VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 85 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterAudétat, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 13. September 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Philipp Förster, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Anordnung einer Begutachtung)

  • 2 - 1.Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht – insbe- sondere eines Gutachtens des Medizinischen Abklärungsinstituts Basel (ABI) vom 16. November 2009 – lehnte die IV-Stelle des Kantons Graubünden den Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente mit Ver- fügung vom 9. Juni 2010 über den 30. November 2009 hinaus ab. Auf ein erneutes Rentengesuch vom 23. Mai 2011 trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung neuer Tatsachen mit Verfügung vom 27. September 2011 nicht ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 21. Februar 2012 (VGU S 11 148) ab. Die dagegen in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde von diesem mit Ur- teil vom 10. September 2012 (9C_543/2012) abgewiesen. 2.Am 11. Januar 2013 erfolgte eine Neuanmeldung durch A._____ unter Beilage verschiedener ärztlicher Abklärungsberichte, worin A._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeitdauer attestiert wur- de. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 trat die IV-Stelle auf das erneute IV-Leistungsbegehren nicht ein. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass A._____ seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Er sei nach dem geschei- terten Versuch einer Abklärung im ABI Basel mit Mahnschreiben vom 6. Dezember 2013 explizit aufgefordert worden, den Untersuchungstermin vom 17. Dezember 2013 unbedingt wahrzunehmen. Trotz dieser klaren Aufforderung sei A._____ dem besagten Termin unentschuldigt fernge- blieben. In Anbetracht der unklaren Aktenlage könne auf seine Einwände im Schreiben vom 27. November 2013 nicht eingetreten werden. Mit der verlangten Begutachtung hätte die Frage beantwortet werden müssen, ob sich sein Gesundheitszustand im Vergleich zu den früheren Verfügungen vom 9. Juni 2010 und 27. September 2011 tatsächlich verschlechtert ha- be. Die anberaumte ABI-Abklärung sei ihm grundsätzlich zumutbar. Der gegenteilig zitierte Dr. med. B._____ habe sich in seinem Zeugnis jeden- falls mit keinem Wort dazu geäussert, wieso er nicht reisefähig sein sollte und daher die ABI-Begutachtung nicht stattfinden sollte. Die dagegen er-

  • 3 - hobene Beschwerde von A._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wurde mit Urteil vom 30. September 2014 (VGU S 14 21) sodann – soweit darauf eingetreten werden konnte – gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2014 aufgehoben und die Ange- legenheit zur weiteren Abklärung sowie zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen (vgl. Urteilsdispositiv Ziff. 1, S. 19). In der Urteilsbegründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass aufgrund des Abklärungsberichts von Dr. med. B., ORL-Spezialist, anzunehmen sei, dass der Beschwerde- führer im Dezember 2013 (Aufgebot für ABI-Untersuchung) wegen seiner Schwindelproblematik nicht reisefähig gewesen sei und die Beschwerde- gegnerin ohne weitere Abklärungen diesen Einwand nicht habe gelten lassen. Die Sache sei deshalb zur Abklärung der Reisefähigkeit ab 2014 mit neuem Terminaufgebot im ABI zurückzuweisen. Auf die in der Replik geäusserte Kritik am ABI sei nicht eingegangen worden, da diese zu spät erfolgt sei. Zutreffend sei nur, dass das ABI Basel nicht die nächstgelege- ne Abklärungsstelle für den Beschwerdeführer sei (E.3d-e). 3.In der Folge teilte die IV-Stelle des Kantons Graubünden A. mit, dass der nächste Termin im ABI Basel für die polydisziplinäre Abklärung am 14. Juli 2015 sei. Das entsprechende Aufgebot (mit Mahn- und Be- denkzeit) datierte vom 17. Juni 2015. A._____ nahm den bezeichneten Begutachtungstermin aber wegen einer angeblichen schweren Gallenbla- senentzündung nicht wahr, worauf die IV-Stelle ihm mitteilte, dass sie auf seine „Entschuldigung“ wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten be- treffend ABI-Untersuchungsaufgebot nicht eintreten werde. Im Schreiben vom 17. November 2015 akzeptierte die IV-Stelle aber nachträglich die vorgebrachte Erklärung bezüglich Terminversäumnis, weil ein Arztzeugnis nachgereicht wurde. 4.Am 7. Dezember 2015 erliess die IV-Stelle erneut ein ABI-Aufgebot (inkl. Mahn- und Bedenkzeit) mit neuem ABI-Begutachtungstermin am 27. Ja-

  • 4 - nuar 2016. Am besagten Begutachtungstermin faxte der Beschwerdefüh- rer der IV-Stelle, er sei nicht reisefähig und könne daher den festgelegten Termin abermals nicht wahrnehmen. Die IV-Stelle forderte A._____ dar- auf mit Schreiben vom 1. Februar 2016 auf, spätestens bis zum 22. Fe- bruar 2016 eine ärztliche Bescheinigung für sein Fernbleiben nach-/einzu- reichen. Dieser Aufforderung kam A._____ nicht nach. 5.Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass sein IV-Leistungsbegehren (gemäss Neuanmeldung vom 11. Januar

  1. abgelehnt werde. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass A._____ bereits mit Aufgebot vom 7. Dezember 2015 auf die Folgen bei einer Verweigerung der Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden sei. Es seien bis heute keine ärztlichen Bescheinigungen zur Reiseun- fähigkeit und auch keine sonstigen Erklärungen dazu eingereicht worden. A._____ verweigere klar seine Mitwirkungspflicht, weshalb aufgrund der unklaren Aktenlage (Begutachtung hätte stattfinden müssen) auf sein Leistungsbegehren inhaltlich gar nicht eingetreten werden könne. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. Juni 2016 erneut Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung vom 23. Mai 2016 und um Verpflichtung der IV-Stelle, ihn zur fachärztlichen Begutachtung in der Nähe seines gegenwärtigen Wohnsit- zes aufzubieten. Der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht sei nicht gerechtfertigt. Er sei dauerhaft von erheblichen körperlichen Beein- trächtigungen geplagt, weshalb es ihm nicht möglich sei, eine mehrstün- dige Reise nach Basel auf sich zu nehmen. Es liege eine erhebliche Ver- schlechterung des Gesundheitszustands wegen eines sehr schmerzhaf- ten Knochenödems im Bereich der Wirbelsäule vor, das ihm eine länge- res Sitzen und Gehen verunmögliche.
  • 5 - 7.Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2016 beantragte die IV-Stelle (hiernach Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Im Nachgang zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2014 (S 14 21) seien nun bereits zwei weitere Abklärungstermine beim ABI kurzfristig aus an- geblich „gesundheitlichen Gründen“ abgesagt worden. Beim Beschwerde- führer trete jeweils genau zum Untersuchungszeitpunkt ein gesundheitli- ches Problem auf, weswegen er nicht reisefähig sein sollte. Es handle sich dabei aber offensichtlich bloss um vorgeschobene Gründe. Nach drei kurzfristig gescheiterten Abklärungen sei evident, dass der Beschwerde- führer nicht mitwirken wolle. Er habe den ABI-Termin vom 27. Januar 2016 – wie erst gleichentags mit Fax mitgeteilt – ein weiteres Mal nicht wahrgenommen und nicht ausgeführt, warum dies nicht möglich gewesen sei. Auch die nachgereichten Atteste hielten keine Reiseunfähigkeit fest. Zum Antrag auf Begutachtung im Ausland habe sich das Verwaltungsge- richt bereits im Urteil S 14 21 E. 3d am Ende eindeutig geäussert. Es sei- en bisher bereits "No show“-Kosten von Fr. 5‘500.-- entstanden. 8.In der Replik vom 16. August 2016 wies der Beschwerdeführer noch auf eine Magnetresonanztomographie (MRT) vom 25. Januar 2016 hin, wo- nach er an einem derart schwerwiegenden Knochenödem leide, dass ei- ne Reise zum ABI nicht zumutbar gewesen wäre. Laut Bildgebung der MRT sei eindeutig, dass ein längeres Sitzen und Stehen oder Gehen nicht möglich sei. Die Kosten dafür hätten Fr. 2‘500.-- betragen.

9.Zunächst erklärte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf die Einrei- chung einer Duplik. Am 25. August 2016 ergänzte sie allerdings noch, dass anhand der eingereichten MRT-Befunde nicht aufgezeigt worden sei, warum der Beschwerdeführer am 27. Januar 2016 nicht reisefähig gewesen sein sollte. Auch aus dem medizinischen Abklärungsbericht von den zwei ausländischen Ärzten, sei eine allfällige Reiseunfähigkeit nicht zu entnehmen. Vielmehr gehe aus dem Abklärungsbericht ausdrücklich

  • 6 - hervor, dass die berufliche Neuorientierung ermöglicht werden sollte und der Beschwerdeführer somit nicht nur reisefähig, sondern auch arbeits- fähig sei. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) entscheidet das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfügungen sowie Einspracheent- scheide der IV-Stellen. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2016 ist der Be- schwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde vom 24. Juni 2016 ist somit einzutreten. Be- schwerdethema bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Mitwir- kungspflichten im Zusammenhang mit dem Begutachtungsaufgebot für eine polydisziplinäre Untersuchung im ABI Basel am 27. Januar 2016 ver- letzt hat oder ob die von ihm erneut geltend gemachten Rechtfertigungs- gründe bezüglich Reiseunfähigkeit an besagtem Datum ausreichend sind, um sein Fernbleiben (folgenlos) zu entschuldigen.
  1. a)Die Invalidenversicherung hat auf den 1. März 2012 ein neues Vergabe- system für polydisziplinäre medizinische Gutachten eingeführt und gleich- zeitig höhere und einheitliche Qualitätsanforderungen an die Gutachter- stellen sowie Kontrollmassnahmen definiert. Zudem wurden die Partizipa-
  • 7 - tionsrechte der Versicherten im Begutachtungsverfahren gestärkt. Damit erfüllte die Invalidenversicherung die Forderungen des Bundesgerichts aus dem Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 (BGE 137 V 210 ff.), das im Nachgang zu einem Rechtsgutachten und der Parlamentarischen In- itiative „Faire Begutachtung und rechtstaatliche Verfahren“ ergangen war (vgl. Medienmitteilung vom 5. April 2012 des Bundesamtes für Sozialver- sicherung [BSV] sowie den Aufsatz von ELISABETH GLÄTTLI, Das neue Be- gutachtungsverfahren in der Invalidenversicherung, in: Jusletter 2. Juli 2012; sowie Medienmitteilung vom 4. Juni 2015 „Invalidenversicherung – Polydisziplinäre Gutachterstellen“ und neueste Medienmitteilung BSV ans Bundesgericht, an die kantonalen Versicherungsgerichte und ans Bun- desverwaltungsgericht vom 15. August 2016 betreffend Zuweisung der polydisziplinären Gutachteraufträge nach dem Zufallsprinzip via Suisse- MED@P mit speziellem Verweis auf BGE 141 V 281). b)Muss die IV-Stelle zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt es der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus trifti- gen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 2 und Art. 44 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Im Bemühen um ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Mitwirkungsrechten im Abklärungsverfahren und dem Ziel einer raschen und korrekten Abklärung hat das Bundesgericht im bereits zitierten BGE 137 V 210 für das Verfahren betreffend Einho- lung von polydisziplinären medizinischen Entscheidungsgrundlagen im Sinne einer Praxisänderung namentlich definiert, dass die Auftragsverga- be bzw. die Zuweisung der Aufträge zur polydisziplinären Begutachtung auf dem Zufallsprinzip beruhen müsse, um die Unabhängigkeit der Gut- achterstellen und die Neutralität der Gutachter zu gewährleisten (E.3.1.1; bestätigt in BGE 138 V 271 E.1.1). Zur Umsetzung dieser bundesgericht- lichen Vorgaben setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.
  1. in Kraft. Diese Verordnungsbestimmung besagt, dass medizinische
  • 8 - Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei ei- ner Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit der das Bundesamt eine Ver- einbarung getroffen hat (Abs. 1), und dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip erfolgt (Abs. 2). Auf der Grundlage von Art. 27 bis IVV hat das BSV das Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ etabliert, dem alle Gutachterinstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Ver- einbarung mit dem BSV verfügen. Die Vergabe polydisziplinärer Aufträge erfolgt seither immer nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 27 bis IVV (aus- drücklich bestätigt in BGE 140 V 507 E.3.1). Nicht nach dem Zufallsprin- zip werden heute nur noch die mono- und bidisziplinären Gutachten ver- geben (BGE 139 V 349 E.2.2, E.5.2 und E.5.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E.3.4 und E.3.5). c)Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG gilt zudem: „Wer Versicherungsleistungen be- ansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, welche zur Ab- klärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.“ Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Ver- sicherungsträger die gestellten Begehren, nimmt die notwendigen Ab- klärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Laut Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person – soweit ärztli- che oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind – diesen zu unterziehen. Diese Bestimmung knüpft die Mitwirkungspflicht also an die doppelte Voraussetzung, dass die medizini- sche Untersuchung für die Beurteilung notwendig und dem Versicherten zumutbar ist. Die Notwendigkeit für Abklärungen ergibt sich dabei bereits aus Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich u.a. 2015, Art. 43 Rz. 81/82, S. 585). Im konkreten Fall ist die Not- wendigkeit medizinischer Abklärungen selbst vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt oder bestritten worden, weshalb sich weitere Erör- terungen dazu erübrigen. Sodann ist festzuhalten, dass die üblichen Un- tersuchungen in einer Begutachtungsstelle ohne konkrete entgegenste- hende Umstände allgemein als zumutbar taxiert werden. Die Verletzung

  • 9 - der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 43 Abs. 3 ATSG ist nur von Bedeutung, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständ- lich erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 166/06 vom 30. Januar 2007 E.5.1; KIESER, a.a.O, Art. 43 Rz. 90, S. 586). Anders verhält es sich nur, wenn die Verweigerung der Mitwirkung auf entschuldbaren Gründen be- ruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der La- ge war, ihren Pflichten nachzukommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 994/2009 vom 22. März 2010 E.5.2). Es obliegt dabei der versicherten Person, darzutun, dass sie zum Zeitpunkt des Aufgebots zur Begutach- tung nicht reisefähig war und sie hat diese Unpässlichkeit allenfalls auch plausibel zu begründen (z.B. mittels Einreichung/Nachreichung eines ärzt- lichen Reiseunfähigkeitsattestes innert deklarierter/vernünftiger Frist). d)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen- den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge- samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin- sichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

  • 10 - Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungs- verfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu- verlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärz- ten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gut- achten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, so- fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit be- stehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangeln- de Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr be- sonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungs- recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

  • 11 - Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). Den kantonalen Versicherungsgerichten steht als Sach- gerichte im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessens- spielraum zu (so Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2012 vom 6. März 2013 E.1.2; BGE 120 Ia 31 E.4b). Das Bundesgericht greift auf Be- schwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbe- sondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E.2.1; zum Begriff der "Willkür" vgl. im Besondern noch BGE 137 I 1 E.2.4). e)Im konkreten Fall ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer – im Nach- gang zum Verwaltungsgerichtsurteil vom 30. September 2014 (S 14 21) zur gleichen Grundproblematik – von der Beschwerdegegnerin (IV-Stelle) korrekt ein erstes Mal (erfolgslos) mit Aufgebot vom 17. Juni 2015 für eine polydisziplinäre Untersuchung im ABI Basel am 14. Juli 2015 und hier- nach noch ein zweites Mal (ebenfalls erfolgslos) mit Aufgebot vom 7. De- zember 2015 für dieselbe Abklärung bei der gleichen MEDAS-Stelle am

  1. Januar 2016 eingeladen wurde. Beide Aufgebote waren mit dem Hin- weis auf das gesetzlich vorgesehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren laut Art. 43 Abs. 2 ATSG versehen, wonach die fixierten Untersuchungstermi- ne – ohne gegenteilige Äusserungen – einzuhalten seien. Mit Schreiben vom 17. November 2015 akzeptierte die Beschwerdegegnerin im Nach- hinein die vorgebrachte Erklärung bezüglich des Terminversäumnisses am 14. Juli 2015, weil ein Arztzeugnis nachgereicht wurde, indem bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer dannzumal an einer schwe- ren Gallenblasenentzündung gelitten habe und daher nicht reisefähig ge- wesen sei. In Bezug auf den zweiten Untersuchungstermin vom 27. Ja- nuar 2016 faxte der Beschwerdeführer erst gleichentags – trotz ABI- Aufgebots vom 7. Dezember 2015 –, er könne den vorgegebenen Unter- suchungstermin nicht wahrnehmen. Der Aufforderung der Beschwerde- gegnerin zur Nachreichung einer ärztlichen Bescheinigung vom 1. Febru-
  • 12 - ar 2016 bis spätestens 22. Februar 2016 leistete der Beschwerdeführer unentschuldigt keine Folge. Erst auf die Verfügung vom 23. Mai 2016 re- agierte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. Juni 2016 und beantragte, die fachärztliche MEDAS-Begutachtung sei in der Nähe sei- nes gegenwärtigen Wohnsitzes vorzunehmen und deswegen das Aufge- bot in die ABI Basel als hinfällig zu taxieren. Sein Gesundheitszustand habe sich wegen eines schmerzhaften Knochenödems im Bereich der Wirbelsäule massiv verschlechtert und ein längeres Sitzen oder Gehen sei ihm nicht mehr möglich, weshalb er auch den neuerlichen Untersu- chungstermin vom 27. Januar 2016 nicht habe einhalten können. Mit Re- plik vom 16. August 2016 reichte der Beschwerdeführer noch ein MRT vom 25. Januar 2016 nach, woraus sein Gesundheitsschaden ersichtlich sei. Die Beschwerdegegnerin bestritt die Reiseunfähigkeit des Beschwer- deführers und ergänzte mit Eingabe vom 25. August 2016 noch, dass weder die MRT-Befunde noch der medizinische Abklärungsbericht der zwei ausländischen Ärzte vom 4. Mai 2016 die geltend gemachte „Rei- seunfähigkeit“ belegen würden. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts und der erwähnten Dokumente (Beweismittel MRT/Arztbericht der zwei ausländischen Ärzte) gilt es im konkreten Fall zu entscheiden, ob die an- gefochtene Verfügung vom 23. Mai 2016 zu Recht erging und somit schützenswert ist oder sie im Sinne der Begehren des Beschwerdeführers (Neuvergabe MEDAS-Auftrag und Anerkennung „Reiseunfähigkeit“ per
  1. Januar 2016) aufgehoben werden muss. f)Zum Antrag des Beschwerdeführers auf rasche Neuvergabe des MEDAS- Auftrags an eine nähergelegene Abklärungsstelle als die ABI Basel von seinem gegenwärtigen Wohnsitz gilt es klarzustellen, dass die Zuteilung der Begutachtungsstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72 bis Abs. 2 IVV bereits vor langer Zeit erfolgt ist und somit längst unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Neuvergabe des polydisziplinären Unter- suchungsauftrags an eine andere MEDAS-Stelle in der Schweiz kann hier deshalb gar kein Thema mehr sein. Zur Vergabe an eine ausländische
  • 13 - Abklärungsstelle kann unverändert auf das bereits im Verwaltungsge- richtsurteil S 14 21 vom 30. September 2014 in Erwägung 3e Gesagte verwiesen werden, wonach gerade kein Anspruch besteht, sich (anstelle einer vom Bundesamt für Sozialversicherung [BSV] anerkannten MEDAS- Stelle) im benachbarten Ausland bei einem vom Beschwerdeführer favo- risierten Facharzt oder einem gar vergleichbaren Expertenteam umfas- send untersuchen und beurteilen zu lassen. Was die geäusserten Zweifel an der Qualität und Unbefangenheit des Klinikleiters oder anderer Gut- achter im ABI Basel angeht, so hält des Gericht ebenfalls an dem schon in VGU S 14 21 E.3e Gesagten fest. Es bleibt damit einzig noch zu prü- fen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, einen triftigen Rechtferti- gungsgrund für sein nachgewiesenes und auch selbst nicht bestrittenes (letztes) ABI-Terminversäumnis vom 27. Januar 2016 anzugeben. Klar ist jedenfalls - unbesehen der Würdigung und Bewertung der erst mit der Replik vom 16. August 2016 und somit um beinahe sechs Monate zu spät (Fristansetzung bis 22. Februar 2016) bzw. erst drei Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2016 -, dass das gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers als doch eher befremdend sowie wenig kooperativ bezeichnet werden muss, zumal er sich entweder erst sehr spät (Abmeldung per Fax am 27. Januar 2016) oder sonst eben über- haupt nicht fristgerecht bzw. um Monate verspätet, um die ihm gesetzten Termine für eine möglichst rasche Untersuchung seiner Gesundheitslei- den kümmerte und so selbstverschuldet die reibungslose Abwicklung in der zugewiesenen MEDAS-Stelle erschwerte bzw. gänzlich verunmög- licht, was aber nichts desto trotz bisher Kosten von total Fr. 6‘000.-- (4 x Fr. 1‘500.-- laut Auszug vom 30. Juni 2016 für „Gutachten no show“; IV- act.C3) zu Lasten der Allgemeinheit verursacht hat. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 43 ATSG ist für das streitberufene Gericht infolgedessen hinreichend aus- und nachgewiesen. An dieser Qualifikation vermögen auch die – zudem zu spät – nachgereichten (me- dizinischen) Dokumente des Beschwerdeführers mit Replik vom 16. Au- gust 2016 nichts zu ändern, behauptet der Beschwerdeführer gestützt

  • 14 - darauf doch, wegen des daraus klar ersichtlichen Gesundheitsschadens (schmerzhaftes Knochenödem im Bereich der Wirbelsäule) nicht längere Zeit Sitzen oder Gehen zu können und deshalb am 27. Januar 2016 eben nicht reisefähig gewesen zu sein. Dieser Darstellung kann hier jedoch nicht gefolgt werden. Weder der nachgereichte und zeitnahe MRT-Bericht vom 25. Januar 2016 (mit Zusatz vom 3. März 2016) noch das ärztliche Attest der zwei ausländischen Orthopäden vom 4. Mai 2016 ist inhaltlich geeignet und damit aussagekräftig genug, um die These der daraus ab- leitbaren „Reiseunfähigkeit“ zu stützen oder stichfest zu beweisen. Im MRT-Bericht wurde im Wesentlichen festgehalten, der Untersuchte leide an einer beginnenden Osteochondrose L4/5. Die Bildaufnahmen hätten kein Bandscheibenvorfall oder Sequester gezeigt. Es sei ein Knochen- ödem zirkumskript etwa 10 mm messend ohne offensichtliche Osteode- struktion, eher degenerativ erosiv aktiviert, erkennbar. Über konkrete Ge- sundheitsbeeinträchtigungen (Sitzen/Gehen), die (Rest-) Arbeitsfähigkeit oder eine allfällige Reise(un)fähigkeit wurde nichts gesagt. Im Zusatzbe- richt wurde diese Beurteilung noch bestätigt. Im Arztattest der zwei aus- ländischen Ärzte wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Erkrankung der Wirbelsäule leide und radiologisch Nerven- locheinengungen im Bereich der Lendenwirbelsäule nachgewiesen seien. Aufgrund der bestehenden Erkrankung sei die Leistungsfähigkeit des Pa- tienten hochgradig eingeschränkt. Dies gelte nicht nur für schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten, sondern auch für leichte körperli- che Tätigkeiten: Es sei mit rezidivierenden starken Schmerzschüben zu rechnen. Insofern sollte dem Patienten schon die berufliche Neuorientie- rung ermöglicht werden. [...] Sollte dies nicht baldmöglichst geschehen, sei mit einer Beschwerdezunahme und einer Chronifizierung des Schmerzbildes und ausgeprägten längerfristigen krankheitsbedingten be- ruflichen Ausfallzeiten zu rechnen. - Mit keinem Wort wurde darin aber etwas über die Reise(un)fähigkeit des Beschwerdeführers gesagt. Da der hier massgebende Zeitpunkt des versäumten ABI-Termins am 27. Januar 2016 war und das zitierte Arztattest vom 4. Mai 2016 eher für die Zukunft

  • 15 - eine „Verschlechterung“ des Allgemeinzustands prognostizierte, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Fokus jetzt auf ei- ne berufliche Neuorientierung und eine vorgängig umfassende fachärztli- che Begutachtung des Beschwerdeführers gelegt werden sollte. Im Ge- gensatz zum Beschwerdeführer bejaht das Gericht dessen „Reisefähig- keit“ zum ABI Basel im fraglichen Zeitpunkt (27. Januar 2016), was zur Folge hat, dass es an der festgestellten Verletzung der Mitwirkungspflich- ten zum Vollzug der von der Beschwerdegegnerin korrekt und zeitnah angeordneten Begutachtung nichts auszusetzen gibt, weil nachweislich keine stichhaltigen Rechtfertigungsgründe für das erneut erfolgte Termin- versäumnis (vom 27. Januar 2016) vorgebracht werden konnten. g)Die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2016 ist demzufolge rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 24. Juni 2016 führt. 3.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver- fahrensaufwand und unabhängig vom jeweiligen Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Ver- fahrens rechtfertigt es sich, dem unterliegenden Beschwerdeführer Ge- richtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Der Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung zu, da sie lediglich in ih- rem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (analog Art. 78 Abs. 2 VRG).

  • 16 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2016 85
Entscheidungsdatum
13.09.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026