VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 63 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterRacioppi, Audétat Aktuarin ad hocJanka URTEIL vom 23. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
7 - Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewe- gung bestehen (BGE 129 V 466 E.4.1; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 80 ff.). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 80, mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E.4.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2008 vom 4. Novem- ber 2008 E.3.2 m.w.H.). Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss. Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (zum Ganzen: RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 81, mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E.4.2.2 und E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014 E.2.4 und E.3.3 m.w.H.).
8 - Einen äusseren Faktor und damit eine unfallähnliche Körperschädigung hat die Praxis beispielsweise verneint beim Aussteigen aus dem Bett und dabei das Knie verdreht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts U 17/03 vom 20. August 2003 E.5), beim in die Kniegehen mit hörbarem Knacken im Knie (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2008 vom 4. November 2008 E.3.3), bei Drehbewegungen nachts im Bett (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 458/00 vom 24. Ok- tober 2001 E.5), beim Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beins mit folgenden Schmerzen im Knie sowie ähnlichen Vorgängen (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 466 E.4.3). d)Die Beschwerdeführerin gab weder in der Schadenmeldung vom 5. Janu- ar 2016 noch im Fragebogen vom 26. Januar 2016 eine unkontrollierte Bewegung im Sinne einer besonderen Belastung, eines Fehltritts oder Ähnliches an. Im zu schnellen Strecken des Knies auf dem Weg ins Bett (vgl. Bg-act. 1) bzw. im Ziehen des Beins auf dem Weg ins Bett bloss aus einer Beugung heraus (vgl. Bg-act. 9) stellt eine körpereigene Bewegung und eine alltägliche Lebensverrichtung (wie beim Aufstehen, Absitzen, oder einer Bewegung im Raum) dar. Diese erfolgte im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, weshalb es im vorliegenden Fall am besonderen Schädi- gungspotenzial fehlt. Überdies mangelt es im konkreten Fall sowohl an einer gesteigerten Gefahrenlage als auch am Hinzutreten eines zur Un- kontrollierbarkeit des hier zu beurteilenden Bewegungsablaufs führenden äusseren Moments. Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin im Frage- bogen vom 26. Januar 2016 (vgl. Bg-act. 9) an, sie habe direkt nach dem Strecken des Beins starke Schmerzen verspürt. Das Auftreten von Schmerzen als solche erfüllt jedoch praxisgemäss das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors nicht (vgl. vorne E.3c). Wie die Beschwerdegegnerin sodann zutreffend ausführt, ist der vorliegend zu
9 - beurteilende Sachverhalt vielmehr vergleichbar mit den vorstehend in Er- wägung 3c in fine aufgeführten Sachverhalten, welchen das Bundesge- richt den äusseren Faktor abgesprochen hat (vgl. dazu insbesondere BGE 129 V 466). Die erlittene Korbhenkelläsion am linken Knie erfüllt aus den soeben aufgeführten Gründen die Anforderungen an den äusseren Faktor und damit eine Voraussetzung zur Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht.