VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 22 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 13. Juni 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Caflisch, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - 1.A._____ meldete sich erstmal am 17. Juni 2004 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 11. April 2007 sprach ihm die IV- Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) ab September 2004 eine Dreiviertelsrente (IV-Grad: 60.16 %) zu. Der Rentenzusprache gingen eine Begutachtung aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht sowie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der Klinik Valens voraus, welche am 7. August 2006 ihr Gutachten erstat- tete. 2.Anlässlich des im Jahre 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde die Dreiviertelsrente infolge eines unveränderten Gesundheitszustandes am 13. Januar 2009 bestätigt. Dies nach Einholung des Hausarztberich- tes von Dr. med. B._____ vom 22. November 2008. Im Rahmen dieses Revisionsverfahrens hatte sowohl der Hausarzt als auch A._____ eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht. 3.Im Rahmen eines im August 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens wur- de durch das Institut für medizinische und ergonomische Abklärungen (IME) am 26. März 2015 ein bidisziplinäres Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) inkl. EFL erstattet. Dieses kam zum Schluss, dass der rheumatologische Zustand im Wesentlichen unverändert sei und das kei- ne psychiatrische Diagnose mehr gestellt werden könne. Aus rheumato- logischer Sicht bestehe für leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit ei- ner Gewichtsbelastung vom 10 kg eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Darü- ber hinaus wurde eine ausgeprägte Symptomausweitung festgehalten, welche sich negativ auf die berufliche Wiedereingliederung auswirke. Mangels psychiatrischer Diagnose bestehe keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mehr. Gestützt auf das entspre- chende Gutachten kam C._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ost- schweiz (RAD) am 1. April 2015 zum Schluss, dass auf das bidisziplinäre Gutachten vom 26. März 2015 abzustellen sei, sich der Gesundheitszu-
3 - stand verbessert habe und die medizinischen Voraussetzungen für eine Rentenrevision gegeben seien, wobei seit dem 19. Dezember 2014 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestehe. 4.Mit Vorbescheid vom 21. April 2015 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht. Am 17. August 2015 nahm A._____ Stel- lung zum Vorbescheid. Dabei wurden überwiegend die psychiatrischen Schlussfolgerungen des bidisziplinären Gutachtens vom 26. März 2015 kritisiert. Dazu wurde insbesondere auf einen Bericht vom 4. August 2015 des Hausarztes von A., Dr. med. B., den Kurzaustrittsbericht vom 13. August 2015 von D._____ (Klinik Z._____, Psychiatrische Diens- te Graubünden [PDGR]) über die erfolgte stationäre Behandlung vom
4 - leidensangepasste leichte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % be- stehe. Der Einkommensvergleich für das Jahr 2015 ergebe einen Invali- ditätsgrad von 0 %, welcher unter dem für einen Rentenanspruch erfor- derlichen Mindestinvaliditätsgrad von 40 % liege. Ferner wurde noch sehr ausführlich zum Einwand vom 17. August 2015 Stellung genommen und insbesondere dargelegt, aus welchen Gründen auf das bidisziplinäre Gut- achten inkl. EFL vom 26. März 2015 abzustellen sei. 6.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Februar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2016 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine IV-Rente gestützt auf einen Invali- ditätsgrad von 60 % zuzusprechen; 2.eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung des Invaliditätsgrades und der daraus sich ergebenden IV-Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen; 3.dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 4.unter Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung wurde unter anderem auf den ausführlichen Einwand vom 17. August 2015 verwiesen. Zudem wurde auf die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens durch die IV-Stelle eingeholte Stellungnahme von Dr. med. F._____ vom 30. November 2015 eingegangen. Der Beschwer- deführer machte mit Verweis auf die Ausführungen von Dr. med. B._____ und Dr. med. E._____ geltend, dass die Einschätzung von Dr. med. F._____, wonach beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden könne und somit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliege, nicht zu- treffe. Somit erweise sich die Einstellung der Invalidenrente als unge- rechtfertigt.
5 - 7.In der Vernehmlassung vom 29. Februar 2016 beantragte die IV-Stelle die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Akten sowie die Verfügung vom 12. Januar 2016. 8.Mit Schreiben vom 14. März 2016 reichte der Beschwerdeführer einen bereits in der Beschwerde angekündigten Arztbericht von Dr. med. E._____ sowie des Psychologen G._____ vom 26. Februar 2016 nach, gemäss dem beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden konnte. Am 7. April 2016 reichte die IV- Stelle eine ergänzende Stellungnahme des RAD-Arztes C._____ vom
10 - beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerde- verfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent- scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei- lung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes ei- nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belan- ge umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamne- se) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Be- weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten (siehe BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungs- verfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu-
11 - verlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behan- delnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3b/cc). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver- lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei- lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hin- blick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial- versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).
13 - Aufgrund der mittelgradigen depressiven Störung wurde eine solche Tätigkeit im Rahmen von 50 %, also 4 Stunden täglich, als zumutbar er- achtet. Als massgeblich für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wurde al- so im Wesentlichen die theoretisch reversible mittelgradige depressive Störung angeführt, wobei allerdings die Prognose momentan als eher un- günstig beschrieben wurde. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass ei- ne psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert und notwen- dig sei, um depressive und suizidale Exazerbationen rechtzeitig erkennen und behandeln zu können (vgl. zum Ganzen IV-act. 45, S. 24 ff.). c)Um beurteilen zu können, ob sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers im Vergleich zu dem der Verfügung vom 11. April 2007 zugrunde liegenden Gesundheitszustand in einer für den Rentenan- spruch massgeblichen Weise verbessert hat, holte die IV-Stelle neben dem Verlaufsbericht vom 13. Oktober 2014 des behandelnden Arztes Dr. med. B._____ (IV-act. 113) auch das bidisziplinäre IME-Gutachten vom 26. März 2015 (IV-act. 118, S. 51 ff.) ein. Dieses basierte neben der rheumatologischen Untersuchung durch H._____ auch auf dem psychia- trischen Teilgutachten von Dr. med. F._____ vom 28. Januar 2015 (IV- act. 118, S. 1 ff.) sowie dem EFL-Bericht vom 7. Januar 2015 (IV- act. 119). Die Gutachter kamen bei interdisziplinärer Betrachtungsweise zum Schluss, dass die gesundheitlichen Einschränkungen in rheumatolo- gischer Hinsicht weitgehend unverändert seien und keine psychiatrische Diagnose mehr gestellt werden könne. Aus rheumatologischer Sicht be- stehe für leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit einer Gewichtsbelas- tung vom 10 kg eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Mangels psychiatrischer Diagnose bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychia- trischer Sicht mehr (IV-act. 118, S. 87 ff.). Des Weiteren wurde im Rah- men der Exploration am 19. Dezember 2014 durch den psychiatrischen Gutachter festgehalten, dass in Anlehnung an die internationale Klassifi- kation psychischer Störungen ICD-10, Kapitel V (F) klinisch diagnostische Leitlinien, sich keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer organischen,
14 - einschliesslich einer symptomatischen psychischen Störung, einer Störung durch psychotrope Substanzen, einer Schizophrenie, einer schi- zotypen oder wahnhaften Störung fänden. Die Grundstimmung des Be- schwerdeführers sei zwar teilweise zum depressiven Pol hin verschoben gewesen, aber die Auslenkbarkeit zum positiven Pol hin nicht einge- schränkt. Ferner habe der Beschwerdeführer die Meinung geäussert, dass er nicht psychisch krank sei. Es hätten sich viele Hinweise auf Ag- gravation und teilweise auch auf falsche Aussagen ergeben. Ausserdem sei der Beschwerdeführer zwar sehr klagsam gewesen, die Angaben darüber aber sehr vage geblieben. Zudem bestehe ein Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration spontan keine psy- chischen Symptome beklagt habe, bei der Erhebung des Psychostatus sowie der Hamilton Depressionsskala (Punktezahl 15, was einem nicht sehr hohen Wert entspreche), wo verschiedene psychische Symptome suggestiv gefragt werden, aber häufig mit "Ja" geantwortet habe. Dies sei auch nicht vereinbar mit dem Umstand, dass er gemäss Laborbefund so- wie gegenteiliger Aussagen keine Antidepressiva einnehme. Ausserdem liessen sich keine Hinweise auf neurotische, Belastungs- oder somato- forme Störungen finden, wobei speziell eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung schon früher immer wieder ausgeschlossen worden sei. Zudem nehme der Beschwerdeführer trotz angegebener Schmerzen die Schmerzmittel nicht ein, obwohl er gegenteilige Aussagen gemacht habe. Dies ergebe sich daraus, dass in seinem Blut keines der angeblich einge- nommenen Medikamente in ausreichendem Masse habe nachgewiesen werden können (siehe IV-act. 118, S. 38 ff.). Auch dem rheumatologi- schen Teil des Gutachtens lässt sich ein sehr auffälliges Schmerzverhal- ten entnehmen, welches sich gemäss dem rheumatologischen Gutachter weder durch die erhobenen Befunde noch generell durch somatische Be- funde erklären liesse (siehe dazu IV-act. 118, S. 76 bis 79). Im EFL- Bericht vom 7. Januar 2015 (IV-act. 119) wurden eine erhebliche Sym- ptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenzen festgehalten. In der interdisziplinären Beurteilung (IV-act. 118, S. 87 ff.) wurde zur Selbst-
15 - einschätzung des Beschwerdeführers angeführt, dass die subjektive Selbsteinschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit nicht bestätigt werden könne. In psychiatrischer Hinsicht hätten sich viele Hinweise auf starke Aggravation und teilweise auch auf falsche Aussagen ergeben. Hinsichtlich der früheren medizinischen Begutachtun- gen wurde festgehalten, dass insbesondere die rheumatologische Beur- teilung der Klinik Valens plausibel und nachvollziehbar sei. Die hausärztli- che Einschätzung von Dr. med. B., welche eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten attestiere, könne hin- gegen nicht bestätigt werden. Des Weiteren beschreibe der Hausarzt seit der interdisziplinären Begutachtung in der Klink Valens am 7. Augst 2006 wiederholt ein chronifiziertes depressives Zustandsbild und attestiere seither eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen hinsichtlich einer Wiedereingliederung in den Arztberichten von Dr. med. B. vom 22. November 2008 [IV-act. 85, S. 1 ff.] und
18 - Behandlung nachweisbar gewesen sei, obwohl dies vom Beschwerdefüh- rer angegeben worden sei. Die Testergebnisse der Hamilton- Depressionsskala seien im vorliegenden Fall zu hinterfragen, weil bei der psychiatrischen Diagnostik wesentlich auf subjektive Angaben der Explo- randen abgestützt werden müsse. Dies bedinge aber, dass die gemach- ten Angaben zuverlässig seien. Im Falle des Beschwerdeführers ergebe sich eine Vielzahl an Hinweisen, dass die entsprechenden Angaben nicht zuverlässig seien. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass die bei der Erhebung der Hamilton Depressionsskala genannten Beschwer- den so gar nicht erlebt wurden, denn spontan habe er keine solchen Be- schwerden beklagt (IV-act. 140, S. 2 f.; siehe IV-act. 118, S. 39 f.). Dr. med. F._____ äusserte sich auch dahingehend, dass Dr. med. E._____ selbst eingestehe, dass er keine fundierte Beurteilung des Gutachtens vorgenommen habe und den Beschwerdeführer nur eine halbe Stunde gesehen habe. Zum Vorhalt von Dr. med. E., dass das psychiatri- sche Teilgutachten nicht konsistent sei, verwies Dr. med. F. auf die mangelhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers anlässlich der Begutach- tung und dementsprechend habe keine psychiatrische Diagnose gestellt werden können. Es hätten sich zu dieser Zeit keine sicheren Hinweise auf eine affektive Erkrankung finden lassen, was aber natürlich nicht aussch- liesse, dass der Beschwerdeführer früher unter depressiven Episoden ge- litten habe (IV-act. 140, S. 3 f.). Zur Feststellung von Dr. med. E., dass der Beschwerdeführer aufgrund eines aktuellen mittelgradig bis schwer depressiven Zustandbildes an einer chronisch rezidivierenden Störung leide, hielt Dr. med. F. fest, dass dieser Begriff in sich wi- dersprüchlich sei. "Rezidivierend" bedeute das wiederholte Auftreten von depressiven Episoden, unterbrochen von symptomfreien Intervallen. Eine chronische, also anhaltende mittelgradige bis schwere depressive Ver- stimmung trete nur sehr selten auf. Der Beschwerdeführer sei im Zeit- punkt der Begutachtung nicht depressiv gewesen, womit eine chronische mittelgradige bis schwere depressive Verstimmung gar nicht bestehen könne. In der Zusammenfassung der Krankengeschichte der Klinik
19 - Z._____ vom 25. September 2015 über die Hospitalisation des Be- schwerdeführers vom 13. Mai 2015 bis 13. Juli 2015 sei beim Eintritt ins- besondere auf eine psychosoziale Belastung aufgrund der drohenden Einstellung der Rentenzahlung hingewiesen worden. Konsequenterweise sei dann auch neben einer mittelgradigen depressiven Episode auch die- se psychosoziale Belastungssituation diagnostisch als Z59 ("Kontaktan- lässe mit Bezug auf das Wohnumfeld oder die wirtschaftliche Lage") er- fasst worden. Dies bestätige indirekt, dass der Zustand des Beschwerde- führers im Zeitpunkt der Begutachtung sehr viel besser gewesen sei, weil sich die genannten Symptome entwickelt, also vorher nicht bestanden hätten. Eine weiterhin anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liesse sich nicht begründen und die von Dr. med. E._____ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit lasse sich nicht medizinisch-theoretisch ab- stützen (IV-act. 140, S. 4 f.). gg)Auch im Hinblick auf die Beschwerde vom 15. Februar 2016 äusserte sich Dr. med. B._____ mit Schreiben vom 27. Januar 2016 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2016. Dr. med. B._____ verneinte die zwingende Not- wendigkeit einer Diagnosestellung nach ICD zur Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit. Diese sei im Rahmen einer integrativen Patientenbeurtei- lung bloss ein Hilfsmittel. Des Weiteren wurde auf eine gegenwärtig durchgeführte medikamentöse antidepressive Therapie inkl. Medikamen- tenspiegelbestimmung sowie eine regelmässige psychologische Be- treuung durch den ambulanten psychiatrischen Dienst des Kantons Graubünden verwiesen. hh)Dr. med. E._____ und G._____ vom APD bestätigten am 26. Februar 2016 (siehe Beilage 1 zum beschwerdeführerischen Schreiben vom
21 - C._____ auch ausführlich zu den Voraussetzungen einer rezidivierenden depressiven Störung. Er wies auch darauf hin, dass Dr. med. E._____ trotz der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.0) die begriffsnotwendigen symptomfreien Episoden nicht weiter er- läutert habe. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer und der behandelnde Hausarzt Dr. med. B._____ in der Vergangenheit immer nur eine Ver- schlechterung geltend gemacht, aber nie eine Verbesserung bzw. Sym- ptomfreiheit. Auch wenn die neue Diagnose (ICD-10 F33.0), welche eine leichte Episode codiere, sich erst auf den Zeitpunkt ab dem IME- Gutachten vom 26. März 2015 beziehe, stelle sich schon die Frage, war- um dann während des immerhin zweimonatigen stationären Aufenthaltes (13. Mai bis 13. Juli 2015) nicht schon dort die Diagnose von ICD-10 F32.1 auf ICD-10 F33.0 geändert worden sei, sondern erst nach einer halbstündigen Konsultation bei Dr. med. E._____ im genannten Schrei- ben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Dies werfe kein gu- tes Licht auf diese Angaben und untermauere das psychiatrische Gutach- ten von Dr. med. F.. Auch die von Dr. med. B. ab Dezember 2014 dokumentierten Medikamentenspiegel wiesen überwiegend zu nied- rige Dosierungen der verordneten Medikamente aus und vorgängig gros- se zeitliche Lücken auf, obwohl auch ein Medikament mit enger therapeu- tischen Breite eingesetzt worden sei. Ausserdem stellte er illustrativ den Gesundheitszustand "alt" und "neu" einander gegenüber, woraus sich ein wesentlich verbesserter Gesundheitszustand ergebe. Schliesslich wurden auch noch umfangreiche Ausführungen zur Thematik Aggravation ge- macht und diesbezüglich auch auf das strukturierte Beweisverfahren im Sinne der (neuen) bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingewiesen und der vorliegende Fall hinsichtlich Plausibilität bzw. Konsistenz bewertet. Dabei wurde insbesondere hervorgehoben, dass gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung regelmässig kein versicherter Gesundheitsscha- den vorliege, wenn Leistungseinschränkungen auf Aggravation oder ähn- lichen Erscheinungen beruhen. Dies treffe gemäss Bundesgericht na- mentlich zu, wenn erhebliche Diskrepanzen zwischen geschilderten
22 - Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese bestünden, wenn intensive Schmerzen angegeben würden, deren Charakterisierung aber vage bleibe, wenn keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen werde, wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirkten oder wenn schwere Ein- schränkungen im Alltag behauptet würden, das psychosoziale Umfeld aber weitgehend intakt sei. Die Aggravation zeichne sich weiter durch Übertreibung oder Ausweitung von Beschwerden aus, indem diese bei tatsächlich vorhandenen Symptomen, zur Erreichung eines bestimmten Ziels, verstärkt würden. Je mehr Hinweise auf eine "bewusste" Sympto- merzeugung hindeuteten, desto eher liege Aggravation und nicht bloss eine Verdeutlichungstendenz vor. Bedeutende Hinweise ergäben sich aus ärztlichen Schilderungen von Diskrepanzen zwischen subjektiver Be- schwerdeschilderung und objektivierbarer Befunde über einen längeren Beobachtungszeitraum, wie wenn beispielsweise eine demonstrative Schmerzausgestaltung aufgefallen sei oder während längerer Zeit geeig- nete Therapievorschläge abgelehnt worden seien. Weitere Hinweise könnten sich aus der Bestimmung von Medikamentenspiegeln ergeben. Der Beschwerdeführer sei über einen Zeitraum von mehreren Jahren durch verschiedene Personen aus unterschiedlichen Berufsgruppen be- gutachtet worden, wobei die Auffälligkeiten über die Jahre konstant ge- blieben seien. Insbesondere in den durchgeführten Evaluationen der funk- tionellen Leistungsfähigkeit seien die Inkonsistenzen detailliert aufgeführt worden. So beispielsweise Unterschiede in beobachteten und unbeob- achtet geglaubten Situationen, was für ein gesteuertes Verhalten spreche. Zudem wurde auf eine, für die vorgebrachte Krankheit, nicht angemesse- ne medizinische Behandlung und auf die Ergebnisse der Medikamenten- spiegelbestimmungen hingewiesen, welche keine oder insuffiziente Wirk- stoffspiegel ergeben hätten. RAD-Arzt C._____ äusserte sich zur vorlie- genden Angelegenheit auch unter dem Gesichtspunkt eines strukturierten Beweisverfahrens, wie es für somatoforme Leiden verwendet wird, zu den Thematiken: funktioneller Schweregrad, Behandlungs-, Eingliederungser-
23 - folg resp. -resistenz/Komorbiditäten, Persönlichkeit (persönliche Ressour- cen) und sozialer Kontext sowie der Konsistenz. Eine erneute Begutach- tung erachtete RAD-Arzt C._____ aufgrund der Beschränkung des Streit- punktes auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. F._____ sowie aufgrund des Umstandes, dass auch beim vorliegenden Gutachten ein ausgeprägtes aggravierendes Verhalten bei einer gewissen depressiven Symptomatik des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, als untaug- lich. Bei einer erneuten Begutachtung sei kein anderes Verhalten des Be- schwerdeführers zu erwarten, allenfalls sogar noch in ausgeprägterem Masse. Im Ergebnis halte er an seiner Abschlussbeurteilung vom 1. April 2015 (siehe IV-act. 142, S. 13 f.) fest. jj)Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 zuhanden des Rechtsvertreters des Be- schwerdeführers (siehe Beilage 1 zur beschwerdeführerischen Stellung- nahme vom 23. Mai 2016) äusserte sich Dr. med. B._____ auch noch zur Stellungnahme von RAD-Arzt C._____ vom 31. März 2016. Dr. med. B._____ wies darauf hin, dass RAD-Arzt C._____ bloss eine Aktenbeur- teilung vorgenommen habe. Zudem wurde noch hinsichtlich der fehlenden fachpsychiatrischen Behandlung im Zeitraum vor der Einleitung der vor- liegend zu beurteilenden Rentenrevision auf die damaligen Umstände der psychiatrischen Behandlung hingewiesen. Des Weiteren sei die psychia- trische Betreuung von Patienten in der hausärztlichen Praxis in der Schweiz weit verbreitet. Zudem betreue er den Beschwerdeführer seit längerer Zeit und sei mit dem Verlauf der Krankheitsgeschichte bestens vertraut. Auch im Rahmen von zufälligen Begegnungen in der dörflichen Umgebung habe er beim Beschwerdeführer keine Diskrepanzen in der Verhaltensweise zu derjenigen anlässlich von Konsultationen feststellen können. b)In seiner Beschwerde vom 15. Februar 2016 setzt sich der Beschwerde- führer im Wesentlichen mit der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
24 - eingebrachten Stellungnahme von Dr. med. F._____ 30. November 2015 auseinander (siehe vorstehende Erwägung 4a/ff). aa)Dr. med. F._____ verkenne, dass der Beschwerdeführer regelmässig von Hausarzt Dr. med. B._____ gesehen worden sei und eine gesprächsthe- rapeutische sowie auch eine medikamentöse psychische Begleitung be- standen habe. Darüber hinaus sei von Dr. med. F._____ nicht nachvoll- ziehbar begründet worden, warum im Zeitpunkt der Begutachtung keine sicheren Hinweise für eine affektive Erkrankung bzw. eine depressive Episode vorlägen. Die Einwendung zum Begriff "chronisch rezidivierend", welcher von Dr. med. E._____ verwendet worden sei, sei unbehilflich. Es sei klar, dass damit wiederkehrende depressive Episoden gemeint seien. Dr. med. F._____ stelle zudem auch die Ausführungen von Dr. med. E._____ gemäss Schreiben vom 14. August 2015 (IV-act. 136, S. 10 f.) nicht in Abrede, wonach der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt eindeutig ein mittelgradiges bis schwer depressives Zustandsbild gezeigt habe. Dementsprechend habe, in einem noch nachzureichenden Bericht, Dr. med. E._____ eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) und nicht bloss eine depressive Episode (ICD-10 F32) diagnostiziert, wo- bei der rezidivierenden depressiven Störung rechtsprechungsgemäss ein invalidisierender Charakter zukommen könne. Hinsichtlich der Äusserun- gen von Dr. med. F._____ zur Zusammenfassung der Krankengeschichte der Klinik Z._____ vom 25. September 2015, wonach beim Eintritt in die Klinik Z._____ insbesondere auf eine psychosoziale Belastung aufgrund der drohenden Einstellung der Rentenzahlung hingewiesen worden sei und konsequenterweise neben einer mittelgradigen depressiven Episode auch diese psychosoziale Belastungssituation diagnostisch als Z59 ("Kon- taktanlässe mit Bezug auf das Wohnumfeld oder die wirtschaftliche La- ge") erfasst worden sei, wurde festgehalten, dass die angeführten psy- chosozialen Faktoren nichts an der Hauptdiagnose (mittelgradige depres- sive Episode [ICD-10 F32.1]) änderten. Aus der erwähnten Zusammen- fassung der Krankengeschichte lasse sich auch nicht ableiten, dass im
25 - Zeitpunkt der Begutachtung der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers sehr viel besser gewesen sei. Des Weiteren ändere auch eine allfälli- ge Remissionsphase im Zeitpunkt der Begutachtung nichts am Umstand, dass aufgrund der mehrfach bestätigten depressiven Episoden von einer rezidivierenden Störung gemäss ICD-10 F33 auszugehen sei. Zudem wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich aus dem IME-Gutachten vom 26. März 2015 ergebe, dass der rheumatische Gesundheitszustand sich nicht verändert habe. bb)Ausserdem wird auf die Begründung gemäss Einwand vom 17. August 2015 verwiesen (beschwerdeführerische Beilagen [Bf-act.] 2; IV-act. 136) und zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erklärt. Darin hatte der Beschwerdeführer bereits in Abrede gestellt, dass die Beurteilung von Dr. med. F., wonach keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden könne, zutreffe. Den gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. F. sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer sich gemäss Verlaufsbericht von Dr. med. B._____ vom 13. Oktober 2014 (IV-act. 113) sehr wohl einer Schmerz- und antidepressiven Therapie unterzogen habe. Der gutachterliche Vor- halt, dass eine ungenügende Therapiedokumentation seit der Begutach- tung im Jahre 2006 vorliege und es an einer adäquaten Behandlung ge- fehlt habe, werde im Bericht vom 4. August 2015 von Dr. med. B._____ (IV-act. 136, S. 6 f.) widerlegt. Die Behandlung sei beim Hausarzt Dr. med. B._____ erfolgt, da eine erneute Zuweisung an einen Psychiater keine neuen diagnostischen oder therapeutischen Gesichtspunkte erwar- ten liessen. Die Äusserung des Beschwerdeführers anlässlich der psych- iatrischen Begutachtung vom 19. Dezember 2014 durch Dr. med. F., wonach der Beschwerdeführer gemäss eigener Einschätzung nicht an einer psychischen Erkrankung leide, wurde mit soziokulturellen Gegebenheiten des Herkunftslandes begründet. Zudem kritisierte der Be- schwerdeführer mit Verweis auf die Ausführungen von Dr. med. B. in seinem Bericht vom 4. August 2015 die Infragestellung der Ergebnisse
26 - gemäss Hamilton-Depressionsskala durch den psychiatrischen Gutachter Dr. med. F.. Zusätzlich wurde auch auf den beigelegten Bericht von Dr. med. E. (Oberarzt, APD, PDGR) vom 14. August 2015 verwie- sen (IV-act. 136, S. 10 f.). Dieser habe das psychiatrische Gutachten vom
28 - reliert hinsichtlich des Erfordernisses einer konsequenten Behandlung auch mit dem in BGE 141 V 281 begründeten strukturierten Beweisver- fahren für somatoforme Leiden. Der im erwähnten Leiturteil BGE 141 V 281 formulierte Indikatorenkatalog besteht aus zwei Hauptkategorien, nämlich "funktioneller Schweregrad" (unterteilt in die Komplexe "Gesund- heitsschädigung" [wiederum gegliedert in "Ausprägung der diagnoserele- vanten Befunde", "Behandlungs- bzw. Eingliederungserfolg oder -resistenz", "Komorbidität"], "Persönlichkeit" und "Sozialer Kontext") und "Konsistenz" (gegliedert in die Indikatoren "Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereich" und "Be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck"). Auch bei Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens für somatoforme Leiden stellt insbesondere die Aggravation ein Ausschluss- grund dar. Hinweise darauf ergeben sich namentlich bei erheblichen Dis- krepanzen zwischen geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Ver- halten oder der Anamnese, wenn intensive Schmerzen angegeben wer- den, deren Charakterisierung aber vage bleibt, wenn keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstra- tiv vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld aber weitgehend intakt ist (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 281 E.2.2.1 f. und BGE 131 V 49 E.1.2). Des Weiteren weist die Art und Weise (motivierte Wahrnehmung oder Vernachlässigung) der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen auf einen bestehenden resp. fehlenden Leidensdruck hin, was unter auch dem Aspekt der Kon- sistenz von Bedeutung ist (BGE 141 V 281 E.4.4.2.). Der Indikator "Be- handlungserfolg oder -resistenz" ist zudem ein Schweregradindikator aus dem Komplex "Gesundheitsschädigung". Wenn eine indizierte, lege artis und mit optimaler Kooperation der versicherten Person durchgeführte Be- handlung definitiv scheitert, weist dies auf eine negative Prognose hin. Auch unter der geänderten Rechtsprechung bezüglich somatoformer Lei- den ist von der grundsätzlichen Validität der die materielle Beweislast tra-
29 - genden versicherten Person auszugehen (BGE 142 V 106 E.4.3 f., 141 V 281 E.3.7.2, 139 V 547 E.8.1). b)Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. F._____ sowie die ent- sprechende Gesamtbeurteilung gemäss IME-Gutachten vom 26. März 2015 (IV-act. 118, S. 1 ff. und 87 ff.) erweist sich entgegen der beschwer- deführerischen Einwände für die strittigen Belange als umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden und wurde unter Berücksichtigung der dazumal verfügbaren Vorakten verfasst. Die aus der fraglichen Begutachtung gezogenen Schlüsse basieren zudem auf einer eingehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdefüh- rers einschliesslich einer EFL. Der Kritik seitens des behandelnden Haus- arztes sowie den Berichten bzw. Schreiben des APD sowie der Klinik Z., begegnete sowohl Dr. med. F. als auch RAD-Arzt C._____ jeweils mit einer überzeugenden und nachvollziehbaren Antwort (siehe vorstehende Erwägungen 4a/ff und 4a/ii). Andererseits erscheinen die Ausführungen von Dr. med. E._____ nicht ausreichend substantiiert. Wie RAD-Arzt C._____ zu Recht ausführt, ist die von Dr. med. E._____ im Bericht vom 26. Februar 2016 gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.0; gegenwärtig leichte Episode) nicht beson- ders fundiert begründet, namentlich fehlen spezifische Aussagen bezüg- lich symptomfreier Zeiträume und es ist auch nur eine sehr kurze persön- liche Begutachtung erfolgt. Ausserdem ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern die ICD-10-Codierung F33.0 mit den Feststellungen von Dr. med. E._____ in seinem Schreiben vom 14. August 2015 kongruent sein soll, wonach der Beschwerdeführer ein mittelgradig bis schwer de- pressives Zustandsbild zeige. Ausserdem wurde in der "Zusammenfas- sung der Krankengeschichte" der Klink Z._____ vom 25. September 2015 nach einem stationären Aufenthalt davon abweichend eine (mittelgradige) depressive Episode (F32.1) als Hauptdiagnose diagnostiziert. Zudem ist auch zu beachten, dass vor der Einleitung des Rentenrevisionsverfahrens im Jahre 2014 längere Zeit keine fachärztlich psychiatrische Behandlung
30 - stattgefunden hat (siehe IV-act. 118, S. 41, S. 88; Beilage 1 zur be- schwerdeführerischen Stellungnahme vom 23. Mai 2016). Dass Dr. med. B._____ gemäss seinen Angaben eine gesprächstherapeutische und me- dikamentöse Behandlung gewährleistet habe, ändert daran nichts, insbe- sondere weil auch keine entsprechende Medikamentenspiegelbestim- mungen aktenkundig sind und gemäss RAD-Arzt C._____ eine "Mitbe- treuung" von Patienten mit psychischen Erkrankungen durch den Haus- arzt zwar üblich ist, aber keinen Ersatz für eine fachpsychiatrische Exper- tise und Behandlung darstellt. Insofern ist nicht nachvollziehbar, warum bei den behaupteten invalidisierenden psychischen Beschwerden nicht eine fachärztliche psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen re- sp. fortgesetzt wurde. Eine entsprechende Behandlung wurde erst unter dem Eindruck der Rentenrevision 2014 wieder aufgenommen bezie- hungsweise in allgemeiner Weise ärztliche Untersuchungen intensiviert (siehe dazu Informationsbericht der Fachstelle BVM vom 30. Juni 2016, S. 3 sowie die dazugehörige Beilagen 11 und 12). Darüber hinaus ge- stand der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung durch die Fach- stelle BVM am 7. Mai 2015 selber ein, dass er sich im Jahre 2014 während mindestens 6 Monaten nicht in der Schweiz aufgehalten habe (Informationsbericht der Fachstelle BVM vom 30. Juni 2016, S. 3 sowie die dazugehörige Beilagen 6 und 7). Wie unter diesen Umständen eine konsequente und lege artis durchgeführte psychiatrische Behandlung er- folgen konnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Es mag bei einer medizinischen bio-psycho-sozialen Be- trachtungsweise zutreffen, dass, wie von Dr. med. B._____ in seinem Schreiben vom 27. Januar 2016 (Bf-act. 3) ausgeführt, für die (integrative) Beurteilung und Behandlung von Patienten im Rahmen der Hausarzttätig- keit eine Diagnosestellung nach ICD ein blosses Hilfsmittel darstellt. Aus rechtlicher Sicht hingegen ist eine lege artis gestellte Diagnose für eine leistungsbegründende Invalidität vorausgesetzt (BGE 141 V 281 E.2). Zu- dem sind krankheits- und unfallbedingte Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit von den Auswirkungen aufgrund von invaliditäts-
31 - fremden Faktoren abzugrenzen, weil diese Faktoren nicht rentenbegrün- dend sind (MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], a.a.O., Art. 28 Rz. 20 f.). Die Einschätzung von Dr. med. B._____ im Schreiben vom 4. August 2015 (IV-act. 136, S. 7), dass eine weitere fachärztlich psychiatrische Betreuung keine Vorteile gebracht hätte, stellt keine fachärztliche Beurteilung dar. Der Einschätzung von Dr. med. B._____ widerspricht insbesondere auch die fachärztliche Einschätzung im Kurz- austrittsbericht der Klink Z._____ vom 13. August 2015, wonach dem Be- schwerdeführer zu jenem Zeitpunkt ein Eintritt in die Tagesklinik empfoh- len wurde, dieser aber eine solche Behandlung ablehnte (siehe IV- act. 136, S. 9 und IV-act. 139, S. 10). Eine entsprechende fachärztliche psychiatrische Behandlung ist dem Beschwerdeführer aber zumutbar und in Nachachtung der Schadensminderungspflicht geboten (siehe BGE 127 V 294 E.4b/cc), auch wenn der Beschwerdeführer dagegen soziokulturel- le Gegebenheiten seines Herkunftslandes vorbringt. c)Nicht ausser Acht zu lassen sind zudem auch die wiederholt aus den Ak- ten ersichtlichen Beschränkungen der Leistungsfähigkeit anlässlich von Begutachtungen. Im Rahmen der Begutachtung in der Klinik Valens wur- de eine deutliche Selbstlimitierung im Rahmen der EFL vom 15./16. März 2006 beobachtet (IV-act. 45, S. 18 und 58 ff.). Im IME-Gutachten vom
32 - se auf Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenzen in den Akten (siehe dazu beispielsweise IV-act. 20, S. 20 f., 26 f., 28 ff., 39 ff.; IV-act. 45, S. 18 und 58 ff.; IV-act. 118, S. 73 ff.; IV-act. 119). Für die da- malige Rentenzusprache (Verfügung vom 11. April 2007 [IV-act. 68]) war aber im Wesentlichen die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psych- iatrischer Sicht entscheidend. Bezüglich der psychischen Leiden wurde zwar die damalige Einschätzung der Klinik Valens vom 7. August 2006 anlässlich der Rentenzusprache im Jahre 2007 durch RAD-Arzt C._____ und Dr. med. F._____ nicht retrospektiv in Frage gestellt. Es ist RAD-Arzt C._____ jedoch zuzustimmen, soweit er ausführt, dass sich aus den Er- kenntnissen von Dr. med. F._____ anlässlich seiner psychiatrischen Be- gutachtung im Dezember 2014 eine fortschreitende Symptomausweitung und erhebliche Verschlechterung der Konsistenz feststellen liesse. Dr. med. F._____ stellte zwar anlässlich der Begutachtung eine gewisse Verschiebung der Stimmung des Beschwerdeführers zum depressiven Pol hin fest, erachtete aber die Auslenkbarkeit zum positiven Pol hin als gegeben. Des Weiteren stellte er eine ausgeprägte Schmerzmimik, starke Klagsamkeit, erhebliche Hinweise auf Aggravation sowie teilweise fal- schen Aussagen, unzureichenden Therapiebemühungen inkl. (fehlender) Bestimmung der Medikamentenspiegel fest. Die erreichte (nicht sehr) ho- he Punktzahl auf der Hamilton-Depressionsskala ist gemäss Dr. med. F._____ kritisch zu würdigen, weil dabei suggestiv nach bestimmten Symptomen gefragt werde, der Beschwerdeführer aber die dabei bestätigten Symptome nicht spontan geklagt habe. Aufgrund dessen kam Dr. med. F._____ im IME-Gutachten vom 26. März 2015 sowie seiner er- gänzenden Stellungnahme vom 30. November 2015 nachvollziehbar und widerspruchsfrei zum Schluss, dass keine sicheren Hinweise auf eine af- fektive Erkrankung vorlägen und in dieser Situation keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (mehr) gestellt wer- den könne. Gemäss Auffassung des Beschwerdeführers sind die aus den Akten ersichtlichen Inkonsistenzen und Selbstlimitierungshinweise bis zum Jahre 2007 nicht mehr beachtlich, weil diese bereits in Gutachten der
33 - Klinik Valens vom 7. August 2006 sowie in der ursprünglichen Rentenver- fügung vom 11. April 2007 mitberücksichtigt worden seien und dabei kei- ne IV-relevante Aggravation festgestellt worden sei. Diese Argumentation erschliesst sich dem Gericht nicht. Dr. med. K._____ äusserte sich an- lässlich der psychiatrischen Begutachtung in der Klink Valens im psychia- trischen Teilgutachten vom 26. Juli 2006 (IV-act. 45, S. 30 ff.) nicht in ver- gleichbarer Weise wie Dr. med. F._____ zur Thematik Inkonsistenz und Aggravation. Zudem ist zu beachten, dass die im Zeitpunkt des Gutach- tens der Klinik Valens noch erfolgte adäquate fachärztlich psychiatrische Behandlung durch Dr. med. M._____ (Klink Z./APD, PDGR), trotz Empfehlung im Gutachten der Klinik Valens (siehe dazu IV-act. 45, S. 26 f, 40 f. und 54), spätestens ab dem Jahre 2008 nicht mehr weitergeführt wurde und auch der Empfehlung der Klinik Z. zum Eintritt in die Ta- gesklinik anlässlich der stationären Behandlung vom 13. Mai 2015 bis
34 - mentenspiegel erst in neuerer Zeit bestimmt wurden, sowie die weiteren bereits erwähnten Inkonsistenzen, lassen die Schlussfolgerung von Dr. med. F._____ als schlüssig und nachvollziehbar erscheinen. Insbesonde- re ein, den vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen entspre- chender Leidensdruck ist nicht erstellt. Dabei ist auch zu beachten, dass bei psychischen Erkrankungen nur eine begrenzte Objektivierbarkeit be- steht und damit eine Verifizierung der Angaben als unabdingbar er- scheint. e)Dieses Ergebnis wird auch nachvollziehbar vom RAD-Arzt C._____ ge- stützt. Dieser führte dabei in Anlehnung an die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 in seiner Stellungnahme vom 31. März 2016 zusätzlich aus, dass hinsichtlich des funktionellen Schweregrades anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. F._____ beim Beschwerde- führer keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnte. Dies sei ausführlich begründet worden, wobei die diagno- serelevanten Befunde von Dr. med. F._____ als auch vom rheumatologi- schen Gutachter H._____ aufgeführt worden seien. Bezüglich Aggravati- on und ähnlichen Konstellationen wies RAD-Arzt C._____ in seiner Stel- lungnahme vom 31. März 2016, unter Berücksichtigung von ärztlichen Begutachtungsleitlinien, nachvollziehbar auf ein solches Verhalten hin. So beispielsweise auf das Vorhandensein von Diskrepanzen zwischen eige- nen Angaben und fremdanamnestischen Informationen, die sich in erheb- lichem Ausmass aus den Akten ergäben, die ungenügende Inanspruch- nahme von therapeutischer Hilfe sowie die mangelhafte Medikamenten- compliance im Zeitpunkt des Gutachtens. Aufgrund dieser Ausgangslage hat Dr. med. F._____ auch nach Einschätzung des RAD-Arztes C._____ zu Recht keine psychiatrische Diagnose (mehr) gestellt. RAD-Arzt C._____ betonte eine ungenügende therapeutische Behandlung auch un- ter dem Indikator des Behandlungserfolges/-resistenz und verneinte eine Komorbidität mit Hinweis auf das Gutachten der Klinik Valens vom 7. Au- gust 2006, wo eine selbständige depressive Störung festgestellt worden
35 - sei (vgl. IV-act. 45, S. 19 ff.) sowie die Ausführungen im IME-Gutachten vom 26. März 2015, wonach keine psychiatrische Diagnose mehr mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne (siehe dazu IV-act. 118, S. 41 ff., 82 f. und 87 f.). RAD-Arzt C._____ äusserte sich, soweit aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers überhaupt mög- lich, auch zu den Indikatoren Persönlichkeit und sozialer Kontext. Diesbe- züglich sei festzuhalten, dass anlässlich der stationären Behandlung des Beschwerdeführers in der Klinik Z._____ vom 13. Mai 2015 bis 13. Juli 2015 beim Eintritt insbesondere auf eine psychosoziale Belastung auf- grund der drohenden Einstellung der Rentenzahlung hingewiesen worden sei (siehe dazu IV-act. 139, S. 6 f.). Im Wesentlichen legte er aber bezüg- lich der Beurteilungskategorie "Konsistenz" dar, dass sich infolge forts- chreitender Symptomausweitung seit der letzten materiellen Rentenan- spruchsprüfung die Konsistenz bezüglich psychiatrischer Beschwerden erheblich verschlechtert habe und aufgrund des nicht nachvollziehbaren Verhaltens des Beschwerdeführer, wie von Dr. med. F._____ festgestellt, keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (mehr) gestellt wer- den könne. Dies sei auch auf unvollständige bzw. unspezifische sowie nicht wahrheitsgemässe Angaben des Beschwerdeführers zurückzu- führen. Aufgrund der fehlenden Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen im Zeitpunkt vor dem Rentenrevisionsverfahren (insbesondere mangelhaften Medikamentencompliance sowie [Wieder-]Aufnahme einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung erst unter dem Eindruck des eingeleiteten Revisionsverfahrens), sei ein entsprechender Leidensdruck nicht ausgewiesen. Ausserdem kann auch auf die Einschätzung des RAD-Arztes C._____ im Abschlussbericht vom 1. April 2015 verwiesen werden (IV-act. 142, S. 13 f.), wonach die vom Beschwerdeführer de- monstrierte Leistungsfähigkeit anlässlich der EFL vom 11./12. Dezember 2014 (siehe IV-act. 119) nicht einmal den Belastungen von alltäglichen Verrichtungen wie beispielsweise Einkaufen, Haushalt oder der Teilnah- me am sozialen Leben entspreche.
36 - f)Der Beschwerdeführer rügt im Schreiben vom 23. Mai 2016, dass die von RAD-Arzt C._____ angeführte Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 nicht anwendbar sei, weil anlässlich der Rentenzusprache eine entspre- chende Diagnose kein Thema gewesen sei oder später zum Thema ge- worden sei. Sofern aber eine Erkrankung aus diesem Spektrum trotzdem von Relevanz wäre, müsse die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück- gewiesen werden, um ein Gutachten gemäss einschlägigem Fragenkata- log einzuholen. Davon ist vorliegend abzusehen, denn wie vorstehend in der Erwägung 5a dargelegt, stellt auch beim entsprechenden Prüfraster gemäss BGE 141 V 281 die Aggravation ein Ausschlussgrund dar. Zu- dem hat RAD-Arzt C._____ den vorliegenden Fall anhand der Beurtei- lungskategorien "Funktioneller Schweregrad" und "Konsistenz" gemäss BGE 141 V 281 nachvollziehbar bewertet (vgl. vorstehende Erwä- gung 4a/ii). Somit erübrigen sich ergänzende Abklärungen, weil davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, welche mit dem erforderli- chen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einem ande- ren Ergebnis führen würden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). g)Weder die hausärztlichen Berichte von Dr. med. B._____ noch die knapp gehaltenen Ausführungen in den Berichten resp. Zusammenfassung des Krankheitsverlaufes der Klinik Z._____ sowie des APD erwecken an den Beurteilungen gemäss bidisziplinären IME-Gutachten vom 26. März 2015 sowie den versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahmen in rechts- genüglicher Weise Zweifel (vgl. vorstehende Erwägungen 5b - 5e). Somit kann auf das erwähnte bidisziplinäre IME-Gutachten vom 26. März 2015 (IV-act. 118, S. 51 ff.) und die versicherungsinternen Stellungnahmen, insbesondere die Abschlussbeurteilung durch RAD-Arzt C._____ vom