VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 58 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuar ad hocSchneebeli URTEIL vom 16. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
4 - schwerdeführerin sei es nicht gelungen, einen Unzumutbarkeitsgrund nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich glaubhaft zu ma- chen. So handle es sich bei der eingereichten Einschätzung der Thera- peutin weder um ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis noch beziehe sich dieses auf den relevanten Kündigungszeitraum. Ebenso sei der Nachweis misslungen, dass die Beschwerdeführerin während längerer Zeit versucht hätte, die ehemalige Arbeitgeberin zur Einhaltung der vereinbarten ar- beitsvertraglichen Bedingungen (Fürsorgepflicht) zu bewegen. Aufgrund der Kaderstelle, welche die Beschwerdeführerin innegehabt habe, sei ei- ne etwas höhere Arbeitsbelastung zudem durchaus üblich. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. April 2016 wird, so- weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversiche- rung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Ört- lich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die ob- ligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da die Beschwerdeführerin die Kontrollpflicht im Kanton Graubün- den erfüllt, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach in
5 - die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die sachliche Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin des Einspracheentscheids zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 7. April 2016. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosig- keit für 33 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
8 - E.3.4, C 155/00 vom 20. April 2001 E.2c; KUPFER BUCHER, in: MU- RER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 165). b)Vorliegend scheitert eine allfällige Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG) am entsprechenden Nachweis. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben ihrer Therapeutin vom 9. Februar 2016 vermag diesen Anforderungen allerdings nicht zu genügen. Die Bestätigung der Therapeutin, wonach die Beschwerdefüh- rerin vom 24. Januar 2013 bis 6. Januar 2015 bei ihr in Behandlung ge- wesen sei, die Patientin jedoch nicht auf Anraten eines Arztes gekündigt habe und zu keinem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 12), kann nicht als Arztzeugnis her- angezogen werden. Diese Bestätigung der Therapeutin genügt den vorne in Erwägung 5a dargelegten Anforderungen an ein Arztzeugnis nicht, ins- besondere da es sich bei der Therapeutin nicht um eine Ärztin handelt und sich deren Bestätigung überdies nicht auf den hier relevanten Kündi- gungszeitraum bezieht. 6.Die Beschwerdeführerin bringt sodann eine hohe zeitliche Arbeitsbelas- tung, lange Arbeitstage und Druck seitens der vorgesetzten Person, dem CEO der B._____ und den Kollegen in der Geschäftsleitung vor. Dabei beruft sie sich implizit auf lit. a von Art. 16 Abs. 2 AVIG (Arbeitsbedingun- gen) und macht damit eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeits- platz geltend. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei ein strenger Massstab anzulegen (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 838 m.w.H.; vgl. vorne Erwägung 3b). Der Beschwerdegegner anerkennt zwar zu Recht, dass zahlreiche Hinweise auf grossen Arbeitsdruck bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vorliegen (vgl. Bg-act. 14: Protokoll Kreisratssitzung vom 30. April 2015, S. 6 f., wo verschiedentlich die hohe Personalfluktuation bei der ehemaligen Arbeitgeberin thematisiert wurde,
9 - aber auch Erklärungen resp. Gründe für diese geliefert und Vergleiche zu ähnlichen Betrieben angestellt wurden), weist aber auch zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin weder behauptet noch nachgewiesen habe, dass sie versucht hätte, die Arbeitgeberin - allenfalls mittels zivil- rechtlicher Behelfe - zur Einhaltung der vereinbarten arbeitsvertraglichen Bedingungen (Fürsorgepflicht) zu bewegen. Die Beschwerdeführerin war sodann in ihrer Funktion als Leiterin Marktbearbeitung auch Mitglied der Geschäftsleitung mit unternehmerischer Mitverantwortung und damit in einer Kaderposition. Es ist üblich, dass von Kadermitarbeitern, welche - wie auch vorliegend - entsprechend gut entlöhnt werden (vgl. Arbeitsver- trag [Bg-act. 5]), auch ein erhöhter Arbeitseinsatz und Mehrarbeit erwartet werden, womit selbstredend auch eine höhere Arbeitsbelastung verbun- den ist. Diese Mehrarbeit wird denn auch im Arbeitsvertrag zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin unter Ziff. 3 "Be- schäftigungsgrad/Arbeitszeit" explizit erwähnt (vgl. Bg-act. 5). 7.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass weder die gel- tend gemachten gesundheitlichen Gründe noch das Arbeitsklima resp. die Arbeitsbedingungen ein Verbleiben der Beschwerdeführerin am Arbeits- platz unzumutbar im Sinne von Art. 16 AVIV erscheinen lassen. Die Be- schwerdeführerin konnte nicht rechtsgenüglich darlegen, dass ein zwin- gender Grund für die Stellenaufgabe beziehungsweise für das Nichtver- bleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum anschliessenden Auffin- den einer neuen Stelle vorlag. Im vorliegenden Fall ist damit von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hatte, ohne das ihr eine unmittelbar anschliessen- de andere Arbeitsstelle zugesichert war. Die Einstellung in der An- spruchsberechtigung erweist sich somit als rechtmässig. Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.
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