VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 56 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 17. Januar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Mitwirkungspflicht)
2 - 1.A._____ reiste am 24. Juli 1984 als politischer Flüchtling in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom 26. September 1989 wies der Delegierte für das Flüchtlingswesen das Asylgesuch von A._____ ab. Daraufhin erteilte die Fremdenpolizei Graubünden (heute: Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden) A._____ mit Verfügung vom 3. Dezember 1990 eine huma- nitäre Aufenthaltsbewilligung, die zunächst in eine Jahresaufenthaltsbe- willigung und sodann in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. A._____ ist Vater von vier Kindern und seit 1992 verheiratet. So- wohl seine Kinder als auch seine Ehefrau wohnen im Ausland. 2.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) sprach A._____ mit Verfügung vom 1. Februar 1996 eine ganze Invalidenrente sowie eine ordentliche Zusatzrente und mehrere Kinderrenten zu. Die im Jahr 2004 durchgeführte amtliche Rentenrevision ergab, dass sich die gesundheitliche Verfassung von A._____ zwischenzeitlich verbessert hat- te, weshalb die IV-Stelle die A._____ zugesprochene ganze Invalidenren- te per 1. Januar 2005 auf eine Dreiviertelsrente reduzierte und die übrigen Renten entsprechend herabsetzte. Die kantonale Pensionskasse Graubünden, bei welcher A._____ berufsvorsorgerechtlich versichert war, vollzog diese Entscheide jeweils nach, indem sie A._____ zunächst ab dem 1. Dezember 1994 die geschuldeten Invalidenleistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, seit dem 1. Januar 2005 ausge- hend von einem solchen von 60 % ausrichtete. 3.Am 27. Januar 2003 reichte A._____ ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ein, welches die AHV-Ausgleichskasse des Kan- tons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) mit Verfügung vom 27. Februar 2003 ablehnte. Am 10. Oktober 2005 wandte sich A._____ abermals an die AHV-Ausgleichskasse und ersuchte diese um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Diesem Begehren gab die AHV- Ausgleichskasse mit Verfügung vom 10. März 2006 statt und gewährte
3 - A._____ ab dem 1. September 2005 monatliche Ergänzungsleistungen. In den folgenden Jahren bestätigte die AHV-Ausgleichskasse den Anspruch von A._____ auf Ergänzungsleistungen und passte die Ergänzungsleis- tungen fortwährend an die veränderten Verhältnisse an. 4.Mit Verfügung vom 23. April 2014 kam die AHV-Ausgleichskasse auf ihre letzte Leistungsverfügung zurück, hob die A._____ zugesprochenen Er- gänzungsleistungen rückwirkend per 1. Januar 2013 auf und forderte von diesem die Ergänzungsleistungen zurück, die er im Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2013 bis 30. April 2014 bezogen hatte. Diese Anordnung bestätigte die AHV-Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 14 92 vom 25. November 2014 ab. Ge- gen diesen abschlägigen Entscheid gelangte A._____ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess die fragliche Beschwerde mit Urteil 9C_174/2015 vom 10. August 2015 teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurück. Zur Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlichen aus, die Karenzfrist sei im vorliegenden Fall nicht von Belang, weshalb deren Berücksichtigung Bundesrecht verletze. Insofern erweise sich die Beschwerde offensichtlich als begründet. Angesichts des Auslandaufenthalts des Beschwerdeführers und der Begründung der AHV-Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 23. April 2014 sei die Sa- che infolgedessen an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese Fest- stellungen in Bezug auf den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt von A._____ im 2013 treffe und über ein allfälliges Erlöschen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen neu entscheide. Mit Urteil S 14 92A vom 1. März 2016 hob das Verwaltungsgericht daraufhin den Einspracheent- scheid der AHV-Ausgleichskasse vom 20. Juni 2014 insoweit auf, als dar- in die Einsprache von A._____ abgewiesen wurde, da es zur Überzeu-
4 - gung gelangte, A._____ habe im 2013 weder seinen Wohnsitz noch ge- wöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt. 5.Auf der Grundlage dieses Urteils forderte die AHV-Ausgleichskasse A._____ am 16. März 2016 sowie 24. März 2016 auf, verschiedene Unter- lagen einzureichen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. März 2016 verpflichtete sie ihn zudem, sich wöchentlich bei der AHV- Zweigstelle in X._____ zu melden, wobei sie die Geltungsdauer dieser Anordnung auf ein Jahr beschränkte. In der Folge sprach die AHV- Ausgleichskasse A._____ mit Verfügung vom 26. April 2016 für den Zeit- raum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 Ergänzungsleis- tungen in der Höhe von Fr. 348.--, vom 1. Januar 2014 bis zum 31. De- zember 2014 Ergänzungsleistungen von Fr. 256.--, vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 Fr. 370.-- sowie ab dem 1. Januar 2016 Er- gänzungsleistungen von Fr. 386.-- zu. 6.Am 28. April 2016 reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ge- gen die verfahrensleitende Verfügung der AHV-Ausgleichskasse vom
6 - fern seine persönliche Freiheit durch die getroffene Anordnung einge- schränkt oder er dadurch einen anderweitigen Grundrechtseingriff erleide. Ebenso wenig sei erkennbar, weshalb sich die angefochtene Anordnung als willkürlich erweisen sollte. Die Beschwerdegegnerin habe in der ange- fochtenen Verfügung sodann aufgezeigt, weshalb vorliegend die bereits von der Rechtsprechung als zulässig erkannte, monatliche Meldung als geringere Massnahme nicht genüge, liesse sich doch damit der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht ausreichend kontrollieren, da Landesabwe- senheiten von bis zu zwei Monaten am Stück nicht registrierbar wären. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. 8.In der Replik vom 20. Juli 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Ergänzend führte er aus, selbst nach Darstellung der Be- schwerdegegnerin sei das Verfahren mittlerweile abgeschlossen worden. Sei aber kein Verfahren mehr hängig, fehle es an der erforderlichen Grundlage für den Erlass einer verfahrensleitenden Verfügungen. Die an- gefochtene Verfügung sei demnach nichtig, was von Amtes wegen zu berücksichtigen sei und zur Gutheissung der vorliegenden Beschwerde führen müsse. Die Beschwerdegegnerin hielt dieser Argumentation in der Duplik vom 27. Juni 2016 unter Erneuerung ihrer Anträge entgegen, das Revisionsverfahren sei zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung offen gewesen. Ohnehin sei zu beachten, dass allein schon wegen der andauernden Leistung der Sozialversicherung ein offenes Ver- fahren existiere und die Sozialversicherung jederzeit eine Auskunft oder Mitwirkung verlangen könne. Die Beschwerde erweise sich demzufolge als unbegründet, sofern darauf überhaupt einzutreten sei. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
7 - Das Gericht zieht in Erwägung:
8 - Die Beschwerdegegnerin hatte nunmehr zu prüfen, ob die dieser Verfü- gung zugrunde liegenden Verhältnisse seither eine derart weitrechende Veränderung erfahren haben, um der Beschwerdegegnerin zu erlauben, auf diese Anordnung zurückzukommen und den Anspruch des Be- schwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zu verneinen bzw. neu festzu- legen. Keine dieser Fragen hat die Beschwerdegegnerin in der hier ange- fochtenen Verfügung vom 29. März 2016 beantwortet. Die darin getroffe- ne Anordnung dient vielmehr ausschliesslich dazu, die Beweisführung hinsichtlich der anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Wohnsit- zes sowie gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers zu er- leichtern, indem der Beschwerdeführer angewiesen wird, sich wöchentlich bei der AHV-Zweigstelle in X._____ zu melden. In der angefochtenen Verfügung wird folglich ausschliesslich eine beweisrechtliche Frage ent- schieden. Es handelt sich hierbei somit um eine typische prozessleitende Verfügung, die im Rahmen des Verfahrens betreffend den streitigen An- spruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ergangen ist (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 52 N. 47; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHEER/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Pro- zessrecht, 3. Aufl., Basel/Frankfurt am Main 2014, N. 1532; BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19a N. 31). b)Für solche prozessleitenden Verfügungen sieht Art. 52 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kein Einspracheverfahren vor. Derartige Anordnungen sind daher innert 30 Tagen direkt schriftlich beim kantonalen Versiche- rungsgericht anzufechten, in dem die versicherte Person oder der Be- schwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat (Art. 56 Abs. 1, Art. 57 und Art. 60 ATSG). Zur Beschwerde ist derjenige berechtigt, dem wegen der angefochtenen Anordnung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (KIESER, a.a.O., Art. 56 N. 17; Urteil des
9 - Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 17 vom 5. November 2013 E.1). Mit diesem Erfordernis wird die Voraussetzung eines schutz- würdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der an- gefochtenen prozessleitenden Verfügung umschrieben. Demnach liegt das schützenswerte Rechtschutzinteresse im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Entscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte. Die Beweislast für das Vorlie- gen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils wie auch die übrigen Prozessvoraussetzungen trägt der Beschwerdeführer (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 909). Ob eine Beschwerde sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen. Kommt es dabei zum Schluss, dass eine Prozessvor- aussetzung fehlt, so erledigt es das Beschwerdeverfahren durch einen Nichteintretensentscheid. Ansonsten tritt es auf die Beschwerde ein und beurteilt die Streitigkeit in der Regel in materieller Hinsicht (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 693). c)Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. April 2016 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 Ergänzungs- leistungen in der Höhe von Fr. 348.--, vom 1. Januar 2014 bis zum
11 - gegnerin weitergeleitet (Art. 30 ATSG), welche die Beschwerde als Ein- sprache gegen die dem Beschwerdeführer eine Meldepflicht auferlegende Endverfügung entgegengenommen hätte, wenn der Beschwerdeführer daran festgehalten hätte, sich gegen diese Anordnung zur Wehr setzen zu wollen (Art. 52 ATSG). Im Rahmen dieses Einspracheverfahrens hätte die Vorinstanz alsdann untersucht, ob sich die angeordnete wöchentliche Meldepflicht auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage zu stützen ver- mag, sich als verhältnismässig erweist (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016, Rz. 926 ff.) und im Einklang mit den vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten verfassungsmässigen Individualrechten steht. Gegen den nach Prüfung dieser Fragen ergangenen Einspracheentscheid hätte der Be- schwerdeführer daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben können (Art. 56 ff. ATSG). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin dem- nach im vorliegenden Fall die streitige Meldepflicht als Auflage in die Endverfügung aufgenommen und dadurch deren Weitergeltung sicherge- stellt hätte, wäre es dem Verwaltungsgericht im derzeitigen Verfahrens- stadium dennoch verwehrt gewesen, sich inhaltlich mit der vorliegenden Streitigkeit auseinanderzusetzen. Dies muss für den vorliegenden Fall umso mehr gelten, in welchem die in der prozessleitenden Verfügung vom 26. März 2016 verfügte Meldepflicht durch den Erlass der Endverfü- gung vom 26. April 2016 von Gesetzes wegen dahingefallen ist. Es er- scheint nicht sinnvoll, im vorliegenden Verfahren den Entscheid in einer solch heiklen Rechtsfrage durch nicht entscheidwesentlichen Ausführun- gen (obiter dictum) zu präjudizieren. 2.Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Der Beschwerdeführer als unterliegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Gleich verhält es sich für die Beschwerdegegnerin. Diese obsiegt zwar mit ihrem Begehren, kann
12 - als zuständige Sozialversicherungsgesellschaft aber keine Parteientschä- digung beanspruchen (Art. 61 lit. e contrario ATSG). 3.Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts- verbeiständung mit Rechtsvertretung durch Dr. iur. Hans-Martin Allemann zu gewähren ist. a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unent- geltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Anrecht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Rechtsprechungsgemäss ist ei- ner Partei aufgrund dieser Regelung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, er bedürftig ist und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin zur Führung des Prozesses als geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Be- dürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aus- sichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b; KIE- SER, a.a.O., Art. 61 N. 182).
13 - b)Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Ausserdem waren die Gewinnchancen in der vorliegenden Angelegenheit nicht von vornherein als deutlich geringer einzustufen als die hiermit verbundene Verlustgefahr. Die interessierende Streitigkeit ist folglich nicht als aussichtslos einzustufen. Als türkischer Staatsangehöriger ist der Beschwerdeführer mit dem Schweizer Rechts- system zudem nicht vertraut. Unter diesen Umständen erweist sich der Beizug eines Rechtvertreters im vorliegenden Fall als gerechtfertigt. Demzufolge ist dem Antrag des Beschwerdeführers, auf unentgeltliche Rechtsvertretung durch Dr. iur. Hans-Martin Allemann stattzugeben. Die von diesem in der Honorarnote vom 29. Juni 2016 geltend gemachten Kosten im Betrag von Fr. 1'836.-- (8.25 Stunden à Fr. 200.--, zuzüglich Barauslagen und 8 % MWST), erscheinen dem Gericht angemessen und sind Dr. iur. Hans-Martin Allemann zu Lasten der Gerichtskasse zuzu- sprechen. c)Diese Kosten der Rechtsvertretung hat der Beschwerdeführer zu erstat- ten, wenn sich seine Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und er hierzu in der Lage ist (Art. 77 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben.