VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 29 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocJanka URTEIL vom 16. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.Am 20. Mai 2015 trat A._____ ihre Anstellung im C._____ an und war dadurch bei der B._____ AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Ihr Arbeitsverhältnis endete am
  1. Juli 2015. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 29. Mai 2015 verletzte sich A._____ am 21. Mai 2015 am Knie, als sie vom Fahrrad ab- stieg. Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. D._____ diagnostizierte am
  2. Mai 2015 einen lateralen Meniskusriss am rechten Knie, darauf folgte eine am 28. Mai 2015 durchgeführte radiologische Untersuchung. Am
  3. Juni 2015 unterzog sich die Verunfallte erneut einer Untersuchung, die von Dr. med. E._____ vorgenommen wurde. Sodann wurde A._____ von Dr. med. F._____ in einem Spital operativ versorgt. 2.Vom 10. Juni bis zum 23. August 2015 wurde A._____ als 100 % arbeits- unfähig eingestuft. In der Folge war sie bis am 31. August 2015 zu 50 % arbeitsunfähig und ab dem 1. September 2015 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Dr. med. F._____ berichtete am 28. Juli und am 15. Sep- tember 2015 von einem positiven Heilungsverlauf. Überdies teilte er am
  4. September 2015 mit, dass A._____ völlig beschwerdefrei sei. 3.Die B._____ erliess am 19. September 2015 eine Verfügung, in welcher sie ihre Leistungspflicht in Wiedererwägung der formlosen Leistungsüber- nahmeverfügung für die Folgen des Ereignisses vom 21. Mai 2015 infolge Nichtvorliegen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung ablehnte und die bereits geleisteten Taggelder für den Zeitraum vom
  5. Juni 2015 bis zum 28. Juli 2015 von insgesamt Fr. 5'714.25 zurück- forderte. 4.Dagegen erhob A._____ am 5., resp. mit ergänzender Eingabe vom
  6. Oktober 2015, Einsprache. Mit Entscheid vom 27. Januar 2016 wurde die Einsprache abgewiesen, weil eine Programmwidrigkeit und damit ein Unfall im vorliegenden Geschehensablauf nicht vorliege. Ausserdem sei
  • 3 - das Absteigen vom Velo als alltägliche Lebensverrichtung zu qualifizieren, weshalb die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht erfüllt seien und demzufolge die Auszahlung der Taggelder zweifel- los unrichtig gewesen sei. 5.Hiergegen reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 26. Fe- bruar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Januar 2016. Dabei machte sie geltend, die Aussage der ersten Stunde sei unter Schmerzen sowie verbunden mit der Angst, einen schlechten Eindruck beim neuen Arbeitgeber zu ma- chen, entstanden. Sie habe angenommen, eine kurze Erläuterung genü- ge, zumal das Formular der B._____ nur ein paar Zeilen Platz für die Schilderung des Unfallvorgangs vorsehe. Ferner schilderte die Be- schwerdeführerin in ihrer Prozesseingabe den Unfallhergang dahinge- hend, dass sie infolge abrupten Bremsens vor einem Absatz hangseitig gestürzt sei. Sie habe zwar versucht, den Sturz mit dem rechten Bein ab- zufangen, was jedoch misslungen sei. Die Verletzung sei bei einer plötzli- chen Bewegung aufgetreten, welche über den normalen Gebrauch der Körperteile hinausgehe. Das Unfallereignis habe sich am 21. Mai 2015 zugetragen und die Gründe für die unterlassene Unfallmeldung am selben Tag des Geschehens seien bekannt. Beim fraglichen Ereignis vom
  1. Mai 2015 handle es sich um einen Unfall bzw. um ein unfallähnliches Ereignis, weshalb die Ablehnung der Leistungspflicht nicht gerechtfertigt sei. 6.Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2016 beantragte die B._____ (nach- folgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie führte darin aus, dass hinsichtlich des Unfalldatums Unklarheiten bestehen wür- den. Sofern das fragliche Ereignis vor dem 21. Mai 2015 stattgefunden habe, bestünde keine Unfalldeckung. Überdies werde ein Sturz erstmals
  • 4 - in der Einsprachebegründung vom 14. Oktober 2015 thematisiert. Mass- geblich seien deshalb die Aussagen der ersten Stunde, wonach das Knie beim Abstellen geknarrt habe und die Beschwerdeführerin eingeknickt sei. Im Absteigen vom Velo sei kein sinnfälliges Ereignis zu sehen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Absteigen beim Mountainbi- kesport erfolgt sei. Denn beim Absteigen vom Bike im Gelände handle es sich für eine geübte Sportlerin um eine alltägliche Bewegung, die nicht ei- ner gesteigerten Gefahrenlage entspreche. Für die Bejahung einer ge- steigerten Gefahrenlage reiche ein Anlass der sportlichen Aktivität alleine nicht aus. Ausserdem hielt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf BGE 130 V 380 fest, eine Leistungseinstellung "ex nunc et pro futuro" oh- ne Berufung auf Rückkommenstitel einer Wiedererwägung sei zulässig. Was die Auszahlung der Taggelder betreffe, so sei diese zweifellos un- richtig gewesen, zumal offensichtlich weder ein Unfall noch eine un- fallähnliche Körperschädigung vorliege. Die Berichtigung sei deshalb von Bedeutung, weil bei richtiger Sachverhaltswürdigung keine Leistungen ausgerichtet worden wären. Schliesslich habe sie über das vorsorgliche Gesuch um Erlass der Rückforderung noch nicht entschieden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim

  • 5 - Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vor- liegend hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheent- scheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Mit Entscheid vom

  1. Januar 2016 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heuti- gen Beschwerdeführerin ab, womit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem streitberufenen Gericht vorliegt. Die Beschwerde- führerin ist materielle und formelle Adressatin des angefochtenen Ein- spracheentscheids, weshalb sie über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung verfügt (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2.In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegne- rin das Ereignis vom 21. Mai 2015 zu Recht weder als Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG noch als eine unfallähnliche Körper- schädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Ver- ordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) qualifiziert und damit die Leistung berechtigterweise verweigert hat.
  2. a)Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt, bestehen in Bezug auf das Unfalldatum gewissen Unklarheiten. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 29. Mai 2015 soll das fragliche Ereignis am 21. Mai 2015 statt- gefunden haben (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 1). Die Arbeitgeberin gab der Beschwerdegegnerin demgegenüber später an, die Beschwerdeführerin habe nach dem 21. Mai 2015 nicht erwähnt, dass sie
  • 6 - einen Unfall gehabt habe (vgl. Bg-act. 3). Im Kurzbericht vom 28. Juli 2015 bezeichnete Dr. med. F._____ das Datum des fraglichen Ereignis- ses sodann mit "Mitte Mai 2015" (vgl. Bg-act. 12) und im Austrittsbericht vom 15. Juni 2015 zusätzlich in der Anamnese mit "vor 4 Wochen" (vgl. Bg-act. 6) und nicht - wie von der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise wiedergegeben - "vor ca. 4 Wochen" (vgl. Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin selbst macht geltend, der Unfall habe sich am 21. Mai 2015 ereignet. Sie habe diesen jedoch nicht gleichentags der Arbeitgeberin gemeldet, zumal sie keinen schlechten Eindruck habe hinterlassen wollen (vgl. Beschwerde S. 1). b)Das genaue Datum des Ereignisses ist zwar für die Frage, ob zum dama- ligen Zeitpunkt überhaupt eine Unfalldeckung bei der Beschwerdegegne- rin bestanden hat, entscheidrelevant, denn vor dem Stellenantritt am
  1. Mai 2015 war die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin nicht obligatorisch unfallversichert. Aufgrund der nachfolgenden Aus- führungen kann diese Frage jedoch offen gelassen werden.
  2. a)Tatsache ist, dass die Sachverhaltsangaben in der Bagatellunfall- Meldung UVG vom 29. Mai 2015 sowie den beschwerdeführerischen An- gaben im Fragebogen vom 15. Juni 2015 zum Ereignis vom 21. Mai 2015 einerseits und diejenigen in der Einsprache vom 14. Oktober 2015, wel- che auch in der Beschwerde vom 26. Februar 2015 wiederholt werden, andererseits in Bezug auf den Unfallhergang voneinander abweichen: •In der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 29. Mai 2015 (Bg-act. 1) gab die Arbeitge- berin an: "Knieverletzung beim Absteigen vom Fahrrad". •Im Fragebogen vom 15. Juni 2015 (Bg-act. 8) hielt die Beschwerdeführerin fest: "Bike-Runde Schatzalp. Bei der Abfahrt vor einem Absatz abgebremst um abzustei- gen, das rechte Bein (zum Berg hin) abstellen wollen, um so abzusteigen und das Velo über das steile Stück schieben zu können. Das Knie hat der Belastung nicht Stand gehalten. Es hat geknarrt, nachgegeben und ich bin zum Hang hin gekippt".
  • 7 - •Der erstbehandelnde Arzt (Dr. med. D._____) beschrieb den Unfallhergang im Arzt- zeugnis vom 18. Juni 2015 (Bg-act. 7) wie folgt: "Beim Biken wollte Patientin abstei- gen, dabei mit dem rechten Knie starke Aussenrotation". •In der Einsprache vom 14. Oktober 2015 (Bg-act. 18 S. 1) wurde von der Be- schwerdeführerin erstmals erwähnt: "Unerwartet tat sich eine Hürde auf, ich brems- te reflexartig und stürzte beim Versuch anzuhalten hangseitig. Bei dem Vorhaben den Sturz mit dem rechten Bein abzufangen wurde das Kniegelenk unvorhergese- hen exzentrisch belastet. Ich stürzte zu Boden, wobei ein lautes Knacken im Knie zu vernehmen war. Mit heutigem Wissen riss in diesem Moment der Meniskus..." (vgl. auch Beschwerde S. 2 und 4). b)Bei sich widersprechenden Angaben der Versicherten über den Gesche- hensablauf des zur Diskussion stehenden Ereignisses ist nach Recht- sprechung des Bundesgerichts auf die Beweismaxime abzustellen, wo- nach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche- rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die ver- sicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu, als jenen, die sie nach einer Ablehnungsverfügung des Ver- sicherers gemacht hat (BGE 121 V 45 E.2a, 115 V 133 E.8c; RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363 E.3b/aa). Dabei handelt es sich indessen nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe. Diese kann zudem nur dann zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Be- weismassnahmen keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind (Ur- teile des Bundesgerichts 8C_482/2015 vom 19. August 2015 E.2.2, 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1 und 8C_827/2007 vom 22. Septem- ber 2008 E.5; RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 29 f.).

  • 8 - c)Wie bereits vorstehend in Erwägung 4a ausgeführt, macht die Beschwer- deführerin nach Erlass der angefochtenen, ablehnenden Verfügung vom

  1. September 2015 - konkret in der Einsprache vom 14. Oktober 2015 (vgl. Bg-act. 18 S. 1) sowie in der Beschwerde vom 26. Februar 2016 (vgl. Beschwerde S. 2 und 4) - anderslautende Angaben zum Unfallhergang, wonach sie nach revidierter Aussage vom Fahrrad gestürzt sei. Zweifels- ohne liegt daher ein Widerspruch zu ihrer Sachverhaltsdarstellung im Fragebogen vom 15. Juni 2015 (Bg-act. 8) und in der Schadenmeldung vor. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe bei erstmaliger Un- fallmeldung vor dem Arbeitgeber den Sturz erwähnt und den Hergang ge- schildert, ist ebenso wenig überzeugend wie der Einwand, im Fragebogen habe sie beschrieben, wie der Sturz zustande gekommen sei, ohne den Begriff des Sturzes an sich zu erwähnen, weil der Sturz für sie eine selbstredende Schlussfolgerung gewesen sei. Vielmehr kann davon aus- gegangen werden, dass wenn gegenüber der Arbeitgeberin ein Sturz an- gegeben worden wäre, die Arbeitgeberin dies in der Bagatellmeldung- UVG vom 29. Mai 2015 auch so aufgeführt hätte. Sodann ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auch im Fragebogen vom
  2. Juni 2015, in welchem explizit nach dem Unfallhergang des Ereignis- ses vom 21. Mai 2015 gefragt wird, auf sieben Zeilen den Vorfall be- schrieben, sie dabei aber keinen solchen Sturz erwähnt hat. Im Weiteren weist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift darauf hin, sie habe den Vorfall in ihrer Einsprache präzise und mit bedachter Wortwahl beschrieben und Worte verwendet, welche von ihr im alltäglichen Sprach- gebrauch nie verwendet würden. In ihren Recherchen über das Unfall- recht habe sie erfahren, solche Schlüsselwörter zur Feststellung eines Unfalls für den Versicherer seien unabdingbar (vgl. Beschwerde S. 3 zweitletzter Absatz). Daraus ist zu schliessen, dass die Schilderung in der Einsprache weniger auf eine Präzisierung des tatsächlichen Ereignisses gerichtet, sondern auf die Anforderungen des Unfallbegriffs ausgelegt war. Vor diesem Hintergrund ist für die Beurteilung der Frage, ob die Be-
  • 9 - schwerdeführerin am 21. Mai 2015 einen Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG erlitten hat, mit der Beschwerde- gegnerin auf die Sachverhaltsdarstellung in der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 29. Mai 2015 sowie im Fragebogen vom 15. Juni 2015 zum Er- eignis vom 21. Mai 2015 abzustellen, wonach das Knie beim Absteigen vom Bike geknarrt und die Beschwerdeführerin eingeknickt ist.
  1. a)Gestützt darauf ist zu prüfen, ob das strittige Ereignis als Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist. Umstritten ist dabei das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen, üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwid- rigkeit (sog. "unkoordinierte Bewegung"). b)Die Unfallversicherung erbringt gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG Versicherungs- leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss der Legaldefinition von Art. 4 ATSG versteht man unter einem Unfall die plötzliche, nicht be- absichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Fak- tors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Unge- wöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist so- mit, ob der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rah- men des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen über- schreitet. Dies ist grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beur- teilen (vgl. BGE 134 V 72 E.4.1; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 f. E.2b; RU- MO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 31).
  • 10 - c)Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (BGE 130 V 117 E.2.1 mit Hinweisen auf RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E.2d; MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 176 f.). Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig (wie z.B. durch ein Ausgleiten, Ausrutschen, Stolpern, Stürzen) beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E.2.1 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E.2.2 mit Hinweisen). d)Gemäss Fragebogen vom 15. Juni 2015 bremste die Beschwerdeführerin vor einem Absatz ab, um anschliessend vom Fahrrad absteigen zu kön- nen, wobei das Knie der Belastung nicht standgehalten hat. Eine Pro- grammwidrigkeit wie Ausgleiten, Stolpern, Stürzen oder Ausrutschen wurde von der Beschwerdeführerin nicht erwähnt. Überdies wurde von ihr im soeben erwähnten Fragebogen auf die Frage, ob etwas Ausserge- wöhnliches geschehen sei, explizit verneint. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor ist damit nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspra- cheentscheid daher zu Recht einen Unfall nach Art. 4 ATSG verneint, weshalb sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet erweist.
  1. a)Liegt kein Unfallereignis vor, ist weiter zu prüfen, ob das Ereignis als un- fallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist.
  • 11 - b)Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und verschiedene Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeu- tig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichge- stellt. Dazu zählen Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädi- gungen ist abschliessend (BGE 123 V 43 E.2b, 116 V 145 E.2b). c)Die Beschwerdeführerin wurde erstmals am 26. Mai 2015 durch Dr. med. D._____, innere Medizin FMH, behandelt, der einen lateralen Meniskus- riss am rechten Knie diagnostizierte und der Beschwerdeführerin ab dem
  1. Juni 2015 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % attestierte (vgl. Bg-act. 7). Bei der am 28. Mai 2015 durchgeführten radiologischen Untersuchung wurden bei offenbar bekannter Ruptur des vorderen Kreuzbands entspre- chende narbige Veränderungen und eine Elongation vor allem im mittle- ren Abschnitt mit möglicherweise erhöhter Laxität nachgewiesen. Ausser- dem liege bei möglicher Vorschädigung des lateralen Meniskus aktuell vermutlich ein frisch entstandener Korbhenkelriss vor. Ferner bestehe ei- ne geringgradige Zerrung der Kollateralligamente sowie ein geringer bis mässiger Gelenkserguss, Knorpelschaden sei keiner festgestellt worden (vgl. Bg-act. 4). Im Arztbericht vom 9. Juni 2015 diagnostizierte Dr. med. E., Chefarzt Chirurgie/Orthopädie, Spital X., eine laterale Korbhenkelläsion rechts bei vorderer Kreuzbandinsuffizienz (vgl. Bg-act. 2). Am darauffolgenden Tag wurde die Knieverletzung von Dr. med. F., Co-Chefarzt Chirurgie/Orthopädie, Spital X., operativ mit folgendem Eingriff versorgt: Kniearthroskopie rechts mit Naht laterales
  • 12 - Meniskushinterhorn und pars intermedia sowie vordere Kreuzbandplastik (vgl. Bg-act. 5). Gemäss Bericht des Spitals X._____ - datiert vom 15. Ju- ni 2015 - leidet die Beschwerdeführerin an einer chronischen vorderen In- stabilität am rechten Knie. Im Jahre 2011 wurde die vordere Kreuzband- riss-Ruptur konservativ therapiert und im Juni 2015 eine dislozierte Korb- henkelläsion des lateralen Meniskus nach dem damals vor vier Wochen stattgefundenen Distorsionstrauma attestiert (vgl. Bg-act. 7). d)Wie soeben dargelegt, hat sich die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 21. Mai 2015 eine Korbhenkelläsion (Meniskusriss) zugezogen, wel- che als sog. "Listenverletzung" im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV gilt. Hierzu äussert sich die Beschwerdegegnerin zwar nicht, was jedoch nicht schadet, zumal in Anlehnung an deren Ausführungen die übrigen Voraus- setzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung - wie nachfolgend auf- gezeigt wird - vorliegend ohnehin nicht erfüllt sind. e)Zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers bei unfallähn- lichen Körperschädigungen müssen - mit Ausnahme der Ungewöhnlich- keit - sämtliche Tatbestandsmerkmale eines Unfalls erfüllt sein. Besonde- re Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignis- ses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellba- ren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls (BGE 129 V 466 E.2.2). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewe- gung bestehen (BGE 129 V 466 E.4.1; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 80 ff.). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 80, mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E.4.2.1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer

  • 13 - blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss. Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (zum Ganzen: RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 81, mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E.4.2.2 und E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.4 und 3.3 m.w.H.). Einen äusseren Faktor und damit eine unfallähnliche Körperschädigung (vgl. zum Ganzen: RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 82 f.) hat das Bundesgericht beispielsweise verneint beim Durchstrecken des Knies

  • 14 - beim Besteigen eines Pferds (Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2010 vom

  1. Dezember 2010 E.3.3), beim Abdrehen des Körpers in der Küche um einen Wasserkrug zu füllen mit einem Knacks im rechten Knie (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2010 vom 28. September 2010 E.5.3), beim Weg- knicken des rechten Unterschenkels während des Treppensteigens (Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2010 vom 29. Juni 2010 E.4.4), beim Bücken mit hörbarem Knacken des Kniegelenks (Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2008 vom 4. November 2008 E.3.3), beim Joggen (Urteil des Bundesgerichts 8C_118/2009 vom 23. Oktober 2008 E.3.3), beim Befes- tigen des Skis mittels Einklinken des Schuhs in die Bindung (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts U 574/06 vom 5. Oktober 2007 E.6.2) und beim Treppensteigen (Urteil des eidgenössischen Versiche- rungsgerichts U 233/05 vom 3. Januar 2006 E.3.1). f)Der von der Beschwerdeführerin in der Schadenmeldung und im Frage- bogen geschilderte Hergang (Absteigen vom Bike; vgl. vorne E.4c) ist un- ter Berücksichtigung der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung gleichermassen zu behandeln. Das Absteigen vom Bike stellt eine alltägliche Lebensverrichtung und physiologische Beanspruchung des Körpers ohne erhöhtes Gefährdungspotential dar. Die Beschwerdeführerin gab weder ein unkontrollierte Bewegung noch einen Fehltritt oder Ähnliches an. Es fehlt im konkreten Fall sowohl an einer gesteigerten Gefahrenlage wie auch am Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit des Absteigens vom Bike führenden äusseren Moments. Die anlässlich des Absteigens vom Bike erlittene Knieverletzung erfüllt demnach die Anforderungen an den zur Bejahung der unfallähnlichen Körperschädigung vorausgesetzten äusseren Faktor nicht. g)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das strittige Ereignis den Anforderungen an ein sinnfälliges Ereignis nicht genügt, weshalb das
  • 15 - Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV von der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint wurde.
  1. a)Schliesslich ist noch zu prüfen, ob die Rückforderung der im Zeitraum vom 10. Juni bis zum 28. Juli 2015 ausgerichteten Taggelder im Umfang von Fr. 5'714.25 berechtigt ist. b)Der Unfallversicherer kann seine Leistungen - solange keine Invalidenren- te nach UVG zugesprochen wurde - "ex nunc et pro futuro" ohne Beru- fung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund einstellen mit dem Argument, bei richtiger Betrachtungsweise liege kein versichertes Ereig- nis vor (BGE 130 V 380 E.2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2010 vom 28. September 2010 E.4.1; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 30). Eine solche Leistungseinstellung kann auch rückwirkend erfolgen. Vorbehalten sind jedoch jene Fälle, in denen der Unfallversicherer die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückfordern will (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Eine Rückforderung bereits erbrachter Taggelder und Heilbehandlungsleistungen ist an die Voraussetzungen eines Rückkom- menstitels nach Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG geknüpft (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2015 vom 31. Mai 2016 E. 3.2 m.w.H., 8C_987/2010 vom 24. August 2011 E.2, 3.3.1 und 3.3.2 m.w.H). Auch Entscheide, die im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG ge- fällt wurden, können vom Versicherungsträger in Wiedererwägung gezo- gen werden (vgl. KIESER, Kommentar ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 53 N. 46), zumal diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er- heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Eine zweifellose Unrich- tigkeit liegt vor, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wur- den. Von erheblicher Bedeutung ist eine Korrektur, wenn eine korrekte
  • 16 - Beurteilung der konkreten Frage zu einem anderen Ergebnis geführt hätte und es sich um ein Betrag von wenigen Hundert Franken handelt (KIESER, a.a.O., N. 53 und 57 f. zu Art. 53 ATSG m.w.H.) c)Das streitberufene Gericht schliesst sich in dieser Hinsicht der Auffassung der Beschwerdegegnerin an. Die formlose Leistungsübernahmeverfügung in Bezug auf die Taggeldauszahlung war im vorliegenden Fall zweifellos unrichtig, zumal weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädi- gung vorlag. Ausserdem ist die erhebliche Bedeutung der Berichtigung gegeben, da eine korrekte Beurteilung des Sachverhalts zu einem ande- ren Ergebnis geführt hätte und daher keine Leistungen ausgerichtet wor- den wären. Überdies macht die Höhe der Leistung (Fr. 5'714.25) nicht nur wenige Hundert Franken aus. Die Rückforderung ist damit nicht zu bean- standen. 8.Das von der Beschwerdeführerin bereits gestellte Gesuch um Erlass der Rückerstattung ist hier nicht zu beurteilen. Über dieses wird die Be- schwerdegegnerin - wie sie zu Recht festhält (vgl. Beschwerdeantwort S. 10) - vorerst in Verfügungsform zu entscheiden haben.
  1. a)Aufgrund der vorgängigen Erwägungen liegt weder ein Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Kör- perschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV vor. Daher hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint und die bereits erbrachten Leistungen im Zeitraum vom 10. Juni 2015 bis zum 28. Juli 2015 von Fr. 5'714.25 berechtigterweise zurückge- fordert. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 er- weist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwer- de vollumfänglich abzuweisen ist.
  • 17 - b)Nach Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in So- zialversicherungssachen − mit Ausnahme einer leichtsinnigen oder mut- willigen Prozessführung − für die Parteien kostenlos. Deshalb werden im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben. Über- dies steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2016 29
Entscheidungsdatum
16.08.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026