VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 45 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und von Büren als Aktuar ad hoc URTEIL vom 25. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - 1.A._____ war ab dem 4. Oktober 2015 als B._____ bei der C._____ GmbH tätig. Er kündigte diese Stelle Mitte Oktober 2015 auf den 11. Dezember
  1. Am 30. Dezember 2015 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslo- senversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2.Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 forderte das Amt für Industrie, Ge- werbe und Arbeit (KIGA) Graubünden A._____ zur schriftlichen Stellung- nahme auf, da er vor Beginn der Arbeitslosigkeit keine persönlichen Ar- beitsbemühungen vorgenommen habe. 3.Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2016 teilte A._____ mit, dass er sich im Oktober 2015 bei der Arbeitslosenkasse Graubünden erkundigt habe, wie ein Zwischenverdienst behandelt würde. Man habe ihn daraufhin da- hingegen informiert, dass er sich die im Ausland erwirtschaftete Beitrags- zeit noch bescheinigen lassen und sich ausserdem genügend früh um Ar- beit bemühen müsse. Im Dezember 2015 habe er durch Arbeitskollegen andere Informationen erhalten, wonach er sich sofort bei der Gemeinde gemeldet und nach dem ersten Beratungsgespräch im Januar 2016 direkt um Arbeit bemüht habe. 4.Mit Schreiben des KIGA vom 28. Januar 2016 wurde A._____ aufgefor- dert, eine Bestätigung bzgl. der behaupteten Beratung vom Oktober 2015 durch die Arbeitslosenkasse Graubünden einzureichen. Daraufhin teilte die zuständige Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Graubünden mit Mail vom 4. Februar 2016 mit, der Versicherte habe sich telefonisch er- kundigt, ob er überhaupt bezugsberechtigt sei, da er die letzten Jahre im Ausland gearbeitet habe. Sie könne lediglich bestätigen, dass sie A._____ allgemein über das Vorgehen bei Arbeitslosigkeit informiert habe und ihn mit einem Link bedient habe.
  • 3 - 5.Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 stellte das KIGA A._____ für acht Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Begründend wurde ausgeführt, dass sich A._____ vor Eintritt der Arbeitslosigkeit am 30. Dezember 2015 nicht genügend um Arbeit bemüht habe. Die Sachbearbeiterin der Ar- beitslosenkasse habe A._____ in ihrem Beratungsgespräch im Oktober 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über die bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erforderlichen Arbeitsbemühungen unterrichtet. Ge- gen diese Verfügung erhob A._____ Einsprache, welche am 17. März 2016 beim KIGA einging. Zur Begründung führte A._____ an, er sei falsch bzw. unvollständig informiert worden, womit ihn kein Verschulden für die fehlenden Arbeitsbemühungen treffe. Mit Einspracheentscheid vom
  1. März 2016 wurde die Einsprache abgewiesen. Begründend führte das KIGA aus, dass A._____ die angeführte falsche bzw. unvollständige Aus- kunft nicht glaubhaft darstellen könne und wiederholte im Übrigen die be- reits in der Verfügung vom 17. Februar 2016 geäusserte Begründung. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid vom 24. März 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 9. April 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer be- antragte sinngemäss, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und das KIGA zu verpflichten sei, die ungekürzten gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zur Begründung führte er aus, dass ihm die fehlenden Arbeits- bemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht vorzuwerfen seien, da diese auf eine falsche bzw. unvollständige Auskunft einer Sachbearbeite- rin der Arbeitslosenkasse Graubünden zurückzuführen seien. Er habe sich frühzeitig bei der offiziellen Amtsstelle gemeldet und sich auf deren Einschätzung bzw. Beratung verlassen.
  • 4 - 7.Mit Stellungnahme vom 26. April 2016 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es wiederholte da- bei die im Einspracheentscheid getätigten Ausführungen und betonte, dass die Sachverhaltsdarstellung durch die zuständige Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse im Mail vom 4. Februar 2016 als überwiegend wahrscheinlich einzustufen sei, und somit dem Beschwerdeführer keine ungenügende Auskunft erteilt worden sei. 8.Mit (freigestellter) Replik vom 6. Mai 2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach dem fraglichen Telefonat vom 15. Oktober 2015 keinen Link erhalten habe, sondern lediglich einen Auszug aus der AVIG-Praxis zum PDU1 Formular. Zudem habe er das fragliche Telefonat getätigt, um informiert zu werden, wie das Verfahren ausgestaltet sei, da er eine mög- liche Arbeitsstelle in Aussicht habe. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 20. Mai 2016 auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2016. Gegen Einspracheent- scheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-
  • 5 - versicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versi- cherungsgericht eingereicht werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) das Versiche- rungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da der Beschwerdefüh- rer die Kontrollpflicht im Kanton Graubünden erfüllt, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach in die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantona- len Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides ist der Beschwerde- führer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 60 sowie 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. b)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht über- schreitet und aufgrund Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorge- schrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 5‘633.-- und wird ihm im Umfang von 80 % entschädigt (beschwerde- gegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von Fr. 207.70 (Fr. 5‘633.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 - bestätigt durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. März 2016 - wurde der Be- schwerdeführer für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 1‘661.60 (Fr. 207.70 x 8 Tage) entspricht. Da

  • 6 - der Streitwert somit unter Fr. 5‘000.-- liegt und kein Fall von Art. 43 Abs. 2 VRG vorliegt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.

  1. a)Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenü- gender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit für acht Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. b)Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss ein Versicherter, der Versicherungs- leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeits- amtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Der Versicherte muss sich gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Diese Bemühungen müssen gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG bei der zuständigen Amtsstelle nachgewiesen werden können, und zwar für jede Kontrollperiode. Gemäss Art. 27a AVIV gilt jeder Kalendermonat als Kontrollperiode, wobei gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV der jeweilige Nachweis der Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgen- den Werktag einzureichen ist und ohne entschuldbaren Grund verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden. Wenn sich der Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberech- tigung einzustellen (vgl. zum Ganzen NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2428 f. Rz. 837 ff.). Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine ge- setzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versi- cherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gele-
  • 7 - genheit zu ergreifen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Der Versicherte hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforde- rung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, sein Mög- lichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom 29. September 2005 E.2.1; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 102). c)Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last des Versicherten, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (BGE 139 V 524 E.2.1.2). Der Versicherte hat sich dementsprechend während der Kündigungsfrist be- ziehungsweise grundsätzlich während der letzten drei Monate vor der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Bei der Anmeldung hat der arbeitslos gewordene Versicherte den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird er sämt- liche während des relevanten Zeitraums getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E.2.1.2 mit Hinweisen). Für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Versicherten zur persönli- chen Arbeitssuche direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten all- gemeinen Schadensminderungspflicht. Daraus folgt, dass Versicherte in gekündigter Stellung bereits während der Kündigungsfrist alles Zumutba- re zu unternehmen haben, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver- kürzen (BGE 139 V 524 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2005 vom 3. März 2015 E.3.5). Gemäss Rz. B314 der AVIG-Praxis über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO)

  • 8 - vom Oktober 2012 (AVIG-Praxis ALE) sind Versicherte grundsätzlich be- reits vor Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen. d)Was die Anzahl der monatlich verlangten Arbeitsbemühungen betrifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend bestimm- ten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kri- terien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnitt- lich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; ferner KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 103, 173 f.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht mög- lich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die je- weiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglich- keiten, worunter etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Schulbil- dung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfahrung der Versicher- ten und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2 und C 258/2006 vom 6. Fe- bruar 2007 E.2.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeits- bemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen eines Versicherten in der

  • 9 - Regel streng beurteilt werden (vgl. unter anderem BGE 120 V 74 E.4a; CHOPARD, a.a.O., S. 138 ff.; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenver- sicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1-58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.). e)Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bzw. vor der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenversicherungstaggeld am 30. Dezember 2015 nicht um Arbeit bemüht hat. Da der Beschwerdeführer somit nicht alles Zumutbare unternommen hat, um einen drohenden Schaden abzuwenden (vgl. oben E.3b ff.), stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer grundsätz- lich zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädi- gung ein. Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich jedoch auf den Standpunkt, dass die Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Graubün- den ihn im Verlauf einer Anfrage vom 15. Oktober 2015 in Bezug auf die verlangten Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit falsch bzw. unvollständig informiert habe. Er rügt somit sinngemäss, dass die Sach- bearbeiterin der Arbeitslosenkasse Graubünden die ihr gemäss Art. 27 ATSG obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt habe und der Beschwerdeführer gestützt auf vertrauensrechtliche Grundsätze da- von ausgehen durfte, dass er sich im Zeitraum vor Eintritt der Arbeitslo- sigkeit bzw. vor der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenversiche- rungstaggeld am 30. Dezember 2015 nicht um Arbeit bemühen musste.

  1. a)Art. 27 Abs. 1 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Auf- klärung- und Beratungspflicht der Versicherungsträger und Durch- führungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessier- ten Person zu erfolgen hat und hauptsächlich durch die Abgabe von In- formationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (vgl. BGE 131 V 472 E.4.1). Gemäss Art. 27 Abs. 2 Satz 1 ATSG hat jede Per- son Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte
  • 10 - und Pflichten. Diese Bestimmung stipuliert ein individuelles Recht auf Be- ratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Die Beratung gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Rechte und Pflichten im konkre- ten Einzelfall, wobei eine Beschränkung auf den jeweiligen Versiche- rungszweig gilt. Ziel der Beratung hat zu sein, dass die betreffende Per- son sich so zu verhalten vermag, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E.4.3; SVR 2010 UV Nr. 28, Urteil des Bundesgerichts 8C_475/2009 vom 22. Februar 2010 E.2.1). Der Umfang der Beratung richtet sich in erster Linie nach der Schwierigkeit des jeweiligen Normenkomplexes und nach dem Grad der Angewiesenheit der leistungsberechtigten Person auf beratende Hilfe. Zum Kern dieser Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden kann (BGE 131 V 472 E.4.3 mit Hin- weisen). Im Ergebnis bedeutet die in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierte Bera- tungspflicht mithin, dass - entgegen der bisherigen Betrachtungsweise (vgl. BGE 111 V 405; SVR 1999 ALV Nr. 6) - der Versicherungsträger sich nicht mehr darauf zu berufen vermag, die betreffende Person hätte sich bei entsprechender Gesetzeskenntnis zutreffend verhalten können. Zudem hat sich der Versicherungsträger in einem bestimmten Mass aktiv zu verhalten und die versicherte Person - gegebenenfalls auch unaufge- fordert - über bestimmte Elemente zu informieren (vgl. KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 27 Rz. 21). Es kann jedoch nicht erwartet werden, dass Informationen abgegeben werden, die als allge- mein bekannt vorausgesetzt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_894/2008 vom 18. Dezember 2008 E.3.2). Die Leistungsträger dürfen sich demnach darauf beschränken, klar umrissene Fragen zu be- antworten, solange der Kern der Beratungspflicht gewährleistet wird (vgl. zum Ganzen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht C 138/05 vom 3. Juli 2006 E.3.1 ff.). Allgemein ist auch von den Versicherten ein

  • 11 - Minimum an Aufmerksamkeit und Mitdenken im Sinne der Betätigung des gesunden Menschenverstandes zu verlangen, sei es in einem laufenden Verfahren, sei es zur Wahrung später entstehender Leistungsansprüche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2008 vom 5. März 2009 E.3.2.1). b)Wird diese Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG ver- letzt, so ist dies einer unrichtig erteilten Auskunft des Versicherungsträ- gers gleichzusetzen und dieser hat in Nachachtung der Grundsätze zum Vertrauensprinzip hierfür einzustehen (BGE 127 I 31 E.3a, 124 V 221 E.2b, 113 V 71 E.2, 112 V 120 E.3b). Dies gilt insbesondere auch für den Fall, in welchem eine Auskunft, entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, unter- bleibt (BGE 131 V 472 E.4.3 und 5; vgl. zu den Folgen der ungenügenden Beratung insbesondere auch PVG 2014 Nr. 11 sowie KIESER, a.a.O., Art. 27 Rz. 28 ff.).

  1. a)Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer eine Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Graubünden erstmals am 15. Oktober 2015 und da- nach noch einige weitere Male (18., 21 und 30. Dezember 2015 sowie
  2. Februar 2016) telefonisch kontaktiert hat (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1-3). Vorliegend massgeblich ist hauptsächlich das Ge- spräch vom 15. Oktober 2015. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich anlässlich dieses Gesprächs erkundigt habe, wie das Vorgehen sei, um Entschädigungsgelder zu erhalten während seiner Anstellung bei den Bergbahnen. Daraufhin habe ihm die Sachbearbeiterin unter anderem mitgeteilt, dass er genügend früh (ab ca. Januar/Februar 2016) mit der Stellensuche zu beginnen habe, um eine Arbeitslosigkeit nach dem Zwi- schenverdienst während der Wintersaison 2015/2016 zu verhindern. Die zuständige Sachbearbeiterin bringt dahingegen im E-Mail vom 4. Februar 2016 (Bg-act. 8) vor, dass sie grundsätzlich jeden Versicherten dahinge-
  • 12 - hend informiere, dass er nicht nur Rechte sondern auch Pflichten habe. Sie empfehle in den Telefonaten immer, sofort mit den Vorbemühungen zu beginnen und diese schriftlich festzuhalten und weise darauf hin, dass der RAV-Berater Ansprechpartner für Details sei. b)Dass der Beschwerdeführer ab Januar 2016 seinen Verpflichtungen be- züglich Stellensuche nachgekommen ist, wird vom Beschwerdegegner zu Recht nicht bestritten. In Bezug auf die Stellensuche vor Januar 2016 hat der Beschwerdeführer im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mehrfach vorgebracht, dass ihm im Gespräch vom 15. Oktober 2015 mitgeteilt wor- den sei, dass er sich erst ab Januar/Februar 2016 um Arbeit zu bemühen habe (Stellungnahme 19. Januar 2016 [Bg-act. 6], E-Mail vom 2. Februar 2016 [Bg-act. 8], Einsprache vom 16. März 2016 [Bg-act. 10] und in der Beschwerde vom 9. April 2016). Seine diesbezüglichen Angaben erschei- nen glaubhaft und widerspruchsfrei. Die Sachbearbeiterin der Arbeitslo- senkasse Graubünden beschränkt sich in ihrem E-Mail vom 4. Februar 2016 (Bg-act. 8) auf allgemeine Aussagen, in dem sie beschreibt, wie sie grundsätzlich Beratungstelefonate führt. Obwohl sie anfangs ausdrücklich festhält, dass sie sich gut an die telefonische Anfrage des Beschwerde- führers erinnere, erwähnt sie anschliessend nicht, ob das Thema der Ar- beitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit tatsächlich angespro- chen wurde und ob sie einen entsprechenden Hinweis angebracht hat oder nicht. Sie beschränkt sich im E-Mail auf die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer allgemein über das Vorgehen bei Arbeitslosigkeit in- formiert worden sei. Die Sachbearbeiterin bringt somit ausser allgemeinen Ausführungen nichts vor, um die Vorbringen des Beschwerdeführers zu entkräften. Weder behauptet sie, dass im Gespräch vom 15. Oktober 2015 die verlangten Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gar nicht zur Sprache gekommen seien, noch dass sie tatsächlich dem Beschwerdeführer die Auskunft gegeben habe, sich vor Eintritt der Ar-

  • 13 - beitslosigkeit Ende Dezember 2015 um Arbeit zu bemühen bzw. sich all- gemein für Detailinformationen an den zuständigen RAV-Berater zu wen- den. Es ist somit entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners festzu- halten, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich erscheint. c)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es vorliegend über- wiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer im Telefonge- spräch mit der Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Graubünden vom

  1. Oktober 2015 nicht darauf hingewiesen wurde, dass er sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit am 30. Dezember 2015 persönlich um eine Jahresar- beitsstelle zu bemühen habe und auch nicht an die zuständigen RAV- Berater verwiesen wurde, obwohl das Thema der Arbeitsbemühungen im fraglichen Telefongespräch angesprochen wurde. Aus dem Gesagten er- gibt sich, dass eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG vorliegt. Eine ungenügende oder fehlende Wahr- nehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter Rechtsprechung (BGE 124 V 215 E.2b/aa; 112 V 115 E.3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2010 vom 28. September 2010 E.5.1.3 mit diversen Hinweisen) einer falsch erteilten Auskunft des Versiche- rungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich- rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (Urteil 8C_383/2010 vom
  2. September 2010 E.5.1.3; vgl. zur Problematik Urteil des Bundesge- richts 8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E.5.1 ff.). d)Das in Art. 9 BV enthaltene Gebot von Treu und Glauben gibt dem Priva- ten einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden setzt. Es müssen indessen ver-
  • 14 - schiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie da- bei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Private die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig be- trachten durfte, wenn er gleichzeitig die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Rich- tigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sowie wenn die gesetzliche Ord- nung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 116 Ib 185 E.3c; 115 Ia 12 E.4a mit Hinweisen). e)Vorliegend sind diese Voraussetzungen zweifelsfrei erfüllt. Der Be- schwerdeführer konnte die Behörde in der konkreten Situation aus zurei- chenden Gründen als zuständig betrachten, unter anderem auch dadurch, da keine Verweisung an den zuständigen RAV-Berater für die Beantwor- tung von Detailfragen erfolgte. Dadurch, dass der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft der Arbeitslosenkasse Graubünden mit seinen Arbeitsbemühungen unbestrittenermassen erst im Januar 2016 begonnen hat, wurden Dispositionen getroffen, die nicht oh- ne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können. Eine Änderung der gesetzlichen Ordnung seit der Auskunftserteilung ist nicht ersichtlich. Da im Telefongespräch vom 15. Oktober 2015 der Themenkreis der Ar- beitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit angesprochen wurde (vgl. oben E.4b ff.), dem Beschwerdeführer aber in Verletzung der Auf- klärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG nicht mitgeteilt wur- de, dass er sich bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit am 30. Dezember 2015 persönlich um eine Jahresarbeitsstelle zu bemühen habe und er auch nicht an die zuständigen RAV-Berater verwiesen wurde, konnte sich

  • 15 - der Beschwerdeführer somit gestützt auf vertrauensrechtliche Grundsätze darauf verlassen, dass er sich den gesetzlichen Regeln entsprechend verhalten würde, wenn er erst im Januar 2016 mit der Arbeitssuche be- gann (vgl. zum Ganzen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht C 138/05 vom 3. Juli 2006 E.2.1 ff. sowie das Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E.5.1 ff.).

  1. a)Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG nicht vorgeworfen werden kann, dass er sich vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit nicht genügend um Arbeit bemüht hat. Der Beschwerde- gegner hätte deshalb keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ver- fügen dürfen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtswidrig, was zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides führt. b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen An- spruch auf eine Parteienschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheent- scheid des KIGA vom 24. März 2016 wird aufgehoben. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
  • 16 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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25.08.2016
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25.03.2026