VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 56 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 17. Januar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Mitwirkungspflicht)

  • 2 - 1.A._____ reiste am 24. Juli 1984 als politischer Flüchtling in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom 26. September 1989 wies der Delegierte für das Flüchtlingswesen das Asylgesuch von A._____ ab. Daraufhin erteilte die Fremdenpolizei Graubünden (heute: Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden) A._____ mit Verfügung vom 3. Dezember 1990 eine huma- nitäre Aufenthaltsbewilligung, die zunächst in eine Jahresaufenthaltsbe- willigung und sodann in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. A._____ ist Vater von vier Kindern und seit 1992 verheiratet. So- wohl seine Kinder als auch seine Ehefrau wohnen im Ausland. 2.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) sprach A._____ mit Verfügung vom 1. Februar 1996 eine ganze Invalidenrente sowie eine ordentliche Zusatzrente und mehrere Kinderrenten zu. Die im Jahr 2004 durchgeführte amtliche Rentenrevision ergab, dass sich die gesundheitliche Verfassung von A._____ zwischenzeitlich verbessert hat- te, weshalb die IV-Stelle die A._____ zugesprochene ganze Invalidenren- te per 1. Januar 2005 auf eine Dreiviertelsrente reduzierte und die übrigen Renten entsprechend herabsetzte. Die kantonale Pensionskasse Graubünden, bei welcher A._____ berufsvorsorgerechtlich versichert war, vollzog diese Entscheide jeweils nach, indem sie A._____ zunächst ab dem 1. Dezember 1994 die geschuldeten Invalidenleistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, seit dem 1. Januar 2005 ausge- hend von einem solchen von 60 % ausrichtete. 3.Am 27. Januar 2003 reichte A._____ ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ein, welches die AHV-Ausgleichskasse des Kan- tons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) mit Verfügung vom 27. Februar 2003 ablehnte. Am 10. Oktober 2005 wandte sich A._____ abermals an die AHV-Ausgleichskasse und ersuchte diese um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Diesem Begehren gab die AHV- Ausgleichskasse mit Verfügung vom 10. März 2006 statt und gewährte

  • 3 - A._____ ab dem 1. September 2005 monatliche Ergänzungsleistungen. In den folgenden Jahren bestätigte die AHV-Ausgleichskasse den Anspruch von A._____ auf Ergänzungsleistungen und passte die Ergänzungsleis- tungen fortwährend an die veränderten Verhältnisse an. 4.Mit Verfügung vom 23. April 2014 kam die AHV-Ausgleichskasse auf ihre letzte Leistungsverfügung zurück, hob die A._____ zugesprochenen Er- gänzungsleistungen rückwirkend per 1. Januar 2013 auf und forderte von diesem die Ergänzungsleistungen zurück, die er im Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2013 bis 30. April 2014 bezogen hatte. Diese Anordnung bestätigte die AHV-Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 14 92 vom 25. November 2014 ab. Ge- gen diesen abschlägigen Entscheid gelangte A._____ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess die fragliche Beschwerde mit Urteil 9C_174/2015 vom 10. August 2015 teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurück. Zur Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlichen aus, die Karenzfrist sei im vorliegenden Fall nicht von Belang, weshalb deren Berücksichtigung Bundesrecht verletze. Insofern erweise sich die Beschwerde offensichtlich als begründet. Angesichts des Auslandaufenthalts des Beschwerdeführers und der Begründung der AHV-Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 23. April 2014 sei die Sa- che infolgedessen an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese Fest- stellungen in Bezug auf den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt von A._____ im 2013 treffe und über ein allfälliges Erlöschen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen neu entscheide. Mit Urteil S 14 92A vom 1. März 2016 hob das Verwaltungsgericht daraufhin den Einspracheent- scheid der AHV-Ausgleichskasse vom 20. Juni 2014 insoweit auf, als dar- in die Einsprache von A._____ abgewiesen wurde, da es zur Überzeu-

  • 4 - gung gelangte, A._____ habe im 2013 weder seinen Wohnsitz noch ge- wöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt. 5.Auf der Grundlage dieses Urteils forderte die AHV-Ausgleichskasse A._____ am 16. März 2016 sowie 24. März 2016 auf, verschiedene Unter- lagen einzureichen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. März 2016 verpflichtete sie ihn zudem, sich wöchentlich bei der AHV- Zweigstelle in X._____ zu melden, wobei sie die Geltungsdauer dieser Anordnung auf ein Jahr beschränkte. In der Folge sprach die AHV- Ausgleichskasse A._____ mit Verfügung vom 26. April 2016 für den Zeit- raum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 Ergänzungsleis- tungen in der Höhe von Fr. 348.--, vom 1. Januar 2014 bis zum 31. De- zember 2014 Ergänzungsleistungen von Fr. 256.--, vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 Fr. 370.-- sowie ab dem 1. Januar 2016 Er- gänzungsleistungen von Fr. 386.-- zu. 6.Am 28. April 2016 reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ge- gen die verfahrensleitende Verfügung der AHV-Ausgleichskasse vom

  1. März 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerken- nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer zu- dem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertre- tung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter. Zur Begründung seiner Anträge brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung der AHV-Ausgleichskasse stelle die angefochtene Anord- nung keine Zwischenverfügung dar, zumal es an einem Hauptverfahren fehle, in dem diese hätte erlassen werden können. Selbst wenn die ange- fochtene Verfügung jedoch als Zwischenverfügung anzusehen wäre, sei auf die vorliegende Beschwerde dennoch einzutreten, da dem Beschwer- deführer hierdurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. In
  • 5 - Bezug auf die materielle Prüfung hielt der Beschwerdeführer fest, die an- gefochtene Anordnung vermöge sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage zu stützen. Ausserdem verletze sie das Gebot der Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot. Es sei vollkommen unverhältnismässig, einen seit über drei Jahrzehnten in der Schweiz wohnhaften Versicherten, der nota- bene unbescholten sei und sich nichts zu Schulden habe kommen lassen, einem derart weitgehenden Kontrollregime zu unterwerfen. Eine solche engmaschige, obrigkeitsstaatliche Personenkontrolle widerspräche dem liberalen Staatsverständnis und liefe in der Praxis auf eine Diskriminie- rung von Personen mit Familienangehörigen im Ausland hinaus. Die an- gefochtene Verfügung missachte schliesslich das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie Bewegungsfreiheit. Sie erweise sich demnach als widerrechtlich, weshalb sie in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben sei. 7.Die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantrag- te in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht habe mit Urteil S 14 92A vom 1. März 2016 den Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 20. Juni 2014 aufgehoben, womit das Revisions- verfahren vom Januar 2014 wieder offen gewesen sei. Dieses Revisions- verfahren sei erst mit der (noch nicht rechtskräftigen) Verfügung vom
  1. April 2016 abgeschlossen worden. Bei der angefochtenen Verfügung handle es sich somit um eine verfahrensleitende Anordnung. Ob auf die dagegen erhobene Beschwerde eingetreten werden könne, erscheine zweifelhaft, da der Beschwerdeführer durch die fragliche Anordnung kei- nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitten haben dürfte. Sollte das Verwaltungsgericht indessen auf die Beschwerde eintreten, sei dar- auf hinzuweisen, dass für die verfügte Meldepflicht nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung sehr wohl eine hinreichende gesetzliche Grundlage bestünde. Der Beschwerdeführer lege zudem nicht dar, inwie-
  • 6 - fern seine persönliche Freiheit durch die getroffene Anordnung einge- schränkt oder er dadurch einen anderweitigen Grundrechtseingriff erleide. Ebenso wenig sei erkennbar, weshalb sich die angefochtene Anordnung als willkürlich erweisen sollte. Die Beschwerdegegnerin habe in der ange- fochtenen Verfügung sodann aufgezeigt, weshalb vorliegend die bereits von der Rechtsprechung als zulässig erkannte, monatliche Meldung als geringere Massnahme nicht genüge, liesse sich doch damit der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht ausreichend kontrollieren, da Landesabwe- senheiten von bis zu zwei Monaten am Stück nicht registrierbar wären. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. 8.In der Replik vom 20. Juli 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Ergänzend führte er aus, selbst nach Darstellung der Be- schwerdegegnerin sei das Verfahren mittlerweile abgeschlossen worden. Sei aber kein Verfahren mehr hängig, fehle es an der erforderlichen Grundlage für den Erlass einer verfahrensleitenden Verfügungen. Die an- gefochtene Verfügung sei demnach nichtig, was von Amtes wegen zu berücksichtigen sei und zur Gutheissung der vorliegenden Beschwerde führen müsse. Die Beschwerdegegnerin hielt dieser Argumentation in der Duplik vom 27. Juni 2016 unter Erneuerung ihrer Anträge entgegen, das Revisionsverfahren sei zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung offen gewesen. Ohnehin sei zu beachten, dass allein schon wegen der andauernden Leistung der Sozialversicherung ein offenes Ver- fahren existiere und die Sozialversicherung jederzeit eine Auskunft oder Mitwirkung verlangen könne. Die Beschwerde erweise sich demzufolge als unbegründet, sofern darauf überhaupt einzutreten sei. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

  • 7 - Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)In der angefochtenen Verfügung verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, sich wöchentlich bei der AHV-Zweigstelle in X._____ zu melden, wobei sie diese Anordnung auf ein Jahr begrenzte. Ob es sich hierbei um einen Endentscheid oder eine prozessleitende Ver- fügung handelt, hängt nicht von der Bezeichnung der fraglichen Anord- nung, sondern von deren Gehalt ab. Hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung ein Hauptverfahren abgeschlossen, so liegt ein Endentscheid vor (vgl. BGE 133 V 477 E.4.1). Dagegen handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, wenn darin ein Verfahren nicht be- endet, sondern lediglich eine formell- oder materiell-rechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung geregelt wird (vgl. BGE 136 V 131 E.1.1.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2008 vom 30. Oktober 2008 E.1). Diesbezüglich ist vorliegend zu beachten, dass die Beschwerdegeg- nerin mit der Verfügung vom 23. April 2014 entschied, dem Beschwerde- führer stünden seit dem 1. Januar 2013 keine Ergänzungsleistungen mehr zu und von ihm die vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2014 ohne Rechtsgrund ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurückforderte. Den diese Anordnung bestätigenden Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014 bestätigte das Verwaltungsgericht zunächst, hob ihn alsdann nach der bundesgerichtlichen Rückweisung mit Urteil S 14 92A vom 1. März 2016 insoweit auf, als die Beschwerdegegnerin darin die Einsprache von A._____ abgewiesen hatte (vgl. dazu ausführlich Sachverhalt Ziff. 4). Durch diesen verwaltungsgerichtlichen Entscheid wurde das Verfahren in den Zustand zurückversetzt, in dem es sich vor Erlass des aufgehobenen Einspracheentscheids vom 23. April 2014 und der Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 23. April 2014 befand. Dies bedeutete, dass dem Beschwerdeführer laut der letzten rechtskräftigen Leistungsverfügung vom 4. Januar 2010 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 471.-- zu- standen (Akten der Beschwerdegegnerin im Verfahren S 14 92 act. 15).
  • 8 - Die Beschwerdegegnerin hatte nunmehr zu prüfen, ob die dieser Verfü- gung zugrunde liegenden Verhältnisse seither eine derart weitrechende Veränderung erfahren haben, um der Beschwerdegegnerin zu erlauben, auf diese Anordnung zurückzukommen und den Anspruch des Be- schwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zu verneinen bzw. neu festzu- legen. Keine dieser Fragen hat die Beschwerdegegnerin in der hier ange- fochtenen Verfügung vom 29. März 2016 beantwortet. Die darin getroffe- ne Anordnung dient vielmehr ausschliesslich dazu, die Beweisführung hinsichtlich der anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Wohnsit- zes sowie gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers zu er- leichtern, indem der Beschwerdeführer angewiesen wird, sich wöchentlich bei der AHV-Zweigstelle in X._____ zu melden. In der angefochtenen Verfügung wird folglich ausschliesslich eine beweisrechtliche Frage ent- schieden. Es handelt sich hierbei somit um eine typische prozessleitende Verfügung, die im Rahmen des Verfahrens betreffend den streitigen An- spruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ergangen ist (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 52 N. 47; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHEER/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Pro- zessrecht, 3. Aufl., Basel/Frankfurt am Main 2014, N. 1532; BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19a N. 31). b)Für solche prozessleitenden Verfügungen sieht Art. 52 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kein Einspracheverfahren vor. Derartige Anordnungen sind daher innert 30 Tagen direkt schriftlich beim kantonalen Versiche- rungsgericht anzufechten, in dem die versicherte Person oder der Be- schwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat (Art. 56 Abs. 1, Art. 57 und Art. 60 ATSG). Zur Beschwerde ist derjenige berechtigt, dem wegen der angefochtenen Anordnung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (KIESER, a.a.O., Art. 56 N. 17; Urteil des

  • 9 - Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 17 vom 5. November 2013 E.1). Mit diesem Erfordernis wird die Voraussetzung eines schutz- würdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der an- gefochtenen prozessleitenden Verfügung umschrieben. Demnach liegt das schützenswerte Rechtschutzinteresse im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Entscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte. Die Beweislast für das Vorlie- gen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils wie auch die übrigen Prozessvoraussetzungen trägt der Beschwerdeführer (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 909). Ob eine Beschwerde sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen. Kommt es dabei zum Schluss, dass eine Prozessvor- aussetzung fehlt, so erledigt es das Beschwerdeverfahren durch einen Nichteintretensentscheid. Ansonsten tritt es auf die Beschwerde ein und beurteilt die Streitigkeit in der Regel in materieller Hinsicht (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 693). c)Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. April 2016 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 Ergänzungs- leistungen in der Höhe von Fr. 348.--, vom 1. Januar 2014 bis zum

  1. Dezember 2014 Ergänzungsleistungen von Fr. 256.--, vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 Ergänzungsleistungen von Fr. 370.-- sowie ab dem 1. Januar 2016 Ergänzungsleistungen von Fr. 386.-- zuge- sprochen hat (Bg-act. 11). Durch diese Leistungsverfügung hat sie das im Jahr 2014 eingeleitete Revisionsverfahren betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen abgeschlossen. Die hier angefochtene Meldepflicht hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen die- ses Hauptverfahrens als Beweisvorkehr in Form einer prozessleitenden Verfügung getroffen. Prozessleitende Verfügungen sind akzessorisch zu
  • 10 - einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptver- fahrens erlassen werden und haben nur für die Dauer desselben Bestand. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache von Gesetzes wegen da- hin (vgl. BGE 139 V 42 E.2.3, 136 V 131 E.1.1.2; BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., § 19a N. 31; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 905 und 1434). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die angefochtene, prozessleitende Verfügung vom 29. März 2016 bereits von Gesetzes wegen dahingefallen war, als der Beschwerdeführer am
  1. April 2016 und damit zwei Tage nach Erlass der verfahrensabschlies- sende Leistungsverfügung vom 26. April 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangte. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorlie- genden Beschwerde lag somit kein taugliches Anfechtungsobjekt mehr vor. Auf die vorliegende Beschwerde kann daher infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht eingetreten werden. Unter diesen Umstän- den kann dahingestellt bleiben, ob die übrigen Prozessvoraussetzungen zu bejahen gewesen wären, da eine materielle Beurteilung der Streitigkeit so oder anders ausscheidet. d)Dem Verwaltungsgericht wäre es im Übrigen selbst dann nicht möglich gewesen, sich inhaltlich mit der vorliegenden Angelegenheit auseinander- zusetzen, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Endverfügung vom 26. April 2016 nicht nur Ergänzungsleistungen zuge- sprochen, sondern ihn ausserdem für die Dauer eines Jahres verpflichtet hätte, sich einmal in der Woche bei der AHV-Zweigstelle in X._____ zu melden. In diesem Fall hätte sie die in der prozessleitenden Verfügung vom 29. März 2016 getroffene Anordnung zwar als Auflage in die Endver- fügung aufgenommen und dadurch deren Weitergeltung sichergestellt. Das Verwaltungsgericht wäre aber auch in diesem Fall mutmasslich nicht umhin gekommen, auf die Beschwerde infolge Fehlens eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Es hätte diese indessen wohl ohne Erlass eines förmlichen Nichteintretensentscheids an die Beschwerde-
  • 11 - gegnerin weitergeleitet (Art. 30 ATSG), welche die Beschwerde als Ein- sprache gegen die dem Beschwerdeführer eine Meldepflicht auferlegende Endverfügung entgegengenommen hätte, wenn der Beschwerdeführer daran festgehalten hätte, sich gegen diese Anordnung zur Wehr setzen zu wollen (Art. 52 ATSG). Im Rahmen dieses Einspracheverfahrens hätte die Vorinstanz alsdann untersucht, ob sich die angeordnete wöchentliche Meldepflicht auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage zu stützen ver- mag, sich als verhältnismässig erweist (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016, Rz. 926 ff.) und im Einklang mit den vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten verfassungsmässigen Individualrechten steht. Gegen den nach Prüfung dieser Fragen ergangenen Einspracheentscheid hätte der Be- schwerdeführer daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben können (Art. 56 ff. ATSG). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin dem- nach im vorliegenden Fall die streitige Meldepflicht als Auflage in die Endverfügung aufgenommen und dadurch deren Weitergeltung sicherge- stellt hätte, wäre es dem Verwaltungsgericht im derzeitigen Verfahrens- stadium dennoch verwehrt gewesen, sich inhaltlich mit der vorliegenden Streitigkeit auseinanderzusetzen. Dies muss für den vorliegenden Fall umso mehr gelten, in welchem die in der prozessleitenden Verfügung vom 26. März 2016 verfügte Meldepflicht durch den Erlass der Endverfü- gung vom 26. April 2016 von Gesetzes wegen dahingefallen ist. Es er- scheint nicht sinnvoll, im vorliegenden Verfahren den Entscheid in einer solch heiklen Rechtsfrage durch nicht entscheidwesentlichen Ausführun- gen (obiter dictum) zu präjudizieren. 2.Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Der Beschwerdeführer als unterliegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Gleich verhält es sich für die Beschwerdegegnerin. Diese obsiegt zwar mit ihrem Begehren, kann

  • 12 - als zuständige Sozialversicherungsgesellschaft aber keine Parteientschä- digung beanspruchen (Art. 61 lit. e contrario ATSG). 3.Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts- verbeiständung mit Rechtsvertretung durch Dr. iur. Hans-Martin Allemann zu gewähren ist. a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unent- geltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Anrecht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Rechtsprechungsgemäss ist ei- ner Partei aufgrund dieser Regelung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, er bedürftig ist und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin zur Führung des Prozesses als geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Be- dürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aus- sichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b; KIE- SER, a.a.O., Art. 61 N. 182).

  • 13 - b)Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Ausserdem waren die Gewinnchancen in der vorliegenden Angelegenheit nicht von vornherein als deutlich geringer einzustufen als die hiermit verbundene Verlustgefahr. Die interessierende Streitigkeit ist folglich nicht als aussichtslos einzustufen. Als türkischer Staatsangehöriger ist der Beschwerdeführer mit dem Schweizer Rechts- system zudem nicht vertraut. Unter diesen Umständen erweist sich der Beizug eines Rechtvertreters im vorliegenden Fall als gerechtfertigt. Demzufolge ist dem Antrag des Beschwerdeführers, auf unentgeltliche Rechtsvertretung durch Dr. iur. Hans-Martin Allemann stattzugeben. Die von diesem in der Honorarnote vom 29. Juni 2016 geltend gemachten Kosten im Betrag von Fr. 1'836.-- (8.25 Stunden à Fr. 200.--, zuzüglich Barauslagen und 8 % MWST), erscheinen dem Gericht angemessen und sind Dr. iur. Hans-Martin Allemann zu Lasten der Gerichtskasse zuzu- sprechen. c)Diese Kosten der Rechtsvertretung hat der Beschwerdeführer zu erstat- ten, wenn sich seine Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und er hierzu in der Lage ist (Art. 77 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

  1. a)A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Alle- mann ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. Fr. 1'836.-- (inkl. MWST) entschädigt.
  • 14 - b)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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