VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 29 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocJanka URTEIL vom 16. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - in der Einsprachebegründung vom 14. Oktober 2015 thematisiert. Mass- geblich seien deshalb die Aussagen der ersten Stunde, wonach das Knie beim Abstellen geknarrt habe und die Beschwerdeführerin eingeknickt sei. Im Absteigen vom Velo sei kein sinnfälliges Ereignis zu sehen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Absteigen beim Mountainbi- kesport erfolgt sei. Denn beim Absteigen vom Bike im Gelände handle es sich für eine geübte Sportlerin um eine alltägliche Bewegung, die nicht ei- ner gesteigerten Gefahrenlage entspreche. Für die Bejahung einer ge- steigerten Gefahrenlage reiche ein Anlass der sportlichen Aktivität alleine nicht aus. Ausserdem hielt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf BGE 130 V 380 fest, eine Leistungseinstellung "ex nunc et pro futuro" oh- ne Berufung auf Rückkommenstitel einer Wiedererwägung sei zulässig. Was die Auszahlung der Taggelder betreffe, so sei diese zweifellos un- richtig gewesen, zumal offensichtlich weder ein Unfall noch eine un- fallähnliche Körperschädigung vorliege. Die Berichtigung sei deshalb von Bedeutung, weil bei richtiger Sachverhaltswürdigung keine Leistungen ausgerichtet worden wären. Schliesslich habe sie über das vorsorgliche Gesuch um Erlass der Rückforderung noch nicht entschieden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim
5 - Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vor- liegend hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheent- scheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Mit Entscheid vom
7 - •Der erstbehandelnde Arzt (Dr. med. D._____) beschrieb den Unfallhergang im Arzt- zeugnis vom 18. Juni 2015 (Bg-act. 7) wie folgt: "Beim Biken wollte Patientin abstei- gen, dabei mit dem rechten Knie starke Aussenrotation". •In der Einsprache vom 14. Oktober 2015 (Bg-act. 18 S. 1) wurde von der Be- schwerdeführerin erstmals erwähnt: "Unerwartet tat sich eine Hürde auf, ich brems- te reflexartig und stürzte beim Versuch anzuhalten hangseitig. Bei dem Vorhaben den Sturz mit dem rechten Bein abzufangen wurde das Kniegelenk unvorhergese- hen exzentrisch belastet. Ich stürzte zu Boden, wobei ein lautes Knacken im Knie zu vernehmen war. Mit heutigem Wissen riss in diesem Moment der Meniskus..." (vgl. auch Beschwerde S. 2 und 4). b)Bei sich widersprechenden Angaben der Versicherten über den Gesche- hensablauf des zur Diskussion stehenden Ereignisses ist nach Recht- sprechung des Bundesgerichts auf die Beweismaxime abzustellen, wo- nach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche- rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die ver- sicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu, als jenen, die sie nach einer Ablehnungsverfügung des Ver- sicherers gemacht hat (BGE 121 V 45 E.2a, 115 V 133 E.8c; RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363 E.3b/aa). Dabei handelt es sich indessen nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe. Diese kann zudem nur dann zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Be- weismassnahmen keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind (Ur- teile des Bundesgerichts 8C_482/2015 vom 19. August 2015 E.2.2, 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1 und 8C_827/2007 vom 22. Septem- ber 2008 E.5; RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 29 f.).
8 - c)Wie bereits vorstehend in Erwägung 4a ausgeführt, macht die Beschwer- deführerin nach Erlass der angefochtenen, ablehnenden Verfügung vom
12 - Meniskushinterhorn und pars intermedia sowie vordere Kreuzbandplastik (vgl. Bg-act. 5). Gemäss Bericht des Spitals X._____ - datiert vom 15. Ju- ni 2015 - leidet die Beschwerdeführerin an einer chronischen vorderen In- stabilität am rechten Knie. Im Jahre 2011 wurde die vordere Kreuzband- riss-Ruptur konservativ therapiert und im Juni 2015 eine dislozierte Korb- henkelläsion des lateralen Meniskus nach dem damals vor vier Wochen stattgefundenen Distorsionstrauma attestiert (vgl. Bg-act. 7). d)Wie soeben dargelegt, hat sich die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 21. Mai 2015 eine Korbhenkelläsion (Meniskusriss) zugezogen, wel- che als sog. "Listenverletzung" im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV gilt. Hierzu äussert sich die Beschwerdegegnerin zwar nicht, was jedoch nicht schadet, zumal in Anlehnung an deren Ausführungen die übrigen Voraus- setzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung - wie nachfolgend auf- gezeigt wird - vorliegend ohnehin nicht erfüllt sind. e)Zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers bei unfallähn- lichen Körperschädigungen müssen - mit Ausnahme der Ungewöhnlich- keit - sämtliche Tatbestandsmerkmale eines Unfalls erfüllt sein. Besonde- re Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignis- ses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellba- ren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls (BGE 129 V 466 E.2.2). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewe- gung bestehen (BGE 129 V 466 E.4.1; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 80 ff.). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 80, mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E.4.2.1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer
13 - blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss. Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (zum Ganzen: RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 81, mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E.4.2.2 und E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.4 und 3.3 m.w.H.). Einen äusseren Faktor und damit eine unfallähnliche Körperschädigung (vgl. zum Ganzen: RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 82 f.) hat das Bundesgericht beispielsweise verneint beim Durchstrecken des Knies
14 - beim Besteigen eines Pferds (Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2010 vom