VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 71 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarinParolini URTEIL vom 8. Juni 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Müller, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - 1.A._____ erlitt wahrscheinlich in der Zeit vor 1989 einen Defekt am Len- denwirbel LKW3. Seit dieser Zeit litt er auch wiederholt unter thorakover- tebralen und lumbovertebralen Syndromen. Im September 1992 verletzte er sich während des Militärdienstes am rechten Knie und seit einem Au- tounfall, unter Alkoholeinfluss, im August 1994 litt er unter langanhalten- den cervikalen Beschwerden, die sich nach einem weiteren Autounfall im April 1995 verschlechterten. Im Jahr 2012 wurde eine Diskushernie an der Halswirbelsäule operiert, im Jahr 2013 eine stabilisierende Operation im Lendenbereich des Rückens durchgeführt. Von da an besserte sich die Schmerzsymptomatik des Rückens. A._____ konsumiert seit 1985 Alko- hol und Cannabis, zudem ab 1992 zeitweise Heroin und Kokain sowie andere Substanzen. 2.A._____ meldete sich am 28. Oktober 2010 bei der Invalidenversicherung zur Prüfung von beruflichen Massnahmen bzw. von Rentenleistungen an. Mit Vorbescheid vom 22. April 2014 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, zumal der IV-Grad unter 40% liege. 3.Gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ am 19. Mai 2014 bzw. 25. Juni 2014 Einwand mit dem Antrag auf Absehen vom vorgesehenen Ent- scheid, Neubeurteilung nach rechtsgenüglicher Abklärung des medizini- schen Sachverhalts (Einholung eines IV-Arztberichts beim behandelnden Psychiater Dr. med. B., Psychiatrie Baselland, und Durchführung einer polydisziplinären Erstbegutachtung) sowie Gewährung einer Invali- denrente. In der Folge stellte A. der IV-Stelle die Stellungnahme des behandelnden Neurochirurgen Dr. med. C., Universitätsspital Basel, vom 26. Juni 2014 zur medizinischen Situation von A. zu. Die IV-Stelle gab beim SMAB Bern ein polydisziplinäres Gutachten in Auf- trag. Dieses wurde am 31. Juli 2015 erstattet. Die Gutachter stellten die Diagnosen – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eines chronischen, lumbovertebralen Schmerzsyndroms nach Fusion/Stabilisation L2/3 Juni
3 - 2013 ohne radikuläre Ausfallssymptomatik mit guter Wirbelsäulenfunktion und einer alkoholtoxischen Polyneuropathie sowie die Diagnosen – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – einer Alkoholabhängigkeit, einer Po- lytoxikomanie (gegenwärtig abstinent), einer Leberschädigung, eines chronischen, cervicovertebralen Schmerzsyndroms im Zustand nach Dis- kektomie und ventraler Fusion HWK 5/6 April 2012 mit guter Funktion, ei- nes retropatellaren Schmerzsyndroms, einer Metatarsalgie bei Spreiz- fussdeformität, eines Verdachts auf chronische Bronchitis, einer unklaren Durchfallsymptomatik und einer Nikotinabhängigkeit. Sie attestierten A._____ eine aus neurologischer Sicht seit Juni 2013 reduzierte Arbeits- fähigkeit von 80% in einer leidensangepassten Tätigkeit und verneinten eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen, insbesondere eine Folgeerkrankung wegen des Suchtgeschehens oder eine zusätzliche psychiatrische Erkrankung. 4.Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle A._____ erneut mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, zumal der IV- Grad weiterhin unter 40% liege. Auch gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ Einwand, nämlich mit Eingabe vom 11. November 2015 bzw. vom 9. Dezember 2015, mit dem Antrag auf Absehen vom vorgesehenen Entscheid, Neubeurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Leistun- gen und Gewährung von mindestens einer ¼- bzw. einer ganzen Invali- denrente. Zudem sei eine Abklärung zum funktionellen Leistungsvermö- gen von A._____ vorzunehmen sowie das polydisziplinäre Gutachten des SMAB Bern zurückzuweisen. Gleichzeitig reichte A._____ den Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 15. Juli 2015 sowie einen Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 4. Dezember 2015 ein und verlangte deren Berück- sichtigung bei der erneuten Beurteilung. 5.Mit Verfügung vom 20. April 2016 entschied die IV-Stelle, dass A._____ kein Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 4. Januar 2016 zustehe. Sie stellte jedoch aufgrund von schweren Verbrennungen, die
4 - der Beschwerdeführer im Januar 2016 erlitten hatte, neue Abklärungen und einen neuen Entscheid für die Zeit ab 5. Januar 2016 in Aussicht. 6.Gegen diese Verfügung reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 25. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte er die kosten- und entschädigungsfälli- ge Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle. Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, die Befreiung von all- fälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen und die Rechtsverbeistän- dung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt. 7.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte mit Ver- nehmlassung vom 2. Juni 2016 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die ange- fochtene Verfügung vom 20. April 2016. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge- gangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
9 - lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be- richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismit- tels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3.a). Die Rechtsprechung hat es allerdings mit dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdi- gung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3.b). So weicht das Gericht bei Ge- richtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351 E.3.b/aa). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichts- expertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt (BGE 125 V 351 E.3.b/aa). Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprü- fung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E.3.b/aa mit Hinweisen). b)Die Gutachter geben an, dass die Suchterkrankung des Beschwerdefüh- rers bereits vor Jahrzehnten begann (act. 128 S. 24), sie verneinen aber
10 - das Vorliegen einer Folgeerkrankung, die sich wegen des Suchtgesche- hens entwickelt hätte, oder einer zusätzlichen psychiatrischen Erkrankung (act. 128 S. 24). So halten sie im Gutachten des SMAB Bern fest, dass neben den Suchterkrankungen keine psychiatrisch eigenständigen Er- krankungen zu eruieren seien (act. 128 S. 22). Allerdings weisen sie im Rahmen ihrer polydisziplinären Synthese darauf hin, dass aufgrund des seit Jahrzehnten persistierenden Alkoholkonsums mittelfristig mit Organ- schäden zu rechnen sei, die dann auch ausserhalb der reinen Suchtpro- blematik zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen dürften (act. 128 S. 25). Die Prognose bezüglich des Suchtgeschehens wurde daher offen gelassen (act. 128 S. 25 und S. 62). Darüber hinaus halten die Gutachter auch fest, die Behauptung des Ver- sicherten, der Suchtmittelkonsum sei auf die Rückenschmerzen zurückzu- führen, könne nicht gänzlich nachvollzogen werden (act. 128 S. 22 und S. 28). In der Folge verneinen sie einen sogenannten sekundären Sucht- mittelgebrauch (act. 128 S. 22 und S. 28). Richtig ist, wie der Beschwer- deführer geltend macht, dass die Gutachter diese Schlussfolgerung nicht näher begründen, sondern im Rahmen der polydisziplinären Synthese der entsprechenden – ebenfalls nicht näher begründeten – Beurteilung der Psychiaterin folgen (act. 128 S. 61). Letzteres ist allerdings nicht weiter zu beanstanden, zumal dies als Zeichen übereinstimmender Beurteilung durch sämtliche Gutachter anzusehen ist. Der Beschwerdeführer bean- standet allerdings auch, dass die anamnestischen Angaben zur Sucht äusserst dürftig ausgefallen seien und die Psychiaterin nicht auf die Rü- ckenschmerzen und deren Ursachen eingegangen sei. Dies sei wohl der Grund dafür, dass sie keinen Zusammenhang zwischen den Schmerzen und der Sucht erkannt habe, mithin habe sie eine somatische Ursache der Suchtmittelerkrankung nicht einmal in Erwägung gezogen. Die Suchtproblematik und deren Verlauf waren der Psychiaterin sowohl aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers als auch aufgrund der Ak-
11 - ten bekannt. Dasselbe gilt in Bezug auf die Rückenproblematik. Zutref- fend ist auch, dass die Psychiaterin in ihrem Teilgutachten nicht näher auf die Schmerzproblematik eingeht, sondern lediglich die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers wiedergibt. Zu beachten ist allerdings, dass selbst der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Anamnese (act. 128 S. 57) nicht behauptet, er habe wegen der Schmerzen Alkohol und Drogen zu konsumieren begonnen, sondern vielmehr angab, das Al- koholtrinken sei eigentlich ein Geselligkeitstrinken gewesen und erst "in- zwischen" konsumiere er Alkohol auch gegen seine Rückenschmerzen. Dasselbe gelte für das Heroin, auch dieses habe er "in den letzten Jah- ren" – also nicht von Beginn weg – eigentlich wegen seiner Rücken- schmerzen genommen (act. 128 S. 57). Auch im Rahmen der neurologi- schen Anamnese gab der Beschwerdeführer an, wegen der Schmerzen sei er zu harten Drogen (Heroin, Kokain) gekommen (act. 128 S. 40). Hinsichtlich dieses Teilgutachtens rügt der Beschwerdeführer, dass der Neurologe verschiedene Berichte des Universitätsspitals Basel erwähne, jedoch nicht den Bericht von Dr. med. C._____ vom 26. Juni 2014. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die neurologische Beurteilung allein des- wegen weniger Beweiswert hätte. Auch dem Neurologen standen nebst den unter dem Stichwort "Würdigung der Akten" explizit erwähnten vier Berichten des Universitätsspitals Basel (drei davon stammen von Dr. med. C.) sämtliche Akten zur Verfügung, also auch der Bericht von Dr. med. C. vom 26. Juni 2014, der im Anfangsteil des Gutach- tens ausführlich wiedergegeben wird (vgl. act. 128 S. 17 f.). Der Be- schwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang, dass der Neuro- loge keine Stellung zum Verlauf der neurologischen Problematik zwischen dem Unfall im Jahr 1992 und der Operation im Jahr 2013 genommen ha- be. Der Neurologe weist im Rahmen seiner Beurteilung (act. 128 S. 44 f.) auf die seit Jahren bestehenden Rückenschmerzen hin und erwähnt, dass der Beschwerdeführer diese als wesentliche Ursache für seine aus- geprägte Suchterkrankung betrachte, d.h. der Neurologe war sich der entsprechenden Problematik durchaus bewusst. Er gibt dann an, dass es
12 - nach den Rückenoperationen zu einer deutlichen Besserung der Schmer- zen gekommen sei, neu seien hingegen Schmerzen und partielle Gefühl- losigkeit in den Füssen (act. 128 S. 44). Sowohl bei der psychiatrischen als auch bei der neurologischen Begutachtung fällt auf, dass tatsächlich keiner der Gutachter auf die Frage näher eingeht, ob die seit Jahren be- stehenden Rückenschmerzen eine wesentliche (Teil-)Ursache für die Suchtproblematik des Beschwerdeführers sein könnten oder nicht, sie gehen jedoch davon aus, dass bis im Juni 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestanden habe (act. 128 S. 45 und S. 62). Die ohne weitere Ausführungen dazu gemach- te und im Rahmen des polydisziplinären Konsenses übernommene Schlussfolgerung der Psychiaterin, ein Zusammenhang zwischen Rü- ckenproblematik und Suchterkrankung sei nicht gänzlich nachvollziehbar, muss daher im Lichte der übrigen Krankengeschichte geprüft werden. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers ist seit 1992 dokumen- tiert. Aus den Akten der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass der Be- schwerdeführer im Jahr 1992 eine Knieverletzung (act. 1 S. 15 ff.) und im Jahr 1994 einen Autounfall mit Rippenfrakturen, LWS-Kontusion, Schleu- dertrauma und möglicherweise einer Hirnerschütterung erlitten hatte (act. 1 S. 46). Dr. med. F._____ schrieb in einem (undatierten) Bericht im Zusammenhang mit der Abklärung von beruflichen Massnahmen (act. 1 S. 184, vgl. auch act. 1 S. 152), dass bereits im Februar 1989 auf einer Röntgenaufnahme ein Defekt des Lendenwirbels LKW3 (Lendenwirbellä- sion, act. 1 S. 46) ersichtlich war. Dem Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 5. August 1997 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit anfangs 1989 wiederholt unter thorakovertebralen und lumbovertebralen Syndromen, seit dem Autounfall im August 1994 unter langanhaltenden cervikalen Beschwerden litt und dass sich die cervikale Situation nach ei- nem weiteren Autounfall im April 1995 verschlechtert habe (act. 1 S. 91). Im Rahmen der internistischen Anamnese beim SMAB Bern gab der Be- schwerdeführer an, dass der Autounfall im Jahr 1994 das wesentliche
13 - auslösende Moment gewesen sei, an dem seine Rückenbeschwerden ih- ren Anfang genommen hätten (act. 128 S. 47 f.). So gesehen, hätte der Beschwerdeführer auch erst ab jenem Zeitpunkt mit dem Konsum von Al- kohol und Drogen begonnen haben müssen. Dem war allerdings nicht so, begann doch der Suchtmittelgebrauch bereits mehrere Jahre früher, an- gegeben werden die Jahre 1985 (Alkohol- und Cannabiskonsum, vgl. act. 144 S. 8), 1989 (auffälliger Alkoholkonsum, vgl. act. 144 S. 8) und 1992 (Heroin- und Kokainkonsum, vgl. act. 144 S. 8) und Dr. med. F._____ sprach damit übereinstimmend von Alkoholproblemen, die ihm seit 1992 bekannt waren (act. 1 S. 91). Wenn aber der Hausarzt von sol- chen Problemen Kenntnis erlangt hatte, musste die Sucht bereits einige Zeit vorher tatsächlich und ausgeprägt bestanden haben, das heisst hier also schon vor 1992. Aufgrund dieser Krankengeschichte erscheint ein Kausalzusammenhang zwischen den Rückenschmerzen und der Suchtproblematik des Be- schwerdeführers als nicht überwiegend wahrscheinlich. Zwar bestehen erste Hinweise auf Rückenbeschwerden für das Jahr 1989, doch ist un- bekannt, in welcher Intensität und in welcher Häufigkeit diese auftraten. Der Beschwerdeführer gab als Beginn der erheblichen Rückenproblema- tik den Autounfall im Jahr 1994 an (act. 128 S. 47). Dr. med. B._____, Psychiatrie Baselland, auf dessen Bericht der Beschwerdeführer verwies, führte in seinem Abschlussbericht vom 15. Juli 2015 aus, dass der Be- schwerdeführer bereits mit 14 Jahren erstmals Alkohol und Cannabis und mit 21 Jahren erstmals Heroin und Kokain konsumierte, dass der auffälli- ge Konsum von Alkohol mit 18 Jahren und der auffällige Konsum von He- roin mit 23 Jahren begonnen habe (act. 144 S. 8). Zudem seien später nebst dem Tabakkonsum auch andere Drogen hinzugekommen (act. 144 S. 8). Der Beschwerdeführer sieht auffällige Parallelen zwischen der Zu- nahme des – bereits bestehenden – Alkohol- und Drogenkonsums in den Jahren, in denen sich auch verschiedene Bagatellunfälle (um 1989, vgl. dazu act. 1 S. 91, damals war der Beschwerdeführer 18 Jahre alt), die Knieverletzung (1992, mit 21 Jahren) und die Autounfälle (1994 und 1995,
14 - mit 22 und 23 Jahren) ereigneten. Dies mag zwar zutreffen, doch begann der Alkohol- und Cannabiskonsum bereits im Jahr 1985 (mit 14 Jahren) und der erste Heroinkonsum im Jahr 1992 (mit 21 Jahren). Der damals behandelnde Arzt Dr. med. F._____ erwähnt keinen Zusammenhang zwi- schen den Schmerzen und der Sucht, sondern weist vielmehr auf die Al- koholproblematik des Vaters (recte wohl Stiefvater) hin (act. 1 S. 91). Erst Dr. med. C._____, Universitätsspital Basel, meint in seinem Bericht vom
15 - Demütigungen, Alkohol), die ihn mit 14 Jahren dazu bewogen hätten, von zu Hause auszuziehen (act. 128 S. 57). Präzisierend fügte er bei, dass der Konsum von Alkohol und Drogen anfänglich in Gesellschaft erfolgte (act. 128 S. 57) und nennt gerade nicht die Rückenschmerzen als Auslö- ser für den Konsum. Die körperliche Symptomatik dürfte daher zwar einen Aspekt dargestellt haben, jedoch bestehen keine klaren Hinweise darauf, dass die Rückenproblematik die grundsätzliche bzw. tiefergreifende (Teil-)Ursache der Suchtproblematik war bzw. ist (vgl. act. 144 S. 8, S. 10). Wie bereits ausgeführt, weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Exper- ten ab (BGE 125 V 351 E.3.b/aa). Vorliegend standen den Gutachtern für ihre Beurteilung sämtliche medizinischen Berichte seit Januar 1992 zur Verfügung. Das Gutachten ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersu- chungen, erging in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) und berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden. Dass die Gutachter zum Schluss ka- men, der Suchtproblematik des Beschwerdeführers liege keine körperli- che Erkrankung, mithin kein körperlicher oder geistiger Gesundheitsscha- den mit Krankheitswert zugrunde, kann im Lichte der vorerwähnten Kran- kengeschichte nachvollzogen werden. Insofern leuchtet das Gutachten des SMAB Bern vom 31. Juli 2015 auch in der Beurteilung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on ein, auch wenn durchaus zu wünschen gewesen wäre, dass die Schlussfolgerungen der Gutachter in diesem fraglichen Punkt eindeutiger begründet worden wären. Auch Dr. med. E._____ kam in ihrer RAD- Abschlussbeurteilung vom 11. August 2015 (act. 157 S. 23) zum Schluss, dass das Gutachten umfassend, konsistent und abschliessend sei. Zusammenfassend erachtet das Gericht das Gutachten des SMAB Bern vom 31. Juli 2015 im Zusammenhang mit der gesamten Krankenge- schichte als schlüssig und umfassend. Diesem ist somit uneingeschränk-
16 - ter Beweiswert zuzuerkennen. Damit ergibt sich, dass die Rücken- schmerzen zwar die Sucht wohl verstärkten bzw. negativ beeinflussten, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich deren eigentliche (Teil-)Ursache im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung waren. Zudem beste- hen, trotz schwieriger Kindheit und Jugend, auch keine Hinweise auf psy- chische Störungen, die den Alkohol- und Drogenkonsum verursacht ha- ben könnten. Damit ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 20. April 2016 zu bestätigen, es ist von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 80% auszugehen, womit ein Inva- liditätsgrad unter der relevanten Grösse von 40% resultiert und ein Ren- tenanspruch ausgeschlossen ist.
17 - geltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie aus- serdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Regelung wird für das sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren betref- fend die Bewilligung und Verweigerung von Leistungen der Invalidenver- sicherung in Art. 76 VRG (Verfahrenskosten) und Art. 61 lit. f ATSG (un- entgeltliche Rechtsverbeiständung) konkretisiert. Laut diesen Bestim- mungen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a mit weiteren Hinwei- sen). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste (BGE 135 I 221 E.5.1; BGE 128 I 225 E.2.5; BGE 127 I 202 E.3b; KIESER, Kommentar zum ATSG, Zürich 2015, Art. 61 Rz. 179). Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit aus- gegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr unge- fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass- gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kos- tet (zum Ganzen: BGE 138 III 217 E.2.2.4 mit Hinweisen; KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 173 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4).
18 - b)Mit der Frage nach dem Beweiswert des Gutachtens des SMAB Bern und damit einhergehend nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bot die vorliegende Streitigkeit einige rechtliche Schwierigkeiten. Für die Wahrung seiner Interessen war der Beschwerdeführer, der über keine besonderen Rechtskenntnisse verfügt, daher auf eine anwaltliche Vertre- tung angewiesen. Ausserdem erschien die Möglichkeit, dass der Be- schwerdeführer mit seinen Anträgen durchdringen würde, nicht von vorn- herein derart gering, dass auch eine Person, die über ausreichend Geld für die Finanzierung des Beschwerdeverfahrens verfügt, von einer Be- schwerdeerhebung abgehalten würde, da sie die Gewinnchance als nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen eingestuft hätte. Der Beschwerdeführer bezieht zudem, wie seinen eigenen Angaben und der entsprechenden Bestätigung des Zweckverbandes Sozialregion G._____ vom 13. Mai 2016 zu entnehmen ist (Beschwerdeführer [Bf] - act. 3), Sozialhilfe, so- dass auch seine Bedürftigkeit zu bejahen ist. Nach dem Gesagten ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stattzugeben. Demzufolge gehen die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zulasten der Gerichtskasse und als unentgeltlicher Rechtsbei- stand des Beschwerdeführers wird Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Müller eingesetzt. c)Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote ins Recht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt wird (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, BR 310.250, [HV]). Der unentgelt- liche Rechtsvertreter kann für seinen Aufwand ein Honorar von Fr. 160.-- pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer be- anspruchen (Urteil des Verwaltungsgerichts S 09 127 vom 2. Februar 2010; Art. 76 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 16 des kantonalen Anwaltsgesetzes [BR 310.100]) und Art. 5 HV). Das Verwaltungsgericht erachtet eine Ent- schädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen und setzt die Entschädigung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 HV
19 - ermessensweise auf diesen Betrag fest. Der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers ist somit aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'000.--, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, zu entschädigen. d)Wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwer- deführers gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlas- sene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.