VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 57 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat AktuarDecurtins URTEIL vom 8. November 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gian G. Lüthi, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - 1.A._____ ist ____ im Ausland geboren, wo sie eine Ausbildung zur Kran- kenschwester machte und als solche arbeitstätig war. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre arbeitete sie als Kindermädchen, Haushaltshilfe und Betreuerin/Pflegerin. Bei einer Auffahrkollision am 7. April 2000 erlitt sie eine HWS-Distorsion, worauf ihr die Unfallversicherung ab dem 1. Mai 2003 bei einem IV-Grad von 80 % eine UVG-Rente ausrichtete. 2.Mit Verfügung vom 30. September 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) A._____ ab dem 1. April 2001 eine ganze IV-Rente bei einem IV-Grad von 100 % zu. Im Rahmen einer ers- ten amtlichen Rentenrevision wurde diese Rente im Jahre 2008 bestätigt. 3.Infolge der IV-Revision 6a wurde im Februar 2012 erneut ein Rentenrevi- sionsverfahren eingeleitet. Da das Vorliegen organisch nicht nachweisba- rer Beschwerden seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes Ostschweiz (RAD) als wahrscheinlich erachtet wurde, holte die IV-Stelle diverse Ver- laufsberichte ein und ordnete beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut Basel (ABI) eine polydisziplinäre Begutachtung von A._____ an. In ihrem Be- richt vom 14. Oktober 2013 attestierten die ABI-Gutachter A._____ auf- grund einer mittelgradigen depressiven Episode nach verlängerter Trauer- reaktion nach dem Tod des Ehemannes eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau wie auch für jede andere körperlich leichte bis schwere Tätigkeit. Unter konsequenter Behandlung sei mittelfristig von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen und somati- sche Einschränkungen bestünden nicht, weshalb spätestens nach Ablauf eines Jahres eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung empfohlen werde. 4.Am 29. Dezember 2014 erging sodann das empfohlene Verlaufsgutach- ten des ABI, in welchem A._____ aus polydisziplinärer Sicht in sämtlichen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten wie auch in der früher ausgeübten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert
3 - wurde. Lediglich für körperlich schwer belastende Tätigkeiten sei sie ar- beitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt sei jedoch nicht relevant eingeschränkt. 5.In einem Verlaufsbericht vom 8. Mai 2015 erachtete die behandelnde Rheumatologin, Dr. med. B., A. als zu 100 % arbeitsunfähig für die mittelschwere körperliche Tätigkeit als Pflegefachfrau. In ihrer Stel- lungnahme vom 23. Juni 2015 hielten die ABI-Gutachter jedoch fest, dass dieser Bericht an ihren Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und Arbeits- fähigkeit nichts ändere. 6.Nach durchlaufenem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am
7 - Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG bei einer Rentenrevision nach Massgabe der SchlB IVG nicht erfüllt, so wird die Rente herabge- setzt oder aufgehoben, auch wenn die ordentlichen Revisionsvorausset- zungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG – insbesondere eine wesentliche Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes – nicht erfüllt sind. Mit anderen Worten hat der Gesetzgeber mit lit. a Abs. 1 SchlB IVG für Invalidenren- ten, die aufgrund medizinisch diffuser Beschwerdebilder gesprochen wor- den sind, erstmals eine voraussetzungslose Neuprüfung bei gleich ge- bliebenem Sachverhalt eingeführt (vgl. BGE 140 V 15 E.5.3.4.1). Lit. a Abs. 2 SchlB IVG hält sodann fest, dass die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG hat, wenn die Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird. Abs. 4 der Be- stimmung präzisiert schliesslich, dass Abs. 1 keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Al- tersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der IV beziehen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2013 vom 29. August 2013 E.3.1). Das Kernanliegen dieser Besitzstandsgarantie ist die Ge- währleistung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz sowie die Ver- meidung aussichtsloser Eingliederungsversuche (vgl. BGE 139 V 442 E.4.2.2.2 sowie PVG 2013 Nr. 11 E.2 f.). c)In Bezug auf den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die besitzstandswahrenden zeitlichen Beschränkungen der Durchführung ei- ner IV-Revision 6a hier nicht entgegenstehen. Zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens der 6. IV-Revision war die Beschwerdeführerin nämlich erst 51 Jahre alt. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, welche dabei auf den Zeitpunkt des Vorbescheids vom 16. Juli 2015 abstellt (vgl. Beschwerde S. 10), ist in Anbetracht des klaren Wortlauts der Übergangsbestimmun- gen nicht zu folgen. Ausserdem bezog sie die ihr am 30. September 2004 mit Wirkung ab dem 1. April 2001 zugesprochene Rente (vgl. Beilage der
8 - IV-Stelle [IV-act.] 43) zum Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung am
10 - chungen nunmehr nicht klar (resp. objektivierbar) eine Diagnose gestellt werden kann. Sofern weiterhin ausschliesslich ein unklares Beschwerde- bild vorliegt, ist im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG zu prüfen, ob die aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultierende Erwerbsunfähig- keit überwindbar ist. Mit anderen Worten hat im Rahmen einer IV- Revision 6a eine allseitige Prüfung des Rentenanspruchs stattzufinden (vgl. BUCHER, a.a.O., S. 110 sowie KSSB, a.a.O., Rz. 1004 ff., je mit wei- teren Hinweisen). b)Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einer Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet wer- den kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls an- dere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arz- tes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und – wenn nötig – sei- ne Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjek- tiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagno- se zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stel- lung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so sub- stanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann ei- ne wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis- tungen der Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). c)Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
11 - chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizini- scher Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzu- stellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Danach haben Gutachten versicherungsexterner Ärzte wie solche vom Ärztlichen Begutachtungsinstitut Basel (ABI) vollen Beweis- wert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkre- te Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/bb; zuletzt bestätigt in BGE 137 V 210 E.1.2.1). In Bezug auf Berich- te von Hausärzten darf und soll das Gericht hingegen der Erfahrungstat- sache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf- tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei- lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hin- blick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial-
12 - versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b; 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Stützt sich eine angefochtene Verfügung indes im Wesentlichen oder ausschliesslich auf solche Be- weisgrundlagen, sind an die Beweiswürdigung höhere Anforderungen zu stellen. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, erweist sich das fragliche Gutachten nicht als voll beweiskräftig und es sind weite- re Beweiserhebungen zu veranlassen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts I 142/04 vom 20. November 2007 E.3.2.1; MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N 1730; FLÜCKIGER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N 4.146).
13 - -Mittelgradige depressive Episode nach verlängerter Trauerreaktion (ICD-10 F32.1) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -HWS-Syndrom (ICD-10 M53.1) -Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) -Chronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) Dabei attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin aufgrund einer mittelgradi- gen depressiven Episode nach verlängerter Trauerreaktion nach dem Suizid ihres Ehemannes (Januar 2011) eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für ihre angestammte Tätig- keit als Pflegefachfrau sowie auch für jede andere körperlich leichte bis schwere Tätigkeit. Unter konsequenter Behandlung könne mittelfristig von einer vollen Ar- beitsfähigkeit ausgegangen werden. Konsekutiv könne spätestens nach Ablauf eines Jahres eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung empfohlen werden, da somatisch keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Medizinische Massnahmen könnten empfohlen werden, während berufliche Massnahmen aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten nicht angezeigt seien. •Im ABI-Verlaufsgutachten vom 29. Dezember 2014 (IV-act. 107) wurden die ge- stellten Diagnosen sodann modifiziert: Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -Hypermobilität (ICD-10 M35.7) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41) -Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) -Chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom (ICD-10 M54.5) -Chronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) Ausserdem gelangten die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht zwar körperlich schwer belastende Tätigkeiten nicht mehr zu- mutbar seien, für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (wie auch für die früher ausgeübte Tätigkeit) jedoch spätestens ab November 2014 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Sodann sei die Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht relevant eingeschränkt. Medizinische Massnahmen könnten keine vorgeschlagen werden und berufliche Massnahmen könnten aufgrund zu geringer Erfolgsaussichten ebenfalls nicht empfohlen werden. Aus rheumatologischer Sicht beeinflusse die Hypermobilität der Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit, weshalb schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr, denn
14 - die depressive Störung sei remittiert und eine ausgeprägte psychiatrische Komorbi- dität liege ebenso wenig vor wie eine schwere, chronische körperliche Begleiterkran- kung. Die geklagten Beschwerden seien weder durch eine somatische noch durch eine psychiatrische Störung hinreichend erklärbar. Der Beschwerdeführerin könne aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, die nötige Willensanstrengung aufzu- bringen, um die geklagten Beschwerden zu überwinden und ganztags einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit nachzugehen. b)Die Ausführungen im ABI-Verlaufsgutachten zu den psychiatrischen Ein- schränkungen resp. zur Zumutbarkeit der Überwindung derselben beru- hen auf der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den psy- chosomatischen Beschwerdebildern, mithin den pathogenetisch- ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Demnach begründeten derartige Diagnosen als solche noch keine Invalidität, sondern es bestand die Vermutung, dass diese resp. deren Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung über- windbar seien (vgl. BGE 131 V 49 E.1.2 mit Verweis auf das Leiturteil BGE 130 V 352). Diese Vermutung basierte unter anderem auf der Fest- stellung, dass eine somatoforme Schmerzstörung nicht naturgesetzlich mit objektivierbaren funktionellen Einschränkungen verbunden sei. Be- stimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und kon- stant behinderten, konnten den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess un- zumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Mit anderen Worten konnte die Vermutung der Überwindbarkeit unter dieser alten Rechtsprechung einzelfallweise widerlegt werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (sog. "Foerster-Kriterien"), wobei die Feststellung einer psychi- schen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer im Vordergrund stand. Massgebend sein konnten auch weitere Kriterien wie ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, chronische
15 - körperliche Begleiterkrankungen, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer inner- seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlasten- den Konfliktbewältigung oder das Scheitern einer konsequent durchge- führten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Hal- tung der versicherten Person (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 352 E.2.2.2 sowie GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 20 ff.). Je mehr dieser Kriterien zutra- fen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensan- strengung zu verneinen resp. galt die somatoforme Schmerzstörung – ausnahmsweise und entgegen der Vermutung – als unüberwindbar und damit invalidisierend (vgl. dazu BGE 131 V 49 E.1.2). c)Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, hat hinsichtlich der invalidisierenden Wirkung von somatoformen Schmerzstörungen und ver- gleichbaren psychosomatischen Leiden in der Zwischenzeit jedoch eine Rechtsprechungsänderung stattgefunden. Mit dem mittlerweile als BGE 141 V 281 publizierten Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht auf die fortwährende Kritik aus medizinischen wie auch ju- ristischen Kreisen an der vorerwähnten Schmerzrechtsprechung reagiert und seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhal- tende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomati- sche Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert. Dabei ist das Bundesge- richt aus mehreren Überlegungen zum Ergebnis gelangt, dass die bishe- rige Überwindbarkeitsvermutung aufzugeben sei. So sei diese insofern nicht ergebnisoffen gewesen, als der Fokus im Rahmen der Widerlegung der Vermutung fast ausschliesslich auf der Abklärung der Foerster- resp. Zumutbarkeitskriterien und damit den belastenden Elementen gelegen habe, während die Ressourcen der betroffenen Person tendenziell ver- nachlässigt worden seien. Dies habe seitens der Gerichte zu einer "laten-
16 - ten Voreingenommenheit" geführt, welche mit dem Untersuchungsgrund- satz, der freien Beweiswürdigung sowie der Rechtsanwendung von Am- tes wegen nicht zu vereinbaren gewesen sei. Zudem habe die Vermutung die Auffassung begünstigt, die Überwindbarkeit sei unteilbar, sodass im Ausnahmefall letztlich nur eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Frage gekommen sei. Eine derartige "alles oder nichts"-Lösung widerspreche jedoch dem in der Invalidenversicherung vorgesehenen abgestuften Ren- tenanspruch (vgl. zu den Änderungsgründen GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 27 ff. und BGE 141 V 281 E.3.4.2 m.w.H. sowie zur vormaligen Kritik z.B. JEGER, Die Entwicklung der "Foersterkriterien" und ihre Übernahme in die bundesgerichtliche Rechtsprechung: Geschichte einer Evidenz, in: Jusletter vom 16. Mai 2011). d)Auch unter der neuen Rechtsprechung kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Der Rentenanspruch wird – in Nachachtung der verfassungs- und ge- setzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 der Schweizerischen Bundes- verfassung [BV; SR 101] (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG (ob- jektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) – auch künftig anhand von normati- ven Rahmenbedingungen beurteilt, und es braucht weiterhin medizinische Evidenz, dass die Erwerbsfähigkeit aus objektiver Sicht eingeschränkt ist. Aufgegeben wurde jedoch die Überwindbarkeitsvermutung, und anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells tritt ein strukturierter, normativer Prüfraster (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.5 und 3.7.3). Demnach liegt Er- werbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG nur vor, wenn mittels objektivierbarer Indikatoren nachgewiesen werden kann, dass der versicherten Person keine Arbeitsleistung mehr zugemutet werden kann. Das Entfallen der Vermutung führt also weder zu einer Aufgabe der Re- geln über die Zumutbarkeit noch zu einem Wegfall des Erfordernisses ei- ner objektivierten Beurteilungsgrundlage (vgl. BGE 141 V 281 E.3.7.1 so-
17 - wie GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 34). Die zwecks Prüfung der Rechtsfrage der zumutbaren Arbeitsleistung nach wie vor nötige objektivierte Beurtei- lungsgrundlage liefern die medizinischen Sachverständigen, welche das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der betroffenen Person an- hand eines Kataloges von Indikatoren – unter Berücksichtigung leistungs- hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations- potentialen resp. Ressourcen andererseits – ergebnisoffen und symme- trisch zu beurteilen haben (vgl. BGE 141 V 281 E.3.6). Dieser Katalog sieht im Regelfall folgendermassen aus: Kategorie "funktioneller Schweregrad"
19 - b)Dabei ist insbesondere zu klären, wie im Rahmen der weiteren Beurtei- lung mit dem polydisziplinären ABI-Verlaufsgutachten vom 29. Dezember 2014, auf welches die IV-Stelle vollumfänglich abgestellt hat, umzugehen ist. Dazu hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid festgehalten, dass bereits getroffene Abklärungen und bereits erstellte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlören (vgl. BGE 141 V 281 E.8 mit sinn- gemässem Verweis auf BGE 137 V 210 E.6). Vielmehr sei in jedem Ein- zelfall sogfältig zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen (neuen) Indikatoren erlaubten oder nicht. Je nach Ab- klärungstiefe und -dichte könne unter Umständen eine punktuelle Ergän- zung bisheriger Abklärungen genügen (vgl. BGE 141 V 281 E.8 sowie GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 95). c)Vorliegend hat die IV-Stelle ihre angefochtene Verfügung vom 5. April 2016 – obschon im Vorbescheid noch gestützt auf das ABI- Verlaufsgutachten und dementsprechend mit der vormaligen Schmerz- rechtsprechung argumentiert wurde – in Kenntnis der neuen Rechtspre- chung erlassen. Nachdem die Beschwerdeführerin die fehlende Berück- sichtigung der Indikatoren gemäss neuer Rechtsprechung in ihrem Ein- wand vom 10. September 2015 beanstandete, hat die IV-Stelle in der an- gefochtenen Verfügung diesbezüglich ausgeführt, dass die alten Foerster- Kriterien, welche offensichtlich nicht erfüllt seien, in das neue Beweisver- fahren eingeflossen seien. Demnach sei weiterhin zu berücksichtigen, dass bei der Beschwerdeführerin keine mitwirkende, psychisch ausge- wiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliege, dass keine körperlichen Begleiterkrankungen (mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission) vorliege, dass kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens festgestellt werden könne und
20 - dass gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivati- on und Eigenanstrengung zu verneinen seien. Ausserdem seien Fakto- ren, welche gegen die Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung sprächen, weder ersichtlich noch seien solche im Einwand vorgebracht worden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.). d)Diese Argumentation greift im Ansatz zwar etwas kurz, denn mit der Rechtsprechungsänderung ist nicht nur eine teilweise Umbenennung der einzelnen Kriterien und deren Ausgestaltung als Indikatoren erfolgt. Viel- mehr soll fortan eine neue Herangehensweise im Sinne einer umfassen- den Betrachtungsweise Platz greifen, in deren Rahmen leistungshindern- de äussere Belastungsfaktoren einerseits und das Kompensationspoten- tial resp. die Ressourcen andererseits ergebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen sind (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 4d). Im Ergebnis ist der Auffassung der IV-Stelle indes dennoch beizupflichten. Zum Komplex "Gesundheitsschädigung" ist festzuhalten, dass im ABI-Verlaufsgutachten unter anderem von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 sowie – wie bereits im ersten ABI-Gutachten vom 14. Oktober 2013 – einem chronischen zervi- kospondylogenen Schmerzsyndrom resp. einer HWS-Distorsion gemäss ICD-10 M53.1 bei Status nach Auffahrkollision und radiologisch unauffäl- ligem Befund ausgegangen wird (vgl. ABI-Verlaufsgutachten vom 29. De- zember 2014 in IV-act. 107 S. 21). Es wird nachvollziehbar ausgeführt, weshalb die im ersten ABI-Gutachten noch diagnostizierte depressive Störung inzwischen remittiert sei. Während das von Dr. med. D._____ im Jahre 2004 diagnostizierte organische Psychosyndrom schon im ersten ABI-Gutachten widerlegt worden ist (vgl. ABI-Gutachten vom 14. Oktober 2013 in IV-act. 90 S. 17), geht aus dem ABI-Verlaufsgutachten nun nach- vollziehbar und schlüssig hervor, dass die Beschwerdeführerin keinerlei depressiven Symptome mehr zeige, durch die Schmerzstörung nicht übermässig eingeschränkt sei und dass insbesondere für die im Verlaufs-
21 - bericht der PDGR vom 15. September 2014 diagnostizierte Persönlich- keitsänderung nach Extrembelastung keinerlei Anzeichen bestünden (vgl. ABI-Verlaufsgutachten vom 29. Dezember 2014 in IV-act. 107 S. 15). In- sofern liegen gemäss dem nachvollziehbaren ABI-Verlaufsgutachten ne- ben der Schmerzstörung keine nennenswerte, zusätzlich ressourcenrau- bende psychische Komorbiditäten vor. Ausserdem hat gemäss dem Ver- laufsgutachten – abgesehen von einer vorübergehenden Behandlung nach dem Unfall – bis ins Jahre 2012 keine psychotherapeutische Be- handlung stattgefunden. Seit 2012 würden in unregelmässigen, grösseren Abständen Gespräche stattfinden und die Beschwerdeführerin nehme An- tidepressiva ein (vgl. ABI-Verlaufsgutachten vom 29. Dezember 2014 in IV-act. 107 S. 14). Dies spricht weder für einen enormen Leidensdruck noch ist von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung auszu- gehen, weshalb der Schweregrad der psychischen Störung auch unter diesem Aspekt nicht als hoch einzustufen ist. In Bezug auf den Komplex "Persönlichkeit" kann ebenfalls auf die einleuchtenden Angaben in den ABI-Gutachten verwiesen werden, wonach die Ich-Funktion der Be- schwerdeführerin stabil wirke und diese insgesamt keine mnestischen Auffälligkeiten zeige (vgl. ABI-Gutachten vom 14. Oktober 2013 in IV-act. 90 S. 16 sowie ABI-Verlaufsgutachten vom 29. Dezember 2014 in IV-act. 107 S. 13). Hinsichtlich des Komplexes "Sozialer Kontext" ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben mit Bekannten trifft, regelmässigen Kontakt mit ihren Töchtern pflegt und einmal pro Jahr in ihr Heimatland reist (vgl. ABI- Verlaufsgutachten vom 29. Dezember 2014 in IV-act. 107 S. 12 und 14). Gleichzeitig sind aber keine Anhaltspunkte für nennenswerte mobilisierba- re Ressourcen im Sinne von Unterstützung, welch ihr aus ihrem sozialen Netzwerk zuteil wird, ersichtlich. Die Beschwerdeführerin fährt selber Auto und führt ihren Haushalt selbständig. Damit kann auch nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich- baren Lebensbereichen die Rede sein (vgl. Kategorie "Konsistenz").
22 - e)Vor diesem Hintergrund ist die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die ABI-Gutachten zu Recht zum Schluss gekommen, dass aus der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung keine funktionellen Einschränkungen resultieren resp. dass der Beschwerdeführerin die Überwindung der Schmerzstörung zumutbar ist. Mit anderen Worten war eine schlüssige Beurteilung anhand der neu massgebenden Indikatoren gestützt auf die vorliegende Aktenlage möglich, ohne dass diese (punktu- ell) hätte ergänzt werden müssen. Dies auch deshalb, weil die übrige me- dizinische Aktenlage (vgl. insbesondere den Verlaufsbericht der behan- delnden Rheumatologin Dr. med. B._____ vom 8. Mai 2015 in IV- act. 112) nicht geeignet ist, die Ausführungen der IV-Stelle hinsichtlich der zumutbaren Überwindbarkeit der Schmerzstörung in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grunde ist der beschwerdeführerische Antrag auf Einholung eines neuen polydisziplinären, die aktuell geltende Rechtsprechung berücksichtigenden Gutachtens abzuweisen. Von einer Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle kann vorliegend auch deshalb abgesehen werden, weil sich die Beschwerdeführerin zur Beurteilung der Aktenlage anhand der nun massgeblichen Indikatoren bereits zweimal – sowohl im Rahmen des Einwands als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren – hat äussern können.
24 - auf ihre bereits im ABI-Verlaufsgutachten gemachten Ausführungen er- neut dar, inwiefern keine seronegative Polyarthritis vorliege. Im Ergebnis hielt sie fest, dass die von Dr. med. B._____ attestierte 100%ige Arbeits- unfähigkeit als Pflegefachfrau anhand der objektivierbaren Befunde als deutlich zu hoch anzusehen sei und dass sich aus dem nachträglich er- gangenen Bericht von Dr. med. B._____ hinsichtlich Diagnose und Ar- beitsfähigkeit keine Änderungen der gutachterlichen Einschätzungen er- gäben (vgl. Stellungnahme von Dr. med. E._____ in IV-act. 116). An die- ser erneuten nachvollziehbaren Negierung der behaupteten seronegati- ven Polyarthritis vermag auch der mit der Beschwerde eingereichte Aus- trittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 19. August 2015 nichts zu ändern. Obschon dort unter anderem ebenfalls eine seronegative Polyar- thritis mit Erstmanifestation im Jahre 2014 diagnostiziert wurde, wurde dazu auch festgehalten, dass keine humorale Entzündungsaktivität aus- zumachen sei, ANA, RF und Anti-CCP negativ seien und die Beschwer- deführerin nach knapp zweiwöchiger Hospitalisation praktisch schmerzfrei nach Hause habe entlassen werden können (vgl. Austrittsbericht des Uni- versitätsspitals Zürich vom 19. August 2015 in beschwerdeführerischer Beilage 3). Auch in Bezug auf die behauptete seronegative Polyarthritis ist demnach den nachvollziehbaren Ausführungen der ABI-Gutachter zu folgen, weshalb insgesamt keine medizinischen Berichte bei den Akten liegen, welche deren Einschätzungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinreichend in Zweifel zu ziehen vermöchten. d)Da die somit voll beweiswertigen gutachterlichen Ausführungen auch hin- sichtlich der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszu- standes nachvollziehbar und umfassend sind, erübrigt es sich, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. hierzu auch die bestätigende Abschlussbeur- teilung der fallführenden RAD-Ärztin Dr. med. F._____ vom 13. Januar 2015 im Case Report in IV-act. 125 S. 14). Aus diesem Grunde ist auch dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines neutralen, un-
25 - abhängigen Gutachtens zwecks Abklärung der Polyarthritis nicht stattzu- geben, zumal hiervon keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 134 I 140 E.5.3). Die IV-Stelle ist im Ergebnis demnach zur Recht von einer vollen Arbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit (keine Tätigkei- ten mit hohem Verantwortungspotenzial, keine Stressbelastung, keine Ar- beiten mit hohen Anforderungen an die Flexibilität, keine schweren kör- perlichen Tätigkeiten) ausgegangen (vgl. angefochtene Verfügung S. 2).
26 - gesundheitlich Beeinträchtigter, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Stelle zu finden, ab. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umschliesst einer- seits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nach- frage nach Stellen. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen umfasst (vgl. BGE 134 V 64 E.4.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E.3.1). Das fortgeschrittene Alter wird – obschon an sich ein invaliditätsfremder Faktor – von der Rechtsprechung zwar in der Tat als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönli- chen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungs- pflicht nicht mehr zumutbar ist. Dabei können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstel- lungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfah- rung aus dem angestammten Bereich massgebend sein (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E.3.1, wo die Ver- wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit einer kurz vor Erreichung des AHV- Alters stehenden, nur zu 50 % leistungsfähigen Versicherten verneint wurde). Vorliegend war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Aufhebungs- verfügung vom 5. April 2016 zwar über 55 Jahre alt, doch ist ihr eine Tätigkeit der erlernten und zuletzt ausgeübten Art als Krankenpflegerin in vollem Umfang zumutbar (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 4a). Insofern wird jegliche Umschulungs- und – abgesehen von den nicht von der Hand zu weisenden Konsequenzen der 15-jährigen Absenz vom Arbeitsmarkt – Einarbeitungszeit entfallen. In Anbetracht der ihr noch zumutbaren Tätig-
27 - keiten kann also keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin die ihr mit Ausnahme von schwer belastenden Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbare Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwerten könne. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin weder weiterhin eine volle Invalidenrente im Sinne eines Härtefalls zuzusprechen noch ist die Ange- legenheit zwecks gutachterlicher Evaluation der Eingliederungsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. c)Zum beantragten Leidensabzug ist festzuhalten, dass ein solcher insbe- sondere deshalb nicht als gerechtfertigt erscheint, weil der Beschwerde- führerin die uneingeschränkte Ausübung sowohl der bisherigen als auch jeder adaptierten leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeit zumutbar ist (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 4a). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich aber schon deshalb, weil der Invaliditätsgrad 4.13 % be- trägt (vgl. angefochtene Verfügung S. 2) und damit selbst bei Gewährung des maximalen Leidensabzuges vom Invalideneinkommen von 25 % noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte (nämlich 28 %). Demnach ist festzuhalten, dass die angefochtene Rentenaufhebung zu Recht erfolgt ist. 8.Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass ein Rentenbe- züger bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente Anspruch auf Mass- nahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG hat und dass die Rente bei Durchführung solcher Massnahmen bis zum Abschluss dersel- ben, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhe- bung oder Herabsetzung, weiter ausgerichtet wird (lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG). Vorliegend ist aber aktenkundig, dass die Beschwerdeführe- rin an beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht interessiert war. So geht aus dem Protokoll zur persönlichen Besprechung mit der IV-Stelle vom 5. Februar 2015 hervor, dass die seitens der IV-Stelle angebotenen beruflichen Eingliederungsmassnahmen für die Beschwerdeführerin kein
28 - Thema seien (vgl. IV-act. 110 sowie das Schreiben der IV-Stelle vom