VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 3 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichter Stecher und Peng als Aktuar ad hoc URTEIL vom 12. Januar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ stürzte zu Hause auf der Treppe und verletzte sich am rechten Fussgelenk. Der komplexe Krankheitsverlauf erforderte die Amputation des rechten Unterschenkels und Fusses. 2.Am 30. Januar 2013 suchte A._____ die Notfallstation des Kantonsspitals Graubünden auf. Er gab an, er verspüre seit dem 27. Januar 2013 Schmerzen im linken Unterschenkel. Daraufhin wurde er wegen Ver- dachts auf ein saltatorisches (überspringendes) CRPS (Complex Regio- nal Pain Syndrome) vom 6. bis 14. Februar 2013 notfallmässig im Univer- sitätsspital Basel hospitalisiert und mittels Periduralkatheter sympatholy- tisch therapiert. Trotz dieser Behandlung war A., der zuvor noch mit zwei Unterarmkrücken hatte gehen können, nun auf einen Handrollstuhl angewiesen. 3.Es folgten weitere medizinische Abklärungen. Im Arztbericht von Dr. med. B., FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 27. Januar 2015 wurde betreffend den linken Fuss festgehalten, dass der Vorfussbereich deutlich geschwollen sei und die Zehen schmerzbedingt nicht bewegt werden könnten. Am 11. März 2015 erfolgte eine Beurteilung durch die SAHB-Hilfsmittelberatung. Darin wurde festge- halten, dass sich die Durchblutungssituation am linken Fuss stark ver- schlechtert habe. Der Fuss habe eine massive Fehlstellung angenommen und sei schmerzempfindlich. Er sei nicht gehfähig und benutze seit zwei Jahren einen gemieteten Handrollstuhl. Er werde sich mit der Prothese am rechten Bein nur innerhalb der Wohnung fortbewegen können und müsse für den Aussenbereich jeweils den Rollstuhl benützen. Dr. med. C._____ stellte am 19. März 2015 den Antrag für einen Rollstuhl, da A._____ in absehbarer Zeit nicht gehen könne. Im Arztbericht vom
  1. März 2015 stellte er zudem fest, dass zunehmende Schmerzen im lin- ken Fuss und zunehmende Supination auftreten würden.
  • 3 - 4.Am 8. Mai 2015 wurde der Kostenvoranschlag für die Unterschenkel Or- these links im Betrag von Fr. 1'957.60 für A._____ bei der IV-Stelle einge- reicht (IV-act. 215, 216 und 260). 5.Am 10. Juni 2015 wird im Bericht der SAHB-Hilfsmittelberatung festgehal- ten, dass A._____ zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Im Weiteren hält Dr. med. C._____ im Abklärungsbericht Hilflosenent- schädigung für Erwachsene vom 2. Juli 2015 fest, dass A._____ die Pro- these am rechten Fuss nicht anziehen könne, da er diese nicht ertrage. Er sei zurzeit nicht gehfähig und sitze im Rollstuhl. Betreffend linker Fuss hielt Dr. med. C._____ fest, dass dieser stark geschwollen und nach in- nen gedreht sei. Dazu sei es dem Patienten seit einem Jahr nicht mehr möglich zu gehen. Am 1. Oktober 2015 stellte Dr. med. C._____ der IV- Stelle einen Zusatzfragebogen betreffend Unterschenkel-Orthesen zu. Darin wurde festgehalten, dass A._____ ein CRPS bei den unteren Ex- tremitäten und eine Fehlstellung im Bereich des linken Beines aufweise sowie über keine Steh- oder Gehfähigkeit verfüge. Er könne jedoch be- treffend Orthese keine klaren Aussagen machen und verweise direkt an die Klinik Valens. 6.Im Vorbescheid vom 8. Oktober 2015 stützte sich die IV-Stelle auf die zugestellten ärztlichen Unterlagen. Das Leistungsbegehren um Kosten- gutsprache für eine Unterschenkel-Orthese links wurde abgewiesen. Be- gründend wurde ausgeführt, dass eine steh- bzw. gehunfähige Person keinen Anspruch auf Hilfsmittel wie Orthesen habe, da auch dank diesem Hilfsmittel das Gehen und Stehen nicht möglich sein werde. 7.Mittels Verfügung vom 18. November 2015 wurde A._____ durch die IV- Stelle mitgeteilt, dass das Leistungsbegehren (Unterschenkel-Orthese links) abgewiesen wurde. Dies mit derselben Begründung wie im Vorbe- scheid vom 8. Oktober 2015.

  • 4 - 8.Am 30. November 2015 wandte sich Dr. med. D._____ an die IV-Stelle und beantragte in seinem Schreiben dringende Kostengutsprache für eine Orthese des linken Beins. A._____ sei an den Rollstuhl gebunden und un- fähig, seinen alltäglichen Verrichtungen adäquat nachzugehen. Eine Ge- horthese am linken Bein diene als funktionelles Gehhilfsmittel mit dem Ziel, die Mobilität und Funktionalität ohne Rollstuhl zu verbessern. Im Antwortschreiben vom 3. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass diese Kostenübernahme bereits mit Verfügung vom 18. November 2015 abgelehnt worden sei. Am 21. Dezember 2015 wiederholte Dr. med. D._____ sein Gesuch um Kostengutsprache, da sich die IV-Stelle auf ei- ne falsche ärztliche Einschätzung abstütze. 9.Daraufhin erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 5. Januar 2016 Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend Verwaltungsgericht) und beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die Unterschenkel-Orthese links zu übernehmen. Begründend führte er aus, dass seine Gehfähigkeit zu bejahen sei. In der E-Mail von Dr. D._____ werde kurz und bündig dargelegt, dass er ohne diese Orthese Gefahr lau- fe, auch noch das zweite Bein zu verlieren. 10.In der Vernehmlassung vom 26. Januar 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass eine steh- bzw. gehunfähige Person keinen Anspruch auf Hilfsmittel wie Orthesen habe, da ihr auch dank dieser Hilfsmittel das Gehen und Stehen nicht möglich sei. Es sei zusätzlich festgestellt worden, dass die beantragte Or- these durch den Beschwerdeführer gar nicht toleriert würde. Folglich er- fülle die Orthese keinen der gesetzlichen Zwecke, womit kein Anspruch auf Vergütung der Kosten für die beantragte Orthese als IV-Hilfsmittel be- stehen würde.

  • 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien, der Verfügung vom 18. No- vember 2015 und auf die im Recht liegenden Unterlagen wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

  1. a)Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 18. November 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin das gestellte Leistungsbegeh- ren abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Die sachliche Zuständig- keit des Verwaltungsgerichtes als Versicherungsgericht ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert gemäss dem bei der IV-Stelle eingereichten Kos- tenvoranschlag für die Unterschenkel Orthese bei Fr. 1'957.60.-- (IV-act. 215, 216 und 260). Da der Streitwert somit unter Fr. 5'000.-- liegt und kei-
  • 6 - ne Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ist die Zuständigkeit des Einzel- richters gegeben. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Hilfsmittelverfügung der IV-Stelle vom 18. November 2015. Streitig und zu prüfen ist demnach einzig, ob dem Beschwerdeführer die Kostengutspra- che für die Unterschenkel-Orthese links zu Recht nicht gewährt wurde. Mithin ist also der Antrag um Kostengutsprache für die Oberschenkel- Orthesen links und rechts (vgl. IV-act- 250 S. 2 f.) und die daraufhin er- folgte ablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 9. Oktober 2015 nicht Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsmittelverfahren.
  1. a)Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Her- stellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspie- lige Geräte brauchen, haben im Rahmen der vom Bundesrat aufzustel- lenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20]). In Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201) hat der Bundesrat dem Eidgenössischen De- partement des Innern die Aufgabe übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gemäss Art. 2 der Verordnung vom
  2. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden- versicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang angeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewe- gung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst- sorge notwendig sind (Abs. 1). Dieser Anspruch ist auf die Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung beschränkt (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HVI). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nach Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutref-
  • 7 - fenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Im HVI-Anhang werden unter Ziffer 2 Orthesen und unter Ziffer 2.2.01 Beinorthesen als Hilfsmittel aufgeführt, welche nicht mit (*) be- zeichnet und gemäss dem Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) zu vergüten sind. Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommen- den Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Hilfsmittelkatego- rie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (innerhalb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 115 V 191 E.2b mit Hinweisen). Das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) äussert sich betref- fend Beinorthesen dahingehend, dass eine steh- bzw. gehunfähige Per- son keinen Anspruch auf Hilfsmittel wie Orthesen oder Schuhe habe, so- fern ihr auch dank diesem Hilfsmittel das Gehen und Stehen nicht möglich sei (Ziff. 2.01 KHMI; Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2009 vom
  1. Oktober 2009 E.3.3 und 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013 E.3.2). b)Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allge- meinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Er- forderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E.2c). Leistun- gen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne Weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmäs- siger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die In- validenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicher- stellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zu- dem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 105 E.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die
  • 8 - versicherte Person lebt (vgl. BGE 135 I 161 E.5.1; Urteil des Bundesge- richtes 8C_34/2011 vom 13. September 2011, E.3.2).
  1. a)Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag um Kostenüber- nahme der Unterschenkel-Orthese zu Recht ablehnte. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung hat eine steh- bzw. gehunfähige Person keinen Anspruch auf Hilfsmittel wie Orthesen oder Schuhe, sofern ihr auch dank diesem Hilfsmittel das Gehen und Stehen nicht möglich ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009 E.4.2 mit Hinweis auf EVGE 1968 S. 208 E.3d S. 112; 9C_70/2013 vom
  2. Dezember 2013 E.3 m.w.H.; s. auch Ziff. 2.2.01 HVI-Anhang i.V.m. Ziff. 2.01 KHMI). b)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
  • 9 - und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnah- me als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimm- te Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Be- weiswürdigung aufzustellen. Danach haben Gutachten versicherungsex- terner Ärzte, insbesondere solche von der interdisziplinären medizini- schen Gutachterstellen (MEDAS) der Invalidenversicherung, vollen Be- weiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Ge- richt hingegen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versi- cherungsinterner Ärzte – etwa des RAD – kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel- lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich- keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversi- cherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters aller- dings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b; 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Stützt sich eine angefochtene Ver-

  • 10 - fügung indes im Wesentlichen oder ausschliesslich auf solche Beweis- grundlagen, sind an die Beweiswürdigung höhere Anforderungen zu stel- len. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, erweist sich das fragliche Gutachten nicht als voll beweiskräftig und es sind weitere Beweiserhebungen zu veranlassen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts I 142/04 vom 20. November 2007 E.3.2.1; MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1730; FLÜCKIGER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 4.146).

  1. a)Vorliegend ist die IV-Stelle gestützt auf die vorhandenen ärztlichen Unter- lagen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer weder steh- noch gehfähig und zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Dar- aus schliesst sie, dass eine solche Person bereits von vorneherein keinen Anspruch auf Hilfsmittel wie Orthesen oder Schuhe habe ("Eine steh- bzw. gehunfähige Person hat keinen Anspruch auf Hilfsmittel wie Orthe- sen oder Schuhe, da ihr auch dank diesem Hilfsmittel das Gehen und Stehen nicht möglich ist."; vgl. dazu Verfügung vom 18. November 2015 in beschwerdeführerischer Beilage 2). Entscheidend ist jedoch, ob einer steh- bzw. gehunfähigen Person das Gehen und Stehen mit dem Hilfsmit- tel wie einer Unterschenkel-Orthese möglich ist. Gemäss dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 IVG wird, damit ein Anspruch auf ein Hilfsmittel be- steht, ein Bedürfnis vorausgesetzt. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung muss das Hilfsmittel demnach für die invalide Person zur Erfül- lung des gesetzlich geschützten Zweckes (Selbstsorge, selbständige Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt) notwendig sein. Diese Bedingung ist rechtsprechungsgemäss dann erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruch- ten Gegenstand sich fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen, und wenn die versicherte Person willens und
  • 11 - fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes einen dieser Zwecke zu erreichen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2009 vom 23.10.2009 E.4.2 mit Hinweis auf EVGE 1968 S. 208 E.3d S. 112; Ziff. 2.01 KHMI). In rechtlicher Hinsicht genügt es nicht, wenn die Unterschen- kelorthesen die Fortbewegung des Beschwerdeführers lediglich im Roll- stuhl ermöglichen oder erleichtern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013 E.3 m.w.H.). b)Die Beschwerdegegnerin macht mit Verweis auf diverse Arztberichte gel- tend, dass der Beschwerdeführer zur Fortbewegung in vollem Umfang auf den Einsatz eines Handrollstuhls angewiesen sei und dass beim Be- schwerdeführer auch mit der beantragten Unterschenkel-Orthese links keine Fortbewegung gewährleistet werden könne. Die Stichhaltigkeit die- ser Behauptungen muss im Folgenden anhand der medizinischen Aussa- gen der diversen Arztberichte näher untersucht werden. Im Bericht des Universitätsspitals Basel vom 26. September 2014 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Orthese am linken Fuss nicht toleriere. Gleichzeitig wird eine deutliche ödematöse Schwellung des gesamten lin- ken Unterschenkels und Fusses sowie eine Supinationsstellung diagnos- tiziert (IV-act. 189 S. 9 f.). Im Arztbericht von Dr. med B._____ vom 4. Fe- bruar 2015 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer "aktuell nicht gehfähig" sei. Das Gehvermögen sei wegen der Schmerzen einge- schränkt (IV-act. 172 S. 5 f.). Konkret wird darin Nachfolgendes festgehal- ten: "Am linken oberen Sprunggelenk und im gesamten Fussbereich wür- de ein drückender Schmerz bestehen, der in Ruhe, wenn er im Rollstuhl sitze, auf einer numerischen Schmerzskale den Wert 3 bis 4 erreiche, beim Draufstehen ebenfalls den Wert 10. Die anfänglich getragenen Künzli-Schuhe sowie eine Karbon-Schiene zum Redressieren des immer mehr in Supination abgleitenden Fusses könne er aufgrund der starken Schwellung und der starken Schmerzen nicht tragen" (IV-act. 172 S. 2, 9). Im Übrigen wird im Arztbericht die Aussage gemacht, dass die Prothese

  • 12 - grundsätzlich gut sitze, allerdings aktuell nicht tragbar sei (IV-act. 172 S. 5). Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich letztere Aussage auf die Prothese am rechten, amputierten Bein und nicht auf die hier in Frage stehende Unterschenkel-Orthese am linken Bein bezieht. Ferner argumentiert die Beschwerdegegnerin, dass Dr. med. B._____ bestätige, dass der Versicherte die Unterschenkel-Orthese links [...] aufgrund der starken Schwellung und der starken Schmerzen nicht tragen könne. Hier- zu ist festzustellen, dass Dr. med. B._____ zum einen von einer Karbon- Schiene und nicht von einer Orthese spricht. Falls es sich dabei jedoch ebenfalls um eine Orthese handelt, bleibt unklar, welcher Art diese war und ob er diese probeweise bzw. wie lange er diese getragen hat. Zudem wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Karbon-Schiene auf- grund der damaligen aktuellen Schwellungs- und Schmerzsituation nicht getragen hat. Wie es sich heute damit verhält, kann daraus nicht abgelei- tet werden. In der Beurteilung der SAHB-Hilfsmittelberatung vom 11. März 2015 wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht geh- fähig sei sowie seit zwei Jahren einen Handrollstuhl benutze und auf ei- nen solchen zur Fortbewegung angewiesen sei. Die Durchblutungssitua- tion am linken Fuss habe sich massiv verschlechtert. Eine Prothese be- dürfe angesichts des schwierigen Krankheitsverlaufs einer Anpassungs- phase von mehreren Monaten (IV-act. 178 S. 1; IV-act. 224 S. 2 f.). Auch bei der zitierten Beurteilung der SAHB-Hilfsmittelberatung geht es also um die Prothese, nicht um die Orthese. Dr. med. C., der Hausarzt des Beschwerdeführers, hält in seinem Bericht vom 19. März 2015 fest, dass zunehmende Schmerzen im linken Fuss aufträten und eine zuneh- mende Supination erkennbar sei. Der Beschwerdeführer sei absolut auf den Rollstuhl angewiesen und er denke, dass dieser nicht wieder einglie- derungsfähig werde (IV-act. 188 S. 1 f. und 4; s. auch betreffend Rollstuhl IV-act. 200). Im Arztbericht vom 1. Oktober 2015 betont Dr. med. C. wiederum, dass der Beschwerdeführer nur "rollstuhlgängig" sei. Im Übri- gen sei er nicht steh- oder gehfähig. Abschliessend bemerkt er, dass er

  • 13 - über die Orthese keine klaren Aussagen machen könne (IV-act. 247). Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 2. Juli 2015 wird ein stark geschwollener und nach innen gedrehter linker Fuss diagnostiziert. Der Beschwerdeführer könne nicht darauf stehen, da die Schmerzen zu gross seien und die Stabilität fehle. Er könne seit mehr als einem Jahr auch nicht mehr gehen und sei auf einen Rollstuhl angewiesen. Davor seien noch einige Schritte mit dem Rollator möglich gewesen. Der Beschwerde- führer erklärte, dass der nun fehlende rechte Fuss ähnlich ausgesehen habe wie der linke und er fürchte, was da vielleicht noch kommen möge. Abschliessend wird im Bericht festgehalten, dass eventuell in Zukunft eine erhöhte Selbständigkeit eintreten könnte (IV-act. 231 S. 1 und 5 f.). c)Für die Versorgung mit einer Orthese sprechen sich die den Beschwerde- führer seit Jahren betreuenden Dr. med. D., Schmerzspezialist, und Dr. med. E., Leiter Neuroorthopädie, des Universitäts- und Kinder- spitals beider Basel aus. Sie hielten mit Bericht vom 30. November 2015 fest: "Aus diesem Grunde haben wir gemeinsam die Indikation für eine Gehorthese Bein links im Sinne eines funktionellen Gehhilfemittels ge- stellt, mit dem Ziel, seine Mobilität und Funktionalität ohne Rollstuhl deut- lich zu verbessern" (vgl. dazu IV-act. 262). Ausserdem führen die Ärzte an, dass die Unterschenkel-Orthese links zur Fortbewegung gebraucht werde und befürchten gleichzeitig, dass er bei weiterer Verwehrung die- ses Hilfsmittels konkret Gefahr laufe, auch noch sein zweites Bein zu ver- lieren (vgl. dazu E-Mail vom 21. Dezember 2015 in beschwerdeführeri- scher Beilage 3). Diese ärztlichen Beurteilungen wurden zwar erst im Nachgang der angefochtenen Verfügung geäussert, sind aber gleicher- massen zu berücksichtigen. d)Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf die Verfügung der IV-Stelle vom

  1. November 2015 festzuhalten, dass die ablehnende Begründung, wo- nach eine geh- oder stehunfähige Person per se keinen Anspruch auf vor-
  • 14 - liegendes IV-Hilfsmittel habe, nicht zutrifft. Die Frage, ob der Beschwerde- führer aktuell und vor allem ohne Hilfsmittel geh- oder stehunfähig ist, ist somit nicht entscheidend. Vielmehr muss prognostisch beurteilt werden, ob der beanspruchte Gegenstand (Unterschenkel-Orthese links) in Zu- kunft den gesetzlichen Zweck der selbständigen Fortbewegung zu ermög- lichen vermag. Eine Verbesserung der aktuellen Situation in Bezug auf die Fortbewegung des Beschwerdeführers wird von verschiedener Seite als realistisch eingeschätzt oder zumindest nicht ausgeschlossen ("aktuell nicht gehfähig", "Gehvermögen wegen der Schmerzen eingeschränkt", "eventuell könnte in Zukunft eine erhöhte Selbständigkeit eintreten", "Gehfähigkeit mit Hilfsmittel gegeben"). Im Übrigen hält Dr. med. C._____ ausdrücklich fest, dass er über die Orthese keine klaren Aussagen ma- chen könne. Dass beim Beschwerdeführer auch mit der beantragten Un- terschenkel-Orthese links keine Fortbewegung gewährleistet werden kön- ne, wie von der Beschwerdegegnerin behauptet, geht aus den dem Ge- richt vorliegenden medizinischen Befunden nicht hervor (vgl. dazu E.5b). Vielmehr ist im vorliegenden Fall von Bedeutung, dass eine zunehmende Supinationsstellung und eine Verschlechterung der Durchblutungssituati- on des linken Fusses festgestellt wurden. Gemäss subjektiver Einschät- zung des Beschwerdeführers träten ausserdem zunehmende Schmerzen im linken Fuss auf und er befürchtet, dass er auch noch den linken Fuss verlieren könnte, zumal der nun fehlende rechte Fuss ähnlich ausgesehen habe wie der linke. Diese Einschätzung teilen die Ärzte des Universitätss- pitals Basel und erachten die Unterschenkel-Orthese links für die Fortbe- wegung des Beschwerdeführers daher als unbedingt erforderlich und notwendig (vgl. dazu E.5c). Die Notwendigkeit des Hilfsmittels bezieht sich sodann auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. BGE 135 I 161 E.5.1, Urteil des Bundesgerichtes 8C_34/2011 vom 13. September 2011, E.3.2). Selbst in der Annahme also, dass er mithilfe des fraglichen Hilfsmittels nur zu Hause – wo sich der Beschwer- deführer überwiegend aufhält – für kurze Strecken laufen und stehen

  • 15 - könnte, wäre der gesetzliche Zweck der selbständigen Fortbewegung er- füllt. Der voraussichtliche Erfolg des fraglichen Hilfsmittels – über dessen Eintritt erst im Nachhinein endgültige Gewissheit herrscht – steht zweifel- los in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Kosten, die sich für die Un- terschenkel Orthese auf Fr. 1'957.60.-- belaufen. Ein Anspruch auf ein Hilfsmittel bedingt darüber hinaus eine subjektive Komponente; die versi- cherte Person muss nämlich willens und fähig sein, mit Hilfe des bean- spruchten Gegenstandes eine selbständige Fortbewegung zu erreichen. Der Willen des Beschwerdeführers dazu ist aktenkundig unbestritten, ins- besondere auch unter Berücksichtigung dessen, dass sich seine Situation betreffend linker Fuss inklusive Durchblutungssituation kontinuierlich ver- schlechterte. Bezüglich Toleranz der Unterschenkel-Orthese besteht zwar die Aussage des Universitätsspitals Basel vom 26. September 2014, dass der Beschwerdeführer eine Orthese am linken Fuss nicht toleriere (IV-act. 189 S. 9 f.); dabei handelt sich allerdings um eine damalige momentane Einschätzung, welche nicht weiter begründet wurde und welche bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses auch wieder anders hätte ausfallen können. Darüber hinaus ist angesichts des vorliegenden schwierigen Krankheitsverlaufs eine längere Anpassungsphase von meh- reren Monaten nicht auszuschliessen. Im Übrigen werden in diesem Be- richt keine weiteren Ausführungen darüber gemacht, welche Art von Or- these verwendet wurde, warum der Beschwerdeführer sie nicht vertrug und wie lange sie getragen wurde. Soweit sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auf die im Weiteren zitierten ärztlichen Berichte stützt, beziehen sich die Aussagen nicht auf die Toleranz der Unter- schenkel-Orthese, sondern jeweils auf die Prothese am rechten, ampu- tierten Bein (dazu E.5b). Der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf Rz. 1002 KHMI, wonach eine voraussehbare Verwendungsdauer von mindestens einem Jahr angenommen werden können müsse und diese im vorliegenden Fall vermutungsweise nicht erfüllt werden könne, vermag als Grund für eine Leistungsverweigerung ebenfalls nicht zu überzeugen.

  • 16 - Aufgrund der letzten fachärztlichen Beurteilungen liegen keine genügen- den Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer die Orthese tatsäch- lich von Anfang an nicht tolerieren würde. Vielmehr ist aufgrund der ärztli- chen Aussagen von Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____, dass mit Hilfe des beanspruchten Gegenstands der gesetzliche Zweck der selbständigen Fortbewegung erreicht (dazu E.5c) und aufgrund des Wil- lens des Beschwerdeführers, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit entsprechender Unter- stützung die Unterschenkel-Orthese links auch toleriert. Die Regelung von Rz. 1002 KHMI dient schliesslich der Abgrenzung der Leistungspflicht der Invalidenversicherung von derjenigen der Krankenversicherung und schliesst die Abgabe von Behelfen unter dem Titel eines Hilfsmittels für eine vorübergehende Behinderung aus (vgl. dazu Urteil des Versiche- rungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2015/419 vom 14. November 2016, Regeste: "Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln und Behandlungs- geräten. Massgebend ist entgegen der Rz. 1002 KHMI nicht das sach- fremde und untaugliche Kriterium der Nutzungsdauer, sondern vielmehr der primäre Einsatzzweck."). Vorliegend steht ausser Frage, dass die Un- terschenkel-Orthese links kein Behandlungsgerät darstellt, um eine medi- zinische Behandlungsmassnahme überhaupt erst zu ermöglichen oder um eine solche wesentlich zu begünstigen. Vielmehr ersetzt der bean- spruchte Gegenstand eine behinderungsbedingt ausgefallene bzw. beein- trächtigte Körperfunktion, mithin soll mit Hilfe der Unterschenkel-Prothese der gesetzliche Zweck der selbständigen Fortbewegung erreicht werden. Zudem ist aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerden um eine lediglich vorübergehende Behinderung handelt. Der Einzelrichter kommt demnach – unter Würdigung der gesam- ten Umstände – zum Schluss, dass die Verfügung der IV-Stelle vom

  1. November 2015 gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten zu Unrecht ergangen ist.
  • 17 -
  1. a)Nach dem voranstehend Gesagten ist somit insgesamt festzuhalten, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 18. November 2015 dem Beschwer- deführer zu Unrecht keine Kostengutsprache für eine Unterschenkel- Orthese links gewährte. Der Beschwerdeführer ist willens und voraus- sichtlich auch fähig, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstands den ge- setzlichen Zweck der selbständigen Fortbewegung zu erreichen. b)Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun- gen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 500.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG ist der obsiegende Beschwerdeführer überdies angemessen zu entschädigen, wobei die nicht zu beanstanden- de Honorarnote des Anwaltes des Beschwerdeführers übernommen wird. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ somit noch mit Fr. 1'855.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufge- hoben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV- Stelle, verpflichtet, die Kosten für die Unterschenkel-Orthese links zu übernehmen. 2.Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, und sind innert 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen.
  • 18 - 3.Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 1'855.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ent- schädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2016 3
Entscheidungsdatum
12.01.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026