E.6b) hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin bewusst und zielgerich- tet Einschränkungen präsentiert, welche nicht beziehungsweise nicht in dem vom Beschwerdeführer demonstrierten Ausmass vor- liegen. Zudem gab der Beschwerdeführer unvollständige bezie- hungsweise gar falsche Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand beziehungsweise zu den Auswirkungen seiner gesundheitlichen Be- schwerden auf seine Leistungsfähigkeit. Dadurch hat der Beschwer- deführer zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Be- schwerdegegnerin ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszahlt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür objektiv nicht mehr erfüllt waren. Es liegt sicherlich ein fahrlässiges, wohl sogar ein ab- sichtliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers vor, weshalb die
  • 20 - vorliegende Revision ihre Wirkung ex tunc zu zeitigen hat und die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers gemäss Art. 88 bis

Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 31. Juli 2014 aufzuheben ist. Auch diesbezüglich erweist sich die angefochtene Verfügung betreffend Renteneinstellung vom 11. Dezember 2014 als rechtens. 8.Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer verpflichtet, die zu Unrecht bezogenen Versi- cherungsleistungen im Betrag von Fr. 4'146.-- zurückzuerstatten. Die Höhe der fraglichen Rückforderung entspricht den Rentenleis- tungen, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. August bis 30. September 2014 ausgerichtet hat. Diese Ver- sicherungsleistungen hat der Beschwerdeführer ohne Rechtsgrund erhalten, da ihm ab dem 1. August 2014 keine Leistungen der Inva- lidenversicherung mehr zustehen. Die Beschwerdegegnerin ist demnach berechtigt, die fraglichen Versicherungsleistungen im Be- trag von Fr. 4'146.-- von dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 2 und 3 der Verordnung über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) zurück- zufordern. Die gegen diese Anordnung erhobene Beschwerde er- weist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. Hinzuweisen bleibt, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin den Erlass dieser Rückforderung beantragen kann (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4 und 5 ATSV). Sollte der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wird die Beschwerdegegnerin über dieses Erlassgesuch in Verfügungsform zu entscheiden haben (KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 53)." 5.Zusammenfassend kommt das Gericht im vorliegenden Verfahren S 16 93 zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Re- visionsgrundes infolge eines wesentlich verbesserten Gesundheitszu- stands in der angefochtenen Verfügung betreffend Renteneinstellung vom 11. Dezember 2014 zu Recht bejaht und den Rentenanspruch des Be- schwerdeführers aufgrund der veränderten Sachlage ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu festgelegt hat. Diese Prüfung führt - auch nach der Konfrontation der Gutachter mit dem Ergebnis der Beweissicherung vor Ort samt Videoaufnahmen über die Observation vom 14. Juli 2014 - zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden durch Ag- gravation verdeutlicht bzw. gar durch Simulation vorgetäuscht hat. Da der Beschwerdeführer die Leistung zu Unrecht erwirkt hat, war die Beschwer-

  • 21 - degegnerin berechtigt, die dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Rente rückwirkend per 31. Juli 2014 aufzuheben und die im Zeitraum vom
  1. August bis 30. September 2014 ohne Rechtsgrundlage erbrachten Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 4'146.-- zurückzufordern. Die angefochtenen Verfügungen vom 11. Dezember 2014 erweisen sich so- mit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden führt.
  2. a)Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) für das vorlie- gende Verfahren S 16 93 zu gewähren ist. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat je- de Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; ausserdem hat sie, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aus- sichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch ei- nen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a mit weiteren Hinweisen). b)Im Verfahren S 15 14 und S 15 18 wurde das Gesuch des Beschwerde- führers vom 4. Februar 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege abgewiesen, weil die Beschwerde angesichts seines täuschenden Verhaltens als aussichtslos beurteilt wurde (vgl. E.10b). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage hal-
  • 22 - ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. zum Ganzen: BGE 138 III 217 E.2.2.4 mit Hinweisen; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 Rz. 182). Hinsichtlich der Prozessaussichten für das vorliegende Verfahren S 16 93 kann nicht von vornherein von Aussichtslosigkeit gesprochen werden, zumal das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Zulässigkeit der Observa- tion und der Verwertung des entsprechenden Beweismaterials eine Güterabwägung vornehmen musste, deren Ausgang - nicht zuletzt auch angesichts der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung - nicht von vornherein absehbar war. c)Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist. Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Partei- kosten - vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG auch der Verfah- renskosten - die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. zum Ganzen: KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 173 ff., Rz. 180 mit Hinweis auf SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich gemäss Rechtsprechung nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Recht- suchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören ei- nerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse. Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfü-

  • 23 - gung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellen- den Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen, dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei komplexeren innert zweier Jahre zu tilgen. (vgl. zum Ganzen: BGE 124 I 1 E.2a; BGE 120 Ia 179 E.3a; Urteil 9C_234/2008 vom 4. August 2008 des Bundesgerichts E.4; vgl. auch MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Bd. 77, Basel 2008, S. 75 ff.). Der Beschwerdeführer reichte mit dem Gesuchsformular um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung folgende Unterlagen ein: eine Zwi- schenverfügung der SUVA vom 27. November 2014 (betreffend Sistie- rung der Rente), die Police der Lebensversicherung, den Arbeitsvertrag der Ehefrau, die Lohnabrechnung vom Januar 2015 der Ehefrau, den Lohnausweis 2014 der Ehefrau, die Prämienrechnung der Haushaltversi- cherung, die Betriebskostenrechnung 2014 der StWEG, die Krankenkas- sen-Policenübersicht 2015 für die beiden Kinder, KVG und VVG) sowie sämtliche Krankenkassen-Policen, die definitive Veranlagungsverfügung für das Jahr 2013, Gemeinde und Bund, die Steuererklärung 2013, die Hypothekarzinsabrechnung der Graubündner Kantonalbank per 2014, den Kontoauszug der Graubündner Kantonalbank per 31. Dezember 2014, sowie den Kontoauszug der Graubündner Kantonalbank per 31. Dezember 2014. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass dem Be- schwerdeführer die IV-Rente mit Wirkung ab dem 31. Juli 2014 sistiert bzw. aufgehoben wurde. Dass er per Stichmonat Februar 2015 einer ei- genen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, ist nicht bekannt bzw. nicht ausgewiesen. Die Gegenüberstellung des monatlichen Einkommens mit den monatlichen Ausgaben des Beschwerdeführers ergibt für den mass- geblichen Stichmonat Februar 2015 folgendes Bild (vgl. den Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von

  • 24 - Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 18. August 2009, schriftlich mitgeteilt am 14. September 2009 [nachfolgend: Richtlinien]; MEICHSSNER, a.a.O., S. 90 f.): Monatliches Einkommen IV-Rente des Beschwerdeführers: rückwirkend per Juli 2014 aufgehoben SUVA-Rente des Beschwerdeführers: sistiert Lohn Ehefrau: Fr. _____ (Januar 2015) Lohn Ehefrau mtl. Anteil 13. Monatslohn: Fr. _____ Lohn Ehefrau mtl. Anteil Umsatzprämie: Fr. _____ (gestützt auf Umsatz- prämie 2014) Total Fr. _____ Prozessualer Notbedarf (pro Monat) Grundbetrag Ehepaar: Fr. _____ Grundbetrag Kinder: Fr. _____ Zuschlag von 20 % zum Grundbetrag: Fr. _____ Hypothekarzins: Fr. _____ (ohne Amortisation, vgl. Ziff. II. der Richtlinien) StWEG-Beiträge: Fr. _____ Krankenkasse Fr. _____ (nur KVG; keine Prämienverbilligung) Steuern geschätzt Fr. _____ (gemäss Steuerrechner der Steuerverwal- tung bei einem alleinigen Reineinkommen der Ehefrau von rund Fr. _____ Total Fr. _____ Gegenüberstellung Monatliches Einkommen: Fr. _____ Prozessualer Notbedarf: - Fr. _____ Total Manko: - Fr. _____

  • 25 - Wie obenstehender Zusammenstellung zu entnehmen ist, resultiert aus der Gegenüberstellung des prozessualen Notbedarfs mit dem Einkom- men der Familie (ohne Renten und Einkommen des Beschwerdeführers) ein monatliches Manko von Fr. _____. Dabei ist das monatliche Leasing für das Auto (gemäss Angaben des Beschwerdeführers) noch nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer begründet indessen nicht, inwiefern er oder seine Ehefrau auf die Benützung eines Autos angewiesen sind, dieses mithin Kompetenzcharakter hat. Angesichts des Mankos und der das Vermögen (total rund Fr. _____ [Steuerwert der Eigentumswohnung Fr. _____, Lebensversicherung Fr. _____, Bankkonti]) übersteigenden Schulden (total rund Fr. _____ [Hypothek Fr. _____, Steuerausstände Fr. _____, Leasing Fr. _____, weitere]) muss jedoch nicht entschieden werden, ob die Leasingraten zum Bedarf hinzugezählt werden dürfen oder nicht. Die Gegenüberstellung zeigt, dass der Beschwerdeführer nach Sistierung/Aufhebung der Renten der IV und der SUVA nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten und das Honorar seines Rechtsvertreters zu be- zahlen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass vorlie- gend auch die Voraussetzung der Bedürftigkeit gegeben ist, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stattgegeben wird. Gestützt auf Art. 61 lit. f ATSG i.V.m. Art. 76 Abs. 3 VRG, Art. 16 des An- waltsgesetzes des Kantons Graubünden (Anwaltsgesetz; BR 310.100) und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) wird die Ent- schädigung mangels Einreichens einer Honorarnote ermessensweise an- hand des für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitauf- wands festgesetzt. Gestützt darauf erachtet das Gericht vorliegend ein Honorar von Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) als angemessen. Sollte der Be- schwerdeführer wieder einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen, wozu er gemäss vorliegendem Urteil auch in der Lage sein müsste, haben sich mithin seine Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert und ist

  • 26 - er hierzu in der Lage, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsver- tretung zu erstatten (Art. 77 VRG).

  1. a)Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Art. 61 lit. a ATSG kos- tenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis Satz 2 IVG). b)Im aufgehobenen Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 14 und S 15 18 vom 8. Dezember 2015 wurden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- fest- gelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. In Abweichung von der ur- sprünglichen Kostenverteilung gehen diese entsprechend dem Ausgang jenes Verfahrens (nach Aufhebung durch das Bundesgericht) im Sinne von Art. 73 VRG zulasten der dort unterliegenden Beschwerdegegnerin, die darüber hinaus den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das diesbezügliche Verfahren gemäss Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 78 Abs. 1 VRG aussergerichtlich zu entschädigen hat. Die Parteientschädigung wird aufgrund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses ermessensweise auf Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) festgesetzt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren S 16 93 werden auf Fr. 200.-- festgelegt. Diese gehen zulasten des diesbezüglich unterliegenden Be- schwerdeführers und werden, da diesem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, von der Gerichtskasse übernommen. Die hier obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung für das Verfahren S 16 93 (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht:
  • 27 - 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
  1. a)Die Kosten von Fr. 800.-- für das Verfahren S 15 14 und S 15 18 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. b)Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ für das Verfahren S 15 14 und S 15 18 mit Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu ent- schädigen.
  2. a)Die Kosten von Fr. 200.-- für das vorliegende Verfahren S 16 93 gehen zulasten von A._____ und werden in Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (Art. 76 VRG) von der Gerichtskasse übernommen. b)A._____ wird für das vorliegende Verfahren S 16 93 in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hablützel ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) entschädigt. c)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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