VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 41 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 11. Oktober 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend Leistungen nach AHVG (Waisenrente, Rückforderung)

  • 2 - 1.Am 2. März 2009 kam B._____ zur Welt. Mit Beschluss vom 4. Februar 2010 entzog die Vormundschaftsbehörde des Kreises X._____ als da- mals zuständige Kindesschutzbehörde den Kindseltern die Obhut über B., platzierte diesen in der Stiftung C. und errichtete für B._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Mit Beschwerdeentscheid vom
  1. September 2011 bewilligte das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) den Grosseltern von B., A. und E., die auf zwei Jahre befristete Aufnahme von B. als Pflege- kind. Daraufhin platzierte die Vormundschaftsbehörde des Kreises X._____ B._____ mit Beschluss vom 24. November 2011 rückwirkend per
  2. Oktober 2011 bis zum 14. September 2013 bei A._____ sowie E._____ und übertrug ihnen die Verantwortung für dessen Pflege sowie Erziehung. Die für B._____ mit Beschluss vom 4. Februar 2010 angeordnete Bei- standschaft wurde unter Anpassung der Aufgaben des Beistandes auf- rechterhalten und D._____ als Beistand von B._____ bestätigt. Auf der Grundlage dieser Anordnungen nahmen A._____ und E._____ ihren En- kel am 1. Oktober 2011 zur Pflege auf. 2.Am 17. Mai 2013 starb E.. Am 19. Juni 2013 meldete sich A. bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden zum Bezug von Hinterlassenenleistungen an. Die AHV-Ausgleichskasse überwies diese Angelegenheit wegen ihres internationalen Bezugs am 21. Juni 2013 zu- ständigkeitshalber an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK). Diese sprach A._____ mit Verfügung vom 16. Juli 2013 ab dem
  3. Juni 2013 eine ordentliche Witwenrente zu und gewährte ihr ab dem- selben Zeitpunkt in einer gleichentags ergangenen separaten Verfügung eine Waisenrente für B.. In der Folge überprüfte die SAK jährlich von Amtes wegen die an A. ausgerichteten Versicherungsleistun- gen. Im 2015 kam sie dabei zum Schluss, für B._____ zu Unrecht Wai- senrenten bezahlt zu haben, da er von seinem Vater monatliche Alimente
  • 3 - von Fr. 650.-- respektive Fr. 720.-- erhalte. Aus diesem Grund forderte die SAK mit Verfügung vom 20. November 2015 die von Juni 2013 bis Sep- tember 2015 ausgerichteten Waisenrenten im Gesamtbetrag von Fr. 26'244.-- von A._____ zurück und stellte in Aussicht, diese Rückforde- rung mit deren Witwenrente zu verrechnen. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die SAK mit Entscheid vom 14. März 2016 ab. 3.Gegen diesen abschlägigen Entspracheentscheid reichte A._____ (nach- folgend Beschwerdeführerin) am 22. März 2016 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte sie, der Entscheid der SAK vom 14. März 2016 sei aufzuheben und es sei festzu- stellen, dass keine Rückforderung bestehe. Eventualiter sei die Rückfor- derung zu reduzieren. Zur Begründung dieser Anträge brachte die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen vor, die SAK habe sich im angefochte- nen Einspracheentsscheid nicht hinreichend mit ihren Vorbringen ausein- andergesetzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend abge- klärt. So habe die SAK nicht untersucht, ob der Vater von B._____ tatsächlich Unterhalt bezahlt habe. Dies wäre jedoch erforderlich gewe- sen, da dieser seiner Unterhaltspflicht nur vom 1. Juni 2013 bis zum
  1. Dezember 2013 nachgekommen sei. Ab dem 1. Juni 2014 hätte die Gemeinde die Kinderalimente sodann bevorschusst. Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Mai 2014 habe B._____ jedoch überhaupt keine Kinderali- mente erhalten. Zumindest für diesen Zeitraum müsse das Pflegekindver- hältnis daher als unentgeltlich angesehen werden. Im Übrigen sei zu be- achten, dass B._____ cerebralgelähmt und infolgedessen schwer hilflos sei. Für ihn fielen deshalb im Vergleich zu gesunden Gleichaltrigen weit- aus höhere Unterhaltskosten an. Werde vom tatsächlichen Unterhaltsbe- darf von B._____ ausgegangen, so würden die väterlichen Kinderalimente nicht einen Viertel des Unterhaltsbedarfs von B._____ decken. Das Pfle- geverhältnis sei daher als unentgeltlich anzusehen, womit B._____ eine Waisenrente beanspruchen könne. Schliesslich sei die geforderte Rück-
  • 4 - forderung verjährt. Der angefochtene Einspracheentscheid sei folglich aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die erhalte- nen Waisenrenten nicht zurückzuzahlen habe. 4.In der Vernehmlassung vom 6. April 2016 schloss die SAK (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Begründend führ- te sie im Wesentlichen aus, die Zusprache einer Waisenrente für ein Pfle- gekind setze unter anderem voraus, dass ein Kind vor Eintritt des Versi- cherungsfalls unentgeltlich zur Pflege aufgenommen worden sei. Wann ein Pflegeverhältnis als unentgeltlich gelte, sei in der Rz. 3310 der Ren- tenwegleitung in für die Beschwerdegegnerin verbindlicher Weise gere- gelt. Ausserdem bestünde keine gesetzliche Grundlage, welche die Ver- waltung zwingen würde, abzuklären, ob der Kindsvater seiner Unterhalts- verpflichtung tatsächlich nachgekommen sei oder nicht. Wäre dies der Fall, so müssten theoretisch jeden Monat Nachforschungen über die Zah- lungseingänge angestellt werden, was den zeitlichen Rahmen der norma- len Kontrollaufgaben bei Weitem überschreiten würde. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin die verspätete Kenntnisnahme der Alimenten- zahlungen und damit den Wegfall der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhält- nisses nicht zu vertreten. Die geforderte Rückzahlung im Gesamtbetrag von Fr. 26'244.-- sei somit nicht verjährt und von der Beschwerdeführerin als rechtsgrundlose Leistung zurückzuerstatten. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

  • 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2016. Gegen solche Entscheide kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder die Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt seit Jahren in im Kanton Graubünden, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Des- sen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und weist ein schutzwür- diges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG).

  1. a)Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf ihre Verfügung vom 16. Juli 2013 zurückgekommen, diese auf- gehoben und von der Beschwerdeführerin die ausgerichteten Waisenren- ten im Betrag von Fr. 26'244.-- zurückgefordert hat. Die fragliche Anord- nung erachtet die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht vorderhand insofern als mangelhaft, als die Beschwerdegegnerin die verfügte Rück- forderung im Einspracheentscheid vom 14. März 2016 unzureichend be-
  • 6 - gründet und dadurch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtli- ches Gehör verletzt habe. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt insbesondere, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I 83 E.3.2; 124 I 49 E.3a, 124 I 241 E.2). Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen. Dieses verfassungsmässige Recht wird für das sozialversiche- rungsrechtliche Einspracheverfahren in Art. 52 Abs. 2 ATSG wiederholt. b)Durch die von diesen Regelungen geforderte Begründung sollen die Be- troffenen zum einen erfahren, weshalb die Behörde ihre Anträge abge- lehnt hat. Zum anderen sollen sie in die Lage versetzt werden, die Verfü- gung sachgerecht anzufechten. Dies setzt voraus, dass sich die Betroffe- nen wie auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Ent- scheides machen können. Hierzu hat die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich bei ihrer Entscheidung hat leiten lassen und auf welche sie ihre Verfügung stützt (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 132 V 368 E.3.1, 124 V 181 E.1a). Dabei darf sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Dementsprechend muss sie sich nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und jedem rechtlichen Einwand des Betroffenen auseinandersetzen (BGE 136 I 229 E.5.2, 134 I 83 E.4.1). Sie hat in ihrem Entscheid indessen die Gründe anzuführen, die ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründungsdichte richtet sich dabei primär nach der Komplexität des Sachverhalts und der Rechtsfra- gen, nach dem Ausmass der Entscheidungs- und Ermessensspielräume, nach der Intensität des durch die Verfügung bewirkten Eingriffs in die Rechtsstellung der Betroffenen sowie nach der Stellung der verfügenden Behörde. Die Parteivorbringen müssen sich insoweit in der Begründung niederschlagen, als sie für die in der Verfügung getroffenen Anordnungen wesentlich sind (vgl. BGE 140 I 99 E.3.4, 137 II 266 E.3.2, 134 I 83 E.4.1,

  • 7 - 129 I 232 E.3.2, 121 I 54 E.2c; vgl. zum Ganzen WIEDERKEHR, Die Be- gründungspflicht nach Art. 29 As. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: ZBl 111 [2010] S. 481 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 629 ff.; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 29 N. 103). c)Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin dar- gelegt, weshalb sie die Rückforderung der ausgerichteten Waisenrenten im Gesamtbetrag von Fr. 26'244.-- als rechtmässig erachtet. Dabei hat sie die wesentlichen Gründe genannt, aufgrund derer sie zu dieser Überzeu- gung gelangt ist. Mit den von der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 3. Februar 2016 erhobenen Einwände hat sie sich in der Begründung überdies insofern auseinandergesetzt, als sie erläutert hat, aus welchen Gründen sie das in Frage stehende Pflegeverhältnis nicht als unentgelt- lich und die Rückforderung nicht als verjährt ansieht (vgl. Beilage der Be- schwerdegegnerin [Bg-act.] 37 S. 1). Die fraglichen Ausführungen im Ein- spracheentscheid vom 14. März 2016 sind zwar sehr knapp gehalten, hinderte die Beschwerdeführerin jedoch nicht daran, Inhalt und Tragweite des angefochtenen Einspracheentscheids zu erkennen und die Recht- mässigkeit der fraglichen Anordnung sachgerecht anzufechten. Die Be- schwerdegegnerin ist ihrer Begründungspflicht im angefochtenen Ein- spracheentscheid demnach hinreichend nachgekommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vorliegend folglich nicht vor.

  1. a)Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der verlangten Rückerstattung. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Sozialversiche- rungsleistungen zurückzuerstatten. Die Rückforderung zu Unrecht ausge- richteter Sozialversicherungsleistungen ist allerdings nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 138 V
  • 8 - 324 E.3.1, 130 V 380 E.2.3.1; UELI KIESER, ATSG Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 25 N. 4; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Anhang 1, Art. 25 N. 5). Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG können formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Er- lass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, de- ren Beibringung zuvor nicht möglich war. In Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist die Verwaltung ferner berechtigt, auf formell rechtskräfti- ge Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückzukommen, wenn die- se zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. b)Ob eine dieser beiden Fallkonstellationen im vorliegenden Fall hinsichtlich der zurückgeforderten Waisenrenten vorliegt, ist aufgrund von Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) zu beurteilen. Laut den fraglichen Regelungen erhält ein Pflegekind beim Tode der Pflegeeltern eine Waisenrente, wenn es vor Eintritt des Versicherungsfalls unentgelt- lich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurde. Als Pflege- kind in diesem Sinne gilt ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines eigenen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Ver- antwortung für Unterhalt und Erziehung des Pflegekindes wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich we- sentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt folglich in der tatsäch- lichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich von den leiblichen Eltern übernommen werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E.1, 9C_340/2014 vom 14. November 2014 E.3.2.2; UELI KIESER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2012, Art. 25 N. 2; Wegleitung über die Renten in der Eidgenös-

  • 9 - sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 20013, Stand 1. Januar 2016, Rz. 3307 ff.). Um einen An- spruch auf eine Waisenrente zu begründen, muss das Pflegekindverhält- nis ausserdem unentgeltlich gewesen sein. Unentgeltlich ist ein Pflege- verhältnis, wenn die an die Pflegeeltern für das Kind von dritter Seite er- brachten Leistungen (z.B. elterliche Unterhaltsbeiträge, Alimentenbevor- schussung, Kostgelder, Sozialversicherungsrenten, private Versiche- rungsleistungen) weniger als einen Viertel der tatsächlichen Unterhalts- kosten decken (BGE 122 V 182 = Pra 86 Nr. 61; ZAK 1958 S. 335; ZAK 1973 S. 573; RWL Rz. 3310; KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 2). Gemäss Art. 49 Abs. 3 AHVV erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente, wenn das Pfle- gekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird. c)Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aufgrund der Akten im Übrigen ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehe- mann, E., ihren Enkel B. am 1. Oktober 2011 zur Pflege auf- genommen und dadurch die Verantwortung für dessen Pflege sowie Er- ziehung wie gegenüber einem eigenen Kind übernommen haben (vgl. Bg- act. 2). Als E._____ am 17. Mai 2013 starb, bestand folglich bereits seit anderthalb Jahren ein Pflegeverhältnis für B.. Dies wird denn auch von keiner Verfahrenspartei in Abrede gestellt. Fraglich ist dagegen, ob dieses Pflegeverhältnis unentgeltlich im Sinne von Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV gewesen ist. Diesbezüglich geht aus den Fra- gebögen vom 20. Oktober 2013 (Bg-act. 16 S. 1), 20. Oktober 2014 (Bg- act. 23 S. 1) und 28. September 2015 (Bg-act. 23 S. 1) hervor, dass der Kindsvater für B. Unterhaltsbeiträge schuldet, die seit Oktober 2011 dessen Pflegeeltern bzw. seit dem Tod von E._____ der Beschwerdefüh- rerin ausgerichtet wurden. Fest steht im Weiteren, dass die Gemeinde von Juni bis Dezember 2014 monatliche Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 655.-- (Fr. 4'585.-- : 7) und von Januar bis Dezember 2015 in der Höhe von Fr. 703.75 (Fr. 8'445.-- : 12) bevorschusste (Bg-act. 36 S. 6).

  • 10 - Daraus ist zu folgern, dass hinsichtlich der vom Kindsvater geschuldeten Unterhaltsbeiträge die Voraussetzungen für die Alimentenbevorschus- sung bis zu einem Betrag von Fr. 703.75 erfüllt sind. Bei dieser Sachlage spielt es keine Rolle, ob die B._____ zustehenden Kindsunterhaltsbeiträ- ge stets erbracht wurden. Freilich hat das Eidgenössische Versiche- rungsgericht im Urteil vom 9. November 1978 entschieden, bei der Beur- teilung der Unentgeltlichkeit eines Pflegekindverhältnisses seien nur die effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen. Höheren Un- terhaltsbeiträgen dürfe nur Rechnung getragen werden, wenn die be- gründete Annahme bestehe, dass diese in Zukunft tatsächlich bezahlt bzw. nachbezahlt würden, sich diese mithin aus objektiver Sicht nicht als uneinbringlich erwiesen (ZAK 1979 S. 351). Diesen Entscheid hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 24. April 1984 bestätigt (ZAK 1985 S. 586). Die diesen Urteilen zugrundeliegende Aus- gangslage hat aber mit der Einführung der Alimentenbevorschussung ei- ne grundlegende Änderung erfahren. Dieses Institut stellt bei Säumigkeit des Unterhaltschuldners die Erfüllung von Kindsunterhaltsbeiträgen si- cher, indem die Gemeinde, in welcher das unterhaltsberechtigte Kind sei- nen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, die Kindsunterhaltsbeiträge bis zu ei- nem gesetzlich vorgeschriebenen Betrag bevorschusst, sofern die Ein- kommens- und Vermögensgrenzen gemäss Art. 4 der Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BR 215.050) eingehalten sind (vgl. dazu Art. 293 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 37 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch [EGzZGB; BR 210.100] und die vorgenannte Verordnung). Kommt ein Kind in den Genuss der Alimentenbevorschussung, so sind die Kinds- unterhaltsbeiträge deshalb aus objektiver Sicht stets als einbringlich an- zusehen. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn sie gleichwohl un- gedeckt geblieben sein sollten, da bei rechtzeitiger Beantragung der Ali- mentenbevorschussung deren durchgängige Erfüllung sichergestellt ge- wesen wäre, zumal die Alimentenbevorschussung im Kanton Graubünden

  • 11 - insofern rückwirkend in Anspruch genommen werden kann, als Unter- haltsbeiträge, die nicht länger als zwei Monate vor Einreichung des Ge- suchs fällig geworden sind, ebenfalls bevorschusst werden (Art. 2 Abs. 2 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unter- haltsberechtigte Kinder). Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, so ergibt sich, dass die Unterhaltsbeiträge, die der Kindsvater B._____ aufgrund einer behördlichen Anordnung oder einer behördlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung schuldet, vorlie- gend als erbracht zu gelten haben, und zwar selbst dann, wenn sie weder vom Kindsvater bezahlt noch von der Gemeinde bevorschusst worden sein sollten (vgl. zur diesbezüglichen Rechtsprechung im Bereich der Er- gänzungsleistungen: Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2010 vom

  1. Juni 2010 E.3; MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N. 590 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat demnach vorliegend zu Recht darauf verzichtet, den Umfang der effektiven Unterhaltszahlungen abzuklären und den entsprechenden Beweisantrag der Beschwerdeführerin implizit in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Es bleibt zu prüfen, ob die Kindsunterhaltsbeiträge des Vaters am 17. Mai 2013, als der Pflegevater von B._____ starb, mehr als einen Viertel der massgeblichen Kindsunter- haltskosten gedeckt haben. d)Für die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eines Pflegekindes ist nach ständiger bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Prakti- kabilität und Einheitlichkeit von allgemein gültigen Ansätzen auszugehen, die in der gesamten Schweiz gleichermassen anzuwenden sind (BGE 103 V 55 = ZAK 1979 S. 311 ff.). Das Bundesgericht hat diese schematische Betrachtungsweise mehrfach bestätigt und es dabei ausdrücklich abge- lehnt, die effektiven Unterhaltskosten eines Pflegekindes zu berücksichti- gen (BGE 122 V 125 E.3; Urteil des Bundesgerichts I 12/00 vom 9. April 2001 E.5b). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was das Gericht veranlassen würde, von dieser jahrzehntelangen Praxis des Bundesge-
  • 12 - richts abzuweichen. Freilich erscheint es durchaus plausibel, dass B._____ wegen seiner Behinderung im Vergleich zu gesunden Altersge- nossen auf zusätzliche Hilfe und Unterstützung angewiesen ist. Die Be- schwerdeführerin gab allerdings erst im Fragebogen vom 20. Oktober 2014 an, B._____ bezöge eine Hilflosenentschädigung (vgl. Bg-act. 23 S. 1). Daraus kann geschlossen werden, dass die behinderungsbedingten Einschränkungen von B._____ im Vergleich zu gesunden Gleichaltrigen erst im 2014 ein Ausmass angenommen haben, um einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu begründen. Jedenfalls bis dahin erscheint es vertretbar, von einem im Vergleich zu gleichaltrigen Gesunden nicht nennenswert erhöhten Unterhaltsbedarf auszugehen, womit der Unter- haltsbedarf von B._____ im interessierenden Zeitpunkt – wie jener von gesunden Gleichaltrigen – aufgrund der von H. WINZELER (Die Bemes- sung der Unterhaltsbeiträge für Kinder, Diss. Zürich 1974) in Zusammen- arbeit mit dem Jugendamt des Kantons Zürich ermittelten Kosten zu be- stimmen (BGE 122 V 125 E.3 und 4; Urteil des Bundesgerichts I 12/00 vom 9. April 2001 E.5b; KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 2). Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat diese schematischen Kostenansätze in der ta- bellarischen Aufstellung in Anhang III der RWL wiedergegeben. Danach beträgt der Unterhaltsbedarf eines Kindes bis zum sechsten Altersjahr monatlich Fr. 375.--, ab dem siebten bis zum 16. Altersjahr Fr. 399.-- und von dahin bis zum Erlöschen des Kindsunterhalts Fr. 457.--. Für den vor- liegenden Fall bedeutet dies, dass der Unterhaltsbedarf des am 2. März 2009 geborenen B._____ sowohl im Zeitpunkt der Aufnahme des Pflege- verhältnisses im Oktober 2011 als auch bei der Verwirklichung des versi- cherten Risikos mit dem Tod des Pflegevaters (17. Mai 2013) Fr. 375.-- betrug. Zum damaligen Zeitpunkt schuldete der Kindsvater nach den An- gaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 20. Oktober 2013 Kindsunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 450.-- (vgl. Bg-act. 16 S. 1). Diese Unterhaltsbeiträge, die aus den vorgenannten Gründen als erbracht zu gelten haben (vgl. vorstehende Erwägung 3c), decken mehr als einen

  • 13 - Viertel des massgeblichen Unterhaltsbedarfs von B.. Folglich be- stand bei Verwirklichung des versicherten Risikos (17. Mai 2013) für B. kein unentgeltliches Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV. B._____ kann daher aufgrund des Todes seines Pflegevaters keine Waisenrente beanspruchen. e)Die Verfügung vom 16. Juli 2013, in welcher die Beschwerdegegnerin B._____ eine Waisenrente zusprach (Bg-act. 12), erweist sich demzufol- ge von Anfang an als fehlerhaft. Diesen Mangel vermochte die Be- schwerdegegnerin erst zu erkennen, als sie nach Erlass der Rentenverfü- gung durch die Angaben im Fragebogen vom 20. Oktober 2013 (Bg- act. 16 S. 1) von den geschuldeten Kindsunterhaltsbeiträgen erfuhr. Auf- grund dieser neuen rechtserheblichen Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerdegegnerin berechtigt, auf ihre ursprüngli- che Rentenverfügung zurückzukommen und diese rückwirkend aufzuhe- ben (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 53 N. 23 ff.). Für die von der Beschwerde- gegnerin von Juni 2013 bis September 2015 ausgerichteten Waisenren- ten im Gesamtbetrag von Fr. 26'244.-- existiert folglich keine Rechts- grundlage mehr, weshalb diese ungeachtet einer allfälligen Meldepflicht- verletzung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückgefordert werden können. Rückerstattungspflichtig sind gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) die Bezügerin oder Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistungen und ihre oder seine Erben (lit. a) sowie Dritte oder Behörden, mit Aus- nahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung einer zweckmässigen Verwendung nach Art. 20 ATSG ausbezahlt wurden (lit. b; MÜLLER, a.a.O., Anhang 1 Art. 25 N. 27 f.). Die Beschwerdegegnerin hat die B._____ zustehenden Waisenrenten mit Verfügung vom 16. Juli 2013 direkt der Beschwerdeführerin zuerkannt und sie insofern als empfangsberechtigte Drittperson im Sinne von Art. 20

  • 14 - ATSG bezeichnet. Sie ist folglich verpflichtet, die ihr als Drittempfängerin ausgerichteten Waisenrenten von Fr. 26'244.-- zurückzuerstatten.

  1. a)Die fragliche Rückforderung erlischt indessen mit dem Ablauf eines Jah- res, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Massgebend für die Auslösung dieser einjährigen Verwirkungsfrist ist der Zeitpunkt, in dem die Verwal- tung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben waren (BGE 139 V 6 E.4.1; 122 V 270 E.5a). Dies ist der Fall, wenn ihr alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus denen sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber der rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E.3.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E.4 [nicht publiziert in BGE 139 V 106]). Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler der Versicherungseinrichtung zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen; massgebend ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem die Versicherungseinrichtung anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können bzw. entdeckt hat. Massgebend bei sol- chen Konstellationen ist demnach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern der Zeitpunkt, in welchem der zuständige Versicherungsträger diesen Irr- tum bei gebotener Sorgfalt hätte erkannt können. Bei der relativen einjäh- rigen als auch der absoluten fünfjährigen First handelt es sich um Verwir- kungsfristen (BGE 139 V 6 E.2, 138 V 74 E.4.1). b)Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend – wie in Rz. 11119 RWL gefor- dert – jährlich überprüft, ob die Pflegebewilligung für B._____ noch be-
  • 15 - stand, die Beschwerdeführerin als überlebender Pflegeelternteil das Pfle- geverhältnis fortsetzte und B._____ nicht ganz oder teilweise von den leiblichen Eltern unterstützt wurde (vgl. Bg-act. 15, 21, 25). Auf die ent- sprechenden Nachfragen hin teilte die Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin in den Fragebögen vom 20. Oktober 2013 (Bg-act. 16),
  1. Oktober 2014 (Bg-act. 23) und 28. September 2015 (Bg-act. 27) unter anderem mit, Kindsunterhaltsbeiträge zu erhalten. Aufgrund dieser Anga- ben hätte die Beschwerdegegnerin bereits nach dem Eingang des Frage- bogens vom 20. Oktober 2013 entdecken können, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls (17. Mai 2013) kein unentgeltliches Pflegeverhältnis für B._____ bestand. Weitere Angaben oder Unterlagen waren nicht erforder- lich, um die unentgeltliche Natur des interessierenden Pflegekindverhält- nisses zu verneinen. Bei hinreichender Sorgfalt hätte die Beschwerde- gegnerin somit bereits im 2013 ihren Irrtum bemerken und ein Rückforde- rungsverfahren einleiten können und müssen. c)Die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG begann damit bereits Ende 2013 zu laufen und war folglich schon abgelaufen, als die Beschwerdegegnerin die ausgerichteten Waisenrenten mit Verfügung vom 20. November 2015 zurückforderte. Dies trifft allerdings nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für jene Leistungen nicht zu, welche im Jahr vor der Rückerstattungsverfügung, mithin vom 20. November 2014 bis zum 19. November 2015 ausbezahlt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C.927/2012 und 8C_933/2012 vom 5. Juli 2013 E.5.3, 9C_473/2012 vom 9. November 2012 E.5; MÜLLER, a.a.O., Anhang 1 Art. 25 N. 116). Die vorliegende Beschwerde ist daher in dem Sinne gut- zuheissen, als die Streitsache unter Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese eine Rückerstattungsverfügung für jene Waisenrenten erlässt, wel- che nach dem 20. November 2014 ausbezahlt wurden.
  • 16 - 5.Für das vorliegende Verfahren werden gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin, die mit ihrem Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Rückforderung teilweise durchgedrungen ist, steht eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert der vorliegenden Streitsache nach deren Bedeutung und der Schwierigkeit der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen zu bemessen. Nach der Pra- xis des Verwaltungsgerichts kann dabei ein für eine Rechtsschutzversi- cherung tätige juristische Mitarbeiterin einen Stundenansatz von Fr. 160.-- beanspruchen (PVG 2010 Nr. 32). Im vorliegenden Fall hat die Rechts- schutzversicherung der Beschwerdeführerin darauf verzichtet, eine Kos- tennote einzureichen. Deren Aufwand für das vorliegende Beschwerde- verfahren ist deshalb aufgrund der Akten ermessensweise festzulegen. Mit Blick auf den einfachen Schriftenwechsel und das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin erscheint dem Gericht vorliegend eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.--, inkl. Barauslagen, als angemessen. Diese ist der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Be- schwerdegegnerin kann als zuständige Versicherungsträgerschaft keine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichs- kasse vom 14. März 2016 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Rückforderung und zu neuem Entscheid an die Schweizerische Ausgleichskasse zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

  • 17 - 3.Die Schweizerische Ausgleichsstelle hat A._____ für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.--, inklusive Barauslagen, zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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Verfugbare Sprachen
Deutsch
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GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
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GR_VG_003, S 2016 41
Entscheidungsdatum
11.10.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026