VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 69 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterRacioppi, Stecher AktuarDecurtins URTEIL vom 17. Januar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
2 - 1.A._____ bezog ab November 2008 eine ganze IV-Rente bei einem Invali- ditätsgrad von 100 % und ab April 2009 eine halbe Rente bei einem IV- Grad von 55 % bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Am 20. Oktober 2009 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend AHV- Ausgleichskasse), zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfü- gung vom 20. November 2009 anerkannte die AHV-Ausgleichskasse den Anspruch von A._____ und sprach ihm mit Wirkung ab dem 1. April 2009 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 2'173.-- zu. 2.Aufgrund der Ergebnisse einer periodischen Überprüfung wurden die mo- natlichen Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 7. Februar 2014 neu auf Fr. 1'292.-- (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung [KV] in der Höhe von Fr. 327.--) festgesetzt. Dabei wurde A._____ sein tatsächlich erzieltes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 11'285.-- angerechnet. 3.In einem Schreiben vom 7. Februar 2014 wies die AHV-Ausgleichskasse A._____ darauf hin, dass dieser gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ein Erwerbseinkommen von Fr. 19'210.-- erzielen könnte und dass sie deshalb – sofern er nicht innert 30 Tagen den Nachweis erbringe, dass ihm die Realisierung eines solchen Einkommens nicht möglich sei – ge- halten sei, ihm diesen Betrag als hypothetisches Mindest-Erwerbsein- kommen anzurechnen. 4.Nachdem sich A._____ nicht hatte vernehmen lassen, setzte die AHV- Ausgleichskasse die monatlichen Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 12. März 2014 ab dem 1. April 2014 auf Fr. 1'352.-- (exkl. Prämien- pauschale KV in der Höhe von Fr. 327.--) fest, wobei sie A._____ noch dessen tatsächlich erzieltes Jahreseinkommen von Fr. 11'285.-- anrech- nete. Mit einer weiteren Verfügung vom 12. März 2014 reduzierte sie die
3 - monatlichen Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2014 jedoch auf Fr. 1'185.-- (inkl. Prämienpauschale KV), da ihm – nach Ablauf einer sechsmonatigen Übergangsfrist – fortan wie angekündigt ein hypotheti- sches Einkommen von Fr. 19'210.-- anzurechnen sei. Ausserdem werde die Prämienpauschale KV seit dem 1. Januar 2014 aufgrund der ein- schlägigen gesetzlichen Bestimmungen direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt. 5.Mit Schreiben vom 28. August 2014 bat der Hausarzt von A._____ die AHV-Ausgleichskasse um Erläuterung der den Verfügungen vom
4 - 9.Mit Verfügungen vom 2. April resp. 18. Dezember 2015 setzte die AHV- Ausgleichskasse die monatlichen Ergänzungsleistungen von A._____ – unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 19'290.-- – mit Wirkung ab dem 1. März 2015 resp. ab dem 1. Januar 2016 auf Fr. 857 (exkl. Prämienpauschale KV) herab. Die dagegen Erho- bene Einsprache von A._____ vom 1. Februar 2016 sowie das eventuali- ter gestellte Wiedererwägungsgesuch wies die AHV-Ausgleichskasse mit Entscheid vom 22. April 2016 ab. 10.Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid erhob A._____ (nach- folgend Beschwerdeführer) am 20. Mai 2016 Beschwerde ans Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Wiederherstel- lung der Frist (Ende Februar 2014). Auf entsprechende Nachfrage der In- struktionsrichterin reichte er am 30. Mai 2016 eine verbesserte Eingabe nach und stellte den Antrag, sowohl das hypothetische Einkommen sowie die Ergänzungsleistungen sollten wieder auf den alten Stand (Ende Fe- bruar 2013) gebracht werden. 11.In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2016 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und verweis vollumfänglich auf ihre Ausführungen im ange- fochtenen Einspracheentscheid. 12.Am 4. November 2016 teilte die Instruktionsrichterin den Verfahrenspar- teien mit, dass sie bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden nach Ab- schluss des Schriftenwechsels sämtliche den Beschwerdeführer betref- fenden IV-Akten editiert habe. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. April 2016 sowie die Vorbringen der Parteien wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung:
7 - Berechnung sei ihm – wie früher – das effektive Erwerbseinkommen an- zurechnen. b)Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Perso- nen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4 - 6 ELG erfül- len, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs in Form von Er- gänzungsleistungen. Diese Ergänzungsleistungen bestehen aus der so- genannten jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die vorliegend umstrit- tene jährliche Ergänzungsleistung hat gemäss Art. 9 ELG dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anre- chenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Ergänzungsleistungen an sich ist unbestritten – er hat Wohnsitz in der Schweiz, bezieht eine IV-Rente und hat das 18. Al- tersjahr vollendet (Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 6 ELG). Umstritten ist vorlie- gend jedoch die Höhe der monatlich auszurichtenden Ergänzungsleistun- gen resp. das bei dieser Berechnung zu berücksichtigende Erwerbsein- kommen. c)Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG i.V.m. Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (ELV; BR 831.301) wird Invaliden grundsätzlich jener Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitraum tatsächlich verdient haben. Bei Teilinvaliden unter 60 Jahren ist jedoch ein vom IV-Grad abhängiger Mindestbetrag als Erwerbseinkom- men zu berücksichtigen (Art. 14a Abs. 2 ELV). Dieser beläuft sich bei ei- nem IV-Grad von 50 - 59 % mindestens auf den Höchstbetrag für den jährlichen Lebensbedarf von Alleinstehenden, mithin Fr. 19'210.-- (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Diese Regelung statuiert bei Nichterreichen dieses Grenzbetrages – hier
8 - Fr. 19'290.-- – vermutungsweise einen freiwilligen Verzicht i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf Erwerbseinkünfte. Diese Vermutung kann jedoch wi- derlegt werden, wenn invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Ar- beitsmarktsituation die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erschweren oder verunmöglichen. Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Erwerbseinkommen, das die versicherte Person realisieren könnte, massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E.3.2 m.w.H.). Hinsichtlich der invali- ditätsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich die zu- ständigen Behörden und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E.3.2). Zu ei- genen Abklärungen sind sie nur gehalten, wenn aus den Akten hervor- geht oder der Versicherte selber geltend macht, er sei ausserstande, ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. hierzu BGE 117 V 202 E.2b).
9 - Stattdessen legt er in seiner Beschwerde lediglich dar, wieso er auf die damalige Aufforderung der Beschwerdegegnerin im 7. Februar 2014 (vgl. Bg-act. 103), eine solche Unmöglichkeit mit invaliditätsfremden Gründen nachzuweisen, nicht habe reagieren können (diverse notfallmässige Ope- rationen und komatöser Zustand; vgl. Beschwerdeergänzung vom 30. Mai 2016 S. 2 f.). Ausserdem lassen sich weder den Akten der Beschwerde- gegnerin noch den editierten Akten der IV-Stelle Anhaltspunkte entneh- men, welche ein solches Unvermögen zu belegen vermöchten. In einem polydisziplinären BEGAZ-Gutachten vom 23. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer im Sinne einer gesamtmedizinischen Würdigung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, adaptierten Tätigkeit attestiert (vgl. IV-act. 92 S. 31 ff.). Diesem Gutachten lassen sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, wonach diese Restarbeitsfähigkeit im Beurtei- lungszeitpunkt nicht verwertbar gewesen sein sollte. c)Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Arbeitslosenkasse ge- stützt auf eine ärztliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer seit dem 19. November 2013 zu 90 % arbeitsunfähig sei, von einer Vermitt- lungsunfähigkeit ausgegangen war und eine Anspruchsberechtigung ver- neint hatte (vgl. Bg-act. 146 S. 3 sowie angefochtener Einspracheent- scheid S. 1 f.). Zum einen handelte es sich bei jenem Bericht von Dr. med. B._____ nicht um eine aktuelle ärztliche Einschätzung und hatte sich der Beschwerdeführer gegen die erwähnte Verfügung der Arbeitslo- senkasse nicht gewehrt, und zum anderen geht auch aus dem vorer- wähnten BEGAZ-Gutachten hervor, dass ab Herbst 2013 infolge diverser medizinischer Eingriffe vorübergehend eine vollschichtige Arbeitsunfähig- keit bestanden habe. So lässt sich jenem Gutachten entnehmen, dass der heutige Beschwerdeführer in der Zeit ab September 2013 aufgrund einer TIPS-Einlage und -Revision sowie einer hepatischen Dekompensation nach chirurgischer Sanierung einer inkarzerierten Nabelhernie vorüber- gehend nicht arbeitsfähig gewesen sei. Dies deckt sich mit der vorer-
10 - wähnten ärztlichen Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer seit dem