VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 44 und S 16 46 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocChristen URTEIL vom 11. Oktober 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdeführerin 1 und B., vertreten durch Dr. phil et lic. iur. Karin Goy, Goy Blesi Beratungen, Beschwerdeführer 2 gegen C. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.B._____ war vom 18. September bis zum 11. Dezember 2015 im Rahmen einer Stellvertretung als Sport- und Informatiklehrer angestellt und da- durch bei der C._____ AG obligatorisch unfallversichert. Krankenversi- chert ist er bei der A._____ AG. 2.Mit Schadenmeldung vom 21. Oktober 2015 informierte die Arbeitgeberin die C._____ darüber, dass B._____ am 20. Oktober 2015 bei der De- monstration einer Landung mit Abrollen über die Schulter und den Rü- cken einen Schlag auf die Schulter erhalten und sich dabei am Schulter- eckgelenk verletzt habe. Mit dem „Fragebogen Unfallbegriff“ holte die C._____ daraufhin bei B._____ weitere Informationen über den Vorfall ein. Mit Arztzeugnis vom 13. November 2015 gab Dr. med. D._____ an, die Erstbehandlung habe am 20. Oktober 2015 stattgefunden und es liege eine AC-Gelenksluxation Typ Tossy III rechts vor. B._____ wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 20. bis am 27. Oktober 2015 sowie eine Arbeitsunfähigkeit für den Sportunterricht bis am 8. Dezember 2015 attestiert. Bis zum 11. Januar 2016 erhielt er ein Sportverbot. 3.Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 lehnte die C._____ die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Gesundheitsschä- digungen, welche anlässlich einer sportlichen Tätigkeit aufträten, würden nur dann als Unfall anerkannt, wenn sie auf eine aussergewöhnliche äus- sere Ursache zurückzuführen seien. Eine solche fehle vorliegend, die Übung sei unter normalen Bedingungen abgelaufen. Gegen diese Verfü- gung erhob B._____ am 17. Dezember 2015 Einsprache. Die A._____ erhob am 12. Januar 2016 vorsorglich Einsprache. Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 hielt die A._____ an der Einsprache fest und reichte die Begründung nach. Dabei berief sie sich unter anderem auf die Beurtei- lung ihres Vertrauensarztes Dr. med. E._____ vom 5. Februar 2016, wo-

  • 3 - nach die AC-Gelenksluxation lege artis diagnostiziert worden und der vom Versicherten genannte Unfallmechanismus dazu passend sei. 4.Mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2016 wies die C._____ die beiden Einsprachen ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach den Angaben in der Unfallmeldung und im Fragebogen liege kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor. Auch die Voraussetzungen für eine unfallähnliche Körperschädigung seien nicht erfüllt. B._____ sei als Sport- lehrer gewöhnt, Turnübungen durchzuführen. Die Demonstration einer Landung über die Schulter könne deshalb nicht als Tätigkeit mit gestei- gertem Gefährdungspotenzial betrachtet werden, eine mehr als normale Beanspruchung des Körpers bestehe dabei nicht. 5.Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ am 6. April 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 16 44). Sie beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die C._____ sei zu verpflichten, B._____ für das Ereignis vom 20. Oktober 2015 die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen. Zur Begründung machte die A._____ im Wesentlichen geltend, es sei von einem Sturz und damit von einem Unfall auszugehen. Auch die Voraussetzungen für eine unfallähnliche Körperschädigung seien erfüllt. Die AC-Gelenksluxation entspreche einer Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c und g UVV und das Ereignis entspreche einem ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen oder eben un- fallähnlichen Vorfall. 6.Am 11. April 2016 erhob auch B._____ Beschwerde an das Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 16 46). Er beantragte ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Zur Begründung machte er geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht rechts-

  • 4 - genüglich abgeklärt, indem sie ihn nicht aufgefordert habe, die Fragen im „Fragebogen Unfallbegriff“ detaillierter zu beantworten, und indem sie keinen der beteiligten Schüler als Zeugen befragt habe. Im Übrigen ent- sprach die Begründung im Wesentlichen derjenigen der A.. 7.Mit Verfügung vom 12. April 2016 vereinigte die Instruktionsrichterin die beiden Beschwerdeverfahren S 16 44 und S 16 46. 8.Die C. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Be- schwerdeantwort vom 3. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerden. Sie hielt an der Begründung im Einspracheentscheid fest und ergänzte, von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes könne nicht die Rede sein. Sie habe keinen Grund gehabt, den Versicherten um eine dritte Sachverhaltsschilderung zu bitten oder Zeugen zu befragen, sei er doch im Begleitschreiben zum „Fragebogen Unfallbegriff“ ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer vollständigen und genauen Beschreibung hingewie- sen worden. Bezüglich des Unfallbegriffs verwies die C._____ auf ver- schiedene Entscheide, in welchen das Bundesgericht ähnliche Vorgänge nicht als Unfälle qualifiziert hatte. 9.B._____ (Schreiben vom 12. Mai 2016) und die A._____ (Schreiben vom

  1. Mai 2016) verzichteten auf eine Replik. Auf die weiteren Ausführungen im Einspracheentscheid und in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.
  • 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die zuständige Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Voraus- setzung für eine Verfahrensvereinigung ist, dass den Eingaben derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (BGE 128 V 124 E.19). Dies trifft vorliegend bei den beiden Verfahren S 16 44 (Beschwerde der A._____ [nachfolgend: Beschwerdeführerin 1]) und S 16 46 (Beschwerde von B._____ [nachfolgend: Beschwerdeführer 2]) zu, so dass sie von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 12. April 2016 im Rahmen des Schriftenwechsels vereinigt wurden. 2.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2016. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentschei- de der Unfallversicherer beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer 2 seinen Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zu- ständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG. Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die- se Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin 1 als Krankenversiche- rung des Beschwerdeführers 2, da der Leistungsansprüche verneinende

  • 6 - Einspracheentscheid unmittelbar ihre prinzipielle Leistungspflicht aus der gesetzlichen Grundversicherung begründet (BGE 134 V 153 E.5.3.1). Der Beschwerdeführer 2 ist als formeller und materieller Adressat des ange- fochtenen Entscheides ebenfalls zur Beschwerde legitimiert. Auf die Be- schwerden, welche zudem frist- und formgerecht eingereicht wurden, ist deshalb einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).

  1. a)Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungs- pflicht zu Recht verneint hat, indem sie das Ereignis vom 20. Oktober 2015 weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperschädigung qualifi- ziert hat. Gemäss Art. 6 Abs.1 UVG werden die Versicherungsleistungen in der Regel bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankhei- ten gewährt. Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beab- sichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Fak- tors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Einem Unfall gleichgestellt sind gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) die un- fallähnlichen Körperschädigungen. Bei Knochenbrüchen, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrissen, Muskelrissen, Muskelzerrungen, Sehnen- rissen, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen besteht ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung auch dann, wenn sie ohne unge- wöhnliche äussere Einwirkung aufgetreten sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind. b)Der Beschwerdeführer 2 hat bei dem streitigen Vorfall am 20. Oktober 2015 gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 13. November 2015 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 6) eine AC- Gelenksluxation Typ Tossy III rechts erlitten. Dieses Verletzungsbild um- fasst eine Verrenkung des Schultereckgelenks, also der Verbindung zwi- schen dem äusseren Ende des Schlüsselbeins und dem oberen Ende des
  • 7 - Schulterblatts, und eine Komplettruptur der gesamten schulterstabilisie- renden Bandstrukturen (https://de.wikipedia.org/wiki/Schultereckgelenks- verrenkung; besucht am 21. November 2016). Diese Verletzung stellt eine so genannte Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV dar, umfasst sie doch die Verrenkung eines Gelenkes (lit. b) und Bandläsionen (lit. g). c)Im Folgenden muss nicht untersucht werden, ob ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt, sondern es genügt zu prüfen, ob die Voraussetzun- gen für eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV erfüllt sind, was, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, zu bejahen ist. Bei der unfallähnlichen Körperschädigung müssen vier Tatbestands- merkmale gegeben sein, nämlich Körperverletzung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht und äussere Einwirkung, und es muss ein Kausalzusammenhang bestehen zwischen der Körperschädigung und dem unfallähnlichen Er- eignis. Anders als beim Unfall ist bei der unfallähnlichen Körperschädi- gung nicht erforderlich, dass die äussere Einwirkung ungewöhnlich ist (BGE 134 V 72 E.2.3, 129 V 466 E.2.2). d)Vorliegend steht fest, dass sich der Beschwerdeführer 2 am 20. Oktober 2015 im Turnunterricht an der Schulter verletzt hat, und dass er sich un- mittelbar nach dem Vorfall auf der Notfallaufnahme des Universitätsspitals Zürich behandeln liess. Die Tatbestandsmerkmale der Körperverletzung, der Plötzlichkeit und der fehlenden Absicht sind unbestrittenermassen gegeben. Streitig und zu prüfen ist das Tatbestandsmerkmal der äusse- ren Einwirkung.
  1. a)Die Parteien sind sich über den Ablauf des Vorfalls vom 20. Oktober 2015 nicht einig. Es ist deshalb zunächst zu klären, von welchem Sachverhalt auszugehen ist. Dabei darf das Gericht eine Tatsache nur dann als be- wiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Während im Zivil- und Strafverfahren die richterliche Überzeugung grundsätzlich
  • 8 - auf dem vollen Beweis gründet, haben Sozialversicherer und Richter im Sozialversicherungsrecht ihren Entscheid üblicherweise nach dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 141 V 216 E.5.2). Im Sozialversicherungsrecht ist mit anderen Worten jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehens- abläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist. Nach der Rechtspre- chung hat die versicherte Person die einzelnen Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Ver- neinung der Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Folge haben. Im Streitfall hat das Sozialversicherungsgericht zu entscheiden, ob die ein- zelnen Tatbestandsmerkmale einer unfallähnlichen Körperschädigung oder eines Unfalles gegeben sind. Hierzu hat es im Rahmen des Unter- suchungsgrundsatzes die notwendigen Beweise zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E.3.4 und 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1). Bei sich widersprechenden Anga- ben über den Unfallhergang ist die Beweismaxime zu beachten, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder un- bewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 130 V 117 E.2.2.7, 121 V 45 E.2a). b)In den Akten finden sich zum Ablauf des Geschehens am 20. Oktober 2015 folgende zeitnahe Aussagen: Schadenmeldung vom 23. Oktober 2015 (Bg-act.1): • Sachverhalt: Demonstration einer Landung mit Abrollen über Schulter/Rücken; beim Abrollen Schlag auf Schulter Fragebogen zur Ergänzung der Schadenmeldung vom 27. Oktober 2015 (Bg-act. 3):

  • 9 - • Bei welcher Arbeit und unter welchen Umständen haben sie Beschwerden erlitten? Turnunterricht. Demonstration einer Landung mit Abrollen über Schulter • Wann haben Sie zum ersten Mal Schmerzen gespürt? Beim Unfall (Schlag auf Acromion) • Handelte es sich um eine für Sie öfters vorkommende Tätigkeit? Ist sie unter norma- len Umständen vor sich gegangen? Oder hat sich dabei etwas Ausserordentliches ereignet (Schlag, Sturz, Ausrutschen, usw.)? Wenn ja, beschreiben Sie uns genau was vorgegangen ist. Antwort: „-„ Arztbericht von Dr. med. D._____, Klinik für Unfallchirurgie USZ vom 13. November 2015 (Bg-act. 6): • Angaben des Patienten: Sei beim Abrollen im Turnunterricht (als Lehrer) auf die rechte Schulter gestürzt. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 verneint hatte, schilderte der Beschwerdeführer 2 den Vorfall in seiner Einsprache vom 17. Dezember 2015 (Bg-act. 9) wie folgt: • Wie bereits erwähnt ereignete sich der Vorfall bei der Demonstration einer Landung im Turnunterricht. Bei einem Sprung über einen Schwedenkasten bin ich mit zu viel Schwung und voller Wucht auf die Schulter gestürzt, wodurch ich einen heftigen Schlag auf das Acromion erlitt. (...) Der Vorfall ereignete sich insofern nicht unter normalen Bedingungen, als dass ich die Demonstration ohne Matten durchführte und die Landung wie oben erwähnt nicht wunschgemäss verlief. c)Die Beschwerdegegnerin hat diese Angaben in dem Sinne interpretiert, dass die Schmerzen bei einer „ganz normalen Demonstration eines Turn- lehrers“ aufgetreten seien, und dass der erwähnte „Schlag“ nicht die Ur- sache sondern die Art der Schmerzen schildere. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer 2 umschrieb den fraglichen Vorgang in der Schadenmeldung (Bg-act. 1) und im Fragebogen (Bg-act. 3) mit dem Begriff „Landung“. Dieser Begriff impliziert, dass das Abrollen nicht aus der Hocke erfolgte, sondern dass ein Sprung vorausging, kann man doch nur dann „landen“, wenn man zuvor keinen Bodenkontakt hatte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 einen Sprung

  • 10 - vorwärts gemacht hat mit dem Ziel, den Schwung kontrolliert durch ein Abrollen über die Schulter und den Rücken abzufedern. Ob er dabei, wie in der Einsprache vom 17. Dezember 2015 (Bg-act. 9) behauptet, über einen Schwedenkasten gesprungen ist, oder ob er den Sprung ohne Hin- dernis ausgeführt hat, kann offen gelassen werden. Der Beschwerdefüh- rer 2 spricht sodann sowohl in der Schadenmeldung als auch im Frage- bogen von einem „Schlag“ auf die Schulter beziehungsweise auf das Akromion (Schultereckgelenk). Aufgrund der Umstände ist dieser „Schlag“ als heftiger Aufprall der Schulter auf dem Boden zu verstehen. Allem An- schein nach hat der Beschwerdeführer 2 den Sprung und die Abrollbewe- gung nicht gut koordiniert, so dass er mit der Schulter in einer ungünsti- gen Position auf dem Boden aufschlug. Dass der Beschwerdeführer 2 diesen Ablauf in der Schadenmeldung (Bg-act. 1) und im Fragebogen (Bg-act. 3) nicht als „Sturz“ bezeichnete, ist nachvollziehbar. Ein Sturz umfasst im üblichen Sprachgebrauch zwei Elemente, einerseits ein unbe- absichtigtes, durch ein Missgeschick ausgelöstes Fallen und andererseits einen unkontrollierten Aufprall. Vorliegend fehlt der Aspekt des unbeab- sichtigten Fallens, war der Sprung doch in Erwartung einer kontrollierten Landung gewollt. Dass der Beschwerdeführer 2 den Vorfall dann später in der Einsprache als Sturz umschrieb, und Dr. med. D._____ in ihrem Arzt- bericht vom 26. Oktober 2015 (Bg-act. 6) einen Sturz erwähnte, steht nicht in unlösbarem Widerspruch mit den Aussagen der ersten Stunde, war doch bei der missglückten Landung der Aspekt des unkontrollierten Aufpralls, mithin der Hauptaspekt eines Sturzes, gegeben. Somit vermag der Beschwerdeführer 2 den Geschehensablauf in genügender Weise glaubhaft zu machen, und es ist nachfolgend davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer 2 bei einer missglückten Landung durch ein Aufschlagen der Schulter am Boden verletzte, ohne dass ein eigentlicher Sturz vorlag.

  • 11 - d)Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwen- digen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus- künfte ein. Damit weist das Gesetz dem Versicherungsträger die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrund- satz abzuklären, so dass gestützt darauf über den Leistungsanspruch mindestens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (BGE 137 V 210 E.1.2.1; KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Auflage, 2015, Rz. 20 zu Art. 43). Dieser Abklärungspflicht ist die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 2 nachgekommen. Nachdem der Sachverhalt in der Schadenmeldung nur grob geschildert war, holte die Beschwerdegegnerin mit dem Fragebogen weitere Informationen ein. Im Begleitschreiben vom 26. Oktober 2015 (Bg-act. 3 bis ) wies sie den Beschwerdeführer 2 darauf hin, dass der Fra- gebogen vollständig auszufüllen sei und dass es darum gehe, das Ereig- nis vom 20. Oktober 2015 genauer zu beschreiben. Auch aus dem Fra- gebogen selbst war klar ersichtlich, dass es in den Fragen 1 bis 5 um die Präzisierung des Sachverhaltes ging. Obwohl die Antworten des Be- schwerdeführers 2 eher knapp ausfielen, ergab sich insgesamt ein kohä- rentes Bild. Da der Beschwerdeführer 2 die klar und verständlich formu- lierte Frage nach ausserordentlichen Umständen mit der Antwort „-„ ver- neint hatte, durfte die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres davon ausge- hen, dass der Ablauf der Turnübung nicht durch ein Ausrutschen oder et- was Ähnliches gestört worden war. Entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers 2 war die Beschwerdegegnerin deshalb nicht verpflichtet, nochmals bei ihm nachzufragen oder die in der Turnstunde anwesenden Schüler als Zeugen zu befragen.

  1. a)Es kann nun geprüft werden, ob die missglückte Landung des Beschwer- deführers 2 nach einem Sprung als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist, beziehungsweise ob vor- liegend nebst den unbestrittenen Aspekten auch das Tatbestandsmerk-
  • 12 - mal der äusseren Einwirkung gegeben ist. Nach der Rechtsprechung be- steht die äussere Einwirkung bei einer unfallähnlichen Körperschädigung in einem ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinn- fälligen, eben unfallähnlichen Vorfall (BGE 135 V 194 E.3.1, 129 V 466 E.2.2). Die äussere Einwirkung ist das Gegenstück zur inneren Ursache, welche den Krankheitsbegriff konstituiert (BGE 134 V 72 E.4.1.1). Typi- scherweise besteht der äussere Faktor in einem Geschehen, das von aussen auf die geschädigte Person einwirkt. Nach der Rechtsprechung kann der äussere Faktor aber auch in einer körpereigenen Bewegung be- stehen (BGE 129 V 466 E.4.1). Dabei ist entweder ein Geschehen ver- langt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, beziehungsweise bei dem eine mehr als physiologisch normale Bean- spruchung des Körpers auftritt. Oder es kann eine alltägliche Lebensver- richtung sein, bei welcher ein von dieser Verrichtung unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt, welches die alltägliche Lebensverrichtung zu einem gewissen Mass unkontrollierbar macht (BGE 129 V 466 E.4.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E.2.2.3). Nach der Rechtsprechung ist bei sportlichen Aktivitäten in der Regel von einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage auszugehen (Urteil des Bundesge- richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E.2.2.3). Allerdings genügt die sport- liche Aktivität allein nicht für die Bejahung des hinsichtlich des äusseren Faktors erforderlichen gesteigerten Gefahrenpotenzials. Zu beurteilen ist zudem, ob der im konkreten Fall zur Diskussion stehende Bewegungsab- lauf mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch be- herrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere der Gliedmassen, verbunden war (Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014 E.3.3). b)Vorliegend ist die Verletzung bei einer Turnübung, mithin also bei einer sportlichen Aktivität aufgetreten. Beim Turnen geht die Beanspruchung des Körpers bei den meisten Übungen deutlich über diejenige bei alltägli-

  • 13 - chen Lebensverrichtungen hinaus. Eine Turnübung stellt in Sachen Be- weglichkeit, Koordination und Kraft in der Regel deutlich höhere Anforde- rungen als Alltagsbewegungen wie zum Beispiel Gehen, Sitzen oder Treppensteigen. Gegenüber der alltäglichen körperlichen Belastung wohnt dem Turnen eine erhöhte Verletzungsgefahr inne. Dies zeigt sich anschaulich an der vorliegend zur Debatte stehenden Übung des Abrol- lens am Boden über die Schulter und den Rücken nach einem Sprung. Beim Aufprall auf dem Boden treten nämlich beträchtliche Kräfte auf, wel- che der Körper nur bei einem korrekten Ablauf der Übung auf eine un- schädliche Weise absorbieren kann. Stimmt die Position bei der Landung nicht, so treten Kräfte auf, welche die physiologisch normale und psycho- logisch beherrschte Beanspruchung des Körpers übersteigen, weil das Abrollen nach einem Sprung zwangsläufig mit einer beträchtlichen Ge- schwindigkeit erfolgt. Die gesteigerte Gefahrenlage resultiert aus dem an- spruchsvollen, nicht alltäglichen Bewegungsablauf. Sie besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob die Landung auf einer Matte oder auf dem Turnhallenboden erfolgt, wobei die Verletzungsgefahr ohne Matte natürlich grösser ist. Ob der Beschwerdeführer die Turnübung tatsächlich ohne Matte durchgeführt hat, wie in der Einsprache behauptet (Bg-act. 9), kann deshalb offen bleiben. Nicht von Bedeutung ist sodann die Frage, wie häufig der Betroffene den entsprechenden Bewegungsablauf aus- führt, wird doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Bewe- gungsablauf mit erhöhtem Gefährdungspotenzial allein durch häufige Ausübung nicht zu einer gewohnten Lebensverrichtung (Urteil des Bun- desgerichts 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014 E.3.6). In diesem Zusam- menhang sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Be- schwerdeführer 2 vor dem Ereignis vom 20. Oktober 2015 nur unregel- mässig und jeweils nur mit sehr kleinem Pensum Sport unterrichtet hatte, so dass für ihn ein Sprung mit Abrollen wohl ohnehin keine häufig aus- geübte Tätigkeit war. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist deshalb vorliegend das Einwirken eines äusseren Faktors zu bejahen.

  • 14 - c)Dieses Ergebnis steht in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesge- richts. So wurde das Einwirken eines äusseren Faktors bejaht bei einem von einer Fitness-Instruktorin ausgeführten Squat-Jump (Sprung aus der Hocke ohne Ausholbewegung mit den Armen; Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014), bei einem Radschlag (Urteil des Bundes- gerichts 8C_620/2015 vom 21. November 2014), bei einer Partnerübung im Rahmen eines Selbstverteidigungstrainings (Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014), beim einbeinigen Hüpfen und Schlagen der Knie in die Hände des Trainers beim Fitnesstraining (Urteil des Bun- desgerichts 8C_295/2015 vom 8. September 2015), bei einem Zweikampf beim Fussball (Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011), beim Skifahren im Tiefschnee (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2015 vom 26. Februar 2016), beim Skifahren auf der Piste (Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2015 vom 11. Januar 2016), beim Fangen eines Balles im Rahmen eines Netzballturniers (Urteil des Bundesgerichts 8C_532/2007 vom 9. Juni 2008), beim Herabspringen aus einer Höhe von rund 60 cm (Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2007 vom 13. November

  1. und beim Carving-Skifahren durch einen Skilehrer (Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts U 223/05 vom 27. Oktober 2005). d)Die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführten Bundesgerichtsurtei- le stehen der Qualifikation des Ereignisses vom 20. Oktober 2015 als un- fallähnliche Körperschädigung nicht entgegen. Die Urteile 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 und U 322/02 vom 7. Oktober 2003 beschlagen die Fra- ge, ob ein Unfall im Rechtssinne vorlag, mithin die Frage, ob der einwir- kende äussere Faktor ungewöhnlich gewesen war. Diese Frage stellt sich bei einer unfallähnlichen Körperschädigung, wie sie vorliegend Thema ist, nicht (vgl. vorne E.3). Und in den Urteilen U 98/01 vom 28. Juni 2002 und U 134/00 vom 21. September 2001 geht es zwar um eine unfallähnliche Körperschädigung, aber nicht um das vorliegend streitige Tatbestands-
  • 15 - merkmal des äusseren Faktors, sondern um die Frage, ob eine Listenver- letzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben war. e)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Ereignis vom 20. Oktober 2015 entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin als un- fallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b und g UVV zu qualifizieren ist. Der Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und der dabei aufgetretenen Schulterverletzung ist von ärztlicher Seite mit genügender Beweiskraft bestätigt. Im Ärztlichen Zeugnis des Univer- sitätsspitals Zürich vom 26. Oktober 2015 (Bg-act. 6) wurde angegeben, es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor. Und Dr. med. E._____, der Ver- trauensarzt der Beschwerdeführerin 1, führte in seiner Beurteilung vom 5. Februar 2016 (Akten der Beschwerdeführerin 1 [Bf1-act.] 15) aus, eine AC-Gelenksluxation sei eine häufige Verletzungsform, deren Ursache ty- pischerweise Stürze auf die Schulter seien. Der vom Beschwerdeführer 2 geschilderte Unfallmechanismus passe zu der Diagnose. In den Akten finden sich sodann keinerlei Hinweise auf eine Krankheit, was nicht weiter überrascht, da eine Verrenkung des Schultereckgelenks mit vollständiger Ruptur der schulterstabilisierenden Bandstrukturen als Folge einer Krank- heit schwer vorstellbar ist. Die Beschwerdegegnerin hat somit in Zusam- menhang mit dem Ereignis vom 20. Oktober 2015 die gesetzlichen Versi- cherungsleistungen zu erbringen.
  1. a)Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtswid- rig und die dagegen erhobenen Beschwerden sind gutzuheissen. b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden.
  • 16 - c)Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Per- son Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versiche- rungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 2 macht mit Honorarnote vom 12. Mai 2016 einen Betrag von total Fr. 1‘940.40 (inkl. MWST) geltend. Sie geht dabei von einem Aufwand von 8 Stunden und 10 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- aus, was nicht zu be- anstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer 2 demnach mit Fr. 1‘940.40 (inkl. MWST) zu entschädigen. d)Der Beschwerdeführerin 1 steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikos- ten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerden werden gutgeheissen, der Einspracheentscheid der C._____ AG vom 24. Februar 2016 wird aufgehoben und die C._____ AG wird verpflichtet, B._____ im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. Oktober 2015 die gesetzlichen Versicherungsleistungen gemäss UVG zu erbringen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die C._____ AG entschädigt B._____ aussergerichtlich mit Fr. 1‘940.40 (inkl. MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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GR_VG_003
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GR_VG_003, S 2016 44
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11.10.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026