VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 85 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterAudétat, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 13. September 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Philipp Förster, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Anordnung einer Begutachtung)
2 - 1.Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht – insbe- sondere eines Gutachtens des Medizinischen Abklärungsinstituts Basel (ABI) vom 16. November 2009 – lehnte die IV-Stelle des Kantons Graubünden den Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente mit Ver- fügung vom 9. Juni 2010 über den 30. November 2009 hinaus ab. Auf ein erneutes Rentengesuch vom 23. Mai 2011 trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung neuer Tatsachen mit Verfügung vom 27. September 2011 nicht ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 21. Februar 2012 (VGU S 11 148) ab. Die dagegen in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde von diesem mit Ur- teil vom 10. September 2012 (9C_543/2012) abgewiesen. 2.Am 11. Januar 2013 erfolgte eine Neuanmeldung durch A._____ unter Beilage verschiedener ärztlicher Abklärungsberichte, worin A._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeitdauer attestiert wur- de. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 trat die IV-Stelle auf das erneute IV-Leistungsbegehren nicht ein. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass A._____ seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Er sei nach dem geschei- terten Versuch einer Abklärung im ABI Basel mit Mahnschreiben vom 6. Dezember 2013 explizit aufgefordert worden, den Untersuchungstermin vom 17. Dezember 2013 unbedingt wahrzunehmen. Trotz dieser klaren Aufforderung sei A._____ dem besagten Termin unentschuldigt fernge- blieben. In Anbetracht der unklaren Aktenlage könne auf seine Einwände im Schreiben vom 27. November 2013 nicht eingetreten werden. Mit der verlangten Begutachtung hätte die Frage beantwortet werden müssen, ob sich sein Gesundheitszustand im Vergleich zu den früheren Verfügungen vom 9. Juni 2010 und 27. September 2011 tatsächlich verschlechtert ha- be. Die anberaumte ABI-Abklärung sei ihm grundsätzlich zumutbar. Der gegenteilig zitierte Dr. med. B._____ habe sich in seinem Zeugnis jeden- falls mit keinem Wort dazu geäussert, wieso er nicht reisefähig sein sollte und daher die ABI-Begutachtung nicht stattfinden sollte. Die dagegen er-
3 - hobene Beschwerde von A._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wurde mit Urteil vom 30. September 2014 (VGU S 14 21) sodann – soweit darauf eingetreten werden konnte – gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2014 aufgehoben und die Ange- legenheit zur weiteren Abklärung sowie zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen (vgl. Urteilsdispositiv Ziff. 1, S. 19). In der Urteilsbegründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass aufgrund des Abklärungsberichts von Dr. med. B., ORL-Spezialist, anzunehmen sei, dass der Beschwerde- führer im Dezember 2013 (Aufgebot für ABI-Untersuchung) wegen seiner Schwindelproblematik nicht reisefähig gewesen sei und die Beschwerde- gegnerin ohne weitere Abklärungen diesen Einwand nicht habe gelten lassen. Die Sache sei deshalb zur Abklärung der Reisefähigkeit ab 2014 mit neuem Terminaufgebot im ABI zurückzuweisen. Auf die in der Replik geäusserte Kritik am ABI sei nicht eingegangen worden, da diese zu spät erfolgt sei. Zutreffend sei nur, dass das ABI Basel nicht die nächstgelege- ne Abklärungsstelle für den Beschwerdeführer sei (E.3d-e). 3.In der Folge teilte die IV-Stelle des Kantons Graubünden A. mit, dass der nächste Termin im ABI Basel für die polydisziplinäre Abklärung am 14. Juli 2015 sei. Das entsprechende Aufgebot (mit Mahn- und Be- denkzeit) datierte vom 17. Juni 2015. A._____ nahm den bezeichneten Begutachtungstermin aber wegen einer angeblichen schweren Gallenbla- senentzündung nicht wahr, worauf die IV-Stelle ihm mitteilte, dass sie auf seine „Entschuldigung“ wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten be- treffend ABI-Untersuchungsaufgebot nicht eintreten werde. Im Schreiben vom 17. November 2015 akzeptierte die IV-Stelle aber nachträglich die vorgebrachte Erklärung bezüglich Terminversäumnis, weil ein Arztzeugnis nachgereicht wurde. 4.Am 7. Dezember 2015 erliess die IV-Stelle erneut ein ABI-Aufgebot (inkl. Mahn- und Bedenkzeit) mit neuem ABI-Begutachtungstermin am 27. Ja-
4 - nuar 2016. Am besagten Begutachtungstermin faxte der Beschwerdefüh- rer der IV-Stelle, er sei nicht reisefähig und könne daher den festgelegten Termin abermals nicht wahrnehmen. Die IV-Stelle forderte A._____ dar- auf mit Schreiben vom 1. Februar 2016 auf, spätestens bis zum 22. Fe- bruar 2016 eine ärztliche Bescheinigung für sein Fernbleiben nach-/einzu- reichen. Dieser Aufforderung kam A._____ nicht nach. 5.Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass sein IV-Leistungsbegehren (gemäss Neuanmeldung vom 11. Januar
9.Zunächst erklärte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf die Einrei- chung einer Duplik. Am 25. August 2016 ergänzte sie allerdings noch, dass anhand der eingereichten MRT-Befunde nicht aufgezeigt worden sei, warum der Beschwerdeführer am 27. Januar 2016 nicht reisefähig gewesen sein sollte. Auch aus dem medizinischen Abklärungsbericht von den zwei ausländischen Ärzten, sei eine allfällige Reiseunfähigkeit nicht zu entnehmen. Vielmehr gehe aus dem Abklärungsbericht ausdrücklich
8 - Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei ei- ner Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit der das Bundesamt eine Ver- einbarung getroffen hat (Abs. 1), und dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip erfolgt (Abs. 2). Auf der Grundlage von Art. 27 bis IVV hat das BSV das Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ etabliert, dem alle Gutachterinstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Ver- einbarung mit dem BSV verfügen. Die Vergabe polydisziplinärer Aufträge erfolgt seither immer nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 27 bis IVV (aus- drücklich bestätigt in BGE 140 V 507 E.3.1). Nicht nach dem Zufallsprin- zip werden heute nur noch die mono- und bidisziplinären Gutachten ver- geben (BGE 139 V 349 E.2.2, E.5.2 und E.5.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E.3.4 und E.3.5). c)Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG gilt zudem: „Wer Versicherungsleistungen be- ansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, welche zur Ab- klärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.“ Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Ver- sicherungsträger die gestellten Begehren, nimmt die notwendigen Ab- klärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Laut Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person – soweit ärztli- che oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind – diesen zu unterziehen. Diese Bestimmung knüpft die Mitwirkungspflicht also an die doppelte Voraussetzung, dass die medizini- sche Untersuchung für die Beurteilung notwendig und dem Versicherten zumutbar ist. Die Notwendigkeit für Abklärungen ergibt sich dabei bereits aus Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich u.a. 2015, Art. 43 Rz. 81/82, S. 585). Im konkreten Fall ist die Not- wendigkeit medizinischer Abklärungen selbst vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt oder bestritten worden, weshalb sich weitere Erör- terungen dazu erübrigen. Sodann ist festzuhalten, dass die üblichen Un- tersuchungen in einer Begutachtungsstelle ohne konkrete entgegenste- hende Umstände allgemein als zumutbar taxiert werden. Die Verletzung
9 - der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 43 Abs. 3 ATSG ist nur von Bedeutung, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständ- lich erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 166/06 vom 30. Januar 2007 E.5.1; KIESER, a.a.O, Art. 43 Rz. 90, S. 586). Anders verhält es sich nur, wenn die Verweigerung der Mitwirkung auf entschuldbaren Gründen be- ruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der La- ge war, ihren Pflichten nachzukommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 994/2009 vom 22. März 2010 E.5.2). Es obliegt dabei der versicherten Person, darzutun, dass sie zum Zeitpunkt des Aufgebots zur Begutach- tung nicht reisefähig war und sie hat diese Unpässlichkeit allenfalls auch plausibel zu begründen (z.B. mittels Einreichung/Nachreichung eines ärzt- lichen Reiseunfähigkeitsattestes innert deklarierter/vernünftiger Frist). d)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen- den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge- samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin- sichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
10 - Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungs- verfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu- verlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärz- ten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gut- achten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, so- fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit be- stehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangeln- de Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr be- sonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungs- recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
11 - Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). Den kantonalen Versicherungsgerichten steht als Sach- gerichte im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessens- spielraum zu (so Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2012 vom 6. März 2013 E.1.2; BGE 120 Ia 31 E.4b). Das Bundesgericht greift auf Be- schwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbe- sondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E.2.1; zum Begriff der "Willkür" vgl. im Besondern noch BGE 137 I 1 E.2.4). e)Im konkreten Fall ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer – im Nach- gang zum Verwaltungsgerichtsurteil vom 30. September 2014 (S 14 21) zur gleichen Grundproblematik – von der Beschwerdegegnerin (IV-Stelle) korrekt ein erstes Mal (erfolgslos) mit Aufgebot vom 17. Juni 2015 für eine polydisziplinäre Untersuchung im ABI Basel am 14. Juli 2015 und hier- nach noch ein zweites Mal (ebenfalls erfolgslos) mit Aufgebot vom 7. De- zember 2015 für dieselbe Abklärung bei der gleichen MEDAS-Stelle am
13 - Abklärungsstelle kann unverändert auf das bereits im Verwaltungsge- richtsurteil S 14 21 vom 30. September 2014 in Erwägung 3e Gesagte verwiesen werden, wonach gerade kein Anspruch besteht, sich (anstelle einer vom Bundesamt für Sozialversicherung [BSV] anerkannten MEDAS- Stelle) im benachbarten Ausland bei einem vom Beschwerdeführer favo- risierten Facharzt oder einem gar vergleichbaren Expertenteam umfas- send untersuchen und beurteilen zu lassen. Was die geäusserten Zweifel an der Qualität und Unbefangenheit des Klinikleiters oder anderer Gut- achter im ABI Basel angeht, so hält des Gericht ebenfalls an dem schon in VGU S 14 21 E.3e Gesagten fest. Es bleibt damit einzig noch zu prü- fen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, einen triftigen Rechtferti- gungsgrund für sein nachgewiesenes und auch selbst nicht bestrittenes (letztes) ABI-Terminversäumnis vom 27. Januar 2016 anzugeben. Klar ist jedenfalls - unbesehen der Würdigung und Bewertung der erst mit der Replik vom 16. August 2016 und somit um beinahe sechs Monate zu spät (Fristansetzung bis 22. Februar 2016) bzw. erst drei Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2016 -, dass das gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers als doch eher befremdend sowie wenig kooperativ bezeichnet werden muss, zumal er sich entweder erst sehr spät (Abmeldung per Fax am 27. Januar 2016) oder sonst eben über- haupt nicht fristgerecht bzw. um Monate verspätet, um die ihm gesetzten Termine für eine möglichst rasche Untersuchung seiner Gesundheitslei- den kümmerte und so selbstverschuldet die reibungslose Abwicklung in der zugewiesenen MEDAS-Stelle erschwerte bzw. gänzlich verunmög- licht, was aber nichts desto trotz bisher Kosten von total Fr. 6‘000.-- (4 x Fr. 1‘500.-- laut Auszug vom 30. Juni 2016 für „Gutachten no show“; IV- act.C3) zu Lasten der Allgemeinheit verursacht hat. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 43 ATSG ist für das streitberufene Gericht infolgedessen hinreichend aus- und nachgewiesen. An dieser Qualifikation vermögen auch die – zudem zu spät – nachgereichten (me- dizinischen) Dokumente des Beschwerdeführers mit Replik vom 16. Au- gust 2016 nichts zu ändern, behauptet der Beschwerdeführer gestützt
14 - darauf doch, wegen des daraus klar ersichtlichen Gesundheitsschadens (schmerzhaftes Knochenödem im Bereich der Wirbelsäule) nicht längere Zeit Sitzen oder Gehen zu können und deshalb am 27. Januar 2016 eben nicht reisefähig gewesen zu sein. Dieser Darstellung kann hier jedoch nicht gefolgt werden. Weder der nachgereichte und zeitnahe MRT-Bericht vom 25. Januar 2016 (mit Zusatz vom 3. März 2016) noch das ärztliche Attest der zwei ausländischen Orthopäden vom 4. Mai 2016 ist inhaltlich geeignet und damit aussagekräftig genug, um die These der daraus ab- leitbaren „Reiseunfähigkeit“ zu stützen oder stichfest zu beweisen. Im MRT-Bericht wurde im Wesentlichen festgehalten, der Untersuchte leide an einer beginnenden Osteochondrose L4/5. Die Bildaufnahmen hätten kein Bandscheibenvorfall oder Sequester gezeigt. Es sei ein Knochen- ödem zirkumskript etwa 10 mm messend ohne offensichtliche Osteode- struktion, eher degenerativ erosiv aktiviert, erkennbar. Über konkrete Ge- sundheitsbeeinträchtigungen (Sitzen/Gehen), die (Rest-) Arbeitsfähigkeit oder eine allfällige Reise(un)fähigkeit wurde nichts gesagt. Im Zusatzbe- richt wurde diese Beurteilung noch bestätigt. Im Arztattest der zwei aus- ländischen Ärzte wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Erkrankung der Wirbelsäule leide und radiologisch Nerven- locheinengungen im Bereich der Lendenwirbelsäule nachgewiesen seien. Aufgrund der bestehenden Erkrankung sei die Leistungsfähigkeit des Pa- tienten hochgradig eingeschränkt. Dies gelte nicht nur für schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten, sondern auch für leichte körperli- che Tätigkeiten: Es sei mit rezidivierenden starken Schmerzschüben zu rechnen. Insofern sollte dem Patienten schon die berufliche Neuorientie- rung ermöglicht werden. [...] Sollte dies nicht baldmöglichst geschehen, sei mit einer Beschwerdezunahme und einer Chronifizierung des Schmerzbildes und ausgeprägten längerfristigen krankheitsbedingten be- ruflichen Ausfallzeiten zu rechnen. - Mit keinem Wort wurde darin aber etwas über die Reise(un)fähigkeit des Beschwerdeführers gesagt. Da der hier massgebende Zeitpunkt des versäumten ABI-Termins am 27. Januar 2016 war und das zitierte Arztattest vom 4. Mai 2016 eher für die Zukunft
15 - eine „Verschlechterung“ des Allgemeinzustands prognostizierte, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Fokus jetzt auf ei- ne berufliche Neuorientierung und eine vorgängig umfassende fachärztli- che Begutachtung des Beschwerdeführers gelegt werden sollte. Im Ge- gensatz zum Beschwerdeführer bejaht das Gericht dessen „Reisefähig- keit“ zum ABI Basel im fraglichen Zeitpunkt (27. Januar 2016), was zur Folge hat, dass es an der festgestellten Verletzung der Mitwirkungspflich- ten zum Vollzug der von der Beschwerdegegnerin korrekt und zeitnah angeordneten Begutachtung nichts auszusetzen gibt, weil nachweislich keine stichhaltigen Rechtfertigungsgründe für das erneut erfolgte Termin- versäumnis (vom 27. Januar 2016) vorgebracht werden konnten. g)Die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2016 ist demzufolge rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 24. Juni 2016 führt. 3.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver- fahrensaufwand und unabhängig vom jeweiligen Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Ver- fahrens rechtfertigt es sich, dem unterliegenden Beschwerdeführer Ge- richtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Der Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung zu, da sie lediglich in ih- rem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (analog Art. 78 Abs. 2 VRG).
16 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]