VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 48 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Paganini als Aktuar URTEIL vom 17. Mai 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - 1.A._____ war zuletzt bei der Firma B._____ AG in Chur tätig. Am 26. No- vember 2015 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2016. Am 1. Februar 2016 meldete er einen Anspruch auf Arbeits- losenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2.Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 forderte das Amt für Industrie, Ge- werbe und Arbeit (KIGA) Graubünden A._____ zur schriftlichen Stellung- nahme auf, da er vor Beginn der Arbeitslosigkeit offenbar nur gerade acht persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen hatte. 3.Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2016 brachte A._____ vor, er habe seine Vorbemühungen getätigt bevor er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet habe. Anlässlich eines Gespräches habe man ihm mitgeteilt, dass man vier Vorbemühun- gen pro Monat vornehmen müsse, was er mit acht Vorbemühungen für insgesamt zwei Monate getan habe. 4.Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 stellte das KIGA A._____ für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Begründend wurde dabei ausge- führt, dass er vor Beginn der Arbeitslosigkeit nur gerade acht persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Dies sei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung als ungenügend zu qualifizieren. 5.Mit zwei Schreiben, welche am 29. Februar 2016 sowie am 14. März 2016 beim KIGA eingingen, erhob A._____ Einsprache gegen die er- wähnte Verfügung des KIGA und beantragte deren Aufhebung bzw. den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Begründend hielt er einmal fest, er habe gemäss Auskunft einer Personalberaterin vor Beginn der Arbeitslosigkeit vier Arbeitsbemühungen pro Monat vorneh- men müssen. In seinem zweiten Schreiben berief er sich hingegen auf ei- ne Information, wonach er pro Monat bloss drei Arbeitsbemühungen hätte vornehmen müssen.

  • 3 - 6.Mit Schreiben vom 21. März 2016 wurde A._____ aufgefordert, die er- wähnte Information betreffend die erforderliche Anzahl Arbeitsbemühun- gen mittels Bestätigung der erwähnten RAV-Beraterin nachzuweisen. 7.In einer Stellungnahme vom 22. März 2016 teilte A._____ mit, die ver- langte Bestätigung nicht erbringen zu können und führte zwei weitere Ar- beitsbemühungen auf, welche er vor Beginn der Arbeitslosigkeit vorge- nommen habe. Im Rahmen einer weiteren Ergänzung seiner Einsprache vom 4. April 2016 erwähnte er weitere Arbeitsbemühungen und lieferte die entsprechenden Nachweise nach. 8.Mit Entscheid vom 8. April 2016 wies das KIGA die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass A._____ weder genügend Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist noch eine allfällige Fehlinformation durch das KIGA habe nachweisen können. 9.Gegen den Entscheid des KIGA erhob A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) am 14. April 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Zur Begründung hielt er hauptsächlich fest, er kön- ne zwei weitere Vorbemühungen nachweisen, womit er seine Pflicht er- füllt habe. Zum entsprechenden Nachweis reichte er eine Bestätigung der Firma C._____ AG betreffend ein Vorstellungsgespräch vom 14. Januar 2016 nach, worauf zudem ein undatierter und unkommentierter Stempel der Firma D._____ GmbH angebracht war. 10.Mit Stellungnahme vom 27. April 2016 beantragte das KIGA (nachfol- gend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, dass die nachgewiesenen Arbeitsbemühun- gen ungenügend seien. Die weiteren vom Beschwerdeführer im Laufe des Einspracheverfahrens nachgereichten Arbeitsbemühungen könnten nicht berücksichtigt werden und diejenigen, die im Beschwerdeverfahren

  • 4 - nachgereicht worden seien, unterlägen der Beweiswürdigung des Verwal- tungsgerichts, erschienen aber zweifelhaft und seien zum Teil nicht form- gerecht belegt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht lie- genden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid vom 8. April 2016, in welchem der Beschwerdegegner die Einsprache gegen die beschwerdegegnerische Verfügung vom 22. Februar 2016 abgewiesen hat. Gegen solche Einspracheentscheide der kantonalen Amtsstelle kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als zu- ständigem Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und In- solvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02] und Art. 49 Abs. 2 des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angeru- fene Gericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. b)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 4'929.-- und wird ihm im Umfang von 80 % entschädigt (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.]
  • 5 - 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von Fr. 181.70 (Fr. 4'929.-- / 21.7 Tage x 0.8). Mit dem der Ver- fügung vom 22. Februar 2016 bestätigenden, hier angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 8. April 2016 wurde der Beschwerdeführer für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streit- wert von Fr. 1'090.20 (Fr. 181.70 x 6 Tage) entspricht. Da der Streitwert somit unter Fr. 5'000.-- liegt und die Angelegenheit nicht in Fünferbeset- zung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2.Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sechs Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgt ist.
  1. a)Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat ein Versicherter, der Versicherungsleistun- gen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Der Ver- sicherte muss sich laut Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Diese Bemühungen müssen bei der zuständigen Amtsstelle nachgewiesen werden können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG) und zwar für jede Kontrollperiode – d.h. für jeden Kalendermonat (Art. 27a AVIV) – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag, wobei ohne entschuldbaren Grund verspätet nachgewiesene Arbeits- bemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Wenn sich der Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Ar- beit bemüht, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchs- berechtigung einzustellen (vgl. zum Ganzen NUSSBAUMER, Arbeitslosen- versicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2429 f. Rz. 837 ff.). Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es
  • 6 - sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (CHO- PARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Der Versicherte hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforde- rung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, sein Mög- lichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom 29. September 2005 E.2.1; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2013, S. 102). b)Was die Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen be- trifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend be- stimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnitt- lich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; ferner KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 103, 173 f.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht mög- lich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die je- weiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglich- keiten, worunter etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Schulbil- dung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfahrung der Versicher- ten und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

  • 7 - 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2 und C 258/2006 vom 6. Fe- bruar 2007 E.2.2). c)Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für den Versicherten, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Der Versicherte hat sich dem- entsprechend während der Kündigungsfrist beziehungsweise grundsätz- lich während der letzten drei Monate vor der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass er nach Ablauf der Kündigungsfrist innert kurzer Zeit eine neue Stelle finden könne, sondern muss vielmehr alles daran setzen, ohne Arbeitslosigkeit nahtlos auf das Ende des alten Arbeitsverhältnisses ein neues beginnen zu können (vgl. ARV 1987 Nr. 2). Er kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass er schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernst- haften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam ge- macht worden sei (ARV 2006 S. 295, C 138/05 E. 2.1; ARV 1982 S. 37, C 50/81). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben. (BGE 139 V 524 E.2.1.2; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung] gültig ab dem 1. Januar 2016, B314). d)Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen Arbeits- bemühungen eines Versicherten in der Regel streng beurteilt werden (vgl. unter anderem BGE 120 V 74 E.4a; CHOPARD, a.a.O., S. 138 ff.; GER- HARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1– 58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.). Anfragen bei Arbeitgebern, die keine

  • 8 - Stelle ausgeschrieben haben, können zwar nicht zum vornherein als sinn- los betrachtet werden, vermögen jedoch für sich alleine dem Erfordernis einer gezielten und intensiven Arbeitssuche nicht gerecht zu werden (CHOPARD, a.a.O., S. 138). Daraus resultiert die Pflicht der arbeitslosen Person, sich in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Ar- beitsgelegenheiten zu bemühen, bei denen die Aussichten auf einen Ar- beitsvertragsabschluss erheblich grösser sind (vgl. Urteil des Bundesge- richts C 257/05, vom 1. März 2006 E.3.2). Es können also grundsätzlich nur Bewerbungen um offene, mithin ausgeschriebene Stellen als genü- gend beurteilt werden (CHOPARD, a.a.O., S. 138). Telefonische oder durch persönliche Vorsprache erfolgende Blindbewerbungen dienen zwar der Abklärung, ob eine Stelle frei ist, entbinden aber keinesfalls von der Pflicht zur ordentlichen Bewerbung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVIV. Unter diesen Gesichtspunkten ist zum Beispiel eine Kontaktnahme mit einem Stellenvermittlungsbüro zwar durchaus sinnvoll und empfehlenswert, vermag jedoch ohne zusätzliche persönliche Anstrengungen der Schadenminderungspflicht nach Art.17 Abs. 1 AVIG nicht zu genügen. Vielmehr hat sich die arbeitslose Person zusätzlich und persönlich um offene und ausgeschriebene Stellen zu bemühen, was auch die Pflicht beinhaltet, sich sofort auf jedes in Frage kommende Inserat zu melden (vgl. Urteil des Bundesgerichts, C 296/02 vom 20. Mai 2003 E.3.2). e)Mit dem Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abzuklären und zu wür- digen (vgl. BGE 120 V 74 E.3c). Die nachgewiesenen Arbeitsbemühun- gen müssen überprüfbar sein (AVIG-Praxis ALE B321). Je nach Umstän- den des Einzelfalls können Arbeitsbemühungen, die auf dem Nachweis- blatt mit Aufdruck des Stempels der kontaktierten Firma nachgewiesen werden, grundsätzlich genügen. Sämtliche Bewerbungen sollten aber do- kumentiert sein. Dem Nachweisblatt sind also die Stelleninserate (mit Da-

  • 9 - tum), Kopien der Bewerbungsschreiben sowie die Antworten der Unter- nehmen beizulegen (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 103; KUPFER BUCHER, Fokus Arbeitslosenversicherung, Basel 2016, S. 28).

  1. a)Vorliegend kündigte die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers das Ar- beitsverhältnis am 26. November 2015 zum 31. Januar 2016. Demnach gilt dieser Zeitraum – insbesondere die Monate Dezember 2015 und Ja- nuar 2016 – als relevante Kündigungsfrist, während der der Beschwerde- führer Arbeitsbemühungen vorzunehmen hatte. Der Beschwerdeführer konnte ursprünglich mittels des beim RAV am 8. Februar 2016 eingegan- gen Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" (Bg-act.
  1. acht Arbeitsbemühungen für den relevanten Zeitraum nachweisen, welche vom Beschwerdegegner berücksichtigt wurden. Zu Recht berück- sichtigte der Beschwerdegegner jedoch die zusätzlichen nachgereichten Arbeitsbemühungen nicht. So fallen zum einen die im Rahmen des Ein- spracheverfahrens am 23. März 2016 nachgereichten Arbeitsbemühun- gen bei den – gemäss Angaben des Beschwerdeführers – zwischen "ca. dem 1. und dem 20. November 2015" persönlich aufgesuchten Firmen E._____ AG und F._____ [Bg-act. 13] vor den relevanten Zeitraum. Zum anderen wurden die mit der Ergänzung zur Einsprache vom 4. April 2016 (Bg-act. 14) nachgereichten Arbeitsbemühungen entweder bereits berücksichtigt (so die Bewerbung bei der Firma G._____ vom 14. De- zember 2014 [recte: 2015]; vgl. Bg-act. 6) oder betreffen die nachgereich- ten Arbeitsbemühungen die Kontrollperiode Februar 2016 und wurden – gemäss unbestrittenen Angaben des Beschwerdegegners – in jener Kon- trollperiode deklariert und gewertet (so die Bewerbungen bei den Firmen H._____ AG vom 9. Februar 2016 und I._____ vom 8. Februar 2016; vgl. den angefochtenen Einspracheentscheid, Erwägung 2, S. 4). b)Der Beschwerdeführer behauptet, dass man ihm gesagt habe, vier Ar- beitsbemühungen pro Monat genügten. Bereits im Verwaltungsverfahren brachte er vor, er sei anlässlich eines Gesprächs beim RAV Chur darüber
  • 10 - informiert worden, pro Monat der Kündigungsfrist vier (so gemäss Schrei- ben des Beschwerdeführers vom 17. und 29. Februar, 23. März und 14. April 2016 [Bg-act. 7, 9 13 und 16]) bzw. drei (so gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. März 2016 [Bg-act. 11]) Arbeitsbemühungen vorzuweisen. Selbst nach entsprechender Aufforderung des Beschwer- degegners mit Schreiben vom 21. März 2016 (Bg-act. 12), konnte der Be- schwerdeführer jedoch den Nachweis dieser angeblichen Angaben des RAV nicht erbringen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das RAV dem Beschwerdeführer die Information gegeben hätte, vier (bzw. drei) Arbeitsbemühungen pro Monat genügten. Der Beschwerde- gegner hielt im angefochtenen Entscheid (Erwägung 3, S. 4) fest, dass die absolute Standardinformation des RAV-Personals betreffend die Stel- lensuche vor Beginn der Arbeitslosigkeit, immer ausdrücklich laute, dass sofort ab Beginn der Kündigungsfrist im Regelfall mindestens fünf Vor- bemühungen pro Monat der Kündigungsfrist verlangt würden. Es besteht vorliegend kein Grund, an diesen Angaben zu zweifeln. Demnach ist mit dem Beschwerdegegner hier davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer darauf hingewiesen wurde, während der Kündigungsfrist mindes- tens fünf Arbeitsbemühungen pro Monat nachzuweisen. c)Weshalb der Beschwerdeführer die im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens nachgereichten fünf Arbeitsbemühungen (vgl. For- mular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" und dort zusätz- lich und nachträglich aufgelistete Vorbemühungen, alle datiert "ca. 19. Januar 2016", beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1) erstmals mit der Beschwerde anführt, nachdem er bereits im Rahmen des Verwaltungsver- fahrens wiederholt Gelegenheit hatte, weitere Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit beim Beschwerdegegner einzureichen und nachzuweisen, ist nicht nachvollziehbar. Folglich erscheint wenig glaubhaft, dass er diese zusätzlichen und erst im Beschwerdeverfahren behaupteten Arbeitsbemühungen auch tatsächlich gemacht hat, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. Höchst dürftig erscheint insbesondere

  • 11 - die angeführte Bewerbung bei der Firma K._____ (vgl. Bf-act. 1), nach- dem im Kündigungsschreiben vom 26. November 2015 (Bf-act. 1) festge- halten wurde, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, na- mentlich bei der Firma K._____ eine Anstellung zu den gleichen Bedin- gungen einzugehen. Jedenfalls kann diese Arbeitsbemühung ebenso wie diejenigen bei der L._____ AG und der M._____ (Bf-act. 1) infolge man- gelnden Nachweises des Stempels der Firma und/oder der Bewerbungs- unterlagen sowie der fehlenden Angaben über das Ergebnis der Bewer- bung und schliesslich aufgrund des ungenauen Bewerbungsdatums (vgl. E.3e) nicht gewertet werden. Ebenfalls unbeachtlich ist der auf dem mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungsschreiben der C.AG ohne Kommentar und ohne Datum angebrachte Stempel der D. GmbH (N._____; vgl. Bf-act. 13), weil dieser infolge fehlender Angabe u.a. des Bewerbungsdatums den Anforderungen betreffend Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen nicht genügt (vgl. oben E.3e). Fraglich ist hingegen, ob der Beizug des Vermittlungsbüros (der C._____AG [Bf- act. 13]) per se als genügende Bewerbung gewertet werden kann (vgl. oben E.3c; bejahend: CHOPARD, a.a.O., S. 141 m.H. auf [verneined] ARV 1990 Nr. 20 S. 133 E.2a sowie AVIG-Praxis ALE B315). Diese Frage braucht jedoch nicht geklärt zu werden. Denn selbst wenn das Bestäti- gungsschreiben der C._____AG betreffend das Vorstellungsgespräch vom 14. Januar 2016 noch berücksichtigt werden könnte, wären neun Ar- beitsbemühungen noch immer ungenügend. Demnach sind die vorliegend insgesamt bloss acht seitens des Beschwerdegegners als nachgewiesen erachteten Vorbemühungen während des hier massgebenden Zeitraums von Dezember 2015 bis Januar 2016 nach der Praxis des Beschwerde- gegners, wonach während der Kündigungsfrist in der Regel mindestens fünf Arbeitsbemühungen pro Monat verlangt werden (vgl. oben E.4b), in quantitativer Hinsicht als ungenügend zu qualifizieren. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte somit zu Recht.

  • 12 - 5.Schliesslich bleibt noch die Dauer der verfügten Einstellung zu prüfen. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhal- tung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d, 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf eine Einstellung von sechs Tagen erkannt. Die Einstellung liegt im Rahmen des leichten Verschul- dens laut Gesetz sowie gemäss AVIG-Praxis ALE D72. Hierin kann das Gericht keine Verletzung des Ermessenspielraums der Verfügungsinstanz erkennen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in jeder Hinsicht als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser im Falle von leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e con- trario).

  • 13 - Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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