VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 5 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterMoser, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 11. Oktober 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
4 - über 15 Jahren eine Invalidenrente beziehe. Deshalb habe die IV-Stelle am 8. Mai 2014 ein ordentliches Rentenverfahren eingeleitet. Nichts an- deres ergebe sich aus dem Schreiben vom 19. Mai 2014. Darin werde le- diglich festgehalten, dass der Wiedereingliederung ins Arbeitsleben im Zusammenhang mit der IV-Revision 6a grössere Bedeutung beigemes- sen werde. Daraus könne indes nicht gefolgert werden, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer ein Revisionsverfahren gemäss den Schlussbe- stimmungen eingeleitet worden sei. Im Übrigen spreche die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in psychiatrischer Behandlung befinde nicht dagegen, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand im Vergleich zum Jahr 1998 wesentlich verbessert habe und er aller- spätestens seit der Observation vom 30. Mai 2014 zu 100 % arbeitsfähig sei. 6.Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 10. Februar 2016 an seinen Anträgen fest. Erläuternd führte er aus, im Rahmen des zur Beurteilung stehenden Verfahrens einerseits denselben Fragebogen, wie in den Revi- sionsverfahren in den Jahren 2005 und 2010 ausgefüllt zu haben, ande- rerseits den Fragebogen bezüglich der IV-Revision 6a. Es sei nicht einzu- sehen, weshalb ihm dieser Fragebogen zugestellt worden sei, wenn die IV-Stelle im Rahmen des hier in Frage stehenden Verfahrens keine Ren- tenprüfung aufgrund der Schlussbestimmungen in Betracht gezogen ha- be. Jedenfalls aber sei die für eine ordentliche Revision seiner Rente er- forderliche Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit nicht ausgewiesen. Diesbezüglich werde ihm zum Vorwurf gemacht, dass er Hobbymusiker sei. Er habe das Musizieren jedoch auch im Fragebogen vom 19. Mai 2014 erwähnt. Im Übrigen dürfe er bei einem Invaliditätsgrad von 70 % noch eine Tätigkeit im Umfang von 30 % ausüben. Werde seine Musik – wie von der IV-Stelle offenbar – als Arbeit angesehen, so käme er damit niemals auf ein Pensum von 30 %, müsste er doch ansonsten mindestens im Umfang von 10-15 Stunden pro Woche musizieren, was nicht der Fall
5 - sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass ihm das Musizieren sehr gut tue. Er sehe nicht ein, weshalb diese Aktivität der Ausrichtung der ihm zugesprochenen Invalidenrente entgegenstünde. Er sei nach wie vor in demselben Umfang psychisch krank wie bei der Rentenzusprache, wes- halb die verfügte rückwirkende Rentenaufhebung nicht statthaft und damit aufzuheben sei. 7.Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 12. Februar 2016 auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 16. Dezember 2015. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Rentenaufhebung über- dies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung be-
6 - rechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist dem- nach einzutreten. 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die IV-Stelle in der Verfügung vom 16. Dezember 2015 zu Recht auf die Rentenzusprache vom 2. April 1998 zurückgekommen ist und die dem Beschwerdeführer damals zuge- sprochene ganze Invalidenrente rückwirkend per 31. Oktober 2014 auf- gehoben hat. Dabei ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass eine Rentenaufhebung vorliegend wegen der Ausschlussklausel des 15-jährigen Rentenbezugs nach lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmen- paket, nachfolgend als Schlussbestimmungen bezeichnet) ausgeschlos- sen ist (vgl. dazu BGE 139 V 442 E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2013 vom 6. März 2014 E.3 und 4). Die IV-Stelle hat die ange- fochtene rückwirkende Rentenaufhebung denn auch nicht auf die Schlussbestimmungen, sondern auf Art. 17 ATSG gestützt. Ein solches Vorgehen ist ohne weiteres zulässig, und zwar selbst dann, wenn die IV- Stelle – wie der Beschwerdeführer behauptet – nur ein Revisionsverfah- ren unter dem Titel der Schlussbestimmungen der Änderung vom
8 - Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88 bis der Verordnung über die Inva- lidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Ge- sundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E.3.5; Ur- teile des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2). Dagegen bildet die unterschiedli- che Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom 17. Janu- ar 2008 E.3.1.2). c)Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü- fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. Urteile des Bun- desgerichtes 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bun- desgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das
9 - Vorliegen eines Revisionsgrunds zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuän- dern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30- 31 Rz. 13). Die Beweislast für das Vorliegen eines Revisionsgrundes als rechtsaufhebende Tatsache trägt die IV-Stelle, die aus dieser Tatsache Rechte ableitet (MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversi- cherung, Bern 2010, Rz. 1538).
10 - gefochtenen Verfügung am 16. Dezember 2015 verwirklicht hat, zu ent- scheiden. b)Um diese Frage aus medizinischer Sicht zuverlässig beurteilen zu kön- nen, holte die IV-Stelle im vorliegenden Verfahren Arztberichte ein, liess den Beschwerdeführer vom 28. Mai bis zum 14. Juni 2014 observieren und beauftragte das ABI mit dessen Begutachtung. Die Rechtmässigkeit dieser Beweisvorkehren, einschliesslich der durchgeführten Observation (vgl. dazu BGE 135 I 147), stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede. Die durch diese Vorkehren gewonnenen Beweismittel dürfen im vorliegenden Verfahren folglich verwertet werden. Deren Beweiswert hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizi- nischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten sowie in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert von medizinischen Beurteilungen ist folglich grundsätzlich weder deren Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; 122 V 160 E.1c). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdi- gung aufzustellen. Danach kommt Gutachten versicherungsexterner Ärz- te, wie dem vorliegend in Frage stehenden, voller Beweiswert zu, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 E.3b/bb). Nur wenn die Schlüssigkeit eines versicherungsexternen Gutachtens in we- sentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, sind ergänzende Beweisvorkeh- ren in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen. Andernfalls ist ih-
11 - nen voller Beweiswert beizumessen, womit darauf bei der Beurteilung der strittigen Leistungsansprüche abgestellt werden kann (vgl. BGE 121 Ia 146 E.1c). c)Im ABI-Gutachten vom 10. November 2014 (IV-act. 79) stellten Dr. med. D., Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E., FMH Gastroenterologie, Dr. med. F., FMH Psychiatrie und Psycho- therapie, Dr. med. G., FMH Neurologie, und Dr. med. H._____, Fachärztin für Rheumatologie, als Krankheiten mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit ein chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyn- drom (ICD-10 M54.5), eine diskrete Osteoporose (Dexa 9/07, ICD-10 M81.99) und rezidivierende konvulsive Anfälle unklarer Ursache (ICD-10 G40.6) fest. Als Krankheiten ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit dia- gnostizierten sie einen Status nach Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.20), unreife Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), eine Hepatopathie (ICD-10 K70.0), rechtseitige abdominale Beschwerden unklarer Aetiologie, episo- dische Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2), eine chronisch ob- struktive Lungenerkrankung (COPD) anamnestisch (ICD-10 J44.9) und eine Dyslipidämie (ICD-10 E78.2). Infolge dieser Krankheiten sei der Ex- plorand aus polydisziplinärer Sicht für körperlich schwere bis mittelschwe- re Tätigkeiten sowie für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Hilfspflege vollständig arbeitsunfähig. Tätigkeiten mit Selbst- oder Fremdgefährdung seien ungeeignet. Gleiches gelte für Schichtarbeit. Für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe demgegenüber eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Die qualitativen Einschränkungen könnten aus neurologischer Sicht seit der erstmals dokumentierten Bewusstlosigkeit im Frühjahr 1996 attestiert werden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumato- logischer Sicht könne seit der Rentenzusprache im November 1996 bestätigt werden (IV-act. 79 S. 30). Aus psychiatrischer Sicht sei das Zu- standsbild des Exploranden im Vergleich zum Berentungszeitpunkt ge- bessert. Der Explorand sei im Jahr 1997 durch die MEDAS Zentral-
12 - schweiz begutachtet worden. Dort seien eine schwere narzisstische Per- sönlichkeitsstörung und ein massiver Aethylüberkonsum diagnostiziert worden. Deshalb sei dem Exploranden eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert worden. Zum jetzigen Zeitpunkt deute nichts auf eine narzissti- sche Störung hin. Es fänden sich keine Störungen in der Selbstwertregu- lation, Hinweise für eine erhöhte Kränkbarkeit fehlten. Die von Dr. I._____ in der MEDAS Zentralschweiz festgestellte Affektlabilität sei wohl weniger Zeichen einer verminderten Belastbarkeit, sondern Ausdruck einer Affekt- labilität und Affektinkontinenz bei damals vorhandenem massivem Alko- holkonsum gewesen. Jedenfalls fänden sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Aus psychiatri- scher Sicht sei das Zustandsbild gebessert. Sicherlich ab dem Untersu- chungszeitpunkt sei dem Exploranden eine einfache berufliche Tätigkeit ohne hohe intellektuelle Anforderungen ganztags ohne Einschränkung zumutbar (IV-act. 79 S. 18). d)Diese Schlussfolgerungen im ABI-Gutachten vom 10. November 2014 sowie die übrigen darin enthaltenen Ausführungen sind für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Zudem beruhen sie auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdefüh- rers, die es den ABI-Gutachtern erlaubt hat, einen persönlichen Eindruck über das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers zu gewinnen. Die ABI-Gutachter haben sich ausserdem ausführlich mit allen relevanten medizinischen Aspekten der streitigen Angelegenheit auseinandergesetzt und objektiv, in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus neurologischer sowie rheumatologischer Sicht keine Veränderung im Vergleich zum massgebli- chen Referenzzeitpunkt (2. April 1998) erfahren hat, während sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers erheblich verbessert hat. Bei dieser Beurteilung messen sie dem Wegfall der Alkoholabhängigkeit besonderes Gewicht zu. Zwar war bereits der Vorgutachter, Dr. med.
13 - I., der Auffassung, die Alkoholabhängigkeit weise im Verhältnis zur schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit sehr fragiler Selbst- struktur keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Charakter auf. In- des diagnostizierte er die ausgeprägte narzisstische Persönlichkeitss- törung unter anderem, weil es dem Exploranden an Eigenschaften wie Konfliktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, Standhaftigkeit fehle. Bei Kritik zeige er ein verletzliches und regressives Verhalten. Diese Symptome, die Dr. med. I. als Ausdruck der narzisstischen Persönlichkeitss- törung des Beschwerdeführers begriff, konnte der ABI-Psychiater bei dessen persönlichen Untersuchung am 22. September 2014 nicht mehr feststellen. Dies führte er darauf zurück, dass diese Symptome durch den übermässigen Alkoholkonsum verursacht worden waren. Dadurch dass es dem Beschwerdeführer gelang, sich von seiner Alkoholabhängigkeit zu befreien, entfielen die entsprechenden Symptome und es blieb keine re- siduelle Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert übrig. Diese gutachter- lichen Ausführungen leuchten sowohl in der Darlegung der massgebli- chen medizinischen Zusammenhänge als auch in der hierauf gestützt vorgenommenen Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers ein. e)Diese Beurteilung steht im Übrigen im Einklang mit den anlässlich der Observation gemachten Beobachtungen (vgl. dazu Aktendokumentation, Fachstelle BVM). Die entsprechenden Beobachtungen können daher zu- sammen mit deren Einschätzung durch den RAD-Arzt, med. pract. K._____, für die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerde- führers und dessen Arbeitsfähigkeit herangezogen werden, ohne dass die ABI-Gutachter zu den Observationsergebnissen Stellung genommen ha- ben (vgl. dazu BGE 137 I 327 E.7.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E.3.2.1, 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2). Der Beschwerdeführer bestreitet dies denn auch nicht. Ebenso wenig stellt er in Abrede, die im Observationsmaterial dokumentierten
14 - Tätigkeiten ausgeführt zu haben. Insbesondere räumt er ein, als Mitglied einer Ländlerkapelle regelmässig öffentlich aufzutreten. Er wehrt sich le- diglich dagegen, diese Aktivitäten als Beleg für eine 100%ige Arbeits- fähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit anzusehen, sei doch darin nicht zu sehen, wie er während eines ganzen Arbeitstags musiziere. Dies wird vom RAD-Arzt, med. pract. K., in der Beurteilung vom 1. Juli 2015 nicht behauptet. Dieser vermag in dem durch die Observation do- kumentierten Verhalten aber weder Auffälligkeiten bezüglich des Bewe- gungs- noch des Kontaktverhaltens des Beschwerdeführers zu erkennen, weshalb er auf einen im Vergleich zum massgeblichen Referenzzeitpunkt erheblich gebesserten Gesundheitszustand schliesst (act. 24). Die dies- bezüglichen Ausführungen des RAD-Arztes sind in sich schlüssig und können aufgrund des Observationsmaterials nachvollzogen werden. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der begründeten Schlussfolgerun- gen des RAD-Arztes zu zweifeln, welche die Beurteilung der ABI- Gutachter bestätigen. f)Auch ansonsten finden sich in den Akten keine Hinweise, welche die Richtigkeit des ABI-Gutachtens vom 10. November 2014 in Frage stellen. Freilich hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B., im Arztbericht vom 17. Dezember 2014 fest, die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers habe sich nicht verändert (IV-act. 93). Er begrün- det diese Auffassung indessen nicht. Entsprechend benennt er im Arztbe- richt vom 17. Dezember 2014 keine Gesichtspunkte, welche die begut- achtenden Fachpersonen bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausser Betracht gelassen hätten und die geeignet wären, zu einer anderen Beurteilung der gesundheitlichen Verfassung desselben zu gelangen. Der fragliche Arztbericht vermag das ABI- Gutachten vom 14. November 2014 demnach nicht zu erschüttern, zumal das Gericht bei dessen Würdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags-
15 - rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati- enten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.51, 125 V 351 E.3b/cc; MÜLLER, a.a.O., Rz. 1742). Die anderen Arztberichte und ärztli- chen Stellungnahmen, die der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten an- führt, beziehen sich alsdann – wie die IV-Stelle in der angefochtenen Ver- fügung zutreffend ausführt (IV-110 S. 3) – nicht auf den hier zu verglei- chenden medizinischen Sachverhalt, weshalb der Beschwerdeführer dar- aus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. g)In Würdigung der Aktenlage gelangt das Gericht aus den vorgenannten Überlegungen zum Schluss, dass dem ABI-Gutachten vom 14. November 2014 voller Beweiswert zukommt. Damit gilt als erstellt, dass sich die ge- sundheitliche Verfassung des Beschwerdeführer seit dem 2. April 1998 insofern verbessert hat, als der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2014 (Untersuchungszeitpunkt: 22. September 2014 [IV-act. 49 S. 1]) in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Es liegt somit eine revisionsrechtlich erhebliche Gesundheitsverbesserung vor, die es der IV-Stelle erlaubt, auf die Rentenzusprache vom 2. April 1998 zurück- zukommen und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ohne Bin- dung an frühere Beurteilungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3 und E.6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2015 vom 17. August 2015 E.6.3). h)Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung auf der Grundlage der LSE 2010 unter Berück- sichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im 2014 von 41.6 Stunden, der massgeblichen Nominallohnentwicklung sowie eines lei- densbedingten Abzugs von 5 % mit Fr. 60'339.93 (Fr. 4'901.-- : 40 x 41.6 x 0.095 x 1.0095 x 1.01 x 1.01) beziffert. Diesem Verdienst hat sie als- dann ein Valideneinkommen von Fr. 61'818.-- gegenüberstellt. Daraus er- gab sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'478.10 sowie ein gerundeter In-
16 - validitätsgrads von 2 % (2.39 % [BGE 130 V 121 E.3], Fr. 1'478.10 : Fr. 61'818.--; vgl. dazu Verfügung der IV-Stelle vom 16. Dezember 2015 [IV-act. 110] S. 6 f.). Der Beschwerdeführer hat diese Berechnung zu Recht nicht beanstandet, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers beträgt folglich seit dem 1. Okto- ber 2014 2 %, womit ab diesem Zeitpunkt kein rentenbegründender Inva- liditätsgrad mehr vorliegt.
17 - b)In Bezug auf den vorliegenden Fall geht aus dem Auszug aus dem indivi- duellen Konto des Beschwerdeführers hervor, dass der Beschwerdeführer letztmals im Jahr 1997 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, womit er ein Jahreseinkommen von Fr. 2'367.--, mithin Fr. 197.25 im Monat, erzielte (IV-act. 9). Bis zum Wiedererlangen seiner Arbeitsfähigkeit im Oktober 2014 blieb er dem Arbeitsmarkt folglich während 17 Jahren fern, was grossteils auf seinen invalidisierenden Gesundheitszustand zurückzu- führen war. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer eine Selbsteingliederung in den Arbeitsmarkt nicht zugemutet werden. Gleich- wohl hat die IV-Stelle vor der angefochtenen Rentenaufhebung weder ei- ne erwerbsbezogene Abklärung vorgenommen noch dem Beschwerde- führer die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen angeboten. Ein solches Vorgehen erweist sich nach dem vorangehend Ausgeführten nur als zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung solcher admi- nistrativen Massnahmen zur Wiedereingliederung nicht gegeben waren. Im ABI-Gutachten vom 10. November 2014 wird diesbezüglich festgehal- ten, berufliche Massnahmen könnten aufgrund der fehlenden Motivation nicht empfohlen werden (IV-act. 79 S. 31). Befragt nach seinem Interesse an beruflicher Eingliederung gab der Beschwerdeführer anlässlich des Evaluationsgesprächs vom 21. Oktober 2014 sodann an, er wäre an gu- ten Tagen bereit, während zwei bis drei Stunden zu arbeiten (IV-act. 75 S. 4). Gleichermassen äusserte er sich im Fragebogen vom 26. Mai 2014 (IV-act. 48 S. 6). Auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens zeigte der Beschwerdeführer keine Bereitschaft, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Unter diesen Umständen ist dessen fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Damit lag eine für die Gewährung einer erwerbsbezogenen Abklärung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erforderli- che Voraussetzung nicht vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2013 vom 25. März 2014 E.2, 9C_368/2012 vom 28. Dezember
18 - 2012 E.3), weshalb die IV-Stelle trotz des mehr als 15-jährigen Renten- bezugs ausnahmsweise von der sofortigen Verwertung der wiedererlang- ten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausgehen und auf Mass- nahmen zur Wiedereingliederung verzichten durfte. c)In diesem Fall erweist sich die verfügte rückwirkende Rentenaufhebung und die damit verbundene – von der IV-Stelle in der Verfügung vom
19 - d)Die IV-Stelle lud den Beschwerdeführer auf Freitag, 3. Oktober 2014, zu einem Evaluationsgespräch ein. Am 16. September 2014 teilte der Be- schwerdeführer der IV-Stelle telefonisch mit, an diesem Tag mit seiner Ehefrau seinen Bruder zu besuchen (Aktendokumentation, Fachstelle BVG act. 22). Anlässlich des daraufhin auf den 21. Oktober 2014 festge- setzten Evaluationsgesprächs (IV-act. 75) gab der Beschwerdeführer an, seine gesundheitliche Verfassung habe sich seit der Rentenzusprache verschlechtert, da seither Lungenbeschwerden hinzugetreten seien. Wei- terhin leide er unter epileptischen Anfällen und Rückenbeschwerden. Im Vergleich zu früher könne er nur mehr Lasten bis maximal 5 kg heben. Treppenlaufen sei ausserdem ein Problem. Sport könne er keinen mehr ausüben. Gehen könne er nur mehr geradeaus während einer halben Stunde ohne Pause. Aufwärts gehen während längerer Zeit, wie etwa beim Wandern, falle ihm schwer, wogegen er ohne Schwierigkeiten ab- wärtsgehen könne. Sitzen könne er während einer bis anderthalb Stun- den; andauerndes Stehen sei ihm während höchstens einer Viertelstunde möglich. Beim Liegen habe er keine Probleme. In Bezug auf seine psy- chische Verfassung gab der Beschwerdeführer sodann an, diese sei or- dentlich. Er habe alles im Griff. Er versuche einfach, so gut wie möglich, Ärger zu vermeiden. Er sei früher in psychiatrischer Behandlung gewe- sen. Aktuell benötige er keine psychiatrische Behandlung, da er ein gutes Umfeld habe. Geändert habe sich zwischenzeitlich sein Alkoholkonsum. Seit ungefähr acht Jahren trinke er keinen Alkohol mehr. Auf entspre- chende Nachfrage hin führte er im Weiteren aus, das auf ihn eingelöste Auto werde von seinem Sohn verwendet. Er fahre nur selten Auto. Im Fragebogen "Antwortblatt Zusatzfragen Rentenrevision" gab der Be- schwerdeführer an, ca. zwei Mal im Monat zwei bis drei Stunden zu musi- zieren (Aktendokumentation, Fachstelle BVM act. 2).
20 - e)Diese Angaben des Beschwerdeführers erweisen sich insofern als unzu- treffend, als aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer am
21 - erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ansah und deshalb da- von ausging, seine gesundheitliche Verfassung habe seit dem 2. April 1998 keine rechtserhebliche Veränderung erfahren. Der Beschwerdefüh- rer hat folglich versucht, die IV-Stelle zu veranlassen, nicht geschuldete Versicherungsleistungen an ihn auszurichten. Hätte er die IV-Stelle über seinen verbesserten Gesundheitszustand unverzüglich informiert und kor- rekte Angaben zu seinem Leistungsvermögen gemacht, so hätte diese die zugesprochene Rentenleistung überprüfen und ohne langwierige Sachverhaltsabklärungen an die veränderte medizinische Sachlage an- passen können. Unter diesen Umständen hat die IV-Stelle die dem Be- schwerdeführer zugesprochene Rente zu Recht in Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 31. Oktober 2014 aufgehoben. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zu deren Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Be- schwerde führt. 6.Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kosten- pflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Diese werden für den vorliegenden Fall, der mit einem durchschnittlichen Auf- wand verbunden war, ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und ent- sprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer als unterlie- gender Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsie- gende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
22 - 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. De- zember 2016 nicht eingetreten (8C_795/2016).