VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 41 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 11. Oktober 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend Leistungen nach AHVG (Waisenrente, Rückforderung)
4 - forderung verjährt. Der angefochtene Einspracheentscheid sei folglich aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die erhalte- nen Waisenrenten nicht zurückzuzahlen habe. 4.In der Vernehmlassung vom 6. April 2016 schloss die SAK (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Begründend führ- te sie im Wesentlichen aus, die Zusprache einer Waisenrente für ein Pfle- gekind setze unter anderem voraus, dass ein Kind vor Eintritt des Versi- cherungsfalls unentgeltlich zur Pflege aufgenommen worden sei. Wann ein Pflegeverhältnis als unentgeltlich gelte, sei in der Rz. 3310 der Ren- tenwegleitung in für die Beschwerdegegnerin verbindlicher Weise gere- gelt. Ausserdem bestünde keine gesetzliche Grundlage, welche die Ver- waltung zwingen würde, abzuklären, ob der Kindsvater seiner Unterhalts- verpflichtung tatsächlich nachgekommen sei oder nicht. Wäre dies der Fall, so müssten theoretisch jeden Monat Nachforschungen über die Zah- lungseingänge angestellt werden, was den zeitlichen Rahmen der norma- len Kontrollaufgaben bei Weitem überschreiten würde. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin die verspätete Kenntnisnahme der Alimenten- zahlungen und damit den Wegfall der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhält- nisses nicht zu vertreten. Die geforderte Rückzahlung im Gesamtbetrag von Fr. 26'244.-- sei somit nicht verjährt und von der Beschwerdeführerin als rechtsgrundlose Leistung zurückzuerstatten. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2016. Gegen solche Entscheide kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder die Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt seit Jahren in im Kanton Graubünden, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Des- sen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und weist ein schutzwür- diges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG).
6 - gründet und dadurch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtli- ches Gehör verletzt habe. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt insbesondere, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I 83 E.3.2; 124 I 49 E.3a, 124 I 241 E.2). Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen. Dieses verfassungsmässige Recht wird für das sozialversiche- rungsrechtliche Einspracheverfahren in Art. 52 Abs. 2 ATSG wiederholt. b)Durch die von diesen Regelungen geforderte Begründung sollen die Be- troffenen zum einen erfahren, weshalb die Behörde ihre Anträge abge- lehnt hat. Zum anderen sollen sie in die Lage versetzt werden, die Verfü- gung sachgerecht anzufechten. Dies setzt voraus, dass sich die Betroffe- nen wie auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Ent- scheides machen können. Hierzu hat die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich bei ihrer Entscheidung hat leiten lassen und auf welche sie ihre Verfügung stützt (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 132 V 368 E.3.1, 124 V 181 E.1a). Dabei darf sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Dementsprechend muss sie sich nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und jedem rechtlichen Einwand des Betroffenen auseinandersetzen (BGE 136 I 229 E.5.2, 134 I 83 E.4.1). Sie hat in ihrem Entscheid indessen die Gründe anzuführen, die ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründungsdichte richtet sich dabei primär nach der Komplexität des Sachverhalts und der Rechtsfra- gen, nach dem Ausmass der Entscheidungs- und Ermessensspielräume, nach der Intensität des durch die Verfügung bewirkten Eingriffs in die Rechtsstellung der Betroffenen sowie nach der Stellung der verfügenden Behörde. Die Parteivorbringen müssen sich insoweit in der Begründung niederschlagen, als sie für die in der Verfügung getroffenen Anordnungen wesentlich sind (vgl. BGE 140 I 99 E.3.4, 137 II 266 E.3.2, 134 I 83 E.4.1,
7 - 129 I 232 E.3.2, 121 I 54 E.2c; vgl. zum Ganzen WIEDERKEHR, Die Be- gründungspflicht nach Art. 29 As. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: ZBl 111 [2010] S. 481 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 629 ff.; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 29 N. 103). c)Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin dar- gelegt, weshalb sie die Rückforderung der ausgerichteten Waisenrenten im Gesamtbetrag von Fr. 26'244.-- als rechtmässig erachtet. Dabei hat sie die wesentlichen Gründe genannt, aufgrund derer sie zu dieser Überzeu- gung gelangt ist. Mit den von der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 3. Februar 2016 erhobenen Einwände hat sie sich in der Begründung überdies insofern auseinandergesetzt, als sie erläutert hat, aus welchen Gründen sie das in Frage stehende Pflegeverhältnis nicht als unentgelt- lich und die Rückforderung nicht als verjährt ansieht (vgl. Beilage der Be- schwerdegegnerin [Bg-act.] 37 S. 1). Die fraglichen Ausführungen im Ein- spracheentscheid vom 14. März 2016 sind zwar sehr knapp gehalten, hinderte die Beschwerdeführerin jedoch nicht daran, Inhalt und Tragweite des angefochtenen Einspracheentscheids zu erkennen und die Recht- mässigkeit der fraglichen Anordnung sachgerecht anzufechten. Die Be- schwerdegegnerin ist ihrer Begründungspflicht im angefochtenen Ein- spracheentscheid demnach hinreichend nachgekommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vorliegend folglich nicht vor.
8 - 324 E.3.1, 130 V 380 E.2.3.1; UELI KIESER, ATSG Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 25 N. 4; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Anhang 1, Art. 25 N. 5). Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG können formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Er- lass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, de- ren Beibringung zuvor nicht möglich war. In Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist die Verwaltung ferner berechtigt, auf formell rechtskräfti- ge Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückzukommen, wenn die- se zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. b)Ob eine dieser beiden Fallkonstellationen im vorliegenden Fall hinsichtlich der zurückgeforderten Waisenrenten vorliegt, ist aufgrund von Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) zu beurteilen. Laut den fraglichen Regelungen erhält ein Pflegekind beim Tode der Pflegeeltern eine Waisenrente, wenn es vor Eintritt des Versicherungsfalls unentgelt- lich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurde. Als Pflege- kind in diesem Sinne gilt ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines eigenen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Ver- antwortung für Unterhalt und Erziehung des Pflegekindes wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich we- sentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt folglich in der tatsäch- lichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich von den leiblichen Eltern übernommen werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E.1, 9C_340/2014 vom 14. November 2014 E.3.2.2; UELI KIESER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2012, Art. 25 N. 2; Wegleitung über die Renten in der Eidgenös-
9 - sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 20013, Stand 1. Januar 2016, Rz. 3307 ff.). Um einen An- spruch auf eine Waisenrente zu begründen, muss das Pflegekindverhält- nis ausserdem unentgeltlich gewesen sein. Unentgeltlich ist ein Pflege- verhältnis, wenn die an die Pflegeeltern für das Kind von dritter Seite er- brachten Leistungen (z.B. elterliche Unterhaltsbeiträge, Alimentenbevor- schussung, Kostgelder, Sozialversicherungsrenten, private Versiche- rungsleistungen) weniger als einen Viertel der tatsächlichen Unterhalts- kosten decken (BGE 122 V 182 = Pra 86 Nr. 61; ZAK 1958 S. 335; ZAK 1973 S. 573; RWL Rz. 3310; KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 2). Gemäss Art. 49 Abs. 3 AHVV erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente, wenn das Pfle- gekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird. c)Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aufgrund der Akten im Übrigen ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehe- mann, E., ihren Enkel B. am 1. Oktober 2011 zur Pflege auf- genommen und dadurch die Verantwortung für dessen Pflege sowie Er- ziehung wie gegenüber einem eigenen Kind übernommen haben (vgl. Bg- act. 2). Als E._____ am 17. Mai 2013 starb, bestand folglich bereits seit anderthalb Jahren ein Pflegeverhältnis für B.. Dies wird denn auch von keiner Verfahrenspartei in Abrede gestellt. Fraglich ist dagegen, ob dieses Pflegeverhältnis unentgeltlich im Sinne von Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV gewesen ist. Diesbezüglich geht aus den Fra- gebögen vom 20. Oktober 2013 (Bg-act. 16 S. 1), 20. Oktober 2014 (Bg- act. 23 S. 1) und 28. September 2015 (Bg-act. 23 S. 1) hervor, dass der Kindsvater für B. Unterhaltsbeiträge schuldet, die seit Oktober 2011 dessen Pflegeeltern bzw. seit dem Tod von E._____ der Beschwerdefüh- rerin ausgerichtet wurden. Fest steht im Weiteren, dass die Gemeinde von Juni bis Dezember 2014 monatliche Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 655.-- (Fr. 4'585.-- : 7) und von Januar bis Dezember 2015 in der Höhe von Fr. 703.75 (Fr. 8'445.-- : 12) bevorschusste (Bg-act. 36 S. 6).
10 - Daraus ist zu folgern, dass hinsichtlich der vom Kindsvater geschuldeten Unterhaltsbeiträge die Voraussetzungen für die Alimentenbevorschus- sung bis zu einem Betrag von Fr. 703.75 erfüllt sind. Bei dieser Sachlage spielt es keine Rolle, ob die B._____ zustehenden Kindsunterhaltsbeiträ- ge stets erbracht wurden. Freilich hat das Eidgenössische Versiche- rungsgericht im Urteil vom 9. November 1978 entschieden, bei der Beur- teilung der Unentgeltlichkeit eines Pflegekindverhältnisses seien nur die effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen. Höheren Un- terhaltsbeiträgen dürfe nur Rechnung getragen werden, wenn die be- gründete Annahme bestehe, dass diese in Zukunft tatsächlich bezahlt bzw. nachbezahlt würden, sich diese mithin aus objektiver Sicht nicht als uneinbringlich erwiesen (ZAK 1979 S. 351). Diesen Entscheid hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 24. April 1984 bestätigt (ZAK 1985 S. 586). Die diesen Urteilen zugrundeliegende Aus- gangslage hat aber mit der Einführung der Alimentenbevorschussung ei- ne grundlegende Änderung erfahren. Dieses Institut stellt bei Säumigkeit des Unterhaltschuldners die Erfüllung von Kindsunterhaltsbeiträgen si- cher, indem die Gemeinde, in welcher das unterhaltsberechtigte Kind sei- nen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, die Kindsunterhaltsbeiträge bis zu ei- nem gesetzlich vorgeschriebenen Betrag bevorschusst, sofern die Ein- kommens- und Vermögensgrenzen gemäss Art. 4 der Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BR 215.050) eingehalten sind (vgl. dazu Art. 293 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 37 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch [EGzZGB; BR 210.100] und die vorgenannte Verordnung). Kommt ein Kind in den Genuss der Alimentenbevorschussung, so sind die Kinds- unterhaltsbeiträge deshalb aus objektiver Sicht stets als einbringlich an- zusehen. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn sie gleichwohl un- gedeckt geblieben sein sollten, da bei rechtzeitiger Beantragung der Ali- mentenbevorschussung deren durchgängige Erfüllung sichergestellt ge- wesen wäre, zumal die Alimentenbevorschussung im Kanton Graubünden
11 - insofern rückwirkend in Anspruch genommen werden kann, als Unter- haltsbeiträge, die nicht länger als zwei Monate vor Einreichung des Ge- suchs fällig geworden sind, ebenfalls bevorschusst werden (Art. 2 Abs. 2 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unter- haltsberechtigte Kinder). Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, so ergibt sich, dass die Unterhaltsbeiträge, die der Kindsvater B._____ aufgrund einer behördlichen Anordnung oder einer behördlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung schuldet, vorlie- gend als erbracht zu gelten haben, und zwar selbst dann, wenn sie weder vom Kindsvater bezahlt noch von der Gemeinde bevorschusst worden sein sollten (vgl. zur diesbezüglichen Rechtsprechung im Bereich der Er- gänzungsleistungen: Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2010 vom
12 - richts abzuweichen. Freilich erscheint es durchaus plausibel, dass B._____ wegen seiner Behinderung im Vergleich zu gesunden Altersge- nossen auf zusätzliche Hilfe und Unterstützung angewiesen ist. Die Be- schwerdeführerin gab allerdings erst im Fragebogen vom 20. Oktober 2014 an, B._____ bezöge eine Hilflosenentschädigung (vgl. Bg-act. 23 S. 1). Daraus kann geschlossen werden, dass die behinderungsbedingten Einschränkungen von B._____ im Vergleich zu gesunden Gleichaltrigen erst im 2014 ein Ausmass angenommen haben, um einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu begründen. Jedenfalls bis dahin erscheint es vertretbar, von einem im Vergleich zu gleichaltrigen Gesunden nicht nennenswert erhöhten Unterhaltsbedarf auszugehen, womit der Unter- haltsbedarf von B._____ im interessierenden Zeitpunkt – wie jener von gesunden Gleichaltrigen – aufgrund der von H. WINZELER (Die Bemes- sung der Unterhaltsbeiträge für Kinder, Diss. Zürich 1974) in Zusammen- arbeit mit dem Jugendamt des Kantons Zürich ermittelten Kosten zu be- stimmen (BGE 122 V 125 E.3 und 4; Urteil des Bundesgerichts I 12/00 vom 9. April 2001 E.5b; KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 2). Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat diese schematischen Kostenansätze in der ta- bellarischen Aufstellung in Anhang III der RWL wiedergegeben. Danach beträgt der Unterhaltsbedarf eines Kindes bis zum sechsten Altersjahr monatlich Fr. 375.--, ab dem siebten bis zum 16. Altersjahr Fr. 399.-- und von dahin bis zum Erlöschen des Kindsunterhalts Fr. 457.--. Für den vor- liegenden Fall bedeutet dies, dass der Unterhaltsbedarf des am 2. März 2009 geborenen B._____ sowohl im Zeitpunkt der Aufnahme des Pflege- verhältnisses im Oktober 2011 als auch bei der Verwirklichung des versi- cherten Risikos mit dem Tod des Pflegevaters (17. Mai 2013) Fr. 375.-- betrug. Zum damaligen Zeitpunkt schuldete der Kindsvater nach den An- gaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 20. Oktober 2013 Kindsunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 450.-- (vgl. Bg-act. 16 S. 1). Diese Unterhaltsbeiträge, die aus den vorgenannten Gründen als erbracht zu gelten haben (vgl. vorstehende Erwägung 3c), decken mehr als einen
13 - Viertel des massgeblichen Unterhaltsbedarfs von B.. Folglich be- stand bei Verwirklichung des versicherten Risikos (17. Mai 2013) für B. kein unentgeltliches Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV. B._____ kann daher aufgrund des Todes seines Pflegevaters keine Waisenrente beanspruchen. e)Die Verfügung vom 16. Juli 2013, in welcher die Beschwerdegegnerin B._____ eine Waisenrente zusprach (Bg-act. 12), erweist sich demzufol- ge von Anfang an als fehlerhaft. Diesen Mangel vermochte die Be- schwerdegegnerin erst zu erkennen, als sie nach Erlass der Rentenverfü- gung durch die Angaben im Fragebogen vom 20. Oktober 2013 (Bg- act. 16 S. 1) von den geschuldeten Kindsunterhaltsbeiträgen erfuhr. Auf- grund dieser neuen rechtserheblichen Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerdegegnerin berechtigt, auf ihre ursprüngli- che Rentenverfügung zurückzukommen und diese rückwirkend aufzuhe- ben (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 53 N. 23 ff.). Für die von der Beschwerde- gegnerin von Juni 2013 bis September 2015 ausgerichteten Waisenren- ten im Gesamtbetrag von Fr. 26'244.-- existiert folglich keine Rechts- grundlage mehr, weshalb diese ungeachtet einer allfälligen Meldepflicht- verletzung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückgefordert werden können. Rückerstattungspflichtig sind gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) die Bezügerin oder Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistungen und ihre oder seine Erben (lit. a) sowie Dritte oder Behörden, mit Aus- nahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung einer zweckmässigen Verwendung nach Art. 20 ATSG ausbezahlt wurden (lit. b; MÜLLER, a.a.O., Anhang 1 Art. 25 N. 27 f.). Die Beschwerdegegnerin hat die B._____ zustehenden Waisenrenten mit Verfügung vom 16. Juli 2013 direkt der Beschwerdeführerin zuerkannt und sie insofern als empfangsberechtigte Drittperson im Sinne von Art. 20
14 - ATSG bezeichnet. Sie ist folglich verpflichtet, die ihr als Drittempfängerin ausgerichteten Waisenrenten von Fr. 26'244.-- zurückzuerstatten.
16 - 5.Für das vorliegende Verfahren werden gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin, die mit ihrem Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Rückforderung teilweise durchgedrungen ist, steht eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert der vorliegenden Streitsache nach deren Bedeutung und der Schwierigkeit der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen zu bemessen. Nach der Pra- xis des Verwaltungsgerichts kann dabei ein für eine Rechtsschutzversi- cherung tätige juristische Mitarbeiterin einen Stundenansatz von Fr. 160.-- beanspruchen (PVG 2010 Nr. 32). Im vorliegenden Fall hat die Rechts- schutzversicherung der Beschwerdeführerin darauf verzichtet, eine Kos- tennote einzureichen. Deren Aufwand für das vorliegende Beschwerde- verfahren ist deshalb aufgrund der Akten ermessensweise festzulegen. Mit Blick auf den einfachen Schriftenwechsel und das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin erscheint dem Gericht vorliegend eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.--, inkl. Barauslagen, als angemessen. Diese ist der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Be- schwerdegegnerin kann als zuständige Versicherungsträgerschaft keine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichs- kasse vom 14. März 2016 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Rückforderung und zu neuem Entscheid an die Schweizerische Ausgleichskasse zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
17 - 3.Die Schweizerische Ausgleichsstelle hat A._____ für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.--, inklusive Barauslagen, zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]