VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 69 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterRacioppi, Stecher AktuarDecurtins URTEIL vom 17. Januar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen

  • 2 - 1.A._____ bezog ab November 2008 eine ganze IV-Rente bei einem Invali- ditätsgrad von 100 % und ab April 2009 eine halbe Rente bei einem IV- Grad von 55 % bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Am 20. Oktober 2009 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend AHV- Ausgleichskasse), zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfü- gung vom 20. November 2009 anerkannte die AHV-Ausgleichskasse den Anspruch von A._____ und sprach ihm mit Wirkung ab dem 1. April 2009 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 2'173.-- zu. 2.Aufgrund der Ergebnisse einer periodischen Überprüfung wurden die mo- natlichen Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 7. Februar 2014 neu auf Fr. 1'292.-- (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung [KV] in der Höhe von Fr. 327.--) festgesetzt. Dabei wurde A._____ sein tatsächlich erzieltes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 11'285.-- angerechnet. 3.In einem Schreiben vom 7. Februar 2014 wies die AHV-Ausgleichskasse A._____ darauf hin, dass dieser gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ein Erwerbseinkommen von Fr. 19'210.-- erzielen könnte und dass sie deshalb – sofern er nicht innert 30 Tagen den Nachweis erbringe, dass ihm die Realisierung eines solchen Einkommens nicht möglich sei – ge- halten sei, ihm diesen Betrag als hypothetisches Mindest-Erwerbsein- kommen anzurechnen. 4.Nachdem sich A._____ nicht hatte vernehmen lassen, setzte die AHV- Ausgleichskasse die monatlichen Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 12. März 2014 ab dem 1. April 2014 auf Fr. 1'352.-- (exkl. Prämien- pauschale KV in der Höhe von Fr. 327.--) fest, wobei sie A._____ noch dessen tatsächlich erzieltes Jahreseinkommen von Fr. 11'285.-- anrech- nete. Mit einer weiteren Verfügung vom 12. März 2014 reduzierte sie die

  • 3 - monatlichen Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2014 jedoch auf Fr. 1'185.-- (inkl. Prämienpauschale KV), da ihm – nach Ablauf einer sechsmonatigen Übergangsfrist – fortan wie angekündigt ein hypotheti- sches Einkommen von Fr. 19'210.-- anzurechnen sei. Ausserdem werde die Prämienpauschale KV seit dem 1. Januar 2014 aufgrund der ein- schlägigen gesetzlichen Bestimmungen direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt. 5.Mit Schreiben vom 28. August 2014 bat der Hausarzt von A._____ die AHV-Ausgleichskasse um Erläuterung der den Verfügungen vom

  1. März 2014 zugrunde liegenden EL-Berechnungen. Daraufhin wurde A._____ seitens der AHV-Ausgleichskasse am 30. September 2014 be- schieden, dass man ihn am 7. Februar 2014 über die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens informiert und ihm dieses mangels Gegenbescheid ab dem 1. Oktober 2014 angerechnet habe. 6.Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 setzte die AHV-Ausgleichskasse die monatlichen Ergänzungsleistungen von A._____ ab dem 1. Januar 2015 auf Fr. 857.-- (exkl. Prämienpauschale KV von Fr. 341.--) herab. 7.Am 27. März 2015 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden die An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung von A._____ ab dem
  2. März 2015 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab, da dieser gemäss einem Arztzeugnis seit dem 19. November 2013 bis auf Weiteres zu 90 % arbeitsunfähig sei. 8.Mit Schreiben vom 2. April 2015 teilte die AHV-Ausgleichskasse A._____ mit, dass Arztzeugnisse für sie nicht ausreichend seien, um auf die An- rechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichten zu kön- nen. Massgebend sei für sie nach wie vor der von der IV-Stelle bemesse- ne IV-Grad von 55 %.
  • 4 - 9.Mit Verfügungen vom 2. April resp. 18. Dezember 2015 setzte die AHV- Ausgleichskasse die monatlichen Ergänzungsleistungen von A._____ – unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 19'290.-- – mit Wirkung ab dem 1. März 2015 resp. ab dem 1. Januar 2016 auf Fr. 857 (exkl. Prämienpauschale KV) herab. Die dagegen Erho- bene Einsprache von A._____ vom 1. Februar 2016 sowie das eventuali- ter gestellte Wiedererwägungsgesuch wies die AHV-Ausgleichskasse mit Entscheid vom 22. April 2016 ab. 10.Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid erhob A._____ (nach- folgend Beschwerdeführer) am 20. Mai 2016 Beschwerde ans Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Wiederherstel- lung der Frist (Ende Februar 2014). Auf entsprechende Nachfrage der In- struktionsrichterin reichte er am 30. Mai 2016 eine verbesserte Eingabe nach und stellte den Antrag, sowohl das hypothetische Einkommen sowie die Ergänzungsleistungen sollten wieder auf den alten Stand (Ende Fe- bruar 2013) gebracht werden. 11.In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2016 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und verweis vollumfänglich auf ihre Ausführungen im ange- fochtenen Einspracheentscheid. 12.Am 4. November 2016 teilte die Instruktionsrichterin den Verfahrenspar- teien mit, dass sie bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden nach Ab- schluss des Schriftenwechsels sämtliche den Beschwerdeführer betref- fenden IV-Akten editiert habe. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. April 2016 sowie die Vorbringen der Parteien wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 5 - Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2016, mit welchem diese – in Abweisung der Einsprache und des Wiedererwä- gungsgesuchs des heutigen Beschwerdeführers – die Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens bei der EL-Berechnung bestätigt hat. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar. Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen und Einspracheent- scheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versiche- rungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde er- hoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zum Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt in X._____, womit die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zu- ständigkeit des als Versicherungsgericht amtenden Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden fällt (Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache somit zuständig. Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch den ange- fochtenen Einspracheentscheid berührt und weist ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Erhe- bung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). In Anbe- tracht der am 30. Mai 2016 nachgereichten Verbesserung vermag die rechtzeitig erhobene Beschwerde den an sie gestellten Formvorschriften zu genügen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG),
  • 6 - weshalb auf diese – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1b – einzutreten ist. b)Trotz nachträglicher Verbesserung geht aus der Beschwerde nicht hervor, ob sich diese auch auf den (separaten) Entscheid ebenfalls vom 22. April 2016 betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch bezieht. Obschon dieser Entscheid in der Eingabe nicht explizit erwähnt wird, ist er der Beschwerde beigelegt worden (vgl. beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 2). Sofern dieser separate Entscheid als mitangefochten zu gel- ten hat, ist unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Be- schwerdegegnerin festzuhalten, dass ein Versicherungsträger – welcher seine formell rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide unter den Vor- aussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG jederzeit in Wiedererwägung zie- hen kann – weder von einer betroffenen Person noch vom Gericht zu ei- nem solchen Vorgehen gezwungen werden kann. Mit anderen Worten liegt der Entscheid über die Durchführung einer Wiedererwägung im Er- messen des Versicherungsträgers und besteht kein gerichtlich durchsetz- barer Anspruch auf eine Wiedererwägung, weshalb Verfügungen und Entscheide, mit welchen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, nicht anfechtbar sind (vgl. Entscheid der Beschwerde- gegnerin vom 22. April 2016 in Bf-act. 2 sowie KIESER, ATSG-Kommentar,
  1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 53 Rz. 61 m.w.H.). Diesbezüglich wäre auf die vorliegende Beschwerde demnach nicht einzutreten (vgl. BGE 133 V 50 E.4.2.1).
  2. a)In Bezug auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. April 2016 ist streitig und im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers zu Recht von einem hypothetischen Erwerbseinkommen ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer stellt sich nämlich auf den Standpunkt, bei der EL-
  • 7 - Berechnung sei ihm – wie früher – das effektive Erwerbseinkommen an- zurechnen. b)Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Perso- nen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4 - 6 ELG erfül- len, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs in Form von Er- gänzungsleistungen. Diese Ergänzungsleistungen bestehen aus der so- genannten jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die vorliegend umstrit- tene jährliche Ergänzungsleistung hat gemäss Art. 9 ELG dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anre- chenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Ergänzungsleistungen an sich ist unbestritten – er hat Wohnsitz in der Schweiz, bezieht eine IV-Rente und hat das 18. Al- tersjahr vollendet (Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 6 ELG). Umstritten ist vorlie- gend jedoch die Höhe der monatlich auszurichtenden Ergänzungsleistun- gen resp. das bei dieser Berechnung zu berücksichtigende Erwerbsein- kommen. c)Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG i.V.m. Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (ELV; BR 831.301) wird Invaliden grundsätzlich jener Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitraum tatsächlich verdient haben. Bei Teilinvaliden unter 60 Jahren ist jedoch ein vom IV-Grad abhängiger Mindestbetrag als Erwerbseinkom- men zu berücksichtigen (Art. 14a Abs. 2 ELV). Dieser beläuft sich bei ei- nem IV-Grad von 50 - 59 % mindestens auf den Höchstbetrag für den jährlichen Lebensbedarf von Alleinstehenden, mithin Fr. 19'210.-- (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Diese Regelung statuiert bei Nichterreichen dieses Grenzbetrages – hier

  • 8 - Fr. 19'290.-- – vermutungsweise einen freiwilligen Verzicht i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf Erwerbseinkünfte. Diese Vermutung kann jedoch wi- derlegt werden, wenn invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Ar- beitsmarktsituation die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erschweren oder verunmöglichen. Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Erwerbseinkommen, das die versicherte Person realisieren könnte, massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E.3.2 m.w.H.). Hinsichtlich der invali- ditätsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich die zu- ständigen Behörden und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E.3.2). Zu ei- genen Abklärungen sind sie nur gehalten, wenn aus den Akten hervor- geht oder der Versicherte selber geltend macht, er sei ausserstande, ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. hierzu BGE 117 V 202 E.2b).

  1. a)Der Beschwerdeführer war zum Erlasszeitpunkt der fraglichen Verfügung vom 18. Dezember 2015 (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg- act.] 171) noch nicht 60 Jahre alt und die IV-Stelle hat ihm mit Verfügung vom 24. Februar 2016 einen IV-Grad von 50 % bestätigt (vgl. editierte Ak- ten der IV-Stelle [IV-act.] 98), weshalb Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV auf den vorliegenden Fall grundsätzlich zur Anwendung gelangt. Ob dem Be- schwerdeführer sein tatsächlich erzieltes Einkommen oder das hypotheti- sche Mindesteinkommen anzurechnen ist, hängt demzufolge davon ab, ob er die ihm attestierte 50%ige Erwerbsfähigkeit auch tatsächlich zu verwerten vermag. b)Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei nicht in der Lage, ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 19'290.-- zu erzielen.
  • 9 - Stattdessen legt er in seiner Beschwerde lediglich dar, wieso er auf die damalige Aufforderung der Beschwerdegegnerin im 7. Februar 2014 (vgl. Bg-act. 103), eine solche Unmöglichkeit mit invaliditätsfremden Gründen nachzuweisen, nicht habe reagieren können (diverse notfallmässige Ope- rationen und komatöser Zustand; vgl. Beschwerdeergänzung vom 30. Mai 2016 S. 2 f.). Ausserdem lassen sich weder den Akten der Beschwerde- gegnerin noch den editierten Akten der IV-Stelle Anhaltspunkte entneh- men, welche ein solches Unvermögen zu belegen vermöchten. In einem polydisziplinären BEGAZ-Gutachten vom 23. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer im Sinne einer gesamtmedizinischen Würdigung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, adaptierten Tätigkeit attestiert (vgl. IV-act. 92 S. 31 ff.). Diesem Gutachten lassen sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, wonach diese Restarbeitsfähigkeit im Beurtei- lungszeitpunkt nicht verwertbar gewesen sein sollte. c)Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Arbeitslosenkasse ge- stützt auf eine ärztliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer seit dem 19. November 2013 zu 90 % arbeitsunfähig sei, von einer Vermitt- lungsunfähigkeit ausgegangen war und eine Anspruchsberechtigung ver- neint hatte (vgl. Bg-act. 146 S. 3 sowie angefochtener Einspracheent- scheid S. 1 f.). Zum einen handelte es sich bei jenem Bericht von Dr. med. B._____ nicht um eine aktuelle ärztliche Einschätzung und hatte sich der Beschwerdeführer gegen die erwähnte Verfügung der Arbeitslo- senkasse nicht gewehrt, und zum anderen geht auch aus dem vorer- wähnten BEGAZ-Gutachten hervor, dass ab Herbst 2013 infolge diverser medizinischer Eingriffe vorübergehend eine vollschichtige Arbeitsunfähig- keit bestanden habe. So lässt sich jenem Gutachten entnehmen, dass der heutige Beschwerdeführer in der Zeit ab September 2013 aufgrund einer TIPS-Einlage und -Revision sowie einer hepatischen Dekompensation nach chirurgischer Sanierung einer inkarzerierten Nabelhernie vorüber- gehend nicht arbeitsfähig gewesen sei. Dies deckt sich mit der vorer-

  • 10 - wähnten ärztlichen Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer seit dem

  1. November 2013 zu 90 % arbeitsunfähig gewesen sei. Dass diese fast vollständige Arbeitsunfähigkeit jedoch nur vorübergehender Natur war, ergibt sich aus den weiteren Ausführungen im BEGAZ-Gutachten, wo so- dann festgehalten wird, dass sich die Leberfunktion in der Folge wieder stabilisiert und ab Frühjahr 2014 eine partielle Arbeitsfähigkeit (50 %) in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit bestanden habe (vgl. BE- GAZ-Gutachten vom 23. November 2015 in IV-act. 92 S. 25 und 34). Da- mit ist zu konstatieren, dass keine invaliditätsfremden Faktoren auszuma- chen sind, welche es dem Beschwerdeführer erschweren oder verunmög- lichen würden, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Ausserdem macht der Beschwerdeführer keine solchen Gründe geltend. Dementsprechend war die Beschwerdegegnerin und ist nun auch das Versicherungsgericht nicht gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Was die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit angeht, ist es wie erwähnt nicht Sache der Beschwerdegegnerin resp. des streitberufe- nen Versicherungsgerichts, den von der IV ermittelten IV-Grad (55 %) zu überprüfen (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 2c).
  2. a)Die gesetzliche Vermutung, wonach es dem Beschwerdeführer als noch nicht 60-jähriger Teilinvalider möglich sei, ein jährliches Erwerbseinkom- men von Fr. 19'290.-- zu erwirtschaften, konnte demzufolge nicht wider- legt werden. Folglich ist die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung zu Recht vom hypothetischen Erwerbseinkommen nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG ausgegangen. Überdies ist die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, welche den Beschwerde- führer hinreichend informiert, diesem eine Frist zur Widerlegung der Ver- mutung eingeräumt und schliesslich die sechsmonatige Anpassungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV beachtet hat, nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 22. April 2016 hinsichtlich der damit bestätigten Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistungen
  • 11 - als rechtmässig, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. b)Soweit der Beschwerdeführer die Höhe des anzurechnenden hypotheti- schen Erwerbseinkommens von Fr. 19'290.-- zu beanstanden scheint re- sp. vorbringt, dass dieses wieder auf den alten Stand von Ende Februar 2013 zu bringen sei (vgl. Beschwerdeergänzung vom 30. Mai 2016 S. 1), ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass dieses Mindestein- kommen vor dem 1. Januar 2015 noch Fr. 19'210.-- betragen hat (vgl. et- wa die Verfügung vom 12. März 2014 in Bg-act. 112). Die Differenz zum nunmehr angerechneten hypothetischen Einkommen von Fr. 19'290.-- ist aber auf die allgemeine Lohn- und Preisentwicklung zurückzuführen und ergibt sich aus der Kompetenz des Bundesrates, die Höhe der anerkann- ten Ausgaben entsprechend anzupassen (Art. 19 ELG; vgl. Verordnung 15 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom
  1. Oktober 2014). c)In Anbetracht dieses Verfahrensausgangs kann vorliegend offen bleiben, wie hoch das vom Beschwerdeführer erwirtschaftete Erwerbseinkommen in den letzten Jahren effektiv gewesen ist. Er ist von der Beschwerdegeg- nerin im angefochtenen Einspracheentscheid jedoch zutreffend darauf hingewiesen worden, dass die Anrechnung eines hypothetischen Er- werbseinkommens ab dem 1. September 2017 zufolge Erreichens des
  2. Altersjahres entfallen wird (Art. 14a Abs. 2 ELV) und dass alsdann ein allenfalls vorhandenes effektives Erwerbseinkommen berücksichtigt wer- den wird. d)Gerichtskosten sind keine zu erheben, da das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a ATSG – unter Vorbehalt vorliegend ausser Betracht fallender Ausnahmen – kostenlos
  • 12 - ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht ausserdem keine aus- sergerichtliche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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25.03.2026