VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 7 und S 16 20 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocChristen URTEIL vom 30. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdeführerin 1 und B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer 2 gegen C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Fivian, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.B._____ war seit dem 1. April 2010 beim Hotel D._____ als Nachtportier angestellt und dadurch bei der C._____ AG obligatorisch gegen die Fol- gen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Krankenversichert ist er seit Juni 2002 bei der A._____ AG. 2.Mit Schadenmeldung vom 27. Juli 2010 teilte die Arbeitgeberin der C._____ mit, B._____ sei am 24. Juli 2010 zu Hause auf der Treppe ge- stürzt und habe sich am rechten Fussgelenk verletzt. In der Folge über- nahm die C._____ die Kosten für die Heilbehandlung und richtete Tag- gelder aus. 3.Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. E._____ diagnostizierte am 24. Juli 2010 ein massives Distorsionstrauma des rechten Fusses mit klinischem Verdacht auf laterale Bandläsion mit medial kleiner Schürfwunde. Eine Fraktur hatte radiologisch nicht nachgewiesen werden können. In der Fol- ge suchte B._____ seinen Hausarzt auf. Dieser diagnostizierte mit Bericht vom 3. August 2010 ein Supinationstrauma des rechten OSG mit kleinem lateralem ossärem Ausriss. Die Behandlung erfolge mittels Fixation und NSAR (Schmerzmittel). Nach der Entfernung des Unterschenkelgipses am 16. August 2010 schwoll der Fuss massiv an und es traten heftige Schmerzen auf. Am 18. August 2010 diagnostizierte der Angiologe Dr. med. F._____ eine kleine Muskelvenenthrombose im rechten medialen Gastrocnemius (Wadenmuskel). Weil er die Entwicklung einer Sudeck- dystrophie befürchtete, überwies er B._____ notfallmässig ins Kantons- spital Graubünden, wo gleichentags ein CT gemacht wurde. Dieses zeigte ein altes abgerundetes Fragment von 3 mm Grösse unterhalb der Fibula (Wadenbein) und eine Weichteilschwellung über dem Malleolus lateralis (Aussenknöchel). Eine vom Vorfall vom 24. Juli 2010 herrührende Fraktur fand sich nicht. Am 13. Oktober 2010 wurde wegen eines massiven Re- habilitationsdefizits ein MRI gemacht, welches zu folgender Beurteilung führte: (1) Verletzung des lateralen Bandapparates mit vollständiger Rup-
3 - tur der Ligamenta tibiofibulare anterius, Partialruptur des Ligamentum cal- caneofibulare und Zerrung des Ligamentum deltoideum, (2) Subchonrale Fraktur tibiotalar medioventral mit vitalem Fragment und intaktem Knor- pel, (3) Subluxationsstellung im OSG sowie diskrete Subluxationsstellung im Bereich der Articulatio talocalcaneare posterior, (4) Ausgedehntes subkutanes Weichteilhämatom im Bereich des Fussrückens sowie bimal- leolär. Vom 22. Oktober bis zum 3. November 2010 war B._____ im Kan- tonsspital Graubünden hospitalisiert, um sein Bein ruhigzustellen und hochzulagern. Im Austrittsbericht wurde nebst den im MRI festgestellten Schädigungen eine „massive teigige Schwellung bis zum proximalen Un- terschenkel mit sudeckoidem Aspekt (Verdacht auf CRPS - Compex Re- gional Pain Syndrome)“ diagnostiziert. Weil sich auch eine Fussfehlstel- lung entwickelt hatte und diese trotz mehrwöchiger ambulanter Behand- lung mit redressierenden Unterschenkelgipsen nicht wesentlich hatte be- einflusst werden können, wurde B._____ vom 8. Dezember 2010 bis zum
4 - 4.Am 4. Juli 2011 ersuchte die C._____ Prof. Dr. med. G., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychosomatik SAPPM, von der Schulthess Klinik um die Koordination eines interdisziplinären Gutachtens. In der Fol- ge wurde der C. mitgeteilt, die Wartefrist belaufe sich auf vier bis sechs Monate. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 informierte die C._____ B._____ über die geplante Begutachtung. Mit Schreiben vom 5. April 2013 stellte die C._____ Prof. Dr. med. G._____ die Akten zu und bat ihn, Dr. med. H._____ vom Zentrum für Fusschirurgie der Schulthess Klinik persönlich hinzuzuziehen. Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 teilte Prof. Dr. med. G._____ der C._____ mit, weder Dr. med. H._____ noch ein anderer Arzt in seiner Abteilung hätten Zeit, das komplexe Gutachten innerhalb nützlicher Zeit zu erstellen. Hierauf schlug die C._____ eine Begutachtung durch die SMAB AG vor. Damit war B._____ nicht einver- standen. 5.Am 30. Januar 2013 suchte B._____ die Notfallstation des Kantonsspitals Graubünden auf. Er gab an, er verspüre seit dem 27. Januar 2013 Schmerzen im linken Unterschenkel. Daraufhin wurde er wegen Ver- dachts auf ein saltatorisches (überspringendes) CRPS vom 6. bis 14. Fe- bruar 2013 notfallmässig im Universitätsspital Basel hospitalisiert und mit- tels Periduralkatheter sympatholytisch therapiert. Trotz dieser Behandlung war B., der zuvor noch mit zwei Unterarmkrücken hatte gehen kön- nen, nun auf einen Rollstuhl angewiesen. 6.Mit Bericht vom 8. März 2013 hielt der beratende Arzt der C., Dr. med. I._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, fest, die Beschwerden am linken Fuss stünden nicht in Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 24. Juli 2010. Mit Schreiben vom 2. April 2013 hielt der Leitender Arzt der Abteilung Anästhesie/Schmerztherapie des Universitätsspitals Basel, dem entge-
5 - gen, es sei für ihn und seine mitbehandelnden Kollegen absolut nicht nachvollziehbar, warum bei ausgeschlossener anderer Genese ein salta- torisches CRPS des linken Fusses gemäss Budapester IASP Kriterien nicht angenommen werden könne. 7.Mit Verfügung vom 22. Mai 2013 lehnte die C._____ Leistungen im Zu- sammenhang mit den Beschwerden am linken Fuss ab. Der natürliche Kausalzusammenhang sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen. Es handle sich bei der Problematik am linken Fuss nur um eine Verdachtsdiagnose und es hätten gemäss dem Bericht vom 12. April 2010 von Dr. med. K., FMH Innere Medizin und Angiologie, bereits vor dem Unfall unklare Waden- und Fussbeschwerden bestanden. Gegen diese Verfügung erhob B. am 24. Mai 2013 Einsprache mit dem An- trag, es seien auch die Probleme am linken Fuss vorbehaltlos anzuerken- nen und die entsprechenden versicherungsrechtlichen Leistungen zu er- bringen. Die A._____ erhob keine Einsprache. 8.Am 27. Juni 2013 wurde B._____ im Universitätsspital Basel ein rücken- marksnaher Schmerzkatheter implantiert. Daraufhin reduzierten sich die Schmerzen aber nicht nachhaltig, so dass vom behandelnden Ärzteteam eine Amputation des rechten Unterschenkels am 12. November 2013 ge- plant wurde. Dr. med. I._____ riet der C., eine Zweitmeinung zu der geplanten Amputation einzuholen. Am 15. Juli 2013 fragte die C. te- lefonisch beim Inselspital Bern an, und mit Schreiben vom 7. August 2013 stellte sie dem Chefarzt der Neurologischen Poliklinik, Prof. Dr. med. L., den Fragenkatalog und die Unterlagen zu. Mit Schreiben vom 2. September 2013 lehnte Prof. Dr. med. L. die Anfrage ab, ein primäres neurologisches Problem scheine nicht vorzuliegen, so dass er als federführender Gutachter nicht die richtige Person sei. Mit e-mail vom
6 - vom 15. Oktober 2013 wurde auch diese Anfrage abgelehnt. Daraufhin nahm die C._____ Kontakt mit der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva auf. Dabei war indessen schon klar, dass das Gutachten bezie- hungsweise die Zweitmeinung nicht rechtzeitig vor dem geplanten Opera- tionstermin zur Verfügung stehen würde. 9.Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2013 lehnte die C._____ die Kostenübernahme für die Unterschenkelamputation ab und verlangte die Verschiebung des Operationstermins. Vor einer Begutachtung könne nicht beurteilt werden, ob die Amputation überhaupt notwendig sei und ob alle geklagten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem geltend gemachten Unfallereignis stünden. Dessen ungeachtet wurde B._____ am 12. November 2013 im Universitätsspital Basel der rechte Unterschenkel amputiert. 10.Am 2. Dezember 2013 erhob B._____ gegen die Zwischenverfügung der C._____ vom 30. Oktober 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, die C._____ sei zu verpflich- ten, die Behandlungs-, Operations- und Nachbehandlungskosten im Zu- sammenhang mit der Amputation des rechten Unterschenkels zu über- nehmen. Auf diese Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Entscheid S 13 144 vom 8. April 2014 nicht ein. 11.Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 lehnte die C._____ ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 24. Juli 2010 vollständig ab. Auf eine Rückforderung der bislang erbrachten Leistungen verzichtete sie. Zur Begründung mach- te die C._____ zur Hauptsache geltend, das Ereignis vom 24. Juli 2010 erfülle weder die Voraussetzungen eines Unfalles noch einer unfallähnli- chen Körperschädigung. Weiter bezog sich die C._____ auf den Bericht vom 12. April 2010, in welchem Dr. med. K., FMH Innere Medizin und Angiologie, festgehalten hatte, B. leide unter anderem unter
7 - unklaren Waden- und Fussbeschwerden beidseits, links mehr als rechts, für welche keine venöse Ursache eruierbar sei. Er habe ein Krampfader- leiden und es hätten bereits mehrere Varizenoperationen stattgefunden. Die C._____ argumentierte, die nach dem Ausheilen der unmittelbaren Folgen des Ereignisses vom 24. Juli 2010 verbleibenden Beschwerden hätten mehr oder weniger den bereits im Frühling davor beschriebenen Beschwerden entsprochen. 12.Gegen diese Verfügung erhob B._____ am 17. Juni 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches die Angele- genheit mit Verfügung vom 19. Juni 2014 an die C._____ zur Behandlung als Einsprache überwies. Am 13. Juli 2014 reichte B._____ der C._____ eine mit der „Beschwerde“ identische Einspracheschrift ein. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass das Ereignis vom 24. Juli 2010 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstelle, so dass die C._____ verpflichtet sei, betreffend seiner beiden Füsse sämtliche Leistungen nach UVG zu erbringen. 13.Am 27. Mai respektive am 18. Juli 2014 erhob auch die A._____ Einspra- che gegen die Verfügung der C._____ vom 16. Mai 2014 mit dem Antrag, die Kosten im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. Juli 2010 seien weiterhin durch die C._____ zu übernehmen. 14.Während laufendem Einspracheverfahren versuchte die C._____ erneut vergeblich eine Gutachterstelle zu finden. Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 teilte der Chefarzt der MEDAS Zentralschweiz mit, er möchte diesen Fall nicht zur Begutachtung annehmen, und mit Schreiben vom 28. Okto- ber 2015 lehnte auch Prof. Dr. med. N._____ vom Universitätsspital Genf ab.
8 - 15.Mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 wies die C._____ die Ein- sprachen ab. Sie hielt fest, dass aus verfahrensökonomischen Gründen das Einspracheverfahren bezüglich der Verfügung vom 22. Mai 2013 mit den beiden Einspracheverfahren bezüglich der Verfügung vom 16. Mai 2014 in einem Verfahren vereinigt und behandelt würden. 16.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die A._____ am 26. Januar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (S 16 7). Sie beantragte, die Verfügungen vom 22. Mai 2013 und vom 16. Mai 2014 sowie der angefochtene Einspracheentscheid seien aufzuheben und die C._____ sei zu verpflichten, für das Ereignis vom 24. Juli 2010 die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen. Zur Begründung machte die A._____ im Wesentlichen geltend, B._____ schildere einen Sturz auf der Treppe über drei Tritte und habe ein Distor- sionstrauma mit erheblicher Verletzung aller lateralen Seitenbänder des OSG rechts erlitten. Dieser Vorgang erfülle die Voraussetzungen eines Unfalles und einer unfallähnlichen Körperschädigung. Die C._____ habe den Fall hinsichtlich der kausalen Unfallfolgen unzureichend abgeklärt, es sei eine entsprechende medizinische Begutachtung vorzunehmen, wobei auch die Beschwerden am linken Fuss mit einzubeziehen seien. 17.Am 5. Februar 2016 erhob auch B._____ Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden (S 16 20). Der Antrag entsprach demjenigen der A., und auch die Begründung war in den wesentli- chen Punkten gleich. Allerdings vertrat B. die Ansicht, eine pluridis- zipinäre Begutachtung sei auf Grund der klaren und unmissverständlichen Ausführungen der Uniklinik Basel nicht indiziert. Dies auch deshalb, weil es die C._____ über mehr als drei Jahre nicht geschafft habe, eine Be- gutachtung durchführen zu lassen. Es sei nicht zumutbar, noch länger zu- zuwarten, nachdem die Voraussetzungen für die Bejahung der Leistungs- pflicht ohnehin erfüllt seien.
9 - 18.Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 10. Februar 2016 verei- nigte die zuständige Instruktionsrichterin die beiden Verfahren S 16 7 und S 16 20. 19.Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2016 beantragte die C._____ die Abweisung der Beschwerden. Sie hielt an der Begründung des angefoch- tenen Entscheides fest und machte im Wesentlichen geltend, B._____ habe aufgrund seiner eigenen Angaben und gemäss den Arztberichten beim Treppenbegehen den rechten Fuss verdreht, ohne dass eine Pro- grammwidrigkeit wie Ausrutschen, Stolpern, Anschlagen oder Ähnliches mitgespielt habe. Beim Einknicken des Fusses habe also kein äusserer Faktor mitgespielt, so dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Kör- perschädigung vorliege. 20.In einem zweiten Schriftenwechsel vertieften die Parteien ihre Standpunk- te (Replik der A._____ vom 13. April 2016, Replik von B._____ vom 18. April 2016, Duplik der C._____ vom 28. April 2016). Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die zuständige Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Voraus-
10 - setzung für eine Verfahrensvereinigung ist, dass den Eingaben derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (BGE 128 V 124 E.19). Dies trifft vorliegend bei den beiden Verfahren S 16 7 (Beschwerde der A._____ AG [nachfolgend: Beschwerdeführerin 1]) und S 16 20 (Beschwerde von B._____ [nachfolgend: Beschwerdeführer 2]) zu, weshalb die Verfahren bereits mit Verfügung vom 10. Februar 2016 vereinigt wurden.
12 - b)Damit ein Vorgang als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert werden kann, müssen fünf Tatbestandsmerkmale gegeben sein, nämlich Körper- verletzung, äussere Einwirkung, Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwir- kung, Plötzlichkeit und fehlende Absicht (BGE 134 V 72 E.2.3). Im vorlie- genden Fall hat der Beschwerdeführer 2 am 24. Juli 2010 beim Treppen- steigen eine Distorsion des oberen Sprunggelenks am rechten Fuss erlit- ten. Es steht fest und ist unbestritten, dass damit die Tatbestandsmerk- male Körperverletzung, Plötzlichkeit und fehlende Absicht gegeben sind. Streitig und zu prüfen sind hingegen die Tatbestandsmerkmale der äusse- ren Einwirkung und der Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung. c)Das Kriterium der Einwirkung eines äusseren Faktors ist das Gegenstück zur inneren Ursache, welche den Krankheitsbegriff konstituiert (BGE 134 V 72 E.4.1.1). Typischerweise besteht der äussere Faktor in einem Ge- schehen, das von aussen auf die geschädigte Person einwirkt. Nach der Rechtsprechung kann der äussere Faktor aber auch in einer körpereige- nen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E.4.1). Dabei ist ein Gesche- hen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial inne- wohnt, beziehungsweise bei dem eine mehr als physiologisch normale Beanspruchung des Körpers auftritt. Das ist einerseits dann zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Oder es kann eine alltägliche Lebensverrichtung sein, bei welcher ein von dieser Verrichtung unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt (BGE 129 V 466 E.4.2.2). d)Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung ist nach der Rechtsprechung dann erfüllt, wenn der äussere Faktor nach einem objek- tiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E.4.1). Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wir-
13 - kung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ausschlagge- bend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelt- einwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 134 V 72 E.4.3.1). Besteht der äussere Faktor in einer körpereigenen Bewegung, so ist ein Zusatzgeschehen im Sinne einer den normalen Bewegungsab- lauf störenden Programmwidrigkeit erforderlich. Ein in der Aussenwelt begründeter Umstand muss den natürlichen Ablauf einer Körperbewe- gung gleichsam programmwidrig beeinflussen und dazu führen, dass die Bewegung unkoordiniert beziehungsweise unkontrolliert ist (BGE 134 V 72 E.4.3.2.1). Zu beachten ist auch, dass aufgrund der Natur des einge- tretenen Gesundheitsschadens allenfalls Rückschlüsse auf die Unge- wöhnlichkeit des äusseren Faktors gezogen werden können. Die medizi- nischen Feststellungen können also mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen einer ungewöhnlichen äusseren Einwirkung dienen (BGE 134 V 72 E.4.3.2.2).
14 - Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 130 V 117 E.2.2.7, 121 V 45 E.2a). b)In den Akten finden sich zum Ablauf des Geschehens am 24. Juli 2010 folgende zeitnahe Aussagen des Beschwerdeführers 2: Schadenmeldung der Hotels D._____ vom 27. Juli 2010 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] A1): -Sachverhalt: Auf der Treppe gestürzt -Verletzung: Aus-/Verrenkung des rechten Fussgelenks Fragebogen zur Ergänzung der Schadenmeldung, ausgefüllt durch den Beschwerdefüh- rer 2 am 6. August 2010 (Bg-act. A2): -Genaue Beschreibung des Hergangs: Treppensturz -Aus welcher Höhe sind sie gestürzt? Drei Tritte -Auf welche Körperpartie sind Sie gefallen? Fuss rechts -Was passierte genau mit Ihrem rechten Fussgelenk? Eingeknickt -Haben sie bereits vor dem Ereignis an ähnlichen Beschwerden am rechten Fussge- lenk gelitten? Nein Aktennotiz der Beschwerdegegnerin über ein Telefongespräch mit dem Beschwerdefüh- rer 2 am 14. Oktober 2010 (Bg-act. A5): Déroulement des faits: Il est tombé en descendant les escaliers et se blessé au pied (Er ist beim Heruntersteigen auf der Treppe gestürzt und hat sich am Fuss verletzt). Aktennotiz der Beschwerdegegnerin über ein Telefongespräch mit dem Beschwerdefüh- rer 2 am 15. November 2010 (Bg-act. A7): Déroulement des faits: L’assuré a glissé et a chuté par la suite dans les escaliers (Der Versicherte ist ausgerutscht und in der Folge auf der Treppe gestürzt). Gutachteranfrage der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2011 (Bg-act. A86): „Herr Lopez erlitt am 24. Juli 2010 einen Treppensturz, wobei er mit dem rechten Fuss einknickte.“ c)Von ärztlicher Seite sind zeitnahe zum Vorfall vom 24. Juli 2010 die fol- genden Aussagen aktenkundig: Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. med. E._____ vom 9. August 2010 (Bg-act. B12): Rechtes Sprunggelenk auf Treppe verdreht
15 - Bericht des Hausarztes vom 4. Oktober 2010 (Bg-act. B17): Sturz (...) auf der Treppe mit Schmerzen im rechten OSG. Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 31. Januar 2011 (Bg-act. B32 S.2): Der Versicherte erlitt (...) einen Treppensturz zuhause und zog sich dabei ein OSG Dis- torisonstrauma rechts zu. d)Die in den vorangehenden Erwägungen zitierten Aussagen lassen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Be- schwerdeführer 2 einen Treppensturz erlitten hat, wird doch ein Sturz überall explizit erwähnt. Einzig Dr. med. E._____ redet nur von einem Verdrehen des Sprunggelenks (Bg-act. B12). Dr. med. E.s Aussage spricht aber entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht gegen einen Treppensturz. Dr. med. E. äussert sich in seinem Bericht sehr knapp, und bezüglich des Unfallherganges fokussiert er darauf, was sich am Körper des Verunfallten ereignet hat. Auf die weiteren Umstände und auf die Ursache des Verdrehens des Sprunggelenkes geht er nicht ein, was im Rahmen eines einfachen Arztberichtes nicht aussergewöhnlich ist. Ausführungen, welche mit einem Treppensturz in Widerspruch stünden, macht Dr. med. E._____ nicht. e)Unklar bleibt, wie sich der Treppensturz im Detail ereignet hat. Aufgrund der Akten sind zwei Abläufe denkbar. Der Beschwerdeführer 2 kann ge- stolpert oder ausgerutscht sein und sich daraufhin das OSG bei einer un- glücklichen Landung verdreht haben. Für diese Variante spricht am deut- lichsten die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2010, wonach der Versicherte ausgerutscht und in der Folge gestürzt sei. („glissé et chuté par la suite“; Bg-act. A7). Für diese Variante spricht auch die Angabe des Beschwerdeführers 2 im Fragebogen zur Ergänzung der Schadenmeldung (Bg-act. A2), wonach er auf den Fuss gefallen sei. Denkbar ist sodann aber auch, dass das Verrenken beziehungsweise Einknicken des Fusses die Ursache des Sturzes war. Diesen Hergang
16 - schildert der Beschwerdeführer 2 in seinen Rechtsschriften. Es kann in- dessen offen bleiben, welcher Ablauf wahrscheinlicher ist, führen doch – wie nachstehend gezeigt wird – beide Sachverhaltsvarianten zum selben Ergebnis.
17 - sondern auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Dies wird dann besonders deutlich, wenn man bedenkt, dass bei einem Einknicken mechanische Kräfte auf das Fussgelenk einwirken, die massiv grösser sind als beim normalen Treppensteigen (vgl. vorne E.3d; BGE 134 V 72 E.4.3.1). In seinem Urteil U 236/98 vom 3. Januar 2000 hat das Eid- genössische Versicherungsgericht in Erwägung 3b denn auch explizit ausgeführt, ein Misstritt mit Distorsion sei zweifellos ein ungewöhnlicher äusserer Faktor. Dies wurde in der Folge bestätigt (Misstritt beim Ball- spiel, BGE 129 V 466 E.4.1; Misstritt auf dem Trottoir, Urteil des Bundes- gerichts 8C_822/2007 vom 5. August 2008 E.3.2; Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts U 398/06 vom 21. November 2006 E.3.2.2). c)Für eine ungewöhnliche äussere Einwirkung spricht schliesslich auch die Art der erlittenen Verletzungen (vgl. vorne E.3d; BGE 134 V 72 E.4.3.2.2). Der Beschwerdeführer 2 erlitt bei dem Vorfall am 24. Juli 2010 eine Dis- torsion des OSG mit einer Verletzung des lateralen Bandapparates (vollständige Ruptur der Ligamenta tibiofibulare anterius, Partialruptur des Ligamentum calcaneofibulare und Zerrung des Ligamentum deltoideum; MRI vom 13. Oktober 2010 [Bg-act. B19]). Ein solcher Gesundheitsscha- den ist typisch für das häufig vorkommende Unfallmuster des Abknickens mit dem Fuss nach innen. Als Folge einer endogenen Ursache ist ein massiver, einseitig an einem Fuss auftretender Bänderschaden, schwer vorstellbar. d)Es hat sich gezeigt, dass beim Vorfall auf der Treppe am 24. Juli 2010 in beiden denkbaren Varianten ein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sin- ne von Art. 4 ATSG vorhanden war. Damit erfüllt der Vorfall sämtliche Tatbestandsmerkmale eines Unfalles. An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen der Beschwerdegegnerin – wie nachstehend gezeigt wird – nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin beruft sich darauf, dass der Beschwerdeführer 2 bereits vor dem Ereignis vom 24. Juli 2010 Probleme
18 - mit dem rechten Bein gehabt habe. Es trifft zu, dass sich der Beschwer- deführer 2 in den Jahren 1999 und 2002 Varizenoperationen der Vena saphena magna unterzogen hat, und dass er anlässlich einer angiologi- schen Untersuchung am 12. April 2010 angegeben hat, er leide seit zirka einem Monat unter Schmerzen in der Wade und der Fusssohle, vor allem im Liegen und links mehr als rechts, und unter einer Waden- und Knöchelschwellung links mehr als rechts nach längerem Sitzen als Nachtportier (Bericht Dr. med. K._____, Bg-act. B8). Ebenso trifft zu, dass bei der CT-Untersuchung vom 19. August 2010 ein altes, abgerundetes Fragment von 3 mm Grösse unterhalb der Fibula festgestellt wurde (Be- richt Radiologie Kantonsspital, Bg-act. B14). Die Beschwerdegegnerin lei- tet daraus ab, dass möglicherweise eine vorbestehende Instabilität des OSG vorgelegen habe, so dass das Einknicken auf der Treppe als Giving- Way des vorgeschädigten OSG verstanden werden könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vermutung der Beschwerdegegnerin beruht we- der auf medizinischen Abklärungen noch ist sie nachvollziehbar. Eine re- levante Vorschädigung ist medizinisch nicht dokumentiert. Weder die im Frühjahr 2010 geklagten Schmerzen und Schwellungen noch das alte ab- gerundete Knochenfragment entsprechen einem Zustand, welcher Ein- fluss auf die Stabilität des OSG gehabt haben könnte. In den Akten findet sich denn auch keine ärztliche Aussage, welche darauf hindeuten würde, dass das Verletzungsbild nach dem Ereignis vom 24. Juli 2010 einer vor- bestandenen Krankheit zugeordnet werden könnte. Aufgrund der derzeit aktenkundigen medizinischen Feststellungen gibt es somit keine Indizien, die gegen die Qualifikation des Ereignisses vom 24. Juli 2010 als Unfall sprechen würden. e)Somit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 24. Juli 2010 zu Unrecht nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich zu prüfen, ob das Ereignis vom 24.
19 - Juli 2010 die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 9 UVV) erfüllt.
21 - der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend macht der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers 2 mit Honorarnote vom 2. Mai 2016 ein Honorar von Fr. 3‘636.-- für einen Aufwand von 15 ¼ Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.-- gel- tend. Dies ist nicht zu beanstanden. Weiter werden eine Spesenpauscha- le von Fr. 109.10 (3 %) und Spesen für Fotokopien von Fr. 300.-- geltend gemacht. Letzteres ist nicht gerechtfertigt, handelt es sich doch um Kopi- en der Akten der Beschwerdegegnerin, von welchen der Anwalt ange- sichts seines Editionsantrags hätte annehmen können, dass sie ohnehin Eingang ins Verfahren finden würden. Bei einem Honorar von Fr. 3‘636.--, einer Spesenpauschale von Fr. 109.10 und einem Betrag für die Mehr- wertsteuer in der Höhe von 299.60 ergibt sich eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 4044.70. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde der A._____ AG und die Beschwerde von B._____ wer- den gutgeheissen und der Einspracheentscheid der C._____ AG vom 5. Januar 2016 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die C._____ AG zurückgewiesen zur medizinischen Abklärung und zu neuem Ent- scheid im Sinne der Erwägungen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die C._____ AG entschädigt B._____ aussergerichtlich mit Fr. 4‘044.70. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]
22 - Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. April 2017 abgewiesen (8C_40/2017).